Beschäftigungsmöglichkeiten für AsylwerberInnen. Arbeitstreffen zur Flüchtlingssituation in den Gemeinden Die Grünen Linz-Land 12.
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- Mona Hummel
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1 Beschäftigungsmöglichkeiten für AsylwerberInnen Arbeitstreffen zur Flüchtlingssituation in den Gemeinden Die Grünen Linz-Land 12. Februar 2016
2 Welche Beschäftigungsmöglichkeiten gibt es für AsylwerberInnen Saisonkontingent mit Beschäftigungsbewilligung Lehre für jugendliche AsylwerberInnen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit Beschäftigungsbewilligung über die GESAMTE Lehrzeit Bewilligungsfreie gemeinnützige Tätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung Bewilligungsfreie Selbständige Erwerbstätigkeit ohne Beschäftigungsbewilligung
3 Welche Beschäftigungsmöglichkeiten gibt es für AsylwerberInnen Saisonkontingent mit Beschäftigungsbewilligung Branchen (Festlegung durch BMASK) Land- und Forstwirtschaft (1x im Jahr) Erntehelfer in der Landwirtschaft (1x im Jahr) Tourismus (2x im Jahr Winter / Sommer) Achtung sehr wenig Plätze! Zeitliche Geltungsdauer maximal 6 Monate (Erntehelfer 6 Wochen) pro Kontingent Gesamtdauer 12 Monate innerhalb von 14 Monaten tatsächliche Beschäftigung AsylwerberInnen zählen zu den bevorzugten Personengruppen Anzahl der Kontingentplätze wird vom BMASK auf die Bundesländer aufgeteilt
4 Welche Beschäftigungsmöglichkeiten gibt es für AsylwerberInnen Lehre für jugendliche AsylwerberInnen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Bei Vorliegen aller allgemeinen Voraussetzungen des 4 Abs. 1 AuslBG können daher für jugendliche Asylwerber/innen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Beschäftigungsbewilligungen gemäß 4 Abs. 2 und 3 Z 1 AuslBG außerhalb der Saisonkontingente und - ungeachtet des vorläufigen Aufenthaltsstatus - für die gesamte Dauer der Lehrzeit ( 7 Abs. 4 AuslBG) für alle Lehrberufe erteilt werden, in denen ein nachgewiesener Lehrlingsmangel besteht. Der Lehrlingsmangel ist anhand einer konkreten Arbeitsmarktprüfung festzustellen. In allen Fällen muss bereits ein Arbeitgeber mit einer konkreten Lehrstelle vorhanden sein für die Besetzung der Lehrstelle keine bevorzugte und gleich qualifizierte Ersatzarbeitskraft erfolgreich vermittelt werden kann (Arbeitsmarktprüfung).
5 Welche Beschäftigungsmöglichkeiten gibt es für AsylwerberInnen Lehre für jugendliche AsylwerberInnen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Lehrstellen aufgrund Rot-Weiß-Rot Karte Fachkraft in Mangelberuf (gültig bis 5. November 2016): DachdeckerInnen DreherInnen FräserInnen Lehrstellenmangelliste: Definition: Als Beruf, in dem ein Lehrlingsmangel herrscht, wird definiert: es sind mindestens 10 offene Lehrstellen gemeldet und die Stellen- andrangsziffer ist kleiner gleich 1. Heranzuziehen sind die sofort verfügbaren offenen Lehrstellen einerseits und die sofort verfügbaren Lehrstellensuchenden ohne Einstellzusage andererseits.
6 Welche Beschäftigungsmöglichkeiten gibt es für AsylwerberInnen Lehre für jugendliche AsylwerberInnen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Derzeit gültige Lehrstellenmangelliste OÖ :
7 Welche Beschäftigungsmöglichkeiten gibt es für AsylwerberInnen Bewilligungsfreie gemeinnützige Tätigkeit Die gemeinnützige Tätigkeit von AsylwerberInnen ist im Grundversorgungsgesetz-Bund (GVG-B 2005) geregelt, für dessen Vollziehung das BMI zuständig ist. Das BMASK und das AMS können daher lediglich rechtlich unverbindlich beurteilen, ob eine bestimmte Tätigkeit gemeinnützig ist oder nicht. Laut 7 Abs. 3 und 4 GVG-B können AsylwerberInnen, die in Einrichtungen von Bund oder Ländern untergebracht sind, mit ihrem Einverständnis für Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen (z.b. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung) und für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde (z.b. Landschaftspflege und Gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Unterstützung in der Administration) herangezogen werden. Dies gilt auch, wenn sie von Dritten (z.b. Volkshilfe) betreut werden. Gemeinnützige Tätigkeiten gelten nicht als Arbeitsverhältnis und sind bewilligungsfrei. AsylwerberInnen erhalten einen Anerkennungsbeitrag ( 3-5), der nicht als Entgelt gilt. Freiwilligkeit ist vorausgesetzt!
8 Welche Beschäftigungsmöglichkeiten gibt es für AsylwerberInnen Bewilligungsfreie gemeinnützige Tätigkeit Allgemein vertritt das BMASK die Auffassung, dass (Hilfs-)Tätigkeiten von Asylwerbern bei Gebietskörperschaften und deren Unternehmen nicht mehr als bewilligungsfreie gemeinnützige Tätigkeiten im Sinne des 7 Abs. 3 und 6 GVG-B gelten, wenn die Asylwerber für Arbeiten eingesetzt werden, die üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses geleistet werden und dafür auch arbeitsuchend vorgemerkte inländische oder am Arbeitsmarkt integrierte ausländische Arbeitskräfte in Betracht kämen, oder zu denselben Bedingungen wie andere Arbeitskräfte mit gleichwertigen Aufgaben beschäftigt werden und dafür eine über dem Anerkennungsbeitrag der Bundesbetreuungsverordnung 2004 liegendes Entgelt erhalten. Auch Tätigkeiten von AsylwerberInnen für Flüchtlingshelfer zu privaten Zwecken (z.b. Gartenarbeit, Haushaltshilfe) sind definitiv nicht gemeinnützig Werden Asylwerber von Gebietskörperschaften aber nur für kurzfristige (maximal drei Wochen) oder anlassbezogene Hilfstätigkeiten mit gemeinnützigem Charakter ( z.b. Arbeiten im Rahmen von Veranstaltungen, kulturellen und sozialen Einrichtungen und Projekten) eingesetzt, ist - vorbehaltlich einer konkreten Prüfung im Einzelfall - keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
9 Welche Beschäftigungsmöglichkeiten gibt es für AsylwerberInnen Selbständige Erwerbstätigkeit Definition lt. AuslBG 2 Abs.4: Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 liegt insbesondere auch dann vor, wenn 1. ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes oder 2. ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25 % Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag binnen drei Monaten fest: dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird. Den Nachweis hierfür hat der Antragsteller zu erbringen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Tätigkeit auch ohne den erforderlichen Feststellungsbescheid aufgenommen werden. Wird der Antrag nach Ablauf der Frist abgewiesen, ist die bereits begonnene Tätigkeit umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides, zu beenden.
10 Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer oder eine Ausländerin nur beschäftigen, wenn die für die Beschäftigung erforderliche Bewilligung vor Arbeitsaufnahme vorliegt.
11 Was dürfen AsylwerberInnen arbeiten Beschäftigungsbewilligung Antragssteller ist immer der Dienstgeber Antragsformular auf der Homepage des AMS oder bei der regionalen Geschäftsstelle: TR.pdf Dienstgeber füllt Antragsformular vollständig aus und übermittelt dieses, mit einer Kopie der Asylkarte, an die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS. Das AMS überprüft die rechtlichen Voraussetzungen (auch Abfrage beim BFA über Verfahrensstand) und erteilt die Bewilligung bzw. versagt diese mit Bescheid.
12 Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung Einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der Identität für Verfahren nach dem Asylgesetz und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Nach Beendigung des Verfahrens oder bei Entzug des Aufenthaltsrechts ist die Aufenthaltsberechtigungskarte vom Fremden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzustellen. Dabei ist zu beachten, dass während der ersten drei Monate ab Einbringung des Asylantrages oder nach Einstellung des Asylverfahrens die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht vorliegen Beschäftigungsbewilligung erst nach 3 Monaten ab Einbringung des Asylantrages möglich!!!!
13 Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung Aufenthaltsberechtigungskarte gem. 19, 36b oder 51 AsylG liegt vor bzw. das Verfahren ist noch aufrecht (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) - gilt nicht als rechtmäßige Niederlassung! ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Beschäftigungsbewilligung für maximal 6 Monate im Rahmen der Saisonkontingente in den Branchen Tourismus und Land- und Forstwirtschaft mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Beschäftigungsbewilligung für 1 Jahr in allen Branchen, Verlängerung möglich. Bei Vermittlung durch AMS wird Bewilligung amtswegig ausgestellt keine Antragsgebühr!)
14 Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung Verfahrensstadien des Asylverfahrens: Grundsätzlich gilt, dass sich AsylwerberInnen bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens, d.h. auch während des Rechtsmittelverfahrens, in Österreich aufhalten dürfen. 1.Instanz: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 2. Instanz Beschwerdeinstanz : Bundesverwaltungsgericht Beschwerdeverfahren: VfGH /VwGH
15 Zusätzliche Informationen:
16 DANKE für Ihre Aufmerksamkeit!, Abteilungsleiterin AusländerInnenfachzentrum des AMS OÖ 0732/
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