Beschäftigung von deutschen Staatsbürgern in Polen
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- Christel Gerber
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1 1 Beschäftigung von deutschen Staatsbürgern in Polen Die Beschäftigung von Ausländern in Polen regelt das Gesetz vom über Beschäftigungsförderung und Arbeitsmarktbehörden (GBI. Nr. 99, Pos. 1001). Ein Ausländer darf eine nicht selbstständige Beschäftigung in Polen nur nach Erhalt einer Arbeitsgenehmigung aufnehmen. Nach dem Prinzip der allgemeinen Freizügigkeit von Bürgern der EU (Art. 39 des EU-Vertrages) und des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 des EU-Vertrages) sind die Staatsbürger der EU-Mitgliedsstaaten von dieser Regelung ausgenommen. Angesichts der bestehenden Einschränkungen in der Aufnahme einer nicht selbstständigen Beschäftigung durch polnische Staatsbürger in den EU-Ländern hat Polen die Möglichkeit, gleichwertige Maßnahmen bei der Beschäftigung von Staatsangehörigen dieser Mitgliedsstaaten anzuwenden, die Übergangsregelungen für die Freizügigkeit der polnischen Arbeitnehmer beibehalten haben (Anhang XII, 11 Punkt 2 des EU-Beitrittsvertrages). Von dieser Möglichkeit hat Polen nach der Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit vom über Beschränkungen im Bereich der Erbringung von Arbeitsleistungen durch Ausländer im Hoheitsgebiet der Republik Polen Gebrauch gemacht (GBI. Nr. 123, Pos. 1293). Diese Bestimmungen gelten u.a. für die Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland, die sich in Polen aufhalten und dort arbeiten wollen. Dabei gehen sie aber nicht über den Rahmen der Bestimmungen des Beitrittsabkommens hinaus. Sie gelten also nicht für Ausländer, die am in Polen bereits rechtsmäßig gearbeitet haben und die zum Beitrittszeitpunkt zum polnischen Arbeitsmarkt für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten durch eine Arbeitserlaubnis zugelassen waren. I. Einschränkungen in der Beschäftigung von ausländischen Staatsbürgern in Polen Folgende Regelungen gelten u.a. für deutsche Staatsbürger. Deutsche dürfen eine nicht selbstständige Beschäftigung in Polen ausüben, wenn sie im Besitz einer Arbeitsgenehmigung sind. Diese wird von einem Woiwoden nach folgenden Regeln ausgestellt: 1. Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit vom über die genauen Grundlagen und Verfahren für die Erteilung von Arbeitszusicherungen und Arbeitserlaubnissen für Ausländer (GBI. Nr. 153, Pos. 1766).
2 2 Eine Arbeitsgenehmigung wird von einem für den Unternehmenssitz zuständigen Woiwoden auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers ausgestellt. Maßgebend für die Arbeitsgenehmigung sind die in der Arbeitszusicherung genannten Bedingungen. Der Erhalt einer Arbeitszusicherung ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Eine Arbeitszusicherung wird unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation und anderer Kriterien für die Erteilung von Arbeitszusicherungen und Arbeitsgenehmigungen ausgestellt. Die Erteilung erfolgt für einen begrenzten Zeitraum, für einen bestimmten Ausländer und Arbeitgeber sowie für eine bestimmte Stelle oder Art der auszuübenden Tätigkeit. Bei einer geplanten Arbeit in einem vom Unternehmenssitz abweichenden Ort in einer anderen Woiwodschaft ist für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung eine zusätzliche Zustimmung des Woiwoden notwendig, der für den Ort der Leistung zuständig ist. Der Woiewode kann die Erteilung einer Arbeitszusicherung verweigern, wenn: - der Arbeitgeber die Beschäftigung von den vom Woiwoden genannten Arbeitslosen oder Arbeitssuchenden ohne triftigen Grund ablehnt, - die Fähigkeiten des Ausländers und die angebotene Bezahlung der auszuübenden Tätigkeiten und der zu besetzenden Stelle nicht adäquat sind, - der Ausländer gegen die in Polen geltenden Vorschriften verstoßen hat, insbesondere gegen die Grundsätze der Gesellschaftsordnung. Für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung ist keine vorherige Erteilung einer Arbeitszusicherung nötig, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung über eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für Polen verfügt. Die einmal erteilte Arbeitsgenehmigung behält ihre Gültigkeit auch im Falle einer Änderung der Rechtsform des Unternehmens, des Zusammenschlusses von mehreren Betrieben oder der Betriebsaufteilung. 2. Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom über die Festlegung der Fälle, in denen Arbeitszusicherungen und Arbeitserlaubnisse für Ausländer durch den Woiwoden erteilt werden, ohne Berücksichtigung der Situation auf dem lokalen Arbeitsmarkt und der Kriterien für Erteilung von Arbeitszusicherungen und Arbeitserlaubnisse für Ausländer (GBI. Nr. 153, Pos. 1767).
