TEIL 2 KLASSIFIZIERUNG. Kapitel 2.0 Einleitung. 2.0 Einleitung. Amdt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "TEIL 2 KLASSIFIZIERUNG. Kapitel 2.0 Einleitung. 2.0 Einleitung. Amdt"

Transkript

1 IMDG-Code 2 Klassifizierung 2.0 Einleitung TEIL 2 KLASSIFIZIERUNG Kapitel 2.0 Einleitung Bemerkung: Für die Anwendung des IMDG-Codes ist es notwendig, gefährliche Güter in verschiedene Klassen einzustufen, einige dieser Klassen zu unterteilen und die Eigenschaften der Stoffe und Gegenstände, die den einzelnen Klassen oder Unterklassen zuzuordnen sind, zu bezeichnen und zu beschreiben. Darüber hinaus sind etliche gefährliche Stoffe in den verschiedenen Klassen nach den Kriterien für die Auswahl von Meeresschadstoffen im Sinne der Anlage III des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78) als Stoffe, die die Meeresumwelt schädigen, identifiziert. Verantwortlichkeiten Die Klassifizierung muss durch den Versender oder, sofern es in diesem Code festgelegt ist, durch die zuständige Behörde erfolgen. Klassen, Unterklassen, Verpackungsgruppen Begriffsbestimmungen Die unter die Vorschriften dieses Codes fallenden Stoffe (einschließlich Mischungen und Lösungen) und Gegenstände sind entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefahr bzw. der von ihnen ausgehenden vorherrschenden Gefahr einer der Klassen 1 bis 9 zugeordnet. Einige dieser Klassen sind in Unterklassen unterteilt. Es gibt folgende Klassen und Unterklassen: Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Unterklasse 1.1: Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind Unterklasse 1.2: Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, die aber nicht massenexplosionsfähig sind Unterklasse 1.3: Stoffe und Gegenstände, von denen eine Brandgefahr sowie eine geringe Gefahr durch Luftstoß oder durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder beides ausgeht, die aber nicht massenexplosionsfähig sind Unterklasse 1.4: Stoffe und Gegenstände, die keine große Gefahr darstellen Unterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche, nicht massenexplosionsfähige Gegenstände Klasse 2: Gase Klasse 2.1: Entzündbare Gase Klasse 2.2: Nicht entzündbare, ungiftige Gase Klasse 2.3: Giftige Gase Klasse 3: Entzündbare Flüssigkeiten Klasse 4: Entzündbare feste Stoffe; selbstentzündliche Stoffe; Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Klasse 5: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Klasse 5.2: Organische Peroxide Amdt

2 2 Klassifizierung IMDG-Code 2.0 Einleitung Klasse 6: Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe Klasse 6.1: Giftige Stoffe Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe Klasse 7: Radioaktive Stoffe Klasse 8: Ätzende Stoffe Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände Die numerische Reihenfolge der Klassen und Unterklassen entspricht nicht ihrem Gefahrengrad Meeresschadstoffe und Abfälle Viele der den Klassen 1 bis 9 zugewiesenen Stoffe gelten als Meeresschadstoffe (siehe Kapitel 2.10) Abfälle müssen unter Berücksichtigung der von ihnen ausgehenden Gefahren und der Kriterien des Codes nach den Vorschriften der entsprechenden Klasse befördert werden. Abfälle, die nicht den Vorschriften des IMDG-Codes unterliegen, die aber unter das Basler Übereinkommen *) fallen, können nach Klasse 9 befördert werden. Alternativ kann die Klassifizierung nach erfolgen Mit Ausnahme von Stoffen der Klassen 1, 2, 5.2, 6.2 und 7 sowie mit Ausnahme der selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 sind die Stoffe für Verpackungszwecke aufgrund ihres Gefahrengrades drei Verpackungsgruppen zugeordnet: Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr; Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr und Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr. Die Verpackungsgruppe, der ein Stoff zugeordnet ist, ist in Kapitel 3.2 in der Gefahrgutliste angegeben Die von den gefährlichen Gütern ausgehende(n) Gefahr(en) der Klassen 1 bis 9, die Meeresschadstoffe und, soweit erforderlich, der Gefahrengrad (Verpackungsgruppe) werden auf der Grundlage der Vorschriften in Kapitel 2.1 bis 2.10 ermittelt Gefährliche Güter, von denen die Gefahr einer einzelnen Klasse oder Unterklasse ausgeht, werden dieser Klasse oder Unterklasse und, soweit erforderlich, der ermittelten Verpackungsgruppe zugeordnet. Bei Stoffen oder Gegenständen, die in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 mit Namen besonders aufgeführt sind, werden Klasse oder Unterklasse, Zusatzgefahr(en) und, soweit vorhanden, Verpackungsgruppe diesem Verzeichnis entnommen Gefährliche Güter, die die Kriterien von mehr als einer Gefahrenklasse oder -unterklasse erfüllen und die in der Gefahrgutliste nicht namentlich aufgeführt sind, werden auf der Grundlage der Vorschriften über die überwiegende Gefahr in einer Klasse oder Unterklasse zugeordnet, und die verbleibende(n) Gefahr(en) werden als Zusatzgefahr bzw. Zusatzgefahren festgelegt Bekannte Meeresschadstoffe sind in der Gefahrgutliste angegeben und im Index gekennzeichnet UN-Nummern und richtige technische Namen Gefährliche Güter werden UN-Nummern und richtigen technischen Namen entsprechend ihrer Einstufung und ihrer Zusammensetzung zugeordnet Häufig beförderte gefährliche Güter sind in der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 aufgeführt. Ein Gegenstand oder ein Stoff, der namentlich besonders genannt ist, muss bei der Beförderung mit dem richtigen technischen Namen gemäß der Gefahrgutliste bezeichnet werden. Diese Stoffe können technische Unreinheiten (z. B. aus dem Produktionsprozess) oder Additive für die Stabilisierung oder für andere Zwecke enthalten, die keine Auswirkungen auf ihre Klassifizierung haben. Jedoch gilt ein namentlich genannter Stoff, der technische Unreinheiten oder Additive für die Stabilisierung oder für andere Zwecke enthält, die Auswirkungen auf seine Klassifizierung haben, als Mischung oder Lösung (siehe ). Für nicht namentlich besonders genannte gefährliche Güter gibt es Gattungseintragungen oder Nicht Anderweitig Genannt -Eintragungen (siehe ) zur Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes bei der Beförderung. Jeder Eintragung in der Gefahrgutliste ist eine UN-Nummer zugeordnet. Diese Liste enthält zu jedem Eintrag auch wichtige Angaben wie Gefahrenklasse, (gegebenenfalls) Zusatzgefahr(en), Verpackungs- *) Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (1989). 54 Amdt

3 IMDG-Code 2 Klassifizierung 2.0 Einleitung gruppe (sofern zugeordnet), Vorschriften für das Verpacken und für die Beförderung in Tanks, EmS, Trennung und Stauung, Eigenschaften und Bemerkungen usw. Es gibt die folgenden vier Arten von Eintragungen in der Gefahrgutliste:.1 Einzeleintragungen für genau definierte Stoffe und Gegenstände: z. B. UN 1090 Aceton UN 1194 Ethylnitrit, Lösung.2 Gattungseintragungen für genau definierte Gruppen von Stoffen oder Gegenständen: z. B. UN 1133 Klebstoffe UN 1266 Parfümerieerzeugnisse UN 2757 Carbamat-Pestizid, fest, giftig UN 3101 Organisches Peroxid Typ B, flüssig.3 spezifische N.A.G.-Eintragungen, die eine Gruppe von Stoffen oder Gegenständen von bestimmter chemischer oder technischer Beschaffenheit umfassen: z. B. UN 1477 Nitrate, anorganisch, N.A.G. UN 1987 Alkohole, N.A.G..4 allgemeine N.A.G.-Eintragungen, die eine Gruppe von Stoffen oder Gegenständen umfassen, die die Kriterien einer oder mehrerer Klassen erfüllen: z. B. UN 1325 Entzündbarer fester Stoff, organisch, N.A.G. UN 1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, N.A.G. Alle selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 werden entsprechend den in beschriebenen Klassifizierungsgrundsätzen einer von 20 Gattungseintragungen zugeordnet. Alle organischen Peroxide der Klasse 5.2 werden entsprechend den in beschriebenen Klassifizierungsgrundsätzen einer von 20 Gattungseintragungen zugeordnet. Eine Mischung oder Lösung, die nur einen einzigen in der Gefahrgutliste namentlich genannten überwiegenden gefährlichen Stoff und einen oder mehrere nicht den Vorschriften dieses Codes unterliegende Stoffe oder Spuren eines oder mehrerer in der Gefahrgutliste namentlich genannter Stoffe enthält, ist der UN-Nummer und dem richtigen technischen Namen des in der Gefahrgutliste namentlich genannten überwiegenden Stoffes zuzuordnen, es sei denn:.1 die Mischung oder Lösung ist in der Gefahrgutliste namentlich genannt;.2 aus der Benennung und der Beschreibung des in der Gefahrgutliste namentlich besonders genannten Stoffes geht hervor, dass die Eintragung nur für den reinen Stoff gilt;.3 die Gefahrenklasse oder -unterklasse, die Nebengefahr(en), die Verpackungsgruppe oder der Aggregatzustand der Mischung oder Lösung unterscheidet sich von denen des in der Gefahrgutliste namentlich genannten Stoffes oder.4 die Gefahrenmerkmale und -eigenschaften der Mischung oder Lösung machen Notfallmaßnahmen erforderlich, die sich von denen des in der Gefahrgutliste namentlich genannten Stoffes unterscheiden. In diesen anderen Fällen, mit Ausnahme des unter genannten Falles, muss die Mischung oder Lösung als ein gefährlicher Stoff, der in der Gefahrgutliste nicht namentlich besonders genannt ist, behandelt werden. Wenn sich bei einer Lösung oder Mischung die Klasse, der physikalische Zustand oder die Verpackungsgruppe im Vergleich zum reinen Stoff ändern, muss diese Lösung oder Mischung unter einer geeigneten N.A.G.-Eintragung nach den sich in diesem Fall ergebenden Vorschriften befördert werden. Stoffe oder Gegenstände, die in der Gefahrgutliste nicht namentlich besonders genannt sind, müssen dem richtigen technischen Namen einer Gattungseintragung oder einer N.A.G.-Eintragung zugeordnet werden. Der Stoff oder Gegenstand muss gemäß den Begriffsbestimmungen für die Klassen und den in diesem Teil enthaltenen Prüfkriterien einer Klasse zugeordnet und dann demjenigen richtigen technischen Namen einer Gattungseintragung oder N.A.G.-Eintragung nach der Gefahrgutliste zugeordnet werden, der den Stoff oder Gegenstand am genauesten beschreibt. Das heißt, dass ein Stoff nur dann einer Eintragung der in beschriebenen Art zuzuordnen ist, wenn er nicht einer Eintragung der Amdt

4 2 Klassifizierung IMDG-Code 2.0 Einleitung in beschriebenen Art zugeordnet werden kann, und einer Eintragung nach , wenn er nicht einer Eintragung nach oder *) zugeordnet werden kann. Bei der Zuordnung einer Lösung oder Mischung nach muss die Frage geklärt werden, ob es sich bei dem in der Lösung oder Mischung enthaltenen gefährlichen Bestandteil um einen Meeresschadstoff handelt. Ist dies der Fall, sind auch die Vorschriften des Kapitels 2.10 anzuwenden. Eine Mischung oder Lösung, die einen oder mehrere in diesem Code namentlich genannte Stoffe oder einer N.A.G.-Eintragung oder Gattungseintragung zugeordnete Stoffe sowie einen oder mehrere nicht unter die Bestimmungen des Codes fallende Stoffe enthält, unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Codes, wenn die gefährlichen Eigenschaften der Mischung oder Lösung nicht den Kriterien (einschließlich der aufgrund menschlicher Erfahrungen aufgestellten Kriterien) für die einzelnen Klassen entsprechen. Eine Mischung oder Lösung, die den Klassifikationskriterien dieses Codes entspricht, in der Gefahrgutliste nicht namentlich genannt ist und aus zwei oder mehr gefährlichen Gütern zusammengesetzt ist, ist der Eintragung zuzuordnen, deren richtiger technischer Name, Beschreibung, Gefahrenklasse oder -unterklasse, Nebengefahr(en) und Verpackungsgruppe die Mischung oder Lösung am genauesten beschreibt. Klassifizierung von Stoffen, Mischungen und Lösungen mit mehreren Gefahren (überwiegende Gefahr) Wenn Stoffe, Mischungen oder Lösungen, von denen mehr als eine Gefahr ausgeht, in diesem Code nicht namentlich genannt sind, muss für die Festlegung der Klasse die Tabelle zur Ermittlung der überwiegenden Gefahr in herangezogen werden. Bei Stoffen, Mischungen oder Lösungen mit mehreren Gefahren, die nicht namentlich genannt sind, hat von allen den Gefahren der Güter jeweils zugeordneten Verpackungsgruppen diejenige mit dem niedrigsten Zahlenwert Vorrang vor den anderen Verpackungsgruppen, ungeachtet der Tabelle zur Ermittlung der überwiegenden Gefahr nach Aus der Tabelle nach geht hervor, welche der Gefahren als Hauptgefahr anzusehen ist. Die Klasse, die am Schnittpunkt der waagerechten Zeile mit der senkrechten Spalte abzulesen ist, stellt die Hauptgefahr dar. Die andere Klasse ist die Zusatzgefahr. Für jede der von dem Stoff, der Mischung oder Lösung ausgehenden Gefahren muss unter Zugrundelegung der jeweiligen Kriterien die Verpackungsgruppe ermittelt werden. Die so ermittelte Verpackungsgruppe mit dem niedrigsten Zahlenwert ist dann die dem Stoff, der Mischung oder Lösung zuzuordnende Verpackungsgruppe. Der richtige technische Name (siehe 3.1.2) eines Stoffes, einer Mischung oder Lösung, der oder die nach und zugeordnet wurde, ergibt sich aus der am besten zutreffenden N.A.G.-Eintragung in diesem Code für die Klasse, die als Hauptgefahr ermittelt wurde. Die überwiegende Gefahr der folgenden Stoffe und Gegenstände ist in der Tabelle zur Ermittlung der überwiegenden Gefahr nicht berücksichtigt worden, weil diese Hauptgefahren in jedem Fall Vorrang haben:.1 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1,.2 Gase der Klasse 2,.3 desensibilisierte explosive flüssige Stoffe der Klasse 3,.4 selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe der Klasse 4.1,.5 pyrophore Stoffe der Klasse 4.2,.6 Stoffe der Klasse 5.2,.7 Stoffe der Klasse 6.1 mit einer Inhalationstoxizität entsprechend Verpackungsgruppe I,.8 Stoffe der Klasse 6.2,.9 Stoffe der Klasse 7. Mit Ausnahme der freigestellten radioaktiven Stoffe (bei denen die anderen gefährlichen Eigenschaften vorrangig sind) müssen radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften stets der Klasse 7 zugeordnet werden. Die größte der zusätzlichen Gefahren muss jeweils angegeben werden. Für radioaktive Stoffe in freigestellten Versandstücken gilt Sondervorschrift 290 in Kapitel 3.3. *) Siehe auch den richtigen technischen Namen der Gattungs- oder N.A.G.-Eintragung in Anhang A. 56 Amdt

5 IMDG-Code 2 Klassifizierung 2.0 Einleitung Tabelle zur Ermittlung der überwiegenden Gefahr Klasse und Verpackungsgruppe I 5.1 II 5.1 III 6.1 I dermal 6.1 I oral 6.1 II 6.1 III 8 I flüss. Stoff 8 I fest. Stoff 8 II flüss. Stoff 8 II fest. Stoff 8 III flüss. Stoff 3 I *) II *) III *) **) II *) III *) II III I II III I II III I, dermal I, oral II, Inhalation II, dermal II, oral III III fest. Stoff *) Stoffe der Klasse 4.1 außer selbstzersetzlichen Stoffen sowie desensibilisierten explosiven festen Stoffen und Stoffe der Klasse 3 außer desensibilisierten explosiven flüssigen Stoffen. **) 6.1 für Pestizide. Bedeutet, dass eine Kombination nicht möglich ist. Bezüglich der in dieser Tabelle nicht aufgeführten Gefahren siehe Beförderung von Proben Wenn die Klasse eines Stoffes unbestimmt ist und er zum Zweck weiterer Prüfung befördert wird, müssen ihm Gefahrenklasse, richtiger technischer Name und Stoffnummer auf der Grundlage der Stoff kenntnisse des Versenders und der Anwendung:.1 der Zuordnungskriterien dieses Codes und.2 der in aufgeführten Vorschriften zur Ermittlung der überwiegenden Gefahr vorläufig zugeordnet werden. Die Verpackungsgruppe mit dem niedrigstmöglichen Zahlenwert für den richtigen technischen Namen muss angewendet werden. Bei Anwendung dieser Vorschrift muss der richtige technische Name durch das Wort PROBE / SAMPLE ergänzt werden (wie z. B. ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., PROBE / FLAMMABLE LIQUID, N.O.S., SAMPLE). In einigen Fällen, in denen einer Stoffprobe, bei der davon ausgegangen wird, dass sie bestimmte Zuordnungskriterien erfüllt, ein spezifischer richtiger technischer Name zugeordnet wird (wie z. B. UN 3167, GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜND- BAR / UN 3167, GAS SAMPLE, NON-PRESSURIZED, FLAMMABLE), muss dieser Name verwendet werden. Wird für die Beförderung der Probe eine N.A.G.-Eintragung verwendet, braucht der richtige technische Name nicht durch den technischen Namen, der nach der Sondervorschrift 274 erforderlich ist, ergänzt zu werden. Amdt

6 2 Klassifizierung IMDG-Code 2.0 Einleitung Stoffproben müssen nach den Vorschriften befördert werden, die auf den vorläufig zugeordneten richtigen technischen Namen anwendbar sind, vorausgesetzt:.1 der Stoff wird nicht für einen Stoff gehalten, dessen Beförderung nach verboten ist;.2 bei dem Stoff wird nicht davon ausgegangen, dass er die Kriterien der Klasse 1 erfüllt, oder er wird nicht für einen infektiösen Stoff oder einen radioaktiven Stoff gehalten;.3 der Stoff entspricht oder , wenn es sich um einen selbstzersetzlichen Stoff oder um ein organisches Peroxid handelt;.4 die Probe wird in einer zusammengesetzten Verpackung mit einer Nettomasse je Versandstück von höchstens 2,5 kg befördert;.5 die Probe wird nicht zusammen mit anderen Gütern verpackt. 58 Amdt

7 IMDG-Code 2 Klassifizierung 2.1 Klasse 1 Kapitel 2.1 Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Einleitende Bemerkungen (diese Bemerkungen sind völkerrechtlich nicht verbindlich) Bemerkung 1: Klasse 1 ist eine Nur-Klasse, das heißt, dass nur solche explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, die in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 aufgeführt sind, zur Beförderung angenommen werden dürfen. Jedoch behalten sich die zuständigen Behörden im Wege gegenseitiger Vereinbarung das Recht vor, die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff für besondere Zwecke unter besonderen Bedingungen zuzulassen. Daher sind Eintragungen für Explosive Stoffe, nicht anderweitig genannt und Gegenstände mit Explosivstoff, nicht anderweitig genannt in die Gefahrgutliste aufgenommen worden. Diese sollen aber nur dann verwendet werden, wenn keine andere Möglichkeit der Beförderung besteht. Bemerkung 2: Allgemeine Eintragungen wie z. B. Sprengstoff, Typ A werden verwendet, um die Beförderung neuer Stoffe zu ermöglichen. Bei der Abfassung dieser Vorschriften sind militärische Munition und militärische Explosivstoffe berücksichtigt worden, da sie möglicherweise von gewerblichen Transportunternehmen befördert werden. Bemerkung 3: Eine Reihe von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 werden im Anhang B beschrieben. Diese Beschreibungen wurden aufgenommen, weil eine Bezeichnung möglicherweise nicht sehr bekannt ist oder nicht mit der für den Erlass von Vorschriften gebräuchlichen Bezeichnung übereinstimmt. Bemerkung 4: Die Klasse 1 ist insofern nicht mit anderen Klassen vergleichbar, als die Art der Verpackung häufig einen entscheidenden Einfluss auf die Gefährlichkeit und damit auf die Zuordnung zu einer bestimmten Unterklasse hat. Die richtige Unterklasse wird durch die Anwendung der in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren ermittelt. Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften Die Klasse 1 umfasst: Explosive Stoffe (ein Stoff, der selbst kein explosiver Stoff ist, aber eine explosionsfähige Gas-, Dampf- oder Staubatmosphäre bilden kann, ist kein Stoff der Klasse 1), ausgenommen Stoffe, die für die Beförderung zu gefährlich sind, und Stoffe, die aufgrund ihrer vorherrschenden gefährlichen Eigenschaft einer anderen Klasse zuzuordnen sind..2 Gegenstände mit Explosivstoff, ausgenommen Gegenstände, die Explosivstoffe in solchen Mengen oder von solcher Art enthalten, dass ihr unbeabsichtigtes oder zufälliges Anzünden oder Zünden während der Beförderung keine Wirkung außerhalb der Gegenstände hervorruft, weder in Form von Splittern, Spreng- oder Wurfstücken, noch in Form von Feuer, Nebel, Rauch, Wärme oder lautem Schall..3 Stoffe und Gegenstände, die weder unter.1 noch unter.2 genannt sind und die zu dem Zweck hergestellt sind, eine explosive oder pyrotechnische Wirkung hervorzurufen. Die Beförderung explosiver Stoffe, die eine unzulässig hohe Empfindlichkeit aufweisen oder zu einer spontanen Reaktion fähig sind, ist verboten. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Codes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:.1 Ein explosiver Stoff bedeutet einen festen oder flüssigen Stoff (oder ein Stoffgemisch), der durch eine chemische Reaktion mit solcher Temperatur, solchem Druck und solcher Geschwindigkeit Gase selbst erzeugen kann, dass Zerstörungen in der Umgebung hervorgerufen werden. Hierunter fallen auch pyrotechnische Stoffe, selbst wenn sie keine Gase entwickeln..2 Ein pyrotechnischer Stoff bedeutet einen Stoff oder ein Stoffgemisch, mit dem eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nichtdetonierender, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll..3 Ein Gegenstand mit Explosivstoff bedeutet einen Gegenstand, der einen oder mehrere explosive Stoffe enthält. Amdt

8 2 Klassifizierung IMDG-Code 2.1 Klasse Eine Massenexplosion bedeutet eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst..5 Phlegmatisiert bedeutet, dass einem explosiven Stoff ein Stoff (oder ein Phlegmatisierungsmittel ) hinzugefügt wurde, um die Sicherheit bei der Handhabung und Beförderung dieses explosiven Stoffes zu erhöhen. Das Phlegmatisierungsmittel macht den explosiven Stoff bei folgenden Einflüssen unempfindlich oder weniger empfindlich: Wärme, Stoß, Aufprall, Schlag oder Reibung. Typische Phlegmatisierungsmittel sind unter anderem: Wachs, Papier, Wasser, Polymere (wie Fluor-Chlor-Polymere), Alkohol und Öle (wie Vaseline und Paraffin) Unterklassen Die sechs Unterklassen der Klasse 1 sind: Unterklasse 1.1 Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind Unterklasse 1.2 Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, die aber nicht massenexplosionsfähig sind Unterklasse 1.3 Stoffe und Gegenstände, von denen eine Brandgefahr sowie eine geringe Gefahr durch Luftstoß oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder beides ausgeht, die aber nicht massenexplosionsfähig sind Diese Unterklasse umfasst Stoffe und Gegenstände:.1 die eine beträchtliche Strahlungswärme erzeugen oder.2 die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Wirkung in Form von Luftstoß oder Splittern, Spreng- oder Wurfstücken oder mehrere dieser Wirkungen entstehen; Unterklasse 1.4 Stoffe und Gegenstände, die keine große Gefahr darstellen Diese Unterklasse umfasst Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Anzündung oder Zündung während der Beförderung nur eine geringe Gefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstücke größerer Abmessungen oder mit größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion nahezu des gesamten Inhalts des Versandstückes zur Folge haben. Bemerkung: Zur Verträglichkeitsgruppe S gehören Stoffe und Gegenstände dieser Unterklasse, die so verpackt oder beschaffen sind, dass jede infolge unbeabsichtigter Auslösung eintretende gefährliche Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, es sei denn, dass die Verpackung durch Feuer zerstört wurde. In diesem Fall müssen die Wirkungen in Form von Luftstoß oder Splittern, Spreng- oder Wurfstücken so begrenzt sein, dass sie die Feuerbekämpfung oder andere Notfallmaßnahmen in der unmittelbaren Umgebung des Versandstückes nicht in erheblichem Maße behindern. Unterklasse 1.5 Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe Diese Unterklasse umfasst massenexplosionsfähige Stoffe, die jedoch so unempfindlich sind, dass die Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist. Bemerkung: Die Wahrscheinlichkeit des Übergangs eines Brandes in eine Detonation ist größer, wenn große Mengen mit einem Schiff befördert werden. Daher gelten für explosive Stoffe der Unterklasse 1.1 und der Unterklasse 1.5 die gleichen Stauvorschriften. Unterklasse 1.6 Extrem unempfindliche, nicht massenexplosionsfähige Gegenstände Diese Unterklasse umfasst Gegenstände, die nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe enthalten und eine geringfügige Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Ausbreitung aufweisen. Bemerkung: Die von Gegenständen der Unterklasse 1.6 ausgehende Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt. 60 Amdt

9 IMDG-Code 2 Klassifizierung 2.1 Klasse 1 Jeder Stoff oder Gegenstand, der explosionsfähig ist oder bei dem vermutet wird, dass er explosionsfähig ist, muss zunächst gemäß den in beschriebenen Verfahren für die Zuordnung zur Klasse 1 in Betracht gezogen werden. Güter werden nicht der Klasse 1 zugeordnet, wenn:.1 die Beförderung eines explosiven Stoffes verboten ist, weil dieser eine übermäßige Empfindlichkeit aufweist, es sei denn, sie wird besonders erlaubt;.2 der Stoff oder Gegenstand zu denjenigen explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff zählt, die nach den Begriffsbestimmungen für die Klasse 1 ausdrücklich aus dieser Klasse ausgeschlossen sind, oder.3 der Stoff oder Gegenstand nicht explosionsfähig ist Verträglichkeitsgruppen und Klassifizierungscode Güter der Klasse 1 gelten als miteinander verträglich, wenn sie sicher zusammen gestaut oder befördert werden können, ohne dass die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls oder bei einer bestimmten Menge das Ausmaß der Auswirkungen eines solchen Unfalls dadurch wesentlich erhöht wird. Nach diesem Kriterium sind die Güter dieser Klasse in eine Reihe von Verträglichkeitsgruppen eingeteilt, von denen jede mit einem Buchstaben von A bis L (ausgenommen I), N oder S gekennzeichnet ist. Diese sind in und beschrieben. Verträglichkeitsgruppen und Klassifizierungscode Beschreibung des zu klassifizierenden Stoffes oder Gegenstandes Verträglichkeitsgruppe Klassifizierungscode Zündstoff A 1.1A Gegenstand mit Zündstoff und weniger als zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen. Eingeschlossen sind einige Gegenstände, wie Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzündhütchen, selbst wenn diese keinen Zündstoff enthalten Treibstoff oder anderer deflagrierender explosiver Stoff oder Gegenstand mit solchem explosiven Stoff Detonierender explosiver Stoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung, oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) oder ohne treibende Ladung Pyrotechnischer Stoff oder Gegenstand mit pyrotechnischem Stoff oder Gegenstand mit sowohl explosivem Stoff als auch Leucht-, Brand-, Augenreiz- oder Nebelstoff (außer Gegenständen, die durch Wasser aktiviert werden oder die weißen Phosphor, Phosphide, einen pyrophoren Stoff, eine entzündbare Flüssigkeit oder ein entzündbares Gel oder Hypergole enthalten) Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch weißen Phosphor enthält Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares Gel enthält Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch giftigen chemischen Wirkstoff enthält B 1.1B 1.2B 1.4B C 1.1C 1.2C 1.3C 1.4C D 1.1D 1.2D 1.4D 1.5D E 1.1E 1.2E 1.4E F 1.1F 1.2F 1.3F 1.4F G 1.1G 1.2G 1.3G 1.4G H 1.2H 1.3H J 1.1J 1.2J 1.3J K 1.2K 1.3K Amdt

10 2 Klassifizierung IMDG-Code 2.1 Klasse Beschreibung des zu klassifizierenden Stoffes oder Gegenstandes Explosiver Stoff oder Gegenstand mit explosivem Stoff, der ein besonderes Risiko darstellt (z. B. wegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder wegen der Anwesenheit von Hypergolen, Phosphiden oder eines pyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art erfordert (siehe , Bemerkung 2) Gegenstand, der nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe enthält Stoff oder Gegenstand, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer das Versandstück wurde durch Brand beschädigt; in diesem Falle müssen die Luftdruck- und Splitterwirkung auf ein Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungsoder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder wesentlich eingeschränkt noch verhindert werden Verträglichkeitsgruppe Klassifizierungscode L 1.1L 1.2L 1.3L N 1.6N S 1.4S Bemerkung 1: Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D und E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln versehen oder mit ihnen zusammengepackt werden, vorausgesetzt, das Zündmittel enthält zumindest zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen, um die Auslösung einer Explosion im Falle einer nicht beabsichtigten Reaktion des Zündmittels zu verhindern. Solche Gegenstände und Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzuordnen. Bemerkung 2: Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen D und E dürfen mit ihren eigenen Zündmitteln, die nicht zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen enthalten, zusammengepackt werden, wenn nach Ansicht der zuständigen Behörde des Ursprungslandes eine nicht beabsichtigte Reaktion des Zündmittels unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zur Explosion eines Gegenstandes führt. Solche Versandstücke sind der Verträglichkeitsgruppe D oder E zuzuordnen. Schema der Klassifizierung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, der Kombination von Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe Verträglichkeitsgruppe Unterklasse A B C D E F G H J K L N S o A S A 1.1B 1.1C 1.1D 1.1E 1.1F 1.1G 1.1J 1.1L B 1.2C 1.2D 1.2E 1.2F 1.2G 1.2H 1.2J 1.2K 1.2L C 1.3F 1.3G 1.3H 1.3J 1.3K 1.3L B 1.4C 1.4D 1.4E 1.4F 1.4G 1.4S D N 1 o Die Begriffsbestimmungen für die Verträglichkeitsgruppen in sollen sich gegenseitig ausschließen außer bei einem Stoff oder Gegenstand, der für die Verträglichkeitsgruppe S in Betracht kommt. Da das Kriterium für die Verträglichkeitsgruppe S empirisch abgeleitet ist, ist die Zuordnung zu dieser Gruppe notwendigerweise mit den Prüfungen für die Zuordnung zur Unterklasse 1.4 verknüpft Klassifizierungsverfahren Jeder Stoff oder Gegenstand, der explosionsfähig ist oder bei dem vermutet wird, dass er explosionsfähig ist, muss für die Zuordnung zur Klasse 1 in Betracht gezogen werden. Der Klasse 1 zugeordnete Stoffe und Gegenstände müssen der zutreffenden Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe zugeordnet werden. Güter der Klasse 1 müssen nach der neuesten Fassung des Handbuchs Prüfungen und Kriterien klassifiziert werden Die Klassifizierung aller explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff muss zusammen mit der Zuordnung zur Verträglichkeitsgruppe und dem richtigen technischen Namen, unter dem der Stoff oder 62 Amdt

11 IMDG-Code 2 Klassifizierung 2.1 Klasse 1 Gegenstand befördert werden soll, vor der Beförderung von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes zugelassen werden. Eine erneute Zulassung ist erforderlich für:.1 einen neuen explosiven Stoff,.2 eine neue Kombination oder Mischung explosiver Stoffe, die sich wesentlich von den vorher hergestellten und zugelassenen Kombinationen oder Mischungen unterscheidet,.3 eine neue Konstruktion eines Gegenstandes mit Explosivstoff, einen Gegenstand, der einen neuen explosiven Stoff enthält oder einen Gegenstand, der eine neue Kombination oder Mischung explosiver Stoffe enthält,.4 einen explosiven Stoff oder Gegenstand mit Explosivstoff mit einer neuen Verpackungskonstruktion oder Verpackungsart einschließlich einer neuen Art von Innenverpackung. Die Festlegung der Unterklasse erfolgt gewöhnlich auf der Grundlage von Prüfergebnissen. Ein Stoff oder Gegenstand muss der Unterklasse zugeordnet werden, die den Ergebnissen der Prüfungen entspricht, denen der Stoff oder Gegenstand in versandfertigem Zustand unterzogen wurde. Es können auch andere Prüfergebnisse und Daten, die aus Unfällen, die sich ereignet haben, zusammengetragen wurden, berücksichtigt werden. Die zuständige Behörde kann einen Stoff oder Gegenstand aufgrund der Prüfergebnisse und der Begriffsbestimmungen für die Klasse 1 aus dieser Klasse ausschließen Zuordnung von Feuerwerkskörpern zu Unterklassen Feuerwerkskörper müssen normalerweise auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien erzielten Prüfdaten den Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 zugeordnet werden. Da jedoch das Angebot derartiger Gegenstände sehr umfangreich ist und die Verfügbarkeit von Prüfeinrichtungen begrenzt sein kann, darf die Zuordnung zu Unterklassen auch gemäß dem Verfahren in erfolgen. Die Zuordnung von Feuerwerkskörpern zur UN-Nummer 0333, 0334, 0335 oder 0336 darf ohne Prüfung gemäß Prüfreihe 6 auf der Grundlage eines Analogieschlusses gemäß der Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern in erfolgen. Eine solche Zuordnung muss mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. Gegenstände, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, müssen auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien erzielten Prüfdaten klassifiziert werden. Bemerkung: Die Aufnahme anderer Typen von Feuerwerkskörpern in die Spalte 1 der Tabelle in darf nur auf der Grundlage vollständiger Prüfdaten, die dem UN-Expertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter zur Prüfung unterbreitet werden, erfolgen. Wenn Feuerwerkskörper, die mehr als einer Unterklasse zugeordnet sind, in einem Versandstück zusammengepackt werden, müssen sie auf der Grundlage der Unterklasse mit der höchsten Gefahr klas sifiziert werden, es sei denn, die von der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien erzielten Prüfdaten liefern ein anderes Ergebnis. Die in der Tabelle in angegebene Klassifizierung gilt nur für Gegenstände, die in Kisten aus Pappe (4G) verpackt sind. Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern 1) Bemerkung 1: Die in der Tabelle angegebenen Prozentsätze beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf die Masse aller pyrotechnischen Stoffe (z. B. Raketenmotoren, Treibladung, Zerlegerladung und Effektladung). Bemerkung 2: Der in dieser Tabelle verwendete Ausdruck Blitzknallsatz bezieht sich auf pyrotechnische Stoffe in Pulverform oder als pyrotechnische Einheiten, wie sie in Feuerwerkskörpern vorhanden sind, die für die Erzeugung eines akustischen Knalleffekts oder als Zerlegerladung oder Treibladung verwendet werden, es sei denn, mit der HSL-Blitzknallsatz-Prüfung in Anhang 7 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien wird nachgewiesen, dass die Zeit für den Druckanstieg mehr als 8 ms für 0,5 g eines pyrotechnischen Stoffes beträgt. 1) Diese Tabelle enthält ein Verzeichnis von Klassifizierungen für Feuerwerkskörper, die bei fehlenden Prüfdaten der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien (siehe ) verwendet werden dürfen. Amdt

