Informationen für Beratungs- und Vermittlungsdienste. Ausgabe Juli hesseninfo. Das Bildungssystem. Logo
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- Carl Müller
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1 e 118 Informationen für Beratungs- und Vermittlungsdienste Ausgabe Juli 2008 hesseninfo Das Bildungssystem Logo
2 Inhaltsübersicht Schaubilder 1.Bildungsweg 2.Bildungsweg Abschlüsse - Erster Bildungsweg - 1. Allgemein bildende Schule 1.1 Grundschule 1.2 Förderschule 1.3 Sonderpädagogische Förderung in Sonderschulen Sonderschulen mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung Schule für Praktisch Bildbare 1.4 Hauptschule 1.5 Realschule 1.6 Verbundene Haupt- und Realschule 1.7 Gesamtschule Kooperative (schulformbezogene) Gesamtschule Integrierte (schulformübergreifende) Gesamtschule 1.8 Gymnasiale Oberstufe 1.9 Gymnasium 2. Berufliche Schulen 2.1. Berufsschule Besondere Bildungsgänge Berufsgrundbildungsjahr 2.2 Berufsfachschule Zweijährige Berufsfachschule, die zu einem Mittleren Abschluss führen Einjährige, höhere Berufsfachschule, die auf einem Mittleren Abschuss aufbauen Berufsfachschulen mit Berufsabschluss in einem nach dem Berufsausbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf Zweijährige Höhere Berufsfachschule (Assistentenberufe) Zweijährige Höhere Berufsfachschule für Sozialassistenz 2.3 Fachschule Einjährige Fachschule Zweijährige Fachschule Fachschulen (sonstige) 2.4 Fachoberschule Fachoberschule Form A Fachoberschule Form B 2.5 Berufliches Gymnasium 3. Hochschule 3.1 Universität Universität Fachhochschule Kunsthochschule 3.2 Verwaltungsfachhochschule 3.3 Hochschule, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen 3.4 Postgraduale und weiterbildende Studiengänge 3.5 Fernstudium 3.6 Berufsakademie
3 - Zweiter Bildungsweg Schule für Erwachsene Abendhauptschule Abendrealschule Abendgymnasium Hessenkolleg 4.2 Erwerb schulischer Abschlüsse außerhalb schulischer Bildungsgänge Nichtschülerprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses Nichtschülerprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses Externenprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife Abiturprüfung für Nichtschüler zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife (Begabtenprüfung) Prüfung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife für besonders befähigte Berufstätige (Begabtenprüfung) - Dritter Bildungsweg Zuerkennung (Erwerb) einer Hochschulzugangsberechtigung 5.2 Hochschulzugangsberechtigung aufgrund besonderer künstlerischer Begabung 5.3 Zugang besonders befähigter zu den Hochschulen 5.4 Zuerkennung einer der fachgebundenen Hochschulreife entsprechenden Qualifikation 5.5 Zuerkennung einer der allgemeinen Hochschulreife entsprechenden Qualifikation 6. Schulpflicht 6.1 Schulpflicht 6.2 Berufsschulpflicht 7. Erwerb (Nachholen) von Schulabschlüssen Hauptschulabschluss Mittlerer Abschluss Fachhochschulreife Fachgebundene Hochschulreife Allgemeine Hochschulreife 8. Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise 8.1 Zuständigkeit für die Anerkennung von ausländischen Bildungsnachweisen und solcher aus der ehemaligen DDR 9. Anschriften, Abkürzungen, Impressum 9.1 Agenturen für Arbeit 9.2 Hochschulteams 9.3 Europaservice der BA 9.4 Staatliche Schulämter 9.5 Bundeswehr - Zivildienst 9.6 Ferientermine 9.7 Abkürzungen, Impressum
4 B i l d u n g s w e g e i n H e s s e n Tertiärer Bereich (Weiterbildung) Studienabschluss z.b. Diplom, Magister, Bachelor, Master Universität, Fachhochschule, Kunsthochschule, sonstige Hochschulen, Berufsakademie, Fernstudium Schulischer Berufsabschluss z.b. Erzieher, Altenpfleger Fachschule, Berufsfachschule Jahrgangsstufe Sekundarbereich II Allgemeine Hochschulreife Gymnasium, Gymnasiale Oberstufe, Berufliches Gymnasium Fachhochschulreife Fachoberschule A 2-jährig B 1-jährig Mittlerer Abschluss 2-jährige Berufsfachschule Abschlusszeugnis In der jeweiligen Fachrichtung Abschlusszeugnis mit der jeweiligen Berufsbezeichnung 2-jährige höhere Berufsfachschule, Fachschule Abschlusszeugnis nach jeweiliger Voraussetzung Besondere Bildungsgänge (BVJ, Berufsgrundbildungsjahr Berufsschule 1-jährige höhere Berufsfachschule Hauptschulabschluss Sekundarbereich I Förder- Stufe Mittlerer Abschluss Gymnasium* Mittlerer Abschluss Mittlerer Abschluss Mittlerer Abschluss Mittlerer Abschluss Abschluss- oder Qualifizierender HSA Qualifizierender HSA Qualifizierender HSA Hauptschulabschluss Hauptschulabschluss Hauptschulabschluss Integrierte und Kooperative* Gesamtschule Hauptschule Realschule Verbundene Haupt- und Realschule Sonderschule Abgangszeugnis (nach besuchter Schulform) Grundschule Primarbereich Sonderschule *bereits teilweise G8 Klassen ( 5 SJ Sekundarbereich I, 3 SJ Sekundarbereich II), stufenweise, flächendeckende Einführung in allen hessischen Gymnasien ab Schuljahr 2005/2006 ab Klasse 5 Stand: Dezember 2007
5 2. Bildungsweg in Hessen Allgemeine Hochschulreife Fachhochschulreife Abiturprüfung für Nichtschüler zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife Fachschule 2-jährig - Abendgymnasium Hessenkolleg Hessenkolleg Abendgymnasium Externenprüfung Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für besonders befähigte Berufstätige Schule für Erwachsene Abendrealschule Mittlerer Abschluss Fachschule 2-jährig - Nichtschülerprüfung Erwerb Schulischer Abschlüsse außerhalb schulischer Bildungsgänge Hauptschulabschluss/ Qualifizierender Hauptschulabschluss Abendhauptschule Nichtschülerprüfung Stand: Dezember 2007
