Hamburgisches Oberverwaltungsgericht. 3 Nc 53/11 20 ZE 571/11. Beschluss vom

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1 Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3 Nc 53/11 20 ZE 571/11 Beschluss vom In der Regel keine vorläufige Zulassung zum Studium in Hamburg in zulassungsbeschränkten Fächern, wenn das Studium an einer anderen Hochschule ohne Zulassungsbeschränkung ohne weiteres aufgenommen werden kann. 1. Das Kapazitätserschöpfungsgebot des 21 Abs. 2 Satz 1 HmbHZG gebietet die Berücksichtigung des gem. 14 Abs. 2 LVVO zulässigen Höchstdeputats von 5 Lehrveranstaltungsstunden bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, wenn sich aus den individuellen Arbeitsverträgen und/oder Funktionsbeschreibungen der Stelle nichts anderes ergibt. Ein Dekanatsbeschluss, der auf die künftige Festsetzung einer die Lehrverpflichtung derartiger Mitarbeiter von generell 4,5 Semesterwochenstunden gerichtet ist, aber weder konkrete Funktionsbeschreibungen der Stellen noch eine zeitliche Perspektive für seine Umsetzung erkennen lässt, stellt keine erkennbare wesentliche Änderung der im Rahmen der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigenden Daten ( 5 Abs. 2 KapVO) dar. 2. Die Berücksichtigung einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben u.a. in der Forschung und in der Verwaltung ( 16, 17 LVVO, Deputatsermäßigung) setzt grundsätzlich eine am Bewertungsstichtag gültige Ziel und Leistungsvereinbarung gemäß 2 Abs. 3 HmbHG oder eine Festlegung der zu erbringenden Ziele und zu erreichenden Leistungen durch staatliche Hochschulplanung gemäß 3 Abs. 3 Satz 2 HmbHG voraus (Bestätigung der Rechtsprechung). Ohne die Festlegung der konkreten Höhe der Gesamtentlastung

2 2 in einer solchen Hochschulplanung ist nicht überprüfbar, ob die hochschulintern entschiedene Kapazitätsverminderung rechtmäßig ist. 3. Kapazitätsmindernder Dienstleistungsbedarf ( 11 Abs. 1 KapVO) kann nur angenommen werden, wenn es sich zum einen um Lehre für identifizierbare Studiengänge handelt und zum anderen diese Studiengänge einer anderen und nicht der eigenen Lehreinheit zugeordnet sind. 4. Ein Dienstleistungsexport ist für einen Studiengang, der nicht dem Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung und dem Kapazitätserschöpfungsgebot der vollständigen Nutzung der von Bund und Ländern bereitgestellten staatlichen Mittel unterfällt, auch dann nicht anzuerkennen, wenn der Studiengang im Rahmen einer anerkannten Aufgabe der Hochschule, der Förderung der internationalen Zusammenarbeit gemäß 3 Abs. 7 HmbHG, geschaffen worden ist. Die Verwendung staatlicher Mittel für die Beteiligung an gemeinsamen Studiengängen mit ausländischen Hochschulen ist zwar nicht generell ausgeschlossen. Das Lehrangebot derartiger gemeinsamer Studiengänge kann aber nicht zu Lasten zulassungsbeschränkter Studiengänge mit kapazitätsvermindernder Wirkung aus den beteiligten Lehreinheiten entnommen werden. 5. Kann ein Studienbewerber in dem betreffenden (oder einem vom Inhalt und Abschluss her entsprechenden) Studiengang einen endgültigen - Studienplatz an einer anderen deutschen als der zuerst gewünschten (und insoweit zulassungsbeschränkten) Hochschule ohne Zulassungsbeschränkungen, also mit einem schlichten Zulassungsantrag, erlangen, so spricht viel dafür, dass er regelmäßig den Erlass einer auf die vorläufige Zulassung in dem betreffenden Studiengang an einer Hochschule mit Zulassungsbeschränkung gerichteten einstweiligen Anordnung wegen fehlenden Anordnungsgrundes nicht beanspruchen kann, weil es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, das Studium an einer Hochschule ohne Zulassungsbeschränkung aufzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v , 13 C 56/11, juris; Beschl. v , 13 C 120/10, juris). Es obliegt den Studienbewerbern regelmäßig, sich über etwaige Möglichkeiten beschränkungsfreier Zulassung an anderen deutschen Hochschulen in dem erstrebten Studiengang zu informieren und eine solche Möglichkeit wahrzunehmen.

3 3 Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 3. Senat, Beschluss vom 4. April 2012, 3 NC 53/11 HmbHG 2 Abs. 3, 3 Abs. 3 Satz 2, HmbHZG 2 Abs. 2 Satz 1, LVVO 14 Abs. 2, KapVO 5 Abs. 2, VwGO 123 Tenor: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Antragstellerin begehrt ihre vorläufige Zulassung bei der Antragsgegnerin zum Studium der Rechtswissenschaft (Erste Prüfung) außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/ Die Antragsgegnerin schlug der Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg mit ihrem Kapazitätsbericht 2011/2012 vom Juli 2011 vor, die Kapazität für den Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsexamen/Staatsprüfung) für das Wintersemester 2011/2012 auf 305 und für das Sommersemester 2012 auf 246 Studienplätze festzusetzen. Der von ihr errechneten Gesamtkapazität von 551 Plätzen für den Berechnungszeitraum 2011/2012 legte die Antragsgegnerin ein Lehrangebot an Deputatstunden von 509 Semesterwochenstunden (SWS), Deputatsverminderungen in Höhe von 32,50 SWS und Lehrauftragsstunden von 72,50 SWS zugrunde, woraus sich ein unbereinigtes Lehrangebot von 549,25 SWS ergab. Als Dienstleistungsbedarf nahm sie Lehrleistungen im Umfang von 29,05 SWS an, was zu einem bereinigten Lehrangebot von 520,00 SWS führte. Daraus errechnete die Antragsgegnerin für den Studiengang Rechtswissenschaft unter Berücksichtigung eines (die Lehrnachfrage aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge umfassenden) gewichteten Curricularnormwerts von (gerundet)

