BMW Financial Services BMW Leasing GmbH. Anlage zum Privat-Leasingantrag

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1 BMW Financial Services BMW Leasing GmbH Anlage zum Privat-Leasingantrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen (Stand )

2 Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen (Stand ) I. Vertragsabschluss 1 Der Leasingnehmer ist an seinen Leasingantrag vier Wochen gebunden. Der Leasingvertrag ist abgeschlossen, wenn der Leasinggeber innerhalb dieser Frist die Annahme schriftlich bestätigt oder das Leasingfahrzeug dem Leasingnehmer übergibt. Dies gilt nicht, wenn der Leasingnehmer von seinem Widerrufsrecht (siehe oben) Gebrauch macht. Weicht die Bestätigung vom Leasingantrag ab, gelten die Abweichungen mit der Übernahme des Fahrzeugs als angenommen. 2 Die Annahmeerklärung des Leasinggebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird. 3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. II. Leasinggegenstand Konstruktions- oder Formänderungen des Leasinggegenstandes nachstehend Fahrzeug genannt, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Leasinggebers für den Leasingnehmer zumutbar sind. III. Beginn der Leasingzeit Die Leasingzeit beginnt an dem zwischen dem Lieferanten und dem Leasingnehmer vereinbarten Tag der Übergabe. Falls auf Wunsch des Leasingnehmers das Fahrzeug vorher zugelassen wird, beginnt die Leasingzeit am Tag der Zulassung. Kommt keine Vereinbarung über den Übergabezeitpunkt zustande, beginnt die Leasingzeit 14 Tage nach Anzeige der Bereitstellung des Fahrzeuges. IV. Leasingentgelte und sonstige Kosten 1 Die Leasingraten, eine vereinbarte Leasingsonderzahlung und eine Mehrkilometerbelastung nach Ziff. 3 sind Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges. 2 Ist eine Leasingsonderzahlung vereinbart, stellt diese eine Vorauszahlung von monatlichen Leasingraten für die gesamte vereinbarte Vertragszeit dar, zusätzlich zu den vereinbarten monatlichen Leasingraten. 3 Nur für Verträge mit Kilometer-Abrechnung: Ist bei Rückgabe des Fahrzeuges nach Ablauf der beim Vertragsabschluss vereinbarten Leasingzeit die festgelegte Gesamtkilometer-Laufleistung über- bzw. unterschritten, werden die gefahrenen Mehr- bzw. Minderkilometer dem Leasingnehmer zu dem im Leasingvertrag genannten Satz nachberechnet bzw. vergütet. Bei der Berechnung von Mehr- und Minderkilometern bleiben km ausgenommen. Die km-freigrenze von gilt nicht für Motorradleasing. Ist Restwertabrechnung vereinbart, findet keine Abrechnung der gefahrenen Kilometer statt. 4 Vereinbarte Nebenleistungen, wie z.b. Überführung, An- und Abmeldung des Fahrzeuges sowie Aufwendungen für Versicherung und Steuern, soweit sie nicht als Bestandteil der Leasingrate ausdrücklich ausgewiesen wurden, sind gesondert zu bezahlen. 5 Der Leasinggeber ist berechtigt, die vereinbarte Leasingrate, den kalkulierten Restwert sowie die Verrechnungssätze für Mehr- und Minderkilometer entsprechend zu berichtigen, wenn a) der Lieferant den Preis für den Bezug des Fahrzeuges aufgrund einer Änderung seiner allgemeinen Verkaufspreise ändert und zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Übergabezeitpunkt mehr als vier Monate liegen, oder die Europäische Zentralbank den Basiszinssatz ändert, es sei denn, die Lieferung erfolgt unabhängig vom vereinbarten Liefertermin innerhalb von vier Monaten seit Vertragsabschluss. b) sich die Kfz-Versicherungsprämien, Kfz-Steuer oder Umsatzsteuer erhöhen oder neue objektbezogene Steuern eingeführt werden. Erhöht sich die Leasingrate um mehr als 5%, kann der Leasingnehmer durch schriftliche Erklärung binnen zwei (2) Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Erhöhung vom Leasingvertrag zurücktreten, sofern das Fahrzeug nicht für einen Unternehmer bestimmt ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 6 Weitere Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmers nach diesem Vertrag (z.b. im Falle der Kündigung gemäß Abschnitt XV) bleiben unberührt. V. Zahlungsfälligkeiten und Zahlungsmodalitäten 1 Die erste Leasingrate ist bei Übernahme des Fahrzeuges, spätestens 14 Tage nach der Anzeige der Bereitstellung des Fahrzeuges fällig; die weiteren Leasingraten sind jeweils am Monatsersten im voraus fällig. Beginnt die Leasingzeit nicht am 01. eines Monats, sind die erste und die letzte Rate anteilig tageweise zahlbar. Eine Leasingsonderzahlung ist soweit nichts anderes vereinbart zu Beginn der Leasingzeit fällig. 2 Die Forderungen auf Ersatz von Überführungs-, An- und Abmeldekosten sowie der vom Leasinggeber verauslagten Beträge, die nach dem Vertrag vom Leasingnehmer zu tragen sind, sind nach Anfall/Verauslagung und Rechnungsstellung fällig. 3 Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung anfallender Kosten. 4 Gegen die Ansprüche des Leasinggebers kann der Leasingnehmer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Leasingnehmers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Leasingnehmer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Leasingvertrag beruht. VI. Lieferung und Lieferverzug 1 Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. 