Allgemeine Versicherungsbedingungen UBS Firmenkreditkarten

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Allgemeine Versicherungsbedingungen UBS Firmenkreditkarten"

Transkript

1 ab Allgemeine Versicherungsbedingungen UBS Firmenkreditkarten

2 Inhaltsverzeichnis Übersicht über die Versicherungsleistungen 3 Allgemeine Versicherungsbedingungen UBS Firmenkreditkarten 4 I Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungskomponenten 4 II Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten 7 A Reise- und Flugunfall 7 B Reiseverspätungen 9 C Gepäckverspätung und Gepäckverlust 10 D Ersatz von Dokumenten 11 E Anwalts- und Gerichtskosten (Travel) 11 F Corporate Liability Waiver 11 G Annullierungskosten 11 H Auslandsheilungskosten 13 I Reise-Privathaftpflicht 15 III Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Serviceleistungen 16 J SOS Hilfsleistungen Beratung und/oder Hilfe in Notfällen 16

3 Übersicht über die Versicherungsleistungen Versicherung Versicherungsschutz Versicherungssumme (maximal) alle Beträge in CHF Classic und Gold Karten Classic A Reise- und Flugunfall Tod /Invalidität infolge eines Unfalls als Passagier von Bus, Bahn, Flugzeug, Taxi, Mietwagen B Reiseverspätungen Verspätungen von Abflug bzw. Abfahrt des gebuchten Fluges bzw. Schiffs infolge eines versicherten Ereignisses um mindestens 4 Stunden C Gepäckverspätung / -verlust D Ersatz von Dokumenten E Anwalts- und Gerichtskosten (Travel) F Corporate Liability Waiver Verlust oder verspätete Ablieferung des Gepäcks. Für bestimmte Leistungen besteht eine eingeschränkte Deckungssumme. Nur für Gold Karten: Bargeldverlust (Raub) Ersatz der verlustig gegangenen und für die Fortsetzung der Geschäftsreise unerlässlichen Dokumente Anwalts- und Gerichtskosten zur Geltendmachung einer Forderung gegenüber Dritten im Falle eines versicherten Ereignisses Schutz gegen Kartenmissbrauch durch den Karteninhaber Gold Tod /Invalidität Transport- und Rettungskosten pro Ereignis pro Ereignis pro Jahr pro Ereignis pro Ereignis pro Ereignis pro Ereignis pro Jahr Nur Gold Karten G Annullierungskosten H Auslandsheilungskosten I Reise- Privathaftpflicht Reiseannullierung und verspäteter Reiseantritt Übernahme der nicht durch die Kranken- oder Unfallversicherung gedeckten Kosten Schutz des Vermögens der versicherten Person als Privatperson gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter, die während der Reise entstehen pro Ereignis pro Ereignis pro Ereignis J Serviceleistungen ohne Kostenübernahme für Classic und Gold Karten SOS Hilfsleistungen J1 Travel Hotline J2 Abklärung des Gesundheitszustandes J3 Organisation von Notfall-Repatriierung J4 Organisation von rechtlichem Beistand J5 Organisation von sonstigem nicht medizinischem Beistand 3

4 Allgemeine Versicherungsbedingungen UBS Firmenkreditkarten Die AGA International S.A., Paris, Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz) (nachstehend AGA), schuldet die gemäss Kollektivversicherungsvertrag mit der UBS AG (nachstehend UBS) vereinbarten und in diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) aufgeführten Leistungen, wobei die Würth Financial Services AG (nachstehend Versicherungsbroker) als Ansprechperson für die versicherten Personen beigezogen wird. Ergänzend gelten die Bestimmungen des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes. Auf männlich-weibliche Doppelformen wird nachfolgend im Sinne der besseren Lesbarkeit verzichtet. I Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungskomponenten 1 Definitionen 1.1 Begleitperson Als Begleitperson gilt nach Wahl des Karteninhabers jeder Geschäftspartner, Kunde, Gast, Freund oder jede andere Person, die sich gemeinsam mit dem Karteninhaber auf einer Geschäftsreise befindet. 1.2 Geldwerte Als Geldwerte gelten Bargeld, Kreditkarten, Wertpapiere, Sparbücher, Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelswaren), Münzen, Medaillen, lose Edelsteine und Perlen. 1.3 Geschäftsreise Eine Geschäftsreise beinhaltet entweder Hin- und Rückflug oder Hin- und Rückweg mit mindestens einer Übernachtung ausserhalb des üblichen Wohnsitzes. Eine Geschäftsreise dauert maximal 90 Tage. Bei einem längeren Aufenthalt erlischt die Versicherungsdeckung mit Ablauf von 90 Tagen. Unter dem Begriff Reisen sind ausschliesslich Geschäftsreisen zu verstehen. 1.4 Nahe stehende Personen Nahe stehende Personen sind: Angehörige (Ehegatte, Eltern, Kinder, Schwiegereltern und Grosseltern); Lebenspartner sowie dessen Eltern und Kinder. 1.5 Öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel Als öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel gelten jene Fortbewegungsmittel, die aufgrund eines Fahrplans regelmässig verkehren und für deren Benutzung ein Fahrschein zu lösen ist. Taxi und Mietwagen sind keine öffentlichen Transportmittel. 1.6 Personenunfall Als Unfall gilt die plötzliche, unfreiwillige und schädigende Einwirkung eines von aussen einwirkenden Faktors auf den menschlichen Körper. 1.7 Reiseunternehmen Als Reiseunternehmen (Reiseveranstalter, Reisevermittler, Fluggesellschaften, Autovermietungen, Hotels, Veranstalter von Kursen usw.) gelten sämtliche Unternehmen, die aufgrund eines Vertrages mit der und für die versicherte Person Reiseleistungen erbringen. 1.8 Schweiz Unter den Geltungsbereich Schweiz fallen die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. 1.9 Schwere Erkrankung / schwere Unfallfolgen Als schwere Erkrankung bzw. schwere Unfallfolge gilt, wenn eine Einlieferung in ein Spital (mindestens eine Übernachtung) notwendig ist oder wenn der Arzt gleichzeitig mindestens zwei rezeptpflichtige Medikamente verschreibt oder wenn der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens sechs Arbeitstagen anordnet. 2 Versicherte Personen Zu den versicherten Personen zählen der Karteninhaber einer UBS VISA Business Card oder UBS VISA Corporate Card (nachstehend Karte) sowie maximal drei Begleitpersonen des Versicherten, die sich gemeinsam mit ihm auf einer Geschäftsreise befinden, vorausgesetzt mindestens 50% der Reisekosten wurden mit der Karte des Versicherten beglichen. 4

5 3 Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt weltweit, sofern kein anderer Geltungsbereich in den Besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten vorgesehen ist. 4 Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz gilt ab Ausstellung der Karte und endet mit dem Verfall der Karte respektive mit der Auflösung des Kreditkartenvertrages (Kündigung durch UBS oder durch den Versicherten bzw. dessen Arbeitgeber) oder der Kündigung des Kollektivversicherungsvertrags zwischen UBS und AGA. 5 Übernahme der AVB Die vorliegenden AVB werden dem Versicherten zusammen mit seiner Karte zugestellt und gelten zugleich als Versicherungsbestätigung. Mit Unterschrift auf der Karte und/oder mit deren Benützung bestätigt der Versicherte, die AVB erhalten, gelesen, verstanden und anerkannt zu haben. 6 Grundvoraussetzungen für Versicherungsleistungen Der Versicherungsschutz gilt nur für Geschäftsreisen. Damit die versicherte Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses Anspruch auf eine Versicherungsleistung hat, muss sie nebst den allfälligen weiteren Pflichten gemäss Ziffer I 7 sowie gemäss den in den Besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten erwähnten Pflichten (vergleiche Ziffer II) folgende kumulativen Nachweise im Zeitpunkt des Schadenfalles erbringen können: Nachweis des Schadenfalles (Schadenformular kann bei dem Versicherungsbroker bezogen werden; vergleiche Ziffer I 16); Nachweis eines gültigen Kreditkartenvertrages für die Karte zwischen dem Versicherten und UBS (Kreditkartennummer); Nachweis, dass die Reisekosten zu mindestens 50% mit der Karte bezahlt worden sind; auf Verlangen: Nachweis des Reisezwecks (Geschäftsreisenachweis). Die erforderlichen Dokumente sind dem Versicherungsbroker zuzustellen (vergleiche Ziffer I 16). 7 Pflichten im Schadenfall 7.1 Die versicherte oder anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur Verhinderung von Unfällen, Verletzungen, Verlusten oder Schäden bzw. zur Minderung des Schadens und zu dessen Klärung beitragen kann. 7.2 Die versicherte oder anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, ihren vertraglichen oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts- oder Verhaltenspflichten vollumfänglich nachzukommen (unter anderem unverzügliche Anzeige des versicherten Ereignisses bei AGA). Leistungsansprüche sind zu begründen und zu belegen. 7.3 Ist der Schaden wegen einer Erkrankung oder Verletzung eingetreten, hat die versicherte Person die behandelnden Ärzte bezüglich der erforderlichen Auskünfte von ihrer Schweigepflicht gegenüber AGA zu entbinden. 7.4 Sind die von AGA erbrachten Leistungen ganz oder teilweise durch eine Versicherung der versicherten Person gedeckt, sind die Ansprüche der versicherten Person gegenüber dem entsprechenden Versicherungsunternehmen an AGA abzutreten. 7.5 Folgende Dokumente sind AGA einzureichen (je nach versichertem Ereignis): Buchungsbestätigung bzw. Reisearrangementaufstellung oder Reiseplan im Original; Beförderungsscheine (Flugtickets, Bahnbillette), Quittungen etc. im Original; Belege für unvorhergesehene Kosten im Original; Bescheinigung des Todesfalles; Dokumente bzw. offizielle Atteste, die den Eintritt des Schadens belegen (z.b. detailliertes Arztzeugnis mit Diagnose, Arztbericht, Attest des Arbeitgebers, Polizeirapport usw.); Geschäftsreisebestätigung des Arbeitgebers; Rechnungen über die versicherten, zusätzlichen Kosten im Original; Tatbestandsaufnahme bzw. Verspätungs - nachweis/-bestätigung der Fluggesellschaft oder Reederei. 5

