Gefahrgutverordnung Straße

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2 Gefahrgutverordnung Straße Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße - GGVS). Grundregel (.) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen. (.) Die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter unterliegt den Vorschriften, die in den Anlagen A u. B zu dieser Verordnung über die ganze Seite sowie links vom mittleren Trennungsstrich abgedruckt sind. (3) Die grenzüberschreitende Beförderung unterliegt den Regeln des Europäischen Übereinkommens vom 30. September '957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR-Übereinkommen) (BGB!. ' S. '489), deren Übersetzung in deutscher Sprache sich aus den in den Anlagen A und B zu dieser Verordnung über die ganze Seite sowie rechts vom mittleren Trennungsstrich abgedruckten Vorschriften ergibt. Im übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung tür grenzüberschreitende Beförderungen nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. (4) Die Vorschriften der Anlage B Randnummer U gelten in der für innerstaatliche Beförderungen anzuwendenden Fassung auch für grenzüberschreitende Beförderungen.. Begriffsbestimmungen (.) Im Sinne dieser Verordnung sind gefährliche Güter die den in der Anlage A Randnummer 2002 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz, Sätze 3 bis saufgeführten einzelnen Klassen zugehörenden Güter; 2. ist Beförderer, wer das Fahrzeug für die Ortsveränderung des Gutes verwendet; 3. ist Absender, wer mit dem Beförderer einen Beförderungsvertrag abschließt; wird kein Beförderungsvertrag abgeschlossen, so gilt der Beförderer als Absender; Absender im Sinne der Anlage BAnhang B.,a Randnr Satz 3 ist der Verlader und im Sinne der Anlage BAnhang B.' b Randnr. 2'2 '74 Satz 3 der Befüller; 4. ist Verlader, wer als unmittelbarer Besitzer das Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert; 5. ist Befüller, wer als unmittelbarer Besitzer des gefährlichen Gutes dieses in einen Tankcontainer einbringt oder einbringen läßt. (.) Absatz, gilt auchfür grenzüberschreitende Beförderungen. 3 Zulassung zur Beförderung (.) Gefährliche Güter dürfen auf der Straße nur befördert werden, wenn sie nach der Anlage A Randnummer 2002 Abs.' Satz 3 oder 5 zur Beförderung zugelassen und nicht nach der Anlage A Randnummer 2002 Abs.' Satz 4, Abs. '0.'2 0.'5 von der Beförderung ausgeschlossen sind. (.) Abs.' gilt auch für grenzüberschreitende Beförderungen. 4 Allgemeine SIcherheitspflichten (.) Die anderbeförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern u. bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. (.) Abs.' gilt auch für grenzüberschreitende Beförderungen. 5 Ausnahmen (,) Die nach Landesrecht zuständigen Steilen können auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen. (.) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn der technische Fortschritt dies rechtfertigt, das Gut sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder die Einhaltung einer Bestimmung unzumutbar ist und sichergestellt ist, daß Sicherheitsvorkehrungen, die nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren erforderlich sind, dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen; entsprechen die Sicherheitsvorkehrungen nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik, so muß die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen werden können. (3) Über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ist bei Abweichungen von den Anlagen A und B vom Antragsteller ein Gutachten von Sachverständigen für gefährliche Güter, für Fahrzeug- und Behälterbau oder für andere mit der Beförderung gefährlicher Güter zusammenhängende Fragen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2, Nr. 2, 2. Halbsatz müssen in diesem Gutachten auch die verbleibenden Gefahren dargestellt werden; außerdem muß begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme im Hinblick auf die verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann die

3 C"I C"I < VI Vorlage weiterer Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder im Benehmen mit dem Antragsteller weitere Gutachten selbst anfordern. (4) Werden Ausnahmen zugelassen, 50 sind diese schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu erteilen, daß sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren herausstellen. (5) Das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium des Innern, die Innenminister (-senatoren) der Länder und die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, soweit Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben, Aufgaben der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes oder Aufgaben der Kampfmittelräumung dies erfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend berücksichtigt ist. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Sätze, und 2 gelten auch für Ausnahmen, die das Bundesministerium der Verteidigung zur Erfüllung völkerrechtlicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschriften erteilt. (6) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarungen nach dem ADR-Übereinkommen Anlage A Randnr. 20'0 oder Anlage B Randnr zu diesem Übereinkommen abgeschlossen, dürfen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zu ihrer Aufhebung innerstaatliche Beförderungen unter denselben Voraussetzungen und nach denselben Bestimmungen durchgeführt werden, wie es in diesen Vereinbarungen für den grenzüberschreitenden Verkehr vorgesehen ist. (7) Hat eine nach Landesrecht zuständige Stelle eine Ausnahme von dieser Verordnung zugelassen, darf, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt ihrer Zulassung bis zu ihrer Aufhebung bei grenzüberschreitenden Beförderungen der innerstaatliche Teil der Beförderung unter denselben Voraussetzungen und nach denselben Bestimmungendurchgeführt werden, wie es in der Ausnahme vorgesehen ist. 6 Zustindlgkelten (.) Für die Durchführung dieser Verordnung sind zuständig (weggefallen) z. (weggefallen) 3. das Bundesministerium für Verkehr für den Abschluß von Vereinbarungen nach Anlage A Randnummer 2010 und nach Anlage B Randnummer ; 4. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung a) für die Zuordnung und Genehmigung (Zustimmung) bestimmter explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff nach Anlage A Randnummer 2'00 Abs. 3 und Anhang A.' Randnummer 3'0' Abs. 3 und 5 und die Festlegung der Verpackung nach Randnummer 2'03 Abs. 6 Methoden E '02, E '03, E '38, E '46 und E '49, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt; b) für die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse. Verträglichkeitsgruppe 0 oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Anlage A Randnummer 2104 Abs. 6, soweit es sich nicht um den militärischen Bereich handelt; e) für die Klassifizierung und Zuordnung nach Anlage A Randnummer 2400 Abs.,6 und für die Festsetzung der Bedingungen nach Anlage A Randnummer 2405 Abs. 4; d) für die Klassifizierung und Zuordnung organischer Peroxide nach Anlage A Randnummer 25So Abs. 8; e) für die Zulassung organischer Peroxide zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) nach Anlage A Randnummer 2SS5 Abs. '; f) für die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form; g) für die Prüfung der Muster von zulassungspflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe gemäß der vom Bundesministerium für Verkehr bekanntgegebenen Richtlinien, die sich auf diese Vorschriften beziehen; h) für die Überwachung qualitätssichernder Maßnahmen bei der Fertigung prüfpflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach den vom Bundesministerium tür Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Technischen Richtlinien für die Überwachung der Fertigung von Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter, die sich auf diese Vorschriften beziehen; I) für die Überwachung der Fertigung zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe sowie deren erstmalige und wiederkehrende Prüfung; j) für die Genehmigung höherer Lithiummengen nach Anlage A Randnummer 2901 Ziffer 5 Bemerkung' und für die Festlegung der Bedingungen nach Anlage A Randnummer 2901 Ziffer'4 Bemerkung; k) für die Zulassung des Prüfverfahrens nach Anlage A Anh. A.2 Randnummer 3200 Abs. 2; I) für die Genehmigung neuer Legierungen nach Anlage A Anhang A.2 Randnr. 320' Abs. 2, 3 und 4; m) als zuständige Behörde nach Anlage A Anhang A.5.9- und A.6; sie kann die Bauartprüfung von Herstellern oder Verwendern

4 einer Verpackung oder von sonstigen Prüfstellen anerkennen; das Verfahren richtet sich nach den vom Bundesministerium für Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Richtlinien über die Bauartprüfung, die Erteilung der Kennzeichnung und der Zulassung von Verpackungen für die Beförderung gefährlicher Güter, die sich auf diese Vorschriften beziehen; n) als zuständige Behörde nach Anlage A Randnummer 2653 Abs. 2, Anhang A.7 Randnummer 377' Abs. 5 Satz 1 und nach Anlage B Anhang B.l b; 5- das Bundesamt für Strahlenschutz für die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen und für die Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive Stoffe; 6, das Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BieT) für den militärischen Bereich für.) die Zuordnung und Genehmigung (Zustimmung) bestimmter explosiver Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff nach Anlage A Randnummer 2100 Abs. 3 und Anhang A.l Randnummer 3'0' Abs. 3 und 5 und die Festlegung der Verpackung nach Randnummer 2103 Abs. 6 Methoden E 102, El03, E138, E146 und E149, b) die Entscheidung über das Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 Verträglichkeitsgruppe 0 oder E mit ihren eigenen Zündmitteln nach Anlage A Randnummer 2104 Abs. 6; 7- die amtlichen o. amtlich für Prüfungen von Anlagen nach 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheitsgesetzes anerkannten Sachverständigen nach 14 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes für die Baumusterprüfung vonfestverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Tankbatterien und Gefäßbatterien nach Anlage BAnhang B.la Randnr und von Tankcontainern nach Anlage B Anhang B.lb Randnummer _ die amtlichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen nach 2 Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheitsgesetzes anerkannten Sachverständigen nach 14 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes sowie die nach 31 Abs. 1 Nr.2 und 3 der Druckbehälterverordnung oder nach 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten für die Prüfung dieser Anlagen amtlich anerkannten Sachverständigen für a) die Zustimmung zur anderweitigen Verwendung der Gefäße nach Anlage A Randnummer 2202 Abs. 4; b) die Zustimmung nach Anlage A Randnummer 2211 Abs. 2 Buchstabe bund Abs. 4; c) die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen von Gefäßen nach Anlage A Randnummer 2215; d) die Festsetzung der höchstzulässigen Masse der Füllung nach Anlage A Randnummer 2220 Abs. 4; e) Prüfungen der Tanks nach Anlage B Anhang B.la und B.lb,jeweiisAbschnitt 5; 9- die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß '9 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung See vom 24. Juli '99' (BGBI. I S. 1714) anerkannten Sachverständigen für Prüfungen nach Anlage B Anh. B.lb Abschnitt 5 von Tankcontainern, die auch für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen bestimmt sind; 10. die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kramahrzeugverkehr für Untersuchungen von Fahrzeugen, ausgenommen festverbundene Tanks, nach Anlage B Randnummern und sowie für die Ausstellung von Bescheinigungen nach diesen Vorschriften; 11. für die Hauptuntersuchungen nach 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stellen oder Personen a) für die Untersuchung von Fahrzeugen einschließlich der äußeren Besichtigung von festverbundenen Tanks nach Anlage B Randnummer Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 sowie für die Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen nach diesen Vorschriften; b) für die Untersuchung von Fahrzeugen nach Anlage BRandnummer sowie die damit im Zusammenhang stehende Ausstellung von Bescheinigungen nach dieser Vorschrift; 12_ die Industrie- und Handelskammern nach Anlage BRandnummer '03'5 und für die Anerkennung von Lehrgängen und Lehrgangsabschlüsseni mehrere Industrie- und Handelskammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Erledigung ihrer Aufgaben nach Anlage B Randnr. 10 3'5 schließen; '3. die sachkundige Person für die Prüfung und Bescheinigung der Entgasung des Tanks nach Anlage BAnhang B.la Randnr Satz 3 und Anhang B.,b Randnummer Satz 3,jeweils in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung 14- das Kraftfahrt-Bundesamt für die Erteilung, Erweiterung und Zurücknahme der Typgenehmigung nach Anlage BAnhang B.2 Randnummer und , als Genehmigungsbehörde nach Anlage BAnhang 8.2 Randnummer , und sowie als zuständige Behörde nach Anlage BAnhang B.2 Randnr und (2) Für die Dienstbereiche der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes werden, soweit dies Gründe der Verteidigung oder die Aufgaben des Bundesgrenzschutzes erfor-

5 C'\ " < VI dern, die Zuständigkeiten hinsichtlich der Typgenehmigung nach Anlage BAnhang B.2 Randnummer und , als Genehmigungsbehörde nach Anlage BAnhang B.2 Randnummer ,220711,2207'3 und sowie als zuständige Behörde nach Anlage BAnhang B.2 Randnr und , hinsichtlich der Zulassung und der Prüfungen der Tanks und der Fahrzeuge nach Anlage BRandnummer sowie Anh. B.,a Abschnitt 4 u. 5 sowie hinsichtlich der Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach 7 und der Bescheinigungen nach Anlage B Rand- nummer,o 3'5 Abs., und 3 durch Sachverständige oder Dienststellen wahrgenommen, die das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium des Innern bestellt hat. Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach 7 erteilt das Bundesministerium der Verteidigung in Erfüllung völkerrechtlicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschriften auch für Beförderungen durch ausländische Truppen. (3) Absatz, Nr., bis '2 und '4 sowie Absatz 2 gelten auch für grenzüberschreitende Beförderungen. h Beförderung der Güter der Listen I und 11 (.) Für die Beförderung der in der Anlage B Anhang B.8 Randnummer ' Listen I und 11 aufgeführten Güter gelten in dem in den Bemerkungen zu Randnummer festgelegten Rahmen ~ie Vorschriften der Absätze 2 bis 8. (.) Gefährliche Güter nach Absatz, sind auf Autobahnen zu befördern. Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der Autobahn 1. unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt 50 groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung oder nach Anhang 8.8 Randnummer ausgeschlossen oder beschränkt ist. (3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt; dies ist auch durch Allgemeinverfügung möglich, die öffentlich bekanntgegeben werden darf. Die Fahrwegbestimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt werden. Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen. Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahr wegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, daß der Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muß die Fahrwegbestimmung beachten. Er muß den Bescheid über die Fahrwegbestimmung während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. (4) Güter der Liste I dürfen auf der Straße., nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in einem Gleis- oder Hafenanschluß verladen und entladen werden kann, es sei denn, daß die Entfernung auf dem Schienen- oder Wasserweg mindestens doppelt 50 groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße, 2. nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das gefährliche Gut a) in Tankcontainern oder Großcontainern verladen werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Container auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden kann oder b) in Straßenfahrzeuge verladen werden 5011 und im Huckepackverkehr befördert werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden kann. Satz' Nr. 2 gilt nicht für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 Anlage A Randnr Ziffer 7b und 8b. (5) Bei Beförderungen von Gütern der liste I auf der Straße, ausgenommen solche nach Abs. 4 Satz, Nr. 2, hat der Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nachzuweisen, daß ein Gleisan schluß-, Container- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht möglich ist. Im Containerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine Bescheinigung Wasser und Schiffahrtsdirektion nachzuweisen, daß Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist. Die Bescheinigung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger zu beantragen. Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 werden für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren erteilt. Versagt das Eisenbahn Bundesamt oder eine Wasser- und Schiffahrtsdirektion die Ausstellung der Bescheinigung oder

6 entscheiden diese nicht innerhalb einer marktüblichen Zeit über den Antrag, entscheidet auf Antrag die nach Landesrecht zuständige Behörde. Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 u. 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch von der nach landesrecht zuständigen Behörde erteilt werden. (6) Bei Beförderungen zum o. vom nächstgelegenen Bahnhof oder Hafen (Absatz 4 Satz 1 Nr. 2) muß der Absender im Beförderungspapier die Bezeichnung des Bahnhofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermerken 'Beförderung nach 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GGVS'. Für Beförderungen im Zusammenhang mit einem Huckepackverkehr (Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) ist für die Anfuhr auf der Straße durch eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder den von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr auf der Straße durch das Beförderungspapier für den Bahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr glaubhaft zu machen. (7) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, daß die Bescheinigungen nach Absatz 5 oder die Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muß die Bescheinigung oder Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport während der Beförderung mifführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorlegen. (S) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für grenzüberschreitende Beförderungen. 7a Entzündbare flüssige Stoffe (1) Auf entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in der Anlage A Randnr Ziffer 1 bis 6 genannt sind und die unter den Buchstaben a oder b fallen, ist 7 Abs. 2 bis 7 entsprechend anzuwenden. (I) 7 Abs. 2 bis 7 gilt nicht für die Beförderung der in Absatz 1 genannten Stoffe,. in Versandstücken - einschließlich Großpackmittel-, 2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Anhang B.la Randnr Abs.2 und 3 o. Anhang B.l b Randnr Abs.2 und 3, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPa (4 bar) (Überdruck) bemessen sind und wenn dies in der Prüfbescheinigung nach Anhang B.3 oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers o. eines Sachverständigen nach 6 Abs. 1 Nr. 8 bestätigt ist, 3. in Doppelwandtanks nach Anhang B.la Randnummer Abs. 5 Buchstabe b Nr. 2 oder 3 und Anhang B.lb Randnummer Abs. 5 oder in Aufsetztanks nach Randnummer Abs. S letzter Satz oder 4. in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen Tanks in Mengen bis zu 3000 Liter bei Stoffen, die unter den Buchstaben a fallen, oder bis zu 6000 Liter bei Stoffen, die unter den Buchstaben b fallen,jeweils auf Entfernungen bis zu 100 km. 13) 7 Abs. 4 bis 7 gilt ebenfalls nicht für die Beförderung von Kraftstoffen zu Tankstellen, die keinen Gleisanschluß haben. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch fü r grenzüberschreitende Beförderungen. SO) Sonderrechte (,) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Zusatzabkommens vom 3. Aug zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen, Anlage zum Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBI. 11 s. 1183,1218), wenden bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in truppeneigenen Fahrzeugen ihre Vorschriften an, soweit diese gleichwertige oder höhere Anforderungen als diese Verordnung stellen. An die Stelle der Fahrwegbestimmung und Bescheinigung nach den 7 und 7a tritt der Beförderungsauftrag der zuständigen Behörde der Truppe. Soweit die Truppen diese Verordnung anwenden, bestimmt die Behörde der Truppe, die den Beförderungsauftrag erteilt, ob in in welchem Umfang im Sinne des 5 Abs. 5 von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden darf. (I) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus zwischenstaatlichen Verträgen bleiben unberührt. (3) Die Absätze 1 u. 2 gelten auch für grenzüberschreitende Beförderungen. 0) 8 tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Artikel 2 bis 5 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. März '993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften vom 28. Septembe"994 (BGBI s. 2594) in Kraft treten. 9 Verantwortlichkelten (,) Der Absender hat,. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- o. Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen übergibt oder selbst befördert, auf das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung (Kennzeichnungsnummer - soweit vorhanden -, Benennung, Klasse, Ziffer und gegebe- C\ C\ < '"

7 C'\ C'\ < VI nenfalls Buchstabe der Stoffaufzählung) sowie, wenn es sich um in 7 Abs.' und 7a Abs.' aufgeführte Stoffe handelt, auf die Beachtung der 7 und 7a hinzuweisen; 2. für jede durch diese Verordnung geregelte Beförderung ein Beförderungspapier mit zugeben, das den Vorschriften der Anlage A Randnummer 2002 Abs. 3 Satz, und 4 und Abs. 4 entspricht und in dem das gefährliche Gut nach Anlage A Abschnitt 2.B oder 2.( der Klasse, bis 6.2, 8 und 9 oder den Blättern der Klasse 7 Randnummer 2704, jeweils Nr '0, bezeichnet ist und das, wenn 7 Abs. 4 Satz, Nr angewandt wird, den Vermerk nach 7 Abs. 6 Satz, enthält; 3. bei grenzüberschreitenden Beförderungen die Bescheinigung nach Anlage A Randnummer 2002 Abs. 9 zu erstellen; 4. dafür zu sorgen, daß dem Beförderer vor Beförderungsbeginn al wenn eine innerstaatliche Beförderung auf Grund einer Ausnahmezulassung erfolgt, der Bescheid über die Ausnahmezulassung nach S, soweit nicht der Beförderer Inhaber der Ausnahmezulassung ist, bl bei grenzüberschreitenden Beförderungen eine Kopie des wesentlichen Textes der gemäß Anlage A Randnummer 20'0 oder Anlage B Randnr.'o 602 abgeschlossenen Vereinbarungen, cl eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach Anlage A Randnummer 2110 Abs. 5 in Verbindung mit Randnummer 2'00 Abs. 3 Satz 3, dl eine Kopie einer erteilten Genehmigung nach Anlage A Randnummer 256' Abs. 2, el bei Stoffen der Klasse 7 Informationen nach An- '0. lage A Randnummer 27'0 Abs.' Satz 2 übergeben werden; 5. bei innerstaatlichen Beförderungen die in einer Ausnahmezulassung nach S Abs.' bis 5, einer in 5 Abs. 6 erwähnten Vereinbarung oder einer Ausnahmeverordnung nach 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier einzutragen, soweit die Beförderung auf Grund dieser Vorschriften erfolgt. (21 Der Verlader,. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung (Kennzeichnungsnummer - soweit vorhanden -, Benennung, Klasse, Ziffer und gegebenenfalls Buchstabe der Stoffaufzählung) sowie, wenn es sich um in 7 Abs.' und 7a Abs.' aufgeführte Stoffe handelt, auf die Beachtung der 7 und 7a hinzuweisen; 2. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach 3 befördert werden dürfen; 3. hat bei der Übergabe verpackter gefährlieher Güter oder ungereinigter leerer Verpakkungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er darf ein Versand stück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so daß gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen; 4. darf ein Versandstück nach Teilentnahme des gefährlichen Gutes zur Beförderung nur übergeben oder selbst befördern, wenn der Verschluß des Versandstücks den Vorschriften der Anlage A Randnummer 2202 Abs. 2 Satz" Randnummer 2704 Blatt 4 Nr. 2 Buchstabe b oder Anhang A.5 Randnummer 3500 Abs., Satz, entspricht; 5. darf gefährliche Güter zur Beförderung in loser Schüttung oder in Containern nur übergeben, wenn die Beförderung nach Anlage BRandnummer Abs." auch in Verbindung mit, Abs. 4, zulässig ist; 6. hat abweichend von Anlage B Randnummer '0385 Abs. 3 dafürzu sorgen, daß die in Anlage BRandnummer '0385 Abs.' erwähnten schriftlichen Weisungen in den Besitz des Fahrzeugführers gelangen; 7. hat dafür zu sorgen, daß nach Anlage B Randnummer Abs. 11 Fahrzeuge mit festverbundenen Tanks mit den vorgesehenen Gefahrzetteln versehen werden; 8. hat den Fahrzeugführer oder Beifahrer nach Anlage B Randnr. '0420 Satz" auch in Verbindung mit 1 Abs. 4. einzuweisen; g. darf gefährliche Güter zur Beförderung in Tanks, ausgenommen Tankcontainer, nur übergeben, wenn dertank mit diesen gefährlichen Gütern al nach Anlage BAnhang B.,a Randnummer 211 '7' Abs., Satz " bl bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach Anlage BAnhang B.,a Randnr. 211 '7' Abs.2 gefüllt werden darf; '0. hat, wenn er den Tank nicht selbst befüllt, den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je liter Fassungsraum nach Anlage BAnhang B.,a Randnummer 211 '72 Abs.' dem Fahrzeugführer anzugeben; wenn der Verlader den Tank selbst befüllt sowie bei Gütern der Anlage BAnhang B.8 Randnr ' hat der Verlader die Einhaltung des höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung je liter Fassungsraum festzustellen; 11. hat dafür zu sorgen, daß nicht befördert wird, wenn er eine Überschreitung des höchstzulässigen Füllungsgrades oder der höchstzulässigen Masse der Füllung je liter Fassungsraum nach Anlage BAnhang B.,a Randnummer 211 '72 Abs.' feststellt;

8 12. hat bei grenzüberschreitenden Beförderungen die Dichtheit der Verschlußeinrichtung nach Anlage BAnhang B.' a Randnummer 211 '74 Satz 3 zu prüfen. b) Der Beförderer I. (weggefallen) 2. (weggefallen) 3. darf gefährliche Güter in loser Schüttung oder in Containern nur befördern, wenn die Bedingungen nach Anlage B Randnr.'o 003 Abs." auch in Verbindung mit, Abs. 4, eingehalten sind; 4. hat dafür zu sorgen, daß a) die in Anlage BRandnummer '0 38" ausgenommen die Bescheinigung nach Absatz 2 Buchstabe b, und Randr in Verbindung mit Randnr. '0282 aufgeführten Begleitpapiere sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Anlage B Anhang B. 1 a Randnummer , b) die in Anlage B Randnr.'o 260 Buchstabe d und Randnummer und Satz, vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände, c) wenn eine innerstaatliche Beförderung auf Grund einer Ausnahmezulassung erfolgt, der Bescheid über die Ausnahmezulassung nach 5 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden; 5. hat die Vorschriften über die Fahrzeugarten a) nach Anlage BRandnummer '0204 Abs.' Satz" Randnr , 4'204 oder , b) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach Anlage B Randnr.'o 204 Abs.' Satz 2 zu beachten; 6. hat den Fahrzeugführer nach Anlage B Randnr Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Randn.r '0 311 durch einen zur Ablösung des Fahrzeugführers befähigten Beifahrer begleiten zu lassen; 7. hat dafür zu sorgen, daß das beteiligte Personal von den schriftlichen Weisungen nach Anlage BRandnummer '0385 Abs.' Kenntnis nimmt und in der Lage ist, sie wirksam anzuwenden; 8. hat die in Anlage B Randnr ', 4' 40' und vorgeschriebenen Mengengrenzen einzuhalten: 9. darftanks nur a). nach Anlage BAnhang B.,a Randnummer 211 '7' Abs.' Satz" b) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach Anlage BAnhang B.,a Randnr. 211 '7' Abs.2 mit gefährlichen Gütern befüllen lassen; 10. hat für die Einhaltung der Vorschriften in Anlage BAnhang B.'a Randnr bis über die wechselweise Verwendung von Tanks zu sorgen; 11. hat für die Einhaltung der Vorschriften in Anlage BAnhang B.'a Randnummer ', , ' und ' über das Verbot einer anderweitigen Verwendung zu sorgen. (4) Der Fahrzeugführer I. darf kein Versandstück befördern, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so daß gefährliches Gut austritt oder austreten kann: 2. hat a) die in Anlage BRandnummer '0 38, aufgeführten Begleitpapiere sowie bei inner~ staatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Anlage BAnhang B.l a Randnummer , b) die Feuerlöschgeräte nach Anlage B Randnummer Abs. 1, c) die Ausrüstungsgegenstände nach Anlage B Randnr. '0 260, 2' 260 u. 6, 260 S.tz" d) wenn eine innerstaatliche Beförderung auf Grund einer Ausnahmezulassung erfolgt, den Bescheid über die Ausnahmezulassung nach 5 während der Beförderung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; 3. hat die Vorschriften der Anlage B Randnummer '00003 Abs. 3, auch in Verbindung mit, Abs. 4 über die Durchführung der Beförderung und die Überwachung beim Parken zu beachten; 3a. hat die Vorschriften der Randnr. '0 325 über die Mitnahme von Personen zu beachten; 4. hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über das Betreten von Fahrzeugen mit Beleuchtungsgeräten der Anlage B Randnummer '0 353 eingehalten werden; 5. hat für das Anbringen oder Sichtbarmachen sowie für das Verdecken oder Entfernen der nach Anlage B Randnr , Abs., bis 4 und Randnr vorgeschriebenen Warntafeln, Kennzeichnungsnummern und Gefahrzettel an Fahrzeugen und Aufsetztanks zu sorgen; 6. hat den in Anlage BRandnummer 5' 220 Abs. 4 Satz, vorgeschriebenen Behälter mit Wasser mitzuführen; 7. hat beim Halten oder Parken von Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern die Feststellbremse gemäß Anlage B Randnummer anzuziehen; 8. hat beim Halten oder Parken bei Nacht oder schlechter Sicht ohne Fahrzeugbeleuchtung die leuchten gemäß Anlage B Randnummer ' 505 Abs.' aufzustellen; 9. hat die nächst,n zuständigen Behörden nach Anlage BRandnummer '0507 Satz 1 zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen; 10. hat nach Anlage BRandnummer '0 507 Satz 2 bei Gefahr die in den Weisungen nach Anlage BRandnummer '0 385 Abs. 1 vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen; C\ C\ < '"

9 C'\ C'\ < VI 11. hat, wenn er den Tank selbst befüllt, den vom Verlader angegebenen höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Anlage BAnhang B.la Randnummer Abs. 1 einzuhalten; er hat einen Füllungsgrad von höchstens 90% einzuhalten, wenn der Verlader den höchstzulässigen Füllungsgrad für flüssige Stoffe nicht angeben kann; 12. hat bei innerstaatlichen Beförderungen die Dichtheit der Verschlußeinrichtung nach Anlage BAnhang B.l a Randnummer Satz 3 zu prüfen. (5) Der Halter 1. hat die Vorschriften der Anlage B Randnummer Abs. 2, auch in Verbindung mit 1 Abs. 4, über Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge zu beachten; 2. hat das Fahrzeug mit den nach Anlage B Randnummer Abs. 1,2 und 11, Randnummer und 7' 500 erforderlichen Warntafeln, Kennzeichnungsnummern und Gefahrzetteln auszurüsten; 2 hat die Vorschriften der Randnr über die Belüftung der Fahrzeuge zu beachten; 3. hat dafür zu sorgen, daß der Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften a) der Anlage BAnhang B.la jeweils aal Abschnitt 2, ausgenommen Bemerkung zu Randnummer Satz, und Randnummer Abs. 2 Satz 2, bb) Abschnitt 3, ausgenommen Randnummer , , Satz 2 und 3. Randnummer Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich des Brandes, Randnummer Abs. 4 Buchstabe b bis f, Randnummer Abs. 1 Satz 1, Randnr Satz 2 und Randnummer Satz 3 - hinsichtlich der Verweisung auf Randnummer 211 '37 Abs.l und 2- und 4, und ce) Abschnitt6, b) für innerstaatliche Beförderungen auch der Anlage BAnhang B.la Bemerkung zu Randnummer Satz, u. Randnr Abs. 2 Satz 2, Randnr. 211 '37, 211 '38, Satz 2 und 3, Randnr Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich des Brandes, Randn.r Abs. 4 Buchstabe b bis f, Randnr Abs. 1 Satz 2, Randnr Satz 2 und Randnummer Satz 3 - hinsichtlich der Verweisung auf Randnr. 211 '37 Abs. 1 und 2-, c) für grenzüberschreitende Beförderungen auch der Anlage BAnhang B.,a Randnummer Satz 4 entspricht; 4. hat in den Fällen der Anlage B Anh. B.la Randnummer eine außerordentliche Prüfung des Tanks durchführen zu lassen, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist; 5. darf nur Tanks verwenden, deren Dicke der Tankwände der Anlage BAnhang B.la Randnummer in Verbindung mit Randnummer Abs. 2 bis 4 entspricht. (6) Der Auftraggeber des Absenders hat den Absender auf das gefährliche Gut und dessen Bezeichnung (Kennzeichnungsnummersoweit vorhanden -, Benennung, Klasse, Ziffer u. gegebenenfalls Buchstabe der Stoffaufzählung) sowie, wenn es sich um in 7 Abs.l und 7a Abs. 1 aufgeführte Stoffe handelt, auf die Beachtung der 7 u. 7a schriftlich hinzuweisen. (7) Wer eigenverantwortlich Versandstücke zum Zwecke der Beförderung gefährlicher Güter verpackt oder verpacken läßt, hat die Vorschriften über 1. die Verpackung nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2. A.l U. 2, sowie der Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis 13, jeweils Nummer 2, 2. das Zusammenpacken nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8 u. 9,jeweils Abschn. 2.A.3, sowie der Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis '3, jeweils Nummer 6, 3. die Kennzeichnung nach der Anlage A Klasse 1 bis 6.2, 8 u. 9,jeweils Abschnitt 2 A-4, sowie der Klasse 7 Randnummer 2704 Blatt 1 bis '3, jeweils Nummer 8 zu beachten. (8) Der Empfängerhat 1. vom gereinigten und entgasten Tankcontainer nach Anlage B Randnr Abs. 8 und '3 die Warntafeln und Gefahrzettel zu entfernen oder zu verdecken; 2. von Containern, die keine gefährlichen Güter oder keine Reste davon enthalten, die Warntafeln und Gefahrzettel zu entfernen oder zu verdecken. (9) Der geschäftsmäßig oder gewerbsmäßig tätige Empfänger hat den Fahrzeugführer oder Beifahrer nach Anlage B Randnr Satz 2, auch in Verbindung mit 1 Abs. 4, einzuweisen. ('0) Der Eigentümer hat 1. dafür zu sorgen, daß der Tankcontainer auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- u. Kennzeichnungsvorschriften a) der Anlage BAnhang B. 1 b jeweils aal Abschnitt 2, ausgenommen Bemerkung zu Randnummer Satz' u. Randnummer Satz 2 und 3, bb) Abschnitt 3, ausgenommen Randnr. 212 '37,2'2 '38, Satz 2 und 3, Randnr Abs. 4 Buchstabe b bis e, Randnr Abs. 1 Satz 2 und Randnr Satz 3 - hinsichtlich der Verweisung auf Randnummer 212 '37 Abs. 1 -, und ce) Abschnitt6, b) für innerstaatliche Beförderungen auch der Anlage BAnhang B.lb Bemerkung zu

10 Randnummer Satz 1, Randnummer Satz 2 und 3, Randnr. 212 '37, 212 '38, Satz 2 und 3, Randnummer Abs.4 Buchstabe b bis e, Randnr Abs. 1 Satz 2 und Randnr Satz 3 - hinsichtlich der Verweisung auf Randnummer Abs.lentspricht; 2. in den Fällen der Anlage BAnhang 8.1b Randnummer eine außerordentliche Prüfung des Tankcontainers durchführen zu lassen, wenn die Sicherheit des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt ist. (n) Der Hersteller darf an serienmäßig hergestellten 1. Verpackungen die Kennzeichnung nach Anlage A Anhang A.S Randnr. 35'2 Abs. 1 oder 2. Großpackmitteln die Kennzeichnung nach Anlage A Anhang A.6 Randnr Abs.l nur anbringen, wenn diese der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Bedingungen erfüllt sind. (12) Der Betroffene hat die im Rahmen 1. einer Baumusterzulassung nach Anlage B Anhang B.1a Randnummer 211 '40 oder Anhang S.,b Randnummer oder einer Bescheinigung der besonderen Zulassung nach Anlage BAnhang 8.3 oder 2. einer Ausnahmezulassung nach S für innerstaatliche Beförderungen erteilten vollzieh baren Auflagen zu beachten. ('3) Der Befüller,. hat an Tankcontainern die nach Anlage B Randnr Abs. 2 und Randnr. 7' 500 Abs. 3 vorgeschriebenen Warntafeln anzubringen; 2. hat an Tankcontainern und Gefäßbatterien die nach Anlage BRandnummer Abs.l0 und Randnummer 7' 500 Abs. 3 vorgeschriebenen Gefahrzettel anzubringen; 3. darftankcontainer nur a) nach Anlage BAnhang B.l brandnummer Abs. 1 Satz 1, b) bei innerstaatlichen Beförderungen auch nach Anlage BAnhang 8.1b Randnr. 212 '7' Abs.2 mit gefährlichen Gütern befüllen; 4. hat den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nach Anlage BAnhang B.lb 1. Teil Randnr. 212 '72 Abs. 1 oder 11. Teil, jeweils Abschnitt 7 der einzelnen Klassen, einzuhalten; 5. hat abweichend von Anl. BAnhang B.lb Randnummer 212 '74 Satz 3 die Dichtheit der Verschlußeinrichtungen zu prüfen. ('4) Der Verlader oder Fahrzeugführer hat die Vorschriften der Anlage BRandnummer Abs. 3 und 4, auch in Verbindung mit 1 Abs. 4, über Beladen, Zusammenladen und Handhabung zu beachten. ('5) Der Fahrzeugführer oder Empfänger hat die Vorschriften der Anlage B Randnr Abs. 4, auch in Verbindung mit 1 Abs. 4, über das Entladen zu beachten. (,6) Der Verlader, Beförderer, Fahrzeugführer, Beifahrer oder Empfänger hat 1. bei innerstaatlichen Beförderungen die Vorschriften der Anlage B Randnr über das Verbot von Feuer und offenem Licht zu beachten; 2. die Vorschriften der Anlage B Randnummer über das Rauchverbot und der Anlage B Randnr über das Verbot von Feuer und offenem Licht zu beachten. ('7) Wer als unmittelbarer Besitzer gefährliche Güter in einen Container lädt o.laden läßt, hat am Container die nach Anlage B 1. Randnummer Abs. 3 vorgeschriebenen Warntafeln anzubringen; 1. Randnummer Abs. 9 Satz 1 und Abs. 10 Satz 1 sowie Randnr Abs. 2 vorgeschriebenen Gefahrzettel anzubringen. (,8) Der Verlader, Fahrzeugführer oder Empfänger hat die Vorschriften der Anlage B a) Randnr.114'o, 3'4'0, 4'4'0, 424'0, 434'0, 5'4'0,6'4'0,624'0 und 9'4'0, b) bei innerstaatlichen Beförderungen auch der Randnummer 81410, über Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel zu beachten. (,8a)Wer als unmittelbarer Besitzer ungereinigte leere Verpackungen zur Beförderung übergibt oder selbst befördert, hat die Vorschriften über die Kennzeichnung nach Anlage A Randnr Ab5.2, 2237 Abs.2, 2322 Abs. 2, 2422 Abs. 4, 2452 Abs. 2, 2492 Abs. 2, 2522 Abs. 2, 2567 Abs. 2, 2622 Abs. 3, 2672 Abs. 2, 2822 Abs. 2 und 2921 Abs. 3 zu beachten. ('9) Soweit in den Absätzen 1 bis 18a nichts anderes bestimmt ist, gelten diese für innerstaatliche und grenz- überschreitende Beförderungen. 'D Ordnungswidrigkeiten (,) Ordnungswidrig im Sinne des 1O Abs. 1 Nr.l des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer bei innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Beförderungen ( 9 Abs. 19) vorsätzlich oder fahrlässig,. entgegen 7 Abs. 3 Satz 5, auch in Verbindung mit Abs. 8, oder 7a Abs. 1 in Verbindung mit 7 Abs. 3 Satz 5, auch in Verbindung mit 7a Abs. 4, gefährliche Güter ohne Fahrwegbestimmung befördert, 2. entgegen 7 Abs. 3 Satz 6, auch in Verb. mit Abs. 8, oder 7a Abs. 1 in Verbindung mit 7 Abs. 3 Satz 6, auch in Verbindung mit 7a Abs. 4, nicht dafür sorgt, daß der Bescheid über die Fahrwegbestimmung o. entgegen 7 Abs. 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 8, oder 7a Abs. 1 in Verbindung mit 7 Abs. 7 C\ C\ < '"

11 C'\ C'\ < VI Satz" auch in Verbindung mit 7a Abs. 4, nicht dafür sorgt, daß die Bescheinigung, die Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird, 3. entgegen 7 Abs. 3 Satz 7, auch in Verbindung mit Abs. 8, oder 7a Abs.' in Verbindung mit 7 Abs. 3 Satz 7,auch in Verbindung mit 7a Abs. 4, die Fahrwegbestimmung nicht beachtet, 4. entgegen 7Abs. 3 Satz 8,auch in Verbindung mit Abs. 8, oder 7a Abs. ' in Verbindung mit 7 Abs.3 Satz 8, auch in Verbindung mit 7a Abs. 4, den Bescheid über die Fahrwegbestimmung oder entgegen 7 Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 8, oder 7a Abs. ' in Verbindung mit 7 Abs. 7 Satz 2, auch in Verbindung mit 7a Abs. 4, die Bescheinigung, die Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport nicht mitführt oder aushändigt, S. entgegen g Abs., a) Nr. ' den Beförderer oder Verlader nicht hinweist, b) Nr. 2 ein Beförderungspapier mitgibt, das den Vorschriften nicht entspricht, oder ein Beförderungspapier nicht mitgibt oder e) Nr. 4 Buchstabe c, d oder e nicht dafür sorgt, daß die Kopien oder Informationen rechtzeitig übergeben werden, 6. entgegen g Abs. 2 a) Nr.' den Fahrzeugführer nicht hinweist, b) b) Nr.2 gefährliche Güter dem Beförderer übergibt, e) Nr. 3 nicht prüft, ob eine Verpackung beschädigt ist oder ein Versa,ndstück oder eine ungereinigte leere Verpackung ohne Beseitigung des Mangels übergibt, d) Nr. 4 ein Versandstück nach Teilentnahme übergibt oder befördert, e) Nr. 5 gefährliche Güter zur Beförderung in loser Schüttung oder in Containern übergibt, f) Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß die schriftlichen Weisungen in den Besitz des Fahrzeugführers gelangen, g) Nq nicht dafür sorgt, daß die Fahrzeuge mit Gefahrzetteln versehen werden, h) Nr. 8 den Fahrzeugführer oder Beifahrer nicht einweist, I) Nr. 9 Buchstabe a gefährliche Güter zur Beförderung in Tanks übergibt, n Nr.,o eine Angabe dem Fahrzeugführer nicht mitteilt oder k) Nr. " nicht dafür sorgt, daß nicht befördertwird, 7. entgegen g Abs. 3 a) (weggefallen) b) (weggefallen) e) Nr.3 gefährliche Güter in loser Schüttung oder in Containern befördert, d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die Begleitpapiere nach Anlage BRandnummer '0 38, Abs., Buchstabe a oder Abs. 2 Buchstabe a, c oder d oder Randnummer " 282 oder die Ausrüstungsgegenstände nach Anlage B Randnummer 2'260 oder 6, 260'2 Satz, dem Fahrzeugführer rechtzeitig übergeben werden, e) Nr. 5 Buchstabe a eine Vorschrift über die Fahrzeugarten nicht beachtet, f) Nr. 6 den Fahrzeugführer nicht durch einen Beifahrer begleiten läßt, g) Nr.7 nicht dafür sorgt, daß das beteiligte Personal in der Lage ist, die Weisungen wirksam anzuwenden, h) Nr. 8 eine Mengengrenze nicht einhält, I) Nr. 9 Buchstabe a Tanks mit gefährlichen Gütern befüllen läßt oder n Nr. 10 oder" nichtfür die Einhaltung der dort angegebenen Vorschriften sorgt, 8. entgegen g Abs. 4 a) Nr.' ein Versandstück befördert, b) Nr. 2 ein Begleitpapier nach Anlage B Randnummer '038, Abs. ' Buchstabe a oder Abs. 2, ein Feuerlöschgerät oder einen Ausrüstungsgegen-stand nach Anlage B Randnummer Buchstabe abis c. Randnr. 2'260 oder 6, 260 Satz, nicht mitführt oder aushändigt, e) Nr. 3 eine Vorschrift über die Durchführung der Beförderung o. die Überwachung beim Parken nicht beachtet, d) Nr.4 nicht für die Einhaltung der Vorschriften über das Betreten von Fahrzeugen mit Beleuchtungsgeräten sorgt, e) Nr. 5 nicht für das Anbringen, Sichtbarmachen, Verdecken oder Entfernen sorgt, f) Nr. 6 einen Behälter mit Wasser nicht mitführt, g) Nr. 7 die Feststellbremse nicht anzieht, h) Nr. 8 eine Leuchte nicht aufstellt, I) Nr. 9 die Behörden nicht o. nicht rechtzeitig benachrichtigt oder benachrichtigen läßt, n Nr.'o eine vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft oder k) Nr." den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nicht einhält, 9 entgegen g Abs. 5 a) Nr. ' eine Vorschrift über Bau oder Ausrüstung der Fahrzeuge nicht beachtet, b) Nr. 2 ein Fahrzeug nicht mit Warntafeln, Kennzeichnungsnummern o. Gefahrzetteln ausrüstet, c) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, daß der Tank den Vorschriften entspricht oder d) Nr. 4 eine außerordentliche Prüfung des Tanks nicht durchführen läßt, '0. entgegen g Abs. 6 den Absender nicht hinweist, 11. entgegen g Abs. 7 eine Vorschrift über

12 die Verpackung, das Zusammenpacken oder die Kennzeichnung nicht beachtet, 12. entgegen 9 Abs. 8 Warntafeln oder Gefahrzettel nicht entfernt und nicht verdeckt, '3. entgegen 9 Abs. 9 den Fahrzeugführer oder Bei- fahrer nicht einweist, '4. entgegen 9 Abs. '0 a) Nr.' Buchstabe a nicht dafür sorgt, daß der Tankcontainer den Vorschriften entspricht oder b) Nr.2 eine außerordentliche Prüfung nicht durchführen läßt, '5. entgegen 9 Abs. 11 die Kennzeichnung anbringt,.6. entgegen 9 Abs.'2 Nr.' eine vollzieh bare Auflage nicht beachtet, '7. entgegen 9 Abs. '3 a) Nr.' eine Warntafel nicht anbringt, b) Nr. 2 einen GefahrzeUel nicht anbringt, c) Nr. 3 Buchstabe a einen Tankcontainer mit gefährlichen Gütern befüllt, d) Nr. 4 den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum nicht einhält oder e) Nr. 5 die Dichtheit nicht prüft,,8. entgegen 9 Abs,'4 eine Vorschrift über Beladen, Zusammen laden oder Handhabung nicht beachtet, '9. entgegen 9 Abs,'5 eine Vorschrift über das Entladen nicht beachtet, 20. entgegen 9 Abs.,6 Nr. 2 eine Vorschrift über das Rauchverbot oder Öas Verbot von Feuer oder offenem Licht nicht beachtet, 2 entgegen 9 Abs,'7 eine Warntafel oder einen Gefahrzettel nicht anbringt, 22. entgegen 9 Abs.,8 Buchstabe a eine Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet, 22a. entgegen 9 Abs.,8a eine Vorschrift über die Kennzeichnung nicht beachtet oder 23. entgegen 11 Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 die Bescheinigung nicht mitführt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des 1O Abs.' Nr.' des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer bei innerstaatlichen Beförderungen vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 9 Abs.' Nr. 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, daß der Bescheid rechtzeitig übergeben wird, 2. entgegen 9 Abs.' Nr. 5 eine Angabe in das Beförderungspapier nicht einträgt, 3. entgegen 9 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b gefährliche Güter zur Beförderung in Tanks übergibt, 4. entgegen 9 Abs. 3 Nr. 2 gefährliche Güter in Aufsetztanks befördert, 5. entgegen 9 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a nicht dafür sorgt, daß die Bescheinigung nach Randnr. 211'54 rechtzeitig übergeben wird, 6. entgegen 9 Abs. 3 Nr. 4Buchstabe c nicht dafür sorgt, daß der Bescheid rechtzeitig übergeben wird, 7. entgegen 9 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe beine Vorschrift über die Fahrzeugarten nicht beachtet, 8. entgegen 9 Abs. 3 Nr. 9 Buchstabe b Tanks mit gefährlichen Gütern befüllen läßt, 9. entgegen 9 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a die Bescheinigung nach Randnummer nicht mitführt oder aushändigt, '0. entgegen 9 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d den Bescheid nicht mitführt oder aushändigt, 11. entgegen 9 Abs. 4 Nr.' 2 die Dichtheit nicht prüft, '2. entgegen 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, daß der Tank den Vorschriften entspricht, '3. entgegen 9 Abs.'o Nr., Buchstabe b nicht dafür sorgt, daß der Tankcontainer den Vorschriften entspricht, '4. entgegen 9 Abs. '2 Nr. 2 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet, '5. entgegen 9 Abs.,6 Nr., eine Vorschrift über das Verbot von Feuer o. offenem Licht nicht beachtet,.6. entgegen 9 Abs,'3 Nr. 3 Buchstabe b einen Tankcontainer mit gefährlichen Gütern befüllt oder '7. entgegen 9 Abs.,8 Buchstabe beine Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet. (3). Ordnungswidrig im Sinne des 1O Abs.' Nr., des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer bei grenzüberschreitenden Beförderungen (9 Abs. '9) vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 9 Abs.' Nr. 3 die Bescheinigung nicht erstellt, 2. entgegen 9 Abs. 2 Nr. 12 die Dichtheit nicht prüft oder 3. entgegen 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, daß der Tank den Vorschriften entspricht. II Obergangsvorschrlflen Bis zum 31. März '996 dürfen innerstaatliche Beförderungen gefährlicher Güter nach den Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November '993 (BGBI , ' ), geändert durch Artikel 6 Abs. '20 des Gesetzes vom 27. Dezember '993 (BGBI. I ), ausgenommen Anlage B Randnummer '0 3'5 Abs. 3, durchgeführt werden. Bei Inanspruchnahme dieser Regelung sind die in Anlage A Randnummer 2325, 2425, 2625, 2675 und 2825 vorgeschriebenen Vermerke nicht erforderlich. 1. Zu den nachstehend bezeichneten Bestimmungen der Anlage B gelten folgende Übergangsvorschriften: Randnummer '0220 Abs. 2 (Anwendung CI CI < V\

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