Referat Ambulante Pflege und Hospize. Der PARITÄTISCHE, Kollwitzstraße 94-96, Berlin

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1 Referat Ambulante Pflege und Hospize Der PARITÄTISCHE, Kollwitzstraße 94-96, Berlin Hochschule Osnabrück Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) Caprivistraße 30a Osnabrück Unser Zeichen: ze/kk Datum: Rückfragen an: Ute Zentgraff Telefon: Stellungnahme zum Expertenstandard-Entwurf Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege, vorgelegt zur Fachkonferenz zum Expertenstandard nach 113a SGB XI am Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für die Möglichkeit, auch im Nachgang der Fachkonferenz zum Expertenstandard nach 113a SGB XI am bis zum eine schriftliche Stellungnahme zum von Ihnen vorgelegten Expertenstandard-Entwurf Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege abgeben zu können. Der vorliegende Expertenstandard-Entwurf Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege soll der erste Expertenstandard sein, der den Vorgaben des 113a SGB XI folgt und nach seiner endgültigen Fertigstellung im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Damit erlangt er unmittelbare Verbindlichkeit für alle nach 71ff SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtungen. Die ExpertInnengruppe sowie die an der Erstellung beteiligten Akteure sind an dieser Stelle in einer großen Verantwortung, gilt es doch, den Schutz der pflegebedürftigen Menschen zu regeln und zu sichern und ein Qualitätsniveau abzubilden, das einerseits aktuell anerkannt und wissenschaftlich belegbar ist, andererseits aber auch individuell anpassbar ist und zukünftigen fachlichen Entwicklungen Rechnung trägt. Weiterhin ist sicherzustellen, dass die Standardanforderungen regelhaft refinanziert werden. Aus unserer Sicht ist es von daher nicht ausreichend, in der fachlichen Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Expertenstandard-Entwurf Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege lediglich die dort beschriebenen Struktur-, Prozess- und Ergebniskriterien der Standardebenen zu erörtern, wie in der Fachkonferenz am geschehen, vielmehr ist der Expertenstandard-Entwurf zuallererst im rechtlichen und fachlichen Kontext als Ganzes einer Erörterung zuzuführen. Die rechtliche Grundlage für den vorliegenden Standard bildet der 113a SGB XI, der eingebettet ist in das Elfte Kapitel des Elften Buches Sozialgesetz Soziale Pflegeversicherung (SGB XI). Das Elfte Kapitel ist überschrieben mit Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen. Der ge- DER PARITÄTISCHE WOHLFAHRTSVERBAND LANDESVERBAND BERLIN e.v. Kollwitzstr Bank für Sozialwirtschaft Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Berlin (BLZ ) Registernummer: VR 658 Nz Telefon: (030) Postbank Berlin Steuernummer: 27/630/50174 Telefax: (030) (BZL )

2 setzlichen Systematik folgend beruft sich der 113a SGB XI auf den 112 SGB XI, wo im ersten und zweiten Absatz die Träger der Pflegeeinrichtungen - unbeschadet des Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen - als Verantwortliche zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität benannt werden. Dies präzisierend spricht der 113a SGB XI von wissenschaftlich fundierten und fachlich abgestimmten Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege. Der vorliegende Expertenstandard-Entwurf Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege erfüllt diese Anforderungen nicht. Ungeachtet der inhaltlichen und fachlichen Beschreibungen und dargestellten Ergebnisse aus den Literaturstudien ist das Merkmal, das im 113a SGB XI beschrieben wird, nicht erkennbar. Der Entwurf beschreibt nicht die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege bzw. in den Pflegeeinrichtungen, sondern die der