Zweckvereinbarung. zwischen. dem Zweckverband Güterverkehrszentrum Raum Augsburg. und. der Stadt Augsburg

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1 Zweckvereinbarung zwischen dem Zweckverband Güterverkehrszentrum Raum Augsburg und der Stadt Augsburg zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz und dem Straßenverkehrsrecht (mit Ausnahme der Verkehrstechnik und Beleuchtung) veröffentlicht im Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 15 vom 10. Novemer 2009 (Seite 158) Der Zweckverband Güterverkehrszentrum Raum Augsburg (Zweckverband) -vertreten durch den stellvertretenden Verbandsvorsitzenden, Herrn 1. Bürgermeister Hansjörg Durz - und die Stadt Augsburg (Stadt) - vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Dr. Kurt Gribl - schließen gemäß Art. 7 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom zuletzt geändert durch 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalrechts vom folgende Zweckvereinbarung:

2 - 2 - Präambel Die Städte Augsburg, Gersthofen und Neusäß haben sich bereits 1997 zum Planungsverband Güterverkehrszentrum Raum Augsburg zusammengeschlossen. Dieser hat unter anderem satzungsrechtlich die Aufgabe der Erschließung des Verbandsgebietes nach 123 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) übernommen und auf dieser Grundlage die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen durchgeführt. Da dem Planungsverband nach dem Gesetz keine weiteren Aufgaben übertragen werden konnten, haben die Städte Augsburg, Gersthofen und Neusäß einen neuen Zweckverband Güterverkehrszentrum Raum Augsburg auf der Grundlage des Art. 17 ff. KommZG gegründet. Die Verbandsneugründung wurde von der Regierung von Schwaben mit Schreiben vom 4. August 2009 aufsichtlich genehmigt. Dem Zweckverband wurden im Rahmen der Zweckverbandssatzung ( 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3) unter anderem Aufgaben nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz und nach dem Straßenverkehrsrecht übertragen. Nach 4 Abs. 3 der Zweckverbandssatzung kann er sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter oder eines Verbandsmitglieds bedienen. 1 Gegenstand der Vereinbarung Der Zweckverband Güterverkehrszentrum Raum Augsburg überträgt der Stadt Augsburg (im Folgenden: Stadt) bei den Straßen, Wegen und Plätzen Aufgaben nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz und dem Straßenverkehrsrecht nach der Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Die Stadt übernimmt diese Aufgaben. 2 Geltungsbereich 1) Diese Zweckvereinbarung erstreckt sich auf das Verbandsgebiet des Zweckverbandes Güterverkehrszentrum Raum Augsburg Verbandsgebiet gemäß 3 der Zweckverbandssatzung vom 5. August 2009 in der jeweiligen Fassung. 2) Dieses Verbandsgebiet ist im anliegenden Lageplan, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist (Anlage), umrandet.

3 - 3-3 Übertragung von Aufgaben 1) Der Zweckverband überträgt bei den Straßen, Wegen und Plätzen im Zweckverbandsgebiet folgende Aufgaben Genehmigung und Verwaltung von Sondernutzungen (mit Ausnahme der Werbeanlagen) Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im übertragenen Aufgabengebiet Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen; Anlage und Fortführung des Straßenbestandsverzeichnisses Planung, Ausbau und Unterhalt von Straßen, Wegen und Plätzen nach der erstmaligen Herstellung Genehmigung von Aufgrabungen (Sondernutzung) Genehmigung von Leitungstrassen von Versorgungseinrichtungen in öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (privatrechtliche Sondernutzung im Sinne des Art. 22 BayStrWG und des TKG) Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen sowie die Grundstücks- und Gebäudenummerierung (Satzung nach BayStrWG) Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht (Art. 72 BayStrWG) Erfüllung der Aufgaben bei der Erlaubniserteilung für Großraum- und Schwerverkehr ( 44 Abs. 3 a Straßenverkehrsordnung StVO) Anordnung von Verkehrsregelungen durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ( 45 StVO) Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Halt- und Parkverboten ( 46 Abs. 1 Nr. 3 StVO) Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung ( 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO). Die Stadt übernimmt diese Aufgaben nach ihren ortsrechtlichen Bestimmungen. Die Stadt nimmt aus straßenbautechnischer Sicht gegenüber dem Zweckverband zu Bauvorhaben Dritter Stellung. 2) Für die Pflege und Verkehrssicherheit bei den Straßenbegleitgrünflächen schließt der Zweckverband eine gesonderte Zweckvereinbarung mit der Stadt (Amt für Grünordnung, Naturschutz und Friedhofswesen) ab; gleiches gilt für die Reinhaltung, Reinigung und die Sicherung der Straßen und Gehwege im Winter. 4 Übertragung von Befugnissen 1) Die für die sachgerechte Ausführung der unter 3 bezeichneten Aufgaben erforderlichen Befugnisse, einschließlich des Erlasses ortsrechtlicher Bestimmungen im Sinne von Art. 11 KommZG, werden der Stadt übertragen. Handelnde Straßenbaubehörde ist der Zweckverband.

