Beilage 1: Regelung Kostenbeitrag Tageszentrum PLUS

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1 Beilage 1: Regelung Kostenbeitrag Tageszentrum PLUS UK: Tageszentrum PLUS Diese Regelung richtet sich an alle BezieherInnen der Leistung des Projektes Tageszentrum PLUS, angeboten durch die FSW - Wiener Pflege- und Betreuungsdienste GmbH, Geschäftsbereich Tageszentren für Seniorinnen und Senioren. Sie regelt die Kostenbeiträge für die Leistung Tageszentrum Plus. Die Berechnung des Kostenbeitrages Tageszentrum PLUS gilt nur für die Leistung Tageszentrum PLUS. Die Berechnung des Kostenbeitrages kann sich nach Ablauf des Projektes ändern Zusammenhang Kostenbeitrag mobile Dienste Die Berechnung des Kostenbeitrages Tageszentrum PLUS erfolgt im Anschluss an die Berechnung des Kostenbeitrages für die geförderten mobilen Betreuungs- und Pflegeleistungen (Heimhilfe, Hauskrankenpflege, Essen auf Rädern, Wäscheservice, Besuchs-/ Begleitdienst, Besuch von Tageszentren). 2. Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrages Die Höhe des für die Leistung Tageszentrum PLUS zu bezahlenden Kostenbeitrages ist abhängig von der Höhe des Nettoeinkommens der geförderten Person sowie der Höhe des Pflegegeldes abzüglich der anrechenbaren Miete. Weitere Faktoren, welche die Höhe des Kostenbeitrages beeinflussen, sind der Kostenbeitrag für geförderte mobile Pflege- und Betreuungsleistungen, das Vorhandensein eines gemeinsamen Haushaltes (Ehen oder eingetragene Partnerschaften) sowie die Bedarfsorientierte Mindestsicherung Zum Einkommen zählen insbesondere alle Einkünfte aus: Selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit Pensionsansprüchen Unterhaltsansprüchen Sonstigen Verträgen (regelmäßig) Dauerleistung Krankengeld Mindestsicherung Arbeitslosenversicherung Zum Einkommen zählen nicht: Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss) Einmalzahlungen Familienbeihilfe Kredite werden nicht einkommensmindernd berücksichtigt, ausgenommen Kredite zur Wohnungsverbesserung des Hauptwohnsitzes, die wie Annuitäten behandelt werden. Die monatliche Gebühr für ein Notruftelefon wird einkommensmindernd berücksichtigt. Ist ein Einkommen nicht feststellbar bzw. wird kein Einkommensbeleg vorgelegt, gilt das Berechnungsschema VollzahlerInnen (vgl. Kap. 2.6). Das für den Kostenbeitrag verrechnungsrelevante Einkommen errechnet sich aus dem oben angeführten Einkommen abzüglich der anrechenbaren Miete Anrechenbare Miete Als anrechenbare Miete werden Mietkosten inklusive der Betriebskosten des Hauptwohnsitzes verstanden. Leben mehrere Personen in einem Haushalt, wird der aliquote Anteil zur Berechnung des Kostenbeitrages herangezogen, ausgenommen sind im Haushalt lebende minderjährige Kinder. Weitere Aufwendungen für den Wohnungsaufwand wie zum Beispiel Strom, Gas und/oder Telefon werden nicht berücksichtigt. Andere Wohnkosten werden wie folgt berücksichtigt: Untermietkosten werden wie Hauptmieten berücksichtigt. Bei Eigentumswohnungen werden die Betriebskosten und die Annuitäten als anrechenbare Miete berücksichtigt. Bei Eigentumshäusern wird ein Pauschalbetrag von 70,- pro Monat herangezogen, ein höherer Aufwand ist zu belegen. Pachtaufwendungen werden wie eine anrechenbare Miete zur Berechnung herangezogen. Bei Wohngemeinschaften wird die anteilige Miete zur Berechnung herangezogen Beihilfen Die Wohnbeihilfe, Mietzinsbeihilfe und Mietbeihilfe werden von der anrechenbaren Miete abgezogen. Die Familienbeihilfe wird bei der Erhebung des Einkommens nicht berücksichtigt. Wird erhöhte Familienbeihilfe bezogen, so wird der