Allgemeine Geschäftsbedingungen der CPP Studios GmbH, Ludwigstr. 182 a, Offenbach:

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1 CPP Studios GmbH / Ludwigstraße 182a / Offenbach Allgemeine Geschäftsbedingungen der CPP Studios GmbH, Ludwigstr. 182 a, Offenbach: 1 Allgemeine Begriffsbestimmungen 1.1 In den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die CPP Studios GmbH mit dem Begriff Agentur bezeichnet. Der Vertragspartner der Agentur ist der Kunde. Gemeinsam sind Agentur und Kunde die Parteien. Das abzuschließende Vertragsverhältnis ist der Vertrag. 1.2 Gegenstand der vertraglichen Pflichten der Agentur, auch sofern diese auf die Produktion, Veräußerung und Lieferung bzw. die Vermietung von medialen Inhalten, Mediensystemen oder Gegenständen gerichtet ist, ist die Leistung. 2 Geltung der Bedingungen 2.1 Die Leistungen und Angebote der Agentur erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. 2.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder seiner Anlagen sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

2 3 Bestellungen und Auftragsannahme 3.1 Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Die Agentur ist zum Weiterverkauf der Leistung an einen Dritten zwischen Angebot und Annahme berechtigt. Bestellungen des Kunden sind für die Agentur nur bindend, wenn sie ausdrücklich und schriftlich durch die Agentur bestätigt wurden oder die Agentur die Leistung erbracht hat. Eine bestätigte Bestellung kann durch den Kunden nur mit schriftlicher Genehmigung und unter Berücksichtigung der von der Agentur eventuell auferlegten Bedingungen geändert werden. Das gilt entsprechend für die Modifikation dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. 3.2 Die Leistung muss nur die Beschaffenheit haben, die im Vertrag schriftlich genannt ist. Durch diese Beschaffenheitsmerkmale ist die Leistung abschließend beschrieben. Die Agentur ist berechtigt, die Beschaffenheit einseitig zu ändern, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften erfolgt oder eine technische Verbesserung darstellt und die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dies betrifft insbesondere auch die Wahl der Werkzeuge, Lieferanten, Subunternehmer und die verwendete Software. 3.3 Stellt die Agentur dem Kunden vor oder nach Abschluss des Vertrages ein Muster oder eine Probe zur Verfügung, dann müssen diese nicht die Beschaffenheit wie im Vertrag haben. Satz 1 gilt entsprechend für Visualisierungen, Filme, Modelle, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Daten, die die Agentur dem Kunden vor oder nach Abschluss des Vertrages zur Verfügung stellt. 3.4 Die Agentur behält sich an allen Kostenvoranschlägen, Designs, Entwürfen, Zeichnungen, Mustern, Proben, Abbildungen oder sonstigen Unterlagen ( Unterlagen ), die sie dem Kunden zur Verfügung stellt, sämtliche Rechte uneingeschränkt vor. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur ist der Kunde weder berechtigt, die Unterlagen selbst, noch deren Inhalt, Dritten zugänglich zu machen. Auf Verlangen der Agentur ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Unterlagen unverzüglich und vollständig an die Agentur herauszugeben, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn eine Auftragserteilung durch den Kunden endgültig unterbleibt.

3 3.5 Die Agentur behält sich vor, Designs, Entwürfe, Zeichnungen, Muster, Proben, Abbildungen oder sonstige Unterlagen für weitere geschäftliche Zwecke und andere Kunden zu nutzen, wenn sie vom anfragenden Kunden nicht beauftragt werden. Dies gilt auch, wenn eine schutzwürdige Schöpfungshöhe erst durch die Anfrage des ursprünglich anfragenden Kunden zustande gekommen ist. 4 Werbung, Kennzeichnung Bei öffentlichen Äußerungen des Herstellers, der Agentur, eines Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zur Beschaffenheit der Leistung (z.b. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten), insbesondere in der Werbung in Modellen, Programmen, Designs, Zeichnungen, Prospekten oder auf der Verpackung und Kennzeichnung, wird vermutet, dass diese Äußerungen nicht kausal für den Abschluss des Vertrages durch den Kunden waren. 5 Zusammenarbeit 5.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur bei Abweichungen von der vereinbarten Zusammenarbeit oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise der Agentur, diese unverzüglich schriftlich zu unterrichten. 5.2 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen in Bezug auf die Leistung fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der Agentur unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 5.3 Die Parteien nennen einander jeweils vor Erbringung der Leistung einen qualifizierten Ansprechpartner und einen Stellvertreter, der für die Durchführung der Leistung verantwortlich und berechtigt ist, Erklärungen abzugeben bzw. entgegenzunehmen. Der Kunde ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Agentur berechtigt, den Ansprechpartner im Rahmen des Vertrages auszutauschen. 5.4 Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können. Der zeitliche Abstand dieser Abstimmungen richtet sich nach Größe und Komplexität des Projektes, wird aber nicht die Frequenz von drei Monaten überschreiten.

