Titel: (Abgrenzung zwischen Schadenersatz und umsatzsteuerpflichtigen Leistungsentgelt beim gerichtlichen Vergleich)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Titel: (Abgrenzung zwischen Schadenersatz und umsatzsteuerpflichtigen Leistungsentgelt beim gerichtlichen Vergleich)"

Transkript

1 FG München, Urteil v K 1967/09 Titel: (Abgrenzung zwischen Schadenersatz und umsatzsteuerpflichtigen Leistungsentgelt beim gerichtlichen Vergleich) Normenketten: 1 Abs 1 Nr 1 UStG a Abs 2 HGB 89b HGB 779 BGB Orientierungsätze: 1. Einigen sich die Parteien eines durch Kündigungen beendeten Handelsvertreterverhältnisses im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs, sind die vom ehemaligen Handelsvertreter vereinnahmten Zahlungen -unabhängig von der Bezeichnung als Schadenersatz- als Gegenleistung im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches zu werten, wenn mit der Vereinbarung einer Abgeltungsklausel ein Anspruchsverzicht auf Gegenleistungsbasis erklärt wird. 2. Dagegen sind die Zahlungen aufgrund des erst fünf Jahre nach beidseitiger Kündigung zustandegekommenen gerichtlichen Vergleichs als nicht umsatzsteuerbarer Schadensersatz zu beurteilen, wenn die Durchsetzbarkeit der zunächst beanspruchten Restprovisionen und des Handelsvertreterausgleichs aufgrund des jahrelangen Prozessverlaufs sehr zweifelhaft erscheint und das Fallenlassen der Verfolgung dieser Anspruchsgrundlagen nachvollziehbar und glaubwürdig ist. Schlagworte: Bemessungsgrundlage, Entgelt, Entschädigung, Gegenleistung, Gerichtsvergleich, Handelsvertreter, Handelsvertreterausgleich, Leistung, Leistungsaustausch, Leistungsentgelt, Provision, Schadensersatz, Steuerbarkeit, Umsatzsteuer, Vergleich, Verzicht Fundstellen: BeckRS 2012, BeckRS 2015, Tenor 1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids 2003 vom wird die Umsatzsteuer 2003 auf negativ 1.601,95 EUR herabgesetzt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs Entgelte im Rahmen eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausches darstellen. 2

2 Der verstorbene Ehemann der Klägerin, Herr B, war für die Firma Großhandel in A auf Provisionsbasis als Handelsvertreter tätig. Durch Vertrag vom 15. März 1996 wurde ihm die gesamte Verkaufsleitung übertragen. 3 Nachdem es Ende 1997 zwischen der Firma A und Herrn B zu Reibereien hinsichtlich künftiger Vertragsbedingungen gekommen war, stellte er Ungereimtheiten bei seinen Provisionsabrechnungen fest. Er mahnte daher bei seinem Auftraggeber mehrmals vergeblich diverse Unterlagen wie Kundenlisten und Auftragskopien an, um die Höhe seiner Provisionsansprüche überprüfen zu können. Da die Firma auch auf das anwaltliche Schreiben vom 7. Juli 1998 hin die geforderten Unterlagen nicht übersandte, erhob Herr B am 16. September 1998 beim Landgericht C (Az.: ) Klage gegen die Firma A auf Herausgabe eines Buchungsauszuges gemäß 87 c Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB). Gleichzeitig wurde beantragt, den Auftraggeber zur Zahlung eines noch zu beziffernden Provisionsanspruchs zu verurteilen. 4 Mit Schriftsatz vom 22. September 1998 kündigte die Firma A sodann den Mitarbeitervertrag vom 15. März 1996 fristlos und untersagte Herrn B weitere Vertretungshandlungen für die Firma zu tätigen. Da dieser die fristlose Kündigung für unwirksam hielt und von einer ordentlichen Kündigung zum nächst möglichen Termin am 31. Januar 2001 ausging, kündigte er seinerseits das Vertragsverhältnis fristlos und machte neben den Restprovisionsansprüchen in Höhe von ,26 DM inkl. USt außergerichtlich einen Schadenersatzanspruch nach 89a Abs. 2 HGB in Höhe von DM sowie einen Handelsvertreterausgleich nach 89 b HGB in Höhe von DM inkl. USt geltend. Gegen diese Ansprüche wurden zahlreiche Einwendungen von der Firma A erhoben, insbesondere hinsichtlich des Bestehens von weiteren Provisionsansprüchen. Insofern behielt die Firma sich ihrerseits vor, mit Provisionsrückforderungen in Höhe von ,51 DM (Bl. 50 d. LG-Akte) aufzurechnen. 5 Nachdem Herr B am verstorben war, führte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemanns den Rechtsstreit fort und unterbreitete der Firma A zur einvernehmlichen Erledigung der Streitigkeiten das Angebot, einen Betrag von DM zzgl. der Übernahme der Gerichtskosten zu zahlen. Dieses Angebot nahm die Firma A jedoch nicht an. 6 Nach mehrjähriger Prozessdauer hatten die Parteien am 3. Mai 2001 zunächst einen bedingten Vergleich mit folgendem Inhalt geschlossen: 7 Die Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung sämtlicher Forderungen aus dem streitgegenständlichen Handelsvertretervertrag einen Betrag von DM. Nachdem dieser Vergleich von der Firma A widerrufen worden war, schlossen die Beteiligten nach der Einvernahme diverser Zeugen zu Einzelheiten der Verprovisionierung schließlich am 10. Januar 2003 folgenden (endgültigen) Vergleich: Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin einen Schadenersatz in Höhe von netto EUR 1. zu bezahlen. Sofern die Beklagte auf den Vergleichsvertrag bis spätestens 31. Januar 2003 insgesamt EUR 2. bezahlt hat, verzichtet die Klägerin auf die restliche Vergleichssumme von EUR. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen 3. Handelsvertretungsverhältnis abgegolten.. 9 Mit Beschluss vom gleichen Tag setzte das Landgericht C den Streitwert für den Vergleich auf DM fest. 10 In ihrer für 2003 eingereichten Umsatzsteuererklärung behandelte die Klägerin die zwischenzeitlich vereinnahmten EUR als nicht steuerbaren Schadenersatz.

