VORVERTRAGLICHE INFORMATIONEN FÜR DIE HAFTPFLICHTERSICHERUNG FÜR GEBÄUDE UND GRUNDEIGENTÜMER

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1 VORVERTRAGLICHE INFORMATIONEN FÜR DIE HAFTPFLICHTERSICHERUNG FÜR GEBÄUDE UND GRUNDEIGENTÜMER A. Die Versicherer und Vertragspartner des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin (nachstehend: "Versicherungsnehmer") sind die unter dem Namen Lloyd's zusammengefassten beteiligten Lloyd's Versicherer, London (nachstehend: "Versicherer") mit folgendem Sitz beziehungsweise Adresse und Rechtsform: Lloyd's: Lloyd's Versicherer, London Hauptsitz: London / Grossbritannien One Lime Street London EC3M 7HA Grossbritannien Zweigniederlassung für die Schweiz: Seefeldstrasse Zürich Schweiz Rechtsform: Vereinigung von Einzelversicherern B. Der Versicherungsvertrag wird unter Mitwirkung der Lloyd's Broker abgeschlossen. Bei diesen handelt es sich um ungebundene (d.h. unabhängige) Versicherungsvermittler im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung. C. Für diesen Versicherungsvertrag gilt Schweizerisches Recht. Vertragsgrundlagen bilden der Antrag, die Offerte bzw. die Versicherungspolice, die Vertragsbedingungen sowie die anwendbaren Gesetze, insbesondere das Schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) in der teilrevidierten Fassung vom 17. Dezember D. Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Antrag, der Offerte bzw. der Police sowie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für Gebäudeund Grundeigentümer. In Ergänzung dazu gelten die Allgemeinen Bedingungen (NMA 2242A-3), insbesondere mit Bezug auf die Pflichten des Versicherungsnehmers. Über diese Allgemeinen Bedingungen (NMA 2242A-3) wird vorvertraglich separat informiert. Der Versicherungsnehmer wird ausdrücklich darum ersucht und aufgefordert, die folgenden Informationen sorgfältig durchzulesen. E. Die Höhe der Prämie hängt von den im Versicherungsvertrag versicherten Risiken und dem gewünschten Umfang der Versicherungsdeckung ab. Alle Angaben zur Prämie und zu allfälligen Gebühren entnehmen Sie dem Antrag, der Offerte bzw. der Police. Wird der Vertrag vor Ablauf einer von den Parteien vereinbarten festen Versicherungsdauer aufgehoben, trifft die Versicherer die Pflicht der Rückerstattung für den auf die nicht abgelaufene Versicherungsperiode entfallenden Prämienanteil. Keine Prämienrückerstattung findet jedoch statt, wenn (1) die Versicherer infolge Wegfalls des Risikos die Versicherungsleistung erbracht haben oder (2) die Versicherer die Versicherungsleistung für einen Teilschaden erbracht haben und der Versicherungsnehmer den Vertrag im ersten Vertragsjahr kündigt. F. Der Versicherungsvertrag beginnt an dem Tag, der im Antrag, in der Offerte bzw. in der Police aufgeführt ist. Der Versicherungsvertrag ist für die in diesem Antrag, der Offerte genannte Dauer abgeschlossen. Befristete Versicherungsverträge ohne Prolongationsklausel enden ohne weiteres an dem im Antrag, in der Offerte bzw. in der Police festgesetzten Tag. Der Versicherungsnehmer kann sodann den Versicherungsvertrag durch Kündigung unter Einhaltung der in der Police vereinbarten Kündigungsfrist beenden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich aufgrund der vereinbarten Prolongationsklausel jeweils stillschweigend um ein Jahr. Der Versicherungsnehmer kann sodann kündigen nach jedem Versicherungsfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, spätestens 14 Tage seit Kenntnis von der durch die Versicherer geleisteten Auszahlung. Die Versicherer können den Vertrag