Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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1 Abschrift Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Az.: L 9 A5 1583/14 B ER Az.: A /14 ER 50zialgericht Berlin Beschluss In dem Verfahren Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, Berlin Az.: 118/14 - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen Jobcenter Berlin - Antragsgegner und Beschwerdegegner - hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg am 01. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht L den Richter am Landessozialgericht H den Richter am Landessozialgericht S r und beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 50zialgerichts Berlin vom 16. Juni 2014 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2014 (5 100 A /14) wird angeordnet. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg gestellten Rentenantrag zurückzunehmen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die diesem entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu erstatten.

2 L9 1583/14 B - 2- Gründe Die des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 2014 ist gemäß 172 Abs. 1, 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und ründet. Das Sozialgericht hat es rechtsfehlerhaft abgelehnt, die aufschiebende Wirkung Widerspruchs des Antragstellers den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Mai 2014 anzuordnen, mit dem dieser Antragsteller nach Zugang dieses Bescheides, spätestens zum 09. Juni 201 aufgefordert hatte, eine geminderte bei Deutschen Rentenversicherung zu beantragen. Dem Begehren Antragstellers war nach Widerspruchsbescheides und der Erhebung der Klage in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang zu entsprechen. 1.) a) Antrag des Antragstellers in auf die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach 86b Abs. 1 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu. Denn abweichend vom 11 86a Abs. 1 Satz 1 SGG hat d den Bescheid vom 23. Mai 2014 in der Gestalt Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 14 erhobene Klage gemäß 86a Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit 39 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB 11) keine aufschiebende Wirku,weil es bei nannten Bescheid um nen Verwaltungsakt handelt, mit dem der Antragsteller im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert worden ist b) zulässige Antrag auch begründet Inhalt ründetheitsprüfung eine - auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts - vorzunehmende Interessenabwägung, der unter ng vom getroffenen rundentscheidung, Eintritt der aufschiebenden Wirkung abweichend von dem in 86a Abs. 1 1 geregelten Grund nach 86a Abs. 2 Nr. 4 gerade auszuschließen, die jeweiligen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen sind. Ergibt Abwägung, dass das private I des jeweiligen Antragstellers an Anordnung schiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seines überwiegt, d

3 L 9 AS 1583/14 B aufsch Wirkung aller Regel nen. Dies wiederum ist der wenn angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist und d mit einer subjektiven Rechtsverletzung Belasteten weil an sofortigen Vollziehung eines mit Rechtsordnung nicht im Einklang henden Bescheides kein öffentliches besteht. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Interesse Antragsgegners an sofortigen Vollziehung seines Bescheides private I des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs, wenn die Rechtmä keit des a riffenen offensichtlich keine bestehen. In diesem Fall ist d aufschiebende Wirkung in a nen. sich die Frage nach Rechtmä des angeg Besehe indes nicht hinreichend sicher beantworten, kommt es unter cksichtigung oben dargestellten Grundentscheidung des für d Begründetheit Antrags entscheidend auf d sonstigen Interessen der Beteiligten an. ich hat h zu gelten, d an das Interesse Antragstel an der Anordn der aufschiebenden Wirkung zu stellenden ngen im Sinne einer dynamischen Betrachtu um so höher müssen, nger die Erfolgsaussichten von ihm in Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu sind. Die wechselseitig Folgen, d jeweils entstünden, wenn d durch das getroffene lentscheidung im Hauptsacheverfahren als unzutreffend erweisen sollte, sind d Betrachtung mit einzubeziehen. Hierbei ist insbesondere in den Verfahren, in denen existenzsichernde tu in Rede stehen, in den Blick zu nehmen, ob und mit welcher I dem Antragstel bei einer lehnung Antrages eine ültige Verletzung von Grund droht, Eintritt zu nach Artikel 19 Abs. 4 nd gesetzes Sinn und des vorläufigen Rechtssch rens Berlin-Brandenbu,Beschluss vom 05. Novem L 1/14 B ER -, juris). c) D danach anzustel Abwägung Iit hier zugu des Antragstellers aus, weil h vieles dafür spricht, dass der riffene rechtswid rig

