R & P. Recht und Psychiatrie

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1 R & P Recht und Psychiatrie Friedemann Pfäfflin Zur Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarats über Maßnahmen gegen die Diskriminierung von Transgender People Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat in ihrer 15. Sitzung des Jahres am 22. April 2015 die Resolution 2048 verabschiedet, die den Titel trägt Discrimination against transgender people in Europe. Sie ist in der Umschau dieses Hefts auf den Seiten im englischen Original und da die offiziellen Fassungen nur in Englisch und Französisch publiziert wurden am Ende dieses Beitrags in einer eigenen deutschen Übersetzung nachzulesen. Bemerkenswert und kritisch zu beleuchten ist, wie radikal die in der Resolution genannten Forderungen sind. Schlüsselwörter: Parlamentarische Versammlung des Europarats, Resolution 2048, Transgender, Diskriminierung»Discrimination against transgender people in Europe.«Comments on Resolution 2048 (2015) of the Parliamentary Assembly of the Council of Europe (PACE) On April 22, 2015, the Parliamentary Assembly of the Council of Europe passed Resolution 2048 (2015) on»discrimination against transgender people in Europe«. After a short reflection on the history of the terms transsexualism and transgenderism, the article comments on the far-reaching and in some aspects radical challenges posed by this resolution. At the end of the article, a German translation of the Resolution will be provided. Key words: Council of Europe, parliamentary assembly, transgender, resolution 2048, discrimination Herausgeber: Redaktion Recht & Psychiatrie Redaktion: Michael Lindemann, Bielefeld (verantwortlich); Martin Zinkler, Heidenheim (verantwortlich); Uwe Dönisch-Seidel, Kleve; Heinfried Duncker, Moringen; Heinz Kammeier, Münster; Norbert Konrad, Berlin; Wolfgang Lesting, Oldenburg; Rolf Marschner, München; Friedemann Pfäfflin, Ulm; Dorothea Rzepka, Bielefeld/Frankfurt a. M.; Norbert Schalast, Essen; Herbert Steinböck, Haar; Helga Wullweber, Berlin Redaktionsanschrift: Marina Broll, An der Panne 15, Dortmund; Tel.: 0231/ marina.broll@gmx.de Verlag: Psychiatrie Verlag, Ursulaplatz 1, Köln verlag@psychiatrie.de; Sonderdruck 2015, 33. Jahrgang, 3. Vierteljahr, Seite Recht und Psychiatrie is regularly indexed in: Journal Citation Reports/Social Sciences Edition, Juris, Journal Citation Reports/Science Edition, KJB, PsycInfo, Science Citation Index Expanded (SciSearch), Social Sciences Citation Index (SSCI), Social Scisearch, Scopus, EM-Care

2 Pfäfflin: Zur Resolution... des Europarats gegen die Diskriminierung von Transgender People R & P (2015) 33: Beiträge Friedemann Pfäfflin Zur Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarats über Maßnahmen gegen die Diskriminierung von Transgender People Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat in ihrer 15. Sitzung des Jahres am 22. April 2015 die Resolution 2048 verabschiedet, die den Titel trägt Discrimination against transgender people in Europe. Sie ist in der Umschau dieses Hefts auf den Seiten im englischen Original und da die offiziellen Fassungen nur in Englisch und Französisch publiziert wurden am Ende dieses Beitrags in einer eigenen deutschen Übersetzung nachzulesen. Bemerkenswert und kritisch zu beleuchten ist, wie radikal die in der Resolution genannten Forderungen sind. Schlüsselwörter: Parlamentarische Versammlung des Europarats, Resolution 2048, Transgender, Diskriminierung»Discrimination against transgender people in Europe.«Comments on Resolution 2048 (2015) of the Parliamentary Assembly of the Council of Europe (PACE) On April 22, 2015, the Parliamentary Assembly of the Council of Europe passed Resolution 2048 (2015) on»discrimination against transgender people in Europe«. After a short reflection on the history of the terms transsexualism and transgenderism, the article comments on the far-reaching and in some aspects radical challenges posed by this resolution. At the end of the article, a German translation of the Resolution will be provided. Key words: Council of Europe, parliamentary assembly, transgender, resolution 2048, discrimination Was heißt Transgender? Der Terminus Transgender ist in der deutschen Umgangssprache noch wenig geläufig, und es erscheint schwierig, die Bezeichnung Transgender People ins Deutsche zu übersetzen. Im Englischen hat sich inzwischen der Sammelbegriff Transgender durchgesetzt für ein Phänomen, das im 19. Jahrhundert im Kontext der damals entstehenden Sexualforschung erstmals so beschrieben worden war, dass sich weitere Autoren damit befassten. Damals war von conträrer Sexualempfindung (Westphal 1870) die Rede. Später hatte der Sexualforscher Magnus Hirschfeld (1910) den Terminus Transvestiten eingeführt. Er war auch der Erfinder des Adjektivs transsexuell (Hirschfeld 1923), das er beiläufig gebrauchte, um deutlich zu machen, dass es sich bei dem von ihm beschriebenen Phänomen um etwas handelte, das im Sinne des Wortes transatlantisch jenseits der Sexualität anzusiedeln ist. Mit den Arbeiten des Sexualforschers Harry Benjamin und insbesondere mit dessen im Jahr 1966 publizierter Monografie»The Transsexual Phenomenon«setzten sich die Wörter Transsexualismus, Transsexualität und transsexuell im allgemeinen Sprachgebrauch durch. Beschrieben wurden damit Personen, die sich entgegen ihrem Eintrag im Geburtsregister dem jeweils anderen Geschlecht zugehörig fühlten und mit großem Nachdruck und in Einzelfällen schon geradezu erpresserisch sogenannte Geschlechtsumwandlungen forderten. Deutschland verbindliche Internationale Klassifikation von Krankheiten (ICD-9) aufgenommen worden war und zwei Jahre später auch in das Diagnostische und Statistische Manual der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung (DSM-III) und Krankenkassen für die Behandlung aufkamen, entspannte sich die Behandlungssituation erheblich und gleichzeitig kamen immer mehr Varianten zum Vorschein, bei denen es gar nicht mehr ausschließlich um hormonelle und chirurgische Geschlechtsumwandlung oder, wie es inzwischen hieß, Geschlechtsangleichung ging, sondern um Lebensstile, die zwischen männlich und weiblich variierten und später noch weitere Alternativen propagierten. Für diese Varianten setzte sich der von Virginia Prince Ende der 1970er-Jahre geprägte Begriff Transgender durch (vgl. Ekins & King 2005; Pfäfflin 2010, ders. 2012). Ab den 1990er-Jahren erfolgte eine zunehmende Pluralisierung von Transgender-Varianten und gleichzeitig eine nachdrückliche Politisierung der Anliegen von Transgender, die der früheren Homosexuellenemanzipationsbewegung vergleichbar sind und mit ihr seit den 1990er-Jahren in der LBGT-Bewegung zusammenflossen. Die Abkürzung LBGT steht für Lesbian, Bisexual, Gay und Transgender. In Deutschland wird zuweilen die Abkürzung LSBTTIQ verwendet (lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, transsexuelle, intersexuelle und queere Menschen). Das Hauptanliegen der LBGT-Bewegung ist die Durchsetzung von Menschenrechten in allen Ländern, in denen diese missachtet werden. Nachdem Transsexualität im Jahr 1978 als Diagnose in die von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebene und in

3 R & P (2015) 33: Pfäfflin: Zur Resolution... des Europarats gegen die Diskriminierung von Transgender People Stellungnahmen und Rechtsprechung Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte schon früh und wiederholt über Klagen Transsexueller zu entscheiden und dazu mehrere Grundsatzurteile gefällt. Einzelheiten dazu finden sich bei Will (1992, ders. 2011, ders. 2012). Auch die Parlamentarische Versammlung des Europarats hatte sich schon am 29. September 1989 in ihrer 21. Sitzung des Jahres mit der sozialen und rechtlichen Situation Transsexueller befasst und damals eine Empfehlung publiziert (vgl. Recommendation 1117 [1989] on the condition of transsexuals ( assembly.coe.int/nw/xml/xref/x2h-xref-viewpdf. asp?fileid=15151&lang=en). Diese Empfehlung hatte folgenden Wortlaut (Übersetzung F. P.):»1. Unter Berücksichtigung dessen, dass Transsexualismus ein Syndrom ist, das durch eine doppelte Persönlichkeit, d. h. eine körperliche und eine psychische, gekennzeichnet ist und einhergeht mit der tiefen Überzeugung, dem anderen Geschlecht anzugehören, sodass Transsexuelle mit Nachdruck nach einer entsprechenden körperlichen Korrektur verlangen; 2. unter Berücksichtigung der Fortschritte moderner Medizintechnik insbesondere auf dem Gebiet chirurgischer Geschlechtsumwandlungen, sodass Transsexuelle das äußere Erscheinungsbild und weitgehend auch die Charakteristika des ihrem Eintrag im Geburtsregister entgegengesetzten Geschlechts erreichen können; 3. unter der Beobachtung, dass es unter Anwendung dieser Behandlung gelingt, Körper und Psyche in Einklang zu bringen und diesen Menschen zu einer sexuellen Identität zu verhelfen, die letztlich den entscheidenden Aspekt ihrer Persönlichkeit ausmacht; 4. überzeugt davon, dass das Ergebnis solcher Behandlungen im Zivilstandsregister dokumentiert werden sollte, indem in der Geburtsurkunde und in Ausweispapieren entsprechende Angaben notiert und eine Vornamensänderung autorisiert wird; 5. unter Berücksichtigung, dass die Verweigerung solcher Ergänzungen in Personalpapieren die Betroffenen dem Risiko aussetzt, gegenüber vielen anderen die Diskrepanz zwischen ihrem äußeren Erscheinungsbild und ihrem Rechtsstatus als Frau oder Mann offenbaren zu müssen; 6. in Erkenntnis dessen, dass Transsexualismus relativ neue und komplexe Fragen aufwirft, zu denen die Mitgliedstaaten Antworten finden müssen, die mit den Menschenrechten vereinbar sind; 7. unter der Beobachtung dessen, dass Transsexuelle angesichts fehlender spezifischer Richtlinien häufig Opfer von Diskriminierung und Verletzung ihrer Privatsphäre werden; 8. unter Berücksichtigung dessen, dass die Gesetzgebung vieler Mitgliedstaaten bezüglich dieses Themas defizitär ist und es Transsexuellen und insbesondere jenen unter ihnen, die sich einer Operation unterzogen haben, nicht gestattet, ihren Status als Frau oder Mann entsprechend ihrem Erscheinungsbild, ihrer körperlichen Situation, ihres psychischen Erlebens und ihres Sozialverhaltens anpassen zu lassen; 9. unter Berücksichtigung der von der Europäischen Kommission und vom Gerichtshof für Menschenrechte getroffenen Einzelfallentscheidungen; 10. unter Bezugnahme auf die vom Europaparlament am 12. September 1989 verabschiedete Resolution, worin der Europarat unter anderem aufgefordert worden war, eine Konvention zum Schutze Transsexueller in Kraft zu setzen, 11. empfiehlt die Parlamentarische Versammlung, dass der Ministerrat eine Empfehlung verfasst, mit der er die Mitgliedstaaten dazu einlädt, für Fälle irreversiblen Transsexualismus gesetzlich zu regeln, dass a. die Einträge des Geschlechts Betroffener im Geburtenregister, Personalausweis und Pass korrigiert werden; b. eine offizielle Vornamensänderung erfolgt; c. die Privatsphäre der Betroffenen geschützt wird; d. jegliche Form der Diskriminierung im Kontext von Grundrechten und Freiheiten in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention verboten wird. Vom April 1993 veranstaltete der Europarat in Amsterdam eine Tagung über Transsexualism, medicine and law (Council of Europe 1995). Damals wurde dort noch die Auffassung vertreten, eine Personenstandsänderung dürfe nur dann erfolgen, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin mindestens sterilisiert sei. Diesbezüglich hat sich inzwischen viel geändert: Am hat z. B. das Bundesverfassungsgericht die Erforderlichkeit eines chirurgischen Eingriffs zur Geschlechtsangleichung sowie die dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit als Voraussetzungen für eine Personenstandsänderung nach Transsexuellengesetz für verfassungswidrig erklärt (R & P 2011, ). In Reaktion darauf hatte der Autor im Editorial von Heft 2 des 29. Jahrgangs von Recht & Psychiatrie ein Plädoyer für die Abschaffung des Transsexuellengesetzes gehalten (Pfäfflin 2011). Das Gesetz, das bei seiner Verabschiedung noch als vorbildlich gegolten hatte und nach dem schwedischen Gesetz aus dem Jahr 1972 überhaupt erst das zweite derartige Gesetz gewesen war, war längst nicht mehr zeitgemäß (vgl. Will 2011, ders. 2012). Die Resolution der Parlamentarischen Versammlung Die Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ( geht weit über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2011 hinaus. Dies liegt selbstverständlich daran, dass ein Gerichtsentscheid nur eine oder mehrere bestimmte konkrete Fragen abhandelt, um deren Klärung das Verfahren geführt wird. Nur eine Resolution lässt Raum für lange politische Ausführungen über die Diskriminierung einer ganzen Gruppe von Menschen. Die aktuelle Resolution geht allerdings auch weit über die oben zitierte Empfehlung aus dem Jahr 1989 hinaus, wie sich aus einem Vergleich der Texte sofort erkennen lässt. Dies gilt insbesondere für die in der aktuellen Resolution vorgeschlagenen Antidiskriminierungsmaßnahmen und für Vorschläge, wie Transgendern der Zugang zu spezifischer Behandlung eröffnet werden soll, sofern sie diese wünschen. Auf Deutsch heißt Diskriminierung Herabwürdigung. Das englische Substantiv discrimination sowie das Verb to discriminate knüpfen noch mehr an die lateinische Sprachwurzel an und können sich sowohl darauf beziehen, dass jemand oder etwas herabgewürdigt wird; sie können aber auch in dem Sinne ganz neutral gebraucht werden, dass sich zwei Menschen oder Sachen einfach unterscheiden. Das Hauptproblem der Resolution scheint mir zu sein, dass hier einerseits eine Unterscheidung gefordert wird, was schon daraus ersichtlich ist, dass das 141

4 Pfäfflin: Zur Resolution... des Europarats gegen die Diskriminierung von Transgender People R & P (2015) 33: Phänomen einen bestimmten Namen hat, Transgender, gleichzeitig aber behauptet wird, wenn nicht alle Anliegen von Transgendern erfüllt werden, komme dies einer Diskriminierung im Sinne einer Herabwürdigung gleich. Fraglos ist die Forderung berechtigt, dass Änderungen der Geschlechtszugehörigkeit und die Umschreibung im Geburtsregister in einem möglichst kurzen, unbürokratischen und überschaubaren Verwaltungsakt erfolgen sollten. Dafür sollten sich auch jene dem Europarat angehörenden Länder öffnen, die bisher noch jede Möglichkeit einer Änderung der Geschlechtszugehörigkeit ausschließen. Ist die Anerkennung unabhängig von vorheriger Behandlung, dann bedarf es dazu tatsächlich weder des Beitrags von Psychiatern noch anderer Mediziner oder Psychologen. Zu fragen ist allerdings, ob sich aus der Würde des Menschen und dem Respekt für seine Privatsphäre automatisch das Recht ableitet, ohne jede Diagnose von Krankenversicherungen hormonelle und chirurgische geschlechtsangleichende Eingriffe finanziert zu bekommen, einfach weil man dies wünscht. Was ist eigentlich so herabwürdigend an einer Diagnose, gleichgültig, ob dies nun eine somatische oder eine psychiatrische Diagnose ist? Ist es derzeit nicht geradezu modern und chic geworden, für sich die (noch nicht in den Diagnoseschlüsseln enthaltene, dort aber wohl bei deren nächster Revision unvermeidliche aufzunehmende) Modediagnose Burn-out-Syndrom in Anspruch zu nehmen? Ist ein Mensch, der sich im Rahmen eines Suizidversuchs schwere Verletzungen zugezogen hat und daher sowohl somatischer als auch psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bedarf, in seiner Würde und dem Respekt für seine Privatsphäre beschädigt? Auch ist zu fragen, wie mit jenen Gruppen umzugehen sein wird, die sich bei der jüngsten Revision des Diagnostischen und Statistischen Manuals der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung mit großem Nachdruck, wenn auch letztlich erfolglos um die Aufnahme in den Diagnoseschlüssel bemühten. Das ist erstens eine Gruppe, die darum kämpft, schwere Verstümmelungen, wie z. B. Bein- oder Armamputation, Setzen einer hohen Querschnittslähmung und dergleichen mehr als normale medizinische Leistungen durchzusetzen, und zweitens eine Gruppe, die sich Male-to-Eunoch nennt. Die Angehörigen der zuerst genannten Gruppe haben sich bereits eine Diagnose gegeben, worin das Wort Identität eine zentrale Rolle spielt; sie lautet: Body Integrity Identity Disorder. Die Angehörigen der zweiten Gruppe leiten ihre Identität daraus her, dass sie unbedingt kastriert werden wollen genau so, wie Transsexuelle dies früher getan hatten, die jetzt als Teilgruppe von Transgender darüber klagen, es werde ihnen zwangsweise Sterilisation und Kastration abverlangt. Das Diagnostische und Statistische Manual der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung hat die im DSM-III im Jahr 1980 erstmals aufgenommene Diagnose Transsexualism später wieder fallen gelassen, um deutlich zu machen, dass es zwischen Transsexualität und geschlechtsangleichender Behandlung keinen Automatismus gibt. Im DSM-IV aus dem Jahr 1994 wurde die Diagnose ersetzt durch die Diagnose Gender Identity Disorder. Im Vorfeld der im Jahr 2013 publizierten 5. Revision, dem DSM-5, wurde ausführlich darüber diskutiert, ob man die Diagnose ganz fallen lassen soll, wie viele forderten. Man entschied sich für die Beibehaltung einer Diagnose ohne den Zusatz Disorder (deutsch: Störung) und definierte sie als Gender Dysphoria (deutsch: Geschlechtsdysphorie), d. h. es wird der Leidensdruck betont, um sicherzustellen, dass die davon Betroffenen, wenn sie dies wünschen und brauchen, psychotherapeutische, psychiatrische, hormonelle und chirurgische Behandlung als Leistung der Krankenversicherungen in Anspruch nehmen können (Zucker et al. 2013). Wie die Revision der ICD-10, in der Transsexualität noch als Diagnose aufgeführt ist, ausfallen wird, ist derzeit noch offen. Während die Europäische Union nur 28 Mitgliedstaaten und ein Parlament hat, dessen Mitglieder in ihren Heimatländern gewählt worden sind, kommen die Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung aus den 47 Mitgliedstaaten der im Europarat zusammengeschlossenen 47 Mitgliedstaaten. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats ist kein gesetzgebendes Organ. Die Regierungen der 47 Mitgliedstaaten entsenden je nach Größe der nationalen Bevölkerung zwischen minimal 2 und maximal 18 Abgeordnete, die jedoch nicht von den nationalen Bevölkerungen direkt gewählt wurden. Das Versicherungswesen und Krankenkassenrecht in den Mitgliederstaaten unterscheiden sich erheblich. Nach der Verabschiedung des deutschen Transsexuellengesetzes im Jahr 1980 hat es noch sieben Jahre gedauert, bis das Bundessozialgericht letztinstanzlich entschied, dass die gesetzlichen Krankenkassen unter bestimmten Bedingungen verpflichtet sind, die Kosten für geschlechtsangleichende Behandlungen zu übernehmen (BSG R & P 1989, 26 27; Pfäfflin 1984). Die entsprechende letztinstanzliche Entscheidung für die privaten Krankenversicherer erfolgte erst 14 Jahre nach Verabschiedung des Transsexuellengesetzes (OLG Köln R & P 1995, 47 49; BGH R & P 1995, 97 98; BVerfG, BvR 785/95). Bedenkt man diese Zeitabläufe, kann man sich leicht ausrechnen, wie viele Jahre es dauern wird, bis die in der Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarats genannten Forderungen, die ja nicht nur die Frage der Kostenübernahme für im Einzelfall notwendige Behandlungen, sondern auch die Erziehung der Bevölkerung von 47 Staaten zur Toleranz gegenüber Transgendern einschließt, in allen Mitgliedstaaten auch nur annähernd durchgesetzt werden können. Womöglich wäre dies Ziel leichter erreichbar, wenn anstatt der ausufernd wirkenden Forderungen der Resolution 2048 (2015) zeitlich getaktet fraktionierte Forderungen formuliert und schrittweise durchgesetzt würden. Für manche der 47 Mitgliedstaaten des Europarats könnten die in der Resolution genannten Forderungen zu umfangreich sein, sodass sich in diesen Staaten womöglich mehr Widerstand gegen als Unterstützung für ihre Durchsetzung formieren könnte, weil sich die Mitgliedstaaten durch die Forderungen überfordert sehen.

5 R & P (2015) 33: Pfäfflin: Zur Resolution... des Europarats gegen die Diskriminierung von Transgender People Literatur Diskriminierung von Transgendern in Europa Benjamin H (1966) The Transsexual Phenomen. New York: Julian Press Council of Europe (1995) Transsexualism, medicine and law. Procedings XXIIIrd Colloquy on European Law, Vrije Universiteit Amsterdam (Netherlands), April Strasbourg Cedex: Council of Europe Publishing Ekins R, King D (Hg.) (2005) Virginia Prince. Pioneer of Transgendering. Binghampton, NY: Haworth Press; gleichzeitig erschienen in: International Journal of Transgenderism 8 (Heft 4) 2005 Hirschfeld M (1910) Die Transvestiten eine Untersuchung über den erotischen Verkleidungstrieb mit umfassendem casuistischem und historischem Material. Berlin: Medicinischer Verlag Hirschfeld M (1923) Die intersexuelle Konstitution. In: Jahrbuch für sexuelle Zwischenstufen 23: 3 27 Pfäfflin F (1984) Zur Leistungspflicht der Krankenkassen bei Geschlechtsumwandlungsoperationen. In: Recht & Psychiatrie 2: Pfäfflin F (2010) Sexuelle Identität ins Grundgesetz? In: Recht & Psychiatrie 28: Pfäfflin F (2011) Plädoyer für die Abschaffung des Transsexuellengesetzes. In: Recht & Psychiatrie 29: 62 Pfäfflin F (2012). Autobiografien, Biografien und Filme über Geschlechtswechsel. In: Lessenich J: Die transzendierte Frau. Eine Autobiografie. Gießen: Psychosozial-Verlag, Westphal C (1870) Die conträre Sexualempfindung. Symptom eines neuropathischen (psychopathischen) Zustandes. In: Archiv für Psychiatrie und Nervenheilkunde 2: Will, MR (1992)»... ein Leiden mit dem Recht.«Zur Namensund Geschlechtsänderung bei transsexuellen Menschen in Europa. In: Pfäfflin F, Junge A (Hg.) Geschlechtsumwandlung. Abhandlungen zur Transsexualität. Stuttgart, New York: Schattauer Verlag, Will MR (2011) Europarat und Transsexuelle eine facettenreiche Wirkungsgeschichte, Teil I. In: Recht & Psychiatrie 29: Will MR (2012) Europarat und Transsexuelle eine facettenreiche Wirkungsgeschichte, Teil II. In: Recht & Psychiatrie 30: Zucker K, Cohen-Kettenis P, Drescher J, Meyer-Bahlburg H, Pfäfflin F, Womack W (2013) Memo outlining evidence for change for Gender Identity Disorder in the DSM- 5. In: Archives of Sexual Behavior 42: Anschrift des Verfassers Ulrichstr Ulm Resolution 2048 (2015) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, vorläufige Fassung, verabschiedet in der 15. Sitzung am 22. April Die Parlamentarische Versammlung bedauert, dass Transgender in Europa vielfältiger Diskriminierung ausgesetzt sind, u. a. beim Zugang zu Arbeit, Wohnung und medizinischer Versorgung; sehr häufig sind sie Zielscheibe von Hassreden, aus Hass motivierter Verbrechen, Belästigungen sowie physischer und psychischer Gewalt. Sie unterliegen einem besonders hohen Risiko, Zielscheibe von Diskriminierung zu werden. Dass der Transgenderismus in internationalen Diagnosekatalogen als Krankheit eingestuft wird, ist als Angriff auf ihre Würde zu werten und als zusätzliches Hindernis für ihre soziale Integration. 2. In der Allgemeinbevölkerung wird die Lage, in der sich Transgender befinden, nur unzureichend wahrgenommen und die Medien berichten darüber nur selten in angemessener und unvoreingenommener Weise. Dies fördert vermeidbare Vorurteile und Feindseligkeit. 3. Die Versammlung ist wegen der Verletzung fundamentaler Rechte besorgt. Insbesondere das Recht auf die Unverletzlichkeit der Privatsphäre und der körperlichen Integrität werden infrage gestellt, wenn Transgender die Änderung ihres Geschlechtseintrags im Personenstandsregister ändern lassen wollen. Als Voraussetzung für die Anerkennung ihres Geschlechts werden häufig Sterilisation, Scheidung, die Dia gnose einer psychischen Krankheit, chirurgische Eingriffe und weitere medizinische Behandlungen verlangt. Zusätzlich erschweren weitere Erfordernisse, wie z. B. der sogenannte Alltagstest in der gewünschten Geschlechtsrolle, den Zugang zur Geschlechtsanerkennung erheblich. Darüber hinausgehend gibt es in Europa eine große Zahl von Ländern, die für eine solche Anerkennung keinerlei Verfahrensregeln haben, sodass Transgender weder ihre Namen noch ihren Geschlechtseintrag in ihren Personalpapieren und in öffentlichen Registern ändern können. 4. Mehrere dem Europarat angehörende Länder haben jüngst ihre Gesetze zur Geschlechtsanerkennung geändert oder bereiten entsprechende Änderungen vor. Einige dieser neuen Regelungen stellen den Grundsatz der Selbstbestimmung ins Zentrum, wonach keine langwierigen und komplizierten Verfahren oder der Einbezug von Ärzten oder Psychiatern mehr notwendig sind. 5. Die Versammlung begrüßt in diesem Zusammenhang das erstmals in der Gesetzgebung Maltas erwähnte Recht auf Geschlechtsidentität, das jedem Menschen das Recht auf seine eigene Geschlechtsidentität einräumt ebenso wie das Recht darauf, entsprechend behandelt und identifiziert zu werden. 6. Vor diesem Hintergrund fordert die Versammlung die Mitgliedstaaten auf 6.1 bezüglich Antidiskriminerungspolitik und -gesetzgebung: in der nationalen Gesetzgebung explizit Antidiskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität zu 1 Ins Deutsche übertragen von Friedemann Pfäfflin.