4 4 2,04 und eines Schwundausgleichsfaktors der Lehreinheit von 0,77 die o. g. Kapazität von 551 Studienplätzen. Die Behörde für Wissenschaft und Forschung folgte dem Vorschlag der Antragsgegnerin und setzte durch Rechtsverordnung vom 15. August 2011 (HmbGVBl. S. 389) die Kapazität für den Studiengang Rechtswissenschaft (Staatsprüfung) zum Wintersemester 2011/2012 auf 305 Studienplätze und für das Sommersemester 2012 auf 246 Studienplätze fest. 2. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zu dem besagten Studiengang mit Bescheid vom 17. August 2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, für den Studiengang Staatsprüfung/Rechtswissenschaft seien mehr Bewerbungen eingegangen als Plätze zur Verfügung gestanden hätten. Nach dem Ergebnis des daher erforderlichen Auswahlverfahrens habe der Antragstellerin weder nach der Leistungsliste noch nach der Wartezeitliste ein Studienplatz zugewiesen werden können. Die Antragstellerin legte dagegen Widerspruch ein. 3. Die Antragstellerin hat daraufhin beim Verwaltungsgericht Hamburg den vorliegenden Antrag gestellt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie (wie im Einleitungssatz näher dargestellt) vorläufig zum Studium zuzulassen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der erforderliche Anordnungsanspruch liege vor, weil die Kapazität in diesem Studiengang mit den festgesetzten Zahlen nicht ausgeschöpft sei; der notwendige Anordnungsgrund sei gegeben, weil der Beginn des Studienbetriebs demnächst bevorstehe. 4. Das Verwaltungsgericht hat mit dem durch die vorliegende Beschwerde angefochtenen Beschluss dem Eilantrag der Antragstellerin (sowie 22 weiteren Eilanträgen) stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 stünden insgesamt 358 Studienplätze zur Verfügung. Die nach der Kapazitätsverordnung zu berechnende Kapazität betrage 344 Studienplätze; hinzu kämen weitere 14 Studienplätze aus Sonderverpflichtungen der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Aussetzung der Wehrpflicht. a) Die nach der Kapazitätsverordnung zu errechnende Kapazität von 344 Studienplätzen ergebe sich wie folgt: Das Lehrdeputat betrage entgegen den Angaben im Kapazitätsbericht nicht 509 SWS, sondern 526,13 SWS, da für die 34,5 Stellen der nach 28 Abs. 1 HmbHG zum Zweck der Promotion angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter jeweils ein Deputat 5 SWS anstatt von 4,5 SWS anzusetzen sei. Nach 14 Abs. 2 LVVO dürfe die

5 5 Lehrverpflichtung auf höchstens 5 SWS festgelegt werden; die Festlegung erfolge in den individuellen Arbeitsverträgen. Für eine Minderung der Kapazität durch nicht vollständige Ausschöpfung der zulässigen Lehrverpflichtung trage die Antragsgegnerin die Darlegungslast. Die Antragsgegnerin habe auf eine entsprechende Aufklärungsverfügung hin keine Arbeitsverträge dieser wissenschaftlichen Mitarbeiter vorgelegt, in denen der Umfang von deren Lehrverpflichtung festgelegt gewesen sei. Soweit sie sich auf einen Beschluss des Dekanats der Fakultät für Rechtswissenschaft vom 27. Januar 2011 berufe, mit dem laut der Antragsgegnerin beschlossen worden sei, dass die Lehrverpflichtung der gemäß 28 Abs. 1 HmbHG beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter regelhaft 4,5 SWS betragen solle, führe dies nicht weiter, weil sich aus einem solchen Beschluss keine unmittelbare Festlegung der Lehrverpflichtung im Sinne des 14 Abs. 2 LVVO ergeben könne. Eine bindende Festlegung könne erst in den Arbeitsverträgen erfolgen, der Dekanatsbeschluss solle auch nach der Darstellung der Antragsgegnerin erst künftig umgesetzt werden. Den 526,13 SWS seien gemäß 10 Satz 1 KapVO die von der Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht ausgewiesenen 72,5 SWS hinzurechnen. Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Deputatsverminderungen hätten keinen Bestand. Es fehle an der gemäß 19 Abs. 1 Satz 1 LVVO erforderlichen Ziel- und Leistungsvereinbarung, die für das Jahr 2011 nicht einmal im Entwurf bekannt sei. Soweit erkennbar, fehle es auch an einer die fehlende Vereinbarung ersetzenden Festlegung durch die staatliche Hochschulplanung im Sinne des 3 Abs. 3 Satz 2 HmbHG. Das somit bestehende unbereinigte Lehrangebot in Höhe von 598,63 SWS sei entgegen der Berechnung der Antragsgegnerin im Hinblick auf den Dienstleistungsexport lediglich im Umfang von 14,13 SWS anstatt in Höhe von 29,05 SWS zu mindern. Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Dienstleistungsbedarf für die Studiengänge Nebenfach Diplom/Mag. bzw. Wahlbereich Bachelor sei nicht anzuerkennen, weil er bereits keinem bestimmten Studiengang zugeordnet und ein Dienstleistungsbedarf somit weder plausibel dargelegt noch nachprüfbar sei. Der Lehrexport für den Studiengang Internationale Kriminologie/MA sei grundsätzlich anzuerkennen, doch sei der diesbezügliche Schwundfaktor nicht mit 1, sondern mit 0,96 anzusetzen, woraus sich ein Dienstleistungsbedarf von 4,510 SWS anstatt von 4,698 SWS ergebe. Entsprechendes gelte im Hinblick auf den Dienstleistungsbedarf für den Studiengang Osteuropastudien, bei dem der Schwundfaktor (wie von der betreffenden Lehreinheit angegeben) richtigerweise mit 0,74 anstatt mit 0,95 anzusetzen sei; dies führe insoweit zu einem Lehrexport von 2,368 SWS anstelle von 3,040 SWS.

6 6 Für die beiden Masterstudiengänge Law and Economics und European and European Legal Studies sei der Dienstleistungsbedarf nur zur Hälfte anzusetzen. Insoweit bestünden grundsätzliche Zweifel. Studien- und Prüfungsordnungen, aus denen sich der Bedarf für den Lehrexport ergebe, lägen ebenso wenig vor wie Festsetzungen von Studienanfängerzahlen oder eines Curricularnormwerts. Die beiden Studiengänge würden nicht eigenverantwortlich von der Antragsgegnerin angeboten, sondern in Kooperation mit anderen Hochschulen bzw. anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. Unklar sei auch, welche Bedeutung dem Umstand beigemessen werden solle, dass die Studierenden eine Studiengebühr zu entrichten hätten, die nicht als Studiengebühr im Sinne des Hamburgischen Hochschulgesetzes einzuordnen und daher voraussichtlich nicht von einer Kapazitätsberechnung auszunehmen wäre. Werde der Studiengang aber teilweise aus solchen Studiengebühren finanziert, so lasse es sich damit nicht ohne weiteres vereinbaren, dass die Lehrleistung offenbar ohne Kompensation zum größten Teil aus der Lehreinheit Recht importiert werde. Der Lehrexport sei daher in seinem Umfang nicht hinreichend überprüfbar. Gleichwohl verkenne die Kammer nicht die Verpflichtung und Berechtigung der Antragsgegnerin, sich an der Durchführung von Masterprogrammen zu beteiligen. Da eine Überprüfung des Lehrexports anhand der vorliegenden Unterlagen und angesichts der grundsätzlichen Bedenken im vorliegenden Eilverfahren nicht möglich sei, sei es angemessen, den angemessenen Dienstleistungsbedarf entsprechend 287 ZPO zu schätzen. Dies erfolge in der Weise, dass von den 14,5 SWS, die die Antragsgegnerin im vergangenen Berichtszeitraum als zu verminderndes Deputat für die Masterprogramme angeben habe, die Hälfte, also 7,25 SWS, anerkannt würden. - Aus alldem ergebe sich ein Dienstleistungsbedarf von insgesamt 14,13 SWS (4,51 + 2, ,25), was zu einem bereinigten Lehrangebot von 584,50 SWS (598,63 14,13) führe. Unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin in ihre Berechnung eingestellten Curriculareigenanteile der der Lehreinheit Recht zugeordneten Studiengänge und dem für den Studiengang Rechtswissenschaft ermittelten Schwundausgleichsfaktor von 0,76 ergebe sich für diesen Studiengang in dem Berechnungszeitraum 2011/2012 eine Gesamtkapazität von 622 Studienplätzen. Diese seien entsprechend dem von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Verhältnis auf die beiden Semester des Berechnungszeitraums aufzuteilen. Danach entfielen 344 Studienplätze auf das Wintersemester 2011/2012 und 278 Studienplätze auf das Sommersemester b) Die solchermaßen errechnete Kapazität sei im Studiengang Rechtswissenschaft um weitere 14 Plätze zu erhöhen, die sich im Ergebnis aus den Sonderverpflichtungen der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Aussetzung der Wehrpflicht ergäben. Dabei könne es

