Feststellung der Pflegebedürftigkeit

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1 Pflegeweiterentwicklungsgesetz 2008 Seit gilt das Pflegeweiterentwicklungsgesetz, das einige Veränderungen für betroffene Patienten und Angehörige nach sich zieht. Im Folgenden werden wesentliche Aspekte und Inhalte des Gesetzes erläutert. Diakonisches Werk im Kirchenkreis Vlotho e.v. Feststellung der Pflegebedürftigkeit schriftliche Entscheidung der Pflegekasse nach 5 Wochen verkürztes Verfahren Begutachtung nach 1 Woche in Ausnahmefällen bei Aufenthalt des Patienten in einem Hospiz oder ambulanten Palliativversorgung bzw. noch im Krankenhaus / in der Rehabilitationseinrichtung bei entsprechenden Hinweisen C. Schröer-Mollenschott Seite 2 SGB XI, 18 Mit diesen Veränderungen haben Patienten und Angehörige einen Anspruch darauf, dass der MDK die Begutachtung frühzeitig durchführt und ein entsprechend frühzeitiger Bescheid durch die Pflegekasse erfolgt. Damit erhalten die Betroffenen finanzielle Handlungssicherheit und können entscheiden, welche und wie viele Leistungen sie beanspruchen. Hinweise für die Begutachtungen in Ausnahmefällen sind z. B. der Einsatz aufwändiger Hilfsmittel, um die häusliche Versorgung überhaupt sicherstellen zu können sowie ein sehr hoher Pflegebedarf, der mehrfache Einsätze des Pflegedienstes erforderlich macht.

2 Leistungsvoraussetzungen Befristung der Pflegestufe Verringerung des Hilfebedarfs ist zu erwarten mehrfache Befristung möglich Höchstdauer 3 Jahre C. Schröer-Mollenschott Seite 3 SGB XI, 33 Die Verringerung des Hilfebedarfs eines betroffenen Menschen ist z. B. zu erwarten, wenn es sich um einen unfall- oder operationsbedingten Pflegebedarf handelt, der durch entsprechende rehabilitative Maßnahmen verringert werden kann. Es gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Pflege. Diese Neuregelung dient dazu, sicherzustellen, dass Leistungen auch in den Fällen ankommen, wo sie notwendig sind. Die Befristung bezieht auch auf die Einstufung eines Patienten als Härtefall ein. Endet die Höchstdauer der Befristung, muss eine frühzeitige Benachrichtigung durch die Pflegekasse erfolgen, ob und in welchem Umfang die betreffende Person weiter eingestuft wird.

3 Pflegesachleistungen Pflegestufe I 420 Pflegestufe II 980 Pflegestufe III C. Schröer-Mollenschott Seite 4 SGB XI, 36 Diakonisches Werk im Kirchenkreis Vlotho e.v. Geldleistungen Pflegestufe I 215 Pflegestufe II 420 Pflegestufe III 675 C. Schröer-Mollenschott Seite 5 SGB XI, 37 Sowohl im Bereich der Sach- als auch der Geldleistungen wurden die Beträge für die einzelnen Pflegestufen erhöht. Sachleistungen: Ein ambulanter Pflegedienst wird vom Patienten beauftragt, die Pflegehandlungen durchzuführen. Geldleistungen: Die Pflege wird von Angehörigen durchgeführt, der Patient erhält die oben angegebenen Summen, die in der Regel an die Angehörigen weitergegeben werden.

