Ausbildungsbeschreibung von Sprachheilpädagoge/Sprachheilpädagogin vom
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1 Ausbildungsbeschreibung von Sprachheilpädagoge/Sprachheilpädagogin vom Die Ausbildung im Überblick Ausbildungsinhalte Ausbildungsstätten Ausbildungssituation/-bedingungen Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Finanzielle Aspekte Ausbildungsdauer Ausbildungsform Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Abschlussbezeichnung Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Schulische Vorbildung - rechtlich Auswahlverfahren Weitere Ausbildungsvoraussetzungen Perspektiven nach der Ausbildung Ausbildungsalternativen Gesetze/Regelungen Neu Die Ausbildung im Überblick Das Studium der Sprachheilpädagogik wird an Universitäten und Fachhochschulen angeboten. In der Regel studiert man Sprachheilpädagogik im Rahmen von Magister-, Diplom- oder Bachelorstudiengängen der Erziehungswissenschaft oder der Sonderpädagogik bzw. im Rahmen eines Studiums für das Lehramt an Sonderschulen. Sprachheilpädagogik kann dabei z.b. als Fachrichtung oder Studienschwerpunkt gewählt werden. Vereinzelt werden auch Bachelorstudiengänge der Logopädie angeboten. An einer Fachhochschule baut das Studium auf eine Fachschulausbildung auf. Daneben kann Sprachheilpädagogik oder Sonderpädagogik auch im Rahmen von Zusatzstudiengängen studiert werden. Ausbildungsinhalte Studieninhalte Das Studium der Sprachheilpädagogik sieht beispielsweise Einführungskurse, Seminare, Vorlesungen und Übungen in folgenden Fächern vor: Sprechwissenschaft Gesprächs- und Redetheorie, -analyse und -methodik Sprecherziehung Stimmbildung Linguistik/Phonetik logopädische Störungsbilder (Sprach-, Sprech- und Redeflussstörungen, Stimmstörungen, Sprachentwicklungsstörungen) Diagnostik Im Rahmen von Diplomstudiengängen, aber auch als Nebenfächer von Magisterstudiengängen kommen Studieninhalte aus anderen Wissenschaftsbereichen hinzu. Ist das Studium in Grund- und Hauptstudium gegliedert, sieht das Hauptstudium in der Regel eine Vertiefung der Grundlagenfächer sowie eine Spezialisierung durch Wahlpflichtfächer vor. Hospitationen, Praktika, Praxissemester Hospitationen und Praktika während des Studiums bereiten die Studierenden auf ihre späteren Tätigkeiten z.b. in der kommunalen Sprachbehindertenhilfe, in klinischen und schulischen Einrichtungen vor. An einigen Hochschulen wird die klinisch-praktische Ausbildung auch in Form eines Praxissemesters absolviert. Teilweise müssen Berufspraktika, die nicht in den Studiengang integriert sind, in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden. In Lehramtsstudiengängen müssen darüber hinaus Schulpraktika absolviert werden. Rechtsgrundlagen Studienordnungen der Hochschulen in Verbindung mit den hochschuleigenen Prüfungsordnungen bzw. den Lehramtsprüfungsordnungen der Bundesländer Die Rechtsgrundlagen finden Sie unter Rechtliche Regelungen.