6 Pfäfflin: Zur Resolution... des Europarats gegen die Diskriminierung von Transgender People R & P (2015) 33: verbieten und die Menschenrechtssituation von Transgendern unter ausdrücklicher Erwähnung der Geschlechtsidentität im Mandat der nationalen Menschenrechtsinstitutionen zu verankern; unter Einbezug der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Grundsätze internationaler Menschenrechte zu implementieren, wonach es aufgrund der Geschlechtsidentität keine Diskriminierung geben darf; Daten und Informationen über die Menschenrechtssituation von Transgendern zu sammeln und zu analysieren bezüglich der vielfältigen Formen von Diskriminierung wegen Geschlechtsidentität, wegen transphobischer Intoleranz und Verbrechen aus Hass, und diese Informationen bei der Entwicklung, Durchsetzung und Überwachung von Antidiskriminierungspolitik und -gesetzgebung zu berücksichtigen; Gesetze gegen Verbrechen aus Hass zu implementieren, die Transgender insbesondere gegen transphobische Verbrechen und Ereignisse schützen; spezifische Schulungen durchzuführen, um Polizei und Justizpersonal zu sensibilisieren; wirksamen Schutz gegen Diskriminierung wegen der Geschlechtsidentität im Kontext von Arbeit im öffentlichen ebenso wie im privaten Sektor, im Zugang zu Wohnung, Recht und medizinischer Versorgung sicherzustellen; bei der Entwicklung und Durchsetzung politischer und rechtlicher Maßnahmen, die Transgender betreffen, Transgender und ihre Organisationen beratend zu konsultieren; 6.2 bezüglich der rechtlichen Anerkennung der Geschlechtsidentität: auf Grundlage der Selbstbestimmung schnelle, überschaubare und gut zugängliche Verfahren zur Namensänderung, zur Änderung von Geburtsurkunden, Personalausweisen, Pässen, Zeugnissen und vergleichbaren Dokumenten einzuführen; diese Verfahren allen zugänglich zu machen, die sie in Anspruch nehmen wollen, unabhängig von Alter, Gesundheit, Einkommen oder aktuellem oder früherem Freiheitsentzug; Sterilisation und andere zwangsweise geforderte medizinische Behandlungen einschließlich psychiatrischer Diagnosen als rechtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Geschlechtsidentität in jenen Gesetzen, die Namensänderung sowie Änderung des Geburtseintrags regeln, abzuschaffen; alle Einschränkungen des Rechts von Transgendern, eine bestehende Ehe aufrechtzuerhalten, wenn sie ihr Geschlecht anerkennen lassen wollen, aufzuheben; sicherzustellen, dass Ehepartner und Kinder keine rechtlichen Nachteile davon haben; in Personaldokumenten für all jene, die dies haben wollen, ein drittes Geschlecht zu berücksichtigen; sicherzustellen, dass bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, die für das Kind beste Lösung an erster Stelle steht; 6.3 bezüglich geschlechtsangleichender Behandlung und medizinischer Versorgung: allen Transgendern geschlechtsangleichende Maßnahmen wie hormonelle und chirurgische Behandlung sowie psychologische Unterstützung zugänglich zu machen und dafür zu sorgen, dass sie von Krankenversicherern bzw. dem öffentlichen Gesundheitswesen finanziert werden; sofern die Kostenübernahme begrenzt wird, muss dies rechtlich abgesichert werden, objektiv begründet sowie angemessen sein; Transgender ausdrücklich an der Forschung über Suizidprävention sowie an daraus abgeleiteten Plänen und Maßnahmen zu beteiligen; alternative Trans-Behandlungsprogramme zu entwickeln, die Einwilligung nach informierter Aufklärung einschließen; national verwendete Diagnosekataloge zu revidieren und darauf hinzuwirken, dass auch internationale Klassifikationssysteme modifiziert werden, sodass gewährleistet ist, dass Transgender einschließlich Transgender Kinder nicht mehr als psychisch krank eingestuft werden und ihnen ein von Stigmatisierung freier Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung gewährt wird; 6.4 bezüglich Information, Sensibilisierung und Schulung: das Menschenrecht von Transgendern zu thematisieren einschließlich ihres Rechts, aufgrund ihrer Geschlechtsidentität nicht diskriminiert zu werden, dieses Recht mittels Menschenrechtskampagnen und Schulungsprogrammen zu fördern und in der Öffentlichkeit dafür Sensibilisierungskampagnen durchzuführen; Information und Schulungen für Professionelle aus Justiz und Medizin, einschließlich Psychologen, Psychiatern und Allgemeinmedizinern durchzuführen, bezüglich der Rechte und spezifischen Bedürfnisse von Transgendern mit besonderem Nachdruck auf deren Recht auf Privatsphäre und Wahrung ihrer Würde.

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