Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht. Oktober 2010

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1 Bevor du dich daranmachst, die Welt zu verändern, gehe dreimal durch dein eigenes Haus. Jüdisches Sprichwort Inhaltsverzeichnis Informationen aus dem Steuer-, Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht Oktober %-Regelung gilt nur für tatsächlich zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen 2. Rückwirkende Steuerrechtsänderungen vom BVerfG verworfen 3. Vorläufige Steuerfestsetzung hinsichtlich der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer 4. Auswirkungen durch Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bei den Minijobs 5. Aufwendungen für das Statusfeststellungsverfahren sind Werbungskosten 6. Doppelte Haushaltsführung setzt nicht zwingend das Tragen sämtlicher Kosten für zwei Haushalte voraus 7. Der EuGH entschärft den Vorsteuerabzug aus Rechnungen 8. Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftund Schenkungsteuergesetz ist verfassungswidrig 9. Der BFH hält eine Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer für erforderlich Fälligkeitstermine Basiszinssatz / Verzugszinssatz Verbraucherpreisindizes 10. Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Verspätung der Flugreise 11. Grundstücksvermieter haftet für Abfallgebühren des Mieters 12. Kopplungsverbot bei Grundstückskaufverträgen 13. Normale GmbH kann nicht mit verändertem Musterprotokoll gegründet werden 14. Schadensausgleich bei Verkauf des Unfall- Fahrzeugs 15. Haftung des Vermieters bei kalter Wohnungsräumung 16. Abfindung zählt zu den sog. Bezügen aus einem Dienstverhältnis 17. Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen seines Alters 18. Anspruch auf Zulagen bei Beurlaubung aufgrund einer Schwangerschaft 19. Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes vom Sorgerecht ist verfassungswidrig 20. Regelungen zum Kurzarbeitergeld bis 2012 verlängert 21. Anlage Rentenversicherung: Änderungen des Rechts zur freiwilligen

2 Versicherung und zur Beitragserstattung

3 1. 1-%-Regelung gilt nur für tatsächlich zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom entschieden, dass die 1-%-Regelung nur gilt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken kann nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt wird. In dem Streitfall betrieb ein Steuerpflichtiger eine Apotheke mit Arzneimittelherstellung. Zur Belegschaft gehörte auch der Sohn des Apothekers. Er bezog auch das höchste Gehalt. Im Betriebsvermögen befanden sich 6 Kfz, die für betriebliche Fahrten zur Verfügung standen. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Sohn das teuerste der 6 betrieblichen Kfz auch privat nutzte. Es setzte dies als steuerpflichtigen Sachbezug mit der 1-%-Regelung an und erließ gegen den Kläger einen Lohnsteuerhaftungsbescheid. Der Apotheker machte dagegen geltend, dass die Mitarbeiter und auch sein Sohn die betrieblichen Kfz nur betrieblich genutzt hätten und die Privatnutzung arbeitsvertraglich verboten sei. Der BFH entschied zugunsten des Steuerpflichtigen, dass die Anwendungsvoraussetzungen der 1-%- Regelung, nämlich dass der Arbeitgeber eines der für Betriebszwecke vorgehaltenen Fahrzeuge seinem Sohn zur privaten Nutzung überlassen habe, nicht festgestellt wurden. Der Sachverhalt wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, das jetzt weiter aufklären muss, ob überhaupt und wenn ja, welches Fahrzeug dem Sohn des Klägers auch zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch mindestens auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung tatsächlich überlassen war. 2. Rückwirkende Steuerrechtsänderungen vom BVerfG verworfen Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, das am in den Bundestag eingebracht und am verkündet wurde, traten einige Gesetzesänderungen teilweise rückwirkend in Kraft. Dazu gehörten: Das Bundesverfassungsgericht (BVerG) hat mit Datum vom entschieden, dass die Regelungen wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes teilweise verfassungswidrig sind. Das BVerG hält nicht die Gesetzesänderungen als solche also die Einführung der Fünftelregelung oder die Verlängerung der Spekulationsfrist oder die Absenkung der Beteiligungsquote für verfassungswidrig. Sie liegen im Ermessen des Gesetzgebers und seien nicht zu beanstanden. Lediglich die Rückwirkung der betreffenden Regelungen seien verfassungswidrig. Nachdem die Erläuterungen zu den Regelungen im Einzelnen insbesondere die zeitliche Zuordnung und der daraus resultierende

