Einstellungsmöglichkeiten im staatlichen Realschuldienst in Bayern (Merkblatt für Studienreferendarinnen und Studienreferendare) Stand: Februar 2011

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1 BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UNTERRICHT UND KULTUS (Briefanschrift: München) Anlage zum KMS vom 3. Februar Nr. V.3-5 S PRA Einstellungsmöglichkeiten im staatlichen Realschuldienst in Bayern (Merkblatt für Studienreferendarinnen und Studienreferendare) Stand: Februar 2011 Zur Unterrichtung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die im September 2011 ihren Vorbereitungsdienst abschließen, werden in diesem Merkblatt folgende Hinweise gegeben: 1. Ende des Anspruchs auf Anwärterbezüge: Der Anspruch auf Anwärterbezüge endet in der Regel mit Ablauf des Tages, an dem die Studienreferendarin/der Studienreferendar aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ausscheidet. Endet das Beamtenverhältnis mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung, so werden die Anwärterbezüge nach Ablegen der Qualifikationsprüfung (Art. 29 Abs. 2 LlbG) bis zum Ende des laufenden Monats belassen. Dies gilt nicht, wenn vor dem Ende des Monats bereits ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder bei einer Ersatzschule erworben wird; in einem solchen Fall werden die Anwärterbezüge nur bis zum Tag vor Beginn des neuen Anspruchs belassen. Soweit nach Art. 76 BayBesG ein Anspruch auf Gewährung der Anwärterbezüge längstens bis zum Ende des Monats besteht, ist die Weitergewährung der Anwärterbezüge beim zuständigen Landesamt für Finanzen unverzüglich nach Ablauf des Monats zu beantragen. Hierbei ist zu erklären, dass nach Ablegung der Qualifikationsprüfung bis zum Monatsende keine hauptberufliche Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder bei einer Ersatzschule aufgenommen worden ist. Die zur Verwendung an staatlichen Schulen vorgesehenen Studienreferendarinnen/ Studienreferendare, die ihren Vorbereitungsdienst im September 2011 beenden, werden in der Regel am 12. September 2011 in den staatlichen Schuldienst übernommen.

2 2. Nachversicherung (für nicht in den Staatsdienst übernommene Bewerber): Bewerberinnen/Berwerber, die nicht in den Staatsdienst übernommen worden sind, werden gebeten, für Zwecke der Nachversicherung in der Rentenversicherung im eigenen Interesse dem zuständigen Landesamt für Finanzen innerhalb von vier Wochen mitzuteilen, ob sie sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem derzeitigen Beschäftigungsverhältnis eine Beschäftigung aufnehmen werden, in der Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung erfolgt. Für die Nachversicherung muss der Personalakt dem Landesamt für Finanzen übersandt werden. Hierzu ist die Einwilligung der Studienreferendarin/des Studienreferendars erforderlich. Wenn eine Äußerung innerhalb von vier Wochen nicht erfolgt, ist die Zustimmung unterstellt. 3. Einstellungsmöglichkeiten im September 2011: - Aufgrund der hohen Bewerberzahlen der letzten Einstellungstermine in den Fächerkombinationen Deutsch/Geschichte, Deutsch/Erdkunde, Deutsch/Katholische Religionslehre, Deutsch/Evangelische Religionslehre, Englisch/Geschichte, Englisch/Erdkunde, Englisch/Katholische Religionslehre, Wirtschaftswissenschaften/Erdkunde und Wirtschaftswissenschaften/Sozialkunde konnte in diesen Fächerkombinationen zum Einstellungstermin September 2010 nicht jedem Bewerber ein Stellenangebot unterbreitet werden. Hinsichtlich der vorhandenen Wartelisten und im Zuge des weiteren Anstiegs der Bewerberzahlen - insbesondere in den genannten Fächerverbindungen - wird die Anstellungsquote in diesen Fächerverbindungen weiter sinken und sich die Einstellungssituation auch in anderen Fächerverbindungen gegenüber den Vorjahren deutlich verschlechtern. In Fächerkombinationen mit den Fächern Physik, Biologie, Sport und Psychologie ist bayernweit betrachtet - regional jedoch unterschiedlich - noch mit guten Anstellungsmöglichkeiten zu rechnen. - Zum September werden sowohl Bewerberinnen/Bewerber aus dem laufenden Prüfungsjahrgang, als auch aus den Wartelisten und dem Kreis der Freien Bewerber eingestellt. Einstellungen können dabei im Beamtenverhältnis, mit einem sog. Supervertrag (befristeter Arbeitsvertrag mit Zusage auf Verbeamtung nach spätestens zwei Jahren bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen) oder mit einem Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit erfolgen. Nähere Informationen hierzu finden Sie auch auf der Internetseite des Staatsministeriums