durch Kündigung unter Einhaltung der in der Police vereinbarten Kündigungsfrist beenden. Die Versicherer können nach jedem Versicherungsfall, für den sie eine Leistung zu erbringen haben, den Vertrag kündigen, sofern die Kündigung spätestens mit der durch die Versicherer zu erbringenden Auszahlung erfolgt. Der Vertag kann sodann durch die Versicherer gekündigt werden, wenn erhebliche Gefahrentatsachen durch den Versicherungsnehmer beim Abschluss der Versicherung verschwiegen oder den Versicherern unrichtig mitgeteilt wurden; das Kündigungsrecht erlischt 4 Wochen nach Kenntnisnahme von der Verletzung der Anzeigepflicht. Die Versicherer können den Versicherungsvertrag durch Rücktritt beenden, wenn der Versicherungsnehmer mit der Bezahlung der AFB CH 1 / Version 1 /

2 Prämie in Verzug ist, gemahnt wurde und die Versicherer darauf verzichtet haben, die Prämie einzufordern. Die Versicherer können zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung trotz schriftlich angesetzter Nachfrist nicht nachkommt oder im Falle einer betrügerischen Anspruchsbegründung durch den Versicherungsnehmer. Die Auflistung der Möglichkeiten der Vertragsbeendigung ist nicht abschliessend. Weitere Beendigungsmöglichkeiten ergeben sich aus den Vertragsbedingungen sowie den gesetzlichen Bestimmungen des VVG. G. Im Zusammenhang mit der Abwicklung des Versicherungsvertrages werden von Lloyd's zwei Datensammlungen angelegt (Kundendaten und Schadendaten). Die Kundendaten dienen dem Nachweis darüber, ob eine Versicherung bei Lloyd's besteht. Die Schadendaten dienen der Schadenabwicklung. Empfänger der Daten sind die jeweiligen Lloyd's Broker und die Versicherer, im Schadenfall eventuell zusätzlich das von den Versicherern beauftragte Schadenregulierungsbüro und gegebenenfalls das schweizerische Lloyd's UVG Claims Office. Eine Weitergabe an sonstige Drittpersonen erfolgt nur mit Zustimmung des Betroffenen oder gestützt auf ein Gesetz. Die Daten werden teils elektronisch, teils in Papierform aufbewahrt und nach zehn Jahren vernichtet. Der Versicherungsnehmer erteilt seine Zustimmung und ermächtigt die Versicherer hiermit ausdrücklich, die Daten im obigen Sinn zu bearbeiten, die zur Antragsprüfung, Vertragsabwicklung oder Schadenerledigung erforderlich sind. Sofern ein Broker oder Vermittler für den Versicherungsnehmer handelt, sind die Versicherer ermächtigt, diesem Kundendaten, beispielsweise über die Vertragsabwicklung, das Inkasso sowie den Schadenverlauf bekannt zu geben. Die obige Einwilligung bzw. Ermächtigung gelten unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, bei den Versicherern und deren Generalbevollmächtigtem über die Bearbeitung der sie betreffenden Daten die gesetzlich vorgesehenen Auskünfte zu verlangen. Die Einwilligung zur Datenbearbeitung kann jederzeit widerrufen werden. H. WICHTIGER HINWEIS: Der massgebliche Wortlaut ist ausschliesslich und allein derjenige der vertraglichen Bestimmungen. Diese Vorvertraglichen Informationen sind nicht Teil des Vertrages. AFB CH 1 / Version 1 /