3 3 In bestimmten Fällen werden Arbeitszusicherungen und Arbeitserlaubnisse von dem zuständigen Woiwoden ohne Prüfung der lokalen Arbeitsmarktsituation und ohne Berücksichtigung der übrigen Kriterien erteilt. Auszug aus dem Berechtigtenkreis: a) Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten, die in Polen als Schlüsselpersonal im Sinne des Art. 52 des Europaabkommens vom eingesetzt werden (GBI. von 1994 Nr. 11, Pos. 38, mit späteren Änderungen des GBI. vom 1995 Nr. 63, Pos. 324, 326). Zum Schlüsselpersonal gehören: - Arbeitnehmer auf Vorstands- und Leitungsebene, die im Unternehmen grundsätzlich die Führungsrolle übernehmen und von anderen Personen in Managementpositionen, z.b. der Unternehmensleitung oder den Anteileignern überwacht werden, - Personen mit hohen, fachspezifischen Qualifikationen, die in einer Organisation für bestimmte hochqualifizierte Tätigkeiten eingesetzt werden und für ihr Bestehen und ihre Entwicklung von entscheidender Bedeutung sind. b) Inhaber und Miteigentümer von ausländischen Unternehmen sowie Ausländer, die gesetzliche Vertreter juristischer Personen sind, deren Unternehmen mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen und ihre Tätigkeit zu Investitionen, Technologietransfer oder Innovationen oder Schaffung neuer Arbeitsplätze führt. c) Ärzte und Zahnärzte, die Absolventen polnischer medizinischer Hochschulen sind und ein erforderliches Berufspraktikum in den öffentlichen Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung leisten. d) Ausländer, die zur Vertretung ihres Unternehmens in dessen Niederlassung oder einer Zweigstelle in Polen berechtigt sind. Die Erteilung von Arbeitszusicherungen und Arbeitsgenehmigungen und ihre Verlängerung erfolgt in den oben genannten Fällen unter Berücksichtigung von genauen Grundlagen und Verfahren für die Erteilung von Arbeitszusicherungen und Arbeitsgenehmigungen für Ausländer. Eine Prüfung der Lage des lokalen Arbeitsmarktes und der Kriterien für die Erteilung von Arbeitszusicherungen und Arbeitsgenehmigungen findet hier jedoch nicht statt.
4 4 3. Verordnung des Kulturministers vom über die genauen Grundlagen und Bedingungen für die Beschäftigung von Ausländern, die in Polen künstlerische Dienstleistungen anbieten (GBl. Nr. 65, Pos. 319) Unter künstlerischen Dienstleistungen versteht man geistige Tätigkeiten und Aktivitäten, die für Zwecke von Schulen, Einrichtungen des öffentlichen Bildungswesens, Hochschulen, Unterhaltungseinrichtungen und solchen kulturellen Institutionen, wie Theater, Oper, Philharmonie, Symphonie- und Kammerorchester, Tanz- und Gesangsgruppen, Chore, Zirkus, Varieté und Kinos erbracht werden. Ausländer, die in Polen künstlerische Dienstleistungen anbieten wollen, müssen bestimmte berufliche Qualifikationen und die zur Ausübung des Berufes erforderliche Dauer einer Beschäftigung nachweisen. Außerdem müssen sie die polnische Sprache beherrschen (soweit für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich) und eine Zustimmung des zuständigen Organs einholen. Der Antrag auf Erteilung einer Arbeitszusicherung und einer Arbeitsgenehmigung wird vom Arbeitgeber bei dem für den Unternehmenssitz regional zuständigen Wiowodschaftsarbeitsamt gestellt. Dem Antrag sind eine Bescheinigung über berufliche Qualifikationen, ein Nachweis einer berechtigten universitären Institution über die polnischen Sprachkenntnisse (soweit erforderlich), eine Bescheinigung über die Dauer bisheriger Beschäftigungen und ein Gutachten einer Gewerkschaft und einer Künstlervereinigung über den Zweck und die Bedingungen der Beschäftigung des Ausländers in Polen beizufügen. II. Einschränkungen bei der Beschäftigung von den nach Polen zur Erbringung einer Dienstleistung entsandten ausländischen Arbeitnehmern. Bei der Beschäftigung von deutschen Staatsbürgern, die von ihrem Arbeitgeber zur Erbringung einer Dienstleistung nach Polen entsandt wurden, sind die Bestimmungen des Anhangs Nr. 2 Punkt 2 der Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit vom über Beschränkungen im Bereich der Erbringung von Arbeitsleistungen durch Ausländer im Hoheitsgebiet der Republik Polen (GBI. Nr. 123, Pos. 1293) zu beachten. Diese Beschränkungen gelten jedoch nur für Dienstleistungen von entsandten Arbeitnehmern in folgenden Sektoren: 1. Dienstleistungen im Bausektor und verwandte Tätigkeiten (PKD (Polnische Klassifikation der Tätigkeitsbereiche) ), 2. Industriereinigung (PKD 74.70), 3. Tätigkeiten von Innenausstattern (PKD b).
5 5 Eine Arbeitsgenehmigung für die Beschäftigung von ausländischen Staatsbürgern in den oben aufgeführten Branchen wird vom zuständigen Woiwoden aufgrund von folgenden Rechtsakten erteilt. 1. Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit vom über die genauen Grundlagen und Verfahren für die Erteilung von Arbeitszusicherungen und Arbeitserlaubnissen für Ausländer (GBI. Nr. 153, Pos. 1766). 2. Verordnung des Ministers für Arbeit und Gesellschaftspolitik vom über die genauen Grundlagen und Verfahren für die Erteilung von Arbeitszusicherungen und Arbeitserlaubnissen für Ausländer, die Exportleistungen für ausländische Arbeitgeber in der der Republik Polen erbringen (GBI. Nr. 153, Pos. 1768). Diese Regelungen gelten ausschließlich für deutsche Arbeitnehmer, die im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend in das Hoheitsgebiet Polens entsandt wurden. Eine Entsendung findet dann statt, wenn alle Bestimmungen des Art. 88 des 1. Gesetzes vom über Beschäftigungsförderung und Arbeitsmarktbehörden (GBI. Nr. 99, Pos. 1001) und des Art. 1 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABI. Nr. L 018) erfüllt sind. Eine Arbeitsgenehmigung wird dem ausländischen Arbeitnehmer von dem für den Ort der Dienstleistungserbringung zuständigen Woiwoden auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers erteilt. Sie basiert auf den Bedingungen der Arbeitszusicherung und wird für die gesamte Dauer der Entsendung des ausländischen Arbeitnehmers ausgestellt. Dieser Zeitraum darf jedoch nicht länger sein, als die Dauer der erteilten Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet Polens. Bei der Erteilung einer Arbeitszusicherung werden vom Woiwoden sowohl die Situation auf dem mit Hinblick auf den Ort der Realisierung der Exportleistung lokalen Arbeitsmarkt, als auch die übrigen Kriterien für die Erteilung von Arbeitszusicherungen und Arbeitserlaubnissen für Ausländer berücksichtigt.