4 6 Mitwirkungspflichten des Kunden 6.1 Soweit dies aus Sicht der Agentur erforderlich ist, unterstützt der Kunde die Agentur bei der Erbringung der Leistung. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, der Agentur sämtliche, aus Sicht der Agentur zur Erbringung der Leistung erforderlichen Unterlagen, Informationen, Daten sowie Hard- und Software (zusammen Unterlagen ), rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Agentur haftet nicht für Schäden, die aus einer verspäteten Überlassung oder falschen oder veralteten Inhalten der Unterlagen resultieren. Der Kunde wird die Agentur hinsichtlich der von der Agentur zu erbringenden Leistung eingehend instruieren. 6.2 Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung der Leistung zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde und Qualifikation verfügen. 6.3 Soweit der Kunde verpflichtet ist, der Agentur im Rahmen der Leistungserbringung (Bild-, Ton-, Texto.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese der Agentur umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Der Kunde stellt sicher, dass die Agentur die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. 6.4 Mitwirkungshandlungen nach Abs. 6.1 bis Abs. 6.3 nimmt der Kunde auf eigene Kosten vor. 7 Beteiligung Dritter Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich der Agentur tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Die Agentur hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn die Agentur aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

5 8 Leistung, Leistungsverzögerung, Gefahrübergang 8.1 Leistungstermine oder fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. 8.2 Verbindlich ist eine Vereinbarung über Leistungszeiten lediglich dann, wenn die Agentur ausdrücklich und schriftlich erklärt, für eine Überschreitung des vereinbarten Termins/Frist haften zu wollen. 8.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die der Agentur die Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung und behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten der Agentur oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat die Agentur auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Agentur, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit aufzuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Leistungsverzögerungen aufgrund nicht rechtzeitig vom Kunden der Agentur vor Leistungserbringung zur Verfügung gestellter Unterlagen und Informationen, die aus Sicht der Agentur zur Leistungserbringung notwendig sind. 8.4 Wenn die Leistungsverzögerung länger als drei Monate andauert, sind die Agentur und der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche gegenüber der Agentur sind in diesem Fall ausgeschlossen. 8.5 Sofern die Agentur die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Rechnungswertes der jeweiligen Leistung für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der jeweiligen Leistung. Der Betrag ist zu reduzieren, wenn die Agentur nachweist, dass der tatsächliche Schaden niedriger anzusetzen ist, als der Pauschalbetrag nach Satz 1. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur. 8.6 Die Agentur ist zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse. Dies ändert jedoch nichts an der Verpflichtung des Kunden zur Zahlung des gesamten Kaufpreises bei Fälligkeit. Die Agentur ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, einschließlich der Erbringung der Leistung, an einen Dritten zu übertragen.