Pflegefachkräfte. Pflege von pflegebedürftigen Menschen - insbesondere im institutionellen Kontext der ambulanten und stationären Langzeitpflege - ist aber ein vielfältiger und interdisziplinärer Prozess, dessen Qualität nicht allein von Pflegefachkräften beeinflusst oder sichergestellt werden kann. Auch trägt die Verantwortung in den Pflegeeinrichtungen für die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege nicht eine individuelle Pflegefachkraft, sondern die nach 71ff SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtung. Das deutlichere Herausarbeiten von Aufgaben der Pflegefachkräfte und Aufgaben anderer Pflegekräfte reicht hier bei weitem nicht aus. Die o. b. Verantwortung der Pflegeinrichtung wird auch in der Begründung des Gesetzgebers zum 113a SGB XI deutlich herausgestellt. Hier heißt es: ( ), der nach dem Elften Buch dem pflegerischen Handeln und der Qualitätsverantwortung der Pflegeeinrichtungen und ihrer Träger ( 11) und dem Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen ( 69) zugrunde liegt. Die Sätze 1 und 2 des 11 SGB XI sagen aus: Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. Inhalt und Organisation der Leistungen haben eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten. Bei der Durchführung dieses Buches sind die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit zu achten. Konkret bedeutet das, die Pflegeeinrichtung bzw. der verantwortliche Träger setzt zur qualitativ hochwertigen Versorgung der pflegebedürftigen Menschen das Personal mit den Qualifikationen ein, welches er für geeignet hält und den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen genügt. Der vorliegende Expertenstandard-Entwurf Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege springt in dieser Hinsicht deutlich zu kurz, verkennt er doch die gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen bzw. Grundlagen und die Bedarfe der Praxis. Aus den vorgenannten Gründen ist es zwingend erforderlich, den Expertenstandard-Entwurf in dieser Hinsicht nochmals gründlich zu überarbeiten und den Begriff der Pflegefachkraft grundsätzlich durch den der Pflegeeinrichtung bzw. des Trägers zu ersetzen und im ExpertInnenkreis zu reflektieren, an welcher Stelle die explizite Benennung der Pflegefachkraft fachlich geboten ist. Neben dieser grundsätzlichen Erörterung des Expertenstandard-Entwurfs Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege gestatten Sie uns den Vortrag weiterer Kritikpunkte, zu welchen in der Folge dezidiert ausgeführt wird. 1.) Konnexität zu den Expertenstandards des Deutschen Netzwerkes für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) Im Expertenstandard-Entwurf wird im letzten Absatz auf Seite 15 richtigerweise dargelegt, dass zwischen Mobilitätserhalt und Themen wie Sturzvermeidung, Kontrakturen und Dekubitusgefährdung enge inhaltliche Bezüge bestehen, der Standard aber kein Konzept zur Vermeidung von Stürzen, De- Stellungnahme zum Expertenstandard-Entwurf Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege Seite 2 von 7

3 kubitus o.a. darstellt. Soweit so gut. Noch im gleichen Absatz wird dann darauf verwiesen, dass die sich aus diesen Themen ergebenden spezielleren Fragen und daraus resultierenden fachlichen Anforderungen zum Teil auch in anderen Expertenstandards dargelegt sind. Damit werden aus unserer Sicht der Expertenstandard nach 113a SGB XI und die bis dato vom Deutschen Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) veröffentlichten Expertenstandards (DNQP-Expertenstandards) unreflektiert auf eine Stufe gestellt. Gerade das ist nicht der Fall. Mit der gesetzlichen Verankerung von Expertenstandards im SGB XI hat der Gesetzgeber dem Rechnung getragen, dass den DNQP- Expertenstandards die rechtliche Legimitierung