3 LLOYD S VERSICHERER ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB) FÜR DIE VERSICHERUNG VON GEBÄUDE- UND GRUNDEIGENTÜMER Inhaltsverzeichnis A Bestimmungen über den 4 Versicherungsumfang Art. 1 Versicherte Haftpflicht 4 Art. 2 Versicherte Personen 4 Art. 3 Versicherte Leistungen 4 Art. 4 Selbstbehalt 4 Art. 5 Zeitliche Geltung 4 Art. 6 Einschränkungen des Versicherungsumfangs 4 B Allgemeine Bestimmungen 5 Beginn und Ende des Vertrags 5 Art. 7 Vertragsdauer 5 Art. 8 Auflösung bei Handänderung 5 Art. 9 Auflösung im Schadenfall 5 Obliegenheiten der Versicherten 5 Art. 10 Besondere Obliegenheiten 5 Art. 11 Beseitigung eines gefährlichen Zustands 6 Schadenfall 6 Art. 12 Anzeigepflicht im Schadenfall 6 Art. 13 Schadenbehandlung 6 Prämie 6 Art. 14 Prämienzahlung 6 Art. 15 Änderung der Prämien oder der Selbstbe- 6 haltsregelungen C Verschiedene Bestimmungen 6 Art. 16 Mit- und Gesamteigentum 6 Art. 17 Stockwerkeigentum 6 Art. 18 Personen- und Sachschäden im Zusammen- 7 hang mit Umweltbeeinträchtigungen D Was gilt sonst noch? 7 Art. 19 Verletzung von Vorschriften, Pflichten und 7 Obliegenheiten Art. 20 Verpfändung 7 Art. 21 Weitere Bestimmungen 8 Wo im Folgenden aus Gründen der leichteren Lesbarkeit männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, sind stets darunter auch die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen zu verstehen. AFB CH 1 / Version 1 /

4 A Bestimmungen über den Versicherungsumfang Art. 1 Versicherte Haftpflicht 1 Die Versicherer bieten aufgrund des Antrags Versicherungsschutz gegen Schadenersatzansprüche, die kraft gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen die versicherten Personen erhoben werden wegen - Tötung, Körperverletzung oder anderer Gesundheitsschädigung von Personen (Personenschäden), - Zerstörung, Beschädigung oder Verlusts von Sachen (Sachschäden), sofern der Schaden mit dem Zustand oder dem Unterhalt der versicherten Gebäude und Grundstücke oder mit der Ausübung der damit verbundenen Eigentumsrechte in ursächlichem Zusammenhang steht. 2 Ohne besondere Vereinbarung versichert ist auch die Haftpflicht a) aus dem Eigentum der zu den versicherten Gebäuden und Grundstücken gehörenden Anlagen und Einrichtungen, insbesondere - Tanks und tankähnliche Behälter; - Personen- und Warenaufzüge, Rolltreppen und -teppiche; - Abstellplätze und Einstellhallen für Motorfahrzeuge; - Kinderspielplätze (mit Geräten, Planschbecken usw.), private, der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung stehende Schwimmhallen und Freiluftbassins, Bastel- und Freizeiträume; - Nebengebäude (Geräteschuppen, Garageboxen, Treibhaus usw.); b) für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen gemäß Art. 18 AVB. Art. 2 Versicherte Personen 1 Versichert ist die Haftpflicht a) des Versicherungsnehmers in der Eigenschaft als Eigentümer der Gebäude und Grundstücke. Ist eine Personengesellschaft oder eine Gemeinschaft zu gesamter Hand Versicherungsnehmer oder wurde der Vertrag für Rechnung Dritter abgeschlossen, so sind die Gesellschafter, die Angehörigen der Gemeinschaft zu gesamter Hand oder die Personen, auf welche der Vertrag lautet, dem Versicherungsnehmer in Rechten und Pflichten gleichgestellt; b) der Arbeitnehmer und übrigen Hilfspersonen des Versicherungsnehmers aus ihren Verrichtungen im Zusammenhang mit den versicherten Gebäuden, Grundstücken und Anlagen. Ausgenommen sind jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben; c) des Grundstückeigentümers, wenn der Versicherungsnehmer nur Eigentümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstücks ist (Baurecht). 2 Wird in der Police oder in den AVB vom Versicherungsnehmer gesprochen, sind damit stets die unter Abs. 1 a erwähnten Personen gemeint, während der Ausdruck Versicherte alle unter Abs. 1 a c genannten Personen umfasst. 3 Nicht versichert sind selbständige Unternehmer und Berufsleute, deren sich der Versicherungsnehmer bedient. Art. 3 Versicherte Leistungen 1 Die Versicherer ersetzen dem Versicherten den Betrag der Entschädigung, zu deren Zahlung er dem Geschädigten verpflichtet ist. Sie übernehmen außerdem die Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutz). 