6 8 Verletzung der Pflichten Verletzt die versicherte oder anspruchs berechtigte Person ihre Pflichten, kann AGA ihre Leistungen ablehnen oder kürzen. 9 Nicht versicherte Ereignisse 9.1 Ist ein Ereignis bei Versicherungsabschluss oder Reisebuchung bereits eingetreten oder war sein Eintritt für die versicherte Person bei Versicherungsabschluss oder Reisebuchung erkennbar, besteht kein Anspruch auf Leistung. 9.2 Ereignisse, welche die versicherte Person wie folgt herbeigeführt hat: Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Arzneimitteln; Suizid oder versuchter Suizid; Teilnahme an Streiks oder Unruhen; Teilnahme an Wettfahrten und Trainings mit Motorfahrzeugen oder Booten; Teilnahme an gewagten Handlungen, bei denen man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt; Grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln/Unterlassen; Begehung von Verbrechen bzw. Vergehen oder der Versuch dazu. 9.3 Folgeschäden eines versicherten Ereignisses, wie z.b. Kosten für die Wiederbeschaffung der versicherten Sachen oder für polizeiliche Zwecke oder sonstige Umtriebe, die mit einem versicherten Ereignis in Zusammenhang stehen. 9.4 Folgen nachstehender Ereignisse: Krieg, Terroranschläge, Unruhen aller Art, Epidemien, Pandemien, Natur katastrophen und Vorfälle mit atomaren, biologischen oder chemischen Substanzen. 9.5 Folgen behördlicher Verfügungen, wie z.b. Vermögens beschlagnahme, Haft oder Ausreisesperre, Schliessung des Luftraums etc. 9.6 Reisen, deren Zweck eine stationäre medizinische Behandlung ist. 9.7 Ereignis, bei welchem der Gutachter (Experte, Arzt usw.) direkt begünstigt oder mit der versicherten Person verwandt bzw. verschwägert ist. 9.8 Kosten im Zusammenhang mit Entführungen. 10 Subsidiärklausel Bei Mehrfachversicherung erbringt AGA ihre Leistungen subsidiär. Das Regressrecht geht insoweit auf AGA über, als diese Entschädigung geleistet hat. Erbringt eine andere Gesellschaft ihre Leistungen ebenfalls subsidiär, so übernehmen die beteiligten Gesellschaften die Kosten im Verhältnis ihrer Versicherungssumme anteilsmässig. Die Kosten werden gesamthaft nur einmal vergütet. 11 Verjährung Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. 12 Normenhierarchie 12.1 Die Besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten (Ziffer II) gehen den Gemeinsamen Bestimmungen für alle Versicherungskomponenten (Ziffer I) vor Bei sprachlichen Differenzen zwischen den französischen, italienischen, englischen und deutschen Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt im Zweifelsfall immer die deutsche Version. 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht 13.1 Klagen gegen AGA können beim Gericht am Sitz der Zweigniederlassung oder am schweizerischen Wohnort der versicherten oder anspruchsberechtigten Person eingereicht werden. Befindet sich der Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, so gilt der Sitz der Zweigniederlassung als Gerichtsstand In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). 14 Bearbeitung und Weitergabe von Daten/Beizug Dritter Die versicherte Person akzeptiert, dass UBS respektive AGA zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte beiziehen dürfen. Sie ist damit einverstanden, dass die UBS respektive der Versicherungsbroker (Zusammenstellung des Schadendossiers) als Beauftragte von ihren Daten so weit Kenntnis erhalten, als dies zur sorgfältigen Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit der vorliegenden Versicherung erforderlich ist. Insbesondere ist der Karteninhaber damit einverstan- 6

7 den, dass der Versicherungsbroker respektive AGA bei der UBS überprüfen darf, ob der Karteninhaber im Zeitpunkt des Schadenfalles einen gültigen Kreditkartenvertrag mit UBS besitzt. In diesem Umfang ermächtigt der Karteninhaber die UBS zur Auskunftserteilung an den Versicherungsbroker respektive an AGA. Die versicherte Person akzeptiert zudem, dass die vom Versicherungsbroker im Schadendossier zusammengestellten Daten sodann an AGA zwecks Beurteilung des Schadenfalles weitergeleitet werden. Insofern entbindet die versicherte Person diese Stellen vom Bankkunden- bzw. Geschäftsgeheimnis. 15 Weitere Bestimmungen 15.1 UBS hat für ihre UBS Firmenkreditkartenkunden mit AGA eine Kollektivversicherung abgeschlossen. Versicherer ist AGA. Aus dieser Versicherung können deshalb keine rechtlichen Pflichten zulasten von UBS abgeleitet werden, auch nicht bei Eintritt eines versicherten Ereignisses Allfällige Unstimmigkeiten zwischen dem Versicherten und AGA entbinden den Versicherten nicht von seiner Pflicht, die Forderungen aus dem Kreditkartenverhältnis zu begleichen AGA behält sich die jederzeitige Änderung dieser «Allgemeinen Versicherungsbedingungen UBS Firmenkreditkarten» vor. Änderungen werden in angemessener Form mitgeteilt und gelten als genehmigt, falls der Kreditkartenvertrag nicht vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich gekündigt wird. 16 Kontaktadresse Für alle Belange im Zusammenhang mit dieser Versicherung steht dem Versicherten der Kundendienst des Versicherungsbrokers zur Verfügung. Detailinformationen, Rückfragen, Schadenanmeldungen etc.: Tel / Fax Medizinische Notfälle auf Reisen: Tel (24 Stunden am Tag). Als Korrespondenzadresse gilt: Würth Financial Services AG, Versicherungsbroker, Postfach 179, 8800 Thalwil. II Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten Classic und Gold Karten A Reise- und Flugunfall 1 Versicherungssummen Die Versicherungssummen sind in der «Übersicht über die Versicherungsleistungen» (nachstehend Übersicht) ersichtlich. 2 Versicherte Unfälle Versichert sind die Folgen von Unfällen einer versicherten Person als Passagier (Lenker oder Insasse) mit einem Transportmittel gemäss Ziffer II A 4, inklusive Ein- und Aussteigen, sofern die Reisekosten zu mindestens 50% mit der Karte bezahlt worden sind. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. 3 Nicht versicherte Unfälle Von der Versicherung ausgeschlossen sind: Folgen der Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; Selbsttötung, Selbstverstümmelung oder der Versuch dazu; Einwirkung ionisierender Strahlen; Unfälle mit geleasten Motorfahrzeugen und Flugzeugen; Flugunfälle mit Flugzeugen und Hubschraubern, die ein Karteninhaber selbst geschäftlich oder privat gemietet hat; Unfälle auf dem Arbeitsweg; Folgen von kriegerischen Ereignissen im Ausland (ausserhalb der Schweiz bzw. des Wohnstaats), ausgenommen ein Krieg bricht erstmalig aus und der Versicherte wird im Lande, wo er sich aufhält, davon überrascht, so bleibt der Versicherungsschutz noch während 14 Tagen, vom Kriegsausbruch an gerechnet, in Kraft. 7

8 4 Versicherte Transportmittel Bus; Eisenbahn; Flugzeug (ohne selbstpilotierte Flugzeuge); Hubschrauber (ohne selbstpilotierte Hubschrauber); Mietfahrrad; Mietmotorfahrrad; Mietmotorrad; Mietwagen; Mietschiff; Schiff (Kreuzfahrten, Segel-, Motor-, Ruderboot); Taxi. Darüber hinaus gilt der Versicherungsschutz für Taxi/Bus/Eisenbahn als Zubringer zum Flughafen (Flug muss mit Kreditkarte bezahlt sein) sowie als Zubringer zur Zieldestination (Hotel, Ferienhaus etc.) und zum Wohnort. Bei Transporten mittels General- und Halbtaxabonnementen in der Schweiz müssen sowohl das Abonnement als auch die Fahrkarte zu 100% mit der Karte bezahlt worden sein. 5 Mietfahrzeuge Als Mietfahrzeug gilt jedes gemietete Motorfahrzeug (Auto, Motorrad oder Motorfahrrad), Zweirad oder Schiff, das gegen Entgelt zur geschäftlichen oder privaten Beförderung von Personen oder Waren benutzt und von einem professionellen Anbieter vermietet wird. 6 Versicherte Leistungen 6.1 Im Invaliditätsfall Erleidet ein Versicherter infolge eines versicherten Unfalles eine nach medizinischen Kriterien bestimmte Invalidität, so zahlt AGA dem Versicherten eine Invaliditätsentschädigung, welche sich nach der in der Übersicht aufgeführten Versicherungssumme und dem Invaliditätsgrad nach Gliederskala bemisst. War der Versicherte vor dem Unfall bereits invalid, bezahlt AGA die Differenz zwischen den Invaliditätssummen, die sich nach diesem Vertrag aufgrund der Invaliditätsgrade vor und nach dem Unfall ergeben. Die Feststellung des Invaliditätsgrades hat in der Schweiz zu erfolgen. Die Invaliditätsentschädigung wird ausbezahlt, sobald das Ausmass der bleibenden Invalidität feststellbar ist Im Todesfall Stirbt ein Versicherter infolge eines versicherten Unfalles, so bezahlt AGA die in der Übersicht aufgeführte Versicherungssumme. Für Versicherte, die zum Zeitpunkt des Unfalles das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Todesfallentschädigung max. CHF Bezugsberechtigt sind nacheinander folgende Personen: der überlebende Ehegatte; ist der Versicherte nicht verheiratet, der mit ihm im gleichen Haushalt lebende nachweisbare Konkubinatspartner, bei dessen Fehlen die Kinder und Adoptivkinder zu gleichen Teilen, bei deren Fehlen die Eltern, bei deren Fehlen die Geschwister. Wünscht der Karteninhaber eine abweichende Begünstigung, bedarf es einer datierten und vom Versicherten unterzeichneten Beantragung mittels Brief an den Versicherungsbroker. Die Begünstigung gilt bis auf Widerruf. Sind keine der aufgezählten Hinterlassenen vorhanden, werden nur die Bestattungskosten bis zu 10% der Versicherungssumme vergütet. 6.3 Transport- und Rettungskosten Die notwendigen Auslagen bis höchstens CHF werden innert 5 Jahren ab dem Unfalltag subsidiär zu einer bestehenden Unfallversicherung erbracht für: Suchaktionen, die im Hinblick auf eine Rettung oder Bergung des Versicherten vorgenommen werden; alle durch den Unfall bedingten Reisen und Transporte des Versicherten an den Ort der Behandlung, mit Luftfahrzeugen jedoch nur, wenn dies aus medizinischen oder technischen Gründen unumgänglich ist; nicht krankheitsbedingte Rettungsaktionen zugunsten des Versicherten; Bergung und Überführung der Leiche an den Ort der Bestattung. 6.4 Heilungskosten Die Heilungskosten sind nicht versichert. 6.5 Höchstentschädigung pro versicherte Person Je Versicherten wird für ein und dasselbe Unfallereignis höchstens einmal die vereinbarte Summe geleistet, auch wenn der Versicherte mehr als eine Karte oder mehrere Versicherungsbestätigungen besitzt.

9 6.6 Maximalleistungen pro Luftfahrtunfall Wenn mehrere Versicherte mit ein und demselben Luftfahrzeug verunfallen, sind die von AGA pro Vertrag zu bezahlenden Entschädigungen auf den Maximalbetrag von CHF beschränkt. Würden an sich die Ansprüche diesen Betrag übersteigen, so wird die Summe von CHF proportional aufgeteilt. 6.7 Maximalleistung für alle übrigen Transportmittel (exkl. Luftfahrzeug) Wenn mehrere Versicherte mit ein und demselben Transportmittel verunfallen, sind die von AGA aus diesem Vertrag zu bezahlenden Entschädigungen auf den Maximalbetrag von CHF beschränkt. Würden an sich die Ansprüche diesen Betrag übersteigen, so wird die Summe von CHF proportional aufgeteilt. 7 Pflichten im Schadenfall Gibt ein Unfall voraussichtlich Anspruch auf Versicherungsleistungen, so ist so bald als möglich ein patentierter Arzt beizuziehen und für fachgemässe Pflege zu sorgen. Weiter hat der Versicherte oder Anspruchsberechtigte dies AGA via den Versicherungsbroker unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Von einem Todesfall ist AGA via den Versicherungsbroker so zeitig zu benachrichtigen, dass eine Obduktion veranlasst werden kann, wenn für den Tod noch andere Ursachen als ein Unfall möglich sind. Die Verletzung der Anzeigepflicht bewirkt den Verlust des Anspruchs auf Versicherungsleistungen, ausser wenn die Unterlassung den Umständen entsprechend als unverschuldet anzusehen ist. B Reiseverspätungen 1 Versicherungssummen Die Versicherungssummen sind in der Übersicht ersichtlich. 2 Versichertes Ereignis und Leistung 2.1 Verspätet sich auf der Hin- oder Rückreise der Abflug bzw. die Abfahrt des für das Reisearrangement der versicherten Person vorgesehenen Flugzeugs bzw. Schiffs infolge Streik, Witterungsverhältnissen, technischem Defekt oder Störung oder infolge eines Startverbots des Flugzeugs auf Grund eines mechanischen oder strukturellen Defekts um mindestens 4 Stunden gegenüber den im Arrangement bzw. Reiseplan aufgeführten Zeiten, erstattet AGA der versicherten Person die zusätzlichen Kosten (Hotelkosten, Umbuchungskosten, Telefongebühren) zur Fortsetzung der Reise bis maximal in Höhe des in der Übersicht ersichtlichen Betrages. 2.2 Ein Leistungsanspruch besteht nur, falls sich die versicherte Person an die im Reisearrangement bzw. Reiseplan des Reiseveranstalters bzw. der Fluggesellschaft aufgeführten Check-in-Zeiten gehalten hat und im Besitz einer schriftlichen Bestätigung der Fluggesellschaft oder Reederei oder deren Vertreter ist, die bestätigt, dass sich der Flug bzw. die Fahrt durch eines der unter Ziffer II B 2.1 genannten Ereignisse verspätet hat. In der Bestätigung muss ferner die tatsächliche Verspätungsdauer aufgeführt sein. Die Berechnung der Verspätungsdauer basiert auf den im Reiseplan aufgeführten planmässigen Abflugs- bzw. Abfahrtszeiten. 3 Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer I 9) Hält sich die versicherte Person nicht an die im Reisearrangement bzw. Reiseplan des Reiseveranstalters bzw. der Fluggesellschaft aufgeführten Check-in-Zeiten oder ist sie für die Verspätung selbst verantwortlich, bezahlt AGA keine Entschädigung. 4 Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 7) 4.1 Die Reiseverspätung ist von der betreffenden Fluggesellschaft oder Reederei oder deren Vertreter schriftlich bestätigen zu lassen. Aus der Bestätigung müssen der Grund sowie die tatsächliche Dauer der Verspätung hervorgehen. 4.2 Die versicherte Person muss AGA unverzüglich nach ihrer Rückkehr an ihren Wohnort das eingetretene Ereignis unter Beilage der Bestätigung der betreffenden Fluggesellschaft oder Reederei oder deren Vertreter schriftlich melden. Die Forderung ist zu begründen und zu belegen. 9

10 C Gepäckverspätung und Gepäckverlust 1 Versicherte Gegenstände Versichert ist das Reisegepäck inklusive der mitgeführten Hilfsmittel zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit, d.h. sämtliche Sachen für den persönlichen Bedarf und sämtliche Sachen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit, die auf Reisen mitgeführt oder einer Transportunternehmung zur Beförderung übergeben werden und deren Eigentümer die versicherte Person oder deren Arbeitgeber ist. 2 Geltungsbereich Die Versicherung gilt weltweit. Ausgeschlossen ist der ständige Wohnsitz der versicherten Person. 3 Versicherungssummen Die Versicherungssummen sind in der Übersicht ersichtlich. 4 Versicherte Ereignisse und Leistungen 4.1 Bei Verlust oder verspäteter Ablieferung des Gepäcks (Hin- und Rückreise) durch die Fluggesellschaft oder Reederei entschädigt AGA die versicherte Person unter Berücksichtigung der in der Übersicht ersichtlichen maximalen Versicherungssumme wie folgt: Bei Verlust wird der aktuelle Anschaffungswert bezahlt. Bei verspäteter Ablieferung durch die Fluggesellschaft oder Reederei werden die Kosten für nachweislich unbedingt notwendige Anschaffungen (inklusive Mietkosten) entschädigt. Bei Verlust von Film-, Foto- und Videoausrüstungen, Musikgeräten (MP3-Player, Discman etc.), Computerhardware (Desktop, Laptop, Zubehör, Handheld etc.) sowie von Beamern und Projektionsgeräten wird der Zeitwert vergütet. Als Zeitwert gilt der seinerzeitige Anschaffungswert abzüglich einer jährlichen Abschreibung von 20%, die ein Jahr nach dem Kauf beginnt (Amortisation). Bei Verlust von Filmen sowie Daten-, Bildund Tonträgern wird der Materialwert vergütet. Bei Verlust von Personen- und Fahrzeugausweisen sowie Schlüsseln werden die Kosten der Ersatzanfertigung vergütet. Für mobile Telefongeräte werden pauschal CHF 200 bezahlt. 4.2 Zusatzdeckung ausschliesslich für Gold Karten Bei Raub (Diebstahl unter Androhung/ Anwendung von Gewalt) von Bargeld entschädigt AGA die versicherte Person gemäss Übersicht. 5 Nicht versicherte Gegenstände Motorfahrzeuge, Schiffe, Surfbretter, Skis, Snowboards und Luftfahrzeuge jeweils samt Zubehör; Wertsachen, die von einer besonderen Versicherung gedeckt sind; Wertpapiere, Urkunden, Geschäftspapiere, Reisetickets und Gutscheine, Bargeld (Ausnahme Ziffer II C 4.2), Kredit- und Kundenkarten sowie Briefmarken; Software aller Art; Edelmetalle, lose Edelsteine und Perlen, Briefmarken, Handelswaren, Warenmuster, Sachen mit Kunst- oder Sammlerwert und Berufswerkzeuge; Brillen gegen Beschädigung und Zerstörung. 6 Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer I 9) Nicht versichert sind Schäden, die unmittelbar oder mittelbar zurückzuführen sind auf Unruhen, Plünderungen, Anordnungen von Behörden und Streiks. 7 Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 7) 7.1 Ursache, Umstände und Ausmass des Ereignisses (Verlust oder verspätete Ablieferung Fluggesellschaft oder Reederei) sind von der versicherten Person unverzüglich und im Detail von der betreffenden Fluggesellschaft oder Reederei oder deren Vertreter bestätigen zu lassen. 7.2 Im Rahmen der Zusatzdeckung für Gold Karten gemäss Ziffer II C 4.2, sind Ursache, Umstände und Ausmass des Ereignisses durch die nächstgelegene Polizeidienststelle bestätigen zu lassen. 7.3 Die Höhe des Schadens ist mit Originalquittungen nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, kann AGA ihre Leistungen kürzen oder ablehnen. 7.4 Das versicherte Ereignis ist AGA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Forderung ist zu begründen und zu belegen. 10

11 D Ersatz von Dokumenten 1 Versicherungssummen Die Versicherungssummen sind in der Übersicht ersichtlich. 2 Versichertes Ereignis und Leistung 2.1 Gehen der versicherten Person die für die Fortsetzung der Geschäftsreise unerlässlichen Dokumente verlustig (dauerhaft oder vorübergehend), entschädigt AGA die Kosten für den nachweislich unbedingt notwendigen Ersatz solcher Dokumente (einschliesslich Disketten/CD und Dias/Folien für Präsentationen) bis maximal zum Betrag der in der Übersicht ersichtlichen Versicherungssumme. 2.2 Die Kostenerstattung beschränkt sich auf den physischen bzw. materiellen Ersatz der Dokumente; es werden keine Kosten zurückerstattet für Folgen des Verlusts eines Dokuments. Der Wert von Sparbriefen, Bankwechseln (Schecks, Reiseschecks etc.) oder ähnlicher Dokumente wird nicht ersetzt. 3 Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer I 9) Bei Vergessen und Liegenlassen von Dokumenten wird keine Entschädigung durch AGA bezahlt. 4 Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 7) 4.1 Die Höhe des Schadens ist mit Originalquittungen nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, kann AGA ihre Leistungen kürzen oder ablehnen. 4.2 Das versicherte Ereignis ist AGA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Forderung ist zu begründen und zu belegen. E Anwalts- und Gerichtskosten (Travel) 1 Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist in der Übersicht ersichtlich. 2 Versichertes Ereignis und Leistung Versichert sind Anwalts- und Gerichtskosten, die mit der schriftlichen Einwilligung von AGA für die Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Drittpartei aufgewendet werden, die während der Geschäftsreise ein Ereignis herbeigeführt hat, das eine Körperverletzung oder Krankheit oder den Tod der versicherten Person zur Folge hat. 3 Nicht versicherte Ereignisse und Kosten (in Ergänzung zu Ziffer I 9) Bei fehlender schriftlicher Einwilligung von AGA betreffend die Übernahme von Anwalts- und Gerichtskosten gemäss Ziffer II E 2 leistet AGA keine Entschädigungen. 4 Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 7) Das versicherte Ereignis ist AGA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Forderung ist zu begründen und zu belegen. Vor jeder Auslage für Anwalts- und Gerichtskosten ist die schriftliche Einwilligung bei AGA einzuholen. F Corporate Liability Waiver 1 Versicherte Leistung Schäden, welche durch Missbrauch (betrügerische oder unredliche Handlung mit der Absicht, durch Einsatz der Kreditkarte einen rechtswidrigen finanziellen Vorteil zu schaffen, sei es zum Selbstzweck oder im Auftrag Dritter) einer versicherten Person (Mitarbeiter der Inhaberin des UBS VISA Business oder UBS VISA Corporate Abrechnungs kontos) entstanden sind. 2 Informationen Detaillierte Informationen zu der Corporate Liability Waiver Versicherung und zu den versicherten Leistungen können berechtigte Firmenvertreter des Kreditkartenvertragspartners beim UBS Card Center AG unter beziehen. Nur Gold Karten G Annullierungskosten 1 Versicherungsleistungen/Versicherte Auslagen 1.1 Die Versicherungssumme ist in der Übersicht ersichtlich. 1.2 Die Ausstellung der Gold Karte muss vor einem allfälligen Beginn der kostenpflichtigen Annullierungsfristen des Reiseveranstalters erfolgen. 11