12 2 Klassifizierung IMDG-Code 2.1 Klasse Bemerkung 3: Angaben in mm beziehen sich: bei kugelförmigen Großfeuerwerksbomben und Mehrfachkugelbomben auf den Kugeldurchmesser der Großfeuerwerksbombe; bei zylindrischen Großfeuerwerksbomben auf die Länge der Großfeuerwerksbombe; bei einer Großfeuerwerksbombe in einem Mörser, einem Römischen Licht, einem Feuerwerkskörper in einem geschlossenen Rohr oder einem Feuerwerkstopf auf den Innendurchmesser des Rohres, das den Feuerwerkskörper einschließt oder enthält; bei einem Feuertopf ohne Mörser oder einem zylindrischen Feuertopf auf den Innendurchmesser des Mörsers, der für die Aufnahme des Feuertopfes vorgesehen ist. Typ einschließlich: / Synonyme: Begriffsbestimmung Spezifikation Klassifizierung Großfeuerwerksbombe, kugelförmig oder zylindrisch Sternbombe, Kugelbombe, Blitzknallbombe, Tageslichtbombe, Wasserbombe, Mehrschlagbombe, Display Shell Mehrfachkugelbombe (engl. peanut shell) vorgeladener Mörser, Großfeuerwerksbombe in einem Mörser (engl. shell in mortar) Gegenstand mit oder ohne Ausstoßladung, mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, pyrotechnischer Einheit (pyrotechnischen Einheiten) oder losem pyrotechnischen Stoff, für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt Gegenstand mit zwei oder mehreren Kugelbomben in einer gemeinsamen Hülle, die von derselben Ausstoßladung angetrieben werden, mit getrennten externen Verzögerungszündern Anordnung aus einer kugelförmigen oder zylindrischen Großfeuerwerksbombe in einem Mörser, die für einen Abschuss aus diesem Mörser ausgelegt ist alle Blitzknallbomben 1.1G Sterneffektbombe: $ 180 mm 1.1G Sterneffektbombe:, 180 mm mit. 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte Sterneffektbombe:, 180 mm mit # 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte Sterneffektbombe: # 50 mm oder # 60 g pyrotechnischer Stoff mit # 2 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte 1.1G 1.3G 1.4G Die gefährlichste Kugelbombe bestimmt die Klassifizierung. alle Blitzknallbomben 1.1G Sterneffektbombe: $ 180 mm 1.1G Sterneffektbombe:. 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/ 1.1G oder Knalleffekte Sterneffektbombe:. 50 mm und, 180 mm Sterneffektbombe: # 50 mm oder # 60 g pyrotechnischer Stoff mit # 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder Knalleffekte 1.2G 1.3G 64 Amdt

13 IMDG-Code 2 Klassifizierung 2.1 Klasse 1 Typ einschließlich: / Synonyme: Begriffsbestimmung Spezifikation Klassifizierung Kugelbombe aus Kugelbomben (engl. shell of shells (spherical)) (die angegebenen Prozentsätze von Kugelbomben aus Kugelbomben beziehen sich auf die Bruttomasse von Feuerwerksartikeln) Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Blitzknallbomben und inertes Material enthält und für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Blitzknallbomben mit # 25 g Blitzknallsatz pro Knalleinheit enthält, mit # 33 % Blitzknallsatz und $ 60 % inertem Material, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben und/ oder pyrotechnische Einheiten enthält und für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist Gegenstand ohne Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben # 70 mm und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit # 25 % Blitzknallsatz und # 60 % pyrotechnischem Stoff, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist Gegenstand mit Ausstoßladung und mit Verzögerungszünder und Zerlegerladung, der Sterneffektbomben # 70 mm und/oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit # 25 % Blitzknallsatz und # 60 % pyrotechnischem Stoff, und der für den Abschuss aus einem Mörser ausgelegt ist. 120 mm 1.1G # 120 mm 1.3G. 300 mm 1.1G. 200 mm und # 300 mm 1.3G # 200 mm 1.3G Amdt

14 2 Klassifizierung IMDG-Code 2.1 Klasse Typ Anordnung, die mehrere Elemente desselben Typs oder verschiedener Typen enthält, wobei jeder Typ einem der in dieser Tabelle aufgeführten Feuerwerkstypen entspricht, mit einem oder zwei Anzündstellen Römisches Licht (engl. Roman candle) Rohr, das eine Serie pyrotechnischer Einheiten enthält, die abwechselnd aus einem pyrotechnischen Stoff, einer Ausstoßladung und einer Überzündung bestehen Feuerwerksrohr Rakete (engl. rocket) einschließlich: / Synonyme: Batterie/ Kombination Kombinationsfeuerwerk, Feuerwerksbatterie, Cake, Battery Römisches Licht mit Einzelschuss (engl. single shot Roman candle), kleiner vorgeladener Mörser (engl. small preloaded mortar) Signalrakete, Pfeifrakete Begriffsbestimmung Rohr, das eine pyrotechnische Einheit enthält, die wiederum aus einem pyrotechnischen Stoff, einer Ausstoßladung und mit oder ohne Überzündung besteht Hülse, die einen pyrotechnischen Stoff und/ oder pyrotechnische Einheiten enthält, mit Leitstab (Leitstäben) oder anderen Mitteln zur Flugstabilisierung ausgerüstet, und die für einen Aufstieg in die Luft ausgelegt ist Spezifikation Klassifizierung Der gefährlichste Feuerwerkstyp bestimmt die Klassifizierung. Innendurchmesser $ 50 mm mit Blitzknallsatz oder Innendurchmesser, 50 mm mit. 25 % Blitzknallsatz Innendurchmesser $ 50 mm ohne Blitzknallsatz Innendurchmesser, 50 mm und mit # 25 % Blitzknallsatz Innendurchmesser # 30 mm, jede pyrotechnische Einheit # 25 g, mit # 5 % Blitzknallsatz Innendurchmesser # 30 mm und pyrotechnische Einheit. 25 g oder. 5 % und # 25 % Blitzknallsatz Innendurchmesser # 30 mm, pyrotechnische Einheit # 25 g und # 5 % Blitzknallsatz 1.1G 1.2G 1.3G 1.4G 1.3G 1.4G nur Effekte von Blitzknallsätzen 1.1G Blitzknallsatz. 25 % des pyrotechnischen Stoffes 1.1G pyrotechnischer Stoff. 20 g und 1.3G Blitzknallsatz # 25 % pyrotechnischer Stoff # 20 g, 1.4G Schwarzpulver-Zerlegerladung und Blitzknallsatz # 0,13 g je Knall und # 1 g insgesamt 66 Amdt

15 IMDG-Code 2 Klassifizierung 2.1 Klasse 1 Typ Klassifizierung Feuertopf (engl. mine) Fontäne Wunderkerze (engl. sparkler) Bengalholz (engl. Bengal stick) Partyund Tischfeuerwerk einschließlich: / Synonyme: Feuertopf, Bodenfeuertopf, Feuertopf ohne Mörser Vulkane, Wasserfall, Lanzen, Bengalisches Feuer, zylindrische Fontänen, Kegelfontänen, Leuchtfackeln Wunderkerzen, die in der Hand gehalten werden, Wunderkerzen, die nicht in der Hand gehalten werden, Draht-Wunderkerzen Tischbomben, Knallerbsen, Knatterartikel, Rauchkörper, Schlangenmasse, Knaller, Partyknaller, Novelties, Party Poppers Begriffsbestimmung Rohr, das eine Ausstoßladung und pyrotechnische Einheiten enthält und für ein Abstellen auf dem Boden oder ein Fixieren im Boden ausgelegt ist. Der Haupteffekt besteht darin, alle pyrotechnischen Einheiten mit einem Mal auszustoßen und dabei in der Luft einen großräumig verteilten visuellen und/oder akustischen Effekt zu erzeugen oder Stoff- oder Papiertüte oder Stoff- oder Papierzylinder, die/der eine Ausstoßladung und pyrotechnische Einheiten enthält und für ein Einsetzen in einen Mörser und für eine Funktion als Feuertopf ausgelegt ist. nicht metallener Behälter, der einen gepressten oder verdichteten pyrotechnischen Stoff enthält, der Funken und Flammen erzeugt starrer Draht, der teilweise (an einem Ende) mit langsam abbrennendem pyrotechnischen Stoff beschichtet ist, mit oder ohne Anzündkopf nicht metallener Stock, der teilweise (an einem Ende) mit langsam abbrennendem pyrotechnischen Stoff beschichtet und für das Halten in der Hand ausgelegt ist Vorrichtung, die für die Erzeugung sehr beschränkter visueller und/ oder akustischer Effekte ausgelegt ist und geringe Mengen eines pyrotechnischen und/oder eines explosiven Stoffes enthält Spezifikation. 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte $ 180 mm und # 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte, 180 mm und # 25 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte # 150 g pyrotechnischer Stoff mit # 5 % Blitzknallsatz, als loses Pulver und/oder als Knalleffekte. Jede pyrotechnische Einheit # 25 g, jeder Knalleffekt, 2 g; jeder Heuler (sofern vorhanden) # 3g 1.1G 1.1G 1.3G 1.4G $ 1 kg pyrotechnischer Stoff 1.3G, 1 kg pyrotechnischer Stoff 1.4G Wunderkerzen auf Perchlorat-Basis:. 5 g je Einheit oder. 10 Einheiten je Packung Wunderkerzen auf Perchlorat-Basis: # 5 g je Einheit und # 10 Einheiten je Packung; Wunderkerzen auf Nitrat-Basis: # 30 g je Einheit Einheiten auf Perchlorat-Basis:. 5 g je Einheit oder. 10 Einheiten je Packung Einheiten auf Perchlorat-Basis: # 5 g je Einheit und # 10 Einheiten je Packung; Einheiten auf Nitrat-Basis: # 30 g je Einheit Knallerbsen und Knaller dürfen bis zu 1,6 mg Silberfulminat enthalten; Knaller und Partyknaller dürfen bis zu 16 mg eines Gemisches aus Kaliumchlorat und rotem Phosphor enthalten; andere Artikel dürfen bis zu 5 g pyrotechnischen Stoff, jedoch keinen Blitzknallsatz enthalten 1.3G 1.4G 1.3G 1.4G 1.4G Amdt

