PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT

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1 87 ( ) Nr. 1 PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT SITZUNGSPERIODE Eupen, den 25. Juli 2011 DEKRETENTWURF ÜBER DIE SCHAFFUNG DES BACHELORS IN BUCHHALTUNG, DES BACHELORS IN BANKWESEN UND DES BACHELORS IN VERSICHERUNGSWESEN INHALTSANGABE Dieser Dekretentwurf eines Dekrets schafft die Hochschulstudien des Bachelors in Buchhaltung, des Bachelors in Bankwesen und des Bachelors in Versicherungswesen und ändert das Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule ab.

2 87 ( ) Nr INHALTSVERZEICHNIS Begründung... 3 Allgemeine Begründung... 3 Kommentar zu den Artikeln... 3 Dekretentwurf... 5 Vorentwurf Gutachten des Staatsrats... 17

3 ( ) Nr. 1 BEGRÜNDUNG ALLGEMEINE BEGRÜNDUNG Im Kontext des Brügge-Kopenhagen-Prozesses in der europäischen Berufsbildung und der damit einhergehenden Durchlässigkeit der Bildungssysteme kommt berufs- und praxisbegleitenden Hochschulstudien zukünftig im Europäischen Hochschulraum eine immer stärker werdende Bedeutung zu. Aus einem wachsenden Bedarf der Wirtschaft an qualifizierten Fachleuten heraus kann man derzeit in Europa einen Anstieg entsprechender dualer Hochschulangebote beobachten. In der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt es gerade auf Ebene der Finanzdienstleistungs- sowie der Verwaltungsberufe einen spezifischen geopolitischen Ausbildungsbedarf: Einerseits unterliegen diese Berufe verschiedenen nationalen, gemeinschaftlichen und/oder regionalen Rechtsvorschriften und Besonderheiten. Andererseits sind Mehrsprachigkeit und eine den Anforderungen hiesiger Kunden und hiesiger Betriebe genügende Vielseitigkeit der Mitarbeiter zu gewährleisten. Um auf eine ständig hohe Nachfrage nach Buchhaltungs-, Bank-, Versicherungs- und Verwaltungsfachleuten auf dem Arbeitsmarkt der Deutschsprachigen Gemeinschaft und die besonderen sprachlichen, gesetzlichen und fachlichen Anforderungen von vor Ort ansässigen Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen zu reagieren, ist eine eigene kompetenzorientierte Ausbildung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft von großer Wichtigkeit. Zudem entspricht ein Hochschulabschluss kurzer Studiendauer den in den letzten Jahren gewachsenen Diplomanforderungen in den Finanz- und Verwaltungsberufen. Das Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen (IAWM) bietet zurzeit zusammen mit der Ecole Supérieur des Affaires (ESA) in Namur eine duale Hochschulausbildung in Buchhaltung an. Grundlage der Zusammenarbeit zwischen IAWM und ESA ist ein Abkommen zwischen der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, das zum Ende des akademischen Jahres ausläuft. Daher bietet sich zur Stärkung des hiesigen Hochschulstandorts die Schaffung einer entsprechenden Ausbildung der Autonomen Hochschule in der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit dem IAWM an. Die dreijährige duale Hochschulausbildung in Buchhaltung wird nach dem Vorbild der jetzigen Ausbildung IAWM/ESA praxisbegleitend aufgebaut und besteht deshalb zu etwa gleichen Teilen aus theoretischen Unterrichten und betrieblicher Praxis in dafür anerkannten Ausbildungsbetrieben. Dieses Model kann Vorbild sein für weitere Hochschulausbildungen in den Bereichen Bank, Versicherungen und Verwaltung. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN Artikel 1 Definition der dualen Erstausbildung: Kombination theoretischer Hochschulunterrichte und betrieblicher Berufsausbildung in Zusammenarbeit zwischen der Autonomen Hochschule und dem Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen. Artikel 3 Einführung der Möglichkeit einer dualen Erstausbildung an der Autonomen Hochschule.

4 87 ( ) Nr Artikel 2 und 4 Einführung eines Fachbereichs Finanz- und Verwaltungswissenschaften an der Autonomen Hochschule mit den Studienbereichen Buchhaltung, Bank und Versicherungen analog zu den Fachbereichen Gesundheits- und Krankenpflegewissenschaften sowie Bildungswissenschaften. Artikel 5-7 Die zu erzielenden Kompetenzen und die Bildungsbereiche werden für den jeweiligen Studienbereich aufgelistet. Artikel 8 Die Zulassungsbedingungen zu den Studienbereichen Buchhaltung, Bank und Versicherungen entsprechen den allgemeinen Hochschulzugangsbedingungen. Um zugelassen zu werden, muss der Student Inhaber eines belgischen Nachweises des Hochschulzugangs oder eines dem gleichgestellten Nachweises sein sowie die im Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule definierte Einschreibegebühr entrichtet haben. Artikel 9 Die Studenten in den Studienbereichen Buchhaltung, Bank und Versicherungen sollen analog zu den Studenten im Studienbereich Lehramt am Tag der Einschreibung über nachgewiesene gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Jeder Student muss bei der Einschreibung mindestens über Kompetenzstufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen. Ausnahmen werden für Austauschstudenten gewährt. Artikel 10 Da es sich bei den Studienbereichen im Fachbereich Finanz- und Verwaltungswissenschaften um Hochschulstudien handelt, die von der autonomen Hochschule in Zusammenarbeit mit dem Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand organisiert werden, wird auf einen Fachbereichsleiter verzichtet. Artikel 11 Die Regierung kann dem Kooperationspartner finanzielle Mittel in Höhe von höchstens Euro zur Verfügung stellen. Artikel 12 Inkrafttreten Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung O. PAASCH

5 ( ) Nr. 1 DEKRETENTWURF DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT, Auf Vorschlag des Ministers für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung, Nach Beratung, BESCHLIESST: Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung wird damit beauftragt, dem Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft den Dekretentwurf mit folgendem Wortlaut vorzulegen: Artikel 1 - In Artikel 1.3 des Dekrets vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 25. Oktober 2010, wird folgende Nummer 21 eingefügt: 21. duale Erstausbildung: Erstausbildung auf Ebene des Hochschulwesens kurzer Studiendauer an der Hochschule, kombiniert mit einer praktischen Berufsausbildung im Betrieb, die in Kooperation mit einem oder mehreren anderen von der Regierung anerkannten Ausbildungsträgern organisiert wird. Art. 2 - In Artikel 2.2 Absatz 1 desselben Dekrets wird folgende Nummer 3 eingefügt: 3. Finanz- und Verwaltungswissenschaften. Art. 3 - In Artikel desselben Dekrets wird die Wortfolge teilzeitig, zeitversetzt oder modularisch durch die Wortfolge teilzeitig, zeitversetzt, modularisch oder dual ersetzt. Art. 4 - In Artikel 2.6 Absatz 1 desselben Dekrets wird folgende Nummer 3 eingefügt: 3. Finanz- und Verwaltungswissenschaften. In denselben Artikel wird folgender Absatz 4 eingefügt: Zum Fachbereich Finanz- und Verwaltungswissenschaften gehören die Studienbereiche Buchhaltung, Bank und Versicherungen. Die dualen Erstausbildungen in den Studienbereichen Buchhaltung, Bank und Versicherungen schließen mit dem Diplom eines Bachelors in Buchhaltung bzw. mit dem Diplom eines Bachelors in Bankwesen bzw. mit dem Diplom eines Bachelors in Versicherungswesen ab. Art. 5 - In Titel II Untertitel 3 Kapitel 2 desselben Dekrets, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2010, wird folgender Artikel eingefügt: Artikel Kompetenzen im Studienbereich Buchhaltung 1 - Die Erstausbildung richtet sich nach den Vorgaben des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen. Die Erstausbildung zum Buchhalter wird in einer Weise organisiert, die es dem Schüler bzw. Studenten ermöglicht, nachfolgende Kompetenzen zu entwickeln: 1. Tätigkeit eines Buchhalters und einer Finanzverwaltung aufnehmen; 2. Buchhaltung für einen Kunden abwickeln und die gesetzlich erforderlichen Bücher eines Kunden führen; 3. die verschiedenen Dokumente zur Buchhaltung und Steuergesetzgebung ausfüllen; 4. Kunden zu Beginn bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit in den Themenbereichen Buchhaltung und Unternehmensführung kompetent beraten; 5. Kunden während der Ausführung ihrer Tätigkeit in den Themenbereichen Buchhaltung und Unternehmensführung beraten;

6 87 ( ) Nr Kunden nach Beendigung einzelner Tätigkeiten beraten; 7. Kunden nach definitiver Beendigung der Tätigkeit beraten ; 8. die eigene kommerzielle Tätigkeit vorbereiten und abwickeln; 9. Buchhaltung, steuerliche und kommerzielle Aspekte selbstständig abwickeln; 10. sich an der Personalführung beteiligen; 11. den Verhaltenskodex des Berufs respektieren; 12. sich ins soziale Arbeitsumfeld integrieren; 13. sich in den Prozess des lebenslangen Lernens integrieren. 2 - Die zur Erlangung dieser Kompetenzen notwendigen Ausbildungsaktivitäten fußen im Rahmen des Bachelorstudiums auf nachfolgenden Bildungsbereichen: 1. Wirtschaftsfakten und -einrichtungen: 1.1. Darstellung unseres Wirtschaftssystems, 1.2. der Markt: Angebot und Nachfrage, 1.3. Arbeitsmarkt, 1.4. wesentliche makroökonomische Variablen, 1.5. Grundlagen der maßgeblichen wirtschaftlichen Denkströmungen (klassisch, neoklassisch, marxistisch, nach Keynes, monetaristisch), 1.6. Makroökonomische Analysen, 1.7. Probleme in Zusammenhang mit dem Wirtschaftswachstum, 1.8. Internationale Wirtschafts- und Währungsbeziehungen - Rolle der supranationalen institutionellen Strukturen, 1.9. Wettbewerbsvorschriften auf nationaler und europäischer Ebene, 2. Mehrwertsteuergesetzgebung: 2.1. Grundkenntnisse, 2.2. periodische Erklärung in der Praxis, 2.3. Verpflichtungen der Mehrwertsteuerpflichtigen, 3. Körperschaftssteuergesetzgebung: 3.1. der Körperschaftssteuer unterworfene juristische Personen, 3.2. Bestandteile der Steuerbemessungsgrundlage, 3.3. stille Rücklagen, 3.4. Auflösung und Liquidation, 3.5. Anpassungen der Rücklagen, 3.6. Kapitalsubventionen und andere staatliche Beihilfen, 3.7. steuerfreie Rückstellungen und Rücklagen, 3.8. unzulässige Ausgaben, 3.9. ausgeschüttete Dividenden, Ergebnisaufschlüsselung unter Berücksichtigung bestimmter Besonderheiten, Steuerberechnung: normaler und ermäßigter Steuersatz, Steuergutschrift, der Erklärung beizulegende Dokumente, Aufstellungen und Angaben, 4. Steuergesetzgebung der natürlichen Personen: 4.1. allgemeine Merkmale der Steuer der natürlichen Personen, 4.2. Immobiliensteuer-Vorabzug, 4.3. Immobilieneinkünfte, 4.4. Mobiliensteuer-Vorabzug, 4.5. Berufseinkünfte der Lohn- und Gehaltsempfänger, 4.6 Abzug der Unterhaltsleistungen, der unentgeltlichen Zuwendungen, der Kinderbetreuungskosten, der ergänzenden Interessen, 4.7. Ersatzeinkommen und Pensionen, 4.8. Bausparen und langfristiges Sparen: Steuerermäßigung, Steuerabzug der Personenversicherungen,

7 ( ) Nr Berufssteuer-Vorabzug, Berechnung der Steuer der natürlichen Personen, Vergütungen der Unternehmensleiter, Gewinne, Abzugsfähige Berufsaufwendungen für Kaufleute und freie Berufe, Gewinn der freien Berufe, Abzug der beruflichen Verluste des Jahres und der Vorjahre, Ehequotient, Gemeinde- und Regionalsteuern, 5. Geschäftskorrespondenz - Berichte: 5.1. Anwendung unterschiedlicher Methoden der Datenverarbeitung, 5.2. externe Kommunikation für ein breites Publikum, 5.3. interne Kommunikation, 5.4. Informations- oder Argumentationsbericht, 5.5. Übermittlung technischer, wissenschaftlicher, statistischer oder bezifferter Angaben, 5.6. Mitteilung von vorschriftsmäßigen oder rechtlichen Bestimmungen, 5.7. Geschäftsbrief, 5.8. Bewerbungsschreiben (Lebenslauf), 6. Bearbeitungs- und Kommunikationssoftware: 6.1. Eingabe von Daten, 6.2. Import von Tabellen aus einem Tabellenkalkulationsprogramm, 6.3. Integration von Daten aus anderen Softwareprogrammen in ein Dokument, 6.4. Anwendung von Präsentationstechniken für Dokumente, 6.5. Verwendung einer Kommunikationssoftware, 6.6. Anwendung von Datensicherheits- und -kontrollverfahren, 6.7. Automatisierung in der Datenverarbeitung, 7. Zivilrecht: 7.1. Begriffsbestimmung, 7.2. Grundlage der Rechtsquellen, 7.3. Unterteilungen des Rechtes (objektiv, subjektiv), 7.4. Grundsätze der Rechtspersönlichkeit, 7.5. hierarchische Aufgliederung der Befugnisse der einzelnen Machtebenen in Belgien (föderal, regional, gemeinschaftlich, provinzial und kommunal), 7.6. Merkmale und Befugnisse der einzelnen Gerichtsbarkeiten der richterlichen Ordnung, 7.7. Personen, 7.8. Güter, 7.9. Haftung, Beweise, persönliche und dingliche Sicherheiten, Güterstände, Vorzugsrecht, Hypothek, Pfand und Bürgschaft, Verjährung, Akteure der Gerichtswelt, Gerichtsverlauf eines Rechtsstreits, 8. Handelsrecht: 8.1. allgemeine Erläuterungen, 8.2. Verträge, 8.3. erste Niederlassung, 8.4. gewerblicher Rechtsschutz, 8.5. Handelsunterlagen, deren Form und Inhalt einer gesetzlichen Regelung unterliegen,

8 87 ( ) Nr Gesetz vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, 8.7. Rechtsrahmen der Verbraucherkredite, 9. Europäisches Recht: 9.1. europäische Institutionen, 9.2. Rechtsakte der Europäischen Union mit buchhalterischer, steuerlicher, sozialer und handelsbezogener Auswirkung, 9.3. Auswirkungen europäischer Normen auf das belgische Recht, 9.4. Basisprinzipien des europäischen Regelwerks in den Bereichen Freizügigkeit sowie Sozial- und Handelspolitik, 9.5. Hauptelemente des internationalen Privatrechts, 10. Sozialrecht: Einleitung, Arbeitsrecht: Recht der einzelnen Arbeitsbeziehungen, Sonderverträge, Soziale Sicherheit: Einleitung, System der Lohn- und Gehaltsempfänger, System der Selbstständigen, Arbeitsorganisation, 11. Gesellschaftsrecht: Handelsgesellschaften, VoG, IVoG und Stiftungen, Unternehmen in Schwierigkeiten, Vergleiche und Konkurse, 12. Berufsethik - Strafrecht: Berufsethik, Praktikum, Auftragsbrief, Berufsverbände, buchhalterisches und steuerliches Strafrecht (interne und externe Berufstätige), 13. Finanzmathematik: Revisionen und Wiederholungen: Eigenschaften der Gleichheiten, Verhältnisse und Proportionen, Polynomfunktionen ersten Grades und ihre Grafik, Teilungen, Dreisatz, einfache Prozentsätze, draußen und drinnen, algebraische Berechnungen, Exponenten, Wurzeln, Gleichungen und Ungleichungen ersten Grades mit einer Unbekannten, Gleichungen ersten Grades mit zwei Unbekannten, Polynomfunktionen zweiten Grades und ihre Grafik, Gleichungen und Ungleichungen zweiten Grades mit einer Unbekannten, binomischen Formeln, Wiederholung der arithmetischen und geometrischen Reihen, Zinsen und Diskonte, Zinseszins, Skonto mit Zinseszinsen: Mittlere und gemeine Verfalltage,

9 ( ) Nr Konstante Annuitäten, Annuitäten mit variablen Laufzeiten, Sichere Annuitäten mit konstanten Laufzeiten, Jahresrenten und Teilrenten, 14. Statistik: Statistik im Alltag, grafische Darstellung einer Statistik-Reihe, Datentabelle, Beschreibung der einzelnen Arten von Variablen, Berechnung des Durchschnitts, des Zentralwertes, des Modus, der Varianz und der Standardabweichung, der absoluten mittleren Abweichung, des Variationskoeffizienten einer statistischen Verteilung mit einer Variablen, Anordnung der Daten, Positions-, Streuungs-, Konzentrations- und Formparameter, Berechnung der Geraden der linearen Regression, Kombinatorik, Bivariate Analyse: lineare Regression und Korrelation, Wahrscheinlichkeitsberechnung, Anwendungen in den Bereichen Management und Wirtschaft, 15. Allgemeine Buchhaltung - Handelsdokumente - Grundprinzipien - Buchhaltungsrecht: Buchhaltung - Handelsdokumente: Kauf- und Verkaufsoperationen und bei diesem Anlass erstellte Dokumente, Dokumente und Instrumente für Zahlung und Beitreibung, Kreditinstrumente und -unterlagen, Klassierung und Archiv, Buchhaltung - Basisprinzipien: Definition der Buchführung, Systematisches Studium und Nutzung des Mindesteinheitskontenrahmens, Grundkenntnisse Debet/Kredit, Gewinn- und Verlustrechnung, Resultat, Rechte und Verpflichtung, Aufwendungskonten, Erträge, Journal und buchhalterische Einträge, Verlauf der Konten, Hauptbuch sowie Konten und Unterkonten, Jahresabschluss, Ankäufe und Verkäufe/Schwankung der Lagerbestände und laufende Bestellungen, Rechnungsabgrenzungskonten, Kapitalbewegungen, Abschreibungen und Wertminderungen, Wertzuwächse, Buchungsmethoden, Buchhaltungsrecht: Gesetz vom 17. Oktober 1975 über die Buchführung und Jahresabschlüsse der Unternehmen, die Ausführungserlasse sowie die Stellungnahmen der Kommission für Buchführungsnormen (KBN) und Gesetz vom 31. Januar 2001, Veröffentlichung der Jahresabschlüsse, Anwendungsbereich, 16. Vertiefte Buchführung: Studium aller Klassen standardmäßigen Mindestkontenplanes in Verbindung mit dem Jahresabschluss, Belgisches Buchhaltungsrecht,

10 87 ( ) Nr Analytische Buchhaltung: verwendete Konzepte bei der Kostenberechnung und -kontrolle, Organisation der analytischen Buchhaltung, Vollkosten, Teil- und Grenzkosten, kritische Rentabilitätsschwelle (toter Punkt), Normalkalkulation, Evaluierung der Lagerbestände, Anwendung der analytischen Buchhaltung bei komplexen Industrieprozessen, Gegenüberstellung der Ergebnisse in der allgemeinen und in der analytischen Buchhaltung, Teilkosten, andere Berechnungsformen, Sonderfälle der Kostenberechnung, die unterschiedlichen Unternehmensarten, Struktur des analytischen Resultats, Datensammlung und verwendete Kodifizierungen, Herstellungsvollkosten eines Produkts oder einer Bestellung, Kosten der Aktivitätszentren, Ergebnistabellen und Übersichtstabellen, Strukturaufwendungen, feste Aufwendungen und variable Aufwendungen, Analyse der erhaltenen Betriebstabellen und -ergebnisse, 18. Unternehmensführung: Vergleichsanalyse der einzelnen Handelsgesellschaftsformen: Wahl des Rechtsstatuts nach Maßgabe juristischer, satzungsgemäßer, buchhalterischer und finanzieller Merkmale, Umwandlung einer Gesellschaft, die Bedingungen und Modalitäten, Abwicklung einer Gesellschaft, Fusion von Unternehmen, Aufspaltung von Gesellschaften, andere Sonderoperationen, Registrierung der buchhalterischen Operationen hinsichtlich Bildung, Management und Auflösung von Gesellschaften, 19. Interne und externe Kontrolle: 20. Kritische Jahresabschlussanalyse: finanzielles Gleichgewicht, Umlaufvermögen und Bedarf an Umlaufvermögen, Tabelle der Mittel und Belegschaft, Analyse der Bilanz und des Anhangs, Festlegung und Analyse des Gesellschaftsvermögens und der Hauptkennziffern: Liquidität, Solvenz, Rentabilität, Cash-flow, Lagerumschlag, Kundenkredit, Lieferantenkredit, Mehrwert, Rentabilitätsschwelle, Analyse interner aufeinanderfolgender Abschlüsse, 21. International Financial Reporting Standards (IFRS-NORMEN): Internationaler Buchhaltungsrahmen, Anwendung der internationalen Normen, Abweichungen vom aktuellen Buchhaltungssystem, Finanzaufstellungen in internationalen Normen, 22. Organisation - Unternehmensführung: Machtstrukturen im Unternehmen,

11 ( ) Nr grundlegende Managementprinzipien, Techniken des Analyseberichts über die Strukturen der Organisationsweise und die Aspekte des Unternehmensmanagements, 23. Haushalts- und Finanzmanagement: Definition und Ziele des Haushaltsmanagements, Management und Produktion unter Verwendung der Methoden der Vorkostenberechnung und Abweichungsstudien, Erstellen der funktionalen Haushalte der einzelnen Analysezentren des Unternehmens, Erstellen und Aktualisierung des Finanzplans, Businessplan, Erstellen des Bargeldbestandsplans, Umlaufvermögensbedarf des Unternehmens, Erstellen des Gewinn- und Verlustrechnungsvoranschlags und der Bilanz, Analyse der Haushaltskontrollen, 24. Allgemeine Informatik: PC-Hardware, Ausgangsbedienung, Erlernen der Tastatur, Verwaltung der Dateien und Beschreibung des Netzwerkumfelds, Verwendung einer Textverarbeitungssoftware, elektronische Post ( ): ihre Möglichkeiten, ihre Verwendung, Einführung in das Internet als Informationsquelle, 25. Informatik - Tabellenkalkulation: Anlegen und Verwaltung von Rechenblättern, Verwendung eines Datenbank-Managers, Tests mit marktüblicher Software, 26. Informatik - Buchhaltungssoftware: die verschiedenen Mittel einer gängigen Buchhaltungssoftware, Vergleichskriterien für die Auswahl einer Buchhaltungssoftware, Anforderungen an die Buchhaltungsführung mittels Buchhaltungssoftware, Automatisierung der Kodierungen, 27. Informatisierte Buchhaltungsanwendungen: Buchhaltungsorganisation des Unternehmens, Erstellen der Finanzinformation: Buchung und Kontrolle der laufenden Operationen, Handhabe der analytischen Buchhaltung, Ausarbeitung der Finanzstände, Kostenanalyse und Entscheidungshilfe, Ergebnis- und Bargeldbestandsprognose, 28. Fremdsprachen: Voraussetzungen: Der Lernende muss in der Lage sein, seine Grundkenntnisse der englischen bzw. französischen Sprache zu aktivieren, d.h. Basisvokabular und -grammatik. Fähigkeiten beim Abschluss: Am Ende des Kurses wird der Lernende fähig sein: - einen Text mittlerer Schwierigkeit, fachbezogen oder nicht, zu lesen und zu verstehen, - sich anhand in der Klasse bearbeiteter Texte oder Artikel zu äußern systematische Revision der grammatikalischen Grundkenntnisse, Leseverständnis-Übungen, Übungen im Bereich der Textzusammenfassung,

12 87 ( ) Nr Erwerb eines technischen Vokabulars, das mit der Geschäftswelt und besonders mit der Buchhaltung verbunden ist, Besprechung berufsrelevanter, technischer Texte, Übungen mit Blick auf den mündlichen Ausdruck, 29. Wahlfächer: Management, Steuerwesen, Bank und Finanzen. Art. 6 - In Titel II Untertitel 3 Kapitel 2 desselben Dekrets, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2010, wird folgender Artikel eingefügt: Artikel Kompetenzen im Studienbereich Bank 1 - Die Erstausbildung richtet sich nach den Vorgaben des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten. Die Erstausbildung zum Bankkaufmann wird in einer Weise organisiert, die es dem Schüler bzw. Studenten ermöglicht, nachfolgende Kompetenzen zu entwickeln: 1. die Grundlagen des Bank- und Finanzwesens kennen und verstehen und so fähig sein, Geld und Produkte korrekt einzusetzen und einzelne Vor- und Nachteile zu benennen und zu begründen; 2. einen rechtsgültigen Vertrag abschließen; 3. die Bedeutung der Güterstandsregelungen für die Abwicklung von Finanzgeschäften berücksichtigen; 4. einem Kunden bei der Nachlassregelung fachmännisch behilflich sein; den Nachlass regeln und abwickeln; 5. die verschiedenen Sicherheiten der Banken kennen, Unterschiede erläutern, um einzelne Vor- und Nachteile herauszustellen und den Kunden kompetent zu beraten; 6. Grundlagen der Bankgesetzgebung: den rechtlichen Hintergrund recherchieren und gegebenenfalls dem Kunden erläutern können; 7. Schutz der Privatsphäre: die rechtlichen Grundlagen zum Schutz der Privatsphäre berücksichtigen, Rechte und Pflichten einhalten oder gegebenenfalls einfordern; 8. die Grundlagen der Compliance kennen und verstehen und so fähig sein, korrekt zu handeln; 9. die verschiedenen Level Playing Fields unterscheiden und fachgerecht bearbeiten; 10. die Berufspflichten kennen und respektieren und im täglichen operativen Geschäft umsetzen; 11. die Rechtsgrundlage zur Geldwäsche berücksichtigen, um konkrete Fälle zu vermeiden oder gegebenenfalls die korrekten Maßnahmen zu ergreifen; 12. Bankkonten verwalten und nationale und internationale Zahlungen abwickeln; 13. Spar- und Depotkonten: den Kunden bei der Auswahl beraten sowie die Einrichtung abwickeln; 14. die Bedeutung der Finanzmärkte und der Geldpolitik im operativen Geschäft berücksichtigen; 15. den Kunden umfassend beim An- und Verkauf von Aktien beraten; 16. einem Kunden die für ihn bestmögliche Anleihe vermitteln; 17. einen Kunden im Hinblick auf die Vor- und Nachteile der Organismen für gemeinsame Anlagen beraten; 18. einen Kunden im Hinblick auf die Anlage in Derivatprodukten beraten; 19. den Kunden im Hinblick auf die für ihn geeignete Hypothekarkreditwahl beraten; 20. den Kunden im Hinblick auf die für ihn geeignete Verbraucherkreditwahl beraten; 21. Finanzrechnen: alltäglich anfallende Berechnungen kunden- und lösungsorientiert ausführen;

13 ( ) Nr die verschiedenen gesetzlichen Grundlagen, die zur Ausübung der diversen Versicherungsbereiche nötig sind, anwenden können; 23. Lebensversicherungen: einen Kunden im Hinblick auf eine Absicherung im Todesfall, bei Invalidität oder Arbeitsverlust beraten; 24. den Kunden im Hinblick auf den Abschluss einer Feuerversicherung beraten; 25. den Kunden im Hinblick auf den Abschluss einer Autoversicherung beraten; 26. den Kunden im Hinblick auf den Abschluss einer Haftpflichtversicherung beraten; 27. den Kunden im Hinblick auf den geeigneten Versicherungsschutz im Fall von Krankheiten, Unfällen und andere Gesundheitsrisiken beraten; 28. den Kunden im Hinblick auf die geeignete Absicherung im Fall eines Arbeitsunfalls beraten; 29. den Kunden im Hinblick auf die geeignete Form der Rechtsschutzversicherung beraten; 30. den Kunden hinsichtlich seiner Möglichkeiten zur Absicherung seiner Transporte beraten; 31. auf die persönlichen Bedürfnisse des Versicherungsnehmers eingehen und die entsprechende Absicherung empfehlen; 32. technische Versicherungen: den Bedarf des Kunden analysieren und den richtigen Schutz herausarbeiten; 33. ein erfolgreiches Kundengespräch sowie ein fachliches Kollegengespräch in deutscher Sprache führen; 34. ein erfolgreiches Beratungsgespräch in französischer Sprache führen (Sprachenkompetenz gemäß CEF: B1); 35. ein Informationsgespräch in englischer Sprache führen (Sprachenkompetenz gemäß CEF: B1); 36. ein Informationsgespräch in niederländischer Sprache führen (Sprachenkompetenz gemäß CEF: A2). 2 - Die zur Erlangung dieser Kompetenzen notwendigen Unterrichtsaktivitäten fußen im Rahmen des Bachelorstudiums auf nachfolgenden Bildungsbereichen: 1. Grundlagen des Bank- und Finanzwesens, 2. Grundlagen des Zivilrechts und Schutz der Privatsphäre, 3. Compliance, 4. Geldumlauf und Sparprodukte, 5. Investmentprodukte, 6. Hypothekarkredite und Verbraucherkredite, 7. Versicherungen, 8. Finanzrechnen, 9. Deutsch, 10. Französisch, 11. Niederländisch, 12. Englisch. Art. 7 - In Titel II Untertitel 3 Kapitel 2 desselben Dekrets, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2010, wird folgender Artikel eingefügt: Artikel Kompetenzen im Studienbereich Versicherung 1 - Die Erstausbildung richtet sich nach den Vorgaben des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen sowie nach dem Königlichen Erlass vom 25. März 1996 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen und nach dem Gesetz vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten.

14 87 ( ) Nr Die Erstausbildung zum Versicherungsmakler wird in einer Weise organisiert, die es dem Schüler bzw. Studenten ermöglicht, nachfolgende Kompetenzen zu entwickeln: 1. Kundendaten zusammenstellen und aktualisieren; 2. Privat- und Geschäftskunden akquirieren; 3. Verträge vorstellen und verkaufen; 4. Garantiebedingungen und Vertragstarife mit den Versicherungsgesellschaften aushandeln; 5. notwendige Informationen bei Vertragsaufstellung verarbeiten; 6. geschäftliche Ziele für das eigene Maklerbüro festlegen; 7. Fähigkeit, Analysen und Synthesen zu erstellen; 8. gute Kenntnis des Versicherungssektors; 9. technisch korrekter Umgang mit Versicherungsprodukten, Kenntnisse und Fertigkeiten in Rechts-, Wirtschafts-, und Buchhaltungsangelegenheiten; 10. Verhandlungsgeschick und verhandlungssicherer Umgang mit der deutschen und französischen Sprache in Wort und Schrift; 11. Korrekter Gebrauch von EDV und Kommunikationsmitteln; 12. Verkaufstechniken und -methoden; 13. Personal zu höheren Umsätzen antreiben; 14. argumentieren, überzeugen und Gegenargumente in die kommerziellen Verhandlungen einfließen lassen; 15. die Effizienz von Mitarbeitern überprüfen und gegebenenfalls Hilfestellungen anbieten. 2 - Die zur Erlangung dieser Kompetenzen notwendigen Unterrichtsaktivitäten fußen im Rahmen des Bachelorstudiums auf nachfolgenden Bildungsbereichen: 1. Aufbau der Kommunikation mit Kunden, 2. Aufstellen von Verträgen im Bereich: 2.1. Autoversicherungen, 2.2. Feuerversicherungen - einfache Risiken, 2.3. Feuerversicherungen - besondere Risiken, 2.4. Betriebsverlustversicherungen, 2.5. technische Versicherungen, 2.6. See- oder Transportversicherungen, 2.7. Lebensversicherungen, 2.8. Kranken- und Unfallversicherung sowie verschiedene medizinische Versicherungen, 2.9. Arbeitsunfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Rechtsschutz, diverse Versicherungen, 3. Bearbeitung von Schadensfällen im Bereich: 3.1. Autoversicherungen, 3.2. Feuerversicherungen - einfache Risiken, 3.3. Feuerversicherungen - besondere Risiken, 3.4. Betriebsverlustversicherungen, 3.5. technische Versicherungen, 3.6. See- oder Transportversicherungen, 3.7. Lebensversicherungen, 3.8. Kranken- und Unfallversicherung sowie verschiedene medizinische Versicherungen, 3.9. Arbeitsunfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Rechtsschutz, diverse Versicherungen - Viehsterben - Hagel - Treibhauskultur,

15 ( ) Nr verschiedene Versicherungen - Bürgschaftskredit, verschiedene Versicherungen - Diebstahl - alle Risiken, 4. Leitung eines Maklerbüros, 5. Eingliederung ins Berufsleben. Art. 8 - In Titel III Untertitel 1 desselben Dekrets wird folgender Artikel eingefügt: Artikel Zulassung zur Erstausbildung Buchhaltung, Bank, Versicherungen Zur dualen Erstausbildung in den Studienbereichen Buchhaltung, Bank und Versicherungen wird jeweils der Student zugelassen, der folgende Bedingungen erfüllt: 1. er ist Inhaber eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts oder eines Hochschulnachweises oder eines auf Grundlage oder in Ausführung eines Gesetzes, eines Dekrets, einer Europäischen Richtlinie oder einer internationalen Konvention gleichgestellten Studiennachweises; 2. er hat die in Artikel 3.8 festgelegte Einschreibegebühr entrichtet. Art. 9 - In Artikel 3.11 Absatz 1 desselben Dekrets wird die Wortfolge und im Studienbereich Lehramt durch die Wortfolge und in allen anderen Studienbereichen ersetzt. In Absatz 3 desselben Artikels wird die Wortfolge eines Austauschprogramms mit einer anderen Hochschule oder Universität durch die Wortfolge eines Austauschprogramms oder eines Abkommens mit einer anderen anerkannten Hochschule, Universität oder Bildungseinrichtung ersetzt. Art In Artikel 6.2. desselben Dekrets, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 25. Oktober 2010, wird folgender Absatz eingefügt: Absatz 1 findet keine Anwendung auf den Fachbereich Finanz- und Verwaltungswissenschaften. Art In Titel VII desselben Dekrets wird folgender Untertitel 7, der den Artikel 7.12 umfasst, eingefügt: Untertitel 7 - Finanzielle Mittel für die duale Erstausbildung Buchhaltung, Bank, Versicherungen Art Höchstbetrag Die Regierung kann im Fall einer dualen Erstausbildung dem Kooperationspartner finanzielle Mittel in Höhe von höchstens Euro pro Ausbildung zur Verfügung stellen. Art Vorliegendes Dekret tritt am 1. September 2011 in Kraft. Eupen, den 20. Juli 2011 Für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden K.-H. LAMBERTZ Der Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung

16 87 ( ) Nr O. PAASCH

17 ( ) Nr. 1 VORENTWURF Artikel 1 - In Artikel 1.3 des Dekrets vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. Oktober 2010, wird folgende Nummer 21) eingefügt: 21) Duale Erstausbildung: Erstausbildung auf Ebene des Hochschulwesens kurzer Studiendauer an der Hochschule kombiniert mit einer praktischen Berufsausbildung im Betrieb, die in Kooperation mit einem oder mehreren anderen von der Regierung anerkannten Ausbildungsträgern organisiert wird. Art. 2 - In Artikel 2.2 Absatz 1 desselben Dekrets wird folgende Nummer 3 eingefügt: 3. Finanz- und Verwaltungswissenschaften Art. 3 - In Artikel desselben Dekrets wird die Wortfolge teilzeitig, zeitversetzt oder modularisch durch die Wortfolge teilzeitig, zeitversetzt, modularisch oder dual ersetzt. Art. 4 - In Artikel 2.6 Absatz 1 desselben Dekrets wird folgende Nummer 3 eingefügt: 3. Finanz- und Verwaltungswissenschaften In denselben Artikel wird folgender Absatz eingefügt: Zum Fachbereich Finanz- und Verwaltungswissenschaften gehören die Studienbereiche Buchhaltung, Bank und Versicherungen. Die dualen Erstausbildungen in den Studienbereichen Buchhaltung, Bank und Versicherungen schließen mit dem Diplom eines Bachelors in Buchhaltung beziehungsweise mit dem Diplom eines Bachelors in Bankwesen beziehungsweise mit dem Diplom eines Bachelors in Versicherungswesen ab. Art. 5 - In Titel II Untertitel 3 Kapitel 2 desselben Dekrets, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2010, wird folgender Artikel eingefügt: Artikel Kompetenzen in den Studienbereichen Buchhaltung, Bank und Versicherungen Nach Vorschlag der Hochschule genehmigt die Regierung für die Studienbereiche Buchhaltung, Bank und Versicherung jeweils ein Studienprogramm. Das Studienprogramm beschreibt die verschiedenen Ausbildungsaktivitäten und die vom Studenten zu erreichenden Kompetenzen auf Grundlage der Bedingungen, die zur Ausübung des jeweiligen Berufsbildes notwendig sind. Art. 6 - In Titel III Untertitel 1 desselben Dekrets, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2010, wird folgender Artikel eingefügt: Artikel Zulassung zur Erstausbildung - Buchhaltung, Bank, Versicherungen Zur dualen Erstausbildung in den Studienbereichen Buchhaltung, Bank und Versicherungen wird jeweils der Student zugelassen, der folgende Bedingungen erfüllt: 1. er ist Inhaber eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts oder eines Hochschulnachweises oder eines auf Grundlage oder in Ausführung eines Gesetzes, eines Dekrets, einer Europäischen Richtlinie oder einer internationalen Konvention gleichgestellten Studiennachweises; 2. er hat die in Artikel 3.8 festgelegt Einschreibegebühr entrichtet. Art. 7 - In Artikel 3.11 Absatz 1 desselben Dekrets wird die Wortfolge und im Studienbereich Lehramt durch die Wortfolge und in allen anderen Studienbereichen ersetzt. In Absatz 3 desselben Artikels wird die Wortfolge eines Austauschprogramms mit einer anderen Hochschule oder Universität durch die Wortfolge eines Austauschprogramms oder eines Abkommens mit einer anderen anerkannten Hochschule, Universität oder Bildungseinrichtung ersetzt. Art. 8 - In Artikel 6.2. desselben Dekrets, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom25. Oktober 2010, wird folgender Absatz eingefügt: Absatz 1 findet keine Anwendung auf den Fachbereich Finanz- und Verwaltungswissenschaften. Die Regierung kann im Falle einer dualen Erstausbildung dem Kooperationspartner finanzielle Mittel in Höhe von höchstens Euro zur Verfügung stellen. Art. 9 - Vorliegendes Dekret tritt am 1. September 2011 in Kraft.

18 87 ( ) Nr GUTACHTEN DES STAATSRATS /2 (Übersetzung) Der STAATSRAT, Gesetzgebungsabteilung, zweite Kammer, der am 27. Mai 2011 von dem Minister für Unterricht, Ausbildung und Beschäftigung der Deutschsprachigen Gemeinschaft gebeten wurde, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ein Gutachten über einen Vorentwurf eines Dekretes über die Schaffung des Bachelors in Buchhaltung, des Bachelors in Bankwesen und des Bachelors in Versicherungswesen abzugeben, hat folgendes Gutachten abgegeben: Da der Begutachtungsantrag aufgrund von Artikel 84 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, in seiner durch das Gesetz vom 2. April 2003 ersetzten Fassung, eingereicht wurde, beschränkt sich die Gesetzgebungsabteilung gemäß Artikel 84 3 der o.a. koordinierten Gesetze darauf, die Rechtsgrundlage des Vorentwurfs, die Befugnis des erlassenden Organs sowie die Einhaltung der vorangehenden Formvorschriften zu untersuchen. Was diese drei Aspekte betrifft, sind über den Vorentwurf folgende Bemerkungen zu formulieren. UNTERSUCHUNG DES ENTWURFS VERFÜGENDER TEIL Artikel 1 Im einleitenden Satz sind die Wörter Dekret vom 28. Oktober 2010 durch die Wörter Dekret vom 25. Oktober 2010 zu ersetzen. Artikel 5 Mit Artikel 5 des Vorentwurfs eines Dekretes wird ein neuer Artikel ins Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule eingefügt, in dem erläutert wird, dass das jeweilige Studienprogramm der Studienbereiche Buchhaltung, Bank und Versicherungen, das die verschiedenen Ausbildungsaktivitäten und die von den Studenten zu erreichenden Kompetenzen auf Grundlage der Bedingungen beschreibt, die zur Ausübung des jeweiligen Berufsbildes notwendig sind, von der Regierung nach Vorschlag der autonomen Hochschule genehmigt wird. Laut dem Kommentar zu diesem Artikel (wird das) Studienprogramm mit einer Beschreibung der Ausbildungsaktivitäten und mit einer Beschreibung der zu erzielenden Kompetenzen von der autonomen Hochschule in Zusammenarbeit mit eventuellen Kooperationspartnern für den jeweiligen Studienbereich ausgearbeitet. Anschließend legt die autonome Hochschule das Studienprogramm der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Genehmigung vor. Grundlage des Studienprogramms sind die verschiedenen rechtlichen und berufsspezifischen Vorschriften und Bedingungen der Berufsbilder der jeweiligen Studienbereiche. Was die Erstausbildungen in den Fachbereichen Gesundheits- und Krankenpflegewissenschaften und Bildungswissenschaften (Artikel 2.6 Absatz 1 Nrn. 1 und 2 des o.a. Dekrets vom 27. Juni 2005) angeht, werden die Ausbildungsprogramme durch die autonome Hochschule selber festgelegt. Laut Artikel 3.18 Absatz 1 dieses Dekrets bestehen diese Studienprogramme der Erstausbildung aus einem kohärenten Ganzen an Ausbildungsaktivitäten, die zur Erlangung der in den Artikeln 2.7 und 2.8 des Dekrets angeführten Kompetenzen in den Fachbereichen Krankenpflege oder Lehramt dienen. Die autonome Hochschule berücksichtigt bei der Festlegung dieser Ausbildungsprogramme die auf Grundlage oder in Ausführung von Gesetzen, Dekreten oder europäischen Richtlinien geltenden Bedingungen, die den Zugang zu bestimmten Ämtern oder Berufen regeln, oder Bestimmungen über die Ausbildung (Artikel 3.18 Absatz 4 des Dekrets).

19 ( ) Nr. 1 Was dagegen die Erstausbildungen in dem neuen Fachbereich Finanz- und Verwaltungswissenschaften angeht, beschreibt Artikel 5 des Vorentwurfs eines Dekrets nicht die Kompetenzen, die die Person, die eine Ausbildung abgeschlossen hat, besitzen soll. Zudem beziehen sich die verschiedenen rechtlichen und berufsspezifischen Vorschriften und Bedingungen der Berufsbilder, die als Grundlage zur Festlegung des Studienprogramms der jeweiligen Studienbereiche 1 dienen, selber auf die in Sachen Unterricht geltenden Regeln. Gemäß Artikel 24 5 der Verfassung muss das den Vorentwurf erlassende Organ also selber den Studienbereich regeln, zumindest was dessen wesentlichen Komponente angeht. Artikel 6 Im einleitenden Satz sind die Wörter zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2010, auszulassen. Artikel 8 Der Staatsrat sieht keinen Zusammenhang zwischen beiden Sätzen des durch Artikel 8 eingefügten Absatzes. Da der zweite Satz sich auf eine Bezuschussung des Ausbildungspartners bezieht, gehört er nicht in Artikel 6.2 des Dekrets. Die Kammer setzte sich zusammen aus den Herren Y. KREINS, Kammerpräsident, P. VANDERNOOT, den Damen M. BAGUET, Staatsräte, A.-C. VAN GEERSDAELE, Kanzler. Der Bericht wurde von Herrn R. WIMMER, Auditor, vorgelegt. DER KANZLER, A.-C. VAN GEERSDAELE DER PRÄSIDENT, Y. KREINS Das Gutachten wurde unter der Aufsicht von Herrn R. WIMMER, Auditor, übersetzt. DER HAUPTKANZLER, D. LANGBEEN 1 Es geht um: - Artikel 11 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, und Artikel 25 des Königlichen Erlasses vom 25. März 1996 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen (für den Studienbereich Versicherungen ); - Artikel 19 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen, und Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 22. November 1990 über die Diplome der Bewerber als Buchprüfer und der Bewerber als Steuerberater (für den Studienbereich Buchhaltung ); - Artikel 8 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, und Artikel 7 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Juli 2006 zur Ausführung des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten (für den Studienbereich Bank ).

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