6 Wege mit Hauptschulabschluss (HSA) Anerkennung und Aufnahme unter bestimmten Voraussetzungen Berufsabschluss Mittlerer Bildungsabschluss Berufsausbildung (betrieblich und schulisch) Besondere Bildungsgänge an der Berufsschule: BVJ, EIBE, FAuB ohne Hauptschulabschluss 2- jährige Berufsfachschule 10. Hauptschuljahr Realschule Abendrealschule Nichtschülerprüfung Hauptschulabschluss / Qualifizierender Hauptschulabschluss Wege mit Mittlerem Abschluss (Mittlere Reife) BGJ (Berufsgrundbildungsjahr) Weiterbildungsmöglichkeiten Mit der Fachhochschulreife kann man sowohl eine betriebliche oder Schulische Ausbildung beginnen als auch an der Fachhochschule oder Berufsakademie studieren Mit der Allgemeinen Hochschulreife kann man sowohl eine betriebliche oder Schulische Ausbildung beginnen als auch an einer Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie studieren Beruf Berufsausbildung ( betrieblich und schulisch ) 1- jähr. Höhere Berufsfachschule Fachhochschulreife Fachoberschule Form A Fachoberschule Form B z.b. Technik, Wirtschaft, Gestaltung, Gesundheit, Sozialwesen Allgemeine Hochschulreife (Abitur) Gymnasiale Oberstufe Berufliches Gymnasium Abendgymnasium/ Hessenkolleg 3 Jahre Mittlerer Bildungsabschluss Wege mit Allgemeiner Hochschulreife oder Fachhochschule Allgemeine Hochschulreife Universität Universität (nur für gestufte Studiengänge) Kunsthochschule Fachhochschule Berufsakademie Berufsausbildung (betrieblich und schulisch) Fachhochschulreife Stand: Dezember 2007
7 Allgemeinbildende Schule 1.1 Grundschule 1.2 Förderstufe 1.3 Sonderschulen 1.4 Hauptschule 1.5 Realschule 1.6 Verbundene Haupt- und Realschule Kooperative Gesamtschule Integrierte Gesamtschule 1.8 Gymnasiale Oberstufe 1.9 Gymnasium 1
8 1.1 Grundschule Begriffliche Erläuterung In der Grundschule werden Schülerinnen und Schüler der ersten bis vierten Jahrgangsstufe unterrichtet. Die der Grundschule zugewiesene Aufgabe grundlegender Bildung für alle Mädchen und Jungen umfasst die Vermittlung von Grundkenntnissen, Grundfertigkeiten und Grundfähigkeiten sowie die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Fortsetzung ihres Bildungsweges in den weiterführenden Bildungsgängen. Die Jahrgangsstufen 1 und 2 bilden eine pädagogische Einheit. Zugangsvoraussetzungen Für alle Kinder, die bis einschließlich 1. Juli geboren sind und damit bis zum 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August. Die Anmeldung zur Schulaufnahme erfolgt im September und Oktober vor Schuljahresbeginn. Der Termin dient einer ausführlichen Beratung der Eltern im Hinblick auf möglichen Förderbedarf ihres Kindes sowie der Feststellung der deutschen Sprachkenntnisse. Vorzeitige Einschulung Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstandes des Kindes und des schulärztlichen Gutachtens. Zurückstellung vom Schulbesuch In begründeten Ausnahmefällen können schulpflichtige Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand haben, auf Antrag der Eltern oder nach deren Anhörung von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule zurückgestellt werden. Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, deren Sprache nicht Deutsch ist sowie Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, die nicht über die für den Unterricht erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen, erhalten besondere schulische Fördermaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache oder zur Verbesserung der deutschen Sprachkenntnisse. Bei der Schulanmeldung werden die Eltern von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache darauf hingewiesen, dass schulpflichtige Kinder, die nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, ebenfalls für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht zurückgestellt werden können. Sie sind zum Besuch eines schulischen Sprachkurses verpflichtet. Vorklasse In die Vorklasse können mit Zustimmung der Eltern Kinder aufgenommen werden, die zurückgestellt worden sind. Ziel der Vorklasse ist es, die Kinder soweit zu fördern, dass sie in der Jahrgangsstufe 1 erfolgreich mitarbeiten können. Vorklassen werden von Sozialpädagogen/innen geleitet. In den Jahrgangsstufen 1 und 2 unterstützen sie den Unterricht mit sozialpädagogischen Methoden. Vorklassen sind Bestandteil der Grundschulen.
9 Eingangsstufe Die Schulpflicht eines Kindes beginnt auch im Einzugsbereich einer Grundschule mit Eingangsstufe mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres bis zum 30. Juni. In die Eingangsstufe können jedoch Kinder, die bis einschließlich 1. Juli geboren sind und damit zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollenden, aufgenommen werden. Die Eingangsstufe wird in der Regel zwei Schuljahre besucht; sie ist Bestandteil der Grundstufe und ersetzt die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule. Der Unterricht in der Eingangsstufe findet in der Regel in jahrgangsbezogenen Gruppen statt. Die verbindliche Schulzeit beträgt 20 Zeitstunden in der Woche. Dauer 4 Schuljahre; für Grundschulen mit Eingangsstufe 5 Schuljahre. Inhalte Grundlagen für die Arbeit in der Grundschule bilden Lehrplan und Stundentafel für die Grundschulen in der jeweils geltenden Fassung. Die Stundentafel beinhaltet Deutsch, Mathematik, Sachunterricht, Religion, Einführung in eine Fremdsprache, Kunst, Werken/Textiles Gestalten, Musik und Sport. Der Fremdsprachenunterricht umfasst die Begegnung mit fremden Sprachen ab Jahrgangsstufe 1 und die Einführung in eine Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 3. In welche Fremdsprache eingeführt wird, entscheidet die Gesamtkonferenz mit Zustimmung des Schulelternbeirates. Übergangsmöglichkeiten Zum Halbjahresende des 4. Schuljahres finden Informationsabende für Eltern statt. Die Eltern entscheiden sich auf der Grundlage der Beratung und der Eignung des Kindes für den Besuch eines weiterführenden Bildungsganges. Sie können wählen zwischen der Hauptschule, Realschule, dem Gymnasium, entsprechenden Zweigen schulformbezogener Gesamtschulen, der schulformübergreifenden Gesamtschule oder der Förderstufe. Rechtsgrundlagen Hessisches Schulgesetz vom 2. August 2002 (Hess. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2004 (Hess. GVBl. 2004, S. 330) intern: F VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (Hess. ABl. 7/00, S. 602); zuletzt geändert durch VO vom 14. Juni 2005 (Hess.ABl. S. 463) - intern: 26/05 - F VO über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 20. Dezember 2006 (Hess. ABl. 1/07, S. 2), intern: 02/07 - F 22.6 VO über die sonderpädagogische Förderung vom 22.Dezember 1998 (Hess. ABl. 1/99, S. 47) - intern: 15/99 F 2 VO zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 20. März 2003 (Hess. ABl. 4/03, S. 163 ), zuletzt geändert durch VO vom 14. Juni intern: 27/05 - F VO zum Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache vom 08. April 2003 (Hess. ABl. 5/03, S. 238) - intern: 06/03 - F Erlass zum zweisprachigen Bildungsangebot an hessischen Schulen, Schuljahr 2008/2009 (Hess. ABl. 07/07, S.298) intern: 2008/014 F 131