12 1.3 Annullierungskosten Wenn die versicherte Person aufgrund eines versicherten Ereignisses den Vertrag mit dem Reiseunternehmen nicht einhalten kann und annulliert, bezahlt AGA bis zur Höhe der in der Übersicht ersichtlichen Versicherungssumme die vertraglich geschuldeten Annullierungskosten. Es wird ein Selbstbehalt von CHF 200 pro Buchung in Abzug gebracht. 1.4 Verspäteter Reiseantritt Wenn die versicherte Person aufgrund eines versicherten Ereignisses die Reise erst verspätet antreten kann, übernimmt AGA anstelle der Annullierungskosten (max. bis zur Höhe der Kosten bei einer Annullierung): die zusätzlichen Reisekosten, die im Zusammenhang mit der verspäteten Abreise entstehen und die Kosten für den nicht benützten Teil des Aufenthaltes anteilmässig zum Arrangementpreis (ohne Transportkosten). Der Hinreisetag gilt als benutzter Arrangementtag. 1.5 Die Auslagen für Auftragspauschalen, unverhältnismässige oder mehrmalige Bearbeitungsgebühren, Flughafentaxen, Kosten für Visa und Impfungen werden nicht zurückerstattet. 2 Versicherte Ereignisse 2.1 Krankheit, Unfall, Tod, Schwangerschaft Bei schwerer Erkrankung, schweren Unfallfolgen oder infolge Tod, sofern das betreffende Ereignis nach dem Zeitpunkt der Buchung eingetreten ist: der versicherten Person; einer nahe stehenden Person (vergleiche Ziffer I 1.4); des Stellvertreters am Arbeitsplatz und wenn die Anwesenheit der versicherten Person unerlässlich ist Ist die Erkrankung chronisch oder wiederkehrend, ohne dass deswegen die Reisedurchführung im Zeitpunkt der Buchung in Frage gestellt ist, besteht nur dann ein Versicherungsschutz, wenn die Reise wegen einer ärztlich attestierten, unerwarteten und akuten Verschlimmerung oder eines unerwarteten Rückfalls oder Todes annulliert werden muss Bei Schwangerschaft der versicherten Person oder einer nahe stehenden Person, sofern die Schwangerschaft nach dem Zeitpunkt der Buchung eingetreten ist und der Reiseantritt infolgedessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 2.2 Beeinträchtigung des Eigentums am Wohnort Wenn das Eigentum der versicherten Person am Wohnort infolge Diebstahls, Feuer-, Wasser- oder Elementarschadens schwer beeinträchtigt wird und deshalb ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist. 2.3 Verspätung und Ausfall des Transportmittels auf der Anreise Wenn der Antritt der gebuchten Reise infolge Verspätung oder Ausfalls des für die Anreise zum im Reisearrangement vorgesehenen Abgangsort benützten öffentlichen Transportmittels oder Taxis im Land des ständigen Wohnsitzes der versicherten Person verunmöglicht wird. 3 Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer I 9) 3.1 Schlechter Heilungsverlauf Wenn eine Krankheit oder die Folgen eines Unfalls, einer Operation oder eines medizinischen Eingriffs im Zeitpunkt der Reisebuchung bereits bestanden haben und bis zum Reisedatum nicht abgeheilt sind. Wenn die Folgen einer/eines im Zeitpunkt der Reisebuchung bereits geplanten, aber erst danach durchgeführten Operation/medizinischen Eingriffs bis zum Reisedatum nicht abgeheilt sind. 3.2 Absage durch den Veranstalter Wenn das Reiseunternehmen, der Vermieter, der Veranstalter etc. objektiv nicht in der Lage ist, die vertraglichen Leistungen teilweise oder gänzlich zu erbringen, die Reise absagt oder aufgrund der konkreten Umstände absagen müsste. Eine solche objektive Unmöglichkeit ist unter anderem gegeben, wenn das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten oder das Bundesamt für Gesundheit von Reisen in das gebuchte Land respektive das betroffene Gebiet abrät. 12

13 3.3 Behördliche Anordnungen Wenn behördliche Anordnungen die planmässige Durchführung der gebuchten Reise verunmöglichen. 3.4 Psychische Erkrankungen Sämtliche psychischen Erkrankungen, Angstzustände, Trennungsschmerz und psychosomatische Erkrankungen sowie deren Folgen und Komplikationen. 3.5 Medizinische Behandlung Ausgeschlossen sind Leistungen, wenn der Reisezweck eine medizinische Behandlung ist. 4 Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 7) 4.1 Um die Leistungen AGA beanspruchen zu können, muss die anspruchsberechtigte Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses unverzüglich die gebuchte Reise beim Reiseunternehmen, Vermieter oder Kursveranstalter annullieren und danach den Schadenfall dem Versicherungsbroker (vergleiche Ziffer I 16) schriftlich melden. 4.2 Nebst den in Ziffer I 7.5 genannten Dokumenten müssen folgende Unterlagen dem Versicherungsbroker (vergleiche Ziffer I 16) eingereicht werden (je nach versichertem Ereignis): Annullierungskostenrechnung; Rechnungen für Reisemehrkosten im Original; Rezept der ärztlich verordneten Medikamente; Sterbeurkunde. H Auslandsheilungskosten 1 Versicherte Personen Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die in Ziffer I 2 genannten Personen, welche das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2 Örtlicher Geltungsbereich/Dauer des Versicherungsschutzes 2.1 Der Versicherungsschutz gilt während der gültigen Versicherungsdauer auf der ganzen Welt, mit Ausnahme der Schweiz, des Fürstentums Liechtenstein und dem Land, in welchem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat. 2.2 Die Kosten für Arzt- und Spitalbehandlungen werden im Ausland bis zu 90 Tage über die vereinbarte Versicherungsdauer hinaus erbracht, sofern die Krankheit oder der Unfall während der versicherten Zeit eingetreten ist. 3 Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist in der Übersicht ersichtlich. 4 Versicherungsleistungen/Versicherte Auslagen AGA erbringt die Leistungen als Nachgangsversicherung zu den gesetzlichen Sozialversicherungen (Krankenpflegeversicherung KVG, Unfallversicherung UVG oder analoge Versicherungen des Landes, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat), bis zur Höhe der in der Übersicht aufgeführten Versicherungssumme, für Spitalaufenthalte und ambulante Behandlungskosten, welche diese nicht voll decken. Bei einem Unfall oder einer Krankheit gemäss Ziffer II H 5 übernimmt AGA die Kosten für die nachfolgend aufgeführten medizinischen Leistungen im jeweiligen Aufenthaltsland, sofern diese notwendig und wirtschaftlich sind und von einem patentierten Arzt oder Zahnarzt bzw. von einer Person mit entsprechender Betriebsbewilligung angeordnet werden: 4.1 Leistungen bei Unfall und Krankheit Die Auslandsheilungskostenversicherung übernimmt die von den gesetzlichen Sozialversicherungen (KVG, UVG oder analoge Versicherungen des Landes, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat) und allfälligen Zusatzversicherungen nicht gedeckten Heilungskosten bei ambulanter Behandlung und bei Spitalaufenthalt, die während einer Reise im Ausland infolge von Krankheit oder eines Unfalls entstehen (ausgenommen davon ist die Kostenbeteiligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung): Heilmassnahmen inklusive Medikamente; Spitalaufenthalt; Behandlung durch staatlich zugelassene Chiropraktiker; Miete medizinischer Hilfsmittel; 13

