Dienstleister für die Kirche seit 1917 ALTERSTEILZEITGESETZ (ATG) DIE INSOLVENZSICHERUNG VON ALTERSTEILZEITGUTHABEN

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1 Dienstleister für die Kirche seit 1917 ALTERSTEILZEITGESETZ (ATG) DIE INSOLVENZSICHERUNG VON ALTERSTEILZEITGUTHABEN

2 Die neue Insolvenzsicherungspflicht für Arbeitgeber 2 Zu einem Erfolg der Arbeitsmarktpolitik ist in den letzten Jahren das 1996 eingeführte Modell der Altersteilzeit geworden. Geregelt durch das Altersteilzeitgesetz (ATG) nutzen annähernd 30 % der größeren Unternehmen in Deutschland diese Möglichkeit, den Personal bestand zu verändern. Das Modell der Altersteilzeit wird von der Bundesagentur für Arbeit bei Beschäftigung eines neuen Arbeitnehmers auf der freigewordenen Stelle in erheblichem Umfang (20 % des Lohns) gefördert. So ist diese Möglichkeit auch für viele Arbeitgeber attraktiv. Während die gesetzliche Regelung verschiedene Varianten der Altersteilzeit ermöglicht, hat sich in der Praxis nahezu ausschließlich das sogenannte Blockmodell durchgesetzt. Mit dem Arbeitnehmer, beginnend mit der Vollendung des 55. Lebensjahres, wird ein maximal zehnjähriger Zeitraum vereinbart, in dem die Altersteilzeit wirksam ist. Bei 50 % Gehalt ist der Arbeitnehmer während der ersten Hälfte des Zeitraumes in vollem Umfang für das Unternehmen tätig. Bei einer Förderung der Bundesagentur für Arbeit erhält er ca. 70 % des Nettogehalts.

3 Während der zweiten Hälfte ist der Beschäftigte von betrieblichen Verpfl ichtungen freigestellt. Die hierfür notwendigen Leistungen werden durch seine volle Mitarbeit bei geringerem Gehalt während der ersten Hälfte des Vereinbarungszeitraumes angespart. Er erarbeitet sich damit ein Wertguthaben, das während der zweiten Hälfte ausgezahlt wird. Durch Gesetze ist sein Guthaben während der arbeitsfreien Freistellungsphase gegen eine mögliche Insolvenz des Arbeit gebers abgesichert. Bis Juni 2004 erfolgte ein Schutz dieser Einlagen unter der Maßgabe des 7d des Sozialgesetzbuches. Da es sich um eine kann -Bestimmung handelt, kam es im Zusammenhang mit Unternehmensinsolvenzen zu Verlusten für Arbeitnehmer in Altersteilzeit. Die unzureichende Absicherung erforderte eine konkrete Regelung im neuen Altersteilzeitgesetz. Zum Schutz des Wertguthabens der Arbeitnehmer trat zum 1. Juli 2004 der neue 8a Altersteilzeitgesetz in Kraft. Betriebe mit Altersteilzeitregelungen sind verpfl ichtet, für den Fall einer Insolvenz Vorsorge zu treffen. Für den Arbeitnehmer muss garantiert sein, dass für ihn, unabhängig von der Insolvenz seines Arbeitgebers während der zweiten Hälfte der Altersteilzeit Gehalt und Sozialabgaben abgeführt werden. Bei der Erfüllung dieser Pfl ichten steht Ihnen die LIGA Bank mit Kompetenz und Erfahrung zur Seite. Altersteilzeit gewinnt für viele Unternehmen an Attraktivität. Arbeitnehmer bauen ein Guthaben auf. Das Arbeitnehmerguthaben ist vor betrieblicher Insolvenz zu schützen. 3

4 Der gesetzliche Rahmen der Insolvenzsicherung 4 Für die Sicherung des erarbeiteten Wertguthabens der Arbeitnehmer existieren zwei parallel laufende gesetzliche Vorgaben. Wer vor dem 1. Juli 2004 seine Altersteilzeit wahrgenommen hat, fällt unter den 7d des Sozialgesetzbuches. Für alle nach diesem Stichtag in Anspruch genommenen Altersteilzeitverträge gilt der weit umfangreichere 8a des Altersteilzeitgesetzes. Die neuen Regelungen des ATG Für alle Altersteilzeit-Vereinbarungen, die nach dem 1. Juli 2004 aktiviert wurden, gilt der neue 8a des Altersteilzeitgesetzes: Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit im Sinne von 2 Abs. 2 zum Aufbau eines Wertguthabens, das den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach 6 Abs. 1 einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt, ist der Arbeitgeber verpfl ichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen ( 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspfl ichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte, gelten nicht als geeignete Sicherungsmittel im Sinne des Satzes 1.

5 Im weiteren Gesetzestext wird der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer halbjährlich über die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu informieren. Kann keine geeignete Insolvenzsicherung nachgewiesen werden, hat der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Sicherheitsleistungen, etwa durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren. Ausgenommen von 8a ATG sind Bund, Länder, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten öffentlichen Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zulässig ist. Die ursprünglichen gesetzlichen Vorschriften Für Altersteilzeitvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2004 wirksam wurden, gilt weiterhin das Sozialgesetzbuch (SGB). Die Insolvenzsicherung der Wertguthaben wird in 7d SGB IV geregelt, sie bezieht sich auf Höhe und Zeitpunkt der vom Arbeitgeber zu treffenden Vorkehrungen. Eine Sicherung des Wertguthabens ist danach ab einer Höhe von EUR 7.245,00 in den alten und EUR 6.090,00 in den neuen Bundesländern, falls der Auszahlungszeitraum 27 Monate übersteigt, durchzuführen. Dem Arbeitnehmer wird hierbei ein Anspruch auf Nachweis der Sicherheit eingeräumt. In der juristischen Praxis ist umstritten, ob es sich bei 7d SGB IV um eine Mussvorschrift handelt. Eine Verletzung der gesetzlichen Vorgaben hieraus kann zu keinerlei Sanktionen führen. Es gibt zwei gesetzliche Regelungen zum Insolvenzschutz der Arbeitnehmerguthaben. Guthaben aus Verträgen, die vor dem 1. Juli 2004 aktiviert wurden, müssen nicht verbindlich gegen Insolvenz geschützt werden. Seit dem 1. Juli 2004 müssen Altersteilzeitguthaben durch den Arbeitgeber für den Fall der Insolvenz geschützt werden. 5

6 Kriterien und Modelle der Insolvenzsicherung 6 Das neue Altersteilzeitgesetz gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Arbeitgeber bei unzureichender oder nicht vorhandener Insolvenzsicherung seines Wertguthabens zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Form von Wertpapieren oder Geld zu verpflichten. Es muss deshalb im Interesse des Betriebes liegen, den Nachweis eines korrekten Insolvenzschutzes nach 8a ATG führen zu können. Pflichten des Arbeitgebers Die Insolvenzsicherungspflicht nach 8a ATG ergibt sich für alle nach dem 1. Juli 2004 wahrgenommenen Altersteilzeitvereinbarungen, sofern überschaubar ist, dass die Höhe des Guthabens den Betrag von drei Monats-Nettogehältern nach 6 ATG übersteigt. Beim allgemein üblichen Altersteilzeit-Modell der Blockarbeit ist dieses faktisch in allen Fällen gegeben. Die LIGA Bank empfiehlt ihren Kunden daher, auf die Anforderungen des Altersteilzeitgesetzes zu reagieren. Denn sollte 8a ATG vom Bundesgerichtshof als Schutzgesetz angesehen werden, kann dessen Verletzung für den Arbeitgeber zu einer Schadensersatzhaftung nach 823 II BGB mit dem vollen Privatvermögen führen.

7 Unzulässige und zulässige Sicherungsarten Zur Vermeidung eines den Arbeitnehmer benachteiligenden Modells der Insolvenzsicherung hat der Gesetzgeber im 8a ATG die Möglichkeiten eingeschränkt. Ausdrücklich untersagt sind a) konzerninterne Lösungen, also Bürgschaften, Schuldbeitritte u.ä. in Unternehmensgruppen, die unter den 18 des Aktiengesetzes fallen sowie b) Bilanzrückstellungen innerhalb des Unternehmens. Die zulässigen Arten der Insolvenzsicherung nach ATG sind im Gesetz nicht näher bezeichnet; es wird lediglich eine geeignete Weise gefordert. Die LIGA Bank hat für Sie als Arbeitgeber gesetzlich konforme Insolvenzsicherungs-Lösungen ausgearbeitet. Der Arbeitgeber ist zum Insolvenzschutz der Altersteilzeitguthaben gesetzlich verpfl ichtet. Arbeitgeber können bei unzureichender Insolvenzsicherung unter Umständen persönlich haftbar gemacht werden. Das Altersteilzeitgesetz erlaubt nicht alle Sicherungsarten. Die LIGA Bank bietet individuelle Insolvenzsicherungs-Lösungen nach den gesetzlichen Vorschriften. 7

8 Ermitteln Sie Ihr Insolvenzsicherungsprofil 8 Ob Sie für Ihr Unternehmen eine Insolvenzsicherung nach 8a ATG benötigen und welche Anforderungen diese erfüllen sollte, können Sie an Hand der folgenden Punkte prüfen: Kann über das Vermögen unseres Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet werden? Gibt es in unserem Unternehmen eine Vereinbarung zur Altersteilzeit oder ist beabsichtigt, sie einzuführen? Wurden nach dem 1. Juli 2004 Leistungen nach dem neuen Altersteilzeitgesetz wahrgenommen oder sollen Strukturen im Personalbereich verändert werden? Verfügt unser Unternehmen über eine 8a ATG konforme Insolvenzsicherung? Soll die Liquidität unseres Unternehmens in vollem Umfang gewahrt bleiben oder investiertes Kapital eine hohe Rendite bringen? Wir interessieren uns für eine Lösung, die nicht nur den gesetzlichen Anforderungen entspricht, sondern auch Vorteile für unser Unternehmen bringt. Um die hier aufgeführten Fragen zur Insolvenzsicherung gründlich zu klären, bietet Ihnen die LIGA Bank eine unverbindliche und ausführliche Beratung für Ihr Unternehmen an. Vereinbaren Sie am besten mit unseren Insolvenzsicherungs-Experten einen persönlichen Gesprächstermin und schicken Sie die am Umschlag beigefügte Service-Karte an uns zurück. Für eine Terminvereinbarung steht Ihnen auch gerne Ihr persönlicher Berater zur Verfügung. Besteht für das Unternehmen Insolvenzschutz nach dem neuen Altersteilzeitgesetz? Sind im Unternehmen nach dem 1. Juli 2004 Altersteilzeitvereinbarungen in Anspruch genommen worden? Hat das Unternehmen schon eine umfassende und kompetente Beratung zur Insolvenzsicherung von der LIGA Bank erhalten?

9 Mit der LIGA Bank auf der sicheren Seite Insolvenzsicherungsmodelle der LIGA Bank Komplettlösungen aus einer Hand Für das auf Ihr Unternehmen zugeschnittene Insolvenzsicherungsmodell nach 8a ATG bietet Ihnen die LIGA Bank drei attraktive Lösungen an. Das AltersteilzeitPLUS-Konto der LIGA Bank Das AltersteilzeitPLUS-Konto bietet eine individuelle Absicherung für jeden Arbeitnehmer und garantiert Ihrem Unternehmen auch eine attraktive Verzinsung. In einem Rahmenvertrag eröffnet Ihr Unternehmen für jeden betroffenen Arbeitnehmer ein Konto, dessen Inhaber weiterhin Sie als Arbeitgeber sind. Dies garantiert neben einer vollständigen Trennung der einzelnen Arbeitnehmerkonten eine besonders effi ziente Abwicklung. Der Arbeitnehmer verfügt lediglich über ein Pfandrecht. Ihr Unternehmen zahlt entweder zu Beginn des Vertrages die volle Sicherungssumme ein oder wählt den Zahlungsmodus der fl exiblen Raten während der ersten Hälfte der Vertragslaufzeit. Während der Freistellungsphase erhält der Arbeitgeber das Wertguthaben inklusive der Kapitalerträge von der LIGA Bank zurück. Im Insolvenzfall übernimmt die LIGA Bank in Höhe des vorhandenen Rückdeckungskapitals die Auszahlung des Nettogehalts an den Arbeitnehmer sowie die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern. Erträge des Kontos aus der variablen Verzinsung gehen in vollem Umfang an den Arbeitgeber. Dieser kann im Rahmen der Pfändungsvereinbarung jederzeit über das eingezahlte Kapital verfügen. individuelle Insolvenz-Absicherung attraktive Renditen für den Arbeitgeber unkomplizierte Abwicklung Die LIGA Bank-Bürgschaft Innerhalb eines einfachen Avalkreditrahmenvertrages für Ihr Unternehmen übernimmt die LIGA Bank eine Bürgschaft, die das Wertguthaben der Arbeitnehmer und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Arbeitgebers abdeckt. Um die Übersichtlichkeit zu gewährleisten, werden bei der LIGA Bank Bürgschaften direkt für einzelne Arbeitnehmer abgeschlossen. sofortige Verfügbarkeit des Insolvenzsicherungs-Schutzes vollständiger Verbleib des Kapitals im Unternehmen minimale Gebühren 9

10 10 Die LIGA Bank Versicherungs- Lösung Eine weitere Option ist der Abschluss einer Versicherung für das Wertkonto. Diese erfolgt in Kooperation mit einem renommierten Partner. Für jeden Arbeitnehmer wird hier ein individueller Vertrag abgeschlossen, der ihm höchstmögliche Sicherheit bietet. Es bestehen flexible Zahlungsmöglichkeiten als Einmalzahlung zu Vertragsbeginn oder monatliche Raten, die dem Arbeitgeber zu einem attraktiven Festsatz verzinst werden. Zusätzlich erhält er eine Beteiligung an erzielten Überschüssen. Die Abwicklung der erforderlichen Transaktionen wird durch den Partner der LIGA Bank gewährleistet. flexible Zahlungsmöglichkeiten mögliche Überschussbeteiligung komplette Abwicklung durch einen starken Partner Service und Vorteile der LIGA Bank Die LIGA Bank bietet Ihnen einen kompletten administrativen und nach allen gesetzlichen Vorgaben ausgerichteten Service für die drei LIGA Bank Insolvenzsicherungslösungen an: kompetente, individuelle Beratung sowie kontinuierliche Betreuung schnelle und unkomplizierte Abwicklung bei allen Sicherungsmodellen komfortable, einfache Ein- und Auszahlungsmodalitäten (außerhalb der Bürgschaft) gesetzlich konforme Abrechnungsunterlagen zum Bilanzstichtag aussagekräftige Nachweise für alle Konten Auszahlung des Nettolohnes an den Arbeitnehmer im Insolvenzfall in Höhe des Rückdeckungskapitals bzw. der Bürgschaft Abführung von Steuern und Sozialabgaben im Insolvenzfall

11 Die drei Insolvenzsicherungslösungen der LIGA Bank LIGA Bank Altersteilzeit PLUS- Konto LIGA Bank Bürgschaft LIGA Bank Versicherungs-Lösung Absicherung des Arbeitnehmers Hoch Hoch Hoch Separate Arbeitnehmerkonten Ja Ja Ja Ratenzahlung Möglich Entfällt Möglich Beginn des Schutzes Schnell Sofort Schnell Kapitalabfl uss Vorhanden Keiner Vorhanden Guthabensverpfändung Ja Entfällt Ja an den Arbeitnehmer Kapitalgarantie 100 % Entfällt 100 % Verzinsung Rendite Eine attraktive, variable Verzinsung Erträge gehen an den Arbeitgeber Entfällt Entfällt Attraktiver Garantiezins plus Überschussbeteiligung Erträge gehen an den Arbeitgeber Einfache Abwicklung Ja Ja Ja Vertragspartner LIGA Bank LIGA Bank Versicherungspartner der LIGA Bank 11

12 Die LIGA Bank Bedürfnisse der Insolvenzsicherung nach 8a ATG können abhängig von Unternehmensgröße und -struktur stark variieren. Als Experte für finanzielle Vorgänge im sozialen Dienstleistungsbereich bietet Ihnen die LIGA Bank einen kompletten Service zur Insolvenzsicherung nach 8a ATG. 12 Von der Gestaltung der entsprechenden Verträge über die Erstellung regelmäßiger Nachweise und Abrechnungen bis hin zur Abwicklung im Insolvenzfall sichern wir Sie und Ihre Arbeitnehmer rundum ab. Sprechen Sie mit uns über Ihre Anforderungen und Bedürfnisse und planen Sie mit uns die Zukunft. Wir identifizieren uns mit Ihren Zielen und schätzen Ihre Werte! Wir bieten Ihnen ein umfangreiches und persönliches Beratungsgespräch und erörtern mit Ihnen das an Ihre Unternehmenssituation angepasste Sicherungsmodell. Die Mitarbeiter unserer Filialen stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Für eine Terminvereinbarung können Sie auch die Service-Karte am Umschlag benutzen. kompetente Insolvenzsicherungs-Beratung individuelle Konzepte umfassender Service

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