fehlt. Auch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat bei der letzten Änderung der Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) nach 114 a Abs. 7 SGB XI diesen Standpunkt bekräftigt. Sollte an dem Verweis auf die anderen Expertenstandards festgehalten werden, Bedarf es zwingend einer Klarstellung, wie der Expertenstandard nach 113a SGB XI und die DNQP-Expertenstandards im Gesamtkontext des SGB XI einzuordnen sind. In Verknüpfung der DNQP-Standards mit dem auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung 113a SGB XI vorgelegten Standard und dessen Rechtsverbindlichkeit steht eine Flut an Regressforderungen zu befürchten, sollten in Pflegeeinrichtungen nach 71ff SGB XI trotz bester pflegerischer Versorgung Zweiterkrankungen auftreten. Schon heute werden von den Krankenkassen nach behandlungspflichtigen Stürzen oder Dekubiti mittels standardisierter Schreiben Regressforderungen gegenüber den versorgenden Einrichtungen geltend gemacht. Dieser Trend wird sich durch die Gesetzeskraft des Expertenstandards Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege noch verschärfen. Entgegen dem Entbürokratisierungstrend in der Pflege werden die Pflegeeinrichtungen sich gegen das Verlangen der Krankenkassen nur durch kleinteilige Dokumentation erwehren können. 2.) Grundsatz der Selbstbestimmung und Eigenverantwortung Im Expertenstandard wird darauf abgestellt, dass für die systematische Förderung der Mobilität auch in der Langzeitpflege ein geeigneter Rahmen erforderlich ist und die Umsetzung des Standards einen expliziten pflegerischen Auftrag voraussetzt. Als Verortung dieses Auftrages werden beispielsweise die Rahmenverträge oder die individuelle Beziehung zwischen den Pflegebedürftigen oder den Pflegediensten genannt. Festzustellen ist hier, dass der explizite pflegerische Auftrag immer nur in der Beziehung zwischen dem Pflegbedürftigen und der Pflegeeinrichtung festgelegt werden kann. In Rahmenverträgen können die Vereinbarungspartner den strukturellen Rahmen festlegen, welcher die Realisierung des individuellen pflegerischen Auftrages erst ermöglicht (s. hierzu auch unter Ziffer 6), niemals aber den expliziten pflegerischen Auftrag, welcher immer nur durch den pflegebedürftigen Menschen erfolgen kann. Dem steht entgegen, dass im Expertenstandard davon ausgegangen wird, dass alle Menschen, die pflegerische Unterstützung benötigen, ein erhöhtes Risiko aufweisen, Beeinträchtigungen der Mobilität oder eine Verstärkung von Mobilitätseinbußen zu erleben, und insofern der Expertenstandard bei jedem pflegerischen Auftrag, unabhängig vom expliziten pflegerischen Auftrag zur Erhaltung und Förderung der Mobilität umzusetzen ist. Das bedeutet, dass jeder versorgte pflegebedürftige Mensch dem Assessment unterworfen ist und auch jeder versorgte pflegebedürftige Mensch, insbesondere im ambulanten und teilstationären Bereich, auf mobilitätsfördernde oder die allgemeine Fitness erhaltende Faktoren hin beraten werden muss. Dies geht aus unserer Sicht an der Realität vorbei und steht zudem auch in deutlichem Gegensatz zu den Grundsätzen von Selbstbestimmung und Eigenverantwortung des pflegebedürftigen Menschen, der ggf. schon eine Einschätzung seiner vorhandenen Mobilität und möglicher Probleme und Ressourcen im Zusammenhang mit seiner Mobilität, vom Verlauf des Mobilitätsstatus mal ganz abgesehen (Ebene 1) als Eingriff in die persönliche Integrität ablehnt. Wir sehen an dieser Stelle ebenfalls die Gefahr des Rückfalls in ein Modell der zwanghaft aktivierenden Pflege. Viele Menschen, insbesondere am Lebensende möchten sich nicht mehr bewegen, geschweige denn, gestatten Sie die Überzeich- Stellungnahme zum Expertenstandard-Entwurf Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege Seite 3 von 7