7 7 offen bleiben, ob sich diese Erhöhung der Kapazität bereits aus der Kapazitätsverordnung oder aus einer entsprechenden Selbstbindung der Antragsgegnerin ergebe. Die Antragsgegnerin habe nach ihren Angaben im Jahr 2011 nach dem ausfinanzierten Stellenund Entwicklungsplan (STEP) eine Kapazität von Studienanfängerplätzen. Nach dem Hochschulpakt II (975 Studienanfängerplätze) und dem Sonderprogramm wegen der Aussetzung der Wehrpflicht (295 Studienanfängerplätze) sollten für das Jahr 2011 insgesamt weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung gestellt werden. Diesen insgesamt Studienanfängerplätzen stehe eine durch Verordnung festgesetzte Kapazität von Studienanfängerplätzen gegenüber. Bei dieser Betrachtung ergäben sich 224 Studienanfängerplätze zusätzlich zur festgesetzten Kapazität für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012. Vor diesem Hintergrund ergebe sich eine zusätzliche Verpflichtung der Antragsgegnerin u. a. aus dem Präsidiumsbeschluss vom 21. Juli 2011, mit dem die zusätzlichen 224 Studienplätze über die Fakultäten verteilt worden seien, und einer daraus folgenden Selbstbindung. Die Summe der Einzelaufstellungen ergebe allerdings nur 222 Studienplätze. Anhand der beabsichtigten Aufteilung dieser Plätze auf die Fakultäten seien die Zahlen dahin zu korrigieren, dass die Fakultät für Rechtswissenschaft insgesamt 16 zusätzliche Studienplätze einzurichten habe; abweichend von der Einzelaufstellung des Präsidiums der Antragsgegnerin entfielen in der Fakultät für Rechtswissenschaft jeweils ein Platz auf die beiden Bachelorstudiengänge und 14 Plätze auf den Studiengang Rechtswissenschaft. Da die Antragsgegnerin im Bewerbungssemester laut ihren Angaben 335 Studienanfänger im Studiengang Rechtswissenschaft zugelassen habe, stünden somit 23 freie Studienplätze zur Verfügung. Diese verteile die Kammer zu 60 v. H. (gerundet 14 Plätze) nach dem Grad der Qualifikation und zu 40 v. H. (gerundet 9 Plätze) nach der Wartezeit. 5. Das Beschwerdegericht hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 22. Februar 2012 ergänzend zu ihrem Beschwerdevorbringen in Bezug auf verschiedene kapazitätsrechtliche Gesichtspunkte angehört und des weiteren um Mitteilung gebeten, wie viele Antragsteller zum Studiengang Rechtswissenschaft (erste Prüfung) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 endgültig zugelassen und infolge der Zulassung immatrikuliert worden sind, ohne dass insoweit die aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 derzeit nur vorläufig zugelassenen und eingeschriebenen Antragsteller zu berücksichtigen seien. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 15. März 2012 zu den betreffenden Fragen Stellung genommen und erklärt, unter Abzug der aufgrund des Beschlusses vom 19. Oktober 2011 vorläufig immatrikulierten Bewerber und Bewerberinnen seien 313 Personen als in dem Studiengang

8 8 Rechtswissenschaft eingeschrieben ermittelt worden; davon drohe 7 Personen die Exmatrikulation, weil sie noch nicht die Zahlung der Semesterbeiträge bzw. Studiengebühren bzw. den Abschluss einer Krankenversicherung nachgewiesen hätten. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. 1. Nach 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für solche Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Antragsteller die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität erstreben, prüft das Beschwerdegericht (zunächst) nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem es - in diesem Fall bei einer Beschwerde der Hochschule - darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts für die Antragsteller mindestens ein Studienplatz weniger zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v , 3 Nc 59/04, juris). So liegt es hier jedoch nicht. Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt vielmehr, dass über die Zahl der hier strittigen vorläufigen Zulassungen hinaus noch weitere freie Studienplätze vorhanden sein dürften. Zwar legt die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin vom 25. November 2011 (S. 9 ff.) mit zutreffenden Gründen dar, dass der vom Verwaltungsgericht wegen Sonderverpflichtungen der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Aussetzung der Wehrpflicht (zusätzlich zu der zuvor errechneten Kapazität von 344 Plätzen im Studiengang Rechtswissenschaft) vorgenommene Zuschlag von 14 Studienplätzen (BA S. 24 f.) nicht haltbar ist. Die Prüfung der ansonsten mit der Beschwerde dargelegten Gründe führt zu dem Ergebnis, dass die vom Verwaltungsgericht errechnete Kapazität im Studiengang Rechtswissenschaft nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 ohne den letztgenannten Zuschlag - nicht bloß, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, 344 Studienplätze, sondern 349 Studienplätze beträgt, womit allerdings die vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegte Gesamtzahl von 358 Plätzen (344 plus 14) nicht erreicht wird. Da aber laut den letzten aktualisierten Angaben der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom , S. 1) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 lediglich 313 (und nicht, wie vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu

9 9 Grunde gelegt, 335) Studienbewerber endgültig zugelassen und infolge dieser Zulassung immatrikuliert worden sind, verbleibt gleichwohl ein Überschuss von 36 freien Studienplätzen (349 minus 313). Den vom Verwaltungsgericht beschlossenen 23 vorläufigen Zulassungen - von denen fünf Zulassungen möglicherweise bereits in den vorstehend genannten 313 Zulassungen enthalten sind, weil die Antragsgegnerin von den zunächst eingelegten 23 Beschwerden in fünf Fällen die Beschwerde wieder zurückgenommen und die betreffenden Antragsteller offenbar endgültig zugelassen hat - steht somit eine höhere Zahl freier Studienplätze gegenüber, so dass die verbliebenen 18 Beschwerden der Antragsgegnerin sämtlich ohne Erfolg bleiben. 2. Die Prüfung der mit der Beschwerde vorgetragenen Argumente der Antragsgegnerin führt zu dem Ergebnis, dass sich unter Beibehaltung der vom Verwaltungsgericht angenommenen (und gemäß 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch dem vorliegenden Beschluss zugrunde zu legenden) Prüfungs- und Argumentationsstruktur für den Studiengang Rechtswissenschaft nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 eine Kapazität von 349 Studienplätzen ergibt. a) Die Antragsgegnerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Deputat der gemäß 28 Abs. 1 HmbHG zum Zweck der Promotion beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit jeweils 5 SWS veranschlagt. Richtig sei es vielmehr, diese Stellen mit jeweils 4,5 SWS anzusetzen. aa) Die Antragsgegnerin trägt insoweit vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich bei wissenschaftlichen Mitarbeitern nach 27 Abs. 2 Satz 1 HmbHG die Art und der Umfang der im Einzelfall wahrzunehmenden Aufgaben nach der Ausgestaltung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle richte. Die Funktionsbeschreibung sei insoweit den arbeitsvertraglichen Regelungen vorgelagert. Eine solche allgemeine, aber verbindliche Funktionsbeschreibung der betreffenden Stellen liege hier mit dem Dekanatsbeschluss vom 27. Januar 2011 vor. Dieser Dekanatsbeschluss sei auf eine konkrete Umsetzung auf arbeitsvertraglicher Ebene angelegt, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen sei. Zudem seien dem Verwaltungsgericht 13 individuelle Funktionsvereinbarungen, darunter 5 für Stellen gemäß 28 Abs. 1 HmbHG, übermittelt worden; dies belege die Ernsthaftigkeit der Umsetzung und die Richtigkeit der angesetzten Deputate. Weiter habe das Verwaltungsgericht auch die Regelung in 5 Abs. 2 KapVO außer Acht gelassen. Danach sollten für den Fall, dass Änderungen der Daten vor Beginn des

10 10 Berechnungszeitraums erkennbar seien, berücksichtigt werden. Diese Voraussetzungen lägen hier im Hinblick auf den Dekanatsbeschluss vom 27. Januar 2011 vor. Mit der Umsetzung dieses Beschlusses sei zwischenzeitlich begonnen worden, und das Dekanat habe am 4. November 2011 (Anl. BF 1) nochmals beschlossen, mit allen im Amt befindlichen und künftigen, nach 28 Abs. 1 HmbHG beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern ein Deputat von 4,5 SWS entsprechend einem dem Protokoll dieser Dekanatssitzung beigefügten Muster einer Funktionsbeschreibung zu vereinbaren. Anhaltspunkte dafür, dass diese Umsetzung nicht oder nicht vollständig erfolgen könnte, seien nicht ersichtlich; Widerstand der betroffenen Mitarbeiter sei nicht zu erwarten. Die Bestimmung des Lehrdeputats dieser wissenschaftlichen Mitarbeiter auf einheitlich 4,5 SWS sei unter kapazitätsrechtlicher Ermessensperspektive nicht zu beanstanden; insoweit werde auf die diesbezügliche Stellungnahme des Dekanats vom 13. Oktober 2011 Bezug genommen (dort hatte der Dekan ausgeführt, das Dekanat meine, bei solchen Stellen die Lehrverpflichtung nicht auf 5, sondern auf 4,5 Stunden festsetzen zu sollen, um eine Überforderung der Stelleninhaber in dieser Qualifikationszeit zu vermeiden). bb) Diese Argumentation stellt die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, im vorliegenden Fall die 34,25 betroffenen Stellen der gemäß 28 Abs. 1 HmbHG beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 5 SWS anzusetzen, nicht in Frage. Nach 14 Abs. 2 LVVO in der seit dem 1. Juni 2010 geltenden (und somit am Bewertungsstichtag maßgeblichen) Fassung darf bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen nach 28 Abs. 1 HmbHG die Lehrverpflichtung auf höchstens 5 Lehrveranstaltungsstunden festgelegt werden. Generell ist in 14 Abs. 1 LVVO geregelt, dass bei Lehrpersonen nach 10 bis 13 (also auch bei den von 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO erfassten wissenschaftlichen Mitarbeitern), die nicht verbeamtet sind, sondern im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, in ihren Verträgen festzulegen ist, dass die Lehrverpflichtung sich nach dieser Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung bemisst. Nach 10 Abs.5 Satz 1 LVVO wiederum richtet sich die Lehrverpflichtung beamteter wissenschaftlicher Mitarbeiter nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle; Gleiches bzw. (für angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter) Entsprechendes regelt 27 Abs. 2 Satz 1 HmbHG. Aus alldem lässt sich schließen, dass die Lehrverpflichtung der nach 28 Abs. 1 HmbHG beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter, die maximal 5 SWS betragen darf, in der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle festgelegt werden kann. Welche Rolle daneben für die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses bleibt, wenn einerseits in den Verträgen festzulegen

11 11 ist, dass die Lehrverpflichtung sich nach dieser Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung bemisst ( 14 Abs. 1 LVVO), während andererseits 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO (in sinngemäßer Anwendung) wiederum auf die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses verweist, ist hier nicht zu klären. Als denkbar erscheint es bei dieser Regelungstechnik, dass die Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle dem Arbeitsvertragsverhältnis mit dem Inhaber der Stelle in dem Sinne vorgelagert ist, dass die Lehrverpflichtung in der Funktionsbeschreibung festgelegt und in dem Arbeitsvertrag darauf Bezug genommen und/oder auch die Funktionsbeschreibung von dem Stelleninhaber unterschrieben wird. All dies ändert hier aber nichts daran, dass an dem gemäß 5 Abs. 1 KapVO maßgeblichen Bewertungsstichtag (dem ) weder Arbeitsverträge noch Funktionsbeschreibungen für die hier maßgeblichen Stellen vorgelegen haben, mit denen die Lehrverpflichtung der gemäß 28 Abs. 1 HmbHG beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter festgelegt gewesen wäre. Der von der Antragsgegnerin angeführte Dekanatsbeschluss vom 27. Januar 2011 vermag nicht an die Stelle von Arbeitsverträgen oder Funktionsbeschreibungen zu treten. Dieser Beschluss lautet nach dem zuletzt von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Beschwerdegerichts vorgelegten Ergebnisprotokoll der betreffenden Dekanatssitzung: Standard SWS für die Promotionsförderstellen auf 4,5 statt 5 Lehrverpflichtung oder Klausuraufsicht ; der Dekan hat mit einem zugleich von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben vom 30. März 2012 bestätigt, dass das Dekanat in jener Sitzung beschlossen habe, die Lehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiter im Sinne von 28 Abs. 1 HmbHG auf 4,5 SWS festzusetzen. Auch wenn man bei dieser Sachlage den Vortrag der Antragsgegnerin zugrunde legt, dass das Dekanat am 27. Januar 2011 eine derartige Lehrverpflichtung beschlossen habe, bleibt es dabei, dass ein solcher Beschluss der konkreten Umsetzung in Bezug auf die jeweiligen Stellen durch Arbeitsverträge und/oder Funktionsbeschreibungen bedarf, und er nicht unmittelbar die Lehrverpflichtung der betreffenden wissenschaftlichen Mitarbeiter festlegen konnte. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergibt sich hier nicht aus 5 Abs. 2 KapVO, dass im Hinblick auf den Dekanatsbeschluss vom 27. Januar 2011 die Lehrverpflichtung der gemäß 28 Abs. 1 HmbHG beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit jeweils 4,5 SWS anzusetzen wäre. Nach 5 Abs. 2 KapVO sollen wesentliche Änderungen der am Stichtag ( 5 Abs. 1 KapVO) gültigen Daten berücksichtigt werden, wenn sie vor Beginn des Berechnungszeitraums (oder vor einem Vergabetermin) erkennbar sind. Unter den hier gegebenen Umständen war am Stichtag, dem 1. April 2011, nicht erkennbar, dass bis zum Beginn des Berechnungszeitraums 2011/2012 ( ) die für eine verbindliche Festlegung der Lehrverpflichtung dieser Mitarbeiter erforderlichen Regelungen in

