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- Carsten Busch
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1 A-3100 St. Pölten Wiener Straße 3 Tel. (02742) Fax office@gpls.at Landesgericht für ZRS Wien Schmerlingplatz Wien St. Pölten, /B Unser Zeichen: 23/16 1. Klagende Partei vertreten durch: GA Immo & Trade HandelsgesmbH Rechtsanwalt: Taborstraße 33/16 Steiner Hofstetter Rechtsanwälte (GbR) 1020 Wien Börsegasse 9/ Wien GZ: 18Cg90/15k 1. Beklagte Partei vertreten durch: Horst Kapfenberger Beklagtenvertreter: Rotensterngasse 21/6 GLOSS PUCHER LEITNER SCHWEINZER 1020 Wien BURGER GLOSS Wiener Straße St. Pölten Prozess und Geldvollmacht erteilt gem 30 Abs 2 ZPO 2. Beklagte Partei vertreten durch: Mag Elena Diez Abarca (unvertreten) Private Leopoldgasse 22/D Wien wegen Zustimmung zu einer Baumaßnahme Streitwert EUR ,00 s A VOLLMACHTSBEKANNTGABE STREITWERTBEMÄNGELUNG KLAGEBEANTWORTUNG RECHTSANWÄLTE Dr. Stefan Gloß Dr. Hans Pucher Mag. Volker Leitner Mag. Christian Schweinzer Mag. Georg Burger Dr. Peter Gloß UID: ATU DVR-NR fach Gleichschrift nach 112 ZPO zugestellt
2 I. Die erstbeklagte Partei Horst Kapfenberger gibt bekannt, dass sie mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die Herren Rechtsanwälte Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner, Mag. Christian Schweinzer, Mag Georg Burger und Dr. Peter Gloß beauftragt hat und diesbezüglich wird um Kenntnisnahme gebeten. Die erstbeklagte Partei bestreitet den mit EUR ,00 von der klagenden Partei bezifferten Streitwert. Hiezu wird vorgebracht: Auf Seite 1 der Klage wird von der klagenden Partei der Streitwert/Interesse mit EUR ,00 genannt. Irgendeine Begründung für den Streitwert/das Interesse mit EUR ,00 ist aus der Klage nicht zu entnehmen. Die klagende Partei schweigt sich diesbezüglich - was die Begründung des Streitwertes mit EUR ,00 betrifft - aus. Aus dem Urteilsbegehren ergibt sich das Verlangen nach einer Zustimmungserklärung zur Unterfertigung eines Einreichplans. Hiefür reicht ein Streitwert von EUR ,00 aus. Es wird daher beantragt, den Streitwert mit EUR ,00 zu bestimmen bezüglich der Klage, die gegen den Erstbeklagten gerichtet ist und wird beantragt die Klage, gerichtet gegen den Erstbeklagten an das BG Leopoldstadt zu überweisen. Beweis. II. In offener Frist erstattet die erstbeklagte Partei nachstehende Klagebeantwortung Sämtliche Klagsbehauptungen und der Klagsanspruch werden, soweit nicht ausdrücklich Außerstreitstellungen erfolgen, bestritten und es wird beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. 2
3 Im Einzelnen wird zur Klage wie folgt Stellung genommen: 1) Die Klage behauptet den Erwerb der Liegenschaft EZ 1602 KG Leopoldstadt mit Kaufvertrag aus dem Jahre Aus dem Grundbuch ergibt sich - soweit ersichtlich - der Kauf dieser Liegenschaft durch die klagende Partei mit Kaufvertrag vom Behauptet wird: Die klagende Partei hat diese Liegenschaft zwischenzeitig zur Gänze verkauft. Im Zeitpunkt der Klagseinbringung zwar die klagende Partei nicht Eigentümer/Miteigentümer der vorhin genannten Liegenschaft EZ 1602 JG Leopoldstadt. Vorgelegt wird der Grundbuchsauszug für die Liegenschaft EZ 1602 KG Leopoldstadt mit dem Grundstück 911. Daraus ergibt sich: Die klagende Partei ist nicht Eigentümer dieser Liegenschaft. Als Miteigentümer sind einverleibt: Yaris Investments & Immobilien Beteiligungs GmbH Manzal Haimov Artur Binjaminow Angelika Achunowa Mag. Peter Anton Hammerschmidt Ramis Mirzoev Horst Kapfenberger Mag. Elena Diez Abarca Johannes Specht Maia Abramov Tova Mulokandov Hana Gadilov Israel Abramov Israel Abramov Beweis: Grundbuchsauszug für EZ 1602 KG Leopoldstadt, Beilage./1 Damit wird eingewendet: Die klagende Partei ist zur gegenständlichen Klage nicht legitimiert. 3
