Öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach 25 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Baden-Württemberg (GKZ)

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1 Der Landkreis Rastatt und die Stadt Baden-Baden geben nachstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung öffentlich bekannt: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach 25 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Baden-Württemberg (GKZ) zur Übertragung der Aufgaben der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz Präambel Bei der Leistung der Kriegsopferfürsorge handelt es sich um eine kommunale Aufgabe. Mit dieser Vereinbarung sollen die Aufgaben der Kriegsopferfürsorge des Landkreises Rastatt und der Stadt Baden-Baden zusammengefasst, auf den Landkreis Rastatt übertragen und beim Landratsamt Rastatt Sozialamt bearbeitet werden. Durch die Bündelung der Bearbeitung der Aufgaben in diesem Bereich können die Kreise weiterhin eine kosteneffiziente Beratung und Fallbearbeitung gewährleisten. Einbezogen werden sollen hierbei aus den gleichen Gründen ferner die Aufgaben aus anderen Gesetzen, für die das Bundesversorgungsgesetz (BVG) analoge Anwendung findet. Hierzu zählen das Soldatenversorgungsgesetz (SVG), das Zivildienstgesetz (ZDG), das Opferentschädigungsgesetz (OEG), das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das Häftlingshilfegesetz (HHG), das Unterhaltsbeihilfegesetz (UBG), das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) und das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG). Öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach 25 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Baden-Württemberg (GKZ) zur Übertragung der Aufgaben der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz Der Landkreis Rastatt, nachfolgend Landkreis genannt, und die Stadt Baden-Baden, nachfolgend Stadt genannt, schließen nach 25 Abs.1 GKZ folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung: 1 Aufgabenübertragung (1) Die Stadt überträgt durch diese Vereinbarung im Sinne des 25 Abs. 1 GKZ dem Landkreis alle ihr obliegenden Aufgaben als örtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge. Die Aufgaben aus den anderen Gesetzen, für die das BVG analoge Anwendung findet, werden ebenfalls übertragen.

2 Hierzu zählen das Soldatenversorgungsgesetz (SVG), das Zivildienstgesetz (ZDG), das Opferentschädigungsgesetz (OEG), das Infektionsschutzgesetz (IfSG), das Häftlingshilfegesetz (HHG), das Unterhaltsbeihilfegesetz (UBG), das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) und das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG). Der Landkreis nimmt die Aufgabenübertragung an. Soweit im Folgenden die Bezeichnung Aufgabe der Kriegsopferfürsorge verwendet wird, umfasst dies jeweils auch die Aufgaben nach den oben genannten Rechtsgrundlagen. (2) Der Landkreis führt im Rahmen der übertragenen Aufgaben für die Stadt die Bearbeitung von Widerspruchs- und Klageverfahren im eigenen Namen durch. (3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bei der Stadt anhängige Widerspruchs- und Klageverfahren werden von dieser bis zum rechtskräftigen Abschluss weitergeführt. 2 Organisation, Zuständigkeiten (1) Der Landkreis ist für die Erfüllung der Aufgabe der Kriegsopferfürsorge der Stadt in dem in 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Umfang sachlich zuständig. Für sämtlichen Schriftverkehr werden die Briefköpfe des Landratsamtes Rastatt verwendet. (2) Das notwendige Personal und die erforderlichen Arbeitsmittel werden durch den Landkreis bereitgestellt. (3) Die Stadt übergibt dem Landkreis alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung laufenden Leistungsakten samt Vorbänden sowie alle noch nicht entschiedenen Anträge. Über die zur Bearbeitung anhängiger Widerspruchs- und Klageverfahren nach 1 Abs. 3 dieser Vereinbarung notwendigen Unterlagen fertigt die Stadt Kopien. Bei Bedarf kann die Stadt die Leistungsakte beim Landkreis zur Einsichtnahme anfordern. (4) Registraturakten von abgeschlossenen Leistungsfällen werden nicht übergeben. Sofern in diesen Fällen Arbeiten erforderlich sein sollten, werden diese durch die Stadt erledigt. Einzelheiten zur Aktenübergabe werden bei Bedarf gesondert zwischen Landkreis und Stadt vereinbart. (5) Die Bearbeitung der Leistungsfälle durch den Landkreis erfolgt in einem entsprechenden EDV-Fachverfahren. Dabei stellt der Landkreis sicher, dass die notwendigen statistischen Angaben und Meldungen bezogen auf die Stadt bzw. den Landkreis erfolgen. (6) Die Regelungen des Landkreises zum Sozialdatenschutz gelten auch für die Fälle der Stadt. 3 Abrechnung der Kriegsopferfürsorgeleistungen (1) Die im Rahmen der Kriegsopferfürsorge an die Berechtigten zu erbringenden Leistungen werden durch den Landkreis ausbezahlt. Zur Abrechnung der für Berechtigte aus der Stadt erbrachten Leistungen richtet der Landkreis separate Haushaltsstellen ein. Die von Bund und Land geleisteten Erstattungen werden auf der für die Stadt eingerichteten Haushaltsstelle vereinnahmt.

3 (2) Zum und eines Jahres erfolgt auf der Grundlage der für Berechtigte aus der Stadt angefallenen Aufwendungen eine Spitzabrechnung. Die Stadt verpflichtet sich, die Zahlung innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Abrechnung zu leisten. (3) Bei erhöhten Aufwendungen im Einzelfall kann der Landkreis diese außerhalb der vorgenannten Abrechnungszeiträume verlangen. (4) Für gegenseitige Forderungen aus einer fehlerhaften Leistungsabrechnung nach Vertragsbeginn für zurückliegende Zeiträume wird zwischen dem Landkreis und der Stadt die Anwendung der Verjährungsvorschrift gem. 113 SGB X analog vereinbart. \\klrafasb\home$\lr302.klrad1\office2010\outlookcache\_ iqo 4 Erstattung der Personal- und Sachkosten (1) Die Stadt erstattet die dem Landkreis zur Erfüllung der in 1 dieser Vereinbarung genannten Aufgabe der Kriegsopferfürsorge anfallenden Personal- und Sachkosten auf der Grundlage der Pauschalsätze der Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung) in der jeweils zum Zeitpunkt der Abrechnung gültigen Fassung. Diese ist für den gesamten Abrechnungszeitraum zugrunde zu legen. Mit dem Erstattungsbetrag sind alle Aufwendungen abgegolten. (2) Für die Berechnung der Erstattung wird ein Durchschnittsbetrag aus den durchschnittlichen jährlichen Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 nach der VwV- Kostenfestlegung ermittelt. Auf dieser Grundlage werden die Zuschläge entsprechend der Anlage 1 der VwV-Kostenfestlegung berechnet. Für die Versorgung und Beihilfe werden anstelle des Durchschnittssatzes der an den Kommunalen Versorgungsverband Baden- Württemberg tatsächlich zu leistende Umlagesatz und Beihilfebetrag berücksichtigt. (3) Die Berechnung der Erstattung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich bearbeiteten Leistungsfälle (Zahl- und Ablehnungsfälle sowie Stellungnahmen im Rahmen des HHG, StrRehaG und VwRehaG). Als Berechnungsgrundlage wird eine Fallzahl von jahresdurchschnittlich 160 Leistungsfällen je Vollzeitstelle vereinbart. (4) Der Landkreis erteilt der Stadt bis zum 31. Januar des Folgejahres eine Abrechnung über den von ihr zu leistenden Erstattungsbetrag. Die Stadt verpflichtet sich, die Zahlung innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Abrechnung zu leisten. (5) Die Stadt kann vom Landkreis Einsicht in die Akten und Rechnungsunterlagen, welche die Grundlage für die jährliche Kostenerstattung sind, verlangen. 5 Haftung Im Einzelfall aufgrund von Bearbeitungsfehlern entstandene Vermögensschäden trägt der für den Wohnort zuständige Beteiligte. Der Landkreis haftet bei Vermögensschäden nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Die Stadt stellt den Landkreis insoweit von sämtlichen Amtshaftungsansprüchen und sonstigen Schadensersatzansprüchen frei. Dies gilt dann nicht, sofern der Landkreis für den Schaden nach Maßgabe von Satz 2 verantwortlich ist. 6 Dauer der Vereinbarung, Kündigung (1) Diese Vereinbarung wird nach Maßgabe des 25 Abs. 3 GKZ auf unbestimmte Zeit ge-

4 schlossen. Sie kann von jedem Beteiligten mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum jeweiligen Jahresende gekündigt werden. (2) Durch diese Regelung wird das Recht auf außerordentliche Kündigung nicht berührt. Bereits anhängige Widerspruchs- und Klageverfahren werden dann durch den jeweils zuständigen Träger fortgeführt, der auch die anfallenden Kosten übernimmt. (3) Darüber hinaus ist eine Kündigung unbeschadet der Frist nach Abs. 1 auch möglich, wenn die in 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Aufgaben ganz oder teilweise auf einen anderen Stadt- oder Landkreis übertragen werden sollen. Für diesen Fall stimmen der Landkreis und die Stadt unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten einen Kündigungstermin ab. 7 Unwirksamkeit von Bestimmungen Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Abschluss unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Beteiligten verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. 8 Sonstige Bestimmungen Änderungen der abgeschlossenen Vereinbarung bedürfen der Schriftform. 9 Bekanntmachung, Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung bedarf nach 25 Abs. 4 in Verbindung mit 28 Abs. 2 Ziffer 2 GKZ der Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Die Vereinbarung ist mit der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde von den Beteiligten öffentlich bekanntzumachen. (2) Die Vereinbarung tritt am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Rastatt, den 6. August 2015 Baden-Baden, den 13. August 2015 Landkreis Rastatt Stadt Baden-Baden gez. Jürgen Bäuerle gez. Michael Geggus Landrat Bürgermeister Az.: Genehmigung Die zwischen dem Landkreis Rastatt und der Stadt Baden-Baden am / abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz wird hiermit gemäß 25 Abs. 4 in Verbindung mit 28 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom , genehmigt. Die Vereinbarung ist mit dieser Genehmigung in vollem Wortlaut von den Beteiligten nach der in ihrem Gebiet geltenden Satzung über öffentliche Bekanntmachungen öffentlich bekannt zu machen. Karlsruhe, den Regierungspräsidium Karlsruhe gez. Kirsch Landratsamt Rastatt, Am Schlossplatz 5, Rastatt

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