12 12 Arbeitsverträgen oder Funktionsbeschreibungen erfolgen würden. Der oben wiedergegebene Dekanatsbeschluss hat keinerlei zeitliche Perspektive für seine Umsetzung erkennen lassen, und er war auch nicht annähernd so konkret wie der Dekanatsbeschluss vom 4. November 2011, der durch das dort in Bezug genommene Muster einer Funktionsbeschreibung hinreichend deutlich erkennen lässt, in welcher Weise die Festlegung der Lehrverpflichtung erfolgen soll. Der weitere Verlauf in den Monaten nach dem 1. April 2011 spricht ebenfalls dagegen, dass seinerzeit bereits die verbindliche Festlegung der betreffenden Lehrverpflichtungen durch Arbeitsverträge und/oder Funktionsbeschreibungen bis zum Beginn des Berechnungszeitraums am 1. Oktober 2011 erkennbar gewesen wäre. Insbesondere die von der Antragsgegnerin angeführten, dem Verwaltungsgericht übermittelten, sämtlich vom 9. August 2011 datierenden 13 Funktionsbeschreibungen führen zu keiner anderen Einschätzung. Sie beziehen sich nur in sechs Fällen auf Stellen im Sinne des 28 Abs. 1 HmbHG und legen dort durchweg die Lehrverpflichtung auf 0 LVS fest, was offenbar daran liegt, dass es sich dabei um sog. Funktionsstellen handelt, die nicht in den 34,25 wm28(1) Prom Stellen enthalten sind, die der Kapazitätsbericht 2011/2012 auf Seite 2 anführt (dort ist für diese Stellen in der Rubrik Dep. Verm. eine 0,00 vermerkt). Angesichts all dessen bleibt es für die hier vorzunehmende Berechnung dabei, dass im Lichte des Kapazitätserschöpfungsgebots (vgl. 2 Abs. 2 Satz 1 HmbHZG i. V. m. Art. 6 Abs. 2 des Staatsvertrages 2008 über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, nachfolgend: StaatsV 2008) das in 14 Abs. 2 LVVO vorgesehene Höchstdeputat von 5 SWS anzusetzen ist. b) Die Antragsgegnerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Deputatsverminderungen in Höhe von 32,25 SWS nicht anerkannt. aa) Sie trägt insoweit vor, der Umstand, dass entgegen 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO keine Zielund Leistungsvereinbarung (ZLV) über die in den 16 und 17 LVVO genannten Kontingente vorgelegen habe, sei unschädlich, weil an deren Stelle gemäß 3 Abs. 3 HmbHG eine Verfügung der Behörde für Wissenschaft und Forschung (BWF) vom 1. Dezember 2010 getreten sei, die man leider nicht schon im vergangenen Berechnungszeitraum dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht vorgelegt habe, weshalb dieses in seinem Beschluss vom 8. September 2011 (3 Nc 83/10, juris) auch die besagte Verfügung nicht habe berücksichtigen können. Diese Verfügung setze zwar die Fortgeltung der in der ZLV 2007 vereinbarten Kontingente nicht explizit fest, jedoch ergebe sich die Fortgeltung der bisherigen Kontingente bei gebotener Auslegung unter Berücksichtigung der auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Auslegungsregeln nach 133, 157 BGB.

13 13 Schon aus der in der Verfügung erfolgten Bezugnahme auf den ursprünglichen Vereinbarungsentwurf vom März 2010 ergebe sich, dass das Thema Umsetzung der LVVO gesehen und geregelt werden sollte. Nach dem Entwurf ( 10.3) habe eine Überprüfung der bisherigen Ermäßigungskontingente vorgenommen werden sollen, was aber in unmittelbarem Zusammenhang mit den Finanzierungsfragen gestanden habe. Daraus sei zu folgern, dass einstweilen die bisherigen, in der ZLV 2007 bestimmten Kontingente hätten fortgelten sollen. Dies sei von den Beteiligten auch immer so gesehen worden, und die BWF habe diese Sichtweise mit einem neuerlichen Schreiben vom 23. November 2011 (Anl. BF 2) ausdrücklich bestätigt. Dem entspreche das Verhalten der an der Kapazitätsfestsetzung Beteiligten: Die Antragsgegnerin habe die Minderungen weiterhin in ihrer Kapazitätsberechnung angesetzt, und die BWF habe auf der Grundlage des Kapazitätsberichtes die Minderungen gebilligt. Der vermeintliche Verfahrensmangel habe auch inhaltlich zu keiner anderen Entscheidung führen können ( 46 VwVfG). Im Übrigen gelte auch insoweit, dass die Antragsgegnerin am Bewertungsstichtag mit hinreichender Sicherheit gemäß 5 Abs. 2 KapVO davon habe ausgehen dürfen, dass spätestens im Berechnungszeitraum ein ordnungsgemäßes Ermäßigungskontingent vorliegen werde. bb) Diese Argumentation greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Deputatsverminderungen zu Recht nicht anerkannt. Gemäß 16 bzw. 17 LVVO kann die Lehrverpflichtung zur Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben (u. a.) in der Forschung bzw. zur Wahrnehmung von (u. a.) Aufgaben in der Selbstverwaltung ermäßigt werden; jeder Hochschule stehen insoweit zahlenmäßig bestimmte Kontingente an Lehrveranstaltungsstunden zur Verfügung (Forschungskontingent bzw. Kontingent für sonstige Aufgaben). Diese Kontingente sind gemäß 19 Abs.2 Satz 1 LVVO in Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach 2 Abs. 3 HmbHG festzulegen; sie werden gemäß 19 Abs. 2 Satz 2 LVVO in Hochschulen mit Fakultäten vom Präsidium auf die Fakultäten verteilt. An einer derartigen, am Bewertungsstichtag gültig gewesenen Ziel- und Leistungsvereinbarung fehlt es hier. Dies führt nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts grundsätzlich dazu, dass Deputatsverminderungen nicht anzuerkennen sind (vgl. OVG Hamburg. Beschl. v , 3 Nc 83/10, juris Rn. 29). Daran hält das Beschwerdegericht fest. aaa) Die von der Antragsgegnerin angeführte Anordnung der BWF vom 1. Dezember 2010 führt zu keiner anderen Bewertung. Sie enthält in Bezug auf Kontingente gemäß 16, 17