2 Die Ersatzleistung der Versicherer ist pro Ereignis begrenzt auf die Garantiesumme, die im Vertrag für den Zeitpunkt festgesetzt war, in welchem der Schaden verursacht wurde bzw. die Ursache gesetzt worden ist, die Anlass zur Durchführung von Schadenverhütungsmaßnahmen gegeben hat. Allfällige Schadenzinsen, Schadenminderungs-, Expertise-, Anwalts-, Gerichts-, Schiedsgerichts- und Vermittlungskosten, Parteientschädigungen und mitversicherte Schadenverhütungskosten sind darin inbegriffen. 3 Die Gesamtheit aller versicherten Schäden und Schadenverhütungsmaßnahmen aus derselben Ursache gilt, ohne Rücksicht auf die Zahl der Geschädigten, als ein Ereignis. 4 Die Leistungspflicht der Versicherer und die Begrenzung der Ersatzleistung richten sich nach denjenigen vertraglichen Bedingungen, die in dem Zeitpunkt in Kraft waren, als der Schaden verursacht wurde bzw. die Ursache gesetzt worden ist, die Anlass zur Durchführung von Schadenverhütungsmaßnahmen gegeben hat. Erstreckt sich die Verursachung über eine längere Dauer, gilt die erstmalige Verursachung als maßgebender Zeitpunkt. Art. 4 Selbstbehalt 1 Ist im Vertrag nichts anderes vereinbart, hat der Versicherte bei Sachschäden und Schadenverhütungskosten CHF 100. pro Ereignis selbst zu tragen. 2 Der Selbstbehalt bezieht sich auch auf die Kosten der Abwehr unberechtigter Ansprüche. Art. 5 Zeitliche Geltung Versichert sind Schäden, die innerhalb der Vertragsdauer verursacht werden, sofern sie den Versicherern bis spätestens 3 Monate nach Vertragsaufhebung bzw. Wegfall der Deckung schriftlich gemeldet werden. Als Schäden im Sinne dieser Bestimmung gelten auch versicherte Schadenverhütungsmaßnahmen. Art. 6 Einschränkungen des Versicherungsumfangs Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche a) aus Schäden, die die Person des Versicherungsnehmers oder ihm gehörende Sachen betreffen (Eigenschäden). Vorbehalten sind Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 AVB; b) von Familienangehörigen - des Versicherungsnehmers aus Schäden, die seine Person betreffen; - eines Versicherten diesem selbst gegenüber. AFB CH 1 / Version 1 /

5 Als Familienangehörige gelten der Ehegatte und die Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie die mit dem Versicherungsnehmer oder einem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwister und Stiefkinder sowie Partner (Konkubinatspartner); c) aus Personenschäden, von denen eine durch den Versicherungsnehmer aufgrund eines Arbeiter- Stellungsvertrags (Arbeits- bzw. Dienstmiete) beschäftigte Person in Ausübung ihrer arbeitsvertraglichen oder geschäftlichen Verrichtungen für das versicherte Gebäude oder Grundstück betroffen wird. Dieser Ausschluss ist dabei beschränkt auf Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben; d) aus der Haftpflicht des Täters für Schäden, die anlässlich der vorsätzlichen Begehung von Verbrechen oder Vergehen verursacht werden; e) aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung oder wegen Nichterfüllung einer gesetzlichen oder vertraglichen Versicherungspflicht; f) aus der Haftpflicht als Halter und aus dem Gebrauch von Motorfahrzeugen und Fahrrädern, die unter die Versicherungspflicht der schweizerischen Straßenverkehrsgesetzgebung fallen, sowie von Schiffen und Luftfahrzeugen; g) aus Vermögensschäden, die weder auf einen versicherten Personenschaden noch auf einen dem Geschädigten zugefügten versicherten Sachschaden zurückzuführen sind; h) aus Schäden infolge Einwirkung ionisierender Strahlen und Laserstrahlen; i) aus Schäden an Sachen, die zum Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwahrung oder Beförderung oder aus anderen Gründen (z. B. in Kommission, zu Ausstellungszwecken) übernommen oder die gemietet oder gepachtet worden sind. Vorbehalten ist Art. 17 Abs. 2 AVB; k) aus Schäden, die an Sachen infolge Ausführung oder Unterlassung einer Tätigkeit an oder mit ihnen (z.b. Bearbeitung, Reparatur, Beladen oder Entladen eines Fahrzeugs) entstanden sind. Vorbehalten ist Art. 17 Abs. 2 AVB; l) aus der Haftpflicht für Schäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen, soweit diese Schäden nicht unter den Versicherungsschutz gemäß Art. 18 AVB fallen; m) aus Aufwendungen eines Versicherten zur Verhütung von Schäden (Schadenverhütungskosten).Vorbehalten ist Art. 18 Abs. 4 AVB; n) aus Schäden an Grundstücken, Gebäuden und anderen Werken durch Abbruch-, Erdbewegungs- oder Bauarbeiten, die gegen den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Bauherr erhoben werden. Führt jedoch ein Versicherter solche Arbeiten ganz oder teilweise selbst aus, hat er dafür Pläne erstellt oder übt er die Bauleitung oder Bauführung aus, sind die gegen ihn erhobenen Ansprüche versichert, sofern der Schaden durch eine dieser Tätigkeiten schuldhaft verursacht wird; o) aus Schäden, deren Eintritt vom Versicherungsnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste oder durch die Wahl einer bestimmten Arbeitsweise, zwecks Senkung der Kosten oder Beschleunigung der Arbeit, in Kauf genommen wurde; p) aus der Haftpflicht für Schäden, welche durch eingebrachte Stoffe an Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung oder Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Abfallprodukten verursacht werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Ansprüche aus Schäden an Klärund Vorbehandlungsanlagen für Abwässer; q) aus der Haftpflicht für Nuklearschäden im Sinne der schweizerischen Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung sowie die dazugehörigen Kosten. B Allgemeine Bestimmungen Beginn und Ende des Vertrags Art. 7 Vertragsdauer 1 Beginn und Ablaufdatum sind in der Police aufgeführt. 2 Wird der Vertrag nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein Jahr. Wurde der Vertrag für weniger als 12 Monate oder für ein Jahr abgeschlossen, erlischt die Versicherung am aufgeführten Tag. Art. 8 Auflösung bei Handänderung 1 Wechselt das versicherte Gebäude oder Grundstück den Eigentümer, so endet der darauf entfallende Teil des Vertrages zum Zeitpunkt der Handänderung. Art. 9 Auflösung im Schadenfall Nach dem Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadenfalls kann jede Partei den Vertrag kündigen. 1 Die Versicherer müssen spätestens bei Auszahlung der Entschädigung kündigen; die Haftung erlischt mit dem Ablauf von 14 Tagen nach dem Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. Die nicht verbrauchte Prämie wird zurückerstattet. 2 Der Versicherungsnehmer muss spätestens 14 Tage, nachdem er von der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhalten hat, kündigen; die Haftung erlischt mit dem Empfang der Kündigung. Im Totalschadenfall bleibt den Versicherern die Prämie gewahrt. Im Teilschadenfall wird die nicht verbrauchte Prämie zurückerstattet, sofern der Vertrag mindestens ein Jahr in Kraft war. Obliegenheiten der Versicherten Art. 10 Besondere Obliegenheiten Der Versicherte ist verpflichtet, dafür besorgt zu sein, dass - die Produktion, Verarbeitung, Sammlung, Lagerung, Reinigung und Beseitigung von umweltgefährdenden Stoffen unter Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen erfolgt; - die für die vorstehenden Tätigkeiten verwendeten Einrichtungen, einschließlich der Sicherheits- und Alarmanlagen, unter Einhaltung von technischen, gesetzlichen sowie behördlichen Vorschriften fachmännisch gewartet und in Betrieb gehalten werden; - den behördlich erlassenen Verfügungen für Sanierungen und ähnliche Maßnahmen in- AFB CH 1 / Version 1 /

6 nert den vorgeschriebenen Fristen nachgekommen wird. Art. 11 Beseitigung eines gefährlichen Zustands Die Versicherten sind verpflichtet, einen gefährlichen Zustand, der zu einem Schaden führen könnte, auf eigene Kosten zu beseitigen. Wird ein solcher Zustand nicht innert angemessener Frist beseitigt, obwohl die Versicherer dazu aufgefordert haben, entfällt der Versicherungsschutz. Schadenfall Art. 12 Anzeigepflicht im Schadenfall 1 Den Eintritt eines Ereignisses, dessen voraussichtliche Folgen die Versicherung betreffen können, hat der Versicherungsnehmer den Versicherern unverzüglich anzuzeigen, spätestens aber wenn gegen einen Versicherten ein Anspruch erhoben worden ist. Von einem Todesfall sind die Versicherer so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass sie erforderlichenfalls vor der Bestattung auf ihre Kosten eine Sektion veranlassen können. 2 Wenn infolge eines Ereignisses, das die Versicherung betreffen kann, gegen einen Versicherten ein Polizei- oder Strafverfahren eingeleitet wird, ist der Versicherte verpflichtet, die Versicherer sofort zu benachrichtigen. Sie behalten sich vor, ihm auf ihre Kosten einen Strafverteidiger zu stellen. Art. 13 Schadenbehandlung 1 Die Versicherer übernehmen die Schadenbehandlung insoweit, als die Ansprüche den vereinbarten Selbstbehalt übersteigen. Sie führen auf ihre Kosten die Verhandlungen mit dem Geschädigten. Sie sind in dieser Hinsicht Vertreter des Versicherten, und ihre Erledigung der Ansprüche des Geschädigten ist für den Versicherten verbindlich. 2 Der Versicherte ist verpflichtet, direkte Verhandlungen mit dem Geschädigten oder dessen Vertreter über Ersatzansprüche, jede Anerkennung einer Forderung, den Abschluss eines Vergleichs und die Leistung von Entschädigungen zu unterlassen, sofern nicht die Versicherer hierzu ihre Zustimmung geben. Er ist ohne vorgängige Zustimmung der Versicherer auch nicht berechtigt, Ansprüche aus dieser Versicherung an Geschädigte oder an Dritte abzutreten. Überdies hat der Versicherte den Versicherern unaufgefordert jede weitere Auskunft über den Fall und die vom Geschädigten unternommenen Schritte zu erteilen, ihnen sämtliche die Angelegenheit betreffenden Beweisgegenstände und Schriftstücke (dazu gehören vor allem auch gerichtliche Dokumente wie Vorladungen, Rechtsschriften, Urteile usw.) ungesäumt auszuhändigen und sie auch anderweitig bei der Behandlung des Schadens nach Möglichkeit zu unterstützen (Vertragstreue). 3 Die Versicherer bezahlen die Entschädigung in der Regel direkt an den Geschädigten; sofern sie den Selbstbehalt nicht in Abzug bringen, hat ihnen der Versicherte diesen unter Verzicht auf Einwendungen zurückzuerstatten. 4 Kann eine Verständigung mit dem Geschädigten nicht erzielt werden und beschreitet dieser den Prozessweg, führen die Versicherer den Prozess auf ihre Kosten. Eine allfällige dem Versicherten zugesprochene Prozessentschädigung steht den Versicherern zu, soweit sie nicht zur Deckung persönlicher Auslagen des Versicherten bestimmt ist. Prämie Art. 14 Prämienzahlung 1 Die Prämie ist für jedes Versicherungsjahr im Voraus auf das Fälligkeitsdatum hin zu entrichten. Bei Ratenzahlung gelten die Raten als gestundet. Art. 15 Änderung der Prämien oder der Selbstbehaltsregelungen 1 Ändern die Prämien oder die Selbstbehaltsregelungen können die Versicherer die Anpassung des Vertrags verlangen. Zu diesem Zweck geben sie dem Versicherungsnehmer die Änderungen bis spätestens 25 Tage vor Ablauf des Versicherungsjahres bekannt. 2 Ist der Versicherungsnehmer mit der Änderung nicht einverstanden, so kann er den davon betroffenen Teil oder den ganzen Vertrag kündigen. Die Kündigung ist gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag des Versicherungsjahres beim Versicherer eintrifft. C Verschiedene Bestimmungen Art. 16 Mit- und Gesamteigentum 1 Stehen das versicherte Gebäude oder Grundstück oder Teile davon im Mit- oder Gesamteigentum, ist die allen Eigentümern daraus erwachsende Haftpflicht versichert. 2 Bei Miteigentum erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Ansprüche aus Schäden von Miteigentümern. Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche - aus demjenigen Teil des Schadens, welcher der Eigentumsquote des betreffenden Miteigentümers entspricht; - aus Schäden am versicherten Gebäude oder Grundstück selbst. 3 Bei Gesamteigentum erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Ansprüche aus Schäden der Gesamteigentümer. 4 Familienangehörige (Art. 6 lit. b AVB) von Mit- oder Gesamteigentümern sind diesen gleichgestellt. Art. 17 Stockwerkeigentum 1 Versichert ist die Haftpflicht der Eigentümergemeinschaft aus gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen und Grundstücken (sowie den dazu gehörenden Anlagen und Einrichtungen) AFB CH 1 / Version 1 /

7 sowie die Haftpflicht der einzelnen Stockwerkeigentümer aus zu Sonderrecht zugeschiedenen Gebäudeteilen. 2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei auf Ansprüche - der Eigentümergemeinschaft gegenüber einzelnen Stockwerkeigentümern für Schäden an gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen und Grundstücken; - eines einzelnen Stockwerkeigentümers gegenüber der Eigentümergemeinschaft für Schäden, deren Ursache in gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen und Grundstücken liegt; - eines einzelnen Stockwerkeigentümers gegenüber einem andern Stockwerkeigentümer aus Schäden, deren Ursache in zu Sonderrecht zugeschiedenen Gebäudeteilen liegt. Ausgeschlossen ist jedoch bei Ansprüchen der Eigentümergemeinschaft gegenüber einem einzelnen Stockwerkeigentümer und umgekehrt derjenige Teil des Schadens, welcher der Eigentumsquote des betreffenden Stockwerkeigentümers gemäß Begründungsakt entspricht. 3 Familienangehörige (Art. 6 lit. b AVB) eines Stockwerkeigentümers sind diesem gleichgestellt. Art. 18 Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen 1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 b AVB. 2 Als Umweltbeeinträchtigung gilt die nachhaltige Störung des natürlichen Zustands von Luft, Gewässern (auch Grundwasser), Boden, Flora oder Fauna durch Immissionen, sofern als Folge dieser Störung schädliche oder sonstige Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Ökosysteme entstehen können oder entstanden sind. Ebenfalls als Umweltbeeinträchtigung gilt ein Sachverhalt, der vom Gesetzgeber als «Umweltschaden» bezeichnet wird. a) ersichert sind vorbehältlich Art. 6 AVB - Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung nur dann, wenn diese die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen, unvorhergesehenen Ereignisses