4 nung, ein Trimmrad im Wohnzimmer aufstellen. Grundsätze der Selbstbestimmung und Eigenverantwortung sind daher im Expertenstandard zu betonen. Auch wird die Einbeziehung der pflegebedürftigen Menschen in die Pflege in den einzelnen Ebenen des Expertenstandards nur unzureichend berücksichtigt. Es drängt sich der Eindruck auf, dass der pflegebedürftige Mensch sich dem im Expertenstandard beschriebenen Verfahren zu unterziehen hat. Beispielhaft sei hier die Ebene 2 herangezogen: In S1 wird festgeschrieben, dass die Pflegefachkraft über Informations- bzw. Beratungskompetenzen zu Erhalt und Förderung der Mobilität verfügt. In P2 bietet die Pflegefachkraft dem pflegebedürftigen Menschen und ggf. den Angehörigen Information, Beratung und Anleitung etc. an. Ein Angebot kann nach unserem Verständnis auch immer die Ablehnung desselbigen nach sich ziehen. Dies lässt aber die Aussage unter E2 gar nicht zu, wenn hier festgelegt wird, dass der pflegebedürftige Mensch und ggf. seine Angehörigen die Auswirkungen einer eingeschränkten Mobilität und Möglichkeiten zur Erhaltung und Förderung der Mobilität kennen. In der Sache missverständlich ist auch P5. Gemäß P1 schätzt die Pflegefachkraft die Situation zu Beginn und in regelmäßigen Abständen ein. In P2 bietet sie, wie oben beschrieben, Information, Beratung und Anleitung etc. an. In P3 plant sie in enger Absprache mit dem Pflegebedürftigen/Angehörigen die Maßnahmen. In P5 überprüft sie dann zwar gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen/Angehörigen den Erfolg und die Angemessenheit der Maßnahmen, nimmt dann aber bei Bedarf auf der Grundlage einer erneuten Einschätzung Veränderungen am Maßnahmenplan vor. Wo bleibt hier die Einbeziehung des pflegebedürftigen Menschen bzw. der Angehörigen? Aus unserer Sicht ist der Prozess nicht rund, auch wenn man ggf. die Meinung vertreten könnte, dass hier wieder P3 zum Tragen kommen könnte, dies ist aber nicht explizit dargelegt. Festzuhalten ist, es fehlt an der durchgängigen Klarstellung, dass sämtliche Aktivitäten auch in den einzelnen Ebenen nur in Abstimmung mit den pflegebedürftigen Menschen, ggf. ihren Angehörigen durchgeführt werden dürfen. 3.) Zielsetzung Expertenstandard versus Charakter Ergebnisqualität Grundsätzlich ist der in den Ergebniskriterien des Expertenstandards implizit hinterlegte Charakter der Ergebnisqualität zu hinterfragen. Zielsetzung des Expertenstandards ist, dass jeder pflegebedürftige Mensch eine pflegerische Unterstützung erhält, die zur Erhaltung und/oder Förderung der Mobilität beiträgt. In den jeweiligen Ebenen der Struktur-, Prozess und Ergebniskriterien steht aber nicht der Mensch im Vordergrund, sondern die Dokumentation der hier beschriebenen Anforderungen an die Pflegeeinrichtung/Pflegefachkraft. Die Ergebniskriterien stellen ausschließlich auf die Dokumentation des Prozesses ab. Als Ergebnisse werden benannt: Das Vorliegen einer aktuellen Einschätzung der vorhandenen Mobilität und möglicher Probleme und Ressourcen im Zusammenhang mit der Mobilität sowie die Abbildung des Mobilitätsstatus (E1) Die Kenntnis der Auswirkungen einer eingeschränkten Mobilität und der Möglichkeiten zur Erhaltung und Förderung der Mobilität beim pflegebedürftigen Menschen bzw. seiner Angehörigen (E2) auch dies ist zu dokumentieren Das Vorliegen eines Maßnahmenplans mit den vereinbarten Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Mobilität des pflegebedürftigen Menschen (E3) Die planmäßige Durchführung der Maßnahmen, welche sich positiv auf die Mobilität des pflegebedürftigen Menschen auswirken (E4) auch dies ist zu dokumentieren Das Vorliegen der Evaluation der vereinbarten Maßnahmen (E5) Stellungnahme zum Expertenstandard-Entwurf Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege Seite 4 von 7