6 8.7 Sofern eine Leistung auf Abruf des Kunden erfolgt, ist der Kunde verpflichtet den Abruf, unter konkreter Beschreibung der Leistung und Nennung des Leistungsdatums, mindestens vier Wochen vor Erbringung der Leistung schriftlich bei der Agentur anzuzeigen. 8.8 Leistungsort ist grundsätzlich der Sitz der Agentur. In diesem Fall, geht die Gefahr des Untergangs in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Agentur den Kunden darüber informiert, dass die Leistung zur Abholung bereitsteht. 8.9 Versendet die Agentur auf Verlangen des Kunden die Leistung, gehen die Gefahren des Transports, unabhängig davon, wer die Kosten der Versendung trägt, zu Lasten des Kunden. Dies gilt insbesondere für den Versand oder die Anfuhr durch die Agentur, ohne dass dadurch eine Bringschuld mit dem Kunden als vereinbart gilt. Verzögert sich der Versand infolge eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des Untergangs vom Tage der Versandbereitstellung an auf den Kunden über. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, geht die Gefahr des Untergangs in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Agentur die Übergabe anbietet Der Kunde ist nicht berechtigt, die Annahme der Leistung wegen unwesentlicher, den Gebrauch nicht besonders hindernder Mängel abzulehnen. Für den Fall, dass der Kunde seine Annahmepflicht oder eine andere Mitwirkungspflicht verletzt, ist die Agentur berechtigt, den hieraus entstehenden Schaden einschließlich zusätzlicher Aufwendungen vom Kunden zu verlangen. In diesem Fall geht das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Leistung zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung auf den Kunden über.

7 9 Änderungsverlangen des Kunden 9.1 Beabsichtigt der Kunde den vertraglich vereinbarten Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistung zu ändern, so wird er dieses Änderungsverlangen unverzüglich schriftlich gegenüber der Agentur äußern. Das weitere Verfahren im Falle eines Änderungsverlangens richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. 9.2 Die Agentur prüft, ob sie dem Änderungsverlangen des Kunden Rechnung tragen kann und welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Leistungsfristen haben wird. Erkennt die Agentur, dass die zu erbringende Leistung aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden kann, so teilt die Agentur dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass das Änderungsverlangen weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffene Leistung um zunächst unbestimmte Zeit verschoben wird. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt die Agentur die Prüfung des Änderungsverlangens durch. 9.3 Nach Prüfung des Änderungsverlangens wird die Agentur dem Kunden die Auswirkungen des Änderungsverlangens auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungsverlangens oder Angaben dazu, warum das Änderungsverlangen nicht umsetzbar ist. 9.4 Wenn die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die tatsächliche Durchführung der Änderung Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (u.a. Höhe der Vergütung, Leistungsfristen, Abnahmemodalitäten etc.) haben, werden die Parteien unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen vornehmen. 9.5 Kommt eine Einigung nicht innerhalb eines Monats, nachdem die Agentur die Erforderlichkeit einer Anpassung geltend gemacht hat, zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistung zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Abs. 9.2 nicht einverstanden ist. 9.6 Bei Weiterführung der Arbeiten verlängern sich die Ausführungsfristen um die Zahl der Tage, an denen infolge des Änderungsverlangens die Arbeiten unterbrochen waren, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. 9.7 Der Kunde hat den durch das Änderungsverlangen entstehenden Mehraufwand zu tragen. Zum Mehraufwand zählen insbesondere die Prüfung des Änderungsverlangens, das Erstellen eines

8 Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Der Mehraufwand wird für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung der Agentur berechnet. 10 Vergütung, Zahlungsbedingungen 10.1 Die von dem Kunden zu zahlende Vergütung berechnet sich nach den jeweils geltenden Vergütungssätzen der Agentur Die Agentur ist berechtigt, die Höhe der Vergütung jährlich entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung anzupassen. Die Agentur teilt dem Kunden rechtzeitig jede Vergütungsänderung in gehöriger Form schriftlich mit. Erhöht sich die Vergütung um mehr als 5 %, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen Die Vergütung versteht sich jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Kunde trägt sämtliche anfallenden Versandkosten, gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern sowie alle sonstigen mit der Durchführung des Vertrags verbundenen Kosten; dies gilt nicht für Steuern, die auf den Nettoeinnahmen der Agentur beruhen. Der Kunde erstattet der Agentur alle angemessenen Reiseund Lebenshaltungskosten und Spesen, die der Agentur bei der Erbringung der Leistung entstehen. Soweit in dem jeweiligen Vertrag nichts anderes bestimmt ist, sind alle Preise der Agentur netto in Euro angegeben Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, ist die Agentur berechtigt, ein Drittel des veranschlagten Produktionsvolumens zum Zeitpunkt der Auftragserteilung zu berechnen. Ein weiteres Drittel des Produktionsvolumens wird mit dem Beginn der Produktion selber rechnungstechnisch fällig. Das verbleibende Drittel wird mit dem Abschluss der Produktion in Rechnung gestellt. Der Kunde hat Leistungen der Agentur - soweit vertraglich nicht anders vereinbart - grundsätzlich nach deren Rechnungslegung innerhalb von 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto der Agentur an.