4 Im Zuge des Verkaufes der Miteigentumsanteile laut Beilage./1 hat sich die klagende Partei gegenüber den Käufern verpflichtet, Wohnungseigentum an den entsprechenden Anteilen zu begründen. Diesbezüglich ist die klagende Partei zumindest seit dem Jahre 2007 säumig. Aus der Beilage./1 ergibt sich: Wohnungseigentum hat die klagende Partei bis heute nicht begründet. Beweis: Beilage./1, wobei namhaft gemacht wird für die Parteienvertretung auf Seite der klagenden Partei die Geschäftsführer Pinchas Gadilov, geb und Israel Abramov, geb. 1979, beide pa der klagenden Partei 1020 Wien, Taborstraße 33/16 Die klagende Partei behauptet: Die klagende Partei habe jeweils Miteigentumsanteile mit der Einräumung von Wohnungseigentum an verschiedene Interessenten verkauft, wobei der klagenden Partei vereinbarungsgemäß laut den jeweiligen Erwerbserträgen mit den jeweiligen Erwerbern von Miteigentumsanteilen die ausschließliche Nutzung und Verfügung der restlichen Räumlichkeiten des Hauses samt Zubehör, der auf Kosten der klagenden Partei zu schaffenden weiteren Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, oder der sonstigen Flächen des Hauses einschließlich der Innenhöfe, Gangflächen und Fassaden in diesem Haus zustand. Diese Behauptung wird bestritten. Darüber hinaus wird erklärt: Die klagende Partei hat bis heute ihre Verpflichtung zur Begründung von Wohnungseigentum nicht erfüllt. Damit kann sich die klagende Partei auch nicht darauf berufen, dass die klagende Partei laut den jeweiligen Erwerbsverträgen mit den jeweiligen Eigentümern von Miteigentumsanteilen irgendeine Nutzung und Verfügung über restliche Räumlichkeiten des Hauses und dergleichen zustand oder zusteht. Beweis: Beilage./1 2. 4
5 Die klagende Partei beruft sich auf den Erwerb von Miteigentumsanteilen an dieser Liegenschaft samt Zusage der Begründung von Wohnungseigentum an bestimmten Räumlichkeiten auf den Kaufvertrag vom Vorgebracht wird: Einen Kaufvertrag mit Datum gibt es nicht. Es gibt nur einen Kaufvertrag mit Datum gegenüber der erstbeklagten Partei. Richtig ist, dass Wohnungseigentum an der Wohnung Top 11 für die erst- und zweitbeklagte Partei begründet werden sollte durch entsprechende weitere Schritte der klagenden Partei seit dem Kaufgeschäft mit Datum Diesbezüglich ist aber durch die klagende Partei bis heute nichts geschehen. Die klagende Partei ist in Bezug auf die Einräumung von Wohnungseigentum an der Wohnung Top 11 seit dem Jahre 2007 säumig. Beweis: Grundbuchsauszug Beilage./1 3) Als die erstbeklagte Partei laut Kaufvertrag vom ihre 70/3100-Anteile an der gegenständlichen Liegenschaft erworben hatte, war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die klagende Partei zunächst noch Alleineigentümer dieser Liegenschaft. Im Zeitpunkt der Klagseinbringung hat aber die klagende Partei an der Liegenschaft EZ 1602 KG Leopoldstadt keine dinglichen Rechte, kein Miteigentum. Sie hat sich durch den Verkauf ihrer Liegenschaft EZ 1602 KG Leopoldstadt aller Rechte aus dieser Liegenschaft begeben. Die klagende Partei zitiert hier aus dem Kaufvertrag: "Die zuvor genannten Rechte der verkaufenden Partei umfasst hier jedwede Auf-, Zu- und Umbauten im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, wie beispielsweise die Überbauung des Hofes und der Lichthöfe sowie jedwede Baumaßnahmen im Keller. Soweit dieser Baumaßnahmen keine Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten von allgemeinen Teilen der Liegenschaft darstellen, trägt die verkaufende Partei sämtliche Kosten dieser Baumaßnahmen. Die kaufende Partei stimmt hiermit für sich als Rechtsnachfolger diesen Ein-, Zu-, Um- und Ausbauten sowie Umwidmungen inklusive aller erforderlichen Änderungen nach Maßgabe zu erwirkender Baubewilligungen unwiderruflich zu, ohne dass ihr oder ihren Rechtsnachfolgern jetzt und in Zukunft dafür ein Entgelt zusteht und verpflichtet sich für sich und ihre Rechtsnachfolger, auf Verlangen der verkaufenden 5
6 Partei oder deren Rechtsnachfolger alle hiefür erforderlichen Unterschriften zu leisten und Handlungen zu bewilligen, auch dann, wenn dadurch nach erfolgter Begründung von Wohnungseigentum eine Neufestsetzung der Nutzwerte und eine entsprechende Änderung des Wohnungseigentumsvertrages unter gleichzeitiger unentgeltlicher Berichtigung der Anteile erforderlich werden sollte... Die hierin beschriebenen Sondernutzungsrechte dürfen von der verkaufenden Partei soweit in Anspruch genommen werden, als die gehörige Nutzung der kaufgegenständlichen Räumlichkeiten möglich bleibt." Vorgebracht wird: Diese Regelung ist unbestimmt, daraus resultiert kein Anspruch der klagenden Partei. Der Einreichplan Beilage./A> erfüllt nicht die vorhin behaupteten Vereinbarungen Beweis. Plan Beilage./A Kaufvertrag vom Grundbuchauszug Beilage./1 4) Die klagende Partei spricht hier an ihre Position als Verkäuferin und ihre diesbezüglich namhaft gemachten Rechtsnachfolger, die zu jeder baulichen Maßnahme berechtigt seien, die auf Grund baubewilligungsfähiger Maßnahmen erfolgen können und die die gehörige Nutzung der Räumlichkeiten der beklagten Parteien nicht in unzumutbarer Weise einschränken.... Die klagende Partei behauptet, dass auf Grund dieser Vertragsbestimmung die der klagenden Partei im Kaufvertrag eingeräumten Rechte auch nicht zeitlich begrenzt sondern von ihr sogar nach Wohnungseigentumsbegründung ausgeübt bzw. auf Dritte als Rechtsnachfolger übertragen werden könnten. Diese Behauptung wird bestritten. Außerdem steht hier eine Rechtsnachfolge der klagenden Partei nicht zur Diskussion. Kläger ist die seinerzeitige Verkäuferin der Liegenschaft laut Beilage./1. Beweis. Beilage./1 6
7 5) Die Miteigentumsanteile von Israel Abramov ergeben sich aus der Beilage./1. Beweis: Beilage./1 Die klagende Partei behauptet nun, dass dem Israel Abramov von der klagenden Partei als ehemalige Alleineigentümerin dieser Liegenschaft zugesagt wurde, dass er jene Baumaßnahmen umsetzen könne, die aus dem Einreichplan laut Beilage./A mit Datum ersichtlich sind oder ähnlich ausgestaltet werden. Die Klage nennt nun den Einreichplan mit Datum Die Miteigentumsanteile von Israel Abramov finden sich unter BOZ /3100-Anteile und BOZ /3100-Anteile. Den Anteil BOZ 17 hat Israel Abramov erworben mit Kaufvertrag vom , den Anteil BOZ 18 hat Israel Abramov erworben mit Kaufvertrag vom Die Klage nimmt zu Punkt 5 ausdrücklich nur Bezug auf den Miteigentumsanteil Israel Abramov zu BLNR 17 - Erwerb durch Kauf laut Vertrag vom Wiederholt wird. Die Klage führt auf Seite 3 zu Punkt 5 im letzten Absatz aus: Israel Abramov wurde von der klagenden Partei als ehemalige Alleineigentümerin dieser Liegenschaft zugesagt, dass er jene Baumaßnahmen umsetzen könne, die aus dem Einreichplan vom (Beilage./A) ersichtlich sind oder ähnlich ausgestattet werden. Vorgebracht wird: Im Zeitpunkt des Kaufgeschäftes mit Datum Erwerb des Anteiles BOZ 17 durch Israel Abramov - war die klagende Partei nicht Alleineigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. Im Jahre 2010 gab es den Bauplan/Einreichplan Beilage./A mit Datum noch nicht. Der Erstbeklagte verweist auf sein Kaufgeschäft mit Datum Im Übrigen wird bestritten, dass eine solche Vereinbarung zwischen der klagenden Partei und Israel Abramov bei Erwerb der Miteigentumsanteile BLNR 17 getroffen wurde. Die klagende Partei bleibt jeden Beweis für diese Behauptung schuldig. 7
8 Beweis: Urkunden wie oben 6) Wie schon oben ausgeführt: Die klagende Partei hat keine Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ 1602 KG Leopoldstadt. Die klagende Partei ist zur vorliegenden Klage nicht legitimiert. Sie ist nicht berechtigt, eine Zustimmungserklärung vom Erstbeklagten zur Beilage./A einzufordern. Darüber hinaus wird bestritten, dass die Beilage./A eine baubewilligungsfähige Maßnahme darstellt. Die klagende Partei bleibt diesbezüglich jede Behauptung und jeden Beweis schuldig. Beweis: Beilage./