Amtsblatt für Brandenburg

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1 1549 Amtsblatt für Brandenburg 18. Jahrgang Potsdam, den 25. Juli 2007 Nummer 29 Inhalt Seite BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBEHÖRDEN Ministerium für Wirtschaft Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft über die Gewährung von Zuschüssen an kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg zur Beschäftigung von Innovations- und Außenwirtschaftsassistenten/-assistentinnen Landesumweltamt Brandenburg Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage in Werneuchen Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben Errichtung und Betrieb eines Langzeitlagers für nicht gefährliche Abfälle (Ersatzbrennstoffe) in Schwedt/Oder Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben Wesentliche Änderung einer Eisengießerei in Fürstenwalde Genehmigung für eine Strohvergasungsanlage in Flieth-Stegelitz Genehmigung für drei Windkraftanlagen in Zinndorf Genehmigung für zehn Windkraftanlagen in Werder und Zinndorf Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage in Neutrebbin, OT Horst Genehmigung für eine Windkraftanlage in Leeskow Wesentliche Änderung einer Anlage zur Herstellung von Faserplatten in Baruth/Mark Genehmigung für sieben Windkraftanlagen in Klein Woltersdorf Genehmigung für acht Windkraftanlagen in Wutike Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben Ertüchtigung der 110-kV-Freileitung Lauta - Lauchhammer West, Neubau bzw. Ersatzneubau zur Anbindung des Umspannwerkes Lauchhammer Mitte

2 1550 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 29 vom 25. Juli 2007 Inhalt Seite BEKANNTMACHUNGEN DER KÖRPERSCHAFTEN, ANSTALTEN UND STIFTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Medienanstalt Berlin-Brandenburg Ausschreibung der in Berlin und Brandenburg verfügbaren UKW-Hörfunkfrequenz 100,6 MHz BEKANNTMACHUNGEN DER GERICHTE ssachen Aufgebotssachen Gesamtvollstreckungssachen Bekanntmachungen der Verwalter Registersachen SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN Ungültigkeitserklärung von Dienstausweisen

3 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 29 vom 25. Juli BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBEHÖRDEN Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft über die Gewährung von Zuschüssen an kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg zur Beschäftigung von Innovations- und Außenwirtschafts assistenten/-assistentinnen Vom 1. Juli Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage des Operationellen Programms (OP) für den Zeitraum 2000 bis 2006 und 2007 bis 2013 und der jeweils für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte 1 in der jeweils geltenden Fassung sowie des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur in der jeweils geltenden Fassung und des auf dieser Grundlage ergangenen Rahmenplans sowie der 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) zur Stärkung des Humankapitals, Erleichterung des Zugangs zu wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erhöhung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Land Brandenburg Zuwendungen für die Beschäftigung von Hoch- und Fachhochschulabsolventen als Innovationsund Außenwirtschaftsassistenten/-assistentinnen. 1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales ist nachzuweisen. 1.4 Zuwendungen nach dieser Richtlinie stellen De-minimis -Beihilfen 2 nach der De-minimis -Verordnung dar. 1 für die Förderperiode 2000 bis 2006 insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (allgemeine VO), Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 (Zuschussfähigkeit), Verordnung (EG) Nr. 438/2001 (Verwaltungs- und Kontrollsysteme), Verordnung (EG) Nr. 2035/2005 (Unregelmäßigkeiten), Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 (Publizität); für die Förderperiode 2007 bis 2013 insbesondere Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (allgemeine VO), Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (EFRE-VO), Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (DurchführungsVO) 2 Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis -Beihilfen, ABl. EU Nr. L 379 S. 5 Der Gesamtbetrag aller De-minimis -Beihilfen darf den Betrag von Euro innerhalb von drei Steuerjahren ab dem Zeitpunkt der ersten De-minimis -Beihilfe nicht übersteigen. Im Falle eines Unternehmens im Straßenbausektor darf der Betrag von Euro in drei Steuerjahren nicht überschritten werden. 2 Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Beschäftigung von neu einzustellenden Absolventen/Absolventinnen einer Hoch- oder Fachhochschule beziehungsweise mit gleichzustellendem Abschluss, vorzugsweise in folgenden Bereichen: - Innovations-, Produktions-, Qualitäts- oder Umweltmanagement, - Technologie-Marketing, - Produktentwicklung einschließlich Produktvorbereitung und Design, - betriebswirtschaftliches Management, - Außenwirtschaftsmanagement. Entsprechend dem Leitgedanken der Neuausrichtung der Wirtschaftsförderpolitik sollen dabei die Branchenkompetenzen im Land gezielt unterstützt werden. Vorrangig wird daher die Beschäftigung von Innovationsund Außenwirtschaftsassistenten/-assistentinnen in Unternehmen gefördert, die den im Landesinnovationskonzept (LIK) festgelegten Branchenkompetenzfeldern zuzurechnen sind. 3 Zuwendungsempfänger 3.1 Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft und des Dienstleistungssektors, die eine Betriebsstätte im Sinne von 12 der Abgabenordnung im Land Brandenburg haben. 