10 1.2 Förderstufe Begriffliche Erläuterung In der Förderstufe werden die Schülerinnen und Schüler mit den Anforderungen der Bildungsgänge vertraut gemacht. In besonderem Maße wird die Aufgabe der Förderung, Beobachtung und Orientierung verfolgt. In der Förderstufe bilden die Jahrgangsstufen 5 und 6 eine pädagogische Einheit und verbinden als Bildungsangebot die Grundschule mit der Jahrgangsstufe 7 der weiterführenden Schulen. Die Förderstufe bereitet die Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen der Jahrgangsstufe 7 der Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums vor und dient der Orientierung und der Vorbereitung der Entscheidung über den weiteren Bildungsgang. Dauer 2 Schuljahre ( 5. und 6. Jahrgangsstufe) Aufbau und Inhalte Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere mit den Zielen, Unterrichtsfächern, Lernangeboten, Anforderungen und Arbeitsweisen der einzelnen Bildungsgänge vertraut gemacht werden. In dieser zweijährigen Phase sollen sie Hilfen erhalten, um Lernfähigkeit, Leistungsvermögen sowie Neigung und Interessen zu erkennen und zu entwickeln. Der Unterricht wird in gemeinsamen Kerngruppen im Klassenverband und in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache (und ggf. Deutsch) in Kursgruppen erteilt. Diese differenzieren sich nach Leistung, Begabung und Neigung. Übergangsmöglichkeiten Innerhalb der Förderstufe steigen die Schülerinnen und Schüler ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 6 auf. Der Übergang in die Realschule oder das Gymnasium oder in den entsprechenden Zweig der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule setzt voraus, dass ihn die Klassenkonferenz der abgebenden Förderstufe befürwortet. Widerspricht die Klassenkonferenz der Entscheidung der Eltern, die eingehend zu beraten sind, gilt die Entscheidung der Klassenkonferenz. Rechtsgrundlagen Hessisches Schulgesetz vom 2. August 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2004 (Hess.GVBl. 2004, S. 330) intern: F VO zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 20. März 2003 (Hess. ABl. 4/03, S, 163 ), zuletzt geändert durch VO vom 14. Juni intern: 27/05 - F VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (Hess. ABl. 7/00, S. 602); zuletzt geändert durch VO vom 14. Juni 2005 (Hess.ABl. S. 463) - intern: 26/05 - F VO über die Stundentafeln für die Grundschule, die Schule für Lernhilfe, für die Schuljahrgänge 5-10 der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums, für die Förderstufe, für die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule sowie für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule vom 19. April 2000, zuletzt geändert durch VO vom 1. Juni 2003 (Hess. ABl. 7/03,S. 358) - intern: F 212.6
11 1.3.1 Sonderschulen mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung Begriffliche Erläuterungen: 1. die Sprachheilschule; sie hat die Aufgabe, den Unterricht auf sprachheilpädagogischer Grundlage so zu gestalten, dass schweren Sprachbeeinträchtigungen und ihren Auswirkungen, die durch vorbeugende Maßnahmen in der allgemeinen Schule nicht zu beheben sind, begegnet werden kann, 2. die Schule für Erziehungshilfe; in ihr werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die aufgrund psychischer Erkrankung oder einer Einschränkung ihrer Fähigkeiten zu sozial angemessenem Verhalten auch durch unterrichtliche und erzieherische Maßnahmen in der allgemeinen Schule oder durch ambulante Hilfen nicht in dem Maße unterstützt werden können, dass eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der eigenen Person oder der Mitschülerinnen und Mitschüler vermieden werden kann, 3. die Schule für Hörgeschädigte; sie hat die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler zu fördern, deren Lernmöglichkeiten und Sprachentwicklung wegen anhaltender Herabsetzung der Hörfähigkeit beeinträchtigt sind. In diese Schule werden auch Kinder aufgenommen, die aufgrund einer zentralen Sprach-Wahrnehmungsstörung die Sprache nicht auf natürlichem Wege erlernen können, 4. die Schule für Sehbehinderte; in ihr werden Schülerinnen und Schüler gefördert, deren Sehvermögen in der Regel auf ein Drittel bis ein Zwanzigstel der Norm reduziert ist und die aus diesem Grund besonderer Hilfen bedürfen, 5. die Schule für Blinde; in ihr werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die über kein Sehvermögen verfügen oder darin so stark beeinträchtigt sind, dass sie sich auch nach optischer Korrektur in ihren Lebenszügen wie Blinde verhalten, 6. die Schule für Körperbehinderte; in ihr werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit und wegen organischer Schäden sonderpädagogischer Maßnahmen bedürfen, 7. die Schule für Kranke; sie wird mit Zustimmung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte in der Regel von Schülerinnen und Schülern besucht, die voraussichtlich länger als sechs Wochen in ein Krankenhaus oder eine ähnliche Einrichtung aufgenommen werden und daher am Besuch ihrer allgemeinen Schule gehindert sind. Zugangsvoraussetzungen Wird ein sonderpädagogischer Förderbedarf bei einer Schülerin oder einem Schüler vermutet, können die Eltern, die volljährige Person selbst oder die allgemeine Schule in der Regel bis zum 15. Januar eines Jahres beim Staatlichen Schulamt die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beantragen. Das Staatliche Schulamt beauftragt eine Sonderschullehrkraft, durch eine sonderpädagogische Überprüfung den sonderpädagogischen Förderbedarf zu ermitteln. Mit Hilfe von pädagogisch-diagnostischen Verfahren, einem mit Einverständnis der Eltern bis zu sechswöchigen Unterricht in einer Sonderschule oder eines freiwilligen ein- oder zweiwöchigen Unterrichts, der von Sonderschullehrkräften durchgeführt wird, sind umfassend Faktoren und Merkmale hinsichtlich der Vorgeschichte, der Lernvoraussetzungen und der individuellen Fähigkeiten in