14 14 LVVO weder dem Wortlaut nach eine Festlegung im Sinne des 3 Abs. 3 Satz 2 HmbHG, noch lässt sie sich unter Berücksichtigung der sonstigen erkennbaren Umstände in diesem Sinne auslegen. Nach 3 Abs. 3 Satz 2 HmbHG können, sofern Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach 2 Abs. 3 HmbHG nicht rechtzeitig zustande kommen, die zu erbringenden Leistungen und die zu erreichenden Ziele durch die staatliche Hochschulplanung festgelegt werden. In dem besagten Schreiben des Leiters des Hochschulamts der BWF vom 1. Dezember 2010 an den Präsidenten der Antragsgegnerin heißt es im Anschluss an die Feststellung, dass die Einigungsversuche in Bezug auf den Abschluss einer Ziel- und Leistungsvereinbarung 2010 erfolglos geblieben seien: Um eine zweifelsfreie Rechtsgrundlage für die Globalzuweisung an die Universität zu schaffen, lege ich hiermit gemäß 3 Abs. 3 HmbHG die zu erbringenden Leistungen und die zu erreichenden Ziele sowie Indikatoren, Parameter und Berechnungsmethodik für die im Haushalt 2010 festgelegte Globalzuweisung in Höhe von T entsprechend dem zuletzt am verhandelten Entwurf der ZLV fest. Diesen Entwurf füge ich hier in der redaktionell angepassten Fassung vom bei, die der Universität am übersandt worden ist.. Dieser Wortlaut lässt es nicht zu, in dem Schreiben die Festlegung von Kontingenten gemäß 16, 17 LVVO zu erkennen. Dies gilt auch im Hinblick auf die dort erfolgte Bezugnahme auf den Entwurf einer ZLV für 2010 und den dortigen Abschnitt Dieser Abschnitt lautet: 10.3 Umsetzung der Lehrverpflichtungsverordnung Die Universität überprüft die beiden Entlastungspools und die praktizierten Entlastungstatbestände sowie die Entlastungen auf Funktionsstellen. Sie wird dabei auch untersuchen, ob ggf. Umschichtungen zwischen Pools vorgenommen werden können. Sie erarbeitet neue Grundsätze zur Umsetzung der LVVO in Bezug auf die Gewährung von Deputatsminderungen und für die Ausweisung von Funktionsstellen bzw. stellenanteilen. Die neuen Grundsätze werden 2010 in Zusammenarbeit mit den Fakultäten umgesetzt. Über die Ergebnisse der Umsetzung wird die Universität zum berichten. Es ist für das Beschwerdegericht nicht recht nachvollziehbar, wie das Schreiben vom 1. Dezember 2010 durch die Bezugnahme auf den Entwurf einer ZLV 2010 angesichts dieses gerade auf die Erarbeitung neue(r) Grundsätze zur Umsetzung der LVVO gerichteten Abschnitts und einer damit einhergehenden Berichtspflicht der Antragsgegnerin bis zum 30. Juni 2010 in dem Sinne zu verstehen sein könnte, dass damit ein Zustand aus dem Jahre 2007 unverändert fortgeschrieben werden sollte.

15 15 Das besagte Schreiben ist vor diesem Hintergrund auch nicht in dem von der Antragsgegnerin gemeinten Sinne auslegungsfähig. Gegen eine solche Auslegung spricht außerdem, dass in den Jahren ab 2008 offenbar gerade keine Einigkeit zwischen der Antragsgegnerin und der BWF über eine schlichte Fortschreibung der Kontingente aus der ZLV 2007 bestanden hat. So hieß es in der ZLV 2008 im Abschnitt 10.3, die Ermäßigungen der Lehrverpflichtung hätten in 2007 insgesamt 637,5 SWS betragen; die BWF und die Antragsgegnerin prüften die hohen Entlastungen für den Funktionspool, und parallel dazu würden die Entlastungen aller Hamburger Hochschulen überprüft. Gegebenenfalls werde die LVVO den Ergebnissen dieser Untersuchung anzupassen sein. Die Antragsgegnerin werde gemäß einer Vereinbarung vom 21. September 2007 aus den bisherigen Lehrentlastungen schrittweise bis zu 200 SWS zugunsten des Forschungspools umschichten. In der ZLV 2009 fand sich im Abschnitt 10.3 eine entsprechende Passage; außerdem hieß es dort, eine Arbeitsgruppe der Präsidentin werde bis zum Sommersemester 2009 neue Grundsätze für die Gewährung von Deputatsminderungen erarbeiten. Auch diese Passagen sprechen gerade nicht für einen gemeinsamen Wunsch nach Fortschreibung eines Alt-Zustands. bbb) Der Hinweis der Antragsgegnerin auf 46 (Hmb)VwVfG führt hier nicht weiter. Diese Vorschrift bezieht sich allein auf Verwaltungsakte; weder die ZLV noch hochschulinterne Deputatsermäßigungen sind jedoch als Verwaltungsakte ( 35 VwVfG) einzustufen. Im Übrigen wäre diese Bezugnahme auch in der Sache unzutreffend: Beim Fehlen der nach 19 Abs. 2 Satz 1 LVVO notwendigen ZLV ist es gerade nicht offensichtlich, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat ( 46 VwVfG), denn ohne Vereinbarung der Kontingente zwischen Hochschule und Wissenschaftsverwaltung ist es gar nicht überprüfbar, ob die hochschulintern entschiedenen Kapazitätsverminderungen rechtmäßig sind. ccc) Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf 5 Abs. 2 KapVO berufen. Es überzeugt nicht, dass es für die Antragsgegnerin am 1. April 2011 erkennbar gewesen sein soll, dass bis zum 1. Oktober 2011 eine gültige Ziel- und Leistungsvereinbarung vorliegen würde. Dem widerspricht bereits der tatsächliche weitere Verlauf, und die offenbar zuvor schon seit Jahren bestehende Unsicherheit über die zu vereinbarenden Kontingente sowie die komplett fehlende ZLV für 2010 ließen den Abschluss einer ZLV auch in den nächsten sechs bis sieben Monaten nicht als erkennbar erscheinen. Das Schreiben der BWF an den Vizepräsidenten der Antragsgegnerin vom 23. November 2011 kann vor diesem Hintergrund ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Bewertung