4 - 4-2) Das Ortsrecht der Stadt in der jeweils gültigen Fassung, derzeit Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Augsburg vom (Bl. S. 222 ff), zuletzt geändert mit Satzung vom (ABl. S. 330 ff) Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages in der Stadt Augsburg (Straßenausbaubeitragssatzung SAS-) vom (ABl. S. 234) Satzung über Straßensondernutzungen in der Stadt Augsburg vom (ABl. S. 244) Satzung über die Benennung der öffentlichen Verkehrsflächen und die Nummerierung der Gebäude und Grundstücke in der Stadt Augsburg (Straßennamen- und Hausnummernsatzung) vom (ABl. 1991, S. 9 und 16; ber. S. 28) gilt in dem in 2 genannten Verbandsgebiet. 3) Die Stadt kann alle zur Durchführung ihres Ortsrechts erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen. 4) Der Zweckverband, die Stadt Neusäß, die Stadt Augsburg und die Stadt Gersthofen weisen auf die Ausdehnung des Geltungsbereiches des unter Absatz 2 genannten Ortsrechts durch Veröffentlichung dieser Zweckvereinbarung in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form hin. 5 Art und Umfang Art und Umfang der Unterhaltsarbeiten richten sich nach Art. 9 BayStrWG. 6 Grundsätze zur Zusammenarbeit (Innenverhältnis) 1) Die Aufgabenerledigung erfolgt in enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. 2) Soweit zwischen den Vertragspartnern keine speziellen Regelungen getroffen werden, orientiert sich die Aufgabenerledigung an den geltenden Grundsätzen der Stadt. 3) Die Stadt verständigt den Zweckverband über wesentliche Maßnahmen. 4) Gebühren und Entgelte werden von der Stadt festgesetzt. 5) Erlaubnisbescheide ohne grundsätzliche Bedeutung werden dem Zweckverband in Kopie übersandt, Erlaubnisbescheide und Vereinbarungen von grund-

5 - 5 - sätzlicher Bedeutung für den Zweckverband sind zwischen der Stadt und dem Zweckverband abzustimmen. 7 Durchführung des Straßenbaus und der Straßenerhaltung (Außenverhältnis) 1) Der Stadt obliegt es, die Maßnahmen entsprechend dem Haushaltsplan des Zweckverbandes und den rechtlichen Anforderungen zu planen, auszuschreiben, zu vergeben, zu leiten, zu beaufsichtigen und abzurechnen. Die Stadt ist berechtigt, Dritte nach eigener Auswahl zu beauftragen. 2) Die Stadt vergibt die Aufträge im Außenverhältnis im eigenen Namen. 8 Kosten, Haushaltsmittel 1) Die ungedeckten Kosten der Stadt im Sinne von 9 trägt der Zweckverband und stellt die erforderlichen Mittel in seinem Haushalt bereit. 2) Die Stadt teilt dem Zweckverband bis zum 1. August jeden Jahres mit, welche Bau- und Erhaltungsmaßnahmen samt deren voraussichtlichen Kosten im nächsten Haushaltsjahr und im nachfolgenden Jahr durchgeführt werden sollen. Dieser Plan bedarf der Zustimmung des Zweckverbandes. Die Zustimmung gilt nach Mittelverfügbarkeit als Bewirtschaftung. 3) Der Zweckverband stellt die erforderlichen Haushaltsmittel rechtzeitig zur Verfügung. 4) Ist der Haushaltsplan bei Beginn des Rechnungsjahres noch nicht genehmigt (vorläufige Haushaltsführung) stellt der Zweckverband die notwendigen Haushaltsmittel zur Aufrechterhaltung des Betriebes im Verwaltungshaushalt zur Verfügung. Bau- und Erhaltungsmaßnahmen können fortgeführt werden, soweit durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge festgesetzt sind, die haushaltsrechtlich noch nicht verausgabt werden konnten. 5) Haushaltsüberschreitungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Zweckverbandes. 6) Die Stadt legt am Ende eines Haushaltsjahres, spätestens jedoch bis zum 31. März des Folgejahres, eine Gesamtabrechnung vor.

6 - 6-9 Rechnungsstellung 1) Eingehende Rechnungen werden von der Stadt sachlich, rechnerisch und fachtechnisch geprüft und mit einem Prüfvermerk rechtzeitig vor Fälligkeit zur Auszahlung an den Zweckverband weitergeleitet. Die Stadt erhebt den bei der verantwortlichen Dienststelle jeweils üblichen Verwaltungskostenbeitrag, derzeit in Höhe von 10 Prozent bezogen auf den Bruttorechnungsbetrag. 2) Die weiteren eigenen Kosten der Stadt werden nach tatsächlichem Sach- und Personalkostenanfall zuzüglich des in Absatz 1 Satz 2 geregelten Verwaltungskostenbeitrages vom Zweckverband erstattet. Hierzu erfolgt eine jährliche Abrechnung zwischen dem Zweckverband und der Stadt bis spätestens 30. Oktober eines Jahres für das vorangegangene Jahr. 3) Der Verwaltungskostenbeitrag nach den Absätzen 1 und 2 umfasst alle weiteren Verwaltungs- und sogenannte Overhead-Kosten. 4) Die Abrechnung der Personalkosten nach Absatz 2 erfolgt jeweils anhand der bei der Stadt gültigen Personal-Mittelwerttabelle. Die Abrechnung der Sachkosten nach Absatz 2 erfolgt nach tatsächlichem Aufwand oder nach den bei der Stadt verwendeten Materialpreislisten. 5) Die Kosten der Stadt reduzieren sich um deren Einnahmen aus dieser Aufgabenübertragung. 6) Der Zweckverband leistet vierteljährliche angemessene Abschlagszahlungen aus den Ergebnissen der Gesamtabrechnung des Vorvorjahres. 10 Haftung 1) Die Stadt haftet für die schuldhafte Verletzung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten. Der Zweckverband haftet, wenn er die zur Erfüllung der Pflichten erforderlichen Haushaltsmittel nicht zur Verfügung stellt oder direkte Weisungen durch das Zweckverbandspersonal erteilt wurden und die Pflichtverletzung darauf zurückzuführen ist. 2) Wird bei der Stadt oder beim Zweckverband ein Anspruch geltend gemacht, so ist unverzüglich der andere Vertragsteil zu benachrichtigen, wenn er möglicherweise für den Schaden haftet. 254 BGB (Mitverschulden) findet entsprechend Anwendung. 3) Im Schadensfall übernimmt der Zweckverband den etwaigen Selbstbehalt der Stadt aus der kommunalen Haftpflichtversicherung von derzeit maximal

7 Interessenwiderstreit / Vertragsanpassung 1) Entsteht für die Stadt bei der Verwaltung ein Widerstreit zwischen den Interessen der Stadt und des Zweckverbandes, so ist der Zweckverband rechtzeitig zu verständigen, damit dieser seine Interessen wahrnehmen kann. 2) Stellen die Regelungen dieser Zweckvereinbarung im Vollzug für einen Vertragspartner eine unbillige Härte dar, vereinbaren die Vertragspartner eine inhaltliche Anpassung dieser Zweckvereinbarung mit dem Ziel, die unbillige Härte des Vertragspartners bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Interessen des anderen Vertragspartners auszuräumen. 12 bleibt hiervon unberührt. 12 Laufzeit / Kündigung Die Vereinbarung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung von Schwaben in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann zum 30. September eines Jahres mit Wirkung zum Jahresende des übernächsten Jahres schriftlich gekündigt werden. Eine vorzeitige Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 KommZG (außerordentliche Kündigung) bleibt unberührt. 13 Schlussbestimmungen 1) Je eine Ausfertigung dieser Vereinbarung erhalten die Regierung von Schwaben, die Städte Gersthofen und Neusäß, der Planungsverband Güterverkehrszentrum Raum Augsburg sowie die Vertragsbeteiligten. 2) Der Stadtrat der Stadt Augsburg hat dieser Vereinbarung am 26. März 2009, die Verbandsversammlung des Zweckverbandes am 28. September 2009 zugestimmt. 3) Die Regierung von Schwaben hat diese Zweckvereinbarung mit Schreiben vom (Az /1) aufsichtlich genehmigt. Augsburg, den Augsburg, den gez. Dr. Kurt Gribl Oberbürgermeister gez. Hansjörg Durz Stellv. Verbandsvorsitzender 1. Bürgermeister der Stadt Neusäß

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