12 ihrem Zusammenhang mit der aktuellen Lernsituation festzustellen, die eine Festlegung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ermöglichen. Dauer Die genannten Sonderschulen bieten vielfach eine Vorklasse und die Jahrgangsstufen 1 bis 9 bzw. 10 an. Ein Quereinstieg bzw. eine Umschulung ist jederzeit möglich. Unterrichtszeiten Es handelt sich um eine Vollzeitschulform. Die wöchentliche Unterrichtszeit hängt von der besuchten Jahrgangsstufe ab. Inhalte Es wird nach den Lehrplänen der allgemeinen Schulen zielgleich unterrichtet; jedoch sind auch Angebote für lernhilfebedürftige und praktisch bildbare Schülerinnen und Schüler mit Mehrfachbehinderungen möglich. In diesen Fällen wird nach den Lehrplänen der Schule für Lernhilfe und den Richtlinien der Schule für Praktisch Bildbare unterrichtet. Ziel der Beschulung ist das Erreichen eines Schulabschlusses. Durch den gezielten Einsatz sonderpädagogischer Förderung sollen den Kindern und Jugendlichen Hilfen gegeben werden, damit sie dieses Ziel erreichen können. Abschluss Abschluss- oder Abgangszeugnis (je nach besuchter Schulform). Übergangsmöglichkeiten Der Besuch einer weiterführenden Schule ist möglich. Rechtsgrundlagen Hessisches Schulgesetz vom 2. August 2002 (Hess. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2004 (Hess. GVBl. 2004, S. 330) intern: F VO über die sonderpädagogische Förderung vom 22. Dezember 1998 (Hess. ABl. 1/99, S. 47) intern: 15/99 - F 25 VO zum Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache vom 09. April 2003 (Hess. ABl. 5/03, S. 238) - intern: 06/03 F 151.6
13 1.3.2 Schule für Lernhilfe Begriffliche Erläuterung Es handelt sich um eine Sonderschule mit einer der allgemeinen Schule abweichenden Zielsetzung. Aufgabe der Schule für Lernhilfe ist es, die Kinder und Jugendlichen zu fördern, die aufgrund einer erheblichen und lang andauernden Lernbeeinträchtigung sonderpädagogischer Förderung bedürfen und sie zum Abschluss der Schule für Lernhilfe zu führen, soweit nicht der Übergang in eine allgemeine Schule möglich ist. Zugangsvoraussetzungen Wird eine Lernbeeinträchtigung und ein entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf bei einem Kind oder Jugendlichen vermutet, so können die Eltern, die volljährige Person selbst oder die allgemeine Schule in der Regel bis zum 15. Januar eines Jahres beim Staatlichen Schulamt die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beantragen. Mit Hilfe von pädagogisch-diagnostischen Verfahren, einem mit Einverständnis der Eltern erprobenden sechswöchigen Unterricht in einer Sonderschule oder eines freiwilligen einoder zweiwöchigen Unterrichts, der von Sonderschullehrkräften durchgeführt wird, soll die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ermöglicht werden. Dauer Die Schülerinnen und Schüler können die Schule für Lernhilfe vom sechsten Lebensjahr an besuchen. In der Regel werden die Jahrgangsstufen 1 bis 9 angeboten. Einige Schulen für Lernhilfe verfügen über eine Vorklasse. Ein Quereinstieg bzw. eine Umschulung ist jederzeit möglich. Unterrichtszeiten Vollzeitschulform. Die wöchentliche Unterrichtszeit hängt von der besuchten Jahrgangsstufe ab. Inhalte Die Schule für Lernhilfe unterrichtet als Schule mit abweichender Zielsetzung nach eigenen Lehrplänen. Sie versucht, durch intensivierte und auf die individuellen Bedürfnisse ausgerichtete erzieherische und unterrichtliche Maßnahmen, die Kinder und Jugendlichen so zu fördern, dass sie hinreichende Eigenständigkeit und Lebenstüchtigkeit erreichen können. Abschluss Die Schule für Lernhilfe vergibt ein Abschluss- oder Abgangszeugnis ihres Bildungsganges. Übergangsmöglichkeiten Der Besuch der Besonderen Bildungsgänge (Berufsvorbereitungsjahr) ist nach Beendigung der Schule für Lernhilfe möglich. Außerdem kann bei Eignung während der Schulzeit eine Umschulung in die Hauptschule durchgeführt werden. Rechtsgrundlagen Hessisches Schulgesetz vom 2. August 2002 (Hess. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2004 (Hess. GVBl. 2004, S. 330) intern: F VO über die sonderpädagogische Förderung vom 22.Dezember 1998 (Hess.ABl. 1/99, S.47) - intern: 15/99 - F 25 VO über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 20. Dezember 2006 (Hess. ABl. 1/07, S. 2), intern: 02/07 - F 22.6 VO zum Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache vom 09. April 2003 (Hess. ABl. 5/03, S. 238) - intern: 07/03 - F 212.6
14 1.3.3 Schule für praktisch Bildbare Begriffliche Erläuterung Es handelt sich um eine Sonderschule mit einer der allgemeinen Schule abweichenden Zielsetzung. Aufgabe der Schule für Praktisch Bildbare ist es, geistig behinderte Kinder und Jugendliche zu befähigen, sich als Person zu verwirklichen, Umwelt zu erleben, sich in sozialen Bezügen zu orientieren, bei ihrer Gestaltung mitzuwirken und zur eigenen Existenzsicherung beitragen zu können. Zugangsvoraussetzungen Wird ein sonderpädagogischer Förderbedarf bei einer Schülerin oder einem Schüler vermutet, können die Eltern, die volljährige Person selbst oder die allgemeine Schule in der Regel bis zum 15. Januar eines Jahres beim Staatlichen Schulamt die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beantragen. Das Staatliche Schulamt beauftragt eine Sonderschullehrkraft, durch eine sonderpädagogische Überprüfung zu ermitteln, ob sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Mit Hilfe von pädagogisch-diagnostischen Verfahren, einem mit Einverständnis der Eltern erprobenden sechswöchigen Unterricht in einer Sonderschule oder eines freiwilligen ein- oder zweiwöchigen Unterrichts, der von Sonderschullehrkräften durchgeführt wird, sind umfassend Faktoren und Merkmale hinsichtlich der Vorgeschichte, der Lernvoraussetzungen und der individuellen Fähigkeiten in ihrem Zusammenhang mit der aktuellen Lernsituation festzustellen, die eine Festlegung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ermöglichen. Dauer Die Schülerinnen und Schüler besuchen meist vom sechsten Lebensjahr an die Schule für Praktisch Bildbare. Es wird im Allgemeinen ein mindestens elfjähriger Schulbesuch ermöglicht. Auf Antrag kann dieser Schulbesuch um weitere drei Jahre verlängert werden. Ein Quereinstieg bzw. eine Umschulung ist jederzeit möglich. Unterrichtszeiten Es handelt sich um eine Vollzeitschulform. Die wöchentliche Unterrichtszeit hängt von der besuchten Klassenstufe ab. Inhalte Die Schule für Praktisch Bildbare unterrichtet als Schule mit abweichender Zielsetzung nach einem eigenen Lehrplan, der die Ziele und Aufgaben dieser Sonderschulform konkretisiert. Die Schule gliedert sich in Aufnahme- und Beobachtungsstufe, Grundstufe, Mittelstufe einer Sonderschule, Hauptstufe und Werkstufe. Die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Stufen der Schule für Praktisch Bildbare und deren Klassen orientiert sich in der Regel am Entwicklungsstand, an der Lernausgangslage und am Lebensalter. Der Unterricht kann im Klassenverband, in Lerngruppen oder als Einzelunterricht erteilt werden. Er muss sich auf die Lebens- und Erfahrungssituationen der Kinder und Jugendlichen beziehen, von einer Bedeutsamkeit des Lernens für das Leben der Schülerinnen und Schüler geprägt sein, handlungs-bezogenes, aktives und schülerorientiertes Lernen ermöglichen und von einem Fördergedanken ausgehen, der sich auf die ganze Person der behinderten Schülerinnen und Schüler richtet. Abschluss Zeugnis der Schule für Praktisch Bildbare Rechtsgrundlagen Hessisches Schulgesetz vom 2. August 2002 (Hess. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2004 (Hess. GVBl. 2004, S. 330) intern: F VO über die sonderpädagogische Förderung vom 22. Dezember 1998 (Hess. ABl. 1/99, S. 47) - intern: 15/99 - F 25 VO zum Schulbesuch von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache vom 09. April 2003 (Hess. ABl. 5/03, S. 238) - intern: 06/03 F 151.6
15 1.4 Hauptschule Begriffliche Erläuterung Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem in berufs-, aber auch in studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. In Zusammenarbeit mit der Berufsschule und den Ausbildungsbetrieben kann eine Schwerpunktsetzung in Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug als Fördermaßnahme erfolgen. Dauer 5 bzw. 6 Schuljahre Aufbau Die Hauptschule beginnt in der Regel mit der Jahrgangsstufe 5 und endet mit der Jahrgangsstufe 9 oder 10. Ein 10. Hauptschuljahr kann eingerichtet werden. Der Besuch des 10. Schuljahres ist freiwillig. Es dient dem Erreichen des Mittleren Abschlusses. Das 10. Hauptschuljahr können die Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die am Ende der Jahrgangstufe 9 den Hauptschulabschluss erworben haben. Inhalte Pflichtfächer wie Deutsch, Englisch, Mathematik, Sport, Religion/Ethik, Arbeitslehre, Kunst/ Musik sowie Fächer aus den Lernbereichen Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie) und Gesellschaftslehre (Erdkunde, Sozialkunde, Geschichte). Erste Fremdsprache ist Englisch. Ab Jahrgangsstufe 7 kommt Wahlpflichtunterricht hinzu. Er ermöglicht den Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktbildung und fördert die Entwicklung ihrer Interessen. Ab Jahrgangsstufe 8 nehmen die Schüler an zwei Betriebspraktika teil. Schub-Klassen In den Jahrgangstufen 8 und 9 können als Fördermaßnahme Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug gebildet werden. In enger Zusammenarbeit mit der Berufsschule und den Ausbildungsbetrieben soll in diesen Lerngruppen zusätzlich zu dem Hauptschulabschluss eine strukturierte Berufsorientierung und Praxiserfahrung in Form eines Lernens in Schule und Betrieb vermittelt werden (SchuB-Klassen). Die Lerngruppen werden in der Regel schulübergreifend eingerichtet. Abschluss Hauptschulabschluss: Erfolgreicher Besuch der Jahrgangsstufe 9 (Pflicht- und Wahlpflichtunterricht mindestens ausreichende Leistungen) und erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung, bestehend aus einer Projektprüfung sowie je eine schriftliche Prüfung in Deutsch und Mathematik Gesamtleistung mindestens 4,4 Qualifizierender Hauptschulabschluss: Wie Hauptschulabschluss; zusätzlich schriftliche Prüfung in Englisch Gesamtleistung mindestens 3,0 Mittlerer Abschluss (Realschulabschluss): Besuch eines 10. Hauptschuljahres nach einem bereits erreichten qualifizierenden Hauptschulabschluss und zur Abschlussprüfung im Bildungsgang Realschule durch
16 die Klassenkonferenz zugelassen. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass in den vorgegebenen Fächern mindestens befriedigende, in zwei dieser Fächer mindestens gute Noten erreicht worden sind. Das Zeugnis bei Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 einer Realschule steht dem Abschluss der Jahrgangsstufe 9 (Hauptschulabschluss) gleich. Übergangsmöglichkeiten Folgende Übergänge sind möglich: Aufnahme einer Berufsausbildung mit Besuch der Berufsschule Zweijährige Berufsfachschule Berufsgrundbildungsjahr Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung Bei Mittlerem Abschluss: wie für Realschulen Rechtsgrundlagen Hessisches Schulgesetz vom 2. August 2002 (Hess. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2004 (Hess. GVBl. 2004, S. 330) intern: F VO zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 20. März 2003 (Hess. ABl. 4/03, S. 163 ), zuletzt geändert durch VO vom 14. Juni intern: 27/05 - F VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (Hess. ABl. 7/00, S. 602); zuletzt geändert durch VO vom 14. Juni 2005 (Hess.ABl. S. 463) - intern: 26/05 - F VO über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 20. Dezember 2006 (Hess. ABl. 1/07, S. 2), intern: 02/07 - F 22.6
17 1.5 Realschule Begriffliche Erläuterung Die Realschule ist eine weiterführende Schulform innerhalb des gegliederten allgemein bildenden Schulwesens. Sie vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Zugangsvoraussetzungen Die Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule ist Sache der Eltern. Die Erziehungsberechtigten entscheiden nach eingehender Beratung durch die Grundschule über den weiteren Schulbesuch. Erfolgt die Aufnahme in die Realschule gegen das Votum der abgebenden Schule und können die Schülerinnen und Schüler die Anforderungen nicht erfüllen, so kann am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 oder am Ende dieses Schuljahres eine Querversetzung erfolgen. Dauer 6 Schuljahre Aufbau Die Realschule beginnt in der Regel mit der Jahrgangsstufe 5 und endet mit der Jahrgangsstufe 10. Inhalte Allgemein bildende Fächer mit einer ersten Pflichtfremdsprache; erste Fremdsprache ist in der Regel Englisch, zweite in der Regel Französisch. Die zweite Fremdsprache wird im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts ab der Jahrgangsstufe 7 angeboten. Ist Englisch nicht erste Fremdsprache, muss es als zweite angeboten werden. Ab Jahrgangsstufe 8 nehmen die Schülerinnen und Schüler an mehrwöchigen Betriebspraktika teil. Abschluss Mittlerer Abschluss (Realschulabschluss): Erfolgreiche schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und erster Fremdsprache sowie wahlweise eine Hausarbeit mit Präsentation oder eine mündliche Prüfung in einem anderen Fach (mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts). Das Versetzungszeugnis in die Jahrgangsstufe 10 ist dem Hauptschulabschluss gleichgestellt. Übergangsmöglichkeiten Aufnahme einer Berufsausbildung mit Besuch der Berufsschule Besuch einer einjährigen Berufsfachschule Besuch einer Fachoberschule (Form A) Besuch eines beruflichen Gymnasiums oder Besuch einer gymnasialen Oberstufe ab Jahrgangsstufe 11 Rechtsgrundlagen Hessisches Schulgesetz vom 2. August 2002 (Hess. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2004 (Hess. GVBl. 2004, S. 330) intern: F VO zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 20. März 2003 (Hess. ABl. 4/03, S. 163 ), zuletzt geändert durch VO vom 14. Juni intern: 27/05 - F 212.6
18 VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (Hess. ABl. 7/00, S. 602); zuletzt geändert durch VO vom 14. Juni 2005 (Hess.ABl. S. 463) - intern: 26/05 - F VO über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 20. Dezember 2006 (Hess. ABl. 1/07, S. 2), intern: 02/07 - F 22.6 Erlass zum zweisprachigen Bildungsangebot an hessischen Schulen, Schuljahr 2008/2009 (Hess. ABl. 07/07, S.298) intern: 2008/014 F 131
19 1.6 Verbundene Haupt- und Realschule Begriffliche Erläuterung In der verbundenen Haupt- und Realschule sind der Haupt- und Realschulbildungsgang zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit zusammengefasst, mit dem Erfordernis, dass die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in Konferenzen koordiniert, der Einsatz von Lehr- und Lernmitteln aufeinander abgestimmt und entsprechende Kriterien für die Leistungsmessung und Leistungsbewertung entwickelt werden müssen. Dauer 5 bzw. 6 Schuljahre; nach Besuch der Förderstufe 3 bzw. 4 Schuljahre (Hauptschulabschluss) 6 Schuljahre; nach Besuch der Förderstufe 4 Schuljahre (Realschulabschluss) Aufbau Haupt- und Realschulen, die miteinander verbunden sind, können in den Jahrgangsstufen 5 und 6 mit einer Förderstufe beginnen. Die Förderstufe kann auf Grund eines Beschlusses der Schulkonferenz durch eine schulformbezogene Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6 ersetzt werden. Inhalte Der Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache wird spätestens ab der Jahrgangsstufe 7 schulzweigbezogen erteilt. Die anderen Fächer, in der Jahrgangsstufe 7 auch das Fach Mathematik, können (teilweise) Schulzweig übergreifend unterrichtet werden. Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen wird durch den Wechsel des Bildungsganges und durch die teilweise Teilnahme am Unterricht eines Schulzweigs der höheren oder der niedrigeren Anspruchsebene verwirklicht. Abschluss siehe Hauptschule und Realschule Übergangsmöglichkeiten Wie für Hauptschulen und Realschulen Rechtsgrundlagen Hessisches Schulgesetz vom 2. August 2002 (Hess. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2004 (Hess. GVBl. 2004, S. 330) intern: F VO zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 20. März 2003 (Hess. ABl. 4/03, S. 163 ), zuletzt geändert durch VO vom 14. Juni intern: 27/05 - F VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (Hess. ABl. 7/00, S. 602); zuletzt geändert durch VO vom 14. Juni 2005 (Hess.ABl. S. 463) - intern: 26/05 - F VO über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 20. Dezember 2006 (Hess. ABl. 1/07, S. 2), intern: 02/07 - F 22.6 Erlass zum zweisprachigen Bildungsangebot an hessischen Schulen, Schuljahr 2008/2009 (Hess. ABl. 07/07, S.298) intern: 2008/014 F 131
20 1.7.1 kooperative (schulformbezogene) Gesamtschule Begriffliche Erläuterung Um den Übergang zwischen Schulstufen und Schulformen zu erleichtern und das Bildungsangebot zu erweitern, können Schulen verschiedener Bildungsgänge in Gesamtschulen zu einer pädagogischen, organisatorischen und räumlichen Einheit zusammengefasst werden. Gesamtschulen können schulformbezogen (kooperativ) oder schulformübergreifend (integriert) gegliedert sein: Kooperative (Schulformbezogene) Gesamtschule (KGS): In der KGS sind die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium pädagogisch und organisatorisch in einer Schule verbunden. Diese Schulformen werden als aufeinander bezogene Schulzweige geführt, die ein Höchstmaß an Kooperation und Durchlässigkeit der Bildungsgänge sichern. Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen soll durch die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in den Schulzweigen, im schulzweigübergreifenden Unterricht und bei der Gestaltung des gemeinsamen Schullebens gefördert werden. Dauer 5 Schuljahre bis zum Hauptschulabschluss bzw. qualifizierenden Hauptschulabschluss, Jahrgangsstufen 5-9, davon die Jahrgangsstufen 5 und 6 als Förderstufe 6 Schuljahre bis zum Mittleren Abschluss, Jahrgangsstufen 5 10, davon die Jahrgangsstufen 5 und 6 als Förderstufe 5 oder 6 Schuljahre bis zur Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe, Jahrgangsstufen 5 9, bzw.10, davon die Jahrgangsstufen 5 und 6 als Förderstufe Aufbau Die Gesamtschule beginnt in der Regel mit der Jahrgangsstufe 5 und endet mit der Jahrgangsstufe 10. Die Kooperative Gesamtschule kann in den Jahrgangsstufen 5 und 6 mit einer Förderstufe beginnen. Die Förderstufe kann auf Grund eines Beschlusses der Schulkonferenz durch eine schulformbezogene Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6 ersetzt oder ergänzt werden. Ab Jahrgangsstufe 7 werden die Fächer Deutsch, Mathematik, die erste Fremdsprache und die Naturwissenschaften schulformbezogen unterrichtet. Alle anderen Fächer sowie Wahlangebote können bei Eignung schulformübergreifend besucht werden, d. h. Schülerinnen und Schüler können am Unterricht anderer Schulzweige teilnehmen. Abschluss Hauptschulabschluss bzw. qualifizierender Hauptschulabschluss Mittlerer Abschluss (Realschulabschluss) Abitur, sofern eine Gymnasiale Oberstufe eingerichtet ist Übergangsmöglichkeiten Wie für Hauptschule, Realschule, Gymnasium Rechtsgrundlagen Hessisches Schulgesetz vom 2. August 2002 (Hess. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2004 (Hess. GVBl. 2004, S. 330) intern: F VO zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 20. März 2003 (Hess. ABl. 4/03, S. 163 ), zuletzt geändert durch VO vom 14. Juni intern: 27/05 - F VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (Hess. ABl. 7/00, S. 602); zuletzt geändert durch VO vom 14. Juni 2005 (Hess.ABl. S. 463) - intern: 26/05 - F VO über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 20. Dezember 2006 (Hess. ABl. 1/07, S. 2), intern: 02/07 - F 22.6