ist, das zudem sofortige Maßnahmen erfordert, wie Meldung an die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung, Einleitung von Schadenverhütungs- oder Schadenminderungsmaßnahmen. b) Kein Versicherungsschutz besteht - wenn nur mehrere in der Wirkung gleichartige Ereignisse zusammen (z.b. gelegentliches tropfenweise Eindringen schädlicher Stoffe in den Boden, wiederholtes Verschütten von Flüssigkeiten aus mobilen Behältern) Maßnahmen im vorstehenden Sinne auslösen, die bei einzelnen Ereignissen dieser Art nicht notwendig sind; - für den eigentlichen Umweltschaden (Ökoschaden); - für Ansprüche im Zusammenhang mit Altlasten. 3 Lagerung, Aufbereitung, Beseitigung von Abfällen Von der Versicherung ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen durch Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung oder Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Abfallprodukten. Hingegen besteht Versicherungsschutz für betriebseigene Anlagen zur - Kompostierung oder kurzfristigen Zwischenlagerung von Abfällen oder sonstigen Abfallprodukten; - Klärung oder Vorbehandlung von Abwässern. 4 Schadenverhütungskosten Steht im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung der Eintritt eines versicherten Personen- oder Sachschadens unmittelbar bevor, übernehmen die Versicherer auch die von Gesetzes wegen zu Lasten des Versicherten gehenden Kosten, welche durch angemessene Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht werden (Schadenverhütungskosten). Nicht versichert sind: - Schadenverhütungsmaßnahmen, die in einer zur richtigen Vertragserfüllung gehörenden Tätigkeit bestehen, wie Behebung von Mängeln und Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten; - Schadenverhütungskosten aus Ereignissen, die durch Motor-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie durch deren Teile oder Zubehör verursacht werden; - Schadenverhütungskosten im Zusammenhang mit Nuklearschäden im Sinne der schweizerischen Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung; - die Kosten für den Rückruf oder die Rücknahme von Sachen; - die Kosten für die Beseitigung eines gefährlichen Zustands im Sinne von Art. 11 AVB; - Aufwendungen für die Feststellung von Lecken, Funktionsstörungen und Schadenursachen, das Entleeren und Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern und Leitungen sowie Kosten für Reparaturen Und Änderungen daran (z.b. Sanierungskosten). D Was gilt sonst noch? Art. 19 Verletzung von Vorschriften, Pflichten und Obliegenheiten Die Versicherer sind berechtigt, die Entschädigung in dem Ausmass herabzusetzen, wie Eintritt und Umfang des Schadens beeinflusst wurden durch die schuldhafte Verletzung von: - Sorgfaltspflichten; - vertragliche oder gesetzliche Vorschriften; - Obliegenheiten. AFB CH 1 / Version 1 /

8 Art. 20 Verpfändung Gegenüber Pfandgläubigern, deren Forderungen durch das Vermögen des Schuldners nicht gedeckt sind, haften die Versicherer bis zur Höhe der Entschädigung, sofern das Pfandrecht: - im Grundbuch eingetragen oder - den Versicherern schriftlich angemeldet worden ist. Dies gilt auch, wenn der Anspruchsberechtigte seinen Entschädigungsanspruch ganz oder teilweise verloren hat. Diese Bestimmung wird nicht angewendet, wenn der Pfandgläubiger selbst Anspruchsberechtigter ist oder wenn er den Schaden absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Art. 21 Weitere Bestimmungen In Ergänzung zu diesen Bedingungen gelten die allgemeinen Bedingungen NMA 2242A-3. AFB CH 1 / Version 1 /

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