4 Handlungsbedarf den Rahmen dieses Rundschreibens sprengen würden, bitten wir betroffene Steuerpflichtige, sich umgehend von uns beraten zu lassen. 3. Vorläufige Steuerfestsetzung hinsichtlich der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom entschieden, dass die seit 2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den zu beseitigen. Es ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber zügig die zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands erforderlichen gesetzlichen Regelungen schaffen wird. Das Bundesfinanzministerium teilte mit Schreiben vom mit, im Interesse der Betroffenen und aus verwaltungsökonomischen Gründen die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen, wenn einem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In allen anderen Fällen auch wenn das Arbeitszimmer zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit genutzt wird ist weiterhin kein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer möglich. 4. Auswirkungen durch Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bei den Minijobs Nach gesetzlicher Regelung sind mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (sog. Minijobs), mehrere kurzfristige Beschäftigungen sowie Minijobs mit Ausnahme eines Minijobs und nicht geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Wird bei der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt Versicherungspflicht mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht bekannt gegeben wird. Hieraus ergeben sich vier zu beachtende Grundsätze: Geringfügige Beschäftigungen der gleichen Art sind zusammenzurechnen. Sobald eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vorliegt, bleibt die erste daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung stets versicherungsfrei. Kurzfristige Beschäftigungen können neben einer geringfügig entlohnten oder einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei ausgeübt werden. Aufgedeckte Mehrfachbeschäftigungen werden zukunftsorientiert umgestellt, sofern nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit seitens des Arbeitgebers vorliegt.

5 Seit August 2009 verschickte die Minijob-Zentrale anstelle von Bescheiden nur wichtige Mitteilungen, wenn sich bei der Zusammenrechnung von einzelnen Beschäftigungen herausstellte, dass kein Minijob vorliegt. Durch eine Änderung im Sozialgesetzbuch wird klargestellt, dass die Befugnis, einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, bei der Minijob-Zentrale liegt, auch wenn das Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenzen zum Entfallen der Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung führt. Die Minijob-Zentrale erlässt daher ab sofort wieder Feststellungsbescheide, in denen sie Arbeitgebern den Tag des Beginns der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse mitteilt und sie auffordert, die Abmeldung der versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale mit dem Vortag vorzunehmen. Sollten Sie solche Bescheide erhalten, sind diese zu prüfen und ggf. anzufechten. 5. Aufwendungen für das Statusfeststellungsverfahren sind Werbungskosten Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie liegen vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang besteht. Aufwendungen sind durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Auch Kosten der Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) können danach Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt. Aber auch die mit einer Beschäftigung einhergehenden öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten weisen den erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften auf. Deshalb zählen insbesondere Aufwendungen des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem sog. Statusfeststellungsverfahren, das die Feststellung der Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung zum Gegenstand hat, zu den Werbungskosten. 6. Doppelte Haushaltsführung setzt nicht zwingend das Tragen sämtlicher Kosten für zwei Haushalte voraus Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom entschieden, dass der für eine doppelte Haushaltsführung herangezogene Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist. Im entschiedenen Fall machte ein lediger und nicht selbstständig tätiger Steuerpflichtiger geltend, am Arbeitsort eine Wohnung zu unterhalten und seinen Haupthausstand im Haus seiner Eltern zu führen. Dort hatte er im Dachgeschoss einen Schlaf- und einen Wohnraum für sich, nutzte aber Küche, Bad und WC gemeinsam mit seinen Eltern. Die Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort als Kosten der doppelten Haushaltsführung machte er zunächst erfolglos einkommensteuerlich geltend. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil der Steuerpflichtige bei seinen Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten habe. Insbesondere habe er nicht nachweisen können, dass er sich dort finanziell am Unterhalt eines Hausstandes beteilige, was jedoch Voraussetzung für die Annahme eines eigenen Hausstandes sei. Der BFH kam zu dem Entschluss, dass grundsätzlich auch ein alleinstehender Arbeitnehmer neben seinem Haupthausstand einen weiteren Haushalt berufsbedingt am Beschäftigungsort unterhalten, also einen doppelten Haushalt führen könne. Nutze der Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich, müsse sorgfältig geprüft werden, ob die Wohnung als eine eigene oder als die des Überlassenden, z. B. der Eltern, zu be-