9 10.5 Die Zahlung hat durch Überweisung an die Agentur zu erfolgen. Die Agentur ist nicht verpflichtet, eine Zahlung durch Scheck oder Wechsel zu akzeptieren; in jedem Fall erfolgt die Hingabe eines Schecks oder Wechsels lediglich erfüllungshalber. Die Hingabe führt nicht zu einer Stundung der Forderung. Die mit der Verwertung eines Schecks oder Wechsels verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Erfolgen Zahlungen des Kunden mit Zahlungsmitteln, die sich der Kunde durch Diskontierung eines Akzeptantenwechsels beschafft hat, so erlischt der Zahlungsanspruch erst mit Einlösung des Wechsels durch den Kunden Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der in Abs bestimmten Frist nach ( Zahlungsverspätung ), kann die Agentur Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, den die Bundesbank im Bundesanzeiger zuletzt bekannt gegeben hat, ab Fristablauf verlangen Die Agentur kann bei Zahlungsverspätung als Ausgleich für den entstehenden Verwaltungsaufwand eine einmalige Zahlung in Höhe von 5% des Rechnungsbetrags verlangen. Der Betrag ist zu reduzieren, wenn der Kunde nachweist, dass der tatsächliche Aufwand niedriger anzusetzen ist als der Pauschalbetrag nach Satz Kommt der Kunde mit irgendeiner Zahlungspflicht in Verzug oder treten Umstände ein, durch die die Vermögenslage des Kunden verschlechtert bzw. dessen Kreditwürdigkeit beeinträchtigt wird, werden damit zugleich alle sonstigen Forderungen der Agentur gegenüber dem Kunden fällig. Die Agentur ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung gegenüber dem Kunden, die Erbringung weiterer Leistungen bis zur vollständigen Zahlung bzw. bis zur Änderung der Umstände nach Satz 1 zurückzubehalten Soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, kann der Kunde gegenüber Forderungen der Agentur nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts, einschließlich der Rechte aus 369 HGB.

10 11 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte 11.1 Wenn und soweit ein Dritter gegen den Kunden berechtigte Ansprüche wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts (nachfolgend Schutzrechte ) durch eine von der Agentur entwickelte und/oder erbrachte Leistung geltend macht, haftet die Agentur, soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, wie folgt: a) Die Agentur wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für die entwickelte und/oder erbrachte Leistung erwirken, die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird oder die Leistung austauschen, wenn die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung der Leistung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Wenn und soweit die Agentur dem Kunden durch die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht endgültig das vertraglich geschuldete Nutzungsrecht einräumen kann, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; b) Die Agentur ist nur dann zu den in a) Satz 1 genannten Maßnahmen verpflichtet, wenn der Kunde der Agentur die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich und unter bezeichnender Beschreibung der Verletzung anzeigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Kunde der Agentur alle Entscheidungsbefugnisse über die Rechtsverteidigung und die Durchführung von Vergleichsverhandlungen uneingeschränkt einräumt. Stellt der Kunde die Nutzung der Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist Ansprüche des Kunden nach Abs sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn und soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von der Agentur nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von der Agentur erbrachten Leistungen eingesetzt wird Der Kunde ist verpflichtet, die Agentur nach besten Kräften bei der Verteidigung gegen die Schutzrechtsverletzung zu unterstützen.