4 L /14 B ER Gestützt ist der Bescheid auf 1 1 II LV.m. 5 Abs. 3 Satz 1 B 11. Gemäß 12a Satz 1 I1 ngsberechtigte verpflichtet, 1 tungen anderer Träger in zu und die dafür erforderlichen träge zu stellen, sofern d zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Bis zur Vollendung Lebensjahres gilt dies 2 Nr. 1 SGB II aber nicht vorzeitige Inanspruchnahme. Da der Kläger im Januar Lebensjahr vollendet hat, d grundsätzlich bestehende Pflicht Antragstellers, spätestens 09. Juni 14 eine Rente zu bea, nicht nach 12a Satz 2 Nr. 1 B 11 ausgeschlossen. Die Pflicht zur I nahme vorrangiger Leistu 12a SGB 11 konkretisiert. 1 B 11 betrifft ung von 65 Abs. 4 SGB 1I alle Leistu rechtigten, die - wie - nach dem 1. Januar 2008 das hr vollendet haben und damit Regelung kommen. Wenn mehr in den Genuss der Leistungsberechtigte trotz Aufforderung Antrag auf Leistungen anderen Trägers nicht stellt, ger nach d 5 Abs. 3 Satz 1 SGB 11 sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Senat geht im Anschluss an den 25. Senat des randenburg (Beschluss vom November L 25 AS 2731/14 B -, juris) davon aus, d Entscheidung darüber, ob die in SGB 11 Aufforderung an den Hilfebedürftigen ergeht, im pflichtgemäßen Ermessen rundsicherungsträgers steht. Vor diesem H rund wird sich der Nichtvorliegen der für eine Ermeslerhaft sensred Voraussicht nach als erwei- sen und zwar Frage, ob es sich Unbilligkeitsverkten ordnung vom 14. April 2008 (BGBI I S. 734) um ne- gative Tatbestandsmerkmale oder Ermessenskriterien übung sind etwa d voraussichtl oder Höhe s, absehbarer Einkommenszufluss dauerhafte Krankheit zu berücksichtigen. Insbesondere in d SteUung eines vorzeitider rentenantrags ist zu berücksichtigen, Leistungsberechtigte

5 L 9 AS 1583/14 B ER als Altersrentner von Leistungen nach dem SGB 11 - und damit auch von solchen nach 16 ff. SGB II - ausgeschlossen ist. Für berücksichtigungsfähig hält der 28. Senat des LSG Berlin-Brandenburg dementsprechend auch das Vorliegen einer Eingliederungsvereinbarung, die im vorliegenden Fall zwischen den Beteiligten am 15. Mai 2014 abgeschlossen worden ist. Zudem ist die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente regelmäßig mit Abschlägen verbunden, was ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB 11, 3. Auflage 2013, 5 RdNr. 35). Von sernem Ermessen hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 23. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2014 vor dem Hintergrund des genannten Abwägungsmaterials nur unzureichend Gebrauch gemacht. Er hat weder den Abschluss der Eingliederungsvereinbarung noch den Umstand in seine Ermessenserwägungen eingestellt, dass der Antragsteller im Fall der Bewilligung einer vorgezogenen Altersrente gemäß 7 Abs. 4 Satz 1 SGB 1I von Eingliederungsleistungen nach den 16 ff. SGB 11 ausgeschlossen ist. Ebenso wenig hat er die Höhe der dem Antragsteller bei regulärer und bei vorzeitiger Inanspruchnahme zustehenden Altersrente ermittelt. Eine Entscheidung, ob durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente im Falle des Antragstellers eine Unbilligkeit gegeben wäre oder er zur Inanspruchnahme von ergänzenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch/Zwölftes Buch (SGB XII) gezwungen wäre (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2014, L 7 AS 545/14 B ER, juris), fehlt in den angegriffenen Verwaltungsentscheidungen deshalb ebenfalls. Auch wenn der Antragsgegner grundsätzlich erkannt haben mag, dass der Antragsteller Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens hat, ist er dieser Verpflichtung jedoch auch im Widerspruchsbescheid aus den genannten Gründen nicht hinreichend nahgekommen. In seinen Ausführungen bezieht er sich vorrangig auf die gesetzlichen Vorschriften sowie auf das (Nicht)Vorliegen der Voraussetzungen nach 12a SGB 11 i. V. m. der Unbilligkeitsverordnung und schlussfolgert daraus, dass die Aufforderung zur Beantragung der Altersrente zu Recht erfolgt sei. Es werden zwar als Ermessenskriterien der vorzeitige Anspruch auf Rente, das Nichtvorliegen von Härtefall und Unbilligkeit der vorzeiti-