16 16 führen, zumal auch dort davon die Rede ist, dass die Antragsgegnerin es abgelehnt habe, eine ZLV abzuschließen. cc) Damit bleibt es bei dem vom Verwaltungsgericht angenommenen unbereinigten Lehrangebot der Lehreinheit Recht von 598,63 SWS (= 526,13 SWS plus 72,5 SWS an Lehrauftragsstunden). c) Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Rügen zur Behandlung des Dienstleistungsexports durch das Verwaltungsgericht greifen nicht durch; ihre Prüfung durch das Beschwerdegericht führt im Gegenteil dazu, dass der Dienstleistungsexport geringer als vom Verwaltungsgericht angenommen, nämlich mit 6,878 SWS (statt mit 14,13 SWS) anzusetzen ist. aa) Die Antragsgegnerin meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den im Kapazitätsbericht 2011/2012 (S. 4) geltend gemachten Dienstleistungsbedarf für das Nebenfach Diplom/Mag. und den Wahlbereich Bachelor nicht anerkannt. aaa) Sie trägt insoweit vor, der Einwand des Verwaltungsgerichts, der insoweit angesetzte Aufwand sei keinem Studiengang zugeordnet und insoweit weder plausibel noch nachvollziehbar dargelegt, sei unzutreffend. Die Fakultät habe den Wahlbereich im Umfang von 18 LP, den Studierende anderer Bachelorstudiengänge belegen könnten, wenn sie sich im Wahlbereich auf die Rechtswissenschaften spezialisieren wollten, definiert und in entsprechenden Satzungen (Prüfungsordnungen und Fachspezifische Bestimmungen) beschlossen (Anl. BF 3). Diese seien vom Fakultätsrat am 2. November 2011 rückwirkend für alle Studierenden mit Beginn ab dem Wintersemester 2008/2009 beschlossen worden. Die Anordnung dieser Rückwirkung erfolge deshalb, weil seit dem Wintersemester 2008/2009 die Ausbildung inhaltlich nach dem nunmehr in Satzungsform genommenen Ausbildungsprogramm erfolge. Die Fakultät habe auf die Anwendung dieser Bestimmungen bereits ab dem Wintersemester 2009/2010 auf ihrer Homepage hingewiesen, und über einen weiteren Link seien von dort die bislang vorläufigen Regelungen abrufbar gewesen (Anl. BF 3 a). Hierbei handele es sich im Wesentlichen um die Fachspezifischen Bestimmungen (mit Ausnahme der Modulbeschreibungen), wie sie nunmehr vom Fakultätsrat beschlossen worden seien. Das transparente Ausbildungsprogramm könne auch dann Grundlage für die Aufwandskalkulation sein, wenn zum Stichtag selbst die Satzungen noch nicht in Kraft gewesen seien. Die Beschlussfassung sei im Sinne des 5 Abs. 2 KapVO absehbar gewesen.

17 17 bbb) Diese Rüge ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat diesen Dienstleistungsbedarf zu Recht und mit im Kern zutreffender Begründung nicht anerkannt. Gemäß 11 Abs. 1 KapVO sind Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Daraus folgt, dass ein kapazitätsmindernder Dienstleistungsbedarf nur vorliegen kann, soweit es sich zum einen überhaupt um Lehre für (identifizierbare) Studiengänge handelt, und soweit zum anderen diese Studiengänge einer anderen (und nicht der eigenen) Lehreinheit zugeordnet sind. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen hier gegeben wären. Das Nebenfach Diplom/Mag. und der Wahlbereich Bachelor sind nicht als Studiengänge anderer Lehreinheiten einzuordnen. Daran vermögen auch die zuletzt von der Fakultät für Rechtswissenschaft am 4. November 2011 beschlossenen Satzungen nichts zu ändern. Diese Bestimmungen und die Module verdeutlichen vielmehr, dass der geltend gemachte Dienstleistungsbedarf sich im Wesentlichen auf Studiengänge bezieht, die der eigenen Lehreinheit zugeordnet sind, nämlich auf den Studiengang Rechtswissenschaft/BA Nebenfach sowie auf die Bachelorstudiengänge ( LL.B. ) Finanzen und Versicherung (SP Recht) und Arbeits- und Sozialmanagement (SP Recht). Soweit die Modulbeschreibungen in den Fachspezifischen Bestimmungen für das Nebenfach und den Wahlbereich Rechtswissenschaft vom 2. November 2011 in der jeweiligen Rubrik Verwendbarkeit des Moduls überhaupt auf nicht der Lehreinheit Recht zugeordnete Studiengänge Bezug nehmen ( Wahlbereich Rechtswissenschaft (B.A. und B.Sc.) ), handelt es sich im Wesentlichen um Grundlagenmodule, die auch oder sogar überwiegend für die Studiengänge der eigenen Lehreinheit geschaffen sind ( Einführung in die Rechtswissenschaft, Grundlagenmodul Öffentliches Recht und Grundlagenmodul Zivilrecht ), so dass insoweit im Rahmen einer Berechnung der diesbezüglichen Lehrnachfrage (v * f / g) wohl ein Anrechnungsfaktor (f) von 0 anzusetzen wäre. Dazu kommt für den hier allein interessierenden Wahlbereich Rechtswissenschaft (B.A. und B.Sc.) lediglich noch das Abschlussmodul im Wahlbereich, das aus einer zwanzigminütigen mündlichen Prüfung besteht, die allerdings nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen (vgl. 2 Abs. 1 und 4 LVVO) und somit auch nicht als Nachfragewert in einen Curricularnormwert einzustellen sein dürfte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v , 3 Nc 146/02, juris, Rn. 45). Im Übrigen fehlt es in den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen überhaupt an Ausfüllrechnungen (nach dem Schema v * f / g) für die aus den Studiengängen Nebenfach Diplom/Mag. und Wahlbereich Bachelor gegenüber der Lehreinheit Recht erfolgende Lehrnachfrage, aus denen sich die insoweit im

18 18 Kapazitätsbericht 2011/2012 (S. 4) geltend gemachten Curricularanteile (CAq) in Höhe von 0,369 bzw. 0,320 SWS nachvollziehen ließen. Somit bleibt es insoweit bei der Berechnung des Verwaltungsgerichts, das hier zu Recht keinen Dienstleistungsbedarf anerkannt hat. bb) Die Antragsgegnerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Bedarf für die Masterprogramme Law and Economics (EMLE) und European Legal Studies (EELSt) nur zur Hälfte anerkannt. aaa) Sie trägt vor, die diesbezüglichen Einwände des Verwaltungsgerichts, dass insoweit keine Studien- und Prüfungsordnungen vorlägen und dass für diese Studiengänge (teilweise) Gebühren erhoben würden, die nicht als Studiengebühr im Sinne des Hamburgischen Hochschulgesetztes einzuordnen seien, trügen nicht. Tatsächlich gebe es für beide Studiengänge Studien- und Prüfungsordnungen (Anl. BF 4 und BF 5), und der angesetzte Prüfungsaufwand lasse sich aus den diesbezüglichen Ausfüllrechnungen (Anl. BF 6) eindeutig ableiten. Zwischenzeitlich sei für beide Studiengänge auch der Schwund über die letzten 4 bzw. 3 Jahre errechnet worden, wobei es allerdings als fragwürdig erscheine, bei bloß einjährigen Masterstudiengängen überhaupt einen Schwundausgleich anzusetzen, weil bei einem bloß einjährigen Studiengang der Wegfall einzelner Teilnehmer keine Lehreinsparung im höheren Semester bringe, die sich zugunsten einer erhöhten Anfängerkapazität nutzen ließe. bbb) Diese Argumente haben keinen Erfolg. Im Gegenteil führt ihre Prüfung durch das Beschwerdegericht dazu, dass (entgegen dem Ansatz des Verwaltungsgerichts) für die beiden Masterstudiengänge überhaupt kein Dienstleistungsbedarf anzuerkennen ist. Denn die insoweit erbrachten Lehrleistungen stellen keine Dienstleistung für einen dieser Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang im Sinne des 11 Abs. 1 KapVO dar. (1) Bei dem Masterstudiengang European Studies and European Legal Studies handelt es um ein Studium, das am Europa-Kolleg Hamburg, einer privatrechtlichen Stiftung, absolviert wird. Das Europa-Kolleg erhebt hierfür Studiengebühren in Höhe von 8.500,- Euro; daneben ist der Semesterbeitrag an die Antragsgegnerin zu entrichten. Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt laut den Angaben des Europa-Kollegs durch den dortigen Zulassungs- und Prüfungsausschuss auf Grundlage einer schriftlichen Bewerbung und ggf. eines Bewerbungsgesprächs (zu alldem vgl. dort unter dem Reiter Masterprogramm ); dass die Auswahlkriterien etwa denjenigen des