4 Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Verkürzung der Wartezeit auf 6 Monate bei erstmaliger Inanspruchnahme bis im Kalenderjahr Anspruch von im Kalenderjahr C. Schröer-Mollenschott Seite 6 SGB XI, 39, 42 Verhinderungspflege: Bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson / Angehörigen kann die erforderliche Pflege und Betreuung durch eine Ersatzperson geleistet werden. Wird die Pflege von professionellen Pflegenden (in der häuslichen Umgebung oder im Heim) übernommen, wird der für die jeweilige Pflegestufe des Patienten gültige Sachleistungsbetrag gezahlt, d.h. bei PST II: 980. Bei Verwandten bis zum 2. Grad, die Verhinderungspflege leisten, wird davon ausgegangen, dass es sich nicht um professionelle Pflegende handelt, also wird die Geldleistung für die jeweilige Pflegestufe gezahlt, bei PST II 420. Verhinderungspflege kann auch tage- oder stundenweise beansprucht werden, z.b. zu Betreuungszwecken bei immer wieder kehrenden Terminen der Pflegeperson / Angehörigen. Bislang musste ein Patient mindestens ein Jahr nach SGB XI eingestuft sein, um entsprechende Leistungen in Anspruch zu nehmen, seit wurde diese Wartezeit auf 6 Monate verkürzt. Kurzzeitpflege: Zusätzlich besteht für jeden Patienten der Anspruch auf Kurzzeitpflege in einem Heim. Die Pflegekasse übernimmt dabei die Pflegekosten, Unterbringung und Verpflegung müssen selbst gezahlt werden. Die Investitionskosten übernimmt in der Regel der Landkreis Minden-Lübbecke bzw. Herford. Beide Leistungen existieren nebeneinander und können für jeweils etwa 4 Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden.

5 Tages- und Nachtpflege Ansprüche bestehen je Kalendermonat Pflegestufe I 420 Pflegestufe II 980 Pflegestufe III Kombinationsmöglichkeiten der Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistungen bis zu einer Budgetobergrenze von 150 % der Pflegesachleistungen C. Schröer-Mollenschott Seite 7 SGB XI, 41 Es gibt unterschiedliche Kombinationsmöglichkeiten für die einzelnen Leistungen der Pflegekasse (Sach- und Geldleistung, Tages- und Nachtpflege). Man kann z.b. die morgendliche Grundpflege durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen und zusätzlich ein Tagespflegeangebot nutzen. Allerdings dürfen nur bis zu 150% des Sachleistungsbetrags der jeweiligen Pflegestufe ausgegeben werden, ansonsten wird die Sachleistung gekürzt. Dies bedeutet beispielsweise für Pflegestufe I, dass bis 120,- für die Tagespflege ausgegeben werden können (ca. 2 Tage monatlich), ehe die 420,- Sachleistung gekürzt werden. Da die Kombinationen sehr vielfältig sind und individuellen Bedürfnissen angepasst werden können, empfiehlt sich im Einzelfall eine Beratung durch die Diakoniestationen, unsere Alten- und Seniorenberatung oder der zuständigen Pflegekasse

6 Zusätzliche Betreuungsleistungen Erhöhung der zusätzlichen Leistungen für Betreuung von Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen auf 100 bzw. 200 monatlich erweiterter Personenkreis, Pflegestufe 0 bisherige Ansprüche bleiben erhalten (Grundbetrag 100 ) C. Schröer-Mollenschott Seite 8 SGB XI, 45 Die zusätzlichen Betreuungsleistungen betreffen Menschen, die unter demenziellen Veränderungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen leiden. Es wird nicht nur der verrichtungsbezogene Unterstützungsbedarf einbezogen (z. B. beim Waschen, Anziehen, Nahrungsaufnahme), sondern allgemeine Aufgaben der Beaufsichtigung und Anleitung werden berücksichtigt. Diese Leistungen können auch von Personen beantragt werden, bei denen keine Pflegestufe vorliegt, weil ihr Unterstützungsbedarf für Pflegestufe 1 noch nicht ausreicht. Bisherige Ansprüche aus dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz bleiben erhalten und ergeben den Grundbetrag von 100,- monatlich.

