nicht öffentlich Beratung Verwaltungsausschuss öffentlich Beratung Gemeinderat öffentlich Beschluss

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1 Vorlage 097/2016 Fachbereich 1 Geschäftszeichen: Ältestenrat nicht öffentlich Beratung Verwaltungsausschuss öffentlich Beratung Gemeinderat öffentlich Beschluss Thema Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung des Öffentlichen Personennahverkehrs auf der Stadtbahnstrecke auf Gemarkung der Stadt Ostfildern an die Landeshauptstadt Stuttgart nach 25 GKZ Beschlussantrag Die Verwaltung wird beauftragt, den Öffentlichen Personennahverkehr auf der Stadtbahnstrecke auf Gemarkung der Stadt Ostfildern im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach 25 GKZ an die Landeshauptstadt Stuttgart zu übertragen. Bolay gez. Lechner gez. Bauer Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Fachbereich 1

2 - 2 - Erläuterungen Zur Finanzierung der Betriebs- und Instandhaltungskosten für den Stadtbahnverkehr besteht zwischen der Stadt Ostfildern und der Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB) seit 02/ ein Vertrag über das Verfahren der Berechnung der zusätzlichen Betriebskosten und der SSB-spezifischen Erlöse und des Zahlungsausgleichs entsprechend 3 Abs. 5 Nr. 6 des Stadtbahnvertrags vom Darin sind der Betrieb, die Instandhaltung und die Abrechnung für den Stadtbahnverkehr ab der Gemarkungsgrenze zwischen der Landeshauptstadt Stuttgart (LHS) und der Stadt Ostfildern geregelt. Die LHS hat mit dem Verkehr innerhalb Stuttgarts und auf den sogenannten ausbrechenden Linien in die Nachbarstädte die SSB betraut. Die derzeitige Betrauung läuft bis zum Die LHS prüft derzeit eine Direktvergabe an die SSB mit Wirkung ab dem Zur Umsetzung einer Direktvergabe sind von Seiten der LHS und der SSB die entsprechenden Voraussetzungen der EU-Verordnung 1370/07 (EU-VO) und des novellierten Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zu erfüllen. Um die Finanzierung des Stadtbahnbetriebs vergabe- und beihilfenrechtlich konform zu gestalten, ist es erforderlich, dass die SSB als Verkehrsunternehmen alle den Betrieb betreffenden Verpflichtungen und ebenso alle Abgeltungen künftig ausschließlich durch die LHS über den sogenannten Öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) erhält. Vor diesem Hintergrund kann der direkt zwischen der Stadt Ostfildern und der SSB geschlossene Vertrag nicht in seiner jetzigen Form bestehen bleiben. Stattdessen ist der Ersatz des bestehenden Vertrags durch einen Vertrag zwischen der Stadt Ostfildern und der LHS erforderlich, in dem der Betrieb der Stadtbahnstrecke auf Gemarkung der Stadt Ostfildern und dessen Finanzierung geregelt werden. Die LHS wiederum verpflichtet sich in dem Vertrag, die SSB mit der Erbringung der Leistungen auf dem Gebiet der Stadt Ostfildern zu beauftragen. Die Verwaltung hat wie im Verwaltungsausschuss am berichtet und genehmigt einen solchen Vertrag mit der LHS verhandelt. Um die ausbrechenden Linien auch auf der Gemarkung der Nachbarstädte wirksam in die Direktvergabe der LHS an die SSB einbeziehen zu können, ist darüber hinaus eine Aufgabenübertragung von der jeweiligen Kommune an die LHS durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach 25 des badenwürttembergischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) erforderlich (siehe Anlage). Damit werden die Befugnisse der zuständigen Behörde für die Linienabschnitte außerhalb der Stuttgarter Gemarkung von der jeweiligen Kommune auf die LHS übertragen, damit die LHS ihrerseits als zuständige Behörde die Leistungen im Rahmen des o. g. Öffentlichen Dienstleistungsauftrags an die SSB vergeben kann. Die ursprünglichen Bauverträge für die Stadtbahnstrecken bleiben hinsichtlich Eigentumsrechten, Grunddienstbarkeiten etc. wirksam, die Finanzierung des Betriebsangebots und der Unterhaltung der Infrastruktur wird in dem neuen Vertrag mit der LHS geregelt. Dabei werden die inhaltlichen Regelungen zum Betriebsangebot und zur Finanzierung bis auf der Entwicklung der Fahrgastzahlen geschuldete Anpassungen unverändert belassen. Aus der vertraglichen Umstellung resultieren insofern keine gestalterischen oder wesentlichen finanziellen Änderungen für die Stadt Ostfildern. Die mit Wirkung ab anzustrebende Direktvergabe der LHS an die SSB ist gemäß den Vorgaben der EU-VO und des PBefG im Wege einer Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt anzukündigen. Diese Vorabbekanntmachung ist angesichts der vorgegebenen Verfahrensfristen derzeit für Ende 2016 geplant. Bereits in dieser Vorabbekanntmachung sind die auf der Gemarkung der Nachbarstädte liegenden Abschnitte der ausbrechenden Linien zu benennen. Dementsprechend muss die Aufgabenübertragung von der Stadt Ostfildern auf die LHS bis zu diesem Termin rechtswirksam erfolgt sein.

3 - 3 - Formal bedarf die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Aufgabenübertragung nach 25 Abs. 4 in Verbindung mit 28 Abs. 2 Nr. 2 GKZ der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Stuttgart und ist nach 25 Abs. 5 GKZ von allen Beteiligten nach erfolgter Genehmigung öffentlich bekannt zu machen. Sie tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Stadt Ostfildern und die LHS werden nach Beschlussfassung in allen Gremien gemeinsam beim Regierungspräsidium Stuttgart das formale Verfahren zur Aufgabenübertragung nach 25 GKZ BW einleiten, so dass die Vereinbarung rechtzeitig vor der vorgesehenen Vorabbekanntmachung rechtswirksam werden kann. Finanzielle Auswirkungen Produkt- / Auftragssachkonto: Kostenart bzw. Investition Einzahlungen/ Erträge in Auszahlungen/ Aufwendungen in einmalig jährlich Finanzierung durch Haushaltsmittel Überplanmäßige Auszahlungen Deckung über- und außerplanmäßiger Auszahlungen Ermächtigungsrest Außerplanmäßige Auszahlungen Anlage Vertrag zur Aufgabenübertragung für den Öffentlichen Personennahverkehr auf der Stadtbahnstrecke auf Gemarkung der Stadt Ostfildern

4 Aufgabenübertragung für den Öffentlichen Personennahverkehr auf der Stadtbahnstrecke auf Gemarkung der Stadt Ostfildern zwischen 1. der Landeshauptstadt Stuttgart, vertreten durch den Oberbürgermeister, Marktplatz 1, Stuttgart, nachfolgend "Landeshauptstadt" genannt und 2. der Stadt Ostfildern, vertreten durch den Oberbürgermeister, Klosterhof 12, Ostfildern, nachfolgend "Stadt Ostfildern" genannt beide gemeinsam als "die Vertragsparteien" bezeichnet 1 Inhalt und Gegenstand des Vertrags (1) Die Landeshauptstadt übernimmt die Sicherstellung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) auf der vertragsgegenständlichen Stadtbahnstrecke (Abs. 2). Die Stadt Ostfildern überträgt ihr die hierfür erforderlichen Befugnisse und übernimmt die Finanzierung des Betriebskostendefizits der vertragsgegenständlichen Stadtbahnstrecke. Ermittlung und Abrechnung des Betriebskostendefizits werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. (2) Die vertragsgegenständliche Stadtbahnstrecke verläuft von Heumaden (letzte Haltestelle auf Gemarkung Landeshauptstadt) über Ruit und Scharnhauser Park nach Ostfildern-Nellingen. 2 Aufgabenübertragung (1) Durch diesen Vertrag und während seiner Laufzeit gehen die Befugnisse der Stadt Ostfildern nach 6 Abs. 1 Satz 2 ÖPNVG-BW und als zuständige Behörde nach 6 Abs. 3 ÖPNVG BW von der Stadt Ostfildern auf die Landeshauptstadt über, soweit es um den in 1 Abs. 2 festgelegten Gegenstand geht. (2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 ist eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Sinne von 25 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ BW).

5 - 2-3 Inkrafttreten (1) Dieser Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde ( 25 Abs. 4 Satz 1 GKZ BW). (2) Dieser Vertrag tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 4 Laufzeit, Kündigung (1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Er kann durch jede Vertragspartei mit Wirkung zu dem Termin gekündigt werden, zu dem der jeweils in Umsetzung dieser Vereinbarung vergebene öffentliche Dienstleistungsauftrag endet. Die Kündigung muss schriftlich mit einer Frist von 36 Monaten erfolgen. 5 Schlussbestimmungen (1) Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung und/oder Aufhebung der Schriftformklausel. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden oder aus tatsächlichen oder Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung des Vertrags für eine der Vertragsparteien insgesamt unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Das Gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke zeigen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Vertragsparteien angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Stuttgart, den Datum und Unterschriften Für die Landeshauptstadt Stuttgart Für die Stadt Ostfildern......

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