Ältestenrat nicht öffentlich Kenntnisnahme Verwaltungsausschuss öffentlich Beratung Gemeinderat öffentlich Beschluss

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1 Vorlage 054/2017 Fachbereich 1 Geschäftszeichen: FB 1 / Ältestenrat nicht öffentlich Kenntnisnahme Verwaltungsausschuss öffentlich Beratung Gemeinderat öffentlich Beschluss Thema Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit aufgrund Änderung zur Bundeswahlordnung (BWO) hinsichtlich der Höhe des Erfrischungsgelds für Mitglieder der Wahlvorstände. Beschlussantrag Der Gemeinderat beschließt die in Anlage 1 vorgeschlagene Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. Bolay gez. Lechner gez. Bauer Oberbürgermeister Erster Bürgermeister Fachbereich 1

2 - 2 - Erläuterungen Anlass der Satzungsänderung ist die 11. Änderungsverordnung zur Bundeswahlordnung (BWO) vom ausgegeben im BGBl. I 2017 Nr. 15. In 10 II BWO ist die Höhe des Erfrischungsgelds für Mitglieder der Wahlvorstände geregelt. Zur Förderung der Wahlhelfer(innen)gewinnung durch die Kommunen und zur anerkennenden Würdigung der ehrenamtlichen Tätigkeit der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bei der Bundestagswahl wurde in Art. 1 Nr. 2 der ÄnderungsVO 10 II BWO u.a. dergestalt geändert, dass das Erfrischungsgeld für Wahlvorsteher unabhängig vom Zeitaufwand von 21 auf 35 angehoben wurde. Die Wahlhelferentschädigung in Ostfildern ist bislang in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit so geregelt, dass Wahlhelfer nach dem mit der Tätigkeit verbundenen zeitlichen Aufwand entschädigt werden. Eine Unterscheidung der Entschädigung nach der Funktion der Wahlhelfer im Wahlvorstand (Wahlvorsteher, Schriftführer, Beisitzer) erfolgt nicht. Daher werden in der Praxis üblicherweise Wahlvorstände nach einem Aufwand von über 6 Stunden mit 50 entschädigt, da für die Berechnung des zeitlichen Aufwands auch der Weg zum Wahllokal berücksichtigt wird. Anders sieht dies für die Briefwahlvorstände aus. Da die Briefwahlvorstände erfahrungsgemäß nur im Zeitfenster 3 6 Stunden ehrenamtlich tätig werden, erhalten diese bislang eine ehrenamtliche Entschädigung in Höhe von 30. Diese Sätze lagen bislang in allen Fällen deutlich über dem vom Gesetzgeber zugestandenen Erfrischungsgeld von 21. Der im Bundeswahlrecht angesetzte Betrag für die Erfrischungsgelder ist dann auch Grundlage für die Wahlkostenerstattung des Bundes: Nach 50 II BWG erfolgt u.a. für die Erfrischungsgelder eine Wahlkostenerstattung in Höhe von zukünftig 35 für Wahlvorsteher. Der bundeseinheitlich festgelegte Satz des Erfrischungsgelds ist der Höchstsatz für die Wahlkostenerstattung. Da der Entschädigungsbetrag nach der bislang geltenden Satzung nun für Briefwahlvorsteher unter dem vom Bund zugestandenen Erstattungsbetrag läge, ist die Satzung anzugleichen. Die Erfrischungsgelderhöhung des Bundes bezieht sich nur auf die Funktion des Wahlvorstehers. Allerdings hat sich die Systematik Ostfilderns mit der gleichen Entschädigung aller Wahlhelfer nach Zeitanteilen unabhängig von Ihrer Funktion im Wahlvorstand bewährt. Diese Systematik trägt dazu bei alle Funktionen des Wahlvorstands, also auch Schriftführer und Beisitzer mit ehrenamtlichen Helfern besetzen zu können. Daher wird vorgeschlagen, diese Systematik aufrechtzuerhalten und für alle in der Briefwahl tätigen Mitglieder des Wahlvorstands den Entschädigungsbetrag an die höhere Entschädigung des Wahlvorstehers von nunmehr 35 anzupassen. Damit würde die Entschädigung im Zeitblock 3 6 Std. weiterhin pauschal geregelt und auf 35 erhöht. Es wird deshalb vorgeschlagen, 1 (4) Nr. 1 der Satzung wie in Anlage 1 dargestellt zu fassen. Anlage 2 enthält eine Synopse des betroffenen Abschnitts. Finanzielle Auswirkungen Produkt- / Auftragssachkonto: Sachkonten / , Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

3 - 3 - Mehrkosten: 8 Briefwahlvorstände à 6 Mitglieder = 48 Mitglieder des Briefwahlvorstands als Betroffene Entschädigungszahlung über den Bund für die 2 x 8 = 16 Briefwahlvorsteher und Stellvertreter in voller Höhe. Übrig bleiben 32 Mitglieder des Wahlvorstands, für die es keine volle Kostenerstattung gibt. 5,00 Mehrkosten für 32 Wahlhelfer im Briefwahlvorstand = 160,00 Kostenart bzw. Investition Einzahlungen/ Erträge in Auszahlungen/ Aufwendungen in einmalig jährlich Entschädig. ehrenamtl. Tätigkeit pro Wahl 160 Finanzierung durch Haushaltsmittel Überplanmäßige Auszahlungen Deckung über- und außerplanmäßiger Auszahlungen Ermächtigungsrest Außerplanmäßige Auszahlungen

4 Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Der Gemeinderat beschließt nach 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) am folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit: 1 (4) Nr. 1 erhält folgende Fassung: 1 Satzungsänderungen 1. Mitglieder des Wahlvorstands sowie die erforderlichen Hilfskräfte erhalten eine Entschädigung bei einer zeitlichen Inanspruchnahme von mehr als 3 bis 6 Stunden 35 soweit die einschlägigen Wahlgesetze und Wahlordnungen nicht ein höheres Erfrischungsgeld festsetzen. 2 Inkrafttreten Die Satzungsänderungen treten ab 01. Juli 2017 in Kraft.

5 Anlage 2 Alt Neu (4) Wahlhelferentschädigung 1. Mitglieder des Wahlvorstands sowie die erforderlichen Hilfskräfte erhalten eine Entschädigung bei einer zeitlichen Inanspruchnahme von mehr als 3 bis 6 Stunden 30 (4) Wahlhelferentschädigung 1. Mitglieder des Wahlvorstands sowie die erforderlichen Hilfskräfte erhalten eine Entschädigung bei einer zeitlichen Inanspruchnahme von mehr als 3 bis 6 Stunden 35 soweit die einschlägigen Wahlgesetze und Wahlordnungen nicht ein höheres Erfrischungsgeld festsetzen. 2. Hausmeistertätigkeit für die Wahl (umfasst komplettes Wochenende bzw. alle mit der Wahldurchführung verbundenen Tätigkeiten im Bereich des jeweiligen Wahllokals) pauschal dieser Satzung (Fahrtkostenerstattung) findet keine Anwendung.

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