6 L9 1583/14 B gen Rentenbeantragung, Vorrang von versicherungsfinanzierten Leistungen vor steuerfinanzierten Leistungen und d Möglichkeit r ergänzenden Inanspruchnahme von ngen nach dem B XII, d des SGB 11 in diesem vorzuziehen, aufgeführt (vgl die Wiedergabe der wortg Kriterien in dem Besch des La Igerichts in-brandenburg vom 7. Aug 14 - L /14 BEL AS 1831/14 B PKH - ju ne einzelfallbezogene Abwägung dieser Kriterien findet aber nicht statt. d) Dabei verkennt der nicht, in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa LSG randenburg, 1 vom 18. November 14 L 10 AS -, juris) die Auffassung vertreten wird, dass d in 5 Abs. 3 B 11 zugu des Grundsicherungsträgers eingeauf räumte Befugnis zur eines gers anstelle eines Grundsicherungsempfängers im zur Pflicht des führe, entsprechenden Antrag zu Das in Vorschrift ngeräumte diene als intendiertes im Wesentlichen dazu, im besonderen Gründen ung tragen zu können, d ein Abweichen vom Regelfall geboten erscheinen ließen. Grundsicherungsempfänger das 63. r vollendet und verweigere er das Stellen Rentenantrags, so sei der Grundsicherungsträger im Regelfall gehalten, den Rentenantrag anstelle des rundsicherungsempfängers diesen zu Allein der Umstand, einem vorzeitigen Rentenbeginn Absch der Höhe Altersrente Kauf zu, stelle Grund vom Renten abzusehen. Gleiche gelte dann, wenn Grundsicherungsempfänger wegen des vorzeitigen Rentenbezuges eine Rente in nicht bedarfsdeckende erhalte, die durch Leistungen dem XII bzw. durch Wohngeld jedoch zum werden Diese durch eine Verfahrensweise ggf. nachrangige ngen der Ihilfe verwiesen werden (vgl. 2 Abs. 2 2 B XII), was der Senat auch (im Bereich Krankengeldes) abgelehnt hat (vgl. Igericht Berlin-Branden rg, Besch vom 08. Aug L 9 KR 133/14 B, Deshalb der d nicht.

7 L 9 AS 1583/14 B e) Unabhängig davon ist d grundsätzliche und auch vorliegend dende Rechtsfrage nach dem Abwägungsmaterial der hier zu treffenden Ermessensentscheidung obergerichtlich umstritten und höchstrichterlich ungeklärt. In d Situation kann die Interessenabwägung nach 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht rs ausfallen als wenn nach den Kriterien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach BVerfGG ohne Berücksichtigung des mutmaßlichen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens zu treffen wäre. Sie muss zu Gunsten Antragstellers ausfallen, weil ihm bei einer Ablehnung Antrages und einem vorzeitigen Rentenbezug auf Antrag rundsicherungseine Verletzung Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 droht. Denn nach (bestandskräftiger) Bewilligung Rente könnte das mit Klage verfolgte der in 1 1 SGB 1I normierten Verpflichtung zur Rentenantragsteilung nicht nachkommen zu müssen, wegen des in 7 Abs I bestimmten Leistungsaussch Bezug einer Rente wegen Alters nicht r öder nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten erreicht werden. Die Frage, ob vorangegangene Aufforderung rechtswidrig war, wäre dann nicht mehr von Belang (BSG, Beschluss vom 12. Juni 2013, B 14 AS 5/12 B, juris), der it grundsätzlich in der Hauptsache erledigt. Schon um eine solche mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarende Rechtsfolge zu vermeiden, ist es geboten, die aufschiebende Wirkung Klage anzuordnen. 2.) Darüber h war dem Antragsgegner im Wege einstweiligen Rechtsschutzes aufzugeben, den von ihm gestellten Rentenantrag zurückzunehmen. Hierbei nn dahinstehen, ob d Anordnung auf 86b Abs. 1 Satz 2 zu stützen ist, für d lie, in denen - wie hier - grundsätzlich Anfechtungskonstellation vorliegt, d Rückgängigmachung von Voliziehungshandlungen und deren unmittelbaren Folgen betrifft, oder ob der originär auf Leistungs- Ie zugeschnittene 86b Abs. 2 die richtige Rechtsgrundlage darstellt (vgl. rg, 25. Senat, Beschluss Senats vom 5. September L /14 B ER). Denn letztlich handelt es sich auch der auf 86b Abs. 1 Satz 2 SGG beruhenden Anordnung iglich um eine spe- Form der Regelungsanordnung, die hier losgelöst von ihrer rechtlichen Verankerung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Artikel 19

8 L 9 AS 1583/14 B Abs. 4 GG geboten ist, weil dem Antragsteller ohne sie - wie bereits dargelegt - unwiederbringliche Nachteile drohen. Kostenentscheidung beruht auf 193 analog. Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden ( 177 SGG).

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