2 Ausbildungsstätten Hochschulen Ausbildungssituation/-bedingungen Worauf man sich einstellen sollte Theorie: Vorlesungen - Seminare - Lernkontrollen Wer ein Universitäts- oder Fachhochschulstudium der Sprachheilpädagogik absolviert, besucht Lehrveranstaltungen wie Vorlesungen, Seminare und Übungen und nimmt an Exkursionen teil. Die einzelnen Studiengänge sind sehr unterschiedlich aufgebaut. Zunächst erwerben die Studierenden in der Regel die nötigen Kenntnisse über die wissenschaftlichen Grundlagen der Sprachtherapie und beschäftigen sich mit den psychologischen und medizinischen Grundlagen von Sprachstörungen. Dazu lesen sie beispielsweise Fachliteratur zur Neuropsychologie oder zur Pathologie der Sprechorgane. Damit sie später die Methoden der Sprachtherapie anwenden können, lernen sie unter anderem, wie man verschiedene Sprach- und Sprechstörungen diagnostiziert und wie man spezifische Formen der Erziehung und des Unterrichts plant und durchführt Die Studierenden erarbeiten sich das Pensum überwiegend im Einzelstudium, zum Teil auch in selbst organisierten Arbeitsgruppen. Die Verantwortung für die Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen bleibt jedem selbst überlassen, was hohe Anforderungen an die Selbstdisziplin stellt. Das gilt auch für Referate und Seminararbeiten, bei denen die Studierenden das selbstständige wissenschaftliche Arbeiten einüben und ihre Arbeitsschritte planen. Hierzu recherchieren sie in der Universitätsbibliothek oder im Internet, konsultieren Fachliteratur und werten sie aus. Sie benötigen gute Sprachkenntnisse, denn die einschlägige Literatur ist häufig in englischer Sprache abgefasst. Leistungsnachweise muss man in jedem Semester erbringen, entweder in Form von Referaten, Seminararbeiten, Klausuren oder Prüfungen. Die Studierenden müssen selbst dafür sorgen, dass sie die vorgeschriebenen Studien- und Prüfungsleistungen rechtzeitig, das heißt spätestens zu den in den Studien- und Prüfungsordnungen festgesetzten Terminen, erbringen und die im jeweiligen Semester anstehenden Pflichtveranstaltungen belegen. Vor allem in den höheren Semestern setzen die Studierenden die Schwerpunkte ihres Studiums selbst und können sich im Rahmen der Studienordnung auf bestimmte Fachgebiete spezialisieren. Weil das Studienangebot ortsabhängig und der Zugang in einigen Fällen reglementiert ist, muss man sich zum Studienbeginn auf einen Ortswechsel einstellen. Während des Studiums wohnen Studierende daher oft in Studentenwohnheimen oder Wohngemeinschaften. Praxis: Hospitationen - Praktika - Praxissemester Um zu den theoretischen Kenntnissen auch ausreichend praktische Qualifikationen zu erwerben, nehmen die angehenden Sprachheilpädagogen und -pädagoginnen an Übungen teil und machen sich schon während des Studiums mit der Berufswirklichkeit vertraut, indem sie einschlägige Praktika ableisten. Sie erlernen beispielsweise in Sprachheilschulen, freien Praxen oder Kliniken, wie man Sprachentwicklungsstörungen diagnostiziert und therapiert. In manchen Studiengängen müssen auch Praxissemester absolviert werden. In Lehramtsstudiengängen erfahren die Studierenden in Schulpraktika direkt, wie man Unterricht vorbereitet und abhält und dabei die Schüler/innen betreut. Internationales: Akkreditierung - Auslandssemester Studienabsolventen von Diplom- und Magisterstudiengängen konkurrieren verstärkt mit Absolventen internationaler Abschlüsse (Bachelor/Master). Deshalb kann es von Vorteil sein, wenn der gewählte Studiengang modular organisiert und die Bewertung nach dem European Credit Transfer System (ECTS) gegeben ist, was internationalen Kriterien entspricht. Für die Ausbildungssituation bedeutet dies, dass Studierende ständig am Ball bleiben müssen, um die erforderlichen Punkte in der vorgeschriebenen Zeit einzubringen. Aufgrund der Internationalisierung der Universitätsausbildung und des Arbeitsmarktes sind zunehmend Auslandserfahrung und Sprachkenntnisse gefragt. Um Auslandsaufenthalte müssen sich die Studierenden in der Regel selbst kümmern. Manche Studienordnungen erkennen ein Auslandssemester als Leistungsnachweis an. Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Zum Studium gehört es, während der Vorlesungszeit regelmäßig an den Hochschullehrveranstaltungen teilzunehmen und sich zusätzlich wissenschaftliche Inhalte selbstständig zu erarbeiten - im Selbststudium während des Semesters und in den Semesterferien. Hochschulveranstaltungen finden auch in den Abendstunden statt. Studierende sollten mit Lehrveranstaltungen im Umfang von ca. 20 Semesterwochenstunden (SWS) rechnen. Etwa die gleiche Zeit ist dafür anzusetzen, die Veranstaltungen vor- und nachzubereiten. Zunehmend werden in Studiengängen Leistungspunktsysteme eingeführt. Im European Credit Transfer System (ECTS) ist ein Semester auf 30 Leistungspunkte (Credit Points) ausgelegt. Jeder Credit Point entspricht einem geschätzten Arbeitsaufwand für das Präsenz- und Selbststudium von 30 Stunden. Pro Semester sollten Studierende also von mindestens 900 Arbeitsstunden ausgehen. Während mit einem erhöhten Zeitaufwand vor den Prüfungen zu rechnen ist, wenn Zwischenprüfung bzw. Vordiplom und Abschlussprüfung (Magister-, Diplom-, Erste Staatsprüfung) in Form von Blockprüfungen durchgeführt werden, wird der Leistungsstand in modularisierten Studiengängen kontinuierlich kontrolliert. Berufs- oder Schulpraktika müssen zum Teil auch in den Semesterferien abgeleistet werden. Da es immer wichtiger wird, während der vorlesungsfreien Zeit weitere Praktika zu absolvieren, Auslandserfahrungen einzubringen oder Zusatzqualifikationen zu erlangen, kommen die Zeitaufwände hierfür noch zu den oben erwähnten Arbeitsstunden hinzu. Finanzielle Aspekte Noch ist ein Studium an öffentlichen Hochschulen bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und in einem konsekutiven Studiengang gebührenfrei, sofern die Regelstudienzeit nicht überschritten wird. Nachdem die gesetzliche Verpflichtung auf den Grundsatz der Gebührenfreiheit weggefallen ist, ist davon auszugehen, dass in manchen Bundesländern schon ab dem Sommersemester 2006 Studiengebühren erhoben werden. Zudem entstehen Kosten, die unmittelbar mit dem Studium zusammenhängen, wie Semesterbeiträge oder Einschreibungsgebühren. Auch fallen Lebenshaltungskosten an, die von Stadt zu Stadt unterschiedlich hoch sind. Förderungsmöglichkeiten bestehen durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz Das neue BAföG oder durch den Bildungskredit und durch Stipendien. Informationen zu Einkommen und Ausgaben von Studierenden in Deutschland erhalten Sie durch die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks: Die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks
3 Ausbildungsdauer Die Regelstudienzeit in der Sprachheilpädagogik beträgt in Magister- und Diplomstudiengängen neun Semester. Bachelorstudiengänge sind auf eine Studiendauer von sechs bis acht Semestern ausgelegt, Masterstudiengänge auf vier Semester. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes aus dem Prüfungsjahr 2004 beträgt die tatsächliche Fachstudiendauer in Diplom- und Magisterstudiengängen der Sonderpädagogik, zu denen die Sprachheilpädagogik zählt, an Universitäten durchschnittlich 11,8 Semester, an Fachhochschulen durchschnittlich 9,9 Semester. In Bachelorstudiengängen der Sprach- und Kulturwissenschaften, zu denen man die Sprachheilpädagogik rechnen kann, reichten durchschnittlich 6,6 Fachsemester bis zum Abschluss. Für Studiengänge des Lehramts an Sonderschulen (Staatsexamen oder Bachelor/Master) variiert die Regelstudienzeit je nach Lehrer(aus)bildungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes und Art des Studienabschlusses stark. Im Schnitt beträgt die Fachstudiendauer hier 10,2 Semester. Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 4.2, Bildung und Kultur - Prüfungen an Hochschulen 2004 Ausbildungsform Diese Studiengänge an Universitäten oder Fachhochschulen werden durch hochschuleigene Diplom-, Magister- oder Bachelorstudienordnungen und entsprechende Prüfungsordnungen bzw. durch Lehramtsprüfungsordnungen der Bundesländer geregelt. Prüfungsordnungen basieren auf den Hochschulgesetzen der Länder sowie auf dem Hochschulrahmengesetz (HRG). Derzeit bestehen, bedingt durch den laufenden Hochschulreformprozess, unterschiedliche Organisationsstrukturen und Gliederungen von Studiengängen nebeneinander: Manche Studiengänge sind weiterhin in die beiden Abschnitte Grund- und Hauptstudium gegliedert, andere wurden modularisiert, d.h. die Studieninhalte in kleine Lehreinheiten eingeteilt. Unabhängig von der Gliederungsform ist am Ende des Studiums eine Abschlussarbeit anzufertigen. Lehramtsstudiengänge unterscheiden sich in Aufbau und Inhalt von Bundesland zu Bundesland und von Hochschule zu Hochschule. Studiengänge, die auf konsekutive Studiengänge mit Bachelor-/Masterabschlüssen umgestellt wurden, sind modularisiert, andere sind weiterhin in die Abschnitte Grund- und Hauptstudium gegliedert und enden mit der Ersten Staatsprüfung. Teilweise sehen die Studienordnungen Berufspraktika außerhalb der Hochschule vor. Während des Lehramtsstudiums sind außerdem mehrwöchige Schulpraktika zu absolvieren. Die Rechtsgrundlagen finden Sie unter Rechtliche Regelungen. Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen Ausbildungsabschluss Je nach Studiengang bildet die Magister-, Diplom- oder Bachelorprüfung bzw. die Erste Staatsprüfung oder Masterprüfung den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums der Sprachheilpädagogik. Struktur und Inhalt der Prüfung sind in hochschuleigenen Prüfungsordnungen bzw. Lehramtsprüfungsordnungen der Bundesländer geregelt. Prüfungsordnungen für Magister-, Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengänge basieren auf den Hochschulgesetzen der Länder und den von der Kultusminister- und der Hochschulrektorenkonferenz beschlossenen Fachspezifischen Bestimmungen für die Magisterprüfung mit Erziehungswissenschaft als Haupt- und Nebenfach, der Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Erziehungswissenschaft (für überholt erklärt; nur für nicht umgestaltete, ältere Studiengänge noch gültig) oder der Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Heilpädagogik an Fachhochschulen. Anwendung finden zudem die Strukturvorgaben für die Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen sowie die Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunkten und die Modularisierung von Studiengängen Bei den landesrechtlich geregelten Prüfungen für das Lehramt an Sonderschulen gelten ferner die Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen in Lehramtsstudiengängen und den Hochschulgesetzen der Länder. Die Rechtsgrundlagen finden Sie unter Rechtliche Regelungen. Erforderliche Nachweise Voraussetzung für den Erwerb des Hochschulgrades Diplom, Magister oder Bachelor ist eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung. Bei Lehramtsstudiengängen ist eine erfolgreich abgelegte Erste Staatsprüfung bzw. Masterprüfung die Voraussetzung für die Zulassung zum Referendariat. Als Zugangsvoraussetzung zur Abschlussprüfung müssen dem Hochschulprüfungsamt folgende Nachweise vorgelegt werden: bei Diplom-, Magister- und Staatsexamensstudiengängen: Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung bzw. Diplom-Vorprüfung erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (Leistungsnachweise/Credit Points, Scheine) ggf. Nachweis der geforderten Berufspraktika ggf. Nachweis der geforderten Unterrichtspraktika Die Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule bzw. die Lehramtsprüfungsordnung des jeweiligen Bundeslandes schreibt vor, welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Bei modularisierten oder international akkreditierten Studiengängen erfolgt die Bewertung der Studienleistungen zunehmend durch Leistungspunkte/Credit Points. Erforderliche Prüfungen in Bachelorstudiengängen Die Prüfungen in Bachelorstudiengängen werden studienbegleitend absolviert. Zusätzlich zu den Fachprüfungen ist üblicherweise eine Bachelorarbeit anzufertigen. In der Regel sind 180 bis 240 Leistungspunkte für ein Bachelorstudium nachzuweisen. Erforderliche Prüfungen in Diplom-, Magister- und Lehramtsstudiengängen Zwischenprüfung/Vordiplom/Bachelor In Diplom-, Magister- und Staatsexamensstudiengängen schließt das Grundstudium mit der Zwischenprüfung bzw. mit dem Vordiplom ab. Zwischenprüfungen finden in einem Prüfungsblock statt oder studienbegleitend, nach Abschluss
4 der entsprechenden Lehrveranstaltung. Vordiplomprüfungen werden in einer Blockprüfung oder in zwei Blöcken abgelegt. In modularisierten Studiengängen werden die Leistungsnachweise studienbegleitend erbracht. In der Regel sind 120 Leistungspunkte für das Vordiplom nachzuweisen. Um für den konsekutiven Masterstudiengang eines Lehramtsstudiums zugelassen zu werden, muss man das vorausgehende Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen haben. Auch hier werden die Leistungsnachweise studienbegleitend erbracht. Abschlussprüfung (Magisterprüfung, Diplomprüfung, Erste Staatsprüfung, Masterprüfung) Um den akademischen Grad Magister/Magistra bzw. den Abschluss Diplom zu erlangen, sind im Hauptstudium weitere Leistungsnachweise zu erbringen sowie eine Magister- bzw. Diplomarbeit anzufertigen. Blockprüfungen am Ende des Hauptstudiums finden innerhalb von vier Wochen statt. Die jeweiligen Hochschulprüfungsordnungen legen Art, Umfang, Zeitpunkt und Inhalt der Prüfungsfächer fest; Wahlmöglichkeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Studienschwerpunkt. In modularisierten Studiengängen mit studienbegleitenden Leistungsnachweisen wird auf die Diplomprüfung in der Regel verzichtet. In Lehramtsstudiengängen müssen schriftliche und mündliche Prüfungen in den beiden studierten Fachwissenschaften und in den Fächern des pädagogischen Studiums absolviert und eine schriftliche Hausarbeit (Zulassungsarbeit) in einem der fachwissenschaftlichen Studienfächer angefertigt werden. Die jeweiligen Lehramtsprüfungsordnungen legen Art, Umfang, Zeitpunkt und Inhalt der Prüfungsfächer fest. In Masterstudiengängen wird auf eine separate Abschlussprüfung in der Regel verzichtet; die geforderten Leistungsnachweise werden studienbegleitend erbracht. Die Fachprüfungen finden zum Abschluss der jeweiligen Lehrveranstaltungen statt. Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass man in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Fragestellung aus dem Bereich der Sprachheilpädagogik selbstständig wissenschaftlich zu bearbeiten. Hierfür stehen in der Regel drei bis sechs Monate zur Verfügung. Prüfungswiederholung Nicht bestandene Fachprüfungen in Bachelor-, Diplom- oder Magisterstudiengängen können in der Regel zweimal wiederholt werden, die Abschlussarbeit nur einmal. Ein nicht bestandenes Staatsexamen oder eine Masterprüfung in Lehramtsstudiengängen kann in der Regel nur einmal wiederholt werden. Prüfende Stelle/Prüfungsordnung Prüfungsberechtigt sind Professoren und andere nach Landesrecht prüfungsberechtigte Personen, die in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfungsleistung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbstständige Lehrtätigkeit an einer Hochschule ausgeübt haben. Ein Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Prüfungen in Lehramtsstudiengängen werden bei einem Prüfungsausschuss des staatlichen Landes-Prüfungsamtes für Lehrämter abgelegt. Abschlussbezeichnung Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Hochschule den Diplomgrad: Diplom-Pädagoge/Diplom-Pädagogin (Dipl.-Päd.) In Magisterstudiengängen lautet der verliehene Hochschulgrad: Magister Artium/Magistra Artium (M.A.) Abschlussbezeichnungen der neuen, nach angelsächsischem Vorbild gestuften Studiengänge: Bachelor of Arts (BA) Master of Arts (MA) Bachelor of Science (BSc) Den Anhang zum Abschlusszeugnis bildet das in der Regel in englischer Sprache abgefasste Diploma Supplement. Es enthält unter anderem Informationen über Art und Qualifikationsniveau des Abschlusses, den Status der Hochschule, die den Abschluss verleiht, sowie detaillierte Informationen über das Studienprogramm, in dem der Abschluss erworben wurde (Zulassungsvoraussetzungen, Studienanforderungen, Studienverlauf u.a.). Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Studiengänge der Sprachheilpädagogik sind nicht bundesweit zulassungsbeschränkt. Die Hochschulen vergeben ihre Studienplätze in der Regel selbst und legen dabei eigene Auswahlkriterien fest. Eine Ausnahme bildet das Bundesland Nordrhein-Westfalen, wo die Vergabe für Studiengänge der Erziehungswissenschaft und Pädagogik über die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) erfolgt. Generell ist für ein Universitätsstudium die allgemeine oder die fachgebundene Hochschulreife, für ein Fachhochschulstudium die Fachhochschulreife, die allgemeine oder die fachgebundene Hochschulreife vorgeschrieben. Bei Master- und Zusatzstudiengängen ist ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss Zugangsvoraussetzung. Zum Studium zugelassen werden kann, wer über die erforderliche Hochschulzugangsberechtigung und eine EU-Staatsbürgerschaft verfügt oder eine andere Staatsangehörigkeit und die deutsche Hochschulreife besitzt. Studieninteressierte aus anderen Ländern ohne deutsche Hochschulreife müssen sich für alle Fächer immer bei der jeweiligen Hochschule bewerben. Für die Immatrikulation benötigen sie einen Zulassungsbescheid. Außerdem wird geprüft, ob ihre Vorbildung in Deutschland zur Aufnahme eines Studiums berechtigt oder ob sie eine Feststellungsprüfung ablegen müssen. Studienbewerber/innen aus nicht-deutschsprachigen Ländern müssen die erforderlichen Deutschkenntnisse nachweisen oder an der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH) teilnehmen bzw. den Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) ablegen. Informationen zur Vorbereitung auf ein Studium in Deutschland erteilt der Deutsche Akademische Auslandsdienst: Deutscher Akademischer Austausch Dienst e.v. (DAAD) Für besonders qualifizierte Berufstätige gibt es Sonderwege, die ein Studium auch ohne formale Hochschulzugangsberechtigung ermöglichen.
5 Schulische Vorbildung - rechtlich Zulassungsvoraussetzung für universitäre Studiengänge der Sprachheilpädagogik ist die allgemeine Hochschulreife bzw. die fachgebundene Hochschulreife oder ein von der zuständigen Stelle des Bundeslandes (Kultusministerium oder Oberschulamt) als gleichwertig anerkanntes Zeugnis. Ein Fachhochschulstudium ist darüber hinaus auch mit der Fachhochschulreife möglich. Master- oder Zusatzstudiengänge setzen einen grundständigen Hochschulabschluss in einem einschlägigen Fachgebiet voraus. Eine Ausnahme gibt es im Bundesland Hessen. Die Universität Kassel bietet in einigen Fachbereichen gestufte Studiengänge an, für die sich auch Studierende mit Fachhochschulreife einschreiben können. In diesen Studiengängen erwirbt man zunächst ein so genanntes Diplom I oder einen Bachelorabschluss und nach einem anschließenden Vertiefungsstudium ein Diplom II, das dem klassischen Universitätsdiplom entspricht, oder einen Masterabschluss. Für besonders qualifizierte Berufstätige ohne Hochschulreifezeugnis gibt es darüber hinaus in allen Bundesländern Sonderbestimmungen, die auch diesem Personenkreis den Zugang zum Hochschulstudium ermöglichen. Dieser so genannte Dritte Bildungsweg ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt - als Sonderprüfung für besonders befähigte Berufstätige, als Einstufungsprüfung oder als Probestudium. Informationen zu Hochschulzugangsmöglichkeiten für besonders qualifizierte Berufstätige finden Sie unter: Synoptische Darstellung der in den Ländern bestehenden Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen Auswahlverfahren Bundesweite Auswahlverfahren Es gibt kein bundesweit einheitlich geregeltes Auswahlverfahren für Studiengänge im Bereich Sprachheilpädagogik. Länderspezifische Auswahlverfahren Für Nordrhein-Westfalen erfolgt die Studienplatzvergabe in Studiengängen der Erziehungswissenschaft und des Lehramts für Sonderpädagogik über die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) in Dortmund. Hochschuleigene Auswahlverfahren In den anderen Bundesländern sowie in Nordrhein-Westfalen in anderen Studiengängen führen Hochschulen, bei denen die Bewerberzahl das Studienplatzangebot übersteigt, örtliche Auswahlverfahren durch. Die Kriterien, nach denen die künftigen Studenten ausgewählt werden, unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland und von Hochschule zu Hochschule. Ein wichtiges Auswahlkriterium ist der schulische Leistungsstand. Auch Wartezeiten spielen eine Rolle. Darüber hinaus nehmen Eignungsfeststellungsverfahren an Bedeutung zu. Die Aufnahme des Studiums hängt dabei vom Ergebnis eines festgelegten Auswahlverfahrens ab. Die Auswahlkriterien sind in der jeweiligen Hochschulsatzung geregelt. Informationen über die unterschiedlichen Auswahlregeln finden Sie unter: Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen ZVS Eine Information der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen ZVS Weitere Ausbildungsvoraussetzungen An vielen Hochschulen kann das Studium nur im Wintersemester begonnen werden. Perspektiven nach der Ausbildung Nach dem Studium sind Sprachheilpädagogen und -pädagoginnen im Gesundheitswesen, im Erziehungswesen bzw. im sozialen Bereich tätig. Sie sind Fachleute in allen Belangen, die mit Sprachbehinderungen zu tun haben, und arbeiten beispielsweise in klinischen und schulischen Einrichtungen, in sozialen Einrichtungen wie der kommunalen Sprachbehindertenhilfe oder Kindergärten für Sprachbehinderte, bei privaten, freien oder öffentlich-rechtlichen Trägern entsprechender Einrichtungen sowie in freier Praxis. Mit dem Studienabschluss ist die berufliche Bildung für Sprachheilpädagogen und -pädagoginnen nicht beendet. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Entwicklungen im Fachgebiet bzw. in angrenzenden Disziplinen bedingen eine laufende Anpassung, Erweiterung und Vertiefung des Wissensstandes. Die Bereitschaft zur Weiterbildung wird sich während des gesamten Berufslebens als notwendig erweisen. Fachspezifische Kenntnisse, z.b. zu Themen wie Logopädie, Sonder- und Heilpädagogik, Legasthenie oder Psychologie, wie auch für die jeweilige Position notwendige Fähigkeiten (Soft Skills) können durch den Besuch von Lehrgängen und Seminaren erworben, ausgebaut bzw. auf einem aktuellen Stand gehalten werden. Darüber hinaus können Sprachheilpädagogen und -pädagoginnen ihre Fachkenntnisse durch Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudiengänge vertiefen und erweitern. Je nachdem, welches Studium bereits absolviert wurde, bieten sich Studiengänge aus den Bereichen Behindertenpädagogik, Lehrlogopädie, Sprechwissenschaft, klinische Linguistik oder Heilpädagogik an. Auch der Schritt in die Selbstständigkeit ist möglich. Sprachheilpädagogen und -pädagoginnen können sich z.b. mit einer eigenen Praxis oder einem Förderzentrum für Menschen mit Sprach- und Stimmstörungen selbstständig machen. Ausbildungsalternativen Sollte sich Ihr Berufsziel Sprachheilpädagoge/Sprachheilpädagogin nicht verwirklichen lassen, so bedenken Sie bitte, dass es viele Berufe gibt, die ähnliche oder vergleichbare Tätigkeiten aufweisen. Vielleicht findet sich hier ein neuer Wunschberuf - eine echte Alternative. Zum Berufsziel Sprachheilpädagoge/Sprachheilpädagogin gibt es Alternativen in den Bereichen: Sonderpädagogik Heilpädagogik
6 Sozialpädagogik Therapie, Psychologie Wie beim Beruf Sprachheilpädagoge/Sprachheilpädagogin handelt es sich um pädagogische und therapeutische Hochschulberufe; gemeinsam ist diesen Berufen der helfende, fördernde und anleitende Umgang mit Menschen. Gesetze/Regelungen Regelungen auf Bundesebene Hochschulrahmengesetz (HRG) vom (BGBl. l S. 185), in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 506) Fundstelle: 1976 (BGBl. l S. 185), 1999 (BGBl. I S. 18), 2000 (BGBl. I S. 1638), 2001 (BGBl. S. 2785), 2002 (BGBl. I S. 693, 1467, 3138), 2004 (BGBl. I S. 2298, 3835), 2006 (BGBl. I S. 2748), 2007 (BGBl. I S. 506) Internet Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz- WissZeitVG) vom (BGBl. I S. 506) Fundstelle: 2007 (BGBl. I S. 506) Internet Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 645, 1680), geändert durch Gesetz zur Familienförderung vom (BGBl. I S. 2552), zuletzt geändert durch zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 9 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2809) Fundstelle: 