11 11.4 Umgekehrt stellt der Kunde die Agentur von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegenüber der Agentur wegen einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts geltend machen, wenn die Verletzung aus einer ausdrücklichen Anweisung des Kunden gegenüber der Agentur resultiert oder der Kunde die Leistung verändert oder in ein System eines Dritten integriert Mit vollständiger Bezahlung der Vergütung nach 10 erwirbt der Kunde das einfache, nicht übertragbare, räumlich und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht an der Leistung. Von der Agentur erbrachte Leistungen sowie zur Verfügung gestellte Programme und dazugehörige Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Kunden bestimmt. Der Kunde darf Leistungen sowie Programme und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur Dritten nicht zugänglich machen. Kopien dürfen - ohne Übernahme von Kosten oder Haftung durch die Agentur - lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Soweit Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen. Der Kunde ist darüber hinaus nicht berechtigt, die Leistung unterzulizenzieren bzw. zu vervielfältigen, zu vermieten oder auf sonstige Art und Weise zu verwerten. 12 Eigentumsvorbehalt 12.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Agentur aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der Agentur die in den folgenden Absätzen aufgeführten Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Summe und den Wert aller Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt Die Agentur bleibt Eigentümer von gelieferter Ware. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Agentur als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum der Agentur durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Agentur übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum der Agentur unentgeltlich. Ware, an der der Agentur Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet, auch wenn ihre Beschaffenheit immaterieller Natur sein sollte.

12 12.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er gegenüber der Agentur nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Agentur ab. Die Agentur ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die Agentur abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Nach entsprechender Aufforderung durch die Agentur wird der Kunde die Abtretung offen legen und jenem die erforderliche Auskünfte und Informationen geben Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der Agentur hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde Bei pflichtwidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist die Agentur berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Agentur liegt soweit nicht die BGB Anwendung finden kein Rücktritt vom Vertrag. 13 Gewährleistung, Mängelansprüche 13.1 Die Gewährleistung für Leistungen der Agentur richtet sich, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, nach den gesetzlichen Vorschriften. Dem Kunden ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Softwarefehler unter allen Anwendungsbereichen vollständig auszuschließen. Dies bezieht sich auch auf Inkompatibilitäten, die durch Plattformwechsel softwareseitig oder durch Weiterentwicklung der Technik auf neue Hardware- Plattformen entstehen Die Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung verjähren 12 Monate nach Leistung. Die Gewährleistungsfrist beginnt unabhängig von der Kenntnis des Kunden von einem Mangel der Leistung ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden.

13 13.3 Die Gewährleistungsfrist für Ersatzteile ist beschränkt auf drei Monate Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung unmittelbar nach Übergabe zu untersuchen. Die bei der Untersuchung der Leistung nach Übergabe erkennbaren Mängel hat der Kunde der Agentur unverzüglich, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nach, gilt die Leistung als vom Kunden genehmigt. Der Kunde kann zunächst nur Nacherfüllung gegenüber der Agentur verlangen. Die Agentur kann als Nacherfüllung nach ihrer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache vornehmen. Schlägt die Nacherfüllung durch die Agentur fehl, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, wenn und soweit die Ware noch nicht als wesentlicher Bestandteil eines Gewerkes eingebaut worden ist. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. Bei einem unerheblichen Mangel ist das Recht auf Nacherfüllung ausgeschlossen Bei der Verletzung einer Leistungspflicht durch die Agentur, die nicht in einem Mangel der Leistung selbst besteht, ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Agentur die Verletzung der Leistungspflicht zu vertreten hat.

14 13.6 Soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, ist die Gewährleistung durch die Agentur insbesondere in den folgenden Fällen ausgeschlossen: a) Der Kunde hat von einem Dritten Änderungen an der Leistung vornehmen lassen oder er hat die Leistung verarbeitet; b) Der Kunde missachtet bestimmte mit der Leistung verbundene Gebrauchsvorschriften der Agentur, insbesondere die beiliegenden oder aufgeklebten Verarbeitungs- und/oder Montageanleitungen sowie die Betriebs- und Wartungsanweisungen, oder er benutzt agenturfremde Zubehör- oder Ersatzteile im Zusammenhang mit Leistungen der Agentur; c) Der Kunde setzt die Leistung nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung bzw. für die gewöhnliche Verwendung ein, montiert diese nicht einwandfrei oder nimmt die Leistung nicht ordnungsgemäß, unter Beachtung des jeweils aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik, in Betrieb. d) Der Kunde setzt produzierte Inhalte oder Systeme in einem anderem als dem besprochenen Rahmen ein, insbesondere unter physisch anders gearteten Umständen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, klimatische Einflüsse) oder mit nicht vorher schriftlich festgelegten Leistungsdaten (Auf-/Abbauzyklen, Transportwege, längere Einsatzzeiten).