14 bei Unfall erstmalige Anschaffung von Prothesen, Brillen, Hörapparaten etc.; Reparatur oder Ersatz von medizinischen Hilfsmitteln, wenn diese durch einen Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert, beschädigt wurden; Transport in das für die Behandlung geeignete, nächstgelegene Spital; Zahnbehandlungen infolge eines Unfalls bis max. CHF Leistungsbegrenzung Bestehen keine Krankenkassen- und/oder UVG-Deckung oder analoge Deckungen des Landes, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat, werden durch AGA von den belegten Gesamtkosten von Spital und ambulanter Behandlung, soweit diese durch Krankheit oder Unfall entstanden sind, lediglich 50% der entstandenen Kosten vergütet. Weitergehende Leistungen werden in diesem Fall nicht erbracht. 5 Versicherte Ereignisse 5.1 Unfälle Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Unfällen gleichgestellt sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind: Zerrungen, Muskel- und Sehnenrisse, Vergiftungen, Verätzungen durch unbeabsichtigtes Einnehmen oder Einatmen giftiger, ätzender Stoffe oder Flüssigkeiten, Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich sowie Gesundheitsschädigungen durch ultraviolette Strahlen (Ausnahme: Sonnenbrand). 5.2 Krankheiten Als Krankheit gilt jede vom Willen der versicherten Person unabhängige Beeinträchtigung der Gesundheit, die eine ärztliche Behandlung erfordert und nicht Folge eines Unfalls ist. 6 Nicht versicherte Ereignisse/Auslagen (in Ergänzung zu Ziffer I 9) 6.1 Unfälle und Krankheiten, die bei Versicherungsbeginn bereits bestanden haben sowie deren Folgen. 6.2 Komplikationen, Verschlimmerung oder Rückfall, insbesondere auch chronische und sich wiederholende Krankheiten, und zwar unabhängig davon, ob sie der versicherten Person bei Versicherungsbeginn bereits bekannt waren. 6.3 Abklärungen und Behandlungen von Zahnund Kiefererkrankungen. 6.4 Abklärungen und Behandlungen von Ermüdungs- und Erschöpfungszuständen sowie von nervösen oder psychischen Erkrankungen. 6.5 Abklärungen und Behandlungen von Krebserkrankungen inklusive Kontrolluntersuchungen. 6.6 Gynäkologische, pädiatrische oder allgemeine Kontrolluntersuchungen (Check-up). 6.7 Prophylaktische Medikamente, Schlaftabletten, Beruhigungsmittel, Vitamine, homöopathische Mittel, Impfungen, Reiseapotheken, Amphetamine, Hormone und cholesterinsenkende Medikamente. 6.8 Schwangerschaft, Abtreibung und Geburt sowie allfällige Komplikationen und die Folgen von empfängnisverhütenden oder abtreibenden Massnahmen derselben. 6.9 Unfälle beim Lenken eines Motorfahrzeugs, für das die versicherte Person die gesetzlichen Zulassungsvorschriften nicht erfüllt Unfälle beim Fallschirmspringen, Pilotieren von Flugzeugen und Fluggeräten Unfälle während der Ausübung einer handwerklichen Berufstätigkeit Unfälle im ausländischen Militärdienst Massage- und Wellnessbehandlungen sowie Schönheitsoperationen Leistungen, wenn der Reisezweck eine medizinische Behandlung ist. 7 Kostengutsprache AGA erteilt Kostengutsprachen im Rahmen dieser Versicherung und im Nachgang zu den gesetzlichen Sozialversicherungen (Krankenpflegeversicherung KVG, Unfallversicherung UVG oder analoge Versicherungen des Landes, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat) und allfälligen Zusatzversicherungen für alle stationären Spitalaufenthalte. Die versicherte Person bleibt Schuldnerin gegenüber den Leistungserbringern (Arzt etc.) für alle ambulanten Behandlungen vor Ort. Für Kostengutsprachen wählen Sie (24 Stunden am Tag). 14

15 8 Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 7) 8.1 Der Versicherungsbroker ist unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses schriftlich zu benachrichtigen (vergleiche Ziffer I 16). 8.2 Die versicherte Person muss sich auf Verlangen der AGA und auf deren Kosten jederzeit einer ärztlichen Untersuchung durch den Gesellschaftsarzt unterziehen. 8.3 Nebst den in Ziffer I 7 genannten Dokumenten müssen folgende Unterlagen beim Versicherungsbroker eingereicht werden (je nach versichertem Ereignis): detailliertes Arztzeugnis; Rechnungen über Arzt-, Arznei- und Spitalkosten sowie Arztrezepte im Original. I Reise-Privathaftpflicht 1 Versicherungssummen Die Versicherungssumme ist in der Übersicht ersichtlich. 2 Versicherte Leistung Die Reisehaftpflichtversicherung schützt das Vermögen der versicherten Person gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter, die während der Reise entstehen. AGA bezahlt berechtigte Ansprüche Dritter und vertritt die versicherte Person gegenüber den Geschädigten. Sie wehrt unberechtigte Ansprüche ab und unterstützt die versicherten Personen bei der Herabsetzung erhöhter Forderungen. 3 Versicherte Ereignisse Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen die versicherte Person erhoben werden, wegen Personenschäden, d.h. Tötung, Verletzung oder sonstige Gesundheitsschädigung der Personen; Sachschäden, d.h. Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen. 4 Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer I 9) Kein Versicherungsschutz besteht für: 4.1 die Haftpflicht im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit; 4.2 Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung und wegen Nichterfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Versicherungspflicht; 4.3 die Haftpflicht gemäss OR 54 (Billigkeitshaftung des Urteilsunfähigen); 4.4 die Haftpflicht als Halter, Lenker oder aktiver Benützer von Motorfahrzeugen inklusive Gokarts und von ihnen gezogene Anhänger; 4.5 die Haftpflicht als Halter, Führer oder Benützer von Schiffen und Fluggeräten aller Art; 4.6 Schäden an benützten Schiffen und Fluggeräten, je inklusive Ausrüstung und Zubehör; 4.7 Ansprüche aus dem Verlust oder der Beschädigung von Daten und Programmen (Software); 4.8 Ansprüche für Schäden an und aus dem Verlust von Geschäftsschlüsseln oder anderen zur Öffnung von geschäftlichen Schliesssystemen dienender Mittel wie z.b. Badges inklusive Folgekosten; 4.9 Aufwendungen zur Verhütung von Schäden (Schadenverhütungskosten); 4.10 Ansprüche infolge Übertragung ansteckender Krankheiten der Menschen, Tiere und Pflanzen; 4.11 Ansprüche im Zusammenhang mit gentechnischen Veränderungen; 4.12 Ansprüche im Zusammenhang mit Asbest oder asbesthaltigen Materialien. 5 Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 7) 5.1 Um die Leistungen der AGA beanspruchen zu können, muss die anspruchsberechtigte Person unverzüglich das eingetretene Ereignis schriftlich anmelden. 5.2 Todesfälle sind innert 24 Stunden zu melden. 5.3 Wird die versicherte Person wegen des Schadens gerichtlich oder aussergerichtlich belangt oder wird gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet, ist AGA unverzüglich zu benachrichtigen und sind sämtliche Dokumente an AGA weiterzuleiten. 5.4 Die versicherte Person ist verpflichtet, AGA bei der Ermittlung des Sachverhaltes, der Führung von Verhandlungen mit dem Geschädigten und der Abwehr ungerecht- 15

16 III fertigter oder übertriebener Ansprüche zu unterstützen. Ohne Zustimmung der AGA darf die versicherte Person Ansprüche weder ganz noch teilweise anerkennen oder befriedigen. Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Serviceleistungen Classic und Gold Karten J J1 SOS Hilfsleistungen Beratung und/oder Hilfe in Notfällen Travel Hotline 1 Serviceleistungen Die aufgeführten Serviceleistungen der AGA Travel Hotline können rund um die Uhr während 365 Tagen sowohl vor als auch während der Reise durch die versicherten Personen in Anspruch genommen werden. 1.1 Reiseinformationen AGA erteilt den versicherten Personen vor deren Abreise auf Anfrage wichtige Informationen über Einreisebestimmungen, Gebühren, Zoll, Währungen und Gesundheitsbestimmungen. 1.2 Vermittlung von Spitälern und Arztkontakten sowie Anwälten und Dolmetschern / Übersetzern im Ausland AGA vermittelt ihren versicherten Personen bei Bedarf einen Korrespondenzarzt oder ein Spital sowie Kontaktadressen von Anwälten und Übersetzern in der Gegend des Aufenthaltes. Im Falle von Verständigungsproblemen leistet AGA, wenn möglich, Übersetzungshilfe. 1.3 Beratungsdienst AGA berät die versicherten Personen bei kleineren medizinischen Problemen im Reiseland. Weiter können sich die Versicherten auch bei alltäglichen Problemen im Reiseland an AGA wenden. 1.4 Benachrichtigungsservice Falls AGA Massnahmen organisiert, benachrichtigt diese bei Bedarf die Angehörigen und den Arbeitgeber der versicherten Person über den Sachverhalt und die getroffenen Massnahmen. 2 Haftung AGA haftet nicht für Vermögensschäden und Gesundheitseinschränkungen, die aus den Informationen der Travel Hotline resultieren. 3 Kontakt Um die Dienstleistungen der Travel Hotline zu nutzen, kann die versicherte Person auf folgende Nummern anrufen oder faxen: Telefon / Telefax J2 Abklärung des Gesundheitszustandes 1 Serviceleistungen AGA klärt den Gesundheitszustand der versicherten Person bei einem Krankenhausaufenthalt während einer versicherten Reise ab, vorausgesetzt es bestehen die erforderlichen Ermächtigungen. AGA garantiert dabei sämtliche datenschutzrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Vertraulichkeit und die strikte Einhaltung der erteilten Ermächtigungen. 2 Haftung AGA haftet nicht für Vermögensschäden und Gesundheitseinschränkungen, die in Zusammenhang mit der Serviceleistung gemäss Ziffer III J2 1 stehen. 3 Kontakt Um die Serviceleistungen gemäss Ziffer III J2 1 zu nutzen, kann die versicherte Person auf folgende Nummern anrufen oder faxen: Telefon / Telefax J3 Organisation Notfall-Repatriierung 1 Serviceleistungen AGA organisiert nach einer während einer versicherten Reise im Ausland stattfindenden medizinischen Erstrettung mit anschliessender Krankenhauseinweisung der versicherten Person, deren Überführung in das nächstgelegene, für die Behandlung geeignete Krankenhaus und/oder die Rückreise in das Hauptwohnsitzland des Karteninhabers (ohne Kostenübernahme der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten). 2 Kosten Sämtliche Überführungskosten bzw. Kosten in Zusammenhang mit Organisationsleistungen gemäss Ziffer III J3 1 gehen vollumfänglich zu Lasten 16

17 der versicherten Person und sind von dieser zu tragen. Sofern AGA im Rahmen der Erbringung der Organisationsleistungen gemäss Ziffer III J3 1 Kostengutsprachen an allfällige Leistungserbringer erteilt, gelten diese ausdrücklich als im Namen und auf Rechnung der versicherten Person, welche sich verpflichtet, den entsprechenden Betrag gesamthaft innerhalb von 30 Tagen nach erbrachter Leistung entweder direkt zu begleichen oder an AGA zurückzuzahlen. 3 Haftung AGA haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, welche in Zusammenhang mit der Leistungserbringung der verschiedenen Rücktransport-Leistungserbringer stehen. 4 Kontakt Um die Serviceleistungen gemäss Ziffer III J3 1 zu nutzen, kann die versicherte Person auf folgende Nummern anrufen oder faxen: Telefon / Telefax J4 Organisation von rechtlichem Beistand 1 Serviceleistungen AGA teilt der versicherten Person, welche sich auf einer versicherten Reise befindet, Namen, Anschrift, Telefonnummer sowie, falls die versicherte Person dies wünscht und diese bekannt sind, die Bürozeiten von Anwälten bzw. Juristen mit. AGA erteilt der versicherten Person keine Rechtsberatung und kommt nicht für Rechtsanwaltsbzw. sonstige Rechtsberatungskosten oder damit verbundene Kosten auf, für welche die versicherte Person alleine haftet. J5 Organisation von sonstigem nicht medizinischem Beistand 1 Serviceleistungen Wenn die versicherte Person im Ausland während einer versicherten Reise dringend die Dienste eines Anwalts, Übersetzers und Ähnliches benötigt, kann sie sich an AGA wenden. Nach einer Telefon- oder Telefaxmitteilung an AGA über die Art der benötigten Dienstleistung vermittelt diese ihm, falls möglich, einen entsprechenden Kontakt am Aufenthaltsort der versicherten Person. AGA kommt nicht für die Kosten der Leistungserbringung der vermittelten Kontakte/Dienstleister auf; die versicherte Person bleibt diesen gegenüber alleinige Schuldnerin. 2 Kosten Sämtliche Drittkosten in Zusammenhang mit den gemäss Ziffer III J5 1 erbrachten Leistungen gehen vollumfänglich zu Lasten der versicherten Person. 3 Haftung AGA haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, welche in Zusammenhang mit der Leistungserbringung der verschiedenen gemäss Ziffer III J5 1 vermittelten Kontakte/Dienstleister stehen. 4 Kontakt Um die Serviceleistungen gemäss Ziffer III J5 1 zu nutzen, kann die versicherte Person auf folgende Nummern anrufen oder faxen: Telefon / Telefax Kosten Sämtliche Drittkosten in Zusammenhang mit der gemäss Ziffer III J4 1 erbrachten Leistungen gehen vollumfänglich zu Lasten der versicherten Person. 3 Haftung AGA haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, welche in Zusammenhang mit der Serviceleistung gemäss Ziffer III J4 1 stehen. 4 Kontakt Um die Serviceleistungen gemäss Ziffer III J4 1 zu nutzen, kann die versicherte Person auf fol - gende Nummern anrufen oder faxen: Telefon / Telefax

18

19

20 ab UBS Das Schlüsselsymbol und UBS gehören zu den geschützten Marken der UBS. Alle Rechte vorbehalten. Datamatrix für Kundenm Titel Beilage: Beilag Gedruckt im Juni L15887 Artikel-Nr.: DataMatrix:

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV 4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV Stand am 1. Januar 2015 1 Auf einen Blick Die Invalidenversicherung vergütet die Reisekosten, die sie für die Umsetzung der von ihr angeordneten

Mehr

Der Einfachheit halber wird im gesamten Text die männliche Form verwendet; die weibliche Form ist selbstverständlich eingeschlossen.

Der Einfachheit halber wird im gesamten Text die männliche Form verwendet; die weibliche Form ist selbstverständlich eingeschlossen. INFORMATIONEN FÜR DIE VERSICHERTE PERSON Der Einfachheit halber wird im gesamten Text die männliche Form verwendet; die weibliche Form ist selbstverständlich eingeschlossen. Versicherer ist gemäß den Allgemeinen

Mehr

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161) DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil II (Tarif) für den KombiMed Tarif SHR FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil II gilt nur in Verbindung

Mehr

Unfallversicherung. Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen. Ausgabe Januar 2007

Unfallversicherung. Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen. Ausgabe Januar 2007 Unfallversicherung Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Januar 2007 Inhaltsverzeichnis Zweck und Grundlagen 5 1 Gemeinsame Bestimmungen 1.1 Begriffe......................................5

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Produktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG

Produktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Produktinformationsblatt zur s-reisekranken-versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen als versicherte Personen einen ersten Überblick

Mehr

Entspannt unterwegs. Die neue ELVIA Jahres-Reise-Ve

Entspannt unterwegs. Die neue ELVIA Jahres-Reise-Ve Entspannt unterwegs. rsicherung : Jetzt profitieren. Die neue ELVIA Jahres-Reise-Ve Mehr Sicherheit auf Reisen. In der Schweiz und im Ausland. Ab jetzt können Sie sich voll und ganz auf die schönen Seiten

Mehr

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht

Mehr

Friedrich-List-Schule, Alsfelder-Str. 23, 64289 Darmstadt Telefon: 06151 13-4211,Telefax: 06151 13-4200 E-Mail: friedrich-list-schule@darmstadt.

Friedrich-List-Schule, Alsfelder-Str. 23, 64289 Darmstadt Telefon: 06151 13-4211,Telefax: 06151 13-4200 E-Mail: friedrich-list-schule@darmstadt. Bescheinigung Krankenkasse Die Friedrich-List-Schule Darmstadt für im Rahmen des EU Programms Leonardo da Vinci berufsbezogene Praktika im Ausland durch. Während der Dauer des Auslandsaufenthaltes müssen

Mehr

Name des Halters Vorname des Halters Beruf. Telefon Mobiltelefon E-Mail. Telefon Mobiltelefon E-Mail. Name des Halters Vorname des Halters Beruf

Name des Halters Vorname des Halters Beruf. Telefon Mobiltelefon E-Mail. Telefon Mobiltelefon E-Mail. Name des Halters Vorname des Halters Beruf Schadenanzeige für Ereignisse mit im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen Art. 74 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) in Verbindung mit Art. 41 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) Fragen zum ausländischen

Mehr

Schiffsurlaub. Versicherung

Schiffsurlaub. Versicherung Versicherung Schiffsurlaub Reise- und Reiserücktrittskosten-Versicherung speziell für den Wassersporturlaub Folgeschadenversicherung/Kautionssumme Zuverlässige und schnelle Hilfe durch die ANWB- Notrufzentrale

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Hinweise zur Auslandsreisekrankenversicherung

Hinweise zur Auslandsreisekrankenversicherung Hinweise zur Auslandsreisekrankenversicherung Wenn Sie bei Ihrer Anmeldung eine Auslandsreisekrankenversicherung (ARKV) mitgebucht haben und diese entsprechend der Reisebestätigung mit bezahlen, wird für

Mehr

Vorname Name Geburtsdatum. Telefon Privat Mobile Telefon Geschäft. Wo? Privat Mobile Geschäft

Vorname Name Geburtsdatum. Telefon Privat Mobile Telefon Geschäft. Wo? Privat Mobile Geschäft Unfallanzeige Grundversicherung (KVG) und Zusatzversicherungen (VVG) Dieses Formular ist durch die versicherte Person, beziehungsweise deren gesetzlichen Vertreter auszufüllen. Alle zutreffenden Fragen

Mehr

A. Risiko-Lebensversicherung (Tod infolge von Krankheit oder Unfall) Inhaltsverzeichnis

A. Risiko-Lebensversicherung (Tod infolge von Krankheit oder Unfall) Inhaltsverzeichnis (AVB) für die Risiko-Lebensversicherung (Tod infolge von Krankheit oder Unfall) und die Invaliditäts-Kapitalversicherung (Invalidität infolge von Krankheit) gemäss VVG Ausgabe 01. 09 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Hausrat außer Haus. Reisegepäckversicherung à la Basler: Denn manchmal geht das Gepäck eigene Wege.

Hausrat außer Haus. Reisegepäckversicherung à la Basler: Denn manchmal geht das Gepäck eigene Wege. Hausrat außer Haus Reisegepäckversicherung à la Basler: Denn manchmal geht das Gepäck eigene Wege. Wenn einer eine Reise tut...... dann kann er leider nicht immer nur Erfreuliches berichten. Das Gepäck

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen UBS Business Traveler Plus

Allgemeine Versicherungsbedingungen UBS Business Traveler Plus ab Allgemeine Versicherungsbedingungen UBS Business Traveler Plus 1 Inhaltsverzeichnis Übersicht über die Versicherungsleistungen 3 Allgemeine Versicherungsbedingungen UBS Business Traveler Plus 4 I Gemeinsame

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle

Mehr

Berfshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzvorsorge

Berfshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzvorsorge Berfshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzvorsorge Unsere Berufshaftpflicht- und Berufsrechtsschutzversicherung ergänzt dieses wertvolle Paket. Diese Leistungen sind im Mitgliedsbeitrag schon inkludiert.

Mehr

Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung (BBU max)

Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung (BBU max) Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung (BBU max) Grundlage für unseren Vertrag sind die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 99) und, soweit zwischen uns vereinbart, die Besonderen Bedingungen

Mehr

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe

Mehr

Unfallversicherung. Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen. Ausgabe Januar 2007

Unfallversicherung. Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen. Ausgabe Januar 2007 Unfallversicherung Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Januar 2007 Inhaltsverzeichnis Zweck und Grundlagen 5 1 Gemeinsame Bestimmungen 1.1 Begriffe......................................5

Mehr

Versicherungsreglement

Versicherungsreglement SSTH Schweizerische Schule für Touristik und Hotellerie AG Inhalt 1. Grundsatz... 2 2. Kranken- und Unfallversicherung... 2 2.1. Lernende und Studierende aus der Schweiz und EU-Ländern... 2 2.2. Studierende

Mehr

Vom TCS für Ferien und Reisen ins Ausland empfohlen. TCS Heilungskosten: Die optimale Ergänzung zu Ihrer Krankenversicherung.

Vom TCS für Ferien und Reisen ins Ausland empfohlen. TCS Heilungskosten: Die optimale Ergänzung zu Ihrer Krankenversicherung. Vom TCS für Ferien und Reisen ins Ausland empfohlen TCS Heilungskosten: Die optimale Ergänzung zu Ihrer Krankenversicherung. Schutz vor finanziellen Folgen durch notfallbedingte medizinische Behandlungen.

Mehr

Versicherung des Elternrates

Versicherung des Elternrates Versicherung des Elternrates Die Schülerinnen und Schüler sind bei Anlässen und Aktionen des Elternrates versichert, wenn diese in Zusammenarbeit mit der Schule durchgeführt werden. Die Aufsicht über die

Mehr

VAUDOISE ASSISTANCE. Stets für Sie da. 0800 811 911 Mit unserem Gratisschutz geht alles einfacher

VAUDOISE ASSISTANCE. Stets für Sie da. 0800 811 911 Mit unserem Gratisschutz geht alles einfacher VAUDOISE ASSISTANCE Stets für Sie da 0800 811 911 Mit unserem Gratisschutz geht alles einfacher Eine zusätzliche Leistung speziell für unsere Kunden ASSISTANCE Eine gute Versicherung entschädigt Sie für

Mehr

Personenversicherungen Unfallversicherung UVG-Obligatorium, UVG-Zusatz. Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie diesen vor

Personenversicherungen Unfallversicherung UVG-Obligatorium, UVG-Zusatz. Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie diesen vor Personenversicherungen Unfallversicherung -Obligatorium, -Zusatz Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie diesen vor Personenversicherungen Vaudoise Bessere Leistungen bei Unfall Ihre Pflichten

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

LEISTUNGSVERZEICHNIS 2012 EURO PFUND STERLING US DOLLAR SCHWEIZER FRANKEN

LEISTUNGSVERZEICHNIS 2012 EURO PFUND STERLING US DOLLAR SCHWEIZER FRANKEN 2012 EURO PFUND STERLING US DOLLAR SCHWEIZER FRANKEN Stellen Sie ihre Cigna expatplus -versicherung zusammen Wählen Sie Ihre Basisversicherung Sie können aus 3 Plänen wählen: Globe Orbit Universe Sie können

Mehr

Vaudoise Assistance Stets für Sie da. 0800 811 911 +41 21 618 88 88 Ein kostenloser Service für sofortige Hilfe

Vaudoise Assistance Stets für Sie da. 0800 811 911 +41 21 618 88 88 Ein kostenloser Service für sofortige Hilfe Vaudoise Assistance Stets für Sie da 0800 811 911 +41 21 618 88 88 Ein kostenloser Service für sofortige Hilfe Wir nehmen Sie in Schutz Juris Help Stellen Sie sich vor, Sie werden in der Schweiz oder im

Mehr

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause

Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause Reglement über Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause vom 0. Februar 995 Revision vom. September 998 5. Januar 999 3. Januar 005 6. Dezember 03 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines Ziel Grundsatz

Mehr

Name und Vorname Geburtsdatum Telefon (P/G/Natel) Wann erreichbar? Fahrzeugart (PW, MR, LKW etc.) Fabrikmarke Kennzeichen

Name und Vorname Geburtsdatum Telefon (P/G/Natel) Wann erreichbar? Fahrzeugart (PW, MR, LKW etc.) Fabrikmarke Kennzeichen Schadenanzeige für Ereignisse verursacht durch unbekannte und nicht versicherte Motorfahrzeuge und Fahrräder (SVG 76) Art. 76 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) in Verbindung mit Art. 52 der Verkehrsversicherungsverordnung

Mehr

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege.

Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Pflegefinanzierung für Personen in stationärer Langzeitpflege. Finanzierung der Pflege. Seit dem 1. Januar 2011 gilt das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung. Zum einen wird die Situation

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Medicasa, Hausarztversicherung für das Oberw allis I nhaltsverzeichnis 1. Grundsätze 1.1. Versicherungsform 1.2. Ärzteliste 1.3. Behandlung, Qualität, Versorgung

Mehr

Versicherungen. Raten-Versicherung für Selbständige Für mehr Sicherheit

Versicherungen. Raten-Versicherung für Selbständige Für mehr Sicherheit Versicherungen Raten-Versicherung für Selbständige Für mehr Sicherheit * LIGHTHOUSE GENERAL INSURANCE ist ein spezialisierter Anbieter und Ihr verlässlicher und kompetenter Partner, falls Sie unverschuldet

Mehr

Transportversicherung

Transportversicherung Transportversicherung Zusatzbedingungen (ZB) zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Verkehrshaftungen (Spediteurhaftpflicht gemäss ABVH Spediteure 2008) Frachtführerhaftpflicht Ausgabe

Mehr

Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer

Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer I n h a l t s ü b e r s i c h t: 1. Versicherungsnehmer/Versicherte

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten!

Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten! Sicherheit für eine unbeschwerte Zukunft: Jetzt gibt es 2 Versicherungen, die Sie doppelt entlasten! Eine Versicherung offener Kreditkarten- Ausstände Eine Versicherung geplanter Kreditkarten- Ausgaben*

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite

Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personen, welche an dem Programm airberlin exquisite der Airberlin PLC & Co. Luftverkehrs

Mehr

Home in One Sach- und Vermögensversicherungen. Ihr Heim rundum optimal versichert

Home in One Sach- und Vermögensversicherungen. Ihr Heim rundum optimal versichert Home in One Sach- und Vermögensversicherungen Ihr Heim rundum optimal versichert Die einfache Lösung Alles in einem Vertrag Passen Sie Ihre Versicherung Ihrem individuellen Bedarf an! Hausrat, Haftpflicht,

Mehr

Schaffhauser Berufsmesse 14.09. 15.09.2012

Schaffhauser Berufsmesse 14.09. 15.09.2012 Schaffhauser Berufsmesse 14.09. 15.09.2012 Kurzreferat Informationen über die Betriebshaftpflichtversicherung Marcel Quadri Unternehmensberater Schaffhausen, 10.06.2008 Generalagentur Gerhard Schwyn Themen

Mehr

Schadenanzeige Luftfahrt-Haftpflicht

Schadenanzeige Luftfahrt-Haftpflicht AXA Versicherung AG Schadenanzeige Luftfahrt-Haftpflicht 0 0 Nr. Bei Schäden mit Beteiligung eines Luftfahrzeugs bitte die Zusätzliche Schadenanzeige bei Schäden im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen beifügen!

Mehr

Bayerischer Radsport-Verband e.v. Private Tretrad-Versicherung. MERKBLATT über die. A - Gemeinsame Bestimmungen

Bayerischer Radsport-Verband e.v. Private Tretrad-Versicherung. MERKBLATT über die. A - Gemeinsame Bestimmungen Bayerischer Radsport-Verband e.v. MERKBLATT über die Private Tretrad-Versicherung Versicherungsschutz wird den beim Bayerischen Radsport-Verband e.v. angemeldeten Mitgliedern der Vereine auf Grundlage

Mehr

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko

Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Erläuterungen zu Leitlinien zum Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko Die nachfolgenden Ausführungen in deutscher Sprache sollen die EIOPA- Leitlinien erläutern. Während die Leitlinien auf

Mehr

Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

Versicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung WPBHV) Vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Schilling Omnibusverkehr GmbH für die Vermietung von Omnibussen 1. Angebot und Vertragsabschluss 1.1 Angebote der Schilling Omnibusverkehr GmbH nachfolgend SOV genannt

Mehr

Ocean24 verweist insofern auf die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beförderer.

Ocean24 verweist insofern auf die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beförderer. AGBs 1. Allgemeines 2. Leistungsumfang/Buchungsmöglichkeiten 3. Buchungsanfrage 4. Buchungsauftrag 5. Zahlung des Beförderungsentgelts und Lieferung der Reiseunterlagen 6. Umbuchung 7. Stornierung 8. Pass-,

Mehr

IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE

IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE IHR PATIENTENDOSSIER IHRE RECHTE Im Spital, in der Klinik bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer informiert werden darf Information Patientendossier

Mehr

Fragebogen zur Reiserücktrittskostenversicherung

Fragebogen zur Reiserücktrittskostenversicherung Fragebogen zur Reiserücktrittskostenversicherung Versicherungsnummer Schadensnummer Bitte zurückschicken an: Union Reiseversicherung AG Reiseservice 66099 Saarbrücken Frage: Antwort: 1. Geben Sie bitte

Mehr

Schadenanzeige Haftpflichtversicherung

Schadenanzeige Haftpflichtversicherung Versicherer Versicherungsschein-Nr. Schaden-Nr. Versicherungsnehmer Name, Vorname Straße PLZ, Wohnort Telefon-Nr. E-Mail Sollte einmal der Platz nicht ausreichen, fügen Sie bitte ein gesondertes Blatt

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Meldung eines Schadenfalles

Meldung eines Schadenfalles Meldung eines Schadenfalles Dieses Formular ist durch die versicherte Person, beziehungsweise deren gesetzlichen Vertreter auszufüllen. Alle zutreffenden Fragen sind vollständig zu beantworten und das

Mehr

Schadenanzeige für Unfall Privatpersonen

Schadenanzeige für Unfall Privatpersonen Vertrags-Nr.: Schaden-Nr.: Rückantwort BGV / Badische Versicherungen 76116 Karlsruhe VN: Straße/Nr.: PLZ/Ort: Telefon dienstlich: Telefon privat: Telefax: Name, Vorname der/des Verletzten: Straße/Nr.:

Mehr

Unfallfragebogen zum Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II (zu Abschnitt 8b des Hauptantrages) Eingangsstempel

Unfallfragebogen zum Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II (zu Abschnitt 8b des Hauptantrages) Eingangsstempel Anlage UF Unfallfragebogen zum Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch SGB II (zu Abschnitt 8b des Hauptantrages) Eingangsstempel Familienname, Vorname der Antragstellerin/des Antragstellers

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen

Mehr

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6

Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden

Mehr

Berufshaftpflicht für Steuerberater

Berufshaftpflicht für Steuerberater Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073

Mehr

HDI-Gerling Industrie Versicherung AG

HDI-Gerling Industrie Versicherung AG HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Online-Partnerportal Nutzungsvereinbarung für Versicherungsnehmer HDI-Gerling Industrie Versicherung AG Niederlassung Schweiz Dufourstrasse 46 8034 Zürich Telefon:

Mehr

Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen

Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen Muster-Spesenreglemente für Unternehmen und für Non-Profit-Organisationen Kreisschreiben 25 - vom 18. Januar 2008 Unter Ziffer I dieses Kreisschreibens werden die Rahmenbedingungen für Spesenreglemente

Mehr

Golf-Versicherung. Ab CHF

Golf-Versicherung. Ab CHF Ab CHF 66für 1 Jahr Golf-Versicherung Diebstahl, Bruch, Transport, Hole-in-one Meine Golfausrüstung ist zum Neuwert gegen Diebstahl, Bruch und Verlust durch ein Transportunternehmen versichert Hole-in-one

Mehr

Unfallversicherung ACCIDENT HIRSLANDEN Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen

Unfallversicherung ACCIDENT HIRSLANDEN Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen Unfallversicherung ACCIDENT HIRSLANDEN Zusatzversicherung für stationäre Behandlungen Zusatzbedingungen (ZB) Sanitas Corporate Private Care Ausgabe Januar 2007 (Fassung 2013) Inhaltsverzeichnis Zweck und

Mehr

Betreuungsvertrag. zwischen Mini Meadows Kinderkrippe. Kirsty Matthews Künzi und

Betreuungsvertrag. zwischen Mini Meadows Kinderkrippe. Kirsty Matthews Künzi und Betreuungsvertrag zwischen Mini Meadows Kinderkrippe Kirsty Matthews Künzi und Name, Vorname des Vaters Name, Vorname der Mutter Strasse Strasse PLZ, Ort PLZ, Ort Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeit

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Haftung versus Deckung. Referent; Christoph A. Stutz. Copyright Allianz 26.09.2013

Haftung versus Deckung. Referent; Christoph A. Stutz. Copyright Allianz 26.09.2013 3 Haftung versus Deckung Referent; Christoph A. Stutz Schutz des Jagdvereines gegen folgende Risiken Der Abschluss einer Vereinshaftpflicht-Versicherung umfasst folgende minimal Deckungen (-> Betriebshaftung

Mehr

Gruppen-Unfallversicherung für Friseure (Stand: 01.07.2002/V.18.07.2002) Allgemeinen Berufsverbandes der Selbständigen e.v. (ABS e.v.

Gruppen-Unfallversicherung für Friseure (Stand: 01.07.2002/V.18.07.2002) Allgemeinen Berufsverbandes der Selbständigen e.v. (ABS e.v. Gruppen-Unfallversicherung für Friseure (Stand: 01.07.2002/V.18.07.2002) gem. Empfehlung des Allgemeinen Berufsverbandes der Selbständigen e.v. (ABS e.v.) mit der Nürnberger Versicherungsgruppe Das Highlight:

Mehr

Capital Invaliditäts- und Todesfallkapitalversicherung bei Unfall und Krankheit

Capital Invaliditäts- und Todesfallkapitalversicherung bei Unfall und Krankheit Capital Invaliditäts- und Todesfallkapitalversicherung bei Unfall und Krankheit Zusatzbedingungen (ZB) Zusatzversicherungen gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) Ausgabe Januar 2009 (Fassung

Mehr

Personenversicherungen Unfallversicherung, UVG-Obligatorium, UVG-Zusatz. Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor

Personenversicherungen Unfallversicherung, UVG-Obligatorium, UVG-Zusatz. Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor Personenversicherungen Unfallversicherung, -Obligatorium, -Zusatz Berufsgefahren können nicht beseitigt werden beugen Sie ihnen vor Personenversicherungen Vaudoise Bessere Leistungen bei Unfall Ihre Pflichten

Mehr

Schadenmeldung UVG 1. Arbeitgeber Name und Adresse mit Postleitzahl

Schadenmeldung UVG 1. Arbeitgeber Name und Adresse mit Postleitzahl Schadenmeldung UVG Kontaktperson (Name,, E-Mail) Arbeitszeit der verletzten : (Stunden je Woche) Vertraglicher Beschäftigungsgrad: Prozent Schaden- Tag Monat Jahr Zeit datum 5. Unfallort Ort (Name oder

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Internet Online AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Internet Online AG Allgemeine Geschäftsbedingungen Internet Online AG 1. ANWENDUNGSBEREICH Die Beziehungen zwischen den Kundinnen und Kunden (nachstehend «Kunden» genannt) und Internet Online AG (nachstehend «INTO» genannt)

Mehr

Hiermit melde ich mich verbindlich für die oben genannte Veranstaltung an.

Hiermit melde ich mich verbindlich für die oben genannte Veranstaltung an. Anmeldeformular Zertifikat zum CRM in der Gesundheitswirtschaft Bitte füllen Sie die nachfolgenden Felder aus und senden oder faxen Sie die Anmeldung unterschrieben an uns zurück und legen einen kurzen

Mehr

Avenue Start Roller und Motorräder. Entspannt durch die Stadt fahren

Avenue Start Roller und Motorräder. Entspannt durch die Stadt fahren Avenue Start Roller und Motorräder Entspannt durch die Stadt fahren Alle Deckungen für wenig Geld Sie begrenzen die Risiken Für Sie ist Ihr Roller oder Ihr Motorrad das beste Transport mittel für Stadt

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)... 1. I Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungskomponenten... 2

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)... 1. I Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungskomponenten... 2 AVB Kollektiv Kuoni Care Kundeninformationen nach VVG Die nachfolgende Kundeninformation gibt in übersichtlicher und knapper Form einen Überblick über die Identität des Versicherers und den wesentlichen

Mehr

RECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL WWW.FACEBOOK.COM/KANARISCHE.INSELN ENTWICKELTEN ANWENDUNG

RECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL WWW.FACEBOOK.COM/KANARISCHE.INSELN ENTWICKELTEN ANWENDUNG RECHTLICHE HINWEISE ZU DER IM SOZIALEN NETZWERK FACEBOOK ÜBER DAS PROFIL WWW.FACEBOOK.COM/KANARISCHE.INSELN ENTWICKELTEN ANWENDUNG INHALT 1. EIGENTÜMER DER ANWENDUNG... 2 2. DIE ANWENDUNG UND IHRE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN:

Mehr

Travel Trade Workshop 2011

Travel Trade Workshop 2011 Travel Trade Workshop 2011 Haftung der Reisebüros und Haftpflichtversicherung Rolf Metz, Rechtsanwalt Hat die Haftpflichtversicherung so viele Löcher wie der? Rolf Metz, Rechtsanwalt 2 1 Reisebüro Reiseveranstalter

Mehr

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit

Mehr

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012. Soziale Krankenversicherung (KV)

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung 2012. Soziale Krankenversicherung (KV) SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Zentral-Prüfungskommission Berufsprüfung 01 Soziale Krankenversicherung (KV) Aufgaben : Prüfungsdauer: Anzahl Seiten der Prüfung (inkl. Deckblatt):

Mehr

AIRBERLIN Reiseversicherung Winter 08/09

AIRBERLIN Reiseversicherung Winter 08/09 AIRBERLIN Reiseversicherung Winter 08/09 Reiserücktritts-Versicherung REISEPREIS BIS PRAEMIE - 200 EURO 8 EURO - 300 EURO 11 EURO - 400 EURO 13 EURO - 600 EURO 18 EURO - 800 EURO 25 EURO - 1000 EURO 29

Mehr

PREMIUM Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 1. Januar 2013 Risikoträger ÖKK Versicherungen AG, Landquart

PREMIUM Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 1. Januar 2013 Risikoträger ÖKK Versicherungen AG, Landquart kmu-krankenversicherung Bachtelstrasse 5 8400 Winterthur Tel. 052 / 269 12 60 Fax 052 / 269 12 65 info@kmu-kv.ch www.kmu-kv.ch PREMIUM Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 1. Januar 2013

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

www.passagier.at Ihr Recht. Unser Auftrag.

www.passagier.at Ihr Recht. Unser Auftrag. www.passagier.at Ihr Recht. Unser Auftrag. ZWEI DREI Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) ist ein Service des Verkehrsministeriums für den Bahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr. Einfach,

Mehr

3. Zu welchen Konditionen wird die Kreditkarte zur Verfügung gestellt? 4. Kann ich die Corporate Card auch für private Zwecke einsetzen?

3. Zu welchen Konditionen wird die Kreditkarte zur Verfügung gestellt? 4. Kann ich die Corporate Card auch für private Zwecke einsetzen? Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Reisekosten FAQ s zur dienstlichen Kreditkarte (Coporate Card) Inhalt 1. Was versteht man unter einer 'Corporate Card'? 2. Um welchen Kartenanbieter

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2186 Urteil Nr. 121/2002 vom 3. Juli 2002 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989 über

Mehr

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung

Mehr

HOME IN ONE Sach- und Vermögensversicherungen

HOME IN ONE Sach- und Vermögensversicherungen HOME IN ONE Sach- und Vermögensversicherungen Alles in einem Vertrag versichert Die einfache Lösung IHRE VERMÖGENSWERTE Alles in einem Vertrag Passen Sie Ihre Versicherung Ihrem individuellen Bedarf an!

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) I Geltungsbereich 1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Ferienwohnungen zur Beherbergung, sowie alle für den Kunden

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung Ausgabe August 2015 Seite 1 von 7 1. Wer ist der Versicherer? Versicherer ist die GENERALI (nachfolgend die GENERALI ), Avenue Perdtemps

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

D i e n s t r e i s e - R a h m e n v e r t r a g

D i e n s t r e i s e - R a h m e n v e r t r a g D i e n s t r e i s e - R a h m e n v e r t r a g zwischen dem Jugendhaus Düsseldorf e.v. CarI-Mosterts-Platz 1 40477 Düsseldorf im nachfolgenden kurz,,jugendhaus genannt als Versicherungsnehmerin und

Mehr

Meldung eines Schadenfalles

Meldung eines Schadenfalles Meldung eines Schadenfalles Dieses Formular ist durch die versicherte Person, beziehungsweise deren gesetzlichen Vertreter auszufüllen. Alle zutreffenden Fragen sind vollständig zu beantworten und das

Mehr

WIR SCHÜTZEN IHR RECHT

WIR SCHÜTZEN IHR RECHT Schutzfaktor So schützen Sie IHR RECHT mit Faktor 100... So schützen Sie Ihr Recht mit Faktor 100! Gefahren lauern überall. Und wir schützen uns davor: Ein Helm mindert die Folgen einer Kopfverletzung,

Mehr

Fachliche Fragen zur Online-Schadenmeldung

Fachliche Fragen zur Online-Schadenmeldung Inhaltsverzeichnis a) Was tun, bei einem Unfall oder einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit? 2 b) Welche Schadenmeldung muss erfasst werden?... 2 c) Was geschieht nach dem Versenden der Online-Schadenmeldung?...

Mehr

CHF 50'000.- Kosten in der Schweiz. Heimschaffung im Todesfall

CHF 50'000.- Kosten in der Schweiz. Heimschaffung im Todesfall AVB Air Prishtina Kundeninformationen nach VVG Die nachfolgende Kundeninformation gibt in übersichtlicher und knapper Form einen Überblick über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt

Mehr

Kurzinformation zur Freizeit-Unfallversicherung

Kurzinformation zur Freizeit-Unfallversicherung Kurzinformation zur Freizeit-Unfallversicherung Längerer Urlaub und kürzere Arbeitszeit bringen mehr Freizeit. Mehr Freizeit heißt aber auch mehr Unfälle, ob auf der Urlaubsfahrt, beim Bergsteigen, beim

Mehr

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Sechstes Kapitel Haftpflichtversicherung I. Allgemeine Vorschriften 149. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr