Beitragsordnung. des Vorhaller Turn- und Spielvereins von 1879 e.v.
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- Christian Schumacher
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1 Beitragsordnung des Vorhaller Turn- und Spielvereins von 1879 e.v. Gemäß dem Beschluß der Mitgliederversammlung vom 6. März 2015 tritt die folgende Beitragsordnung ab dem 1. Januar 2016 in Kraft Diese Beitragsordnung regelt die Beiträge und Gebühren für: 1. Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder Mitgliedsbeitrag für passive Mitglieder Fördermitgliedschaft Kursgebühren und Workshops Mieten (Vereinsheim, Vereinsanlage, Gymnastikhalle) Sonstige Gebühren, Lastschriften, Inkasso, Vereinsaustritt Schlussbestimmungen...5 Beitragsordnung Seite: 1
2 1. Mitgliedsbeitrag für aktive Mitglieder Der Mitgliedsbeitrag gilt für das gesamte Sportangebot des TSV Vorhalle. Er setzt sich zusammen aus: der einmaligen Aufnahmegebühr dem monatlichen Grundbeitrag des Hauptvereins von 2,50 Euro dem monatlichen Sportbeitrag für eine Hauptabteilung gemäß der folgenden Tabelle dem Sonderbeitrag einer Abteilung soweit dieser erhoben wird. und ist halbjährlich im März und September des Jahres fällig. Hauptabteilung *1) *2) TSV1879 Grundbeitrag Sportbeitrag Kinder / Jugend *3) Sportbeitrag Erwachsen nur Sonderbeitrag Abteilung je Person inkl. Sonderbeitrag Basketball 2,50 2,50 6,50 *4) 2,00 *4) Darts 2,50 2,50 4,50 - Herzsport 2,50-4,50 *5) *6) Karate 2,50 2,50 4,50 - Schwimmen 2,50 2,50 4,50 - Tennis 2,50 2,50 9,50 5,00 *7) Turnen 2,50 2,50 4,50 - Eltern & Kind 2,50 2,50 1,50 - Familienbeitrag 2,50 2,00 2,50 *8) Neue Abteilungen *9) 2,50 2,50 4,50 *) siehe Ziffer: 1. Hauptabteilungen werden auf Beschluss des Vorstandes bestimmt. Sportarten die einem Spitzenverband angehören und an einem regelmäßigen Wettkampf oder Ligabetrieb teilnehmen werden in der Regel als Hauptabteilung geführt. 2. Liga- und Startberechtigungen sind nur für die Hauptabteilung möglich. Sollte ein Aktiver in mehreren Hauptabteilungen Startberechtigungen benötigen ist eine Zweitmitgliedschaft in der entsprechenden Abteilung notwendig - in diesem Fall werden nur die Sportbeiträge inkl. Sonderbeitrag zusätzlich fällig. Beitragsordnung Seite: 2
3 3. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Kinder und Jugendliche können ohne Zusatzkosten alle Abteilungsangebote des TSV Vorhalle 1879 e.v. nutzen. Kinder zahlen keine Sonderbeiträge der Abteilungen. 4. Erwachsene Mitglieder der Basketball-Abteilung zahlen ab dem einen Sonderbeitrag in Höhe von 2,00 Euro monatlich. (Beschluss der JHV aus dem Jahr 2001). 5. Herzsportteilnehmer mit laufender ärztlicher Verordnung 6. HerzsportteilnehmerInnen ohne ärztliche Verordnung könen im Rahmen einer Mitgliedschaft an den ärztlich betreuten Angeboten in Kursform teilnehmen. 7. Tennis Sonderbeitrag für die Platzpflege: 60 Euro/Jahr 8. Familien = mindestens 3 Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft, Eltern und Kinder, ein Elternteil mit mehreren Kindern. Wenn Angebote genutzt werden, bei denen ein Sonderbeitrag durch die Abteilung erhoben wird, so wird dieser Beitrag zusätzlich fällig. 9. Abteilungen die erst nach der Beschlussfassung gegründet werden. Über die Erhebung von Sonderbeiträgen entscheidet der Vorstand. 2. Mitgliedsbeitrag für passive Mitglieder Passive Mitglieder müssen natürliche Personen sein und können nicht das Sportprogramm des TSV Vorhalle 1879 e.v. nutzen. Sie behalten alle sonstigen Mitgliedschaftsrechte. Der Wechsel in die passive Mitgliedschaft ist nur aus dem Status aktives Mitglied möglich. Er Beitrag setzt sich zusammen aus: dem monatlichen Grundbeitrag des Hauptvereins dem monatlichen Förderbeitrag für eine Hauptabteilung und ist halbjährlich im März und September des Jahres fällig. Hauptabteilung TSV1879 Grundbeitrag je Person Förderbeitrag für eine Hauptabteilung alle Abteilungen 2,50 2,50 3. Fördermitgliedschaft Natürliche oder juristische Personen können aus ideelen Gründen Förderer des Vorhaller Turn- und Spielvereines von 1879 e.v. sein. Fördermitglieder werden nicht an Fachverbände als Mitglied gemeldet. Fördermitglieder können den Hauptverein oder eine Hauptabteilung als Empfänger ihrer Beitragsordnung Seite: 3
4 Beiträge benennen. Sie nehmen nicht am aktiven Sportbetrieb teil. Beiträge sind halbjährlich im März und September des Jahres fällig. Über den Förderbetrag kann eine Spendenquittung erstellt werden. Fördermitgliedschaft I: 10,00 je Monat Fördermitgliedschaft II: 200 Jahr Fördermitgliedschaft III: 500 Jahr 4. Kursgebühren und Workshops Hauptabteilung für Mitglieder für Nichtmitglieder mit Krankenkassen Verordnung Herzsport 12,00 p. M. 30,00 kein Angebot für Nichtmitglieder Schwimmen 20,00 60,00 0 Turnen alle Angebote inklusive Diabetikersport 0 30,00 60,00 0 a) a) die oben genannten Geühren gelten für 10 Wochen Standardkurse wenn nichts anderes angegeben ist. b) b) Nicht alle Kurse des Vorhaller Turn- und Spielvereines von 1879 e.v. sind erstattunsfähig durch Krankenkassen. Ob ein Kurs erstattungsfähig ist, muss vor dem Kursbeginn mit der Geschäftsstelle des Vereines geklärt werden. Es besteht kein Anspruch durch KursteilnehmerInnen auf die Qualifizierung eines Kurse damit er erstattungsfähig wird. c) Über Gebühren für Workshops entscheidet der geschäftführende Vorstand. Workshops sollen kostendeckend durchgeführt werden. d) Kursgebühren für Nichtmitglieder gemäß Vorstandsbeschluss. Erläuterung: Nach der Vereinssatzung werden nur die Beiträge für Mitglieder durch die Mitgliederversammlung beschlossen. 5. Mieten (Vereinsheim, Vereinsanlage, Gymnastikhalle) a) Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die mindestens 12 Monate Mitglied des Vereinses sind, können das Verheinsheim mieten. Über die Zusage von Terminen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ausnahmen von Satz 1 sind nur durch eine Mehrheitsentscheidung des Beitragsordnung Seite: 4
5 geschäftsführenden Vorstandes möglich. Die Mietdauer läuft jeweils von 12:00 Uhr bis 12:00 Uhr des Folgetages. Die Anmietung ist nur bei Hinterlegung einer Kaution von 250,00 Euro möglich. Mietkosten ohne Reinigung: 160,00 Euro (eigene Grundreinigung des Vereinsheimes) Mietkosten mit Reinigung: 190,00 Euro (besenrein ohne klebende Verschmutzung) Entfernung von groben Verschutzungen oder Reparatur von Schäden, die durch die Mitnehmer zu vertreten sind, werden durch Fachfirmen beseitigt. Hierfür wird die Kaution verwendet. Schäden die den Kautionsbeitrag übersteigen werden separat in Rechnung gestellt und können ggf. an ein Inkassobüro übergeben werden. Die weiteren Details der Vermietung regelt die Vermietordnung für das Vereinsheim, die vom geschäftsführenden Vorstand erstellt wird. b) Über Art und Umfang von Vermietung aller anderen Anlagen und Gebäude des Vereines entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit. 6. Sonstige Gebühren, Lastschriften, Inkasso, Vereinsaustritt a) Sonstige Gebühren Rechnungsgebühr 3,00 Euro Rücklastschrift: 10,00 Euro b) Lastschrift: Um Zeit und Kosten zu sparen bitten wir alle Mitglieder ihre Beiträge per SEPA Basislastschrift einziehen zu lassen und dem Vorhaller Turn- und Spielverein von 1879 e.v. ein entsprechendes Mandat zu erteilen. Die Gläubiger ID des Vorhaller Turn- und Spielvereines von 1879 e.v. lautet: c) Laut Beschluss der Mitgliederversammlung 2010 können Beitragsrückstände nach Ablauf der Frist der 2. Mahnung an ein Inkassobüro weitergeleitet werden. d) Ein Austritt aus dem Vorhaller Turn- und Spielverein von 1879 e.v. kann nur zum Jahresende erfolgen. Der Austritt muss in Schriftform erfolgen und ist an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten: Briefanschrift: Vorhaller Str. 11, Hagen Ein Austritt per ist aus rechtlichen Gründen zur Zeit noch nicht möglich. Vordrucke für den Austritt sind auf der Webseite des Vereins als Download verfügbar oder können in der Geschäftsstelle des Vereins erhalten werden. 7. Schlussbestimmungen a) Der geschäftsführende Vorstand kann die Inhalte der Beitragsordnung in anderer Aufbereitung ganz oder in Teilen auf Formularen, in Druckschriften oder dem Internet veröffentlichen. Dabei mus der Sinn dieser Beitragsordnung erhalten bleiben. Die Originalversion ist in ungekürzter Form in der Geschäftsstelle oder als PDF Download über die Internetseite des Vereines zu erhalten. Beitragsordnung Seite: 5
6 b) Sollten vor Inkrafttreten dieser Beitragsordnung Teile daraus für bisher nicht geregelte Sport- und Vereinsangebote anwendbar sein, kann der geschäftsführende Vorstand diese Beitragsordnung sinnbemäß anwenden. c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beitragsordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach dem Beschluss durch die Mitgliederversammlung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Beitragsordnung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Mitgliederversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Beitragsordnung als lückenhaft erweist. Beitragsordnung Seite: 6
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