21 Erlass zum zweisprachigen Bildungsangebot an hessischen Schulen, Schuljahr 2008/2009 (Hess. ABl. 07/07, S.298) intern: 2008/014 F Integrierte (schulformübergreifende) Gesamtschule Begriffliche Erläuterung Um den Übergang zwischen Schulstufen und Schulformen zu erleichtern und das Bildungsangebot zu erweitern, können Schulen verschiedener Bildungsgänge in Gesamtschulen zu einer pädagogischen, organisatorischen und räumlichen Einheit zusammengefasst werden. Gesamtschulen können schulformbezogen (kooperativ) oder schulformübergreifend (integriert) gegliedert sein: Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule (IGS): In der IGS wird das Bildungsangebot der in ihr zusammengefassten Schulformen integriert. Die IGS erfüllt aufgrund ihrer Aufgabenstellung und Gliederung den Bildungsauftrag der Mittelstufe unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, der individuellen Begabungen und Neigungen sowie der Unterschiede in der Lernsituation, im Lernverhalten und der kulturellen Herkunft der Schülerinnen und Schüler. Dauer 5 Schuljahre bis zum Hauptschulabschluss bzw. qualifizierenden Hauptschulabschluss, Jahrgangsstufen Schuljahre bis zum Mittleren Abschluss oder bis zur Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe, Jahrgangsstufen 5-10 Aufbau Die Gesamtschule beginnt in der Regel mit der Jahrgangsstufe 5 und endet mit der Jahrgangsstufe 10. In der Integrierten Gesamtschule werden die Bildungsgänge der Jahrgangsstufen 5 bis 10 integriert. Die IGS ist durch gemeinsamen Kernunterricht und Unterricht in Kursen, die nach Anspruchshöhe, Begabung und Neigung differenziert werden, gekennzeichnet. Diese Unterrichtsorganisation ermöglicht den Schülerinnen und Schülern, in individueller Bestimmung des Bildungsweges die Bildungsgänge der Sekundarstufe zu verfolgen und erleichtert die Korrektur dazu getroffener Entscheidungen. Die Schülerinnen und Schüler rücken ohne Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe auf. In den Jahrgangsstufen 9 und 10 müssen mindestens 6 Wochenstunden in gemeinsamen Kerngruppen unterrichtet werden. In diesen Jahrgangsstufen wird auch die Entscheidung über die angestrebte Abschlussqualifikation vorbereitet. Abschluss Hauptschulabschluss bzw. qualifizierender Hauptschulabschluss Mittlerer Abschluss (Realschulabschluss) Übergangsmöglichkeiten Wie für Hauptschule, Realschule Rechtsgrundlagen Hessisches Schulgesetz vom 2. August 2002 (Hess. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2004 (Hess. GVBl. 2004, S. 330) intern: F VO zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 20. März 2003 (Hess. ABl. 4/03, S. 163 ), zuletzt geändert durch VO vom 14. Juni intern: 27/05 - F VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (Hess. ABl. 7/00, S. 602); zuletzt geändert durch VO vom 14. Juni 2005 (Hess.ABl. S. 463) - intern: 26/05 - F VO über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 20. Dezember 2006 (Hess. ABl. 1/07, S. 2), intern: 02/07 - F 22.6 Erlass zum zweisprachigen Bildungsangebot an hessischen Schulen, Schuljahr 2008/2009 (Hess. ABl. 07/07, S.298) intern: 2008/014 F 131
22 1.8 Gymnasiale Oberstufe Begriffliche Erläuterung Die gymnasiale Oberstufe ist ein Bestandteil des studienqualifizierenden Bildungsganges. Sie kann sowohl Teil des Gymnasiums oder der Gesamtschule als auch selbständige Schule sein. Als selbständige Schule arbeitet sie im Rahmen eines Schulverbundes mit den Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) zusammen, aus denen sie im wesentlichem die Schülerinnen und Schüler aufnimmt. Ziel der gymnasialen Oberstufe ist es, den Schülerinnen und Schülern die allgemeine Hochschulreife zu ermöglichen, sie aber auch in die Lage zu versetzen, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten unmittelbar in berufliche Ausbildung und Tätigkeit einzubringen. Zugangsvoraussetzungen Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe oder der Mittlere Abschluss einschließlich der Eignung für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe, die durch die Klassenkonferenz festgestellt wurde. Der Notendurchschnitt ( bei Mittlerem Abschluss) muss besser als befriedigend (3,0) in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und einer Naturwissenschaft sowie in den übrigen Fächern gleichfalls eine Durchschnittsnote von besser als befriedigend (3,0) sein. Höchstalter: 19 Jahre. Termine Die Anmeldefrist endet zwei Wochen nach Zeugniserteilung zum Schulhalbjahr. Dauer 2-4 Schuljahre, in der Regel 3 Schuljahre Aufbau Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) und in die Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13). In der Einführungsphase werden die Schülerinnen und Schüler methodisch und inhaltlich auf die Arbeit in der Qualifikationsphase und die Wahl der Leistungsfächer vorbereitet. In der Qualifikationsphase werden die Fächer in Grund- und Leistungskursen unterrichtet. Als Leistungsfächer können angeboten werden: Deutsch, Englisch, Französisch, Lateinisch, Griechisch, Politik und Wirtschaft, Geschichte, Erdkunde, evang. oder kath. Religionslehre, Mathematik, Physik, Chemie und Biologie. Inhalte Die Unterrichtsfächer werden mit Ausnahme des Faches Sport in drei Aufgabenfeldern zusammengefasst: Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören die Fächer: Deutsch, Kunst, Musik, Darstellendes Spiel und die Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Latein und Griechisch) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören die Fächer: Geschichte, Politik und Wirtschaft, die Religionslehren und Ethik, Wirtschaftswissenschaften, Erdkunde, Rechtskunde und Philosophie Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer: Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Informatik.