2 Der Leasingnehmer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Leasinggeber auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Leasinggeber in Verzug. Hat der Leasingnehmer Anspruch auf Ersatz eines Verzugschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Leasinggebers auf höchstens 5% des Fahrzeugpreises entsprechend der unverbindlichen Preisempfehlung (einschließlich Umsatzsteuer) des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Will der Leasingnehmer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Leasinggeber nach Ablauf der 6-Wochen- Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Leasingnehmer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des Fahrzeugpreises entsprechend der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Ist der Leasingnehmer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Leasinggeber, während er im Verzug ist, die Leistung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Leasinggeber haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 3 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Leasinggeber bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Leasingnehmers bestimmen sich dann nach Ziff. 2, Sätze 3 6 dieses Abschnitts. 4 Höhere Gewalt oder beim Leasinggeber oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen z.b. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Leasinggeber ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziff. 1 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Leasingnehmer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. VII. Übernahme und Übernahmeverzug 1 Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Leasinggeber von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 2 Verlangt der Leasinggeber Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Fahrzeugpreises entsprechend der unverbindlichen Preisempfehlung (einschließlich Umsatzsteuer) des Fahrzeugherstellers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für dieses Fahrzeug. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Leasinggeber einen höheren oder der Leasingnehmer einen geringeren Schaden nachweist. VIII. Halter des Fahrzeuges und Zulassung 1 Der Leasinggeber ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Leasingnehmer, das Fahrzeug zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen. Der Leasingnehmer darf das Fahrzeug weder verkaufen, verpfänden, verschenken noch zur Sicherung übereignen. Zur längerfristigen Nutzung darf er das Fahrzeug nur den seinem Haushalt angehörenden Personen überlassen. Eine Verwendung zu Fahrschulzwecken, als Taxi oder zu sportlichen Zwecken bedarf der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers. 2 Der Leasingnehmer hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Von Ansprüchen Dritter auf das Fahrzeug, Entwendung, Beschädigung und Verlust ist der Leasinggeber vom Leasingnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Leasingnehmer trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht vom Leasinggeber verursacht und nicht von Dritten bezahlt worden sind. 3 Nachträgliche Änderungen, zusätzliche Einbauten sowie Umlackierungen und Beschriftungen an dem Fahrzeug sind nur zulässig, wenn der Leasinggeber vorher schriftlich zugestimmt hat. Der Leasingnehmer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen des Leasinggebers den ursprünglichen Zustand zum Vertragsende auf eigene Kosten wiederherzustellen, es sei denn, der Leasinggeber hat hierauf verzichtet oder der ursprüngliche Zustand kann nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand wiederhergestellt werden. Der Leasingnehmer ist berechtigt, von ihm vorgenommene Einbauten zum Vertragsende unter der Voraussetzung zu entfernen, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Änderungen und Einbauten begründen nur dann Anspruch auf Zahlung einer Ablösung gegen den Leasinggeber, wenn dieser schriftlich zugestimmt hat und durch die Veränderungen eine Wertsteigerung des Fahrzeuges bei Rückgabe noch vorhanden ist. 4 Der Leasingnehmer ist Halter des Fahrzeuges. Es wird auf ihn zugelassen. Der Fahrzeugbrief wird vom Leasinggeber verwahrt. Benötigt der Leasingnehmer zur Erlangung behördlicher Genehmigungen den Fahrzeugbrief, wird dieser der Behörde auf sein Verlangen vom Leasinggeber vorgelegt. Wird der Fahrzeugbrief dem Leasingnehmer von Dritten ausgehändigt, ist der Leasingnehmer unverzüglich zur Rückgabe an den Leasinggeber verpflichtet. IX. Halterpflichten 1 Der Leasingnehmer hat die sich aus dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeuges ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere die termingerechte Vorführung zu Untersuchungen, zu erfüllen und den Leasinggeber, soweit er in Anspruch genommen wird, freizustellen. 2 Der Leasingnehmer trägt sämtliche Aufwendungen, die mit dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeuges verbunden sind, insbesondere Steuern, Versicherungsbeiträge, Wartungs- und Reparaturkosten. Leistet der Leasinggeber für den Leasingnehmer Zahlungen, die nicht aufgrund besonderer Vereinbarungen vom Leasinggeber zu erbringen sind, kann er beim Leasingnehmer Rückgriff nehmen. 3 Der Leasingnehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Das Fahrzeug ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszweckes schonend zu behandeln und stets im betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. X. Versicherungsschutz und Schadenabwicklung 1 Für die Leasingzeit hat der Leasingnehmer eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung maximal bis zu einer Höhe von 50 Mio EUR und einer Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens EUR 1.000, abzuschließen. Der Leasingnehmer ermächtigt den Leasinggeber und die BMW Bank GmbH, einen Sicherungsschein bezüglich der Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über die vorgenannten Versicherungsverhältnisse einzuholen. Hat der Leasingnehmer nicht die erforderliche Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen, ist der Leasinggeber berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine entsprechende Versicherung als Vertreter für den Leasingnehmer abzuschließen. 