7 Zusätzliche Betreuungsleistungen formloser Antrag bei Pflegekasse Leistungen dienen zur Entlastung der Angehörigen nicht verbrauchte Beträge können im ersten Halbjahr des Folgejahres in Anspruch genommen werden C. Schröer-Mollenschott Seite 9 Jeder Antrag auf Einstufung nach SGB XI (also auf Erteilung einer Pflegestufe) muss vom medizinischen Dienst der Pflegekassen auch bezüglich der Notwendigkeit zusätzlicher Betreuungsleistungen geprüft werden. Liegt noch keine Pflegestufe vor, ist es demnach sinnvoll einen vollständigen Antrag zu stellen. Liegt bereits eine Pflegestufe vor, kann ein formloser Antrag bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden. Die Leistungen werden nicht als Geldbeträge gewährt, sondern nur als konkrete Sachleistungen, da sie der Entlastung der pflegenden Angehörigen dienen. Die Angehörigen können Leistungen eines Pflegedienstes, wie den Memory Dienst des Diakonischen Werkes zur Beaufsichtigung für einige Stunden nutzen. Weitere Möglichkeiten bestehen in der Nutzung von Tagespflegeangeboten. Für die beanspruchten Leistungen wird eine Rechnung ausgestellt, die bei der zuständigen Pflegekasse zur Erstattung eingereicht wird. Die Leistungen müssen nicht monatlich abgerufen werden, sondern man kann sie zusammenfassen und z.b. zur Kurzzeitpflege nutzen. Sie sind jeweils in das nächste Kalenderhalbjahr übertragbar. Weitere Informationen zu den zusätzlichen Betreuungsleistungen können bei Sr. Regina Voß (0571 / ) oder bei Sr. Christa Riepelmeier (05731 / ) erfragt werden

8 Folgende Kriterien werden der Beurteilung durch den Medizinischen Dienst der Pflegekassen zugrunde gelegt: Diakonisches Werk im Kirchenkreis Vlotho e.v. Kriterien 1. unkontrolliertes Verlassen der Wohnung 2. Verkennen oder Verursachen gefährdernder Situationen 3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen 4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten 5. situativ inadäquates Verhalten 6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle / Bedürfnisse wahrzunehmen C. Schröer-Mollenschott Seite 10 Erläuterungen zu den Kriterien: 1. Aus der Wohnung drängen; Suche der Kinder oder Eltern außerhalb der Wohnung oder zur Arbeit gehen wollen 2. Unkontrolliertes Laufen auf der Straße, Anhalten von Autos; Verlassen der Wohnung in unangemessener Kleidung 3. Umgang mit Herdplatten, anstellen ohne Benutzung, Gasanschlüsse unkontrolliert aufdrehen, Zähne putzen, waschen mit kochendem Wasser, offenes Feuer 4. Schlagen kneifen, kratzen, spucken; eigenes, fremdes Eigentum zerstören; sich selbst verletzen; andere ohne Grund beschimpfen, beschuldigen 5. In Wohnräume urinieren, ständiger Bewegungsdrang (An-/Auskleiden, Zupfen, nesteln), Verschmieren von Essen, Gegenstände sammeln und verstecken, permanentes Schreien und Rufen 6. Fehlendes Hunger- oder Durstgefühl, kein Sättigungsgefühl; mangelndes Schmerzempfinden (Verletzungen nicht spüren); Harn- oder Stuhldrang nicht wahrnehmen können