6 6 III. Unterlagen, die bei der Antragstellung auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung für die Beschäftigungsaufnahme von Ausländern im Hoheitsgebiet Polen vorgelegt werden müssen. 1. Antrag 2. Beleg über die Einzahlung der Gebühr für die Ausstellung der Arbeitsgenehmigung. Die Gebühr trägt der antragstellende Arbeitgeber. Ihre Höhe entspricht dem aktuellen gesetzlich festgelegten Mindesteinkommen in Polen. Bei der Verlängerung der Arbeitsgenehmigung ist der halbe Betrag zu bezahlen 3. Bescheinigung über den Eintrag des Gewerbes im Handelsregister (für die letzten 3 Monate) 4. Unterlagen, aus denen die Gesetzmäßigkeit der Unternehmenstätigkeit hervorgeht entsprechend den Angaben zum Firmensitz und dem Ort der Arbeitsausübung. 5. Steuernummer 6. Steueridentifikationsnummer 7. Kopie des Reisedokuments 8. Bescheinigung über die Dauer der erteilten Aufenthaltsgenehmigung 9. Unterlagen zur Feststellung der für die zu besetzende Stelle erforderlichen beruflichen Qualifikationen und des Ausbildungsniveaus des Ausländers 10. Erklärung des Arbeitgebers (Muster in der Anlage Nr. 1 zur Verordnung) 11. Auflistung der bisherigen Beschäftigungsverhältnisse des Ausländers 12. Bescheinigung des Arbeitgebers über das dem Ausländer gemachte Arbeitsangebot 13. Meldebescheinigung 14. Polizeiliches Führungszeugnis aus dem polnischen Zentralstrafregister 15. Stellen- und Tätigkeitsbeschreibung 16. Vertretungsvollmacht des Arbeitgebers 17. Schriftliche Bestätigung des Arbeitsgebers über das Datum der Arbeitsaufnahme, einzureichen nach dem Erhalt einer Arbeitszusicherung bzw. ihrer Verlängerung (gemäß Art. 88 des Gesetzes vom über die Beschäftigungsförderung und die Arbeitsmarktbehörden (GBI. Nr. 99, Pos. 1001)) 18. Für entsandte Arbeitnehmer gilt: a. Entsendeschreiben (Übersetzung des Originals ins Polnische durch einen vereidigten Dolmetscher), b. Ein Schreiben, aus dem hervorgeht, wer die gesamten Kosten trägt, die im Zusammenhang mit der Arbeit des entsandten Arbeitnehmers entstehen.
7 7 Über die eingereichten Anträge auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung wird gemäß den Vorschriften der Verwaltungsprozessordnung innerhalb eines Monats entschieden. Ablehnungen dürfen beim Minister für Wirtschaft und Arbeit vertreten durch das Wiowodschaftsarbeitsamt in Warschau widerrufen werden. IV. Beschäftigung von Familienangehörigen eines ausländischen Arbeitnehmers, welcher Staatsbürger eines EU-Mitgliedsstaates ist und in Polen rechtmäßig arbeitet. Die Beschäftigung von Familienangehörigen ausländischer Staatsbürger in Polen regelt Art. 87 des Gesetzes 5-8 der Verordnung vom 20. April 2004 über Beschäftigungsförderung und Arbeitsmarktbehörden (GBI. Nr. 99, Pos. 1001) sowie Punkt 8 der Anlage XII des EU- Beitrittsvertrages. Der sofortige Zugang zum polnischen Arbeitsmarkt steht diesen Familienangehörigen zu, die mit dem in Polen beschäftigten Ausländer am 1. Mai 2004 rechtmäßig zusammengewohnt haben. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt des Beitritts Polens zur EU zum polnischen Arbeitsmarkt für eine Dauer von weniger als 12 Monaten zugelassen war. Hier greift die Regel der Gegenseitigkeit gemäß dem Anhang XII, 11 Punkt 2 des EU- Beitrittsvertrages ein. Familienangehörige von ausländischen Arbeitnehmern, die nach dem und während der Übergangsfristen zu diesen rechtsmäßig zugezogen sind, erwerben das Recht zur Arbeitsaufnahme in Polen, nachdem sie in diesem Land mindestens 18 Monate gewohnt haben, oder nach dem dritten Jahr nach dem Beitritt Polens zur EU, wenn der Zeitpunkt des Nachzuges vor dem lag. V. Arbeitsgenehmigungsfreie Erbringung von Arbeitsleistungen durch ausländische Staatsbürger. In einigen Fällen brauchen ausländische Arbeitnehmer für die Aufnahme einer Beschäftigung in Polen keine Arbeitsgenehmigung. Genaue Regelungen hierzu beinhaltet die Verordnung des Ministers für Arbeit und Gesellschaftspolitik vom über die Erbringung von Arbeitsleistungen durch Ausländer, ohne die Notwendigkeit, eine Arbeitserlaubnis einholen zu müssen und Art. 87 der oben bereits aufgeführten Verordnung über Beschäftigungsförderung und Arbeitsmarktbehörden. Diese gelten für folgende Tätigkeitsbereiche und Berufsgruppen: 1. Durchführung von Schulungen, Teilnahme an beruflichen Bildungen, Ausübung einer beratenden Funktion, einer Aufsichtsfunktion oder einer Funktion, die besondere Qualifikationen und Fähigkeiten für die Umsetzung von Programmen der
8 8 Europäischen Union oder anderen internationalen Hilfsprogrammen erfordern, gleichfalls im Zusammenhang mit den durch die polnische Regierung aufgenommenen Darlehen. 2. Fremdsprachenlehrer oder fremdsprachlich unterrichtende Lehrer, die im Rahmen von Verträgen und internationalen Vereinbarungen, umgesetzt durch den zuständigen Minister für Bildung und Erziehung, tätig werden. 3. Angehörige von Streitkräften sowie zivilen Kräften, die im Rahmen der NATO tätig werden. 4. Ausübung einer Tätigkeit von ständigen Auslandskorrespondenten der Massenmedien für Presse, Radio, Fernsehen, Film oder als Fotografen, die durch den zuständigen Außenminister auf Antrag des Chefredakteurs der ausländischen Redaktion oder Agentur, bei welcher der jeweilige Korrespondent beschäftigt ist, akkreditiert wurden. 5. Ausländische Schauspieler, Rezitatoren, Dirigenten, Instrumentalisten, Sänger, Tänzer oder Mimen, die in Polen bis zu 30 Tagen im Kalenderjahr eine künstlerische Tätigkeit individuell oder in Gruppen ausüben. 6. Ausländische Studenten eines Direktstudiums in Polen. 7. Ausländische Studenten bei der Ausübung einer Arbeit im Rahmen der beruflichen Bildung, durchgeführt durch Mitgliedsorganisationen von internationalen Studentenvereinigungen. 8. Ausländer, die ihren festen Wohnsitz im Ausland beibehalten und von einem ausländischen Arbeitgeber für eine Dauer von maximal drei Monaten pro Kalenderjahr zu folgenden Zwecken in das Hoheitsgebiet Polens entsandt werden: a) Ausführung von Montage-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten an technologisch komplett gelieferten Anlagen, Objekten, Maschinen und anderen Geräten, wenn es sich bei dem ausländischen Arbeitgeber um ihren Hersteller handelt, b) Durchführung der Abnahme von bestellten Anlagen, Maschinen und anderen Geräten, die durch ein polnisches Unternehmen hergestellt wurden, c) Durchführung von Umschulungen für die Arbeitnehmer eines polnischen Arbeitgebers, der Anlagen, Objekte, Maschinen oder andere Geräte, wie unter Buchstabe a) bezeichnet, abnimmt, im Zusammenhang mit ihrer Bedienung oder Nutzung, d) Auf- und Abbau von Messeständen sowie deren Betreuung, wenn es sich bei dem Aussteller um einen ausländischen Arbeitgeber handelt, der zu diesem Zweck Ausländer entsendet.