5 Diese Sichtweise mag sich mit der Begründung des Expertenstandard-Entwurfs decken, in welcher dargelegt wird, dass mit einer regelmäßigen Einschätzung des Mobilitätsstatus, differenzierten Informations- und Edukationsangeboten, einer motivierenden und mobilitätsfördernden Umgebungsgestaltung, dem Angebot sowie die Koordination zielgerichteter, die Eigenaktivität fördernder Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Mobilität beigetragen werden kann. Unabhängig davon stehen die Zielsetzung des Expertenstandards und die in den Ebenen beschriebenen Ergebniskriterien in einem krassen Widerspruch zueinander. Genau an diesem Widerspruch hat Dr. Klaus Wingenfeld in dem von Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) geförderten Projekt Entwicklung und Erprobung von Instrumenten zur Erprobung der Ergebnisqualität in der stationären Altenhilfe angesetzt und entsprechende Kriterien für die Ergebnisqualität beschrieben. Hier ist aus unserer Sicht eine Chance vergeben worden, die Erkenntnisse aus dem Projekt auf den Expertenstandard gemäß 113a SGB XI zu übertragen. Unabhängig davon ist zu hinterfragen, ob eine wie oben beschriebene pflegerische Unterstützung gesundheitsfördernden Charakter hat und Voraussetzung für die gesellschaftliche Teilhabe pflegebedürftiger Menschen ist. Im Übrigen ist Gesundheitsförderung und gesellschaftliche Teilhabe nicht Gegenstand der Pflegeversicherung, auf die explizite Benennung der Sachverhalte in der Begründung ist hier konsequenterweise zu verzichten. 4.) Dokumentation Struktur-, Prozess- und Ergebniskriterien Grundsätzlich ist die Stärkung der pflegefachlichen Expertise der Einrichtungen zu begrüßen. Dadurch wird der Fokus auf das fachliche Ermessen zur Einschätzung von Pflegesituationen (hier: in Bezug auf Mobilität) der Pflegeeinrichtungen bzw. der in den Pflegeeinrichtungen beschäftigten Pflegefachkräfte gelegt. Die Erfahrung hat uns gelehrt, dass das im Standard zugrunde gelegte Ermessen ebenso auf der Seite der Prüfinstanzen (hier hauptsächlich: Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)) ausgeübt wird. In der Praxis wird den Pflegeeinrichtungen und in der Folge den in den Pflegeeinrichtungen tätigen Pflegefachkräften der im Standard eingeräumte Ermessensspielraum im Rahmen der Qualitätsprüfungen nach 114ff SGB XI durch den MDK bzw. den Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung abgesprochen, indem umfangreiche Nachweise in Bezug auf Risikoerhebung, Risikoaktualisierung, Information, Beratung, Anleitung, Planung, Koordination, Fallbesprechung eingefordert werden. Die Prüfinstitutionen können sich mit ihren Forderungen auf die jeweiligen Ausführungen im Expertenstandard insbesondere zu den Ergebniskriterien berufen. Auch wenn die ExpertInnen im Rahmen der Fachkonferenz auch bezogen auf die Dokumentation den Ermessensspielraum der Pflegeeinrichtung/Pflegefachkraft immer wieder hervorgehoben haben, wird dies konterkariert durch die kleinteilige Darstellung, was in der jeweiligen Ebene als Ergebnis gilt und insofern zum Nachweis der Qualität auch zu dokumentieren. Der Gesetzgeber selbst hat z. B. den Verhandlungsparteien der Maßstäbe und Grundsätze gemäß 113 Abs. 1 in Satz 4 Ziffer 1 SGB XI mit auf den Weg gegeben, dass die Vereinbarungen insbesondere auch die Anforderungen an eine praxistaugliche, den Pflegeprozess unterstützende und die Pflegequalität fördernde Pflegedokumentation, die über ein für Pflegeeinrichtungen vertretbares Maß nicht hinausgehen dürfen" regeln sollen. Der im Expertenstandard angelegte Widerspruch ist nicht zuletzt auch mit Blick auf die bundesweit angelegte Initiative des BMG zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation auszuräumen. Die Kriterien einer schlanken Dokumentation müssen auch an die Dokumentation der Expertenstandards nach 113a SGB XI angelegt werden. Im Übrigen wird auf die grundsätzliche Kritik zum Charakter der Ergebnisqualität unter Ziffer 3 verwiesen. Stellungnahme zum Expertenstandard-Entwurf Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege Seite 5 von 7