3 ( unter der Rubrik Lehrer > Stellen > Realschule > Beschäftigungsarten. - Bei Wehr- und Zivildienstteilnehmern wird im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitsplatzschutzgesetzes gewürdigt, ob die Bewerber ohne die wehr- oder zivildienstbedingte Verzögerung eingestellt worden wären. Zu Gunsten von Bewerberinnen, deren Einstellungsvoraussetzungen sich während Mutterschutz bzw. Elternzeit verändert haben, wird Art. 14 Abs. 2 LlbG berücksichtigt; entsprechend wird verfahren, wenn sich die Bewerbung um Einstellung nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen verzögert hat. - Eine Einstellung in den staatlichen Realschuldienst oder eine Übernahme auf die Warteliste erfolgt nicht, wenn die Gesamtprüfungsnote oder die Note des pädagogischen Examens (Zweite Staatsprüfung) schlechter als 3,50 ist. Solche Bewerberinnen/Bewerber werden da ihnen ihre Noten nach Einsichtnahme in die Prüfungsergebnisse bekannt sind vom Staatsministerium nicht gesondert benachrichtigt. Sie können auch später nicht mit einer Verwendung im staatlichen Realschuldienst rechnen. Durch Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung zur Notenverbesserung besteht die Möglichkeit, sich sofern dann die Gesamtprüfungsnote oder die Note der Zweiten Staatsprüfung nicht schlechter als 3,50 ist zu einem späteren Zeitpunkt wieder für den Staatsdienst zu bewerben. Bewerberinnen/Bewerber sollten sich in diesem Fall zur weiteren Beratung vertrauensvoll an ihre Seminarleitung wenden. 4. Rückzug der Bewerbung Sollte zum Einstellungstermin keine Einstellung gewünscht werden, so ist dies im Bewerbungsformblatt anzugeben. Ein Rückzug der Bewerbung nach Abgabe des Bewerbungsformblatts erfolgt mittels Fax des ausgefüllten Formblatts Rückzug der Bewerbung an die Faxnummer Dieses Formblatt ist ebenso bei Annahme einer Stelle bei einem anderen Schulträger zu verwenden und unverzüglich an die gleiche Nummer per Fax einzureichen.

4 5. Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe: Wer die vorgeschriebene Qualifikationsprüfung für eine Fachlaufbahn bestanden hat, kann gemäß Art. 28 Abs.2 LlbG bei Vorliegen der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen zur Beamtin/zum Beamten auf Probe ernannt werden. Das Bestehen der Qualifikationsprüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zur Beamtin/zum Beamten auf Probe. Gemäß 9 BeamtStG sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Danach ist von den zur Auswahl stehenden Bewerberinnen/Bewerbern diejenige/derjenige auszuwählen, die/der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen der zu übertragenden Stelle am besten gerecht wird. Unter Eignung sind sowohl die geistigen Anlagen als auch die körperliche bzw. gesundheitliche Verfassung der Bewerberin/des Bewerbers und deren/dessen charakterliche Eignung zu verstehen. Ein Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen darf nach Art. 90 BayBG erst nach Ablauf der Probezeit und in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerbungsüberhang besteht, gewährt werden. Eine Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen (Art. 89 BayBG) sowie Elternzeit sind bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen bereits ab der Einstellung möglich. Ab diesem Zeitpunkt kann auch unterhälftige Teilzeitbeschäftigung nach Art. 89 BayBG beantragt werden. 6. Wartelisten: Für Studienreferendarinnen/Studienreferendare, die aufgrund ihrer Prüfungsnoten für eine Einstellung in den staatlichen Realschuldienst grundsätzlich in Betracht kommen, jedoch wegen zu geringen Bedarfs oder mangels freier Stellen nicht in den staatlichen Realschuldienst übernommen werden können, legt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus Wartelisten an. Diese sollen eine Übersicht über tatsächlich verbleibende Bewerber ermöglichen und ein gerechtes Verfahren für deren eventuelle spätere Einstellung gewährleisten. Ausdrücklich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass aus einer Aufnahme in die Wartelisten kein Anspruch auf Einstellung erwächst. Bezüglich der Wartelisten ist Folgendes zu beachten:

5 - In die Wartelisten werden diejenigen nicht eingestellten Referendarinnen/ Referendare aufgenommen, die alle für eine Übernahme in den öffentlichen Schuldienst zu fordernden Voraussetzungen erfüllen und bei denen sowohl die Gesamtprüfungsnote als auch die Note im pädagogischen Examen (Zweite Staatsprüfung) nicht schlechter als 3,50 ist. - Eine Bewerberin/ein Bewerber verliert die Wartelistenberechtigung, a) wenn sie/er eine ihr/ihm bis zum 10. August angebotene Stelle an einer staatlichen Realschule Bayerns ablehnt. b) wenn sie/er im nichtstaatlichen öffentlichen Schuldienst Bayerns oder im öffentlichen Schuldienst außerhalb Bayerns eine unbefristete Anstellung mit Vollbeschäftigung gefunden hat oder wenn sie/er vom Katholischen Schulwerk in Bayern zur Kirchenbeamtin/zum Kirchenbeamten ernannt worden ist. Dies ist dem Staatsministerium unverzüglich nach Annahme der Stelle mitzuteilen! Eine sonstige Anstellung an privaten, staatlich anerkannten oder genehmigten Schulen beeinträchtigt die Aufnahme in die Wartelisten nicht! - Wer die pädagogische Prüfung (Zweite Staatsprüfung) freiwillig wiederholt hat, wird (nach der Wiederholung) mit beiden Gesamtprüfungsnoten und Prüfungsjahrgängen in die Wartelisten eingetragen. - Bewerberinnen/Bewerber, die für die Aufnahme in die Wartelisten in Frage kommen, erhalten die erforderlichen Formblätter nach Abschluss des Einstellungsverfahrens voraussichtlich im Oktober vom Staatsministerium zugesandt. - Die Berücksichtigung einer Bewerberin/eines Bewerbers aus den Wartelisten setzt voraus, dass sie/er spätestens zum 30. April des Jahres, in dem sie/er eine Einstellung in den staatlichen Schuldienst anstrebt, eine Bereitschaftserklärung abgegeben hat. Die Abgabe der Bereitschaftserklärung besagt, dass die Bewerberin/der Bewerber für das folgende Schuljahr keine vertragliche Bindung eingegangen ist, die einer Übernahme in den Staatsdienst entgegensteht. Sollte dennoch nach Abgabe der Bereitschaftserklärung vor dem 10. August ein solcher Arbeitsvertrag geschlossen werden, so ist die Wartelistenbewerberin/der Wartelistenbewerber verpflichtet, dies mit

6 Einschreiben dem Staatsministerium mitzuteilen. Eine solche Mitteilung kommt einem Zurückziehen der Bereitschaftserklärung gleich. Wer sich bis zum 30. April nicht meldet, scheidet aus den Wartelisten zwar nicht aus, kann jedoch in den folgenden 12 Monaten am Auswahlverfahren nicht teilnehmen. Die Beweislast für die fristgerechte Vorlage der Bereitschaftserklärung trägt die Bewerberin/der Bewerber. Bewerberinnen/Bewerber, die für das jeweilige Schuljahr eine Bereitschaftserklärung abgegeben haben, müssen vom 1. Juli bis Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres unter einer von ihnen in der Bereitschaftserklärung anzugebenden Adresse erreichbar sein bzw. für die Nachsendung ihrer Post sorgen. Falls innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt eines Stellenangebots keine Antwort erfolgt, hat die Bewerberin/der Bewerber mit einer Streichung aus den Wartelisten zu rechnen. - Die Wartelistenberechtigung gilt in der Regel für einen Zeitraum von 5 Jahren, unabhängig davon, ob Sie in diesen Jahren tatsächlich eine Bereitschaftserklärung abgegeben haben. - Des Weiteren werden Bewerberinnen und Bewerber nach erfolgter Aufnahme wieder von den Wartelisten gestrichen, a) wenn sie/er im nichtstaatlichen öffentlichen Schuldienst Bayerns oder im öffentlichen Schuldienst außerhalb Bayerns eine unbefristete Anstellung mit Vollbeschäftigung gefunden hat oder wenn sie/er vom Katholischen Schulwerk in Bayern zur Kirchenbeamtin/zum Kirchenbeamten ernannt worden ist (eine sonstige Anstellung an privaten, staatlich anerkannten oder genehmigten Schulen beeinträchtigt somit den Verbleib auf den Wartelisten nicht!); b) wenn sie/er trotz abgegebener und nicht zurückgezogener Bereitschaftserklärung ein Angebot einer unbefristeten Vollbeschäftigung im staatlichen bayerischen Schuldienst nicht in der ihr/ihm gesetzten Frist beantwortet oder ablehnt. Eine Ablehnung am 10. August oder später ist für das Verbleiben auf den Wartelisten unschädlich, soweit sie nicht durch a) begründet ist;

7 c) wenn sie/er 5 Jahre nach der Eintragung der Gruppe ihres/seines Prüfungsjahrgangs in die Wartelisten noch nicht berücksichtigt werden konnte. Falls innerhalb von fünf Jahren eine Übernahme aus der Warteliste nicht erfolgen konnte, ist eine spätere Bewerbung als sogenannter Freier Bewerber mit dem entsprechenden Formblatt möglich. Nach einem Beschluss des Bayerischen Landtags am 31. Mai 1989 soll Lehrerinnen und Lehrern, die auf den Wartelisten stehen, die Teilnahme vor allem an regionalen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen ermöglicht werden. Dies gilt im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten besonders für Veranstaltungen der regionalen Lehrerfortbildung. Interessenten wenden sich an den Ministerialbeauftragten, der für den Bezirk, in dem sie wohnen, zuständig ist. Auslagenerstattung ist für diese Teilnehmer nicht möglich. 7. Ortswunschauflistung Die gewünschten Orte mit staatlichen Realschulen sind auf dem Bewerbungsformblatt mit abnehmender Priorität einzutragen. Ebenso ist es möglich, Aufsichtsbezirke zu nennen. Bei Streichen des Einverständnisses zu jedem anderen Einsatzort wird für den Fall, dass an den gewünschten Orten keine Verwendung möglich ist, kein Einstellungsangebot unterbreitet. 8. Einsatz als Mobile Reserve: Der Einsatz als Mobile Reserve hat keinerlei Auswirkungen auf die vergebene Vertragsart. Den Aufsichtsbezirken werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Einstellungsmöglichkeiten gegebenenfalls Mobile Reserven zur Gewährleistung der Unterrichtsversorgung zugeteilt. Die Mobile Reserve wird hierbei von einer Stammschule geführt und verwaltet. Der Einsatz erfolgt jedoch in der Regel an einer oder mehreren staatlichen Realschulen in zumutbarer Entfernung. Nach Ablauf eines Schuljahres endet die Tätigkeit als Lehrkraft in der mobilen Reserve. Die Versetzung an eine neue Dienststelle wird anschließend im bayernweiten Überblick geprüft. Die Lehrkraft kann dabei sowohl am Offenen Versetzungsverfahren als auch am Zentralen Versetzungsverfahren teilnehmen. Sie konkurriert hierbei mit allen anderen Versetzungsbewerbern. Es besteht jedoch kein Anspruch auf einen weiteren Einsatz an der bisherigen Stammschule oder an einer der bisherigen Einsatzschulen.

8 9. Nachträgliche Ergänzungen der Bewerbung, Erteilung von Vollmachten: Eine Äußerung zu einem Stellenangebot muss dem Staatsministerium innerhalb einer Frist von drei Tagen - die Frist beginnt mit dem Tag des Poststempels - vorliegen. Demnach ist es notwendig, Vorsorge zu treffen, dass ggf. die Post während der Ferien nachgesandt wird. Weiterhin kann das Stellenangebot von einem Bevollmächtigten angenommen werden. Die Vollmacht zur Annahme des Stellenangebots ist in diesem Fall der Rücksendung des Antwortvordrucks beizufügen. Adressänderungen oder sonstige Ergänzungen zum Einstellungsformblatt, die erst nach Abgabe des Bewerbungsformblatts nachgereicht werden, sind per Fax mit Unterschrift unter der Faxnummer einzureichen. Ortswunschänderungen, die nach dem 12. Juli eingereicht werden, können dabei nur noch bedingt berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich, eine Kopie des ausgefüllten Bewerbungsformulars für eigene Zwecke zu verwahren. 10. Weitere Auskunftsstellen: Ein Teil der Bewerberinnen/der Bewerber bewirbt sich erfahrungsgemäß um eine Anstellung im nichtstaatlichen Schuldienst. Auskünfte über offene Stellen im nichtstaatlichen Bereich erteilen je nach Zuständigkeit a) für den Bereich weiterer öffentlicher Schulen - die Schulreferate der Städte und - der Zweckverband Bayerische Landschulheime; Postfach , München. b) für den Bereich privater Schulen - der jeweilige Schulträger (Adressen können dem Schulverzeichnis entnommen werden, das an den Seminarschulen vorhanden ist oder beim Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, München, bezogen werden kann). - für Schulen in evangelischer bzw. katholischer Trägerschaft die Evangelische Schulstiftung in Bayern, Pädagogisches Referat, Gleißbühlstr. 7, Nürnberg (Tel. 0911/ , Fax 0911/ ), das Katholische Schulwerk in Bayern, Adolf-Kolping-Str. 4, München unter

9 Bei einer Stellensuche ist es empfehlenswert, Rat zu suchen bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit, das Auskünfte unter anderem auch über weitere Beschäftigungsmöglichkeiten sowie über Förderungs- und Unterstützungsmaßnahmen erteilt, bzw. unmittelbar bei den regionalen Fachvermittlungsdiensten für besonders qualifizierte Fach- und Führungskräfte bei den Agenturen für Arbeit Augsburg, Wertachstr. 28 (für Schwaben), München, Kapuzinerstr. 26/II (für Oberbayern und Niederbayern), Nürnberg, Richard-Wagner-Platz 5 (für Mittelfranken, Oberfranken und die Oberpfalz), Würzburg, Ludwigskai 3 (für Unterfranken). Termine können mit dem zuständigen Arbeits- und Berufsberater vereinbart werden.

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