16 2 Klassifizierung IMDG-Code 2.1 Klasse Typ Wirbel (engl. spinner) Räder (engl. wheels) Steigende Krone (engl. aerial wheel) Sortimente (engl. selection pack) Knallkörperbatterie Knallkörper (engl. banger) einschließlich: / Synonyme: Luftkreisel, Hubschrauber, Schwärmer, Bodenkreisel Sonnen UFO, aufsteigende Krone Sortimentspackung China Cracker, Celebration Cracker Salut-Knallkörper, Blitz-Knallkörper, Kracher, Lady Cracker, Böller Begriffsbestimmung nicht metallene Hülse(n), die einen Gas oder Funken erzeugenden pyrotechnischen Stoff enthält (enthalten), mit oder ohne Geräusch erzeugendem Satz, mit oder ohne angebaute Flügel Anordnung mit Treiberhülsen, die einen pyrotechnischen Stoff enthält und die mit Hilfsmitteln zur Befestigung an einer Halterung ausgerüstet ist, um eine Rotation zu ermöglichen Hülsen, die Ausstoßladungen und Funken, Flammen und/oder Geräusch erzeugende pyrotechnische Stoffe enthalten, wobei die Hülsen an einem Trägerring befestigt sind eine Packung mit mehr als einem Feuerwerkstyp, wobei jeder Typ einem der in dieser Tabelle aufgeführten Typen entspricht Anordnung von Rohren (aus Papier oder Pappe), die durch eine pyrotechnische Zündschnur verbunden sind, wobei jedes Rohr für die Erzeugung eines akustischen Effekts vorgesehen ist nicht metallene Hülse, die einen Knallsatz für die Erzeugung eines akustischen Effekts enthält Spezifikation pyrotechnischer Stoff je Einheit. 20 g, die # 3 % Blitzknallsatz als Knalleffekte enthält, oder Pfeifsatz # 5g pyrotechnischer Stoff je Einheit # 20 g, die # 3 % Blitzknallsatz als Knalleffekte enthält, oder Pfeifsatz # 5g gesamter pyrotechnischer Stoff $ 1 kg, kein Knalleffekt, jeder Heuler (sofern vorhanden) # 25 g und je Rad # 50 g Pfeifsatz gesamter pyrotechnischer Stoff, 1 kg, kein Knalleffekt, jeder Heuler (sofern vorhanden) # 5 g und je Rad # 10 g Pfeifsatz gesamter pyrotechnischer Stoff. 200 g und pyrotechnischer Stoff je Antrieb. 60 g, Blitzknallsatz als Knalleffekte # 3 %, jeder Heuler (sofern vorhanden) # 25 g und je Rad # 50 g Pfeifsatz gesamter pyrotechnischer Stoff # 200 g und pyrotechnischer Stoff je Antrieb # 60 g, Blitzknallsatz als Knalleffekte # 3 %, jeder Heuler (sofern vorhanden) # 5 g und je Rad # 10 g Pfeifsatz Klassifizierung 1.3G 1.4G 1.3G 1.4G 1.3G 1.4G Der gefährlichste Feuerwerkstyp bestimmt die Klassifizierung. jedes Rohr # 140 mg Blitzknallsatz oder # 1 g Schwarzpulver 1.4G Blitzknallsatz je Einheit. 2 g 1.1G Blitzknallsatz je Einheit # 2 g und 1.3G je Innenverpackung # 10 g Blitzknallsatz je Einheit # 1 g und 1.4G je Innenverpackung # 10 g oder Schwarzpulver je Einheit # 10 g 68 Amdt

17 IMDG-Code 2 Klassifizierung 2.2 Klasse 2 Kapitel 2.2 Klasse 2 Gase Einleitende Bemerkung Der Begriff toxisch hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff giftig Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften Gase sind Stoffe, die bei 50 C einen Dampfdruck von mehr als 300 kpa haben,.2 bei 20 C und einem Standarddruck von 101,3 kpa vollständig gasförmig sind. Die Beförderungsbedingung eines Gases wird gemäß seines physikalischen Zustandes beschrieben als:.1 Verdichtetes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand bei -50 C vollständig gasförmig ist; diese Kategorie schließt alle Gase ein, die eine kritische Temperatur von höchstens -50 C haben;.2 Verflüssigtes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand bei Temperaturen über -50 C teilweise flüssig ist. Es wird unterschieden zwischen: unter hohem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über -50 C bis höchstens +65 C hat; und unter geringem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über +65 C hat;.3 Tiefgekühlt verflüssigtes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand wegen seiner niedrigen Temperatur teilweise flüssig ist; oder.4 Gelöstes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand in einem Lösungsmittel in flüssiger Phase gelöst ist. Diese Klasse umfasst verdichtete Gase, verflüssigte Gase, gelöste Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase, Mischungen eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren Dämpfen von Stoffen anderer Klassen, mit einem Gas und Aerosolen gefüllte Gegenstände. Gase werden in der Regel unter Druck befördert, der von hohem Druck bei verdichteten Gasen bis zu niedrigem Druck bei tiefgekühlt verflüssigten Gasen reicht. Ihren chemischen Eigenschaften oder physiologischen Wirkungen entsprechend, die sehr verschieden sein können, können Gase entzündbar, nicht entzündbar, ungiftig, giftig, entzündend (oxidierend) wirkend, ätzend sein, oder sie können gleichzeitig zwei oder mehrere dieser Eigenschaften besitzen. Einige Gase sind chemisch und physiologisch inert. Diese Gase wie auch andere Gase, die normalerweise als ungiftig gelten, wirken aber in hohen Konzentrationen erstickend Viele Gase dieser Klasse können bereits bei verhältnismäßig geringen Konzentrationen narkotisierende Wirkungen haben oder können bei einem Brand sehr giftige Gase entwickeln. Alle Gase, die schwerer als Luft sind, können zu einer Gefahr werden, wenn sie sich am Boden von Laderäumen ansammeln. Klassenunterteilung Die Klasse 2 ist entsprechend der Hauptgefahr, die von dem Gas während der Beförderung ausgeht, wie folgt unterteilt: Bemerkung: UN 1950 AEROSOLE siehe auch die Kriterien in der Sondervorschrift 63, UN 2037 GE- FÄSSE, KLEIN, GAS ENTHALTEND (GASPATRONEN) siehe auch Sondervorschrift Klasse 2.1 Entzündbare Gase Gase, die bei einer Temperatur von 20 C und einem Standarddruck von 101,3 kpa:.1 in einer Mischung aus höchstens 13 Vol.-% mit Luft entzündbar sind oder.2 unabhängig von der unteren Explosionsgrenze einen Explosionsbereich mit Luft von mindestens 12 Prozentpunkten aufweisen. Die Entzündbarkeit muss durch Prüfungen oder durch Berechnung Amdt

Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände.

Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände. Teil 2 Klassifizierung Kapitel 2.1 2.1.1 Einleitung Allgemeine Vorschriften 2.1.1.1 Im ADR gibt es folgende Klassen gefährlicher Güter: Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Klasse 4.1 Klasse 4.2 Klasse 4.3 Klasse

Mehr

Teil 2: PHYSIKALISCHE GEFAHREN

Teil 2: PHYSIKALISCHE GEFAHREN Teil 2: PHYSIKALISCHE GEFAHREN 2.1. Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff 2.1.1. Begriffsbestimmungen 2.1.1.1. Zur Klasse der explosiven Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

Mehr

GEFÄHRLICHE GÜTER - KLASSIFIZIERUNG. GiZ-Serviceportal. Gefährliche Güter. Teil 02 Seite 1 / 16. GiZ Gefahrgut Information ZWETTLER KG

GEFÄHRLICHE GÜTER - KLASSIFIZIERUNG. GiZ-Serviceportal. Gefährliche Güter. Teil 02 Seite 1 / 16. GiZ Gefahrgut Information ZWETTLER KG Gefährliche Güter Teil 02 Seite 1 / 16 2017 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art auch auszugsweise nur mit Quellenangabe und ausdrücklicher Zustimmung der

Mehr

Die Verpackungsgruppe(n), der (denen) ein Stoff zugeordnet ist, ist (sind) in Kapitel 3.2 Tabelle A angegeben.

Die Verpackungsgruppe(n), der (denen) ein Stoff zugeordnet ist, ist (sind) in Kapitel 3.2 Tabelle A angegeben. Teil 2 Klassifizierung Kapitel 2.1 2.1.1 Einleitung Allgemeine Vorschriften 2.1.1.1 Im ADR gibt es folgende Klassen gefährlicher Güter: Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Klasse 4.1 Klasse 4.2 Klasse 4.3 Klasse

Mehr

Munitionsgefahrenklasse 1.2

Munitionsgefahrenklasse 1.2 BGBl. II - Ausgegeben am 17. Jänner 2006 - Nr. 16 1 von 5 Munitionsgefahrenklassen Munitionsgefahrenklasse 1.1 Anlage 1 Diese Munitionsgefahrenklasse umfasst Munition, die in Masse explodiert (gleichzeitige

Mehr

Kapitel 2.1. Allgemeine Vorschriften. 2.1.1 Einleitung

Kapitel 2.1. Allgemeine Vorschriften. 2.1.1 Einleitung Kapitel 2.1 2.1.1 Einleitung Allgemeine Vorschriften 2.1.1.1 Im RID gibt es folgende Klassen gefährlicher Güter: Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Klasse 2 Gase Klasse 3 Entzündbare

Mehr

Gefahrstoffklasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände die Explosivstoffe enthalten

Gefahrstoffklasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände die Explosivstoffe enthalten Gefahrstoffklasse 1 Gefahrstoffklasse 1 Gefahrstoffklasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände die Explosivstoffe enthalten Unterklasse 1.1 Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind Unterklasse

Mehr

Gefährliche Güter. Stand 7/2017

Gefährliche Güter. Stand 7/2017 Gefährliche Güter Stand 7/2017 Pakete mit gefährlichen Gütern. Übersicht der Gefahr- und Abfertigungskennzeichen Zugelassen zur Beförderung mit DPD sind Pakete mit folgender Beschriftung: Kennzeichen für

Mehr

F +-$ H,$ F+ $ 0$,$ & - 2 %* $ / & - $ & % 2 & /,$ B <? 2$, - %&- $ '. % # ++2 ' 2 -- & -$ H,+2 HF&/7$ &/,$ &&# -+ # $ 2 * 0$2

F +-$ H,$ F+ $ 0$,$ & - 2 %* $ / & - $ & % 2 & /,$ B <? 2$, - %&- $ '. % # ++2 ' 2 -- & -$ H,+2 HF&/7$ &/,$ &&# -+ # $ 2 * 0$2 :8::+8$*;:$& " &->?@"/ $ A B$ A C>! >>D $ >E>A!CC>! > A 4$ 4 >E>A!CC>! ;>E>A!CC>!!! /F B$G :8:$ F +-$.,$&-,+ H,$ F+ $ 0$,$ & - 2 %* $ / 8- # $22+I & - $ & % 2 & /,$ B

Mehr

Die Verpackungsgruppe(n), der (denen) ein Stoff zugeordnet ist, ist (sind) in Kapitel 3.2 Tabelle A angegeben.

Die Verpackungsgruppe(n), der (denen) ein Stoff zugeordnet ist, ist (sind) in Kapitel 3.2 Tabelle A angegeben. Teil 2 Klassifizierung Kapitel 2.1 2.1.1 Einleitung Allgemeine Vorschriften 2.1.1.1 Im ADR gibt es folgende Klassen gefährlicher Güter: Klasse 1 Klasse 2 Klasse 3 Klasse 4.1 Klasse 4.2 Klasse 4.3 Klasse

Mehr

Oktober 2014 ADR: Sondervorschriften im Vergleich 2013 und 2015

Oktober 2014 ADR: Sondervorschriften im Vergleich 2013 und 2015 Oktober 2014 ADR: Sondervorschriften im Vergleich 2013 und 2015 Sondervorschriften und Verpackungsanweisungen Regelung ADR 2013 ADR 2015 Grundsätzliche P903 P903 Inhalt unverändert gebrauchte P903a Neue

Mehr

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in der Regel den (die) Stoff(e) oder

Mehr

Anhang III. Teil 1 der

Anhang III. Teil 1 der 1 Anhang III Teil 1 der VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung

Mehr

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter

Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter Kapitel 3.2 Verzeichnis der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in der Regel den (die) Stoff(e) oder

Mehr

Kapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter

Kapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter Kapitel 3.2 Verzeichnisse der gefährlichen Güter 3.2.1 Erläuterungen zur Tabelle A: Verzeichnis der gefährlichen Güter in UN-numerischer Reihenfolge Jede Zeile der Tabelle A dieses Kapitels behandelt in

Mehr

Freie Übersetzung K. Willems 02/2010

Freie Übersetzung K. Willems 02/2010 22. Januar 2010 Ministerieller Erlass, welcher die im Artikel 48bis2 des Königlichen Erlasses vom 01. Dezember 1975 bezüglich die allgemeine Ordnung über den Strassenverkehr erwähnten Gefahrgüter bestimmt.

Mehr

(Übersetzung) Anhang I. Gefährliche Stoffe zum Zweck der Bestimmung gefährlicher Tätigkeiten 1

(Übersetzung) Anhang I. Gefährliche Stoffe zum Zweck der Bestimmung gefährlicher Tätigkeiten 1 BGBl. III - Ausgegeben am 11. Februar 2010 - Nr. 14 1 von 7 Anhang I Gefährliche Stoffe zum Zweck der Bestimmung gefährlicher Tätigkeiten 1 Die im Folgenden angegebenen Mengen beziehen sich auf jede Tätigkeit

Mehr

42. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter (Madrid, 21. bis 25. November 2005)

42. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter (Madrid, 21. bis 25. November 2005) ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES OTIF ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTER-

Mehr

Zuordnung der GHS-Piktogrammen zu den Gefahrenklassen, Gefahrenkategorien und den H-Sätzen

Zuordnung der GHS-Piktogrammen zu den Gefahrenklassen, Gefahrenkategorien und den H-Sätzen Zuordnung der GHS-en zu den enklassen, enkategorien und den n GHS- GHS01 enklasse Explosive Stoffe/ Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Selbstzersetzliche Unterklasse 1.1 Unterklasse 1.2 Unterklasse

Mehr

Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) BGBl. III - Ausgegeben am 10. März 2009 - Nr. 18 1 von 6 Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Zusätzliche Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften für Versandstücke nach ADR 2007

Zusätzliche Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften für Versandstücke nach ADR 2007 s- und Bezettelungsvorschriften für Versandstücke nach ADR 2007 UN-Nummer Bezeichnung 0081 SPRENGSTOFF, TYP A Handelsname des 0082 SPRENGSTOFF, TYP B Handelsname des 0083 SPRENGSTOFF, TYP C Handelsname

Mehr

Zuordnung der GHS-Piktogrammen zu den Gefahrenklassen, Gefahrenkategorien und den H-Sätzen

Zuordnung der GHS-Piktogrammen zu den Gefahrenklassen, Gefahrenkategorien und den H-Sätzen Zuordnung der GHS-en zu den enklassen, enkategorien und den n GHS- GHS01 enklasse Explosive Stoffe/ Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Selbstzersetzliche Unterklasse 1.1 Unterklasse 1.2 Unterklasse

Mehr

Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis unter http://www.bmvbw.de/impressum. Kapitel 3.4

Mehr

TEIL 2 KLASSIFIZIERUNG

TEIL 2 KLASSIFIZIERUNG TEIL 2 KLASSIFIZIERUNG 2 3 Inhaltsverzeichnis Teil 2 2.1 Allgemeine Vorschriften 4 2.1.1 Einleitung 4 2.1.2 Grundsätze der Klassifizierung 5 2.1.3 Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen, einschließlich

Mehr

VCI-Mustersicherungsplan gemäß Unterabschnitt ADR/RID

VCI-Mustersicherungsplan gemäß Unterabschnitt ADR/RID VERBAND DER CHEMSCHEN NDUSTRE e.v. VC-Mustersicherungsplan gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 ADR/RD Stand: Mai 21 Dieser Leitfaden entbindet in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen

Mehr

MERKBLATT VORAUSSETZUNG FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN FEUERWERKSKÖRPER DER KATEGORIEN F1, F2, F3

MERKBLATT VORAUSSETZUNG FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN FEUERWERKSKÖRPER DER KATEGORIEN F1, F2, F3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik MERKBLATT VORAUSSETZUNG FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN KONFORMITÄTS- BZW. ZULASSUNGSVERFAHREN

Mehr

Gefahrengutbeauftragtenverordnung Dokumentation und Information

Gefahrengutbeauftragtenverordnung Dokumentation und Information Gefahrengutbeauftragtenverordnung Dokumentation und Information Einleitung Das Ziel der Gefahrengutbeauftragtenverordnung (GGBV) ist die Sicherstellung eines hohen Sicherheitsniveaus im Zusammenhang mit

Mehr

ANHANG III 1 GEFAHRENRELEVANTE EIGENSCHAFTEN DER ABFÄLLE

ANHANG III 1 GEFAHRENRELEVANTE EIGENSCHAFTEN DER ABFÄLLE ANHANG III 1 GEFAHRENRELEVANTE EIGENSCHAFTEN DER ABFÄLLE HP 1 explosiv : Abfall, der durch chemische Reaktion Gase solcher Temperatur, solchen Drucks und solcher Geschwindigkeit erzeugen kann, dass hierdurch

Mehr

Anhang V. der. Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht

Anhang V. der. Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht Anhang V der VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und

Mehr

Beförderung von pyrotechnischen Gegenständen

Beförderung von pyrotechnischen Gegenständen gemäss ADR / SDR E Version: 06.02.2017 Copyright 2017 by ASDAP / PML / SFV / SKF / SVS Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeines... 2 1.1. Einteilung... 2 1.2. Unterscheidung... 2 2. Beförderung auf Werkstrassen...

Mehr

GiZ-Serviceportal VORGESCHRIEBENE KENNZEICHEN AUF VERSANDSTÜCKEN UND UMVERPACKUNGEN KENNZEICHNEN VON VERSANDSTÜCKEN. Teil 06b Seite 1 / 16

GiZ-Serviceportal VORGESCHRIEBENE KENNZEICHEN AUF VERSANDSTÜCKEN UND UMVERPACKUNGEN KENNZEICHNEN VON VERSANDSTÜCKEN. Teil 06b Seite 1 / 16 VORGESCHRIEBENE KENNZEICHEN AUF VERSANDSTÜCKEN UND UMVERPACKUNGEN 3 Teil 06b Seite 1 / 16 2017 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art auch auszugsweise nur mit

Mehr

Gefahrguttransporte / Gefahrstofflagerung

Gefahrguttransporte / Gefahrstofflagerung Gefahrguttransporte / Gefahrstofflagerung 23.02.2015 Stoffe die durch ihre Gefahreigenschaften Risiken für Menschen und Umwelt bedeuten, insbesondere bei unsachgemäßer Handhabung bei Verpackung, Lagerung

Mehr

ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick

ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1.1.3.7 Freistellung für die Beförderung von Nicht vorhanden Neue : Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: a), die

Mehr

INHALT Chemisch-physikalische Gefahren und Umweltgefahren

INHALT Chemisch-physikalische Gefahren und Umweltgefahren INHALT Einleitung REACH und CLP und Geltungsbereich Laboratorien Gesundheitsgefahren Chemisch-physikalische Gefahren und Umweltgefahren Das Etikett (mit Empfehlung vereinfachtes Kennzeichnungssystem im

Mehr

Eintragungen gem. ADR 2015 UN 3166

Eintragungen gem. ADR 2015 UN 3166 Änderungen ADR 2017 Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 10.11.2016 wird das ADR 2017 zum 01.01.2017 in Kraft gesetzt. Bis zum 30.06.2017 darf noch das bisherige ADR 2015 genutzt werden. Spätestens

Mehr

ADR-Auszug Begrenzte Mengen (LQ) nach ADR ADR 2011 LQ aus ADR 2009

ADR-Auszug Begrenzte Mengen (LQ) nach ADR ADR 2011 LQ aus ADR 2009 LQ aus -Auszug Begrenzte Mengen (LQ) nach Hinweis: Zur Unterstützung bei der Anwendung dieses Kapitels aus dem während der Übergangsfrist (bis 30.6.2015) ist im Anschluss an Kapitel 3.4 eine Gegenüberstellung

Mehr

Vorgehensweise zur Festlegung der Lagerklassen (Zuordnungsleitfaden)

Vorgehensweise zur Festlegung der Lagerklassen (Zuordnungsleitfaden) Anlage 5 zu TRGS 510: Vorgehensweise zur Festlegung der Lagerklassen (Zuordnungsleitfaden) 1. Die Zuordnung eines Gefahrstoffs in eine Lagerklasse erfolgt anhand verfügbarer Angaben. Quellen hierzu sind

Mehr

Kennzeichnung nach GGVS/ADR

Kennzeichnung nach GGVS/ADR Kennzeichnung nach GGVS/ADR Gefahrgutklassen und Gefahrenzettel Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Unterklasse 1.1 Massenexplosionsfähige Explosivstoffe (Explosion erfasst nahezu

Mehr

Sonderabkommen (Multilaterale Vereinbarungen)

Sonderabkommen (Multilaterale Vereinbarungen) Sonderabkommen (Multilaterale Vereinbarungen) Multilaterale Vereinbarungen werden durch das ADR ausdrücklich vorgesehen. In deren Rahmen können die zuständigen Behörden unmittelbar unter sich vereinbaren,

Mehr

Gefahrgutrecht Straße/Schiene

Gefahrgutrecht Straße/Schiene Gefahrgutrecht Straße/Schiene / 2013 Bearbeitet von Conrad Jochen 1. Auflage 2012. Buch. 2016 S. Mit Griffregister. Kartoniert ISBN 978 3 8111 0015 2 Recht > Öffentliches Recht > Öffentliches Baurecht,

Mehr

LISTE DER GEFAHRENHINWEISE, ERGÄNZENDEN GEFAHRENMERKMALE UND ERGÄNZENDEN KENNZEICHNUNGSELEMENTE. Gefahrenhinweise

LISTE DER GEFAHRENHINWEISE, ERGÄNZENDEN GEFAHRENMERKMALE UND ERGÄNZENDEN KENNZEICHNUNGSELEMENTE. Gefahrenhinweise LISTE DER GEFAHRENHINWEISE, ERGÄNZENDEN GEFAHRENMERKMALE UND ERGÄNZENDEN KENNZEICHNUNGSELEMENTE Gefahrenhinweise Die Gefahrenhinweise werden gemäß Anhang I Teile 2, 3, 4 und 5 angewendet. Bei der Wahl

Mehr

Verpackung gefährlicher Güter Page 1 of 13

Verpackung gefährlicher Güter Page 1 of 13 Verpackung gefährlicher Güter Page 1 of 13 Verpackungen für gefährliche Güter Jedes Packstück mit gefährlichem Inhalt ist zu kennzeichnen (bezetteln) mit UN-Nummer(n) und Gefahrzettel(n). Bei Packstücken,

Mehr

ANHANG III 1 GEFAHRENRELEVANTE EIGENSCHAFTEN DER ABFÄLLE

ANHANG III 1 GEFAHRENRELEVANTE EIGENSCHAFTEN DER ABFÄLLE ANHANG III 1 GEFAHRENRELEVANTE EIGENSCHAFTEN DER ABFÄLLE HP 1 explosiv : Abfall, der durch chemische Reaktion Gase solcher Temperatur, solchen Drucks und solcher Geschwindigkeit erzeugen kann, dass hierdurch

Mehr

Anlage 4 TRGS 510 Vorgehensweise zur Festlegung der Lagerklassen (Zuordnungsleitfaden)

Anlage 4 TRGS 510 Vorgehensweise zur Festlegung der Lagerklassen (Zuordnungsleitfaden) Anlage 4 TRGS 510 Technische Regeln für Gefahrstoffe Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS 510) Bundesrecht Anhangteil Titel: Technische Regeln für Gefahrstoffe Lagerung von Gefahrstoffen

Mehr

Checkliste ADR gültig bis Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009

Checkliste ADR gültig bis Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009 Checkliste ADR 10 - gültig bis 30.06.2011 - Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009 UN 3480 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN

Mehr

Gefahrengutklassen und Zeichen

Gefahrengutklassen und Zeichen Gefahrengutklassen und Zeichen 1 Explosionsgefährliche Stoffe = Explosionsgefahr (Unterklassen 1.1-1.3) 1.4 Explosionsgefährliche Stoffe = Explosions- und Feuergefahr 1.5 1.6 Explosionsgefährliche Stoffe

Mehr

Neue Entzündlichkeitsgrenzen bei Flüssigkeiten nach folgender Tabelle: 1 Hochentzündlich 35 C < 0 C < 23 C. 2 Leichtentzündlich > 35 C < 21 C < 23 C

Neue Entzündlichkeitsgrenzen bei Flüssigkeiten nach folgender Tabelle: 1 Hochentzündlich 35 C < 0 C < 23 C. 2 Leichtentzündlich > 35 C < 21 C < 23 C Was für ein Piktogramm für welchen Stoff? GHS01 Piktogramm: explodierende Bombe Instabile explosive Stoffe und Gemische Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff der Unterklassen 1.1,

Mehr

(Übersetzung) Multilaterale Vereinbarung M172. gemäß Abschnitt ADR über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten

(Übersetzung) Multilaterale Vereinbarung M172. gemäß Abschnitt ADR über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten BGBl. III - Ausgegeben am 9. Februar 2006 - Nr. 26 1 von 5 (Übersetzung) Multilaterale Vereinbarung M172 gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten

Mehr

Multilaterale Vereinbarungen

Multilaterale Vereinbarungen Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Multilaterale Vereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens

Mehr

Transport von Lithium-Metall-Batterien nach ADR 2013 als Klasse 9-Transporte für

Transport von Lithium-Metall-Batterien nach ADR 2013 als Klasse 9-Transporte für Checkliste ADR 5A - gültig bis 30.06.2015 - Transport von Lithium-Metall-Batterien nach ADR 2013 als Klasse 9-Transporte für UN 3090 LITHIUM-METALL-BATTERIEN Voraussetzungen / Rahmenbedingungen Mengengrenzen

Mehr

Multilaterale Vereinbarung RID 1/2015 gemäß Abschnitt RID über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten

Multilaterale Vereinbarung RID 1/2015 gemäß Abschnitt RID über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten Multilaterale Vereinbarung RID 1/2015 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten Signatarstaaten Datum der Unterzeichnung Österreich 26.06.2015 Tschechische

Mehr

Ausgewählte Änderungen im ADR und der GGVSEB 2017 bei der Beförderung von Gütern der Klasse 1

Ausgewählte Änderungen im ADR und der GGVSEB 2017 bei der Beförderung von Gütern der Klasse 1 Ausgewählte Änderungen im ADR und der GGVSEB 2017 bei der Beförderung von Gütern der Klasse 1 erarbeitet und zusammengestellt von Dipl.-Ing.-Päd. Ute Blankenburg die gefahrgutrechtlichen Vorschriften (international

Mehr

Kapitel 2.0 Einleitung TEIL 2 KLASSIFIZIERUNG. IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 33

Kapitel 2.0 Einleitung TEIL 2 KLASSIFIZIERUNG. IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 33 Kapitel.0 Einleitung TEIL KLASSIFIZIERUNG IMDG-CODE (Arndt. 3-04) 33 Kapitel.0 Einleitung Kapitel.0 Einleitung Bemerkung: Für die Anwendung des IMDG-Codes ist es notwendig, gefährliche Güter in verschiedene

Mehr

Lithiumbatterien, gebraucht, defekt Wie entsorgen? Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 1

Lithiumbatterien, gebraucht, defekt Wie entsorgen? Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 1 Lithiumbatterien, gebraucht, defekt Wie entsorgen? Dipl.-Ing. Bernd-Uwe Wienecke ERFA 2014 Bild 1 Notifikation Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der

Mehr

Verzeichnis der Sammeleintragungen. Giftige Stoffe

Verzeichnis der Sammeleintragungen. Giftige Stoffe 2.2.61.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen Klassifizierungscode UN- Nummer Benennung des Stoffes oder Gegenstandes Giftige Stoffe ohne organisch flüssig a) a),b) metallorganisch c),d) T1 T2 T3 1583 CHLORPIKRIN,

Mehr

Liste der Gefahrgutcontainer an Bord der MSC Flaminia

Liste der Gefahrgutcontainer an Bord der MSC Flaminia Liste der Gefahrgutcontainer an Bord der MSC Flaminia Stand 13. September 2012 Die Liste dokumentiert die Gefahrgutklassifikationen der 153 Gefahrgutcontainer, die sich an Bord der MSC Flaminia befanden

Mehr

ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick

ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick ADR 2007 ADR 2009 Wesentliche Neuerungen im Überblick Teil 1 Allgemeine Vorschriften 1.1.3.7 Freistellung für die Beförderung von Nicht vorhanden Neue ng: Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: a),

Mehr

Inhalt. Vorwort... 5 Inhalt Allgemeine Vorschriften (nicht belegt)

Inhalt. Vorwort... 5 Inhalt Allgemeine Vorschriften (nicht belegt) Inhalt Inhaltsübersicht Aufbaukurs Tankwagenfahr er Vorwort.................................................... 5 Inhalt...................................................... 6 1 Allgemeine Vorschriften..............................

Mehr

TEIL 2. Kapitel 2.1. Abschnitt 2.1.3

TEIL 2. Kapitel 2.1. Abschnitt 2.1.3 BGBl. III - Ausgegeben am 7. Februar 2013 - Nr. 26 13 von 91 TEIL 2 Kapitel 2.1 Abschnitt 2.1.3 2.1.3.3 erhält am Anfang folgenden Wortlaut: Eine Lösung oder ein Gemisch, die/das den Klassifizierungskriterien

Mehr

Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße

Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße Transport von gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen auf der Straße Grundsatz Gefährliche Güter dürfen nur dann in begrenzten Mengen transportiert werden, wenn in der Spalte 7a der Tabelle A in Kapitel

Mehr

Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle und diesbezügliche Konzentrationsgrenzen

Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle und diesbezügliche Konzentrationsgrenzen Anlage II Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle und diesbezügliche Konzentrationsgrenzen Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle über Abfälle 3 HP1 explosiv Inst. Expl. mit H200 Expl. 1.1 mit

Mehr

5.4.3 Schriftliche Weisungen

5.4.3 Schriftliche Weisungen se Dokumente miteinander verbunden sein. Werden die Aufgaben dieser Dokumente durch ein einziges Dokument erfüllt, genügt die Aufnahme einer Erklärung im Beförderungspapier, dass die Beladung des Containers

Mehr

Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle und diesbezügliche Konzentrationsgrenzen

Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle und diesbezügliche Konzentrationsgrenzen Anlage II Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle und diesbezügliche Konzentrationsgrenzen Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle über Abfälle 3 HP1 explosiv Inst. Expl. mit H200 Expl. 1.1 mit

Mehr

Neue Vorschriften zur Sicherung von Gefahrguttransporten (Security)

Neue Vorschriften zur Sicherung von Gefahrguttransporten (Security) Diese Information stammt aus dem Internetangebot des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis unter http://www.bmvbw.de/impressum-rechtlicher-hinweis-.364.htm.

Mehr

Systematisierung von Großfeuerwerk

Systematisierung von Großfeuerwerk Systematisierung von Großfeuerwerk 2016-01-21 Gegenstandskategorien Ausgehend von einer harmonisierten Begriffsbestimmung wurde eine Systematisierung des in Deutschland verwendeten Großfeuerwerks vorgenommen.

Mehr

Kennzeichnungstabellen aus der UBA GHS-Broschüre Das neue Einstufungsund Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS- kurz erklärt-

Kennzeichnungstabellen aus der UBA GHS-Broschüre Das neue Einstufungsund Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS- kurz erklärt- Kennzeichnungstabellen aus der UBA GHS-Broschüre Das neue sund Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS- kurz erklärt- Die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 286/2011 wurden bereits eingearbeitet.

Mehr

Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente

Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente Liste der Gefahrenhinweise, ergänzenden Gefahrenmerkmale und ergänzenden Kennzeichnungselemente Wortlaut und, (Stand 8. ATP) Übersicht über die aktuellen Textfassungen der Gefahrenhinweise (H-Sätze) und

Mehr

Tabelle Kennzeichnungselemente für explosive Stoffe / Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff

Tabelle Kennzeichnungselemente für explosive Stoffe / Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff Vorwort Die Umsetzung des GHS in Europa und anderen Teilen der Welt schreitet stetig voran. In der EU wurde das GHS in Form der CLP-VO (Nr. 1271/2008) im Januar 2009 eingeführt und ist seit 1. Juni 2015

Mehr

Befreiungen nach 1.1.3 ADR I

Befreiungen nach 1.1.3 ADR I Befreiungen nach 1.1.3 ADR I 8.1 Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt

Mehr

Regelungen für die Postbeförderung von gefährlichen Stoffen

Regelungen für die Postbeförderung von gefährlichen Stoffen (Stand: Januar 1999) Regelungen für die Postbeförderung von gefährlichen Stoffen 1 Grundsatz Sendungen, die explosionsgefährliche, leicht entzündliche, giftige, ätzende, umweltgefährdende oder radioaktive

Mehr

Änderung und Erläuterung zu und

Änderung und Erläuterung zu und Allgemeine Verteilung 8. Juni 2016 Or. DEUTSCH GEMEINSAME EXPERTENTAGUNG FÜR DIE DEM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE BEFÖRDERUNG VON GEFÄHRLICHEN GÜTERN AUF BINNENWASSERSTRASSEN BEIGEFÜGTE VERORDNUNG

Mehr

a) Der Absatz (ii) und der nachfolgende Absatz bis einmal angebracht werden erhalten folgenden Wortlaut:

a) Der Absatz (ii) und der nachfolgende Absatz bis einmal angebracht werden erhalten folgenden Wortlaut: BGBl. III - Ausgegeben am 7. Februar 2013 - Nr. 26 64 von 91 TEIL 5 Kapitel 5.1 5.1.2.1 a) Der Absatz (ii) und der nachfolgende Absatz bis einmal angebracht werden erhalten folgenden Wortlaut: Kapitel

Mehr

Waffen- und Munitionsexporte über die Bremischen Häfen seit Juli 2015

Waffen- und Munitionsexporte über die Bremischen Häfen seit Juli 2015 BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/970 Landtag 19. Wahlperiode 07.03.17 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE Waffen- und Munitionsexporte über die Bremischen Häfen seit Juli

Mehr

GEFAHRGUT INFORMATIONEN

GEFAHRGUT INFORMATIONEN GEFAHRGUT INFORMATIONEN Gefahrgut ist ein Thema bei dem Sie kurz vor Ihrer endgültigen Ausbildung in Pension gehen Was ist "Gefahrgut"? Stoffe und Gegenstände von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften

Mehr

Grundlagen für den Schadstoffeinsatz Gefahrenklassen, Kennzeichnung

Grundlagen für den Schadstoffeinsatz Gefahrenklassen, Kennzeichnung rundlagen für den Schadstoffeinsatz Gefahrenklassen, Kennzeichnung FT Ing. Markus Steininger, Jänner 2010 1 Was sind Schadstoffe? Sie sind Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände, die, wenn sie unkontrolliert

Mehr

Der Versender ist verpflichtet, alle gültigen GGVSEB/ADR-Verpackungsvorschriften einzuhalten.