9 9 9. Ausländer, die ihren festen Wohnsitz im Ausland beibehalten und gelegentlich Vorträge oder Referate halten oder Präsentationen durchführen, die von besonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert sind. 10. Ausländer, die eine Funktion im Vorstand von wirtschaftlich tätigen Körperschaften ausüben und die Dauer ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet Polens im Zusammenhang mit der Ausübung dieser Funktion 30 Tage pro Kalenderjahr nicht übersteigt, ohne Rücksicht auf die Anzahl der wirtschaftlich tätigen Körperschaften, in denen die Funktion ausgeübt wird. 11. Ausländische Geistliche, die in Kirchen, kirchlichen Organisationen oder Glaubensgemeinschaften tätig sind, sofern diese Träger bei dem zuständigen Ministerium für Inneres und Verwaltung registriert sind. 12. Ausländische Fremdsprachenlehrer, die im Rahmen der in den Vorschriften zum Bildungssystem aufgeführten Vorschulen, Schulen oder den Erziehungs- und Bildungseinrichtungen der Freiwilligen Arbeitsgruppen (OHP) tätig sind, wenn es sich bei der gelehrten Sprache um die Muttersprache des jeweiligen Lehrers handelt. 13. Ehegatten von polnischen Staatsbürgern, die sich aufgrund einer wegen der Eheschließung erteilten befristeten Aufenthaltsgenehmigung in Polen aufhalten. 14. Ausländische Sportler, die für einen im Hoheitsgebiet Polens ansässigen Träger tätig sind, indem sie diesen Träger bei sportlichen Veranstaltungen repräsentieren, sofern es sich um eine gelegentliche Tätigkeit handelt. Darüber hinaus brauchen die Ausländer keine Arbeitgenehmigung, die als Hochschullehrer und wissenschaftliche Mitarbeiter (Gesetz vom über das Hochschulwesen, GBl. Nr. 65, Pos. 385) oder als Fremdsprachenlehrer in der Position eines Professors, eines Dozenten, eines Adjutanten oder eines Assistenten in den wissenschaftlichen Einrichtungen der Polnischen Akademie der Wissenschaften und ihren wissenschaftlichen Hilfseinrichtungen (Gesetz vom über die staatliche wissenschaftliche Institution "Polska Akademia Nauk" (Polnische Akademie der Wissenschaften), GBl. Nr. 75, Pos. 469) beschäftigt werden wollen.
10 10 VI. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Rahmen der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit gewährt durch den Beitrittsvertrag Gegenüber den Ausländern, die in Polen eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen möchten, wurden keine Einschränkungen im Zugang zum polnischen Arbeitsmarkt eingeführt. Die im Art. 43 des EU-Vertrages festgelegte Freiheit betrifft die Aufnahme und Ausübung einer selbständigen Tätigkeit auf eigene Rechnung sowie Gründung und Verwaltung von Unternehmen, insbesondere Gesellschaften, nach Vorschriften der polnischen Gesetzgebung. Genaue Regelungen hinsichtlich der Rechtsmäßigkeit in diesem Zusammenhang wurden in der Richtlinie 73/48/EWG vom über den freien Dienstleistungs- und Personenverkehr innerhalb der EU im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit, die von Bürgern der EU-Mitgliedsstaaten aufgenommen wird, festgehalten. Sie gilt für Personen, die in ein anderes EU-Land u.a. auch nach Polen ziehen, um dort eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen oder vorhaben, Dienstleistungen auf dem Gebiet dieses Landes anzubieten. Personen, die in Polen ein Unternehmen gründen und verwalten möchten, sollen sich direkt auf die Vorschriften des EU-Vertrages, des Beitrittsvertrags und der Verordnung über die Freistellung in Bezug auf die Notwendigkeit des Erwerbs einer Arbeitsgenehmigung (GBI. Nr. 153, Pos. 1765) berufen. Im Falle der Unternehmensgründung fällt die Ausübung einer Führungsfunktion im Unternehmen unter die Vorschriften des Art. 43 des EU-Vertrages und nicht, wie oben aufgeführt, unter die Verordnung über die Festlegung der Fälle, in denen Arbeitszusicherungen und Arbeitserlaubnisse für Ausländer durch den Woiwoden erteilt werden, ohne Berücksichtigung der Situation auf dem lokalen Arbeitsmarkt und der Kriterien für die Erteilung von Arbeitszusicherungen und Arbeitserlaubnissen für Ausländer (GBI. von 2001, Nr Pos. 1767). Somit ist die Aufnahme einer selbstständigen Beschäftigung durch Ausländer in Polen Arbeitsgenehmigungsfrei. Berlin, 13 Juni 2005 Bearbeitung: B. Janowski / M. Straszak Übersetzung: D. Rokita Wirtschafts- und Handelsabteilung der Botschaft der Republik Polen in der Bundesrepublik Deutschland
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