3.2 Ein Unternehmen gilt als kleines und mittleres Unternehmen, wenn es zum Zeitpunkt der Förderentscheidung den Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung 3 entspricht. 3.3 Eine Förderung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das antragstellende Unternehmen den Primäreffekt des jeweils gültigen Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur erfüllt beziehungsweise diesen unter den Bedingungen des Rahmenplans künftig erfüllen wird, das Vorhaben gemäß den Vorgaben des Rahmenplans als förderfähig und förderwürdig eingestuft ist. 3 derzeit Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen vom 6. Mai 2003, ABl. EU Nr. L 124 S. 36

4 1552 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 29 vom 25. Juli Ausgeschlossen sind Unternehmen, die im Straßengüterverkehr, in der Fischerei beziehungsweise der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/ in der Primärerzeugung der in Anhang I des EG- Vertrages aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder im Steinkohlenbergbau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1407/ über staatliche Beihilfen für den Steinkohlebergbau tätig sind. 4 Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Zuwendungsfähig sind solche Beschäftigungsverhältnisse, - die aufgrund der Stellenanforderungen den Einsatz eines/einer Hoch- beziehungsweise Fachhochschulabsolventen/-absolventin beziehungsweise eines Absolventen/einer Absolventin mit vergleichbarem Abschluss notwendig machen und - die die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Innovationen und den Marktzugang unterstützen und geeignet sind, die Marktchancen und die Leistungsfähigkeit des antragstellenden Unternehmens zu verbessern oder - die durch die Erarbeitung von Auslandsmarketingkonzepten, Kontaktanbahnungen zu ausländischen Gesprächspartnern, die Vermittlung des erforderlichen Know-how und sonstiger Beratungsleistungen zur Markterschließung im Ausland einen Vorteil beim Marktzugang erwarten lassen. 4.2 Die Beschäftigungsverhältnisse sollen in der Regel für mindestens 24 Monate abgeschlossen werden. Die Vereinbarung einer branchenüblichen Probezeit ist möglich. Der Arbeitsplatz muss sich im Land Brandenburg befinden. 4.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind: Beschäftigungsverhältnisse mit Absolventen, die nach ihrem letzten Studienabschluss schon länger als 24 Monate in Wirtschaftsunternehmen tätig waren, Beschäftigungsverhältnisse von Absolventen, die gleichzeitig Anteilseigner an dem Unternehmen sind beziehungsweise bei denen ein Familienmitglied ersten Grades Anteilseigner ist, es sei denn, dass nachweislich keine geeignete Person auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse mit weniger als 50 Prozent der betrieblichen oder tariflich vereinbarten Regelarbeitszeit, Beschäftigungsverhältnisse mit Leiharbeitskräften und freien Mitarbeitern, Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem Zuwendungsbescheid bestanden oder eingegangen wurden. 4 ABl. EU Nr. L 83 S ABl. EU Nr. L 205 S. 1 5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. 5.2 Pro Unternehmen kann die Beschäftigung von bis zu zwei Absolventen/Absolventinnen für je 24 Monate gefördert werden. Für Existenzgründer (gilt nicht für Außenwirtschaftsassistenten/-assistentinnen) erhöht sich die Zahl der als Innovationsassistenten förderfähigen Absolventen/Absolventinnen auf vier, wenn die Gründung nicht länger als 60 Monate zurückliegt. Es können nicht mehr als zwei Assistenten/Assistentinnen gleichzeitig gefördert werden. Die Zahl der (geförderten) Absolventen/Absolventinnen kann sich erhöhen, wenn die einzelnen Förderungszeiträume nicht ausgeschöpft wurden und der restliche Förderungszeitraum nicht weniger als sechs Monate beträgt. Eine erneute Antragstellung ist möglich, wenn mindestens 24 Monate nach dem letzten Förderzeitraum vergangen sind. 5.3 Die Förderung besteht aus einem Zuschuss für die Absolventen/Absolventinnen in Höhe von 50 Prozent, höchstens jedoch je Absolvent/Absolventin im ersten Jahr Euro Absolventen/Absolventinnen in Höhe von 40 Prozent, höchstens jedoch je Absolvent/Absolventin im zweiten Jahr Euro des lohn- oder einkommenssteuerpflichtigen Bruttogehaltes ohne Sonderzahlungen. 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Bei der Förderung von Innovationsassistenten/-assistentinnen und Außenwirtschaftsassistenten/-assistentinnen muss das zu fördernde Beschäftigungsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides abgeschlossen werden. Sofern innerhalb dieses Zeitraumes keine Einstellung möglich ist, kann diese Frist auf begründeten Antrag einmalig um drei Monate verlängert werden. 7 Verfahren 7.1 Die Förderung wird auf schriftlichen und formgebundenen Antrag gewährt. Anträge sind in zweifacher Ausfertigung nach einer Erstberatung durch die Zukunfts Agentur Brandenburg GmbH zu richten an: InvestitionsBank des Landes Brandenburg Steinstraße Potsdam. Die Antragsunterlagen sind bei den Geschäftsstellen der InvestitonsBank des Landes Brandenburg und der ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH zu erhalten.

5 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 29 vom 25. Juli Dem Antrag sind beizufügen: - eine Beschreibung des Unternehmenszwecks und des derzeitigen Produktions- beziehungsweise Leistungsprogramms sowie die Zuordnung zu den Branchenkompetenzfeldern des Landes, - eine Kopie des Handelsregisterauszuges beziehungsweise der Gewerbeanmeldung, - eine detaillierte Beschreibung der zu bearbeitenden Aufgabenstellung sowie der damit verbundenen Zielstellungen, - eine Beschreibung der an den Assistenten/die Assistentin gestellten Anforderungen (Anforderungsprofil) sowie der Entwurf des Anstellungsvertrages in Kopie. 7.3 Über den Antrag entscheidet die InvestitionsBank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und der fachlichen Stellungnahme der ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH. 7.4 Im Rahmen des Verwendungsnachweises sind zur Erfolgskontrolle insbesondere die Aspekte zukunftsorientierte Arbeitsplatzschaffung und -erhaltung einschließlich Beachtung des Gender-Mainstream-Prinzips, Technologietransfer, Innovationsgrad, Zielmärkte und der Bezug zu den Branchenkompetenzfeldern entsprechend der Ausrichtung der brandenburgischen Wirtschaftsförderung zu bewerten. 7.5 Aufgrund des Einsatzes von Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode, aus der die jeweils eingesetzten Strukturfondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Die Daten der Zuwendungsempfänger werden elektronisch gespeichert und bei Mitteln der Förderperiode 2007 bis 2013 im Rahmen eines Registers von Zuwendungsempfängern teilweise veröffentlicht. Ferner sind besondere Publizitätsvorschriften 6 einzuhalten. 7.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. 6 insbesondere Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 beziehungsweise Artikel 8, 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/ Abweichend von den Verwaltungsvorschriften zu 44 LHO wird bestimmt: a) Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß VV Nr. 7 zu 44 LHO ausgezahlt werden. b) Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst gezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat. 7.8 Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2034). Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet. 8 Inkrafttreten 8.1 Diese Richtlinie tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft über die Gewährung von Zuschüssen an kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg zur Beschäftigung von Innovationsassistenten vom 23. Februar 2004 (ABl. S. 138), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (ABl S. 227), außer Kraft. 8.3 Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht, aber noch nicht entschieden wurden, werden nach dieser Richtlinie behandelt.

6 1554 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 29 vom 25. Juli 2007 Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage in Werneuchen Bekanntmachung des Landesumweltamtes Brandenburg Vom 24. Juli 2007 Die Firma IEE Ingenieurbüro Energieeinsparung GmbH, Dreiserstraße 23, Berlin beantragt in der Gemarkung Werneuchen, Flur 4, Flurstück 161 die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) des Typs REpower MM92 (Nennleistung 2 MW, Rotordurchmesser 92,5 m, Nabenhöhe 100 m). Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben der Nummer Spalte 2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Im Ergebnis der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Die Feststellung erfolgte durch eine allgemeine Einzelfallprüfung nach 3c UVPG auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen und eigener Informationen. Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar ( 3a UVPG). Die Begründung dieser Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Unterlagen können nach vorheriger telefonischer Anmeldung während der Dienstzeiten im Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Ost, Genehmigungsverfahrensstelle, Zimmer 2.15, Dammweg 11, in Schwedt/ Oder, eingesehen werden. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) Landesumweltamt Brandenburg Regionalabteilung Ost Genehmigungsverfahrensstelle Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben Errichtung und Betrieb eines Langzeitlagers für nicht gefährliche Abfälle (Ersatzbrennstoffe) in Schwedt/Oder Bekanntmachung des Landesumweltamtes Brandenburg Vom 24. Juli 2007 Die Firma TSH Tiefbau- und Schüttguthandel GmbH & Co. KG, Neuer Friedhof 11-12, Schwedt/Oder beantragt in der Gemarkung Schwedt/Oder, Flur 9, Flurstück 124 die Errichtung und den Betrieb eines Langzeitlagers für Ersatzbrennstoffe mit einer Lagerkapazität von ca t (entsprechen ca m 3 ). Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 8.14 b) Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben der Nummer Spalte 2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Im Ergebnis der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Die Feststellung erfolgte durch eine allgemeine Einzelfallprüfung nach 3c UVPG auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen und eigener Informationen. Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar ( 3a UVPG). Die Begründung dieser Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Unterlagen können nach vorheriger telefonischer Anmeldung während der Dienstzeiten im Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Ost, Genehmigungsverfahrensstelle, Zimmer 2.15, Dammweg 11, in Schwedt/ Oder, eingesehen werden. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) Landesumweltamt Brandenburg Regionalabteilung Ost Genehmigungsverfahrensstelle

7 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 29 vom 25. Juli Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben Wesentliche Änderung einer Eisengießerei in Fürstenwalde Bekanntmachung des Landesumweltamtes Brandenburg Vom 24. Juli 2007 Die Firma HAWLE Armaturen GmbH, Betriebsstätte Fürstenwalde, Saarower Chaussee 34 in Fürstenwalde beabsichtigt, die Eisengießerei in der Gemarkung Fürstenwalde Flur 170, Flurstück 13/1 (Landkreis Oder-Spree) wesentlich zu ändern. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 3.7 Spalte 1 des Anhanges der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben der Nummer Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Im Ergebnis der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Die Feststellung erfolgte durch eine standortbezogene Einzelfallprüfung nach 3c UVPG auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen und eigener Informationen. Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar ( 3a UVPG). Die Begründung dieser Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Unterlagen können nach vorheriger telefonischer Anmeldung während der Dienstzeiten im Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Ost, Genehmigungsverfahrensstelle, Zimmer 103, Müllroser Chaussee 50 in Frankfurt (Oder) eingesehen werden. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) Landesumweltamt Brandenburg Regionalabteilung Ost Genehmigungsverfahrensstelle Genehmigung für eine Strohvergasungsanlage in Flieth-Stegelitz Bekanntmachung des Landesumweltamtes Brandenburg Vom 24. Juli 2007 Der Firma Renland GmbH, Gut Stendorf, Stendorf/Kasseedorf wurde die Neugenehmigung gemäß 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf dem Grundstück in Flieth-Stegelitz Gemarkung Flieth, Flur 2, Flurstücke und 104 eine Anlage der Nummer 1.4 b) aa) Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV - Verbrennungsmotoranlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt - zu errichten und zu betreiben. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb einer Strohvergasungsanlage bestehend aus Strohkonditionierung, Strohvergaser und Blockheizkraftwerk (BHKW) mit einem Gasmotor und einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 1,25 MW. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt. Auslegung Die Genehmigung liegt mit einer Ausfertigung der genehmigten Antragsunterlagen zwei Wochen vom 26. Juli 2007 bis einschließlich 8. August 2007 im Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Ost, Genehmigungsverfahrensstelle, Müllroser Chaussee 50, Zimmer 103 in Frankfurt (Oder) zur Einsichtnahme während der Dienststunden aus. Um telefonische Anmeldung unter der Telefonnummer wird nach Möglichkeit gebeten. Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Ost, Genehmigungsverfahrensstelle, Müllroser Chaussee 50 in Frankfurt (Oder) schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002

8 1556 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 29 vom 25. Juli 2007 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes der vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) Landesumweltamt Brandenburg Regionalabteilung Ost Genehmigungsverfahrensstelle Genehmigung für drei Windkraftanlagen in Zinndorf Bekanntmachung des Landesumweltamtes Brandenburg Vom 24. Juli 2007 Der Firma Regenerative Energiewandlung R.E.W. GmbH & Co. Vierzehn Wind - KG, Feldscheide 2 in Sehestedt wurde die Änderungsgenehmigung gemäß 16 und 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf dem Grundstück in Zinndorf Gemarkung Zinndorf,Flur 4,Flurstücke 43,58 und 62 drei Anlagen der Nummer 1.6 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV - Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern - in wesentlichen Teilen zu ändern. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen (WKA) vom Typ Enercon E82 mit einer elektrischen Leistung von je 2 MW, Rotordurchmesser 82 m, Nabenhöhe 108,3 m und eine Gesamthöhe von 149,3 m über Grund. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt. Auslegung Die Genehmigung liegt mit einer Ausfertigung der genehmigten Antragsunterlagen zwei Wochen vom 26. Juli 2007 bis einschließlich 8. August 2007 im Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Ost, Genehmigungsverfahrensstelle, Müllroser Chaussee 50, Zimmer 103 in Frankfurt (Oder) zur Einsichtnahme während der Dienststunden aus. Um telefonische Anmeldung unter der Telefonnummer wird nach Möglichkeit gebeten. Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Ost, Genehmigungsverfahrensstelle, Müllroser Chaussee 50 in Frankfurt (Oder) schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes der vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) Landesumweltamt Brandenburg Regionalabteilung Ost Genehmigungsverfahrensstelle Genehmigung für zehn Windkraftanlagen in Werder und Zinndorf Bekanntmachung des Landesumweltamtes Brandenburg Vom 24. Juli 2007 Der Firma Regenerative Energiewandlung R.E.W. GmbH & Co. Fünf Wind - KG, Feldscheide 2 in Sehestedt wurde die Änderungsgenehmigung gemäß 16 und 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf dem Grundstück in Werder, Gemarkung Werder, Flur 3, Flurstücke 35, 38, 70 und 73 und in Zinndorf Gemarkung Zinndorf, Flur 2, Flurstücke 31, 75, 87, 118 und 129 zehn Anlagen der Nummer 1.6 Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV - Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern - in wesentlichen Teilen zu ändern. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb von zehn Windkraftanlagen (WKA) vom Typ Enercon E82 mit einer elektrischen Leistung von je 2 MW, Rotordurchmesser 82 m, Nabenhöhe 108,3 m und eine Gesamthöhe von 149,3 m über Grund. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt. Auslegung Die Genehmigung liegt mit einer Ausfertigung der genehmigten Antragsunterlagen zwei Wochen vom 26. Juli 2007 bis einschließlich 8. August 2007 im Landesumweltamt Branden

9 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 29 vom 25. Juli burg, Regionalabteilung Ost, Genehmigungsverfahrensstelle, Müllroser Chaussee 50, Zimmer 103 in Frankfurt (Oder) zur Einsichtnahme während der Dienststunden aus. Um telefonische Anmeldung unter der Telefonnummer wird nach Möglichkeit gebeten. Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Ost, Genehmigungsverfahrensstelle, Müllroser Chaussee 50 in Frankfurt (Oder) schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes der vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) Landesumweltamt Brandenburg Regionalabteilung Ost Genehmigungsverfahrensstelle Die Feststellung erfolgte durch eine standortbezogene Einzelfallprüfung nach 3c UVPG auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen und eigener Informationen. Diese Entscheidung ist nicht selbständig anfechtbar ( 3a UVPG). Die Begründung dieser Entscheidung und die ihr zugrunde liegenden Unterlagen können nach vorheriger telefonischer Anmeldung während der Dienstzeiten im Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Ost, Genehmigungsverfahrensstelle, Zimmer 103, Müllroser Chaussee 50 in Frankfurt (Oder), eingesehen werden. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) Landesumweltamt Brandenburg Regionalabteilung Ost Genehmigungsverfahrensstelle Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage in Neutrebbin, OT Horst Bekanntmachung des Landesumweltamtes Brandenburg Vom 24. Juli 2007 Die Firma Renergiepartner GmbH, Coppi-Straße 1e in Eberswalde beabsichtigt in Neutrebbin, OT Horst, Gemarkung Wuschewier, Flur 4, Flurstück 38/2 eine Biogasanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,3 MW zu errichten und zu betreiben. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.4 b) aa Spalte 2 des Anhanges der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben der Nummer Spalte 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Im Ergebnis der Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Genehmigung für eine Windkraftanlage in Leeskow Bekanntmachung des Landesumweltamtes Brandenburg Vom 24. Juli 2007 Der Firma UKA Umweltgerechte Kraftanlagen Standortentwicklung GmbH & Co. KG, Weinbergstraße 22 in Beiersdorf - Freudenberg wurde die Genehmigung gemäß 4, 19 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf dem Grundstück Gemarkung Leeskow, Flur 2, Flurstück 73, eine Windkraftanlage des Typs VESTAS V 90 / 2,0 MW (Nabenhöhe 105 m, Rotordurchmesser 45 m) zu errichten und zu betreiben. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt. Auslegung Die Genehmigung liegt mit einer Ausfertigung der genehmigten Antragsunterlagen in der Zeit vom bis

10 1558 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 29 vom 25. Juli 2007 im Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Süd, Genehmigungsverfahrensstelle, Von-Schön-Straße 7 in Cottbus, Zimmer 4.27 zur Einsichtnahme während der Dienststunden aus. Um telefonische Anmeldung unter der Telefonnummer wird nach Möglichkeit gebeten. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die oben genannte Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Süd, Von-Schön-Straße 7 in Cottbus schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) Landesumweltamt Brandenburg Regionalabteilung Süd Genehmigungsverfahrensstelle Wesentliche Änderung einer Anlage zur Herstellung von Faserplatten in Baruth/Mark Bekanntmachung des Landesumweltamtes Brandenburg Vom 24. Juli 2007 Die Firma Fiberboard GmbH, An der Birkenpfuhlheide 8 in Baruth/Mark beantragte die Genehmigung nach 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf den Grundstücken in der Gemarkung Baruth/Mark, Flur 3, Flurstücke 224, 225 eine Anlage zur Herstellung von Faserplatten wesentlich zu ändern. Gemäß 1 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG ist für das Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgesehen. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Kapazitätserhöhung der genehmigten Anlage zur Herstellung von Faserplatten von 400 m 3 auf m 3 HDF-Platten Tagesproduktion. Gleichzeitig erhöht sich die installierte Feuerungswärmeleistung der zugehörigen Energieversorgungsanlage von 49,8 MW auf 89,8 MW. Die Inbetriebnahme der Anlage ist im Januar 2008 vorgesehen. I. Auslegung Der Genehmigungsantrag sowie die dazugehörigen Unterlagen werden einen Monat vom bis im Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Süd, Genehmigungsverfahrensstelle, Von-Schön-Straße 7 in Cottbus, in der Stadtverwaltung Baruth/Mark, Ernst-Thälmann-Platz 4 in Baruth/Mark, Bauamt, Zimmer ausgelegt und können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. II. Einwendungen Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom bis einschließlich schriftlich bei einer der vorgenannten Stellen erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. III. Erörterungstermin Die form- und fristgerechten Einwendungen werden in einem Erörterungstermin am um Uhr in der Aula des Schulzentrums Baruther Urstromtal, Waldweg 1 in Baruth/Mark erörtert. Kann die Erörterung an diesem Tag nicht abgeschlossen werden, wird der Erörterungstermin an den folgenden Werktagen fortgesetzt. Es wird darauf hingewiesen, dass die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. IV. Hinweise Die Einwendungen sind dem Antragsteller sowie den Fachbehörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. V. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819)

11 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 29 vom 25. Juli Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung Süd Genehmigungsverfahrensstelle Genehmigung für sieben Windkraftanlagen in Klein Woltersdorf Bekanntmachung des Landesumweltamtes Brandenburg Vom 24. Juli 2007 Der Firma Lenz-Öko-Gewerbe-Bau GmbH, Gesandtenstraße 3, Regensburg wurde die Genehmigung gemäß 4, 6 und 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf den Grundstücken Gemarkung Klein Woltersdorf, Flur 4, Flurstücke 11, 31, 33, 34, 54, 57 und 58 sieben Windkraftanlagen (WKA) zu errichten und zu betreiben. Es handelt sich um sieben baugleiche WKA des Typs Gamesa G 58 mit einer Nabenhöhe von 71 m und einem Rotordurchmesser von 58 m. Nach 3c UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid 128/06 aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt. Auslegung Die Genehmigung liegt mit einer Ausfertigung der genehmigten Antragsunterlagen in der Zeit vom bis im Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung West, Genehmigungsverfahrensstelle, Fehrbelliner Straße 4 a in Neuruppin, Zimmer 4.02 zur Einsichtnahme während der Dienststunden aus. Um telefonische Anmeldung unter der Telefonnummer wird nach Möglichkeit gebeten. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die oben genannte Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung West, Genehmigungsverfahrensstelle, Fehrbelliner Straße 4 a in Neuruppin, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) Landesumweltamt Brandenburg Regionalabteilung West Genehmigungsverfahrensstelle Genehmigung für acht Windkraftanlagen in Wutike Bekanntmachung des Landesumweltamtes Brandenburg Vom 24. Juli 2007 Der Firma Denker & Wulf AG, Feldscheide 2, Sehestedt wurde die Genehmigung gemäß 4, 6 und 19 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt, auf den Grundstücken Gemarkung Wutike, Flur 6, Flurstücke 1, 6 und 7 sowie Flur 8, Flurstücke 26, 29, 39, 55 und 56 acht Windkraftanlagen (WKA) zu errichten und zu betreiben. Es handelt sich um Anlagen des Typs Enercon E 82 mit einem Rotordurchmesser von 82 m. Die Nabenhöhe von jeweils vier WKA beträgt 84,5 m bzw. 108,3 m. Nach 3c UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid 087/06 aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt. Auslegung Die Genehmigung liegt mit einer Ausfertigung der genehmigten Antragsunterlagen in der Zeit vom bis im Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung West, Genehmigungsverfahrensstelle, Fehrbelliner Straße 4 a in 16816

12 1560 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 29 vom 25. Juli 2007 Neuruppin, Zimmer 4.02 zur Einsichtnahme während der Dienststunden aus. Um telefonische Anmeldung unter der Telefonnummer wird nach Möglichkeit gebeten. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die oben genannte Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesumweltamt Brandenburg, Regionalabteilung West, Genehmigungsverfahrensstelle, Fehrbelliner Straße 4 a in Neuruppin, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) Landesumweltamt Brandenburg Regionalabteilung West Genehmigungsverfahrensstelle Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht für das Vorhaben Ertüchtigung der 110-kV-Freileitung Lauta - Lauchhammer West, Neubau bzw. Ersatzneubau zur Anbindung des Umspannwerkes Lauchhammer Mitte Bekanntmachung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg Vom 9. Juli 2007 Die envia Mitteldeutsche Energie AG (nachfolgend enviam), Annahofer Graben 1-3, Kolkwitz/OT Klein Gaglow, beabsichtigt, die vorhandene 110-kV-Freileitung Lauta - Lauchhammer/West zur besseren Integration erneuerbarer Energien auf einer Trassenlänge von insgesamt 35 km zu ertüchtigen. Im Zuge dieser Gesamtmaßnahme kommt es zum Rückbau umfangreicher Trassenabschnitte, so dass das Umspannwerk Lauchhammer Mitte neu an das Versorgungsnetz - das heißt an die zu ertüchtigende 110-kV-Freileitung Lauta - Lauchhammer/West angebunden werden muss. Dazu ist ein Ersatzneubau zwischen Mast 43 und Mast 52 der bestehenden Freileitung Schwarzheide - Lauchhammer/Mitte- Lauchhammer/Süd-Lauchhammer/West auf einer Länge von ca m erforderlich. Zudem ist ausgehend von Mast 43 des genannten Abschnittes auf einer Strecke von ca. 612 m ein Trassenneubau erforderlich, um an der östlich der Ortslage Lauchhammer-Ost verlaufenden Freileitung Lauta - Lauchhammer/West neu einzubinden. Zur Einbindung wird im bestehenden Verlauf der Leitung Lauta - Lauchhammer/West (Spannfeld Mast 75-76) ein neuer Winkelabzweigmast (75A) errichtet. Auf Antrag der envia Netzservice GmbH hat das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG in Verbindung mit Nummer Spalte 2 der Anlage 1 UVPG durchgeführt. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Die Feststellung erfolgte auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Diese Entscheidung ist nicht selbstständig anfechtbar. Die Begründung dieser Entscheidung und die zugrunde liegenden Antragsunterlagen einschließlich Kartenmaterial können nach vorheriger telefonischer Anmeldung während der Dienstzeiten im Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg, Dez. 32, Inselstraße 26, Cottbus, eingesehen werden. Rechtsgrundlagen: - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) - Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833)

13 Amtsblatt für Brandenburg Nr. 29 vom 25. Juli BEKANNTMACHUNGEN DER KÖRPERSCHAFTEN, ANSTALTEN UND STIFTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Medienanstalt Berlin-Brandenburg Ausschreibung der in Berlin und Brandenburg verfügbaren UKW-Hörfunkfrequenz 100,6 MHz Vom 9. Juli 2007 Auf der Grundlage von 21 des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks (MStV) und des Beschlusses des Medienrates vom 31. Mai 2007 wird die folgende Ausschreibung bekannt gegeben: A. Verfügbare Frequenz Gegenstand der Ausschreibung ist die derzeit von 100,6 Motor FM genutzte UKW-Hörfunkfrequenz 100,6 MHz mit Senderstandort in Berlin im Umfang von täglich vierundzwanzig Stunden. B. Grundlagen der Ausschreibung Veranstalter von 100,6 Motor FM ist die NZ Netzeitung Hörfunk GmbH zusammen mit der NZ Netzeitung Plattform Lizenzgesellschaft mbh. Einziger Gesellschafter der NZ Netzeitung Hörfunk GmbH ist die NZ Netzeitung Beteiligungs GmbH. An der NZ Netzeitung Plattform Lizenzgesellschaft mbh sind die NZ Netzeitung Hörfunk GmbH und die Plattform für regionale Musikwirtschaft GmbH je zur Hälfte beteiligt. Einziger Gesellschafter der NZ Netzeitung Beteiligungs GmbH ist die Orkla Media AS, die wiederum eine Sparte der Orkla Asa, einer norwegischen Aktiengesellschaft ist. Im Zuge des Verkaufes der Netzeitung an den Berliner Verlag will die Plattform für regionale Musikwirtschaft die NZ Netzeitung Beteiligungs GmbH erwerben und das Programm 100,6 Motor FM unter Fortsetzung der programmlichen Kooperation mit der Netzeitung in eigener wirtschaftlicher Verantwortung weiterführen. Da die auch gesellschaftliche Verbindung mit der Netzeitung tragende Überlegung der Auswahlentscheidung ist, kann diese Veränderung nicht im Rahmen der Sendeerlaubnis genehmigt werden. Der Veranstalter hat sich mit einer Neuausschreibung der Sendeerlaubnis einverstanden erklärt. Die Ausschreibung dient der Wahrung des chancengleichen Zugangs, indem andere Antragsteller sich mit ihren Konzepten auf die Frequenz bewerben und dem Medienrat Gelegenheit geben können, zu prüfen, ob ein anderer Ansatz einen größeren Vielfaltsbeitrag zu leisten verspricht als die Fortsetzung des bisherigen Programms. C. Festsetzung einer Ausschlussfrist Anträge auf Erteilung einer Sendeerlaubnis für die Veranstaltung von Hörfunk auf den ausgeschriebenen Frequenzen sowie Anträge von Rundfunkanstalten, mit denen die Zuweisung dieser Frequenz begehrt wird, sind in zwölffacher Ausfertigung bis zum Mittwoch, 22.August 2007, Uhr (Eingang bei der Medienanstalt) an die Medienanstalt Berlin-Brandenburg, Kleine Präsidentenstraße 1, Berlin zu richten. Nur Antragsteller, deren vollständige Unterlagen entsprechend den nachfolgend in Bezug genommenen Anforderungen bis zum Ablauf der Frist bei der Medienanstalt Berlin-Brandenburg eingegangen sind, können am Vergabeverfahren teilnehmen. Die Antragsteller haben nach Antragstellung eintretende Veränderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Medienanstalt kann weitere Angaben und Unterlagen anfordern. D. Anforderungen an die Anträge Die Anforderungen an die Anträge können bei der Medienanstalt angefordert beziehungsweise auf ihrer Homepage unter Programme > Zulassung > Anträge > Drahtlose Hörfunkfrequenzen abgerufen werden. Sie sind außerdem in den Amtsblättern von Berlin und Brandenburg (Amtsblatt Berlin 2001 S. 4162; Amtsblatt für Brandenburg/ Amtlicher Anzeiger 2001 S. 1339), dort jeweils unter den Buchstaben D. und E. veröffentlicht. Der Medienrat nimmt in Aussicht, dieses Verfahren mit der laufenden Ausschreibung von UKW-Hörfunkfrequenzen zu verbinden. Ein Antrag kann daher für beide Verfahren gestellt werden, er muss die Frequenzen nennen, auf die er sich bezieht. E. Verwaltungsgebühren Nach der Gebührensatzung der Medienanstalt Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2000 beträgt die Gebühr für die Teilnahme am Auswahlverfahren Euro. Die Gebühr für die Erteilung der Sendeerlaubnis wird nach der Größe des Verbreitungsgebietes und dem Umfang der Sendezeit berechnet. Sie beträgt bei täglich 24-stündiger Sendezeit zwischen und Euro, für ein Stadtprogramm beträgt sie in der Regel Euro.

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