2 Im Schadenfall hat der Leasingnehmer den Leasinggeber unverzüglich zu unterrichten. Der Leasingnehmer hat die notwendigen Reparaturarbeiten unverzüglich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen, es sei denn, dass wegen Schwere und Umfang der Schäden Totalschaden anzunehmen ist oder die voraussichtlichen Reparaturkosten 60% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs übersteigen. Der Leasingnehmer hat mit der Durchführung der Reparatur einen vom Hersteller anerkannten Betrieb zu beauftragen. In Notfällen können, falls die Hilfe eines vom Hersteller anerkannten Betriebes nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreichbar ist, Reparaturen in einem anderen Kfz-Reparaturbetrieb, der die Gewähr für sorgfältige handwerksmäßige Arbeit bietet, durchgeführt werden. 3 Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber ferner unverzüglich Kopien der an den Versicherer gerichteten Schadenanzeige und der Rechnung über die durchgeführte Reparatur zu übersenden. 4 Der Leasingnehmer ist auch über das Vertragsende hinaus vorbehaltlich eines Widerrufes durch den Leasinggeber ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Zum Ausgleich des Fahrzeugschadens erlangte Beträge hat der Leasingnehmer im Reparaturfall zur Begleichung der Reparaturrechnung zu verwenden. 5 Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall an den Leasinggeber weiterzuleiten. Bei Verträgen mit Restwertabrechnung rechnet der Leasinggeber erhaltene Wertminderungsbeträge dem aus dem Verkauf des Fahrzeuges erzielten Verkaufserlös (ohne Umsatzsteuer) am Vertragsende zu. Bei Verträgen mit Kilometer-Abrechnung kann der Leasinggeber vom Leasingnehmer am Vertragsende eine dann noch bestehende schadenbedingte Wertminderung des Fahrzeuges ersetzt verlangen, soweit der Leasinggeber nicht schon im Rahmen der Schadenabwicklung eine Wertminderungsentschädigung erhalten hat. 6 Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeuges kann jeder Vertragspartner den Leasingvertrag zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Bei schadenbedingten Reparaturkosten von mehr als 60% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges kann der Leasingnehmer innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Macht der Leasingnehmer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, hat er das Fahrzeug gemäß Ziff. 2 unverzüglich reparieren zu lassen. Wird im Falle der Entwendung das Fahrzeug vor dem Eintritt der Leistungsverpflichtung des Versicherers wieder aufgefunden, setzt sich der Leasingvertrag auf Verlangen eines der Vertragspartner zu den bisherigen Bedingungen fort. In diesem Fall hat der Leasingnehmer die zwischenzeitlichen

3 Leasingraten in einer Summe innerhalb einer Woche ab Geltendmachung des Fortsetzungsverlangens nachzuzahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass das Fahrzeug zwar erst nach Ablauf der Wartefrist wieder aufgefunden wurde, der Versicherer jedoch seine Eintrittspflicht verneint hat. Totalschaden, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugs entbinden nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Leasingraten, wenn der Leasingvertrag aus vorgenannten Gründen gekündigt ist und nicht fortgesetzt wird: Die Folgen einer Kündigung sind in Abschnitt XV geregelt. Kündigt der Leasingnehmer, ist er berechtigt, bereits vor Vertragsende das Fahrzeug an den ausliefernden Händler zurückzugeben. XI. Haftung/Gefahrübertragung 1 Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeuges und seiner Ausstattung haftet der Leasingnehmer dem Leasinggeber auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden des Leasinggebers. Dem Leasingnehmer steht jedoch das in Ziff. X. 6 geregelte Kündigungsrecht zu. 2 Für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dem Leasingnehmer oder anderen Personen durch den Gebrauch des Fahrzeuges, Gebrauchsunterbrechung oder -entzug entstehen, haftet der Leasinggeber dem Leasingnehmer nur bei Verschulden. XII. Wartung und Reparatur Fällige Wartungsarbeiten hat der Leasingnehmer pünktlich, erforderliche Reparaturen unverzüglich durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb ausführen zu lassen. Das gilt auch für Schäden an der Kilometeranzeige. In diesem Fall hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber eine Kopie der Reparaturrechnung mit dem Vermerk des alten Kilometerstandes einzureichen. In Notfällen können, falls die Hilfe eines vom Hersteller anerkannten Betriebes nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreichbar ist, Reparaturen in einem anderen Kfz-Reparaturbetrieb, der die Gewähr für sorgfältige handwerksmäßige Arbeit bietet, durchgeführt werden. XIII. Ansprüche und Rechte bei mangelhaftem Fahrzeug 1 Der Leasinggeber tritt sämtliche Ansprüche hinsichtlich Sachmängeln gegen den Lieferanten des Leasingfahrzeuges an den Leasingnehmer ab. Dem Leasinggeber steht aus dem mit dem Lieferanten geschlossenen Kaufvertrag nach näherer Bestimmung der 437 ff. BGB in Verbindung mit den Verkaufsbedingungen, die dem Leasingnehmer zusammen mit der Fahrzeugbestellung ausgehändigt werden, das Recht zu, Nacherfüllung zu verlangen, von dem Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Der Leasingnehmer nimmt die Abtretung an. Er ist berechtigt und verpflichtet, die ihm abgetretenen Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass beim Rücktritt vom Kaufvertrag oder Herabsetzung des Kaufpreises etwaige Zahlungen des Verkäufers direkt an den Leasinggeber zu leisten sind. Gegen den Leasinggeber stehen dem Leasingnehmer Ansprüche wegen Sachmängeln nicht zu. Um eine ggf. erforderliche Mitwirkung des Leasinggebers zu erreichen, verpflichtet sich der Leasingnehmer, den Leasinggeber umfassend und unverzüglich über eine Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten wegen Fahrzeugmängeln zu informieren. 