6 handeln sei. 7. Der EuGH entschärft den Vorsteuerabzug aus Rechnungen Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, sind neben anderen Angaben in der Rechnung auch der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Sobald diese Angabe nicht oder nicht richtig gemacht ist, lässt die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug erst zu dem Zeitpunkt (bzw. in dem Besteuerungszeitraum) zu, in dem die Rechnung vom Rechnungsaussteller berichtigt bzw. vervollständigt wird. Die Berichtigung einer Rechnung wirkt demnach nicht zum Zeitpunkt der Steuerentstehung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom entschieden, dass eine Rechnung, die ein falsches Datum des Abschlusses der Dienstleistung aufweist, bei der aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, zum Vorsteuerabzug zuzulassen ist, wenn der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte Rechnung zugeleitet hat, in der das zutreffende Datum des Abschlusses der Dienstleistung vermerkt war, auch wenn diese Rechnung und die dazugehörige aufhebende Gutschrift keine fortlaufende Nummerierung aufweisen. Der EuGH geht in seiner Entscheidung nach Meinungen in der Fachliteratur anscheinend von einer Rückwirkung aus. In der Praxis stellt sich die Beschaffung einer Gutschrift und entsprechend neuer Rechnung, die meistens nach einer Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung erfolgen muss und i. d. R. erst viele Jahre später angefordert wird, oft als schwierig, wenn nicht gar als unmöglich heraus. Nach gängiger Praxis wird der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht. Es entstehen zusätzlich zur Nachforderung der Steuer auch noch Nachzahlungszinsen. Trotz des positiven Urteils des EuGH sollten grundsätzlich alle Rechnungen, bei denen der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden soll, unverzüglich auf die Vollständigkeit der Angaben geprüft und im Bedarfsfalle eine Berichtigung verlangt werden, um bei späteren Betriebsprüfungen vorprogrammierten Ärger bis hin zum Versagen des Vorsteuerabzugs zu vermeiden. 8. Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ist verfassungswidrig Nach den Bestimmungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 wurden eingetragene Lebenspartner im Jahre 2001 erbschaftsteuerrechtlich erheblich höher belastet als Ehegatten. Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom sind die Vorschriften zugunsten von eingetragenen Lebenspartnern insoweit geändert worden, als der persönliche Freibetrag sowie auch der Versorgungsfreibetrag für erbende Lebenspartner und Ehegatten gleich bemessen werden. Allerdings werden eingetragene Lebenspartner weiterhin wie entfernte Verwandte und Fremde mit den höchsten Steuersätzen besteuert. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 vom ist eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten also auch in den Steuersätzen beabsichtigt. Das Bundesverfassungsgericht hat am entschieden, dass die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im persönlichen Freibetrag und im Steuersatz sowie durch ihre Nichtberücksichtigung im Versorgungsfreibetrag mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar ist. Der Gesetzgeber hat bis zum zu treffen.

7 9. Der BFH hält eine Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer für erforderlich Die Einheitsbewertung des Grundvermögens ist vom Bundesfinanzhof trotz verfassungsrechtlicher Zweifel bislang als verfassungsgemäß beurteilt worden. Im Urteil vom hat er daran jedenfalls für Stichtage bis zum festgehalten, aber zusätzlich darauf hingewiesen, dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer mit verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar sei. Verfassungsrechtlich geboten sei eine erneute Hauptfeststellung besonders im Beitrittsgebiet, wo die Wertverhältnisse auf den festgeschrieben seien. 10. Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Verspätung der Flugreise Nach der sog. Fluggastrechteverordnung sind Fluggesellschaften verpflichtet, die Passagiere zu entschädigen, wenn sich der Flug erheblich verspätet. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall vom wurde eine Pauschalreise auf die Malediven gebucht. Der Hinflug von Frankfurt/Main nach Male startete 19 Stunden später als gebucht. Die Urlauber forderten von der Fluggesellschaft pro Person eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600. Die Richter des BGH entschieden hierzu mit Urteil vom , dass den Urlaubern diese Ausgleichszahlung zusteht, da diese den Zielflughafen erst mehr als drei Stunden nach der geplanten Ankunft erreichten. Des Weiteren lagen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die einer Ausgleichszahlung entgegenstehen würden. 11. Grundstücksvermieter haftet für Abfallgebühren des Mieters Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom entschieden, dass der Vermieter eines Hausgrundstücks für die Abfallgebühren seines Mieters in Anspruch genommen werden kann. Für die Bestellung von Abfallcontainern zur Entsorgung von Sperrmüll durch den Mieter setzte ein Landkreis rund 830 fest, die er bei dem Mieter nicht beitreiben konnte. Die Familie lebt von Sozialleistungen. Sodann setzte der Kreis die Abfallgebühren gegenüber dem Vermieter als Eigentümer fest. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Vermieter Klage beim Verwaltungsgericht mit der Begründung, dass er nicht verpflichtet sei, die Gebühren seines Mieters zu tragen. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Nach der Abfallgebührensatzung des Kreises habe die Kreisverwaltung die Abfallgebühren zu Recht bei dem Vermieter erhoben. Die Satzung sehe ausdrücklich vor, dass auch der Eigentümer eines Grundstücks für Abfallgebühren hafte. Er sei für sein Grundstück verantwortlich. Das Risiko, dass ein Mieter wirtschaftlich nicht hinreichend leistungsfähig ist, sei nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sondern von dem Eigentümer als Vermieter. Unerheblich sei dabei, ob der Vermieter von der Abfallentsorgung gewusst habe und ob die Container auf dem Grundstück oder nur in dessen Nähe gestanden hätten. 12. Kopplungsverbot bei Grundstückskaufverträgen

8 Das Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG) beinhaltet, dass eine Vereinbarung unwirksam ist, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen. Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages bleibt dabei unberührt. Bezüglich der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz hat der Bundesgerichtshof dazu nun entschieden, dass der Passus im MRVG, der die Kopplung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen für unwirksam erklärt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Kopplungsverbot verfolge den Zweck, die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen allein nach Leistungskriterien und das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb unter den Architekten zu fördern. Dabei handle es sich um wichtige Gemeinschaftsgüter. Sie rechtfertigten den mit dem Kopplungsverbot verbundenen Eingriff in die durch das Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit der freien Architekten und deren unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen am Bau Beteiligten, sodass auch der Gleichheitssatz nach dem GG nicht verletzt sei. Ein Eingriff in das Grundrecht des Eigentums liege nicht vor. 13. Normale GmbH kann nicht mit verändertem Musterprotokoll gegründet werden Nach dem GmbH-Gesetz (GmbHG) kann die Gesellschaft in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in der Anlage des GmbHG bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. Bei Gründung einer GmbH im normalen Verfahren ist das Musterprotokoll keine Grundlage für den Nachweis der darin zusammengefassten Dokumente. Dies gilt auch dann, wenn eine normale GmbH- Gründung deswegen gegeben ist, weil das Musterprotokoll Abänderungen oder Ergänzungen über die im Rahmen der in den Musterprotokollen zugelassenen Alternativen hinaus enthält. 14. Schadensausgleich bei Verkauf des Unfall-Fahrzeugs Grundsätzlich muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung dem Unfallgegner seinen Schaden ersetzen, wenn der Versicherungsnehmer den Unfall verursacht hat. Im Falle eines Totalschadens ist das die Differenz zwischen dem Rest- und dem Wiederbeschafftungswert. In der Praxis wird der Schaden i. d. R. von einem Sachverständigen errechnet. Der Unfallgegner hat dann die Wahl, ob er den Wagen reparieren lässt oder auf der Basis des Gutachtens mit der Versicherung abrechnet. In diesem Zusammenhang hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Sachverständiger bezifferte den Restwert eines Unfallwagens auf Der Wiederbeschaffungswert betrug Der Kfz-Besitzer hatte das Unfallfahrzeug aber zu einem Kaufpreis von brutto veräußert. Die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers war der Auffassung, dass auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht der vom Gutachter geschätzte Restwert in Höhe von 5.200, sondern der tatsächlich erzielte Veräußerungserlös in Höhe von anzurechnen ist, weshalb sie zu viel an den Unfallgegner gezahlt habe.

9 Die Richter des BGH kamen zu folgendem Entschluss: Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. In diesem Fall hat er durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden ausgeglichen. Da nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht verdienen soll, kann der Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten. So musste sich der Unfallgegner den Verkaufserlös in Höhe von in vollem Umfang auf den Wiederbeschaffungswert anrechnen lassen. 15. Haftung des Vermieters bei kalter Wohnungsräumung Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom eine Entscheidung zur Haftung des Vermieters bei eigenmächtiger Wohnungsräumung getroffen. In einem Fall aus der Praxis war ein Mieter ab Februar 2005 für mehrere Monate mit unbekanntem Aufenthalt ortsabwesend und wurde von Verwandten als vermisst gemeldet. Nachdem die Mieten für die Monate März und April 2005 nicht gezahlt worden waren, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Im Mai 2005 öffnete er die Wohnung und nahm sie in Besitz. Hierbei entsorgte er einen Teil der Wohnungseinrichtung. Einen anderen Teil der vorgefundenen Sachen lagerte er bei sich ein. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten hat der Mieter für die ihm nach seiner Behauptung im Zuge der Räumung abhandengekommenen, beschädigten oder verschmutzten Gegenstände Schadensersatz von rund zuzüglich der ihm entstandenen Gutachterkosten verlangt. Die Richter des BGH haben hier entschieden, dass der Vermieter für die Folgen einer solchen Räumung haftet. Das gilt selbst dann, wenn der gegenwärtige Aufenthaltsort des Mieters unbekannt und ein vertragliches Besitzrecht des Mieters infolge Kündigung entfallen ist. Der Vermieter muss sich auch in diesen Fällen gegebenenfalls nach öffentlicher Zustellung der Räumungsklage einen Räumungstitel beschaffen und aus diesem vorgehen. Übt ein Vermieter stattdessen im Wege einer sogenannten kalten Räumung eine verbotene Selbsthilfe aus, ist er verschuldensunabhängig zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Von dieser Ersatzpflicht wird insbesondere eine eigenmächtige Entsorgung der in der Wohnung vorgefundenen Gegenstände erfasst. Denn den Vermieter, der eine Wohnung ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels in Besitz nimmt, trifft für die darin befindlichen Gegenstände eine Obhutspflicht. Da der Mieter von der Inbesitznahme seiner Wohnung nichts weiß und deshalb auch nicht in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen, gehört zu dieser Obhutspflicht des Vermieters weiter, dass er ein Bestandsverzeichnis aufstellt und den Wert der darin aufgenommenen Gegenstände feststellt. Kommt er dieser Pflicht nicht in ausreichendem Maße nach, muss er die Behauptung des Mieters widerlegen, dass bestimmte Gegenstände bei der Räumung abhandengekommen oder beschädigt worden seien, und beweisen, dass sie einen geringeren Wert hatten, als vom Mieter behauptet. 16. Abfindung zählt zu den sog. Bezügen aus einem Dienstverhältnis Die in der Insolvenzordnung geregelten sog. Bezüge aus einem Dienstverhältnis umfasst auch eine anlässlich der Beendigung eines Arbeitsvertrages gezahlte Abfindung. Sofern also in einem Darlehensvertrag vereinbart worden ist, den der Pfändung unterworfenen Teil aller seiner gegenwärtigen und künfti-