Der Versender ist verpflichtet, alle gültigen GGVSEB/ADR-Verpackungsvorschriften einzuhalten. TNT Innight akzeptiert Gefahrgut in Österreich, Deutschland, Dänemark, Luxemburg, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn nach den Vorschriften der gültigen GGVSEB/ADR 3.4 und 3.5 (begrenzte

Mehr

Referent: Dr. Otto Widetschek 1.1 B. Branddirektor der Stadt Graz a. D. owid

Referent: Dr. Otto Widetschek 1.1 B. Branddirektor der Stadt Graz a. D. owid Gefährliche Güter Referent: 1.1 B 1 Dr. Otto Widetschek Branddirektor der Stadt Graz a. D. Explosivstoffe (Beispiele) Dynamit TNT Bomben Patronen Granaten Raketen und pyrotechnische Gegenstände Explosionen

Mehr

BAM-GGR 004 Erweiterter Nachweis der chemischen Verträglichkeit für Gefahrgutverpackungen 1 einschließlich Großpackmittel aus Polyethylen

BAM-GGR 004 Erweiterter Nachweis der chemischen Verträglichkeit für Gefahrgutverpackungen 1 einschließlich Großpackmittel aus Polyethylen BAM-GGR 004 für Gefahrgutverpackungen 1 einschließlich Großpackmittel aus Polyethylen Gemäß Absatz 6.1.5.2.6 bzw. Absatz 6.5.6.3.5 des ADR/RID 2 kann die chemische Verträglichkeit für Verpackungen und

Mehr

C 23. Gefahrstoffe ermitteln. Einsatz- und Übungsdienst

C 23. Gefahrstoffe ermitteln. Einsatz- und Übungsdienst Einsatz- und Übungsdienst Gefahrstoffe ermitteln 10.98 Einsätze im Bereich gefährlicher Güter auf Straßen Gefährliche Güter werden in großem Umfang transportiert. Bei Transportunfällen muss an Einsatzstellen

Mehr

Neuerungen Gefährliche Stoffe und Güter

Neuerungen Gefährliche Stoffe und Güter Neuerungen Gefährliche Stoffe und Güter Arbeitskreis Gefahrgut Freiwillige Feuerwehr Rosenheim Übersicht Rechtliche Veränderungen Einführung der GHS Symbole Kennzeichnung und Einsatzgrundsätze für Bereich

Mehr

Lagerung und Umgang mit Gefahrstoffen - Die neue Brandschutzrichtlinie

Lagerung und Umgang mit Gefahrstoffen - Die neue Brandschutzrichtlinie Lagerung und Umgang mit Gefahrstoffen - Die neue Brandschutzrichtlinie 1 Gefährliche Stoffe 26-15de 2 Definition Definition Gefahrstoff: Gefahrstoffe sind chemische Stoffe oder Zubereitungen (Stoffgemische),

Mehr

5. Kennzeichnung von Versandstücken

5. Kennzeichnung von Versandstücken Inhaltsverzeichnis 1. Klassen und Verpackungsgruppen (Spalte 4)... 4 2. Begrenzte Mengen (Spalte 7)... 5 3. Beförderungskategorie/Höchstzulässige Gesamtmenge (Spalte 8)... 6 4. Beförderungspapier... 8

Mehr

Teil 2 Klassifizierung Allgemeine Vorschriften Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Prüfverfahren 343

Teil 2 Klassifizierung Allgemeine Vorschriften Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen Prüfverfahren 343 ADR Inhaltsverzeichnis Stichwortverzeichnis 11 ADR 2015 Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 27 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 29 1.1 Geltungsbereich

Mehr

Fragenkatalog zur Hessischen Feuerwehrleistungsübung ABC-Gefahrstoffe. Es ist nur eine Antwortmöglichkeit richtig!

Fragenkatalog zur Hessischen Feuerwehrleistungsübung ABC-Gefahrstoffe. Es ist nur eine Antwortmöglichkeit richtig! Hessische Landesfeuerwehrschule Fragenkatalog zur Hessischen Feuerwehrleistungsübung ABC-Gefahrstoffe Es ist nur eine Antwortmöglichkeit richtig! 1. Wie nennt man die Aufnahme von Gefahrstoffen in den

Mehr

Fragenkatalog zur Hessischen Feuerwehrleistungsübung ABC-Gefahrstoffe. Es ist nur eine Antwortmöglichkeit richtig!

Fragenkatalog zur Hessischen Feuerwehrleistungsübung ABC-Gefahrstoffe. Es ist nur eine Antwortmöglichkeit richtig! Hessische Landesfeuerwehrschule Fragenkatalog zur Hessischen Feuerwehrleistungsübung ABC-Gefahrstoffe Es ist nur eine Antwortmöglichkeit richtig! 1. Wie nennt man die Aufnahme von Gefahrstoffen in den

Mehr

EG-Richtlinien und. Kälteanlagen. Bernhard Schrempf - KISC-KÄLTE-Information-Solution-Consulting

EG-Richtlinien und. Kälteanlagen. Bernhard Schrempf - KISC-KÄLTE-Information-Solution-Consulting EG-Richtlinien und Kälteanlagen 2012 www.kiscnet.com 1 Welche EG-Richtlinien sind in der Regel bei Kälteanlagen anzuwenden? www.kiscnet.com 2 2006/42/EG - Richtlinie über Maschinen und zur Änderung der

Mehr

(Amtsblatt der Europäischen Union L 96 vom 9. April 2008)

(Amtsblatt der Europäischen Union L 96 vom 9. April 2008) 13.7.2016 L 188/29 Berichtigung der Richtlinie 2008/47/EG der Kommission vom 8. April 2008 zur Änderung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über

Mehr

Merkblatt: Änderungen der 4. BImSchV für Gefahrstofflager

Merkblatt: Änderungen der 4. BImSchV für Gefahrstofflager 13.06.2017 Merkblatt: Änderungen der 4. BImSchV für Gefahrstofflager CLP-Anpassung in 4. BImSchV für Gefahrstofflager Anzeige genehmigungsbedürftiger Anlagen bis 18. April 2017 In der Verordnung über genehmigungsbedürftige

Mehr

Bei Anwendung ADR (1000-Punkte-Regel) beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit

Bei Anwendung ADR (1000-Punkte-Regel) beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit Erweiterte Informationen Ladung UN 1824 NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG, 8, II, (E) Gefahrzettel Bei Anwendung ADR 1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel) beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 333 kg

Mehr

Truppausbildung Teil 2. Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt ABC-Gefahrstoffe

Truppausbildung Teil 2. Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt ABC-Gefahrstoffe Truppausbildung Teil 2 Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt ABC-Gefahrstoffe Was müssen Sie wissen? Die in der Truppausbildung Teil 1 in der Ausbildungseinheit Gefahren der Einsatzstelle erworbenen

Mehr

Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25

Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25 Stichwortverzeichnis 9 ADR 2017 < Anlage A Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände 25 Teil 1 Allgemeine Vorschriften 27 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit 31

Mehr

Fragenkatalog zur Hessischen Feuerwehrleistungsübung ABC-Gefahrstoffe. Es ist nur eine Antwortmöglichkeit richtig!

Fragenkatalog zur Hessischen Feuerwehrleistungsübung ABC-Gefahrstoffe. Es ist nur eine Antwortmöglichkeit richtig! Hessische Landesfeuerwehrschule Fragenkatalog zur Hessischen Feuerwehrleistungsübung ABC-Gefahrstoffe Es ist nur eine Antwortmöglichkeit richtig! 1. Wie nennt man die Aufnahme von Gefahrstoffen in den

Mehr

1 ZWECK 2 2 GELTUNGSBEREICH 2 3 BEGRIFFE 2 4 ZUSTÄNDIGKEITEN 2 5 VORSCHRIFTEN DES ADR FÜR BEGRENZTE MENGE 2 6 BESCHREIBUNG 3

1 ZWECK 2 2 GELTUNGSBEREICH 2 3 BEGRIFFE 2 4 ZUSTÄNDIGKEITEN 2 5 VORSCHRIFTEN DES ADR FÜR BEGRENZTE MENGE 2 6 BESCHREIBUNG 3 REV00 Verpacken_Gefahrgut Inhaltsverzeichnis Seite 1 ZWECK 2 2 GELTUNGSBEREICH 2 3 BEGRIFFE 2 4 ZUSTÄNDIGKEITEN 2 5 VORSCHRIFTEN DES ADR FÜR BEGRENZTE MENGE 2 6 BESCHREIBUNG 3 6.1 Rückversand vom Endverbraucher

Mehr

Erstmaßnahmen bei ABC-Gefahrstoffen

Erstmaßnahmen bei ABC-Gefahrstoffen Thema 12.1 Folie 1 Erstmaßnahmen bei ABC-Gefahrstoffen Gefahr erkennen Absperren Menschenrettung durchführen Spezialkräfte alarmieren Thema 12.1 Folie 2 Thema 12.1 Folie 3 Warntafel Bedeutung der Kennzeichnungsnummern

Mehr

Neue Piktogramme und Signalwörter. Geänderte Einstufungskriterien, Etiketten und Sicherheitsdatenblätter

Neue Piktogramme und Signalwörter. Geänderte Einstufungskriterien, Etiketten und Sicherheitsdatenblätter GHS Globally Harmonised System * Weltweite Harmonisierung der enkommunikation von chemischen Produkten Neue Piktogramme und Signalwörter Geänderte Einstufungskriterien, Etiketten und Sicherheitsdatenblätter

Mehr

Vergleich der Kennzeichnungen: RL 67/548/EWG VO EG/1272/2008 geordnet nach R-Sätzen

Vergleich der Kennzeichnungen: RL 67/548/EWG VO EG/1272/2008 geordnet nach R-Sätzen Vergleich der Kennzeichnungen: RL 67/548/EWG VO EG/1272/2008 geordnet nach R-Sätzen brauner Text: blauer Text: grauer Text: violetter Text: H-Satz: EUnnn: RL 67/548/EWG VO EG/1272/2008 noch nicht in VO

Mehr

Tagesordnungspunkt 3 b): Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN Neue Anträge

Tagesordnungspunkt 3 b): Änderungsanträge zum RID/ADR/ADN Neue Anträge ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTERNATIONAL

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 27. Mai 2015 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2015 Ausgegeben am 27. Mai 2015 Teil I 1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 27. Mai 2015 Teil I 60. Bundesgesetz: Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes 1979 (NR:

Mehr