PROGRAMMENTWURF Anhörung VORGEHENSWEISE DER EU IN BEZUG AUF DAS STRAFRECHT

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres LIBE_OJ(2011)1208_1 PROGRAMMENTWURF Anhörung VORGEHENSWEISE R EU IN BEZUG AUF DAS STRAFRECHT Donnerstag, 8. Dezember 2011, Uhr Brüssel Saal Paul Henri Spaak (PHS) A1 002 OJ\ doc PE v01-00 In Vielfalt geeint

2 EINLEITUNG Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hat die EU umfassendere Kompetenzen im Bereich des Strafrechts erhalten. Die wichtigsten Bestimmungen sind in Artikel 82 und 83 AEUV enthalten. Darüber hinaus sind die Gesetzgebungsbefugnisse jetzt zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat aufgeteilt. Das Strafrecht ist jedoch nach wie vor ein sensibles Thema. Ursprünglich wurde es als Angelegenheit der nationalen Souveränität betrachtet. Erst nach und nach akzeptierten die Mitgliedstaaten, dass für einen effektiven Kampf, insbesondere gegen organisiertes Verbrechen, eine engere Zusammenarbeit notwendig ist. Sie traten zahlreichen Übereinkommen des Europarates und der Vereinten Nationen bei und begannen, europäische Rechtsvorschriften in Bezug auf das Strafrecht umzusetzen. Dennoch bedarf die Auslegung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit einer sorgfältigen Abwägung. Das Strafrecht kann in sehr unterschiedlichen Politikbereichen eine Rolle spielen, beispielsweise im Umweltrecht, beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und im Wettbewerbsrecht. Es müssen Schutzbestimmungen ausgearbeitet werden, die die Konsistenz und Kohärenz der strafrechtlichen Vorschriften der EU gewährleisten. Der Schwerpunkt der Anhörung wird auf den Grundsätzen des Strafrechts (z. B. Rechtmäßigkeit, Ultima Ratio) und auf den aktuellen noch einzuführenden institutionellen Regelungen zur Gewährleistung hochwertiger Rechtsvorschriften liegen. Im Rahmen der Anhörung werden folgende Fragen behandelt: 1. In welchen Fällen sollte die EU Strafrechtsvorschriften erlassen? Oder, um es anders auszudrücken: In welchen Fällen sollte die EU keine Strafrechtsvorschriften erlassen, sondern dies den mitgliedstaatlichen Gesetzgebern überlassen? Welche Kriterien sollten für eine Unterscheidung der Fälle herangezogen werden? 2. Wie kann die EU sicherstellen, dass in Fällen, in denen entschieden wurde, dass europäisches Strafrecht erforderlich ist, die Rechtsvorschriften die höchsten Anforderungen erfüllen? Wie können die wesentlichen Grundsätze des Strafrechts gewährleistet werden? 3. Wie können die EU-Organe sicherstellen, dass das europäische Strafrecht den wesentlichen Grundsätzen gerecht wird? Verfügt jedes EU-Organ über eine zentrale Stelle, die die Rechtsvorschriften dahingehend überprüft, oder sollte eine derartige Stelle eingerichtet werden? Wo sollte sie angesiedelt sein? PE v /8 OJ\ doc

3 EINLEITUNG Cornelis de Jong, MdEP und Berichterstatter für den Bericht zur Vorgehensweise der EU in Bezug auf das Strafrecht ERSTE SITZUNG Gegenüberstellung von einzelstaatlichem und europäischem Strafrecht Hans Nilsson, Professor am Bruges College of Europe und seit 1996 Leiter der Abteilung Justizielle Zusammenarbeit des Rates der Europäischen Union Strafrecht und der Vertrag von Lissabon: eine echte Revolution. Überblick über die Entwicklung des Strafrechts in der Europäischen Union André Klip, Professor für Strafrecht, Strafverfahren und transnationales Strafrecht, Universität Maastricht Unter welchen Voraussetzungen ist ein materielles europäisches Strafrecht wünschenswert/erforderlich und wann ist einzelstaatliches Strafrecht ausreichend? Welche übergeordneten Grundsätze sollten diesbezüglich respektiert werden? Adan Nieto Martin, Professor für Strafrecht an der Universität Kastilien-La Mancha Diskussion Wirtschaftsstrafrecht in der EU (Korruption, Wettbewerbsrecht, Geldwäsche, Insidergeschäfte, Schutz der finanziellen Interessen der EU) ist ein Beispiel für einen Politikbereich, der wie von allein zur Entwicklung des europäischen Strafrechts beigetragen hat. Ist eine derartige Entwicklung für die Kohärenz des europäischen Strafrechts problematisch? OJ\ doc 3/8 PE v01-00

4 ZWEITE SITZUNG Leitlinien des europäischen Strafrechts Raimo Lahti, Professor für Strafrecht, Universität Helsinki Strafrecht oder möglicherweise etwas anderes? (Verhältnismäßigkeit, Rechtmäßigkeit, Ultima Ratio).Die Einführung strafrechtlicher Regelungen ist die weitreichendste Maßnahme, die eine Regierung ergreifen kann, um ein politisches Ziel zu erreichen. Auf welcher Grundlage sollte die EU ein politisches Ziel gegen die Mittel abwägen, die nötig sind, um es zu erreichen? Enthalten die Verträge oder die Rechtsprechung Leitlinien hierfür und sind diese ausreichend? Helmut Satzger, Professor für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht, Ludwig-Maximilians-Universität München Wird das Legalitätsprinzip auf europäischer Ebene in ausreichendem Maße gewährleistet? Wo besteht Verbesserungspotenzial? Stellen Richtlinien und insbesondere ihre Umsetzung in nationales Recht zusätzliche Hürden für dieses Prinzip dar (besonders für das Bestimmtheitsgebot)? John Spencer, Professor der Rechtswissenschaften an der Universität Cambridge Diskussion Sollte das Strafrecht kodifiziert werden? Ist eine Kodifizierung des Strafrechts mit Gewohnheitsrechtssystemen vereinbar? Welche Möglichkeiten stehen der EU für die Schaffung eines gemeinschaftlichen Systems, das Raum für verschiedene Rechtssysteme und -kulturen bietet, zur Verfügung? PE v /8 OJ\ doc

5 DRITTE SITZUNG Umsetzung der allgemeinen Grundsätze: Schaffung einer zentralen Stelle für die Analyse des europäischen Strafrechts Lotte Knudsen, Vertreterin der Europäischen Kommission, Direktorin der Direktion Strafjustiz, DG JUST Erläuterung der Mitteilung der Europäischen Kommission Auf dem Weg zu einer europäischen Strafrechtspolitik: Gewährleistung der wirksamen Durchführung der EU-Politik durch das Strafrecht (KOM (2011) 573 endg.). Wie gewährleistet die Kommission eine kohärente Herangehensweise in Bezug auf das europäische Strafrecht? Gibt es eine zentrale Stelle oder ein zentrales Verfahren zur Sichtung aller Vorschläge, die strafrechtliche Bestimmungen enthalten? Führt die Kommission Folgenabschätzungen in Bezug auf die Grundsätze des europäischen Strafrechts durch. Gibt es Folgemaßnahmen zur Überprüfung der Effektivität des europäischen Strafrechts? Tomasz Ostropolski, Vertreter des polnischen Ratsvorsitzes, Referatsleiter, Europäisches Strafrecht, Justizministerium Der Rat hat Schlussfolgerungen zu Musterbestimmungen für die Beratungen des Rates im Bereich des Strafrechts angenommen (16542/1/09). Welche Stelle sorgt dafür, dass diese Bestimmungen tatsächlich als Leitlinien verwendet werden, nachdem konkrete EU- Rechtsvorschriften zum europäischen Strafrecht auf den Weg gebracht oder erlassen worden sind? Antonio Caiola, Referatsleiter des Referats B3 Justiz und Grundfreiheiten des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments Diskussion Verfügt der Juristische Dienst des Europäischen Parlaments über ausreichende Mittel, um die Achtung der allgemeinen Grundsätze des Strafrechts zu gewährleisten? Wie sollte in der Praxis verfahren werden? Welche konkreten Schritte müssen unternommen werden? OJ\ doc 5/8 PE v01-00

6 SCHLUSSFOLGERUNGEN Cornelis de Jong, MdEP und Berichterstatter für den Bericht zur Vorgehensweise der EU in Bezug auf das Strafrecht PE v /8 OJ\ doc

7 ANLAGE I PRAKTISCHE HINWEISE FÜR DIE DISKUSSION Damit möglichst viele Mitglieder während der Diskussion zu Wort kommen, ist die Redezeit pro Beitrag bzw. Frage auf zwei Minuten begrenzt. Redner, die Hintergrundinformationen zu ihren Redebeiträgen zur Verfügung stellen möchten, können diese im Voraus schriftlich (möglichst auf Englisch oder Französisch) beim Sekretariat einreichen ( libe-secretariat@europarl.europa.eu). Diese Schriftstücke werden dann während der Sitzung verteilt. Die Sitzungsdokumente werden, sobald sie vorliegen, auf die Webseiten des LIBE-Ausschusses in den Abschnitt Anhörungen gestellt: WICHTIGER HINWEIS FÜR PERSONEN, DIE BEABSICHTIGEN, AN R SITZUNG TEILZUNEHMEN Die Sitzung ist grundsätzlich öffentlich. Aus Sicherheitsgründen ist eine Teilnahme aber nur nach vorheriger Beantragung eines Zutrittsausweises für das Europäische Parlament möglich. Wenn Sie einen solchen Ausweis beantragen möchten, wenden Sie sich bitte vor dem 5. Dezember 2011, Uhr, an das Sekretariat (libe-secretariat@europarl.europa.eu). Wir benötigen von Ihnen folgende Angaben: FAMILIENNAME, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweises (Pass, Personalausweis, Führerschein usw.), Ausweisnummer, Adresse und Unternehmen/Einrichtung/Organisation. Ohne diese Angaben wird Ihnen der Sicherheitsdienst keinen Zutrittsausweis ausstellen. Sekretariat des Seminars Claudia GUALTIERI Verwaltungsrätin Gesthimani TENGELIDOU Assistentin Telefon Adresse Adresse Europäisches Parlament Rue Wiertz 60 RMD 04J002 B-1047 Brüssel Europäisches Parlament Rue Wiertz 60 RMD 04J046 B-1047 Brüssel claudia.gualtieri@europarl.europa.eu gesthimani.tengelidou@europarl.europ a.eu OJ\ doc 7/8 PE v01-00

8 PE v /8 OJ\ doc

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