6 5.) Differenzierte Darstellung der Anforderungen in den jeweiligen Versorgungssettings Die Expertenstandards nach 113a SGB XI sind für Pflegeeinrichtungen unmittelbar über das Leistungsrecht verbindlich und letztlich an den Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen gekoppelt. Da das Leistungsgeschehen in den verschiedensten Einrichtungsarten nach SGB XI sehr unterschiedlich und auch unterschiedlich ausfinanziert ist, kann der Standard nicht in allen Einrichtungsarten auf die gleiche Weise und ggf. auch nicht in gleichem Umfang erfolgen. Aus unserer Sicht sind die sich aus den unterschiedlichen Versorgungssettings ergebenden Anforderungen im Expertenstandard-Entwurf nicht differenziert genug herausgearbeitet. Pflegeeinrichtungen gemäß 71ff SGB XI sind sowohl ambulante Pflegedienste und vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) als auch Tages- und Nachtpflege- sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen. Die Anforderungen an eine fachgerechte, aber auch individuelle Pflege sind in den jeweiligen Versorgungssetting sehr unterschiedlich und im Expertenstandard Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege auch mit Blick auf die im Gesetz vorgesehene Verbindlichkeit der Expertenstandards nach 113a SGB XI entsprechend differenziert darzulegen. 6.) Beratung - Leistung der Pflegeversicherung Der Expertenstandard geht davon aus, dass grundsätzlich im Bereich SGB XI eine gewisse Kontinuität im Versorgungsbereich aufgewiesen wird und damit eine stetige Förderung der Mobilität möglich ist. Dies ist aber gerade in ambulanten und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege nicht der Fall. Im Ergebnis steigt der Aufwand an Beratung und Begleitung. Dieser ist im Expertenstandard explizit insbesondere bezogen auf die ambulante Pflege ausgewiesen. Andererseits wird darauf abgestellt, dass die Umsetzung des Standards einen expliziten pflegerischen Auftrag voraussetzt (s. unter Ziffer 2). Dieser Anspruch muss auch für die Beratung des pflegebedürftigen Menschen bzw. seiner Angehörigen gelten. Unabhängig davon ist festzustellen, dass es für diesen kontinuierlichen Beratungsaufwand keine leistungsrechtliche Entsprechung gibt. Gute Beratung bedarf eines nicht unerheblichen Zeitaufwandes und dieser muss vergütet werden, d. h. Beratungseinsätze müssen refinanziert werden. Weitergehende Aufgaben dürfen leistungsrechtlich nicht eingefordert werden. Die im Expertenstandard postulierten Anforderungen an die Beratung sind weder in den in der Regel in den Vergütungsvereinbarungen gemäß 89 SGB XI vereinbarten Leistungen Erst- bzw. Folgebesuch noch im Rahmen der Beratungen gemäß 37 Abs. 3 SGB XI abgebildet. 7.) Beinflussbarkeit durch die Pflege/Pflegeeinrichtung Nicht alle im Expertenstandard empfohlenen Maßnahmen unterliegen dem alleinigen Einfluss der Pflege, vielmehr bestehen Abhängigkeiten von Dritten bei bestimmten Unterstützungsmöglichkeiten, z.b. beim Einsatz von Hilfsmitteln die ärztliche Verordnung und die Kostenübernahme der Kranken/Pflegekasse. Hier fehlen entsprechende Hinweise, dass beim Fehlen der Kooperationsbereitschaft dieser Akteure, die empfohlenen Maßnahmen nicht umsetzbar sind, was letztendlich nicht zu Lasten der Pflege gehen kann. Es bedarf aus unserer Sicht einer expliziten Benennung der jeweiligen Verantwortlichkeiten bzw. der Grenze der pflegerischen Verantwortlichkeit. Festzustellen ist, dass die Vertragspartner gemeinsam für die Umsetzung des Expertenstandards verantwortlich sind, schon von daher ist es nicht hinzunehmen, dass aus dem Expertenstandard heraus nur die Pflegeeinrichtungen/Pflegefachkräfte Pflichten haben, während die Kostenträger gänzlich außen vor bleiben, keine oder nur begrenzt Heilmittel, Rehabilitationsmaßnahmen oder Hilfsmittel teilweise mit erheblichen Wartezeiten genehmigen, die Überprüfung der Umsetzung des Expertenstandards bzw. der Zielerreichung einschließlich Definition der Prüfkriterien im Auftrag der Pflegekassen dem MDK über die QPR vorbehalten bleibt. Stellungnahme zum Expertenstandard-Entwurf Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege Seite 6 von 7

7 Im Übrigen ist systematische Mobilitätsförderung keine Leistung der Pflegeversicherung und wird von dieser nicht refinanziert. Gemäß der Definition des Pflegebedürftigkeitsbegriffes nach dem Gesetz werden bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nur Verrichtungen berücksichtigt, die im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen notwendig sind. In 14 Abs. 4 Ziffer 3 SGB XI werden für den Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung benannt. Abschließend möchten wir noch auf eine aus unserer Sicht missverständliche Formulierung von P4 aufmerksam machen: Dem Expertenstandard-Entwurf wird vorausgeschickt, dass der Integration von mobilitätsfördernden Aspekten in Alltagsaktivitäten und alltäglichen pflegerischen Maßnahmen ein hoher Stellenwert eingeräumt wird. In P4 wird festgeschrieben, dass die Pflegefachkraft dem Pflegebedürftigen kontinuierlich Angebote zur Erhaltung und Förderung der Mobilität unterbreitet und die mit dem Pflegebedürftigen vereinbarten Maßnahmen durchführt. Zum einen stellt sich hier die Frage, welche Angebote hier regelmäßig unterbreitet werden sollen, die vereinbarten Maßnahmen oder auch Angebote darüber hinaus. Der Expertenstandard sollte nicht zu einer Aufforderung nach regelmäßig in kurzen Abständen zu wiederholenden Bewegungsaufforderungen führen. Angebote darüber hinaus, wären u. E. regelmäßig Gegenstand von P1 in Verbindung mit P5. Zum anderen ist es unrealistisch, dass ausschließlich Pflegefachkräfte die vereinbarten Maßnahmen durchführen. Diese werden in der Praxis regelmäßig im Rahmen der Erbringung der pflegerischen Maßnahmen von Pflegekräften unter Anleitung von Pflegefachkräften durchgeführt werden. Auch wenn in den weitergehenden Ausführungen zu den einzelnen Kriterien zu den hier benannten Sachverhalten differenzierter ausgeführt wird, sollten diese Aspekte auch in der Überschrift der jeweiligen Kriterien richtig benannt werden. Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten die hier mittels schriftlicher Stellungnahme im Rahmen des Konsensverfahrens vorgetragenen Aspekte im weiteren Verfahren dringend zu berücksichtigen. Professionalität darf sich nicht nur in fachlichen Vorgaben für einzelne Berufsgruppen abbilden. Professionalität in der Pflege nimmt das System der Pflege von Menschen und den pflegebedürftigen Menschen in den Fokus. Dies muss ein Expertenstandard entsprechend abbilden. Nicht zuletzt bedeutet das aber auch, dass Pflegefachlichkeit Forderungen nach einer Refinanzierung aufstellen muss, durch welche die Erfüllung der Anforderungen erst sicherzustellen ist. Selbstverständlich stehen wir für Fragen und weitere Diskussionen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen i. A. Ute Zentgraff Referentin für Ambulanten Pflege und Hospize Kinderkrankenschwester, Diplom-Pflegewirtin (FH), Gesundheits- und Sozialökonomin (VWA) Stellungnahme zum Expertenstandard-Entwurf Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege Seite 7 von 7

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