10 gen Ansprüche auf Arbeitsentgelt jeder Art einschließlich Pensionsansprüche, Provistionsforderungen, Tantiemen, Gewinnbeteiligung sowie Abfindungen gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber und auf Sozialleistungen abzutreten, dient eine gezahlte Abfindung mit zur Absicherung. 17. Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen seines Alters Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein junger Bewerber gesucht wird. In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall bewarb sich ein 1958 geborener Volljurist im Jahre 2007 auf eine geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. Ein Unternehmen suchte für ihre Rechtsabteilung zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen. Der Jurist erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33-jährige Juristin. Daraufhin verlangte der 1958 geborene Jurist von dem Unternehmen wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung und Schadensersatz. Die Richter des BAG kamen hier zu dem Entschluss, dass die Stellenausschreibung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstieß. So verbietet das AGG beispielsweise, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben wird. Die unzulässige Stellenausschreibung stellt ein Indiz dafür dar, dass der damals 49-jährige wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da das Unternehmen nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Juristen ein Entschädigungsanspruch zu. Einen Anspruch auf Schadensersatz hat er dagegen nicht, da er nicht dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von dem Unternehmen eingestellt worden wäre. 18. Anspruch auf Zulagen bei Beurlaubung aufgrund einer Schwangerschaft Aufgrund ihrer Schwangerschaft beurlaubten oder auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmerinnen stehen ihr monatliches Grundentgelt und die Zulagen zu, die an ihre berufliche Stellung anknüpfen. Dieses sind beispielsweise Zulagen, die ihnen aufgrund einer leitenden Position, der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit und ihrer beruflichen Qualifikationen zustehen. Zudem darf das Entgelt, das einer schwangeren Arbeitnehmerin, die vorübergehend auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird, fortzuzahlen ist, jedenfalls nicht geringer sein als das Entgelt, das Arbeitnehmern gezahlt wird, die auf einem solchen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Für die Dauer dieser Beschäftigung hat die schwangere Arbeitnehmerin nämlich grundsätzlich auch Anspruch auf die mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Entgeltbestandteile und Zulagen. Auf Zulagen und Vergütungen, mit denen die Nachteile ausgeglichen werden sollen, die mit der Ausübung bestimmter Tätigkeiten unter besonderen Umständen verbunden sind, haben sie hingegen keinen Anspruch, wenn sie diese Tätigkeiten nicht tatsächlich ausüben. So hat beispielsweise eine Flugbegleiterin, bei der die Nachteile der Arbeitszeitgestaltung im Luftverkehrssektor mit einer Zulage ausgeglichen werden, auf diese keinen Anspruch, wenn sie während der Schwangerschaft Bürotätigkeiten am Boden zugewiesen bekommt. 19. Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes vom Sorgerecht ist verfassungswidrig

11 Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals unabhängig davon, ob sie zusammenleben, die Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu tragen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies ihrem Willen entspricht und beide Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen abgeben. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein seiner Mutter übertragen hat. Ebenfalls steht mit der Verfassung in Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht zugleich mit der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht eingeräumt ist. Der Gesetzgeber greift jedoch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist. Eine solche Regelung wäre allerdings mit der Verfassung vereinbar, sofern sie mit der Möglichkeit verbunden wird, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die gesetzlich begründete gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl im Einzelfall tatsächlich entspricht. 20. Regelungen zum Kurzarbeitergeld bis 2012 verlängert Die Bundesregierung hat dem Gesetz für bessere Beschäftigungschancen zugestimmt. Betriebe können in diesem Jahr Kurzarbeitergeld bis zu 18 Monate beantragen. Auch wenn ein Unternehmen erst im Dezember 2010 wegen Auftragsverlusten Kurzarbeit anmeldet, kann der Zeitraum dafür bis Mitte 2012 betragen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) übernimmt dabei einen Teil des Lohnes. In den ersten sechs Monaten trägt die BA die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge ab dem siebten Monat die kompletten Beiträge. Diese bislang bis Ende 2010 befristete Erstattungssonderregelung wird um 15 Monate verlängert. Sie gilt jetzt bis Ende März Fälligkeitstermine Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Fällig am Sozialversicherungsbeiträge Basiszinssatz nach 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit = 0,12 % = 0,12 % = 0,12 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: Verzugszinssatz ab : ( 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte Verbraucherpreisindex (2005 = 100) 2010: August = 108,4; Juli = 108,4; Juni = 108,1; Mai = 108,0; April = 107,9; März = 108,0; Februar = 107,5; Januar = 107,1 2009: Dezember = 107,8; November = 106,9; Oktober = 107,0; September = 106,9; August = 107,3; Juli = 107,1; Juni = 107,1 Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:

12 - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreisindex Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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