19 19 hamburgischen Hochschulzulassungsgesetzes bzw. der Universitäts-Zulassungssatzung der Antragsgegnerin entsprächen, ist nicht ersichtlich. Das Masterstudium European Master in Law and Economics (EMLE) ist ein internationales Postgraduiertenprogramm, das zum Erasmus-Programm gehört und in Zusammenarbeit mit einigen anderen europäischen Universitäten, aber auch in Kooperation mit den Universitäten in Haifa (Israel) und Mumbai (Indien) durchgeführt wird. Die Studiengebühren betragen für europäische Studierende 5.500,- Euro und für nichteuropäische Studierende 9.500,- Euro. Über Zulassungsanträge europäischer Studierender wird nach Maßgabe bestimmter prozentualer Gewichtungen (zwischen 30 v. H. und 10 v. H.) im Hinblick auf die Qualität der Hochschulvorbildung, der Nähe zuvor absolvierter Studiengänge zu Recht und Wirtschaft, der Qualität des Motivationsschreibens, des akademischen Potentials und auf Empfehlungsschreiben entschieden (vgl. dort unter Application, Application Procedure EU und FAQ ). (2) Beide Studiengänge unterfallen, auch wenn sich ihre Lehrnachfrage an die Lehreinheit Recht in Anlehnung an die Kapazitätsverordnung errechnen lässt, als solche nicht dem Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung. Sie werden nicht in der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2011/2012 und das Sommersemester 2012 aufgeführt, und zwar auch nicht etwa als zulassungsfreie Studiengänge, wie dies bei einigen in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Studiengängen durchaus der Fall ist. Auch für die Antragsgegnerin dürfte es außer Frage stehen, dass die beiden Masterprogramme nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot (vgl. 2 Abs. 2 Satz 1 HmbHZG i. V. m. Art. 6 Abs. 2 StaatsV 2008) unterliegen und sie auch nicht etwa zulassungsfrei sind. Einer Einordnung der Lehre für die beiden Masterstudiengänge als Dienstleistung im Sinne des 11 Abs. 1 KapVO steht vor diesem Hintergrund entgegen, dass diese Studiengänge nicht dem Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung unterfallen. Der Abzug des Dienstleistungsbedarfs E ist Teil des Berechnungssystems der Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung mit dem Ziel, eine erschöpfende Nutzung der mit staatlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazität zu erreichen. Die Berechnung erfolgt unter Anwendung von Curricularnormwerten, die den erforderlichen Lehraufwand für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang bestimmen ( 6, 13 Abs. 1 KapVO). Sind an dem Lehraufwand für einen Studiengang mehrere Lehreinheiten beteiligt, wird der Curricularnormwert auf die an ihm beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt ( 13 Abs. 4 Satz 1

20 20 KapVO). Die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs hat nach der Anlage 1 zur Kapazitätsverordnung, Abschnitt I Ziffer 2 Formel (2), unter Anwendung von Curricularanteilen zu erfolgen. Der Begriff der Dienstleistung setzt in diesem Regelungszusammenhang voraus, dass der betreffende Studiengang und die beteiligten Lehreinheiten dem Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung unterliegen. Für den Studiengang muss also ein Curricularnormwert festgesetzt oder festsetzbar sein, und auch die (andere) Lehreinheit, der der Studiengang zugeordnet ist, muss dem Kapazitätserschöpfungsgebot der vollständigen Nutzung der von Bund und Ländern bereitgestellten staatlichen Mittel unterliegen. Ob die Vorschriften in 11, 13 KapVO ohnehin nur auf Studiengänge und Lehreinheiten ein- und derselben Hochschule zugeschnitten sind oder ob sie auch auf solche einer anderen staatlichen Hochschule desselben oder sogar eines anderen Bundeslandes Anwendung finden, die ihrerseits dem Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung unterliegen, kann offen bleiben. Jedenfalls unterfallen die hier betroffenen Masterstudiengänge nicht den Bestimmungen der Kapazitätsverordnung und nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot, so dass Lehre für sie nicht als Dienstleistung nach 11 KapVO in Abzug gebracht werden kann (in diesem Sinne bereits: OVG Hamburg, Beschl. v , 3 Nc 18/07 u. a., nicht veröffentlicht). Das Beschwerdegericht stellt nicht in Frage, dass internationale Kooperationen zulässig sind. 3 Abs. 7 HmbHG bestimmt es ausdrücklich als Aufgabe der Hochschulen, die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen zu fördern. Die Wahrnehmung dieser anerkannten Aufgabe bedeutet aber nicht, dass die im Rahmen internationaler Kooperation aufzubringenden Mittel für die Lehre ohne weiteres aus dem Lehrangebot der daran beteiligten Lehreinheit - mit kapazitätsvermindernder Wirkung zu Lasten der zulassungsbeschränkten eigenen Studiengänge - entnommen werden dürfen. Das Kapazitätsrecht zieht insoweit Grenzen, schließt aber die Verwendung staatlicher Mittel für die Beteiligung an gemeinsamen Studiengängen mit ausländischen Hochschulen nicht generell aus. So können etwa Haushaltsmittel eingeworben werden, die ausschließlich für die Erteilung von Lehraufträgen im Hinblick auf eine Lehrtätigkeit im Rahmen internationaler Kooperation bestimmt sind. Derartige Lehrauftragsstunden müssten wegen der Zweckgebundenheit der Mittel nicht - mit kapazitätserhöhender Wirkung - in die Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit einbezogen werden, weil sie nicht für den Ausbildungsaufwand nach 13 Absatz 1 ( 10 Satz 1 KapVO) zur Verfügung stünden. ccc) Die Argumente der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 15. März 2012 (S. 2 8) führen vor diesem Hintergrund zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Soweit dort auf

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