2 Verlangt der Leasingnehmer Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung), ist er berechtigt und verpflichtet, diese bei einem vom Hersteller anerkannten Betrieb entsprechend den Verkaufsbedingungen geltend zu machen. Schlägt der erste Nachbesserungsversuch fehl, wird der Leasinggeber den Leasingnehmer nach schriftlicher Aufforderung bei der Durchsetzung des Mangelbeseitigungsanspruchs unterstützen. Verlangt der Leasingnehmer Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Ersatzlieferung) und erkennt der Lieferant diesen Anspruch an, ist der Leasingnehmer berechtigt und verpflichtet, das Ersatzfahrzeug für den Leasinggeber gegen Rückgabe des mangelhaften Fahrzeugs in Besitz zu nehmen. Der Leasinggeber erwirbt das Eigentum am Ersatzfahrzeug mit Übergabe an den Leasingnehmer. Bei dem Ersatzfahrzeug muss es sich um ein zumindest wert- und baugleiches Neufahrzeug handeln. 3 Erklärt der Leasingnehmer aufgrund eines Sachmangels am Fahrzeug den Rücktritt und ist der Lieferant zur Rückabwicklung bereit oder wird er hierzu rechtstkräftig verurteilt, entfällt die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung von Leasingraten. Der Leasingvertrag wird wie folgt abgerechnet: Die Forderung des Leasingnehmers umfasst die gezahlten Leasingraten und eine etwaige Leasingsonderzahlung, jeweils zzgl. Zinsen in gesetzlicher Höhe sowie vom Lieferanten erstattete Nebenkosten. Von dieser Forderung werden die Aufwendungen des Leasinggebers für etwaige im Leasingvertrag zusätzlich eingeschlossene Dienstleistungen sowie ein Ausgleich für die Zur-Verfügung-Stellung des Fahrzeugs und den ersparten Kapitaleinsatz beim Leasingnehmer abgesetzt. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung eines Anspruchs gemäß Abschnitt XVII. Ziff. 1 unberührt, soweit der geringere Wert nicht auf dem Sachmangel beruht. 4 Erklärt der Leasingnehmer die Minderung und ist der Lieferant zur Herabsetzung des Kaufpreises bereit oder wird hierzu rechtskräftig verurteilt, berechnet der Leasinggeber auf der Grundlage des herabgesetzten Kaufpreises die noch ausstehende Leasingraten unter Berücksichtigung bereits gezahlter Leasingentgelte und den Restwert bzw. die Mehr- und Minderkilometervergütung neu. 5 Lehnt der Lieferant einen vom Leasingnehmer geltend gemachten Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises oder Rückabwicklung des Kaufvertrages ab, ist der Leasingnehmer zur Zurückbehaltung der nach dem Zeitpunkt der Ablehnung fälligen Leasingraten berechtigt, sofern er innerhalb von 6 Wochen nach der Ablehnung Klage erhebt. Bei nicht fristgerechter Klageerhebung greift das Zurückbehaltungsrecht ab dem Tag der Klageerhebung. Bei Erfolglosigkeit des Klagebegehrens entfällt das Zurückbehaltungsrecht rückwirkend. Die zurückbehaltenen Raten sind unverzüglich in einem Betrag zu zahlen. Der durch die Zurückbehaltung entstandene Verzugsschaden ist vom Leasingnehmer zu ersetzen. 6 Das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten trägt der Leasinggeber. XIV. Kündigung 1 Der Leasingvertrag ist während der vereinbarten Leasingzeit nicht durch ordentliche Kündigung auflösbar. Unberührt bleiben die Kündigungsrechte nach Ziffern 2 und 3 sowie nach Abschnitt X Ziff. 6 (bei Totalschaden, Verlust oder Beschädigung). 2 Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Der Leasinggeber kann insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Leasingnehmer als Schuldner einen außergerichtlichen Vergleich anbietet oder Wechsel und Schecks mangels Deckung zu Protest gehen lässt, bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat und deshalb dem Leasinggeber die Fortsetzung des Vertrages nicht zuzumuten ist, trotz schriftlicher Abmahnung schwer wiegende Verletzungen des Vertrages nicht unterlässt oder bereits eingetretene Folgen solcher Vertragsverletzungen nicht unverzüglich beseitigt. 3 Stirbt der Leasingnehmer, können seine Erben oder der Leasinggeber das Vertragsverhältnis zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. 4 Die Folgen einer Kündigung sind in Abschnitt XV geregelt. XV. Abrechnung nach Kündigung 1 Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages durch eine nach diesem Vertrag zulässige Kündigung wird dem Leasingnehmer der entstandene Kündigungsschaden in Rechnung gestellt. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen Ablösewert und Verkaufserlös. Der Ablösewert setzt sich zusammen aus: dem Barwert der vom Tag der Fahrzeugrückgabe bis zum regulären Vertragsende (Restlaufzeit) noch ausstehenden Netto-Leasingraten, die um die ersparten Gemeinkosten reduziert werden dem auf die Restlaufzeit entfallenden Anteil einer etwaigen Leasingsonderzahlung (netto) dem Barwert des kalkulierten Restwertes (netto) Die Barwerte berechnen sich unter Verwendung der Barwertformeln für die Leasingraten: LR LR V n 1 30 x m x + = Barwert Leasingraten V n 1 V 1 V n 1 kalkulierter Restwert = Barwert kalk. Restwert V n Es bedeuten: LR = Leasingrate pro Monat (reduziert lt. Ziffer 3 des Leasingantrags) m = Restlaufzeit in Tagen n = Restlaufzeit in Monaten P = Abzinsungssatz (lt. Ziff. 3 des Leasingantrags) V = (1 + P ) 12 x Auf den Ablösewert wird der Verkaufserlös (netto) für das zurückgegebene Leasingfahrzeug in Anrechnung gebracht. Der Leasinggeber lässt zunächst durch einen unabhängigen Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen den Abgabepreis an den gewerblichen Handel schätzen. Die Kosten dieses Gutachtens tragen die Leasingnehmer und Leasinggeber je zur Hälfte. Diese Schätzung ist für beide Vertragspartner als Schiedsgutachten verbindlich. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen. Der Leasinggeber gibt dem Leasingnehmer die Gelegenheit, binnen zwei (2) Wochen einen Kaufinteressenten zu benennen, der innerhalb dieser Frist das Fahrzeug zu einem über dem Abgabepreis an den gewerblichen Handel zzgl. MwSt. liegenden Kaufpreis zu zahlen bereit ist. Der Leasingnehmer kann vor Ablauf dieser Frist eine Fristverlängerung aus wichtigem Grund um längstens 2 (zwei) weitere Wochen verlangen. Anderenfalls darf der Leasinggeber das Fahrzeug zum geschätzten Abgabepreis an den gewerblichen Handel veräußern. 3 Im Falle einer Kündigung nach Abschnitt X Ziff. 6 werden anstelle des Verkaufserlöses die etwaige Versicherungsleistung und gegebenenfalls der Erlös für die Restwerte des Fahrzeuges auf den Ablösewert in Anrechnung gebracht. Die Höhe dieser Restwerte bestimmt sich nach den Angaben des zuständigen Versicherers. Macht dieser keine Angaben, wird nach Ziff. 2 dieses Abschnitts verfahren. XVI. Rückgabe des Fahrzeuges 1 Nach Beendigung des Leasingvertrages ist das Fahrzeug mit Schlüsseln und allen überlassenen Unterlagen (z. B. Fahrzeugschein, Kundendienstheft, Ausweise) vom Leasingnehmer auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich beim ausliefernden Händler während dessen Geschäftszeit zurückzugeben. Gibt der Leasingnehmer Schlüssel oder Unterlagen nicht zurück, hat er die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen. 2 Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden und Mängeln sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Es wird empfohlen, über den Zustand bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll anzufertigen und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten zu unterschreiben. XVII. Abrechnung nach regulärem Vertragsende 1 Nach Rückgabe des Fahrzeuges nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasingzeit gilt folgende Regelung: Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen mit Kilometerabrechung nicht dem Zustand gemäß Abschnitt XVI Ziff. 2 und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Leasingnehmer zum Ausgleich dieses Minderwertes verpflichtet. Können sich die Vertragspartner über einen vom Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert oder bei Verträgen mit Restwertabrechnung über den Wert des Fahrzeuges (Abgabepreis an den gewerblichen Handel) nicht einigen oder sollte der Leasingnehmer das Rücknahmeprotokoll nicht unterschreiben, werden Minderwert bzw. Wert des Fahrzeuges auf Veranlassung des Leasinggebers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Der Leasinggeber gibt dem Leasingnehmer die Möglichkeit, unter mindestens zwei Sachverständigen oder Sachverständigenunternehmen zu wählen. Die Kosten dieses Gutachtens tragen Leasinggeber und Leasingnehmer je zur Hälfte. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Kann bei einem Vertrag mit Restwertabrechnung keine Einigung über den Fahrzeugwert (Abgabepreis an den gewerblichen Handel) erzielt werden, wird dem Leasingnehmer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen einen Kaufinteressenten zu benennen, der innerhalb dieser Frist das Fahrzeug zu einem über dem Abgabepreis an den gewerblichen Handel zzgl. MwSt. liegenden Kaufpreis zu zahlen bereit ist. Der Leasingnehmer kann vor Ablauf dieser Frist eine Fristverlängerung aus wichtigem Grund um längstens 2 (zwei) weitere Wochen verlangen. Bis zum Abschluss des Kaufvertrages bleibt es dem Leasinggeber unbenommen, das Fahrzeug zu einem höheren als dem vom Kaufinteressenten gebotenen Kaufpreis anderweitig zu veräußern. 2 Wird das Fahrzeug nicht termingemäß zurückgegeben, werden dem Leasingnehmer für jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag 1/30 der für die Vertragszeit vereinbarten monatlichen Leasingrate gegebenenfalls zuzüglich des durch eine Leasingsonderzahlung nicht mehr gedeckten Vorauszahlunganteils, und die durch die Rückgabeverzögerung verursachten Kosten berechnet. Im Übrigen gelten während dieser Zeit die Pflichten des Leasingnehmers aus diesem Vertrag sinngemäß fort. 3 Ein Erwerb des Fahrzeugs vom Leasinggeber durch den Leasingnehmer nach Vertragsablauf ist ausgeschlossen. XVIII. Allgemeine Bestimmungen 1 Der Leasingnehmer hat einen Wohnsitzwechsel dem Leasinggeber unverzüglich anzuzeigen. 2 Ansprüche und sonstige Rechte können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Leasinggebers abgetreten werden. XIX. Wertersatz bei Widerruf Der Leasingnehmer hat im Falle des Widerrufs des Leasingantrags und der Rückabwicklung Wertersatz für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeugs entstandene Verschlechterung, insbesondere für die durch die Zulassung des Fahrzeugs entstandene Wertminderung, zu leisten. Diese Rechtsfolge kann dadurch vermieden werden, dass der Gebrauch auf die Prüfung des Fahrzeugs beschränkt wird und die Zulassung des Fahrzeugs erst erfolgt, wenn der Leasingnehmer sich entschlossen hat, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen.

4 Einwilligungsklausel des Versicherers Bundesdatenschutzgesetz (Stand ) Ich willige ein, dass der Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und/oder an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v./verband der privaten Krankenversicherung e.v. zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages sowie für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten (Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen. Ich willige ferner ein, dass die Unternehmen der ERGO-Gruppe meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an den/die für mich zuständigen Vermittler weitergeben, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten dient. Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt werden; an Vermittler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist. Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willige ich weiter ein, dass der/die Vermittler meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten darüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen nutzen darf/dürfen. Diese Einwilligung gilt nur, wenn ich bei Antragstellung vom Inhalt des Merkblatts zur Datenverarbeitung Kenntnis nehmen konnte, das mir zusammen mit weiteren gesetzlich vorgesehenen Verbraucherinformationen auf Wunsch auch sofort überlassen wird. Merkblatt zur Datenverarbeitung Vorbemerkung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch außer in der Lebens- und Unfallversicherung schon mit Ablehnung des Antrages oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der aber nach Beginn der Datenverarbeitung nur im Rahmen von Treu und Glauben zulässig ist. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen. 1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichen falls die Angaben eines Dritten, z.b. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z.b. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt, z.b. über einen Kfz-Schaden, oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten). 2. Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags, sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. 3. Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. 4. Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und beim Verband der Privaten Krankenversicherer zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur, soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Lebensversicherer Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag aus versicherungsmedizinischen Gründen, aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer, wegen verweigerter Nachuntersuchung; Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers; Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers we-gen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung. Kfz-Versicherer Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Rechtsschutzversicherer vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb von 12 Monaten. Kündigungen zum normalen Vertragsablauf durch den Versicherer nach mindestens drei Versicherungsfällen innerhalb von 36 Monaten. Vorzeitige Kündigungen und Kündigungen zum normalen Vertragsablauf bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Sachversicherer Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Unfallversicherer Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen, außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch. Transportversicherer Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch. 5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe Einzelne Versicherungsbranchen (z.b. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen (z.b. Kredite, Bausparen und Kapitalanlagen) werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl, d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Ansprechpartner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt gebucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von Datenübermittlung, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Der ERGO-Gruppe gehören zur Zeit folgende Unternehmen an: D.A.S. Versicherungsgesellschaften DKV Deutsche Krankenversicherung AG ERGO Pensionsfonds AG ERGO People & Pensions GmbH Hamburg-Mannheimer Versicherungsgesellschaften Hamburg-Mannheimer Rechtsschutz-Schaden-Service-GmbH KarstadtQuelle Versicherungsgesellschaften MEAG-Gesellschaften Neckermann Versicherungsgesellschaften VICTORIA Versicherungsgesellschaften Vorsorge Versicherungsgesellschaften Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z.b. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen und Kapitalanlagegesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Zur Zeit kooperieren wir mit: Bayerische HypoVereinsbank-Gruppe FondsServiceBank GmbH (FSB) KarstadtQuelle Bank GmbH Santander Direktbank Vereinsbank VICTORIA Bauspar AG Wüstenrot Bausparkasse AG Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z.b. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die Ausführungen unter Punkt 6. (Auf Wunsch stellen wir Ihnen eine aktuelle Übersicht mit den einzelnen zur ERGO-Gruppe gehörenden Unternehmen und Kooperationspartnern zu.)

5 6. Betreuung durch Versicherungsvermittler In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unserer Kooperationspartner werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem Sinne sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften und andere. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z.b. Versicherungsnummer, Bei-träge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck der Vertragsanpassung in der Personenversicherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z. B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung), regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu. Sie werden hierüber informiert. 7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.

6 Informationen über die VICTORIA Kraftfahrtversicherung für Ihr Leasingfahrzeug BMW Leasing GmbH hat im Rahmen Ihres Leasingvertrags auf Ihren Wunsch für Sie eine Kraftfahrtversicherung (Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Fahrzeugvollversicherung) abgeschlossen: Risikoträger/Versicherer VICTORIA Versicherung AG, Victoriaplatz 1, Düsseldorf Versicherungsnehmer BMW Leasing GmbH, Heidemannstraße 164, München Zu versichernde Person Leasingnehmer Versicherungsumfang in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Der Versicherungsschutz besteht in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung über den Umfang der gesetzlichen Bestimmungen hinaus je Schadenereignis maximal bis zu einer Versicherungssumme von insgesamt Euro 50 Mio., wobei Personenschäden je geschädigte Person auf Euro 8 Mio. begrenzt sind. Die Zusatzdeckung für das Führen fremder Fahrzeuge im Ausland ( Mallorca-Police ) ist eingeschlossen. in der Fahrzeugversicherung (Vollkasko) Im Rahmen der Fahrzeugversicherung besteht Versicherungsschutz nach Maßgabe der Kraftfahrtbedingungen für Brand oder Explosion, für Entwendung, insbesondere Diebstahl und Raub, für Schäden durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung, für Zusammenstöße des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes sowie mit Rindern, Pferden und Ziegen, für Schäden durch Unfall sowie mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen. In den ersten zwölf Monaten seit Erstzulassung des Fahrzeuges besteht im Falle des Totalschadens oder Diebstahls Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Kaufpreises, sofern ein BMW oder MINI Fahrzeug als Ersatzfahrzeug angeschafft wird. Die vereinbarte Selbstbeteiligung 500, für Vollkasko bzw. 300, für Teilkasko reduziert sich auf den jeweils hälftigen Betrag, sofern das Fahrzeug in einer von der BMW AG autorisierten Vertragswerkstatt repariert wird. Bei Reparatur (nicht Austausch) infolge von Glasschäden wird keine Selbstbeteiligung fällig. Nicht im V-Leasing versicherbar sind Fahrzeuge von Kurier- oder Auslieferungsdiensten, Heil- und Pflegediensten, Fahrschulen, diplomatischen Vertretungen, Taxen, Selbstfahrervermietfahzeuge, Mietfahrzeuge, Fahrzeuge, die auf Grund von Fahrzeugveränderungen eine Leistungssteigerung im Vergleich zur serienmäßigen Ausstattung erreichen sowie Fahrzeuge mit Zulassung außerhalb von Deutschland. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsvertrag beginnt mit dem für den Beginn der Leasingzeitmaßgeblichen Zeitpunkt (siehe Abschnitt III. der Leasingbedingungen). Ein Versicherungsschein wird nicht ausgegeben. Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt sich auf Europa inklusive der Gebiete, die zur Europäischen Wirtschaftgemeinschaft gehören. Ausschluss des Versicherungsschutz Insbesondere bei Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen besteht kein Versicherungsschutz. Obliegenheiten Der Leasingnehmer hat folgende Obliegenheiten. Das Fahrzeug darf nicht für andere Zwecke (als im Leasingantrag angegeben) eingesetzt werden; nur mit Fahrerlaubnis gefahren werden; nicht bei sog. Rennveranstaltungen und insbesondere nicht unter Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln gefahren werden. Im Versicherungsfall ist dem Versicherer sofort Meldung zu erstatten; sind alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; dürfen Ansprüche des Unfallgegners ohne Zustimmung des Versicherers weder anerkannt noch befriedigt werden; sind Weisungen des Versicherers zu befolgen. Ansprüche sind binnen 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen. Zusatzleistungen des Versicherers Im Schadenfall erhält die versicherte Person zusätzliche Hilfeleistungen über die auf der Servicekarte angegebenen Telefonnummern. Kündigung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer Im Falle der Kündigung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer gegenüber dem Leasinggeber (Versicherungsnehmer) entfällt der Versicherungsschutz für das Leasingfahrzeug. Der Bestand des Leasingvertrages im übrigen bleibt davon unberührt. Der Leasingnehmer ist nach Wegfall der Versicherungskomponente verpflichtet, selbst Kraftfahrversicherungen gemäß Abschnitt X. Ziffer 1. der Leasingbedingungen abzuschließen. Beitragsänderungen Bei einer Erhöhung der Leasingrate infolge Erhöhung der darin enthaltenen Versicherungsrate aufgrund von Rückstufungen bzw. Tarifänderungen durch den Versicherer ist der Leasingnehmer/die Leasingnehmerin berechtigt, den Leasinggeber zur Kündigung des Versicherungsvertrages zu veranlassen. Der Bestand des Leasingvertrages im übrigen bleibt davon unberührt. Ihr persönlicher Schadenfreiheitsrabatt Die vom Leasingnehmer eingebrachten schadenfreien Jahre (Schadenfreiheitsrabatt) werden für die Zeitdauer des Leasingvertrages dem Leasingvertrag unwiderruflich zur Verfügung gestellt. Der Leasingnehmer/die Leasingnehmerin hat dieser Vorgehensweise im Leasingantrag zugestimmt. Zusätzlich zur Nutzung für den Versicherungsvertrag (im Rahmen des Leasingvertrages) werden die vom Leasingnehmer eingebrachten schadenfreien Jahre gemäß den nachstehenden Tabellen aus den Tarifbestimmungen der VICTORIA Versicherung AG für die Kraftfahrtversicherung fortgeführt und dem Leasingnehmer bei Beendigung des Leasingvertrages entsprechend dem tatsächlichen Schadenverlauf bestätigt. Die Anzahl der schadenfreien Jahre entwickeln sich in der Kraftfahrzeughaftpflicht- und Fahrzeugvollversicherung bei Schadenfällen gemäß folgender Tabelle: bei Anzahl bei 1 bei 2 bei 3 bei 4 und mehr schadenfreier Schaden Schäden Schäden Schäden Jahre (SF-Klassen) nach SF-Klasse SF 28 und mehr SF 22 SF 11 SF 1 M SF 24 bis 27 SF 11 SF 4 SF 1 M SF 21 bis 23 SF 10 SF 4 SF 1 M SF 19 und 20 SF 9 SF 3 SF 1/2 M SF 18 SF 7 SF 3 SF _ M SF 17 SF 7 SF 2 SF _ M SF 16 SF 6 SF 2 SF 1/2 M SF 15 SF 6 SF 2 SF 1/2 M SF 14 SF 6 SF 2 S M SF 13 SF 5 SF 2 S M SF 12 SF 5 SF 1 0 M SF 11 SF 5 SF 1 0 M SF 10 SF 4 SF 1 0 M SF 9 SF 4 SF 1 0 M SF 8 SF 4 SF 1 0 M SF 7 SF 3 SF _ M M SF 6 SF 3 SF _ M M SF 5 SF 2 SF _ M M SF 4 SF 2 SF _ M M SF 3 SF 1 S M M SF 2 SF _ S M M SF 1 S M M M SF _ S M M M S M M M M 0 M M M M M M M M M Ist der Versicherungsvertrag im Kalenderjahr schadenfrei verlaufen, erhöht sich die erreichte Anzahl der schadenfreien Jahre zum um ein weiteres. Schadenabwicklung Für die Schadenabwicklung gelten die Regelungen in Abschnitt X. der Leasingbedingungen. Insbesondere ist der Leasingnehmer gemäß Abschnitt X. Ziffer 4. der Leasingbedingungen ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten außergerichtlich oder gerichtlich geltend zu machen. Im Schadenfall wenden Sie sich bitte an: BMW Unfallhotline, Telefon: BMW Hilfe MINI Unfallhotline, Telefon: MINI Weitere Details entnehmen Sie Ihrer Servicekarte. Die vollständigen Allgemeinen Bedingungen der VICTORIA für die Kraftfahrversicherung (AKB) und die Tarifbestimmungen der VICTORIA für die Kraftfahrversicherung (TB-KR) erhalten Sie auf Anfrage bei der Victoria Versicherung AG, Regionaldirektion München, Abteilung PK5, Postfach München. Berechnung und Bezahlung der Versicherungsprämien Die Berechnung der Versicherungsrate beruht auf den Angaben des Leasingnehmers im Leasingantrag hinsichtlich Fahrzeugtyp, Laufleistung, Zulassungsbezirk und der Auskunft des Vorversicherers über die schadenfreien Jahre. Abweichungen von diesen Angaben können auch während der Laufzeit des Leasingvertrages zu Veränderungen bei der Versicherungsrate führen und ggf. eine Nachbelastung zur Folge haben. Die Versicherungsrate wird mit der Leasingrate eingezogen.

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