23 Abschluss Mit der erfolgreich abgelegten Abiturprüfung wird die Allgemeine Hochschulreife erworben. Wer die Qualifikationsphase mindestens bis zum Ende des zweiten Halbjahres besucht hat, erwirbt die Fachhochschulreife, wenn die geforderten schulischen Leistungen erfüllt sind und eine ausreichende berufliche Tätigkeit nachgewiesen wird. Übergangsmöglichkeiten Die Allgemeine Hochschulreife wird vorausgesetzt für alle Studiengänge an Universitäten und Kunsthochschulen für bestimmte Sonderausbildungen der Wirtschaft Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium der Studiengänge an Fachhochschulen der gestuften Studiengänge an der Universität Kassel und ermöglicht den Zugang zu bestimmten Sonderausbildungen der Wirtschaft, welche die Fachhochschulreife voraussetzen Rechtsgrundlagen Hessisches Schulgesetz vom 2. August 2002 (Hess. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2004 (Hess. GVBl. 2004, S. 330) intern: F VO über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium vom 19. September 1998 (Hess. ABl. 11/98, S. 734), zuletzt geändert am 1. August 2004 (Hess. ABl.9/04, S. 661)- intern: 020/2004 F / F233.6 VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (Hess. ABl. 7/00, S. 602); zuletzt geändert durch VO vom 14. Juni 2005 (Hess.ABl. S. 463) - intern: 26/05 - F VO zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 20. März 2003 (Hess. ABl. 4/03, S. 163 ), zuletzt geändert durch VO vom 14. Juni intern: 27/05 - F 212.6
24 1.9 Gymnasium Begriffliche Erläuterung Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Zugangsvoraussetzungen Die Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule ist Sache der Eltern. Die Erziehungsberechtigten entscheiden nach eingehender Beratung durch die Grundschule über den weiteren Schulbesuch. Erfolgt die Aufnahme in das Gymnasium gegen das Votum der abgebenden Schule und können die Schülerinnen und Schüler diese Anforderungen nicht erfüllen, so kann am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 oder am Ende dieses Schuljahres eine Querversetzung erfolgen. Termine Schriftlicher Antrag durch den Erziehungsberechtigten bis zum 20. März des Jahres. Dauer 9 Schuljahre bis zur Allgemeinen Hochschulreife, ab 2004 bis 2006 landesweite Einführung der verkürzten Sekundarstufe auf 8 Schuljahre Aufbau Das Gymnasium umfasst in der Regel die Jahrgangsstufen 5 bis 13, bzw.12. Endet ein Gymnasium mit der Jahrgangsstufe 10, bzw. 9, ist ein Schulverbund mit einer gymnasialen Oberstufe zu bilden, um die kontinuierliche Fortsetzung des studienqualifizierenden Bildungsganges zu erleichtern. Ab 2007 landeseinheitliches Abitur. Inhalte Unterrichtsfächer der Sekundarstufe I (Jahrgangsstufen 5 bis 10, bzw. 9): Neben den üblichen Unterrichtsfächern der Sekundarstufe I (Stundentafel der Mittelstufe) wird am Gymnasium die zweite Fremdsprache verpflichtend. Unterrichtsfächer der Sekundarstufe II (Jahrgangsstufen 11 bis 13): das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld: Deutsch, Fremdsprachen, Kunst, Musik und Darstellendes Spiel das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld: Politik und Wirtschaft, Geschichte, Religion, Wirtschaftswissenschaften, Erdkunde, Rechtskunde und Philosophie das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld: Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Informatik Abschluss die Allgemeine Hochschulreife die Fachhochschulreife (nach Abschluss der 12. Jahrgangsstufe, wenn die geforderten schulischen Leistungen erfüllt und eine ausreichende berufliche Tätigkeit nachgewiesen ist) schulischer Teil der Fachhochschulreife (nach Abschluss der 12. Jahrgangsstufe bei einem entsprechenden Leistungsstand) Das Zeugnis des Gymnasiums kann am Ende der Jahrgangsstufe 9 dem Hauptschulabschluss der Jahrgangsstufe 10 dem Mittleren Abschluss gleichgestellt werden, wenn der für
25 diese Abschlüsse jeweils erforderliche Leistungsstand erreicht worden ist Übergangsmöglichkeiten Mit der Allgemeinen Hochschulreife: alle Studiengänge an Universitäten und Kunsthochschulen bestimmte Sonderausbildungen der Wirtschaft Mit dem schulischen Teil der Fachhochschulreife: Berufsausbildungen der Wirtschaft und des Öffentlichen Dienstes In Verbindung mit dem praktischen Teil: alle Studiengänge an Fachhochschulen die gestuften Studiengänge an der Universität Kassel bestimmte Sonderausbildungen der Wirtschaft Rechtsgrundlagen Hessisches Schulgesetz vom 2. August 2002 (Hess. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2004 (Hess. GVBl. 2004, S. 330) intern: F VO zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (Hess. ABl. 7/00, S. 602); zuletzt geändert durch VO vom 14. Juni 2005 (Hess. ABl. S. 463) - intern: 26/05 - F VO zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 20. März 2003 (Hess. ABl. 4/03, S. 163 ), zuletzt geändert durch VO vom 14. Juni intern: 27/05 - F VO über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium vom 19. September 1998, zuletzt geändert durch VO vom 13. Mai 2004 (Hess. ABL: 6/04, S. 366) intern: 009/04-F , F VO über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I vom 20. Dezember 2006 (Hess. ABl. 1/07, S. 2), intern: 02/07 - F 22.6 Erlass zum zweisprachigen Bildungsangebot an hessischen Schulen, Schuljahr 2008/2009 (Hess. ABl. 07/07, S.298) intern: 2008/014 F 131
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