15 13.7 Ist die Leistung mangelhaft, kann der Kunde, soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, nur unter den folgenden, zusätzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadensersatz gegen der Agentur geltend machen: a) Wenn und soweit die Agentur eine fällige Leistung nicht oder nicht wie vertraglich geschuldet erbringt, muss der Kunde der Agentur schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Die Fristsetzung muss die Erklärung enthalten, dass der Kunde die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Mit fruchtlosem Ablauf der von dem Kunden gesetzten Frist, ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen; b) Tritt der Kunde wegen eines Mangels an der Leistung vom Vertrag mit der Agentur zurück, kann die Agentur vom Kunden verlangen, dass dieser innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Geltendmachung des Rücktritts schriftlich gegenüber der Agentur erklärt, ob er am Rücktritt vom Vertrag festhält oder stattdessen Schadensersatz verlangt. Macht der Kunde nicht rechtzeitig von seinem Wahlrecht gegenüber der Agentur Gebrauch, ist der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz ausgeschlossen. 14 Schadenshöhe 14.1 Unabhängig vom Rechtsgrund, haftet die Agentur für Schäden, die auf einen Mangel an der Leistung selbst oder auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, nur im Umfang des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens und nur in den nachfolgenden Grenzen: a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern, eines Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der Agentur unbegrenzt; b) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) durch die Agentur, ihres gesetzlichen Vertreters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen - ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - begrenzt auf den Rechnungsbetrag der Leistung.

16 14.2 Für Schäden, die auf das Verhalten eines Mitarbeiters oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, haftet die Agentur nur, wenn diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. Die Agentur ist auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (z.b. Streik, höhere Gewalt) Für von der Agentur versicherte Risiken ist die Haftung der Agentur je Schadensfall auf die Haftungssumme der von der Agentur abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt Für den Verlust von Daten und Programmen, bzw. deren Wiederherstellung, haftet die Agentur ebenfalls nur in dem aus Abs und Abs ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme vermeidbar gewesen wäre Darüber hinaus ist eine Haftung der Agentur, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. Die Agentur haftet insbesondere nicht für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Kunden. Ebenfalls haftet die Agentur nicht für den korrekten Einsatz der Leistung durch den Kunden, für die Datensicherung und dafür, dass gelieferte Software auf dem vorgesehenen Computersystem lauffähig ist Die Haftungsbegrenzung nach Abs bis Abs gilt nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.

17 15 Mietbedingungen 15.1 Soweit die Agentur eine Leistung vermietet, gilt ergänzend Folgendes: 15.2 Die von dem Kunden zu zahlende Mietgebühr für die Vermietung der Leistung samt Zubehör berechnet sich nach der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Preisangabe der Agentur, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Für eine Leistung, die nach der Preisliste mit Zubehör zu einem Pauschalbetrag berechnet wird, ist die vereinbarte volle Mietgebühr auch dann zu zahlen, wenn einzelne Zubehörteile auf Wunsch des Kunden nicht mitgeliefert werden. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer Die Agentur ist berechtigt, die Höhe der Mietgebühr jährlich entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung anzupassen. Die Agentur teilt dem Kunden rechtzeitig jede Änderung der Mietgebühr in gehöriger Form schriftlich mit. Erhöht sich die Mietgebühr um mehr als 5 %, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen Die Mietdauer berechnet sich von dem Zeitpunkt an, ab dem die Leistung verbindlich bestellt ist, spätestens jedoch ab Versendung oder Auslieferung von unserem Lager, bis zur Wiederanlieferung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Die Transportzeit gilt als Mietzeit. Im Übrigen ist die Mietgebühr unabhängig davon zu zahlen, ob der Kunde die Leistung tatsächlich benutzt hat Die vermietete Leistung bleibt im alleinigen Eigentum der Agentur. Jede Überlassung der gemieteten Leistung sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich - ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur unzulässig. Für jeden Fall einer vertragswidrigen Überlassung an Dritte ist die Agentur zur sofortigen fristlosen Kündigung des Mietvertrages und zur Rücknahme der Leistung berechtigt. Von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen in die vermietete Leistung hat der Kunde die Agentur unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutze des Eigentums der Agentur trägt der Kunde. Das Gleiche gilt auch für den Schaden, der der Agentur durch Ausfall der Leistung aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen beim Kunden entsteht.

18 15.6 Der Kunde übernimmt während der Mietzeit für die gemietete Leistung samt Zubehör die uneingeschränkte Haftung, und zwar auch für Zufallsschäden. Der Kunde hat die Leistung fachmännisch zu untersuchen. Die Leistung gilt als in einwandfreiem Zustand übernommen, soweit eventuelle Mängel nicht bei Empfangannahme durch den Kunden ausdrücklich gerügt werden. Versteckte Mängel sind der Agentur unverzüglich nach Entdeckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, ist der Kunde bei Störungen oder Ausfällen weder von der Zahlung des Mietpreises befreit noch zu einer Minderung des Mietpreises berechtigt. Der Kunde verpflichtet sich, für die Dauer der von ihm zu tragenden Reparaturen wegen eines während der Mietzeit entstandenen Schadens oder der Wiederbeschaffung bei Totalschaden oder Verlust, daneben Ersatz in Höhe der Mietgebühr zu zahlen. Von allen während der Mietdauer auftretenden Defekten an der Leistung oder Zubehörteilen oder Verlusten ist der Agentur in jedem Fall sofort Mitteilung zu machen. Mit der Rücknahme der Leistung durch den Vermieter, erklärt dieser nicht, dass diese mängelfrei zurückgegeben wurde. Die Agentur behält sich ausdrücklich vor, die Leistung eingehend zu prüfen. Eine Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, seitens der Agentur für direkte und indirekte Schäden sowie für Folgeschäden, die infolge von Störungen oder Ausfällen der gemieteten Leistung nebst Zubehör entstehen, ist ausgeschlossen. Soweit es sich nicht um bei in Empfangnahme ausdrücklich gerügte Mängel handelt, ist der Kunde bei Störungen oder Ausfällen weder von der Zahlung der Mietgebühr befreit noch zu einer Minderung der Mietgebühr berechtigt Die Leistung ist nicht versichert. Der Kunde haftet im Schadensfall bis zum Neuwert der Leistung. Der Kunde ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die gemietete Leistung abzuschließen. 16 Rücktritt Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder verweigert er aus anderem Grund die Annahme der Leistung der Agentur, so hat der Kunde für alle entstandenen Aufwendungen aufzukommen. Die Agentur kann ohne Nachweis eines Schadens Stornierungskosten nach folgenden Bestimmungen fordern: Der Kunde hat danach bei einem Rücktritt mindestens folgende Stornierungskosten zu entrichten: bis 30 Tage vor dem Fertigstellungstermin/Mietbeginn/Produktionsbeginn 30% des Auftragsvolumens; bis 14 Tage vor dem Fertigstellungstermin/Mietbeginn/Produktionsbeginn 50% des Auftragsvolumens; bis 8 Tage vor dem Fertigstellungstermin/Mietbeginn/Produktionsbeginn 80% des Auftragsvolumens.

19 17 Geheimhaltung, Presseerklärung 17.1 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, Unterlagen und Daten, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Agentur erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten - weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Darüber hinaus vereinbaren die Parteien, Vertraulichkeit über den Inhalt des Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren Der Kunde wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen Verletzt der Kunde die in Abs und Abs genannten Verpflichtungen, und entsteht der Agentur hieraus ein Schaden, ist der Kunde der Agentur zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Partei auf die andere Partei Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei - auch per - zulässig. 18 Sonstiges, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel 18.1 Die Agentur ist berechtigt, den Kunden auf seiner Website oder in anderen Medien als Referenzkunden zu nennen, sofern dies nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. Die Agentur ist ferner berechtigt, die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiederzugeben oder auf sie hinzuweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur darf der Kunde die Rechte und Pflichten aus dem mit der Agentur bestehenden Vertrag nicht an Dritte übertragen.

20 18.3 Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Erfüllung ergeben, ist der Gerichtsstand der Sitz der Agentur Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.

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