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), 1999 (BGBl. I S. 2552), 2000 (BGBl. I S. 1983), 2001 (BGBl. I S. 390, 3986), 2002 (BGBl. I S. 1946), 2003 (BGBl. I S. 2848, 2954, 3022), 2004 (BGBl. I S. 1950, 3127), 2005 (BGBl. I S. 2809) Internet Fachspezifische Bestimmungen für die Magisterprüfung mit Erziehungswissenschaft als Haupt- und Nebenfach, Beschluss der Konferenz der Rektoren und Präsidenten der Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland vom und der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom Fundstelle: KMK-Beschlusssammlung Volltext (pdf, 201kB) Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Erziehungswissenschaft, Beschlussfassung HRK am 04. Juli 1988, KMK am 26. Januar 1989 Fundstelle: KMK Beschlusssammlung Volltext (pdf, 3555kB) Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Heilpädagogik an Fachhochschulen, Beschluß der Kultusministerkonferenz vom Fundstelle: KMK-Beschlusssammlung Volltext (pdf, 120kB) Strukturvorgaben für die Einführung von Bachelor-/Bakkalaureus und Master-/Magisterstudiengängen (Beschluss der KMK vom in der Fassung vom ) Fundstelle: KMK-Beschlusssammlung Volltext (pdf, 122kB) Künftige Entwicklung der länder- und hochschulübergreifenden Qualitätssicherung in Deutschland, Beschluss der KMK vom Fundstelle: 2002 (KMK-Beschlusssammlung) Volltext (pdf, 183kB) Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i.d.f. vom ) Fundstelle: KMK-Beschlusssammlung Volltext (pdf, 16kB) Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterstudienabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom Fundstelle: Kultusministerkonferenz Beschlusssammlung Internet Regelungen auf Länderebene Hochschulgesetze, Universitätsgesetze Qualifikations- oder Hochschulzugangsverordnungen Lehrer(aus)bildungsgesetze der Bundesländer Staatsprüfungs-Verordnungen (Lehramtsprüfungsordnungen) der Bundesländer; Zulassungs-, Praktikums- und Zwischenprüfungsverordnungen der Bundesländer für die Lehrerbildung Landesbeamten- und Landeslaufbahngesetze Regelungen auf Hochschulebene Studienordnungen für Magisterstudiengänge der Erziehungswissenschaft/Sonderpädagogik Studienordnungen für das Diplomstudium der Erziehungswissenschaft/Sonderpädagogik Magister- und Diplomprüfungsordnungen für den Studiengang Erziehungswissenschaft/Sonderpädagogik Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelorstudium der Logopädie/Sprachtherapie Studienordnungen der Hochschulen für den Studiengang Lehramt an Sonderschulen Die Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes werden in Universitätsgesetzen der Länder oder in allgemeinen Hochschulgesetzen umgesetzt. Auf Basis des Landes-Hochschulgesetzes und der Rahmenordnungen der Kultusminister- und Hochschulrektorenkonferenz erstellt jede Hochschule für jeden von ihr angebotenen Studiengang eine eigene Studienordnung und eine Prüfungsordnung. Für Lehramtsstudiengänge werden die Prüfungsordnungen von den Bundesländern erlassen. (Die Prüfungsordnung enthält auch Angaben über die Regelstudienzeit, über Zulassungsvoraussetzungen zu den Zwischen- und Abschlussprüfungen, über Fristen für die Anmeldung zu den Prüfungen sowie Informationen über Anrechnungsmöglichkeiten von Studien- und Prüfungsleistungen.) Die allgemeinen Bestimmungen der
7 Hochschulgesetze der Länder werden in Verordnungen, z.b. über den Hochschulzugang, konkret ausgeführt. Neu Neues Befristungsrecht für Arbeitsverträge in der Wissenschaft Junge Wissenschaftler/innen haben nun Rechtssicherheit, dass sie auch nach ihrer Qualifizierungsphase von 12 Jahren (Medizin: 15 Jahre) auf Drittmittelstellen weiterbeschäftigt werden können: Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz sieht explizit die Befristung wegen Drittmittelfinanzierung vor. Durch eine familienpolitische Komponente - bei Betreuung von Kindern verlängert sich die zulässige Befristungsdauer um zwei Jahre je Kind - wird die Situation von Nachwuchswissenschaftlern und -wissenschafterinnen mit Kindern berücksichtigt. Das Gesetz ist am 18. April 2007 in Kraft getreten
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