Die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mbb aus versicherungsrechtlicher Sicht

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1 Die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft aus versicherungsrechtlicher Sicht Thomas Eberle Wolfgang OTT Freies Versicherungsbüro GmbH Stuttgarter Str. 36, Stuttgart

2 Voraussetzungen für die Haftungsbegrenzung der Partnerschaftsgesellschaft 1. Die Firmierung muss den Zusatz mit beschränkter Berufshaftung oder die Abkürzung enthalten 2. Die Gesellschaft muss zu diesem Zweck eine vom Gesetz vorgesehene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben (je nach Bundesland kann die Regelung abweichen)

3 Hat die Wahl der Gesellschaftsform Auswirkungen auf den Versicherungsschutz? N E I N!!! - Bereitstellung der vereinbarten Deckungssummen für den versicherten Schaden. - keinen Einfluß auf den Versicherungsschutz des Versicherers, ob es sich beim Versicherungsnehmer um eine Personengesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder juristische Person handelt.

4 Im Bundesland Saarland Nach 7 Abs. 6 SAIG haften Partnerschaftsgesellschaften für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur in Höhe ihres Gesellschaftsvermögens, wenn sie zu diesem Zweck eine Berufshaftpflicht-Versicherung, entsprechend 7 Abs. 3 SAIG, abgeschlossen haben und den Namenszusatz mit beschränkter Berufshaftung oder die Abkürzung oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung führen.

5 Im Bundesland Saarland Mindestversicherungssummen der Berufshaftpflicht-Versicherung gem. 7 Abs. 6 i.v.m 7 Abs. 3 SAIG EUR ,-- für Personenschäden EUR ,-- für sonstige Schäden ( Sach- und Vermögensschäden ) Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssummen begrenzt werden.

6 Auslegung zum Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach dem Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz ( SAIG ) Partneranzahl Deckungssummen Maximierung 2 EUR ,-- EUR , fach 3 s.o. 3 - fach 4 s.o. 3 fach 5 s.o. 3 fach

7 Situation 1: Bisherige Partnerschaft ( GbR ) wandeln in eine PartG um. Eine Berufshaftpflicht-Versicherung besteht. Änderung der Versicherungsnehmereigenschaft. Wichtig: Einschluß der Restabwicklungen der GbR. Vereinbarung mit Versicherungsgesellschaft schliessen, daß für die eingegliederte PartG die notwendigen Mindestversicherungssummen separat zur Verfügung stehen. Ansonsten besteht die Gefahr des Verlustes der Haftungsbeschränkung!

8 Situation 2: Zwei oder mehrere freischaffende Architekten/ Ingenieure mit eigener Berufshaftpflichtversicherung gründen ein PartG grundsätzliche Empfehlung der Beendigung der eigenen Verträge und Vereinbarung eines neuen Vertrags für die PartG Grund: Trennung der evtl. Altansprüche und Auswirkung auf den neuen Partnerschaftsvertrag evtl. kurzzeitige Überschneidung in Kauf nehmen

9 dann Haftungsbegrenzung für berufliche Fehler möglich Terminüberschreitungen Kostenüberschreitungen Deckungssummenüberschreitungen

10 Verstoß Ereignistheorie Deckungssummenempfehlung mindestens: , Personenschäden , sonstige Schäden 3-fache Maximierung der DS 15% bis 20% der Baukosten Folgeschäden beachten

11 Aus haftungsrechtlichen Gründen empfehlen wir die Umstellung von der Rechtsform der GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft

12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihr Thomas Eberle Wolfgang OTT Freies Versicherungsbüro GmbH Stuttgarter Str. 36, Stuttgart

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