9 7. Unfähigkeit zur Kooperation bei Therapien 8. Störungen bei der Bewältigung von Alltagsleistungen 9. Störungen Tag-/ Nacht-Rhythmus 10. Unfähigkeit zur Tagesablaufplanung 11. Verkennen von Alltagssituationen 12. ausgeprägtes labiles / unkontrolliertes emotionales Verhalten 13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit C. Schröer-Mollenschott Seite Apathisches im Bett liegen tagsüber, verlässt seinen Sitzplatz nicht mehr aus eigenem Antrieb, lässt sich nicht aktivieren, Nahrungsverweigerung 8. Vertraute Personen nicht wieder erkennen, nicht mehr mit Geld umgehen können; sich in der Wohnung nicht mehr zu Recht finden, Absprachen nicht einhalten, sich nicht erinnern können 9. Nächtliche Unruhe, Verwirrtheit, Umkehr bzw. Aufhebung des Tag-/ Nacht-Rhythmus (z.b. nachts die Angehörigen wecken, Frühstück fordern) 10. Alltagshandeln, wie Körperpflege, Ernährung, Mobilität nicht mehr planen, umsetzen, z.b. immer wieder das Gesicht waschen, nichts anderes, Reihenfolge nicht mehr erinnern 11. Angst vor Spiegelbild, sich vom Fernsehen verfolgt fühlen, Fotos für fremde reale Personen halten, Vergiftungswahn, mit nicht existenten Menschen sprechen 12. Plötzliches oft unangemessenes weinen, Musstrauen, Reizbarkeit in erheblichem Ausmaß 13. Ständiges jammern und klagen, ständige Sinnlosigkeit des Lebens beklagen Liegen mindestens zwei Kriterien vor, eines davon in den ersten neun Bereichen erhält man den Grundbetrag von 100,-. Bei Zutreffen eines weiteren, dritten Kriteriums aus den ersten fünf Bereichen, erhält man den erhöhten Betrag von 200,- monatlich.

10 Pflegestufe O keine erhebliche Pflegebedürftigkeit Beaufsichtigung und Anleitung zusätzliche Betreuungsleistungen Beratungsbesuche zweimal jährlich durch einen ambulanten Pflegedienst C. Schröer-Mollenschott Seite 12 Personen, bei denen die Pflegebedürftigkeit noch nicht zur Erteilung einer Pflegestufe geführt hat, die aber zusätzliche Betreuungsleistungen beanspruchen können, werden der so genannten Pflegestufe 0 zugeordnet. Wesentliches Merkmal ist ein erheblicher Unterstützungs- und Beaufsichtigungsbedarf in allen Bereichen des Lebensalltags und im Rahmen der Tagesablaufgestaltung. Neben den bereits aufgeführten zusätzlichen Betreuungsleistungen haben die betroffenen Personen das Recht auf eine kostenlose Beratung durch einen ambulanten Pflegedienst. Diese kann halbjährlich abgerufen werden und ist anders als die Beratungspflicht bei bereits bestehender Pflegestufe freiwillig. 1 Allerdings wird die Nutzung dieses Angebots empfohlen, da im Rahmen dieser Beratungsbesuche u.a. geklärt werden kann, ob die bisherigen Maßnahmen ausreichend sind oder ggf. ein erneuter Antrag auf Leistungen nach SGB XI gestellt werden sollte. Weitere Informationen zu den Beratungsbesuchen können bei Sr. Regina Voß (0571 / ) oder bei Sr. Christa Riepelmeier (05731 / ) erfragt werden. 1 Die Beratungspflicht bezieht sich auf Pflegebedürftige, die Geldleistungen erhalten, d.h. in der Regel führen Angehörige die notwendigen Pflegehandlungen durch.

11 Pflegezeitgesetz 10 Tage vergütungsfreies Freistellung von der Arbeit, um in akut aufgetretenen Pflegesituationen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung (vergütungsfrei) Versorgung eines Angehörigen im häuslichen Umfeld (Nachweis durch Bescheinigung) Kündigungsschutz kein Anspruch in Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten C. Schröer-Mollenschott Seite 13 In neuen, akut aufgetretenen Pflegesituationen können sich Angehörige 10 Tage kurzfristig vergütungsfrei von der Arbeit freistellen lassen, um die notwendigen Unterstützungsleistungen für den pflegebedürftigen Menschen zu planen und zu organisieren. In dieser Zeit besteht zudem die Möglichkeit, Anleitungen und Schulungen im häuslichen Umfeld nach 45 abzurufen. Weitere Informationen zu den häuslichen Anleitungen können bei Sr. Regina Voß (0571 / ) oder bei Sr. Christa Riepelmeier (05731 / ) erfragt werden.

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