Erhöhungsbetrag dem Einkommen angerechnet Pflegegeld Das Pflegegeld bildet eine Grundlage zur Kostenbeitragsberechnung Krankenhausentlassung Alle KundInnen, die kein Pflegegeld beziehen und unmittelbar nach einer Spitalsentlassung soziale Dienste in Anspruch nehmen, werden nach dem Berechnungsschema KH-Entlassung eingestuft. Dies bedeutet, dass nur der Einkommensanteil analog der jeweiligen Einkommensstufe zur Berechnung des Kostenbeitrages herangezogen wird (Pflegegeldtarif wird auf Null gesetzt). Diese Regelung gilt bis zur Zuerkennung von Pflegegeld beziehungsweise längstens 6 Monate ab dem Monat der Spitalsentlassung (inklusive des Entlassungsmonats). Sollte danach kein Pflegegeld vorhanden sein, so wird die bezogene Leistung (exklusive Essen auf Rädern) zur Berechnung verdoppelt VollzahlerInnen Für jene KundInnen, die keinen Einkommensnachweis vorlegen, kann keine errechnet werden. Diese KundInnen, VollzahlerInnen, leisten den maximalen Kostenbeitrag (vgl. Kap. 2.7) der Leistung Tageszentrum PLUS. Seite 1 von 5

2 2.7. Maximaler Kostenbeitrag (Höchstkostensatz) der Leistung Tageszentrum PLUS Im Rahmen des Pilotprojektes wird von einem maximalen Kostenbeitrag pro Stunde von 8,34 ausgegangen. 3. Faktoren zur Berechnung des Kostenbeitrages Die Höhe des zu leistenden Kostenbeitrages ist von folgenden Komponenten abhängig: Kostenbeiträge für geförderte mobile Betreuungs- und Pflegeleistungen (Heimhilfe, Hauskrankenpflege, Essen auf Rädern, Wäscheservice, Besuchs-/Begleitdienst, Besuch von Tageszentren) Personenstand Verrechnungsrelevantes Einkommen Gewichtung des Einkommens (vgl. Kap ) Höhe des bezogenen Pflegegeldes (vgl. Kap. 3.2) Gewichtung des Pflegegeldes (vgl. Kap ) Menge der bezogenen mobilen Dienste inklusive der Leistung Tageszentrum PLUS Maximaler Kostenbeitrag pro Leistungseinheit (vgl. Kap. 2.7) Bedarfsorientierte Mindestsicherung 3.1. Einkommensanteil BezieherInnen der Leistung des Projektes Tageszentrum PLUS leisten pro Einheit der Leistung einen Beitrag aus dem Einkommen Einkommen Der maximal zu leistende Beitrag aus dem Einkommen ( EK) ergibt sich aus dem verrechnungsrelevanten Einkommen abzüglich der zu leistenden Kostenbeiträge aus dem Einkommen für geförderte mobile Betreuungs- und Pflegedienstleistungen lt. ergänzender spezifischer Richtlinie Berechnung des Kostenbeitrages für mobile und/oder teilstationäre Pflege und Betreuung, dem Betrag, der sich gemäß 1 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der jeweils geltenden Fassung ergibt. Personen, deren so ermittelte aus dem EK (BMG EK) unterhalb der gesetzlich normierten Mindestsicherung liegt, leisten keine Beiträge aus dem Einkommen für die Leistung Tageszentrum PLUS. Als Richtsatz wird die Mindestsicherung für Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, abzüglich des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs, herangezogen Gewichtung des Einkommens Der zu leistende Beitrag aus dem Einkommen am maximalen Kostenbeitrag pro Einheit Tageszentrum PLUS wird mittels eines es festgelegt. Der ist einer des Einkommens der Kundin/des Kunden zugeordnet und wird aus einer Tabelle ausgelesen (vgl. Kap. 6.1). Bei Paaren wird die aus dem Einkommen beider KundInnen einem zugeordnet (vgl. Kap. 6.2) Pflegegeldanteil PflegegeldbezieherInnen leisten pro Einheit der Leistung Tageszentrum PLUS einen Beitrag aus dem Pflegegeld Pflegegeld Der maximal zu leistende Beitrag aus dem Pflegegeld ( PG) ergibt sich aus dem Pflegegeld abzüglich der zu leistenden Kostenbeiträge aus dem Pflegegeld für geförderte mobile Betreuungs- und Pflegedienstleistungen lt. ergänzender spezifischer Richtlinie Berechnung des Kostenbeitrages für mobile und/oder teilstationäre Pflege und Betreuung Gewichtung des Pflegegeldes Der zu leistende Beitrag aus dem Pflegegeld zum maximalen Kostenbeitrag pro Einheit Tageszentrum PLUS wird mittels eines es festgelegt und spiegelt den Pflegebedarf der Kundin/des Kunden wider (vgl. Kap 6.3). Der ist der Pflegegeldstufe der Kundin/des Kunden zugeordnet und wird aus einer Tabelle ausgelesen (vgl. Kap. 6.3). Bei Paaren werden die Pflegegeldstufen der KundInnen mit einem Durchschnitt kombiniert (vgl. Kap. 6.4). 4. Berechnung des Kostenbeitrages Die Berechnung des Kostenbeitrages (KB) für die Leistung Tageszentrum PLUS orientiert sich an den Leistungsinhalten. Der Gesamtkostenbeitrag ergibt sich aus einem Kostenbeitrag Pflege und einem Kostenbeitrag Grundleistung. Kostenbeitrag Gesamt = Kostenbeitrag Pflege + Kostenbeitrag Grundleistung Kostenbeitrag Pflege = Pflegetarif*Gewichtung Abbildung 1: Berechnungsmodell Kostenbeitrag Grundleistung = Grundtarif*Gewichtung 4.1. Kostenbeitrag Pflege Ein Anteil des Kostenbeitrages entfällt auf die Pflegeleistung im Tageszentrum PLUS. Im Pilotprojekt wird dieser Anteil mit 25 Prozent bemessen. Der Höchstkostensatz für den Pflegeanteil (Pflegetarif) liegt also maximal bei 25 Prozent von 8,34, d.h. 2,08. Dieser maximale Pflegetarif wird sodann individuell, je nach KundInnensituation, gewichtet. Der individuelle Kostenbeitrag multipliziert mit der Menge der zu verrechnenden Stunden der Leistung Tageszentrum PLUS ergibt den Gesamtkostenbeitrag Pflege. Dieser wird begrenzt mit der Pflegegeld Kostenbeitrag Grundleistung Ein Anteil des Höchstkostensatzes entfällt auf die Grundleistung des Tageszentrum PLUS. Im Pilotprojekt wird dieser Anteil mit 75 Seite 2 von 5

3 Prozent bemessen. Der Höchstkostensatz für die Grundleistung (Grundtarif) liegt also maximal bei 75 Prozent von 8,34, d.h. 6,26. Dieser maximale Grundtarif wird sodann individuell, je nach KundInnensituation, gewichtet. Der individuelle Kostenbeitrag multipliziert mit der Menge der zu verrechnenden Stunden der Leistung Tageszentrum PLUS ergibt den Kostenbeitrag Grundleistung. Dieser wird begrenzt mit der Einkommen. 5. Berechnung des Kostenbeitrages für PartnerInnen Bei Ehepaaren bzw. eingetragenen Partnerschaften werden innerhalb der Projektphase die Einkommen und Pflegegelder beider PartnerInnen herangezogen. Es ergeben sich jedoch unterschiedliche Höchstbemessungsgrundlagen je nach Inanspruchnahme der Leistung Tageszentrum PLUS. Der maximal zu leistende Beitrag aus dem Einkommen für PartnerInnen ( EK) ergibt sich aus der Summe des verrechnungsrelevanten Einkommens abzüglich der zu leistenden Kostenbeiträge aus dem Einkommen für geförderte mobile Betreuungs- und Pflegedienstleistungen lt. ergänzender spezifischer Richtlinie Berechnung des Kostenbeitrages für mobile und/oder teilstationäre Pflege und Betreuung, dem Betrag, der sich gemäß 1 Abs. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der jeweils geltenden Fassung ergibt. Leben Ehepaare getrennt beziehungsweise ist eine Partnerin/ein Partner im Wohn- oder Pflegehaus, werden Alimente und Unterhaltsverpflichtungen abgezogen bzw. angerechnet und die Verrechnung erfolgt analog zur Verrechnung alleinstehender Personen. Bei der PartnerInnenverrechnung wird bezüglich der Pflege zwischen folgenden Szenarien unterschieden: 5.1. Beide PartnerInnen beziehen die Leistung Tageszentrum PLUS Der maximal zu leistende Beitrag aus dem Pflegegeld ( Pflege) ergibt sich aus dem Pflegegeld beider PartnerInnen abzüglich der zu leistenden Kostenbeiträge beider aus dem Pflegegeld für geförderte mobile Betreuungs- und Pflegedienstleistungen lt. ergänzender spezifischer Richtlinie Berechnung des Kostenbeitrages für mobile und/oder teilstationäre Pflege und Betreuung Ein Partner/eine Partnerin bezieht die Leistung Tageszentrum PLUS Dieser Fall tritt nur ein, wenn die andere Partnerin/der andere Partner BezieherIn mobiler Betreuungs- und Pflegeleistungen, durchgeführt von anerkannten Einrichtungen im Rahmen der Subjektförderung des Fonds Soziales Wien, ist. Der maximal zu leistende Beitrag aus dem Pflegegeld ( Pflege) ergibt sich aus dem Pflegegeld jener Partnerin/jenes Partners, welche/welcher die Leistung Tageszentrum PLUS bezieht. 6. Anhang 6.1. Tabelle Einkommen Einkommen KundIn von... KundIn bis... 0 % 0,00 14,99 1 % 15,00 32,00 2 % 32,01 64,00 3 % 64,01 96,00 4 % 96,01 128,00 5 % 128,01 160,00 6 % 160,01 192,00 7 % 192,01 224,00 8 % 224,01 256,00 9 % 256,01 288,00 10 % 288,01 320,00 11 % 320,01 352,00 12 % 352,01 384,00 13 % 384,01 416,00 14 % 416,01 448,00 15 % 448,01 480,00 16 % 480,01 512,00 17 % 512,01 544,00 18 % 544,01 576,00 19 % 576,01 608,00 20 % 608,01 640,00 21 % 640,01 672,00 22 % 672,01 704,00 23 % 704,01 736,00 24 % 736,01 768,00 25 % 768,01 800,00 26 % 800,01 832,00 27 % 832,01 864,00 28 % 864,01 896,00 29 % 896,01 928,00 30 % 928,01 960,00 35 % 960, ,00 40 % 1.130, ,00 45 % 1.300, ,00 50 % 1.470, ,00 55 % 1.640, ,00 60 % 1.810, ,00 65 % 1.980, ,00 70 % 2.150, ,00 75 % 2.320, ,00 80 % 2.490, ,00 85 % 2.660, ,00 90 % 2.830, ,00 95 % 3.000, , % ab 3.167,01 Seite 3 von 5

4 6.2. Tabelle Einkommen Paare Einkommen Paare von... Paare bis... 0 % 0,00 14,99 1 % 15,00 48,00 2 % 48,01 96,00 3 % 96,01 144,00 4 % 144,01 192,00 5 % 192,01 240,00 6 % 240,01 288,00 7 % 288,01 336,00 8 % 336,01 384,00 9 % 384,01 432,00 10 % 432,01 480,00 11 % 480,01 528,00 12 % 528,01 576,00 13 % 576,01 624,00 14 % 624,01 672,00 15 % 672,01 720,00 16 % 720,01 768,00 17 % 768,01 816,00 18 % 816,01 864,00 19 % 864,01 912,00 20 % 912,01 960,00 21 % 960, ,00 22 % 1.008, ,00 23 % 1.056, ,00 24 % 1.104, ,00 25 % 1.152, ,00 26 % 1.200, ,00 27 % 1.248, ,00 28 % 1.296, ,00 29 % 1.344, ,00 30 % 1.392, ,00 35 % 1.440, ,00 40 % 1.695, ,00 45 % 1.950, ,00 50 % 2.205, ,00 55 % 2.460, ,00 60 % 2.715, ,00 65 % 2.970, ,00 70 % 3.225, ,00 75 % 3.480, ,00 80 % 3.735, ,00 85 % 3.990, ,00 90 % 4.245, ,00 95 % 4.500, , % ab 4.750, Tabelle Pflegegeld Pflegegeldstufe Pflegegeld KundIn 0 0 % 1 35 % 1A 35 % 2 50 % 2A 50 % 3 65 % 4 85 % % % % Seite 4 von 5

5 6.4. Tabelle Pflegegeld Paare PartnerIn 2 PartnerIn 1 Pflegegeldstufe 0 1 1A 2 2A ,0 % 35,0 % 35,0 % 50,0 % 50,0 % 65,0 % 85,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 1 35,0 % 35,0 % 35,0 % 42,5 % 42,5 % 50,0 % 60,0 % 67,5 % 67,5 % 67,5 % 1A 35,0 % 35,0 % 35,0 % 42,5 % 42,5 % 50,0 % 60,0 % 67,5 % 67,5 % 67,5 % 2 50,0 % 42,5 % 42,5 % 50,0 % 50,0 % 57,5 % 67,5 % 75,0 % 75,0 % 75,0 % 2A 50,0 % 42,5 % 42,5 % 50,0 % 50,0 % 57,5 % 67,5 % 75,0 % 75,0 % 75,0 % 3 65,0 % 50,0 % 50,0 % 57,5 % 57,5 % 65,0 % 75,0 % 82,5 % 82,5 % 82,5 % 4 85,0 % 60,0 % 60,0 % 67,5 % 67,5 % 75,0 % 85,0 % 92,5 % 92,5 % 92,5 % 5 100,0 % 67,5 % 67,5 % 75,0 % 75,0 % 82,5 % 92,5 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 6 100,0 % 67,5 % 67,5 % 75,0 % 75,0 % 82,5 % 92,5 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 7 100,0 % 67,5 % 67,5 % 75,0 % 75,0 % 82,5 % 92,5 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % Seite 5 von 5

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