3 11 Von den Angaben in der Steuererklärung wich das beklagte Finanzamt ab, in dem es in Höhe von EUR (inkl. USt) in der Schadenersatzzahlung umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für den eingeklagten Handelsvertreterausgleich nach 89 b HGB sowie die Restprovision erblickte. Die Umsatzsteuer 2003 wurde unter Anerkennung von Vorsteuern in Höhe von 1.601,95 EUR mit Bescheid vom auf 5.261,41 EUR festgesetzt. 12 Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Er wurde mit Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurückgewiesen. Durch den Vergleich seien nicht nur der geltend gemachte Schadenersatz, sondern alle strittigen Ansprüche abgegolten worden. 13 Ihre Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass man sich im Rahmen der Vergleichsverhandlungen darauf geeinigt hätte, dass die Firma einen Schadenersatz von EUR bzw EUR bezahlt und der Handelsvertreterausgleich und die Restprovisionen nicht weiter geltend gemacht werden sollten. Die Entscheidung hierfür sei insbesondere deshalb erfolgt, weil die Handelsvertreterausgleichsberechnung sehr kompliziert sowie mit zahlreichen Einwendungen und folglich mit einem hohen Prozesskostenrisiko behaftet gewesen sei. Ebenso sei die Geltendmachung der Restprovisionsansprüche höchst schwierig gewesen, da zahlreiche Informationen der zustande gekommenen Geschäfte nicht mehr vorgelegen hätten. Der Schadenersatzanspruch sei anhand der Einkünfte aus der Vergangenheit relativ leicht der Höhe nach zu berechnen gewesen. Die Abgeltungsklausel im Vergleich habe auch eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass mit der Zahlung von Schadenersatz weitere Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können. 14 Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids 2003 vom Umsatzsteuer 2003 auf negativ 1.601,95 EUR festzusetzen. die 15 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. 16 Es verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass aus der vom Landgericht C vorgenommenen Streitwertfestsetzung für den Vergleich in Höhe von DM gerade nicht ersichtlich sei, dass durch die Abgeltungsklausel auf die Restprovisionsansprüche sowie den Handelsvertreterausgleichsanspruch verzichtet werden sollte. 17 Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die vorgelegten Akten sowie die mit Beschluss vom zum Verfahren beigezogenen Akten zum Verfahren vor dem Landgericht C, die ausgetauschten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 18 II. Die Klage ist begründet. 19 Das Finanzamt hat die Zahlung aufgrund des Vergleichs zu Unrecht zum Teil als Gegenleistung im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches gewertet. 20 Gemäß 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen

4 Leistung im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt einen Leistungsaustausch voraus. Der Leistende muss seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbringen; die Leistung muss auf die Erlangung der Gegenleistung gerichtet ein (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. Januar 1997 V R 133/93, BStBl II 1997, 335; und Urteil vom 26. Oktober 2000 V R 10/00, BFH/NV 2001, 400), es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert bestehen (BFH-Urteil vom 6. Mai 2004 V R 40/02, BStBl II 2004, 854). Dabei muss die Leistung zu einem Verbrauch führen, sie muss einer identifizierbaren Person Vorteile verschaffen, aufgrund deren sie als Verbraucher angesehen werden kann (Urteil des Europäischen Gerichtshofs EuGH vom 18. Dezember 1997, Rs. C-384/95, Slg 1997 I 7387, UVR 1998, 51). 21 Unter Bezugnahme auf diese EuGH-Rechtsprechung hält der BFH Entschädigungen oder Schadenersatzzahlungen nicht für Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden einzustehen hat (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998 V R 58/97, BFH/NV 1999, 987; vgl. auch Urteil vom 16. Januar 2003 V R 36/01, BFH/NV 2003, 667). Demgegenüber hat der BFH den gegen Entgelt erklärten Verzicht auf eine auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage bestehende Rechtsposition als umsatzsteuerbar angesehen (BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 V R 34/03, BStBl II 2007, 67). Von einem umsatzsteuerpflichtigen, zum Leistungsaustausch führenden Anspruchsverzicht gegen Zahlung lässt sich allerdings dann nicht mehr sprechen, wenn die Beendigung vorangegangener Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien feststeht oder sie sich darüber einig sind und sie nur noch der einen oder anderen Seite in Folge der Vertragsauflösung erwachsene Entschädigungs- oder Schadenersatzleistungen festgelegt haben (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 1990 V R 6/85, BFH/NV 1991, 130). 22 Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung, ob eine bloße Entschädigungs- oder Schadenersatzleistung vorliegt oder von einem im gegenseitigen Austauschverhältnis stehenden Entgelt oder Anspruchsverzicht zu sprechen ist, hängt dabei nicht von der von den Beteiligten gewählten Bezeichnung ab. Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, beurteilt sich vielmehr anhand objektiver Umstände nach umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 V R 34/03, BStBl II 2007, 66). 23 Bei Anwendung der oben genannten Grundsätze auf den Streitfall, wertet der Senat die im Streitfall in Rede stehende Zahlung auch nicht in Höhe von EUR (inkl. USt) als Entgelt für Restprovisionsansprüche sowie einen Handelsvertreterausgleich nach 89a Abs. 2 HGB und auch nicht als Entgelt für einen im Rahmen des Vergleichs von der Klägerin erklärten Verzicht. 24 Zum Zeitpunkt des Abschlusses des gerichtlichen Vergleichs waren sich die Klägerin und die Firma A einig, dass das Handelsvertreterverhältnis aufgrund der wechselseitigen Kündigungen nicht mehr bestand. Es war zwischen den Vertragsparteien aber streitig, ob der Klägerin noch Restprovisionen aus dem Mitarbeitervertrag mit der Firma A vom 15. März 1996 zustehen. Sie hatte vor dem Landgericht aus ihrer Sicht noch offene Provisionszahlungen in Höhe von ,26 DM (inkl. USt) eingeklagt und daneben außergerichtlich einen Schadenersatz für entgangenen Gewinn in Höhe von DM sowie einen Handelsvertreterausgleichsanspruch nach 89 b HGB in Höhe von DM (inkl. USt) geltend gemacht. Demgegenüber hatte die Firma A das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs der Klägerin nach 89a Abs. 2 HGB bestritten (vgl. Schreiben des RA, Bl. 13 d. LG-Akte) und gegen die Geltendmachung der Restprovisionen Einwendungen erhoben, die trotz Erstellung eines Buchungsauszugs über sämtliche Verkaufsgeschäfte und Einvernahme diverser Zeugen nicht beseitigt werden konnten (vgl. B. 145 ff d. LG-Akte). Die Firma A räumte zwar eventuell bestehende Provisionsansprüche in Höhe von netto 41,25 DM für 1997 (vgl. Bl. 29 d. FG-Akte) und netto 9.129,07 DM für 1998 (vgl. Bl. 133 d. LG-Akte) ein, behielt sich aber vor, ihrerseits mit Provisionsrückforderungen in Höhe von ,51 DM aufzurechnen

5 (vgl. Schreiben RA, LG-Akte Bl. 29 und 38 ff). Darüber hinaus hielt die Firma A entgegen, dass Herr B die von ihm zu erwartende Kundenbetreuung nicht durchgeführt habe mit der Folge, dass zahlreiche Kunden die Firma A aus ihrem Beliefererverzeichnis gestrichen hätten. Herr B habe weder nachhaltig Umsatzsteigerungen erreicht noch die nötigen Gespräche und Abschlüsse mit den Zentraleinkäufern der in Frage kommenden Abnehmer geführt (Bl. 30 d. LG-Akte). 25 Der gerichtliche Vergleich ist zur Vermeidung einer Entscheidung über die unterschiedlichen Rechtsstandpunkte geschlossen worden. Die Zahlungsvereinbarung ist dabei zweifelsfrei Bestandteil des gemäß 779 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zustande gekommenen Vergleichs geworden, der ein gegenseitiges Nachgeben grundsätzlich impliziert und dessen Sinn es gerade ist, wegen bestehender Uneinigkeit die Höhe und den Rechtsgrund der in den Vergleich einbezogenen einzelnen Ansprüche und damit die Höhe des gegenseitigen Gebens und Nehmens nicht festzuschreiben. Die einem Vergleich immanente Gegenseitigkeit des Nachgebens spricht prinzipiell auch dafür, alle zum Vergleich gehörenden Regelungen als im Gegenseitigkeitsverhältnis stehend und damit alle geregelten Verbindlichkeiten als Bestandteil eines Leistungsaustausches jedenfalls dann anzusehen, wenn eindeutige Hinweise fehlen, die es ermöglichen, einzelnen Leistungspflichten eine andere Qualifikation zuzuerkennen. 26 Im Streitfall sind eindeutige Hinweise erkennbar, dass die Zahlungsverpflichtung der Firma A nicht im Zusammenhang mit einer Leistung steht. 27 Ein Leistungsaustausch wäre - unabhängig von der Bezeichnung der Zahlung als Schadenersatz - gegeben, wenn die Klägerin durch die Vereinbarung der Abgeltungsklausel einen Anspruchsverzicht auf Gegenleistungsbasis erklärt hätte. Dagegen spricht jedoch der Umstand, dass sich die Beteiligten offensichtlich einig waren, dass das Handelsvertreterverhältnis durch die wechselseitig ausgesprochenen Kündigungen nicht mehr bestand, und es nach dem jahrelangen Prozessverlauf sehr zweifelhaft erschien, dass die Klägerin die von ihr beanspruchten Restprovisionen und den Handelsvertreterausgleich hätte durchsetzen können. Insbesondere konnte auch durch den von den Wirtschaftsprüfern erstellten Buchungsauszug und die durchgeführte Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass der Klägerin der Provisionsanspruch annähernd in der von ihr begehrten Höhe zusteht. Auch schien es aufgrund der Einwendungen der Firma A, mangels ordnungsgemäßer Kundenbetreuung durch Herrn B Kunden verloren zu haben und Herr B habe keine nachhaltige Umsatzsteigerung bewirkt, für die Klägerin nach Aktenlage eher aussichtslos, einen Handelsvertreterausgleich nach 89 b HGB erfolgreich durchzusetzen. Ein solcher setzt nämlich u. a. voraus, dass der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat. 28 Der Senat hält daher die Einlassung der Klägerin, man habe im gerichtlichen Vergleich vom 10. Januar 2003 die Verfolgung des Restprovisionsanspruchs und des Handelsvertreterausgleichs fallen lassen, weil die Ansprüche mit zahlreichen Einwendungen behaftet und deren Berechnung auch sehr kompliziert gewesen sei, für nachvollziehbar und glaubwürdig. 29 Unter diesen Umständen kann nach der Überzeugung des Senats jedoch nicht mehr davon ausgegangen werden, die Klägerin hätte mit dem Vergleich über ihr durch den Mitarbeitervertrag zustehende Rechtspositionen disponiert und dafür einen Teil der Zahlungen erhalten. Vielmehr ist die Vergleichvereinbarung vom 10. Januar 2003 dahin aufzufassen, dass sich die Klägerin, insbesondere unter Berücksichtigung eines eventuellen Provisionsrückforderungsanspruchs der Firma A, in Bezug auf den angeblichen Restprovisionsanspruch und den Handelsvertreterausgleich ins Unvermeidliche gefügt und weitere Forderungen nicht mehr geltend gemacht hat. Durch diese einvernehmliche Regelung hat sie aber

6 immerhin bewirkt, dass sie den von ihr in Folge der Vertragsauflösung ebenfalls begehrten Schadenersatz ohne weiteres Prozessrisiko erlangt hat. 30 Auch wenn die steuerrechtliche Beurteilung der streitgegenständlichen Zahlung - wie oben dargelegt - nicht von der gewählten Bezeichnung abhängt, spricht jedoch vorliegend darüber hinaus der Umstand, dass anders als im bedingten Vergleich vom 3. Mai 2001 (vgl. Bl. 127 d. LG-Akte), in dem geregelt wurde, dass die Firma A an die Klägerin zur Abgeltung sämtlicher Forderungen aus dem streitgegenständlichen Handelsvertretervertrag einen Betrag von DM zahlt, die Beteiligten im Vergleich vom 10. Januar 2003 den Rechtsgrund der Zahlung ausdrücklich festschrieben, in dem sie vereinbarten, dass die Firma Schadenersatz zu leisten hat und eine Netto -Summe zahlt, dafür, dass die Geltendmachung der Restprovision und des Handelsvertreterausgleichs fallen gelassen wurde. Ein weiteres Indiz dafür, dass über den Schadenersatzanspruch hinaus die übrigen geltend gemachten Forderungen nicht mit der Zahlung von EUR beglichen werden sollten, ist zudem die Tatsache, dass sich die Klägerin letztlich mit der Zahlung einer Summe, unter dem von ihr geforderten Schadenersatz von DM ( ,30 EUR) einverstanden erklärte. 31 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung ( 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung FGO). 32 Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und den Vollstreckungsschutz folgt aus den 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung sind die Aufwendungen, die dem leistenden Unternehmer für die Leistung entstanden sind.

2. Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung sind die Aufwendungen, die dem leistenden Unternehmer für die Leistung entstanden sind. FG München, Urteil v. 23.09.2014 2 K 3435/11 Titel: (Tauschähnlicher Umsatz bei Renovierung eines fremden Daches im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegen das Recht, das Dach zum Betrieb einer Fotovoltaikanlage

Mehr

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Beglaubigte Abschrift 9 O 545/09 Verkündet am 26.03.2010 Olejniczak Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Firma

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

Amtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil

Amtsgericht Wedding. Im Namen des Volkes. Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Amtsgericht Wedding Im Namen des Volkes Anerkenntnisteil- und Schlussurteil Geschäftsnummer: 16 C 418/12 verkündet am : 20.11.2012 \ Justizbeschäftigte In dem Rechtsstreit der vertreten d.d. Vorstand -

Mehr

Titel: (Unionsrechtswidrigkeit der Rechnungsanforderungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften)

Titel: (Unionsrechtswidrigkeit der Rechnungsanforderungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften) FG München, Urteil v 16072015 14 K 1813/13 Titel: (Unionsrechtswidrigkeit der Rechnungsanforderungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften) Normenketten: 3 Abs 6 UStG 2005 3 Abs 7 S 2 Nr 2 UStG

Mehr

2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht.

2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht. FG München, Urteil v. 24.09.2013 2 K 570/11 Titel: (Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen) Normenketten: 4 Nr 1 Buchst b UStG 2005 6a Abs 1 UStG 2005 6a Abs 3 UStG 2005 6a Abs

Mehr

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz)

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) FG München, Urteil v. 07.05.2014 9 K 2072/13 Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) Normenketten: 37 Abs 1 S 2 EStG 218 Abs 2 AO 96 Abs 1 Nr 1 InsO 53 InsO 38 InsO 226

Mehr

Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis)

Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis) FG München, Urteil v. 11.03.2013 7 K 477/11, 7 K 477/11 ( Titel: (Bescheinigung i. S. von 68 Abs. 3 EStG über ausgezahltes Kindergeld -- Steuergeheimnis) Normenketten: 62 EStG 2009 63 EStG 2009 68 Abs

Mehr

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g

UStG 4 Nr. 16 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g BUNDESFINANZHOF Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen i.s. des 38 SGB V erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 317/13 BESCHLUSS vom 18. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die

Mehr

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...

Mehr

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1

UStG 1993 1 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5 UStG 1993 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 BUNDESFINANZHOF Eine zur Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete Personengesellschaft (sog. Vorgründungsgesellschaft), die nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem

Mehr

FG Köln Urteil vom K 2892/14

FG Köln Urteil vom K 2892/14 TK Lexikon Grenzüberschreitende Beschäftigung FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 FG Köln Urteil vom 11.12.2014-10 K 2892/14 HI7621216 Entscheidungsstichwort (Thema) HI7621216_1 Umfang der mit steuerfreien

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Landgericht Trier. Urteil

Landgericht Trier. Urteil Aktenzeichen: 1 S 91/14 32 C 31/14 AG Trier Landgericht Trier - In dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: IM NAMEN DES VOLKES Urteil - Klägerin und Berufungsklägerin - Rechtsanwälte gegen Haftpflichtunterstützungskasse

Mehr

Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen)

Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen) FG München, Beschluss v. 12.11.2012 2 V 2192/12 Titel: (Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Verpflegungsleistungen eines Hotels im Zusammenhang mit Übernachtungsleistungen) Normenketten: 12 Abs 2 Nr 11 S 1

Mehr

Landgericht Frankfurt (Oder)

Landgericht Frankfurt (Oder) 11 O 120/02 verkündet am 24.07.2002 (Geschäftsnummer) Landgericht Frankfurt (Oder) Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit der., diese vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, diese

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

U r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen,

U r t e i l. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ FAX: 0241/ /06. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht. des Bistums Aachen, Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 09/06 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 FAX: 0241/452-413 U r t e i l In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Mehr

Titel: (Leistungsaustausch zwischen Sportverein und Mitgliedern - Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung)

Titel: (Leistungsaustausch zwischen Sportverein und Mitgliedern - Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung) FG München, Urteil v. 10.04.2014 14 K 1495/12 Titel: (Leistungsaustausch zwischen Sportverein und Mitgliedern - Das Schießen eines Schützenvereins als sportliche Veranstaltung) Normenketten: 4 Nr 22 Buchst

Mehr

1 I. Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer nach Durchführung einer Betriebsprüfung.

1 I. Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer nach Durchführung einer Betriebsprüfung. FG München, Beschluss v. 08.06.2012 14 V 1319/12 Titel: (Umsatzsteuer bei Sicherungsübereignung) Normenketten: 1 Abs 1 Nr 1 UStG 2005 3 Abs 1 UStG 2005 3 Abs 3 UStG 2005 930 BGB Orientierungsätze: 1. Übernimmt

Mehr

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004, Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender

Mehr

Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03. Verkündet am: Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES.

Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03. Verkündet am: Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES. Amtsgericht Leipzig 164 C 6951/03 Verkündet am: 9.2.2004 Großer JOSekrin. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Endurteil 1), Hamburg - Klägerin - 2) - Kläger - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am )

BFH Urteil vom IX R 46/14 (veröffentlicht am ) TK Lexikon Steuern BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) BFH Urteil vom 13.10.2015 - IX R 46/14 (veröffentlicht am 25.11.2015) HI8745140 Entscheidungsstichwort (Thema) HI8745140_1

Mehr

In Sachen. gegen. Beschluss:

In Sachen. gegen. Beschluss: Oberlandesgericht München Az.: 11 W 457/14 4 O 826/13 LG Passau In Sachen Klägerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Beklagter und Beschwerdegegner wegen Forderung hier:

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten. Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Ebersberg Az.: 2 C 19/15 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr.d.d. Hauptstraße 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin - gegen - Beklagte - wegen

Mehr

2. Die Haftungsinanspruchnahme setzt das Bestehen der materiell-rechtlich bestehenden Primärschuld nicht dessen formale Festsetzung voraus.

2. Die Haftungsinanspruchnahme setzt das Bestehen der materiell-rechtlich bestehenden Primärschuld nicht dessen formale Festsetzung voraus. FG München, Urteil v. 24.05.2012 14 K 2541/09 Titel: (Haftung für Steuerschulden einer GbR: Bekanntwerden der Existenz einer GbR im Wege der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung durch einen der Gesellschafter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 19/04 BESCHLUSS vom 11. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 319, 511 Enthält ein Urteil keinen Ausspruch über die Zulassung der Berufung, kann

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 24.02.2011 11 K 3859/07

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 24.02.2011 11 K 3859/07 FG München, Urteil v. 24.02.2011 11 K 3859/07 Titel: (Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf des übergebenen Wirtschaftsguts zur anteiligen Finanzierung der Herstellungskosten des eigengenutzten Einfamilienhauses

Mehr

Leitsatz: 92 Abs. 1, Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO

Leitsatz: 92 Abs. 1, Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO Leitsatz: 92 Abs. 1 Abs. 2 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO Gelangt bei Rücknahme des Mahnantrages im Übrigen nur ein Teil der im Mahnbescheid bezeichneten Forderung in das streitige Verfahren so muss bei der die

Mehr

^( 11 C 4919/03 ^ hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht Nieragden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am 14.8.

^( 11 C 4919/03 ^ hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht Nieragden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom am 14.8. ^( 11 C 4919/03 ^ Amtsgericht Leipzig Verkündet am: 14.8.2003 JAng. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagte - - Beklagter

Mehr

Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit

Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Amtsgericht Braunschweig Geschäfts-Nr.: 114 C 5637/03 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Verkündet am: 17.03.2004 Brüning, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter

Mehr

Landgericht Münster, 2 O 768/03

Landgericht Münster, 2 O 768/03 1 von 5 24.08.2006 11:23 Landgericht Münster, 2 O 768/03 Datum: 24.05.2004 Gericht: Landgericht Münster Spruchkörper: 2. Zivilkammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 2 O 768/03 Tenor: Die Beklagte

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 62/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 186/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn H S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 643/02. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 643/02. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 643/02 Leitsatz: Ist der ursprüngliche Auftrag unstreitig, die Hingabe von Mitteln zur Erledigung des Auftrags durch Urkunden bewiesen, die nachträgliche Aufhebung des Auftrags wieder

Mehr

Urteilsentwurf: LANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Urteilsentwurf: LANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Urteilsentwurf: 15 O 380/ 09 LANDGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des Herrn Kevin Kreutzer, Bolkerstr. 41, 40213 Düsseldorf, Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung

12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung 12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung In einem Urteil vom 6. April 2016 Aktenzeichen: 113 C 3374/15 hat das Amtsgericht

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: 20.12.2006. OLG Frankfurt, 20.12.2006-9 U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765

DNotI. Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: 20.12.2006. OLG Frankfurt, 20.12.2006-9 U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: 20.12.2006 OLG Frankfurt, 20.12.2006-9 U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765 Keine Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften des Verbraucher-darlehens

Mehr

Ausfertigung. Landgericht Potsdam. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit

Ausfertigung. Landgericht Potsdam. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit Ausfertigung 60129/11 (Geschäftsnummer) Verkündet am 14.10.2011 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landgericht Potsdam Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Rathenower Wärmeversorgung GmbH,

Mehr

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 41 C 611/11 Verkündet am 07.10.2011 Kralemann, Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Steuerberatungskanzlei

Mehr

Amtsgericht Esslingen AZ OCA.Sl/07

Amtsgericht Esslingen AZ OCA.Sl/07 Amtsgericht Esslingen AZ OCA.Sl/07 hat das Amtsgericht Esslingen tlurch Richter am Amtsgericht Leikam auf die letzte mündliche Verhandlung vorn 27.7.2007 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen.

Mehr

Titel: Nutzung eines Ladenlokals durch den Untermieter unter Missachtung des im Hauptmietvertrag vereinbarten Nutzungszwecks

Titel: Nutzung eines Ladenlokals durch den Untermieter unter Missachtung des im Hauptmietvertrag vereinbarten Nutzungszwecks LG München I, Schlussurteil v. 21.01.2015 20 O 5910/14 Titel: Nutzung eines Ladenlokals durch den Untermieter unter Missachtung des im Hauptmietvertrag vereinbarten Nutzungszwecks Normenkette: BGB 536

Mehr

Schlagworte: Mietvertrag, Vermieter, Mieter, Mietzins, Räumung, Herausgabe, Fristlose Kündigung, Zahlungsverzug

Schlagworte: Mietvertrag, Vermieter, Mieter, Mietzins, Räumung, Herausgabe, Fristlose Kündigung, Zahlungsverzug AG München, Endurteil v. 30.03.2015 425 C 731/15 Titel: Mietzahlung unter Vorbehalt bei Mietmangel keine Pflichtverletzung Normenkette: BGB 280 I, 362, 543, 546 I, 568 I, 569 IV Leitsatz: 1. Die Zahlung

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2195/12. Titel: (Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 2195/12. Titel: (Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar) FG München, Urteil v. 21.05.2015 10 K 2195/12 Titel: (Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar) Normenketten: 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002 2 LStDV 26 ArbnErfG 4 ArbnErfG EStG VZ 2007 Orientierungsatz:

Mehr

www.pflegekinderinfo.de

www.pflegekinderinfo.de www.pflegekinderinfo.de FG Köln vom 26.06.2008 Allein die Volljährigkeit eines Kindes schließt ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht aus. Die an das Bestehen eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen

Mehr

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes ....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11 Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr.

DNotI. Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 264/12. BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr264_12 letzte Aktualisierung: 23.1.2013 BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 BGB 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 Vorbehalt der Nachberechnung einzelner Positionen

Mehr

Gerichtliches Mahnverfahren

Gerichtliches Mahnverfahren INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER Arnsberg, Hellweg-Sauerland Königstr. 18 20, 59821 Arnsberg Telefon: 02931/878144 Fax: 02931/878147 Ein Merkblatt Ihrer Industrie- und Handelskammer Gerichtliches Mahnverfahren

Mehr

Mandantenrundschreiben April 2013

Mandantenrundschreiben April 2013 M A R X Rechtsanwälte Akademiestr. 38-40 76133 Karlsruhe Mandantenrundschreiben April 2013 Hans-Jürgen Marx Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulrike Bitsch Rechtsanwältin Philipp Hochstein Rechtsanwalt

Mehr

Titel: (Auflösung einer BGB-Gesellschaft: Stillschweigende Auflösung durch Gewerbeabmeldung)

Titel: (Auflösung einer BGB-Gesellschaft: Stillschweigende Auflösung durch Gewerbeabmeldung) AG Pfaffenhofen, Urteil v. 17.10.2014 1 C 169/14 Titel: (Auflösung einer BGB-Gesellschaft: Stillschweigende Auflösung durch Gewerbeabmeldung) Normenketten: 723 723 730 Orientierungsätze: In der Abmeldung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 108/02 Nachschlagewerk: ja VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. November 2002 M a y e r, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 2686/01 Leitsatz: Wenn die GmbH aus ihren Mitteln eine Schuld ihres Gesellschafters/Geschäftsführers tilgt erwirbt sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Auftrag gegen den Gesellschafter/Geschäftsführer.

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 168/12 3 Ca 2702/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen

Mehr

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38

BUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38 BUNDESFINANZHOF Die Aufhebung von 36 UStDV 1993 durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab 1. April 1999 und die damit verbundene Abschaffung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

1. Der Zinsbescheid vom 4. März 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2011 werden aufgehoben.

1. Der Zinsbescheid vom 4. März 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2011 werden aufgehoben. FG München, Urteil v. 23.09.2014 2 K 3088/11 Titel: (Keine Hinterziehungszinsen bei nur leichtfertiger Steuerverkürzung) Normenketten: 235 AO 370 AO 378 AO Orientierungsatz: Wurde die im Februar 2010 beim

Mehr

Abschrift. Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit

Abschrift. Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. In dem Rechtsstreit Abschrift 141 C 68/16 Verkündet am 22.07.2016 Kirch, Justizbeschaftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Köln, IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Lorraine Media GmbH,

Mehr

Finanzgericht Münster, 15 K 2469/13 U

Finanzgericht Münster, 15 K 2469/13 U 1 von 5 Finanzgericht Münster, 15 K 2469/13 U Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 09.09.2014 Finanzgericht Münster 15. Senat Urteil 15 K 2469/13 U Sachgebiet: Finanz- und Abgaberecht

Mehr

Vorinstanz: FG Berlin vom 18. März 2003 7 K 7516/01 (EFG 2003, 887)

Vorinstanz: FG Berlin vom 18. März 2003 7 K 7516/01 (EFG 2003, 887) BUNDESFINANZHOF Beim "sale-and-lease-back"-verfahren kann der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an dem Leasinggut durch den Leasingnehmer an den Leasinggeber eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juli 2004. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juli 2004. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 71/03 BESCHLUSS vom 29. Juli 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BRAGO 34 Abs. 2 Eine Verwertung beigezogener Akten oder Urkunden als Beweis setzt

Mehr

VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002

VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002 15.02.2003 01.11.2006 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961

Mehr

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich.

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 6 Ta 85/15 4 Ca 1011/14 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Datum: 31.07.2015 Rechtsvorschriften: 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der

Mehr

leingegangen a 6. Mai Z013

leingegangen a 6. Mai Z013 3044/13 Verkündet 13m 25,04,2013 CMstalle, Justizsekretiirin als Urkundsbeamtin der Gesch

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 FG München, Beschluss v. 14.08.2014 7 V 1110/14 Titel: (Aussetzung der Vollziehung: Kein Verlust der erweiterten Kürzung nach 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG infolge Umschichtung des Grundbesitzbestands und Beteiligungen

Mehr

OLG München Urteil vom 21. April 2011 Az. 1 U 133/11

OLG München Urteil vom 21. April 2011 Az. 1 U 133/11 Page 1 of 5 die freie juristische Datenbank OLG München Urteil vom 21. April 2011 Az. 1 U 133/11 Tenor 1 I. Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24.11.2010-8 O 2922/09 - wird aufgehoben. 2 II. Die

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 3 Ca 1186/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren J W B Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte R - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

1. Unter Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 30. Dezember 2011 wird die Grunderwerbsteuer auf herabgesetzt.

1. Unter Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 30. Dezember 2011 wird die Grunderwerbsteuer auf herabgesetzt. FG München, Urteil v. 24.10.2012 4 K 691/10, 4 K 691/10 ( Titel: (Städtebaulicher Folgekostenbeitrag als Gegenleistung) Normenketten: 1 Abs 1 Nr 1 GrEStG 8 Abs 1 GrEStG 9 Abs 1 Nr 1 GrEStG Orientierungsätze:

Mehr

Landgericht. Mainz. Urteil

Landgericht. Mainz. Urteil Aktenzeichen: 3 O 184/04, Urteil vom 6.7.2005 Verkündet am: 06.07.2005 F., Justizsekretärin z.a. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landgericht Mainz Urteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit

Mehr

Anerkenntnis.- und Schlussurteil

Anerkenntnis.- und Schlussurteil Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger

Mehr

3. Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom III R 1/15, nicht dokumentiert).

3. Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom III R 1/15, nicht dokumentiert). FG München, Urteil v. 25.11.2014 12 K 1356/14 Titel: (Kindergeld zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes bzw. während des freiwilligen Wehrdienstes) Normenketten:

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich, Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l

Mehr

Pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. intransparenten ausländischen Investmentfonds gemäß 6 InvStG

Pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. intransparenten ausländischen Investmentfonds gemäß 6 InvStG Pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. intransparenten ausländischen Investmentfonds gemäß 6 InvStG InvStG 5 Abs. 1; InvStG 6; EStG 20 Abs. 1 Nr. 1; EG Art. 56; EG Art. 58 Abs. 3; AEUV Art. 267 Abs.

Mehr

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. Seite 2 hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht Petersen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02. Februar 2006 für R e c h t e r k a n n t : 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten

Mehr

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL Geschäftsnummer 292aC 7251/10 Bitte bei allen Schreiben angeben! Verkündet am 21.3.2011 Grohmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbearptin df r Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF l M N A M E N D E S

Mehr

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 68 C 198/11 Verkündet am 17.05.2013, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der NMMN -New Media

Mehr

V % MflZ. 4 Prozessbevollmächtigter: Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

V % MflZ. 4 Prozessbevollmächtigter: Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES. Urteil V % 8 C 131/13 Ausfertigung Verkündet am 27.03.2014 Schiel, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bottrop IM NAMEN DES VOLKES Urteil E ' N GEGAN

Mehr

FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3. Senat 3 K 2845/02 E In dem Rechtsstreit des Herrn, - Kläger Prozessbevollmächtigter: gegen Finanzamt - vertreten durch den Vorsteher - wegen Einkommensteuer

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes!

Urteil. Im Namen des Volkes! Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 18 O 190/08 Verkündet am: 18.11.2008 Grahle, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit der Firma

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 8/07 6 Ca 955/06 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beteiligte - Prozessbevollmächtigte: - zugleich Beschwerdeführer

Mehr

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 10. Dispositionsmöglichkeiten

Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 10. Dispositionsmöglichkeiten Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Besonderer Teil 10. Dispositionsmöglichkeiten 10.1 Überblick 10.2 Prozessvergleich 10.3 Erledigungserklärung 10.4 teilweise Disposition BT 10.4.1 Tei-R-5.5 10.4.1 teilweise

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/1545-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb, vom 18. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

UStG 1993 4 Nr. 14 Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c SGB V 20, 92, 124 Abs. 2

UStG 1993 4 Nr. 14 Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c SGB V 20, 92, 124 Abs. 2 BUNDESFINANZHOF 1. Führt ein Dipl.-Oecotrophologe (Ernährungsberater) im Rahmen einer medizinischen Behandlung (aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme)

Mehr

Amtsgericht Leipzig Urteil vom , Az. 114 C 610/15 Anschlussinhaber haftet nicht automatisch für Filesharing in WG

Amtsgericht Leipzig Urteil vom , Az. 114 C 610/15 Anschlussinhaber haftet nicht automatisch für Filesharing in WG Amtsgericht Leipzig Urteil vom 16.06.2015, Az. 114 C 610/15 Anschlussinhaber haftet nicht automatisch für Filesharing in WG Die Frage ist, ob ein Anschlussinhaber für das Filesharing, dass über seinen

Mehr

Im Namen des Volke s

Im Namen des Volke s Abschrift EINGE GANGE N 1Z Okt,201 1 12, Geschäftsnummer: 70 C 78/12.WEG In dem Rechtsstrei t WANDERER und PA RTNE R T Amtsgericht Spanda u Im Namen des Volke s Urtei l verkündet am : 02.10.201 2 Eberhärdt,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 97/08 BESCHLUSS vom 27. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 101.05 VG 5 K 408/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 4 K 2477/05 Freigabe: 25.05.06 Stichwort: zum Begriff Nichte in 15 ErbStG i.v.m. 173 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Klägerin prozessbevollmächtigt:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS Aktenzeichen: 1 Ta 114/12 4 Ca 3610/10 ArbG Halle LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Kläger - gegen - Beklagte - Bezirksrevisorin bei dem

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.6.2012, 2 AZR 343/11 Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg- Vorpommern

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 311/13

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 311/13 FG München, Urteil v. 28.05.2014 14 K 311/13 Titel: (Organschaft bei einer GmbH & Co. KG - Umsatzsteuerpflicht der von der Komplementär-GmbH vereinnahmten Vergütung des Aufwands und der Haftung) Normenketten:

Mehr

Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten.

Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten. Leitsatz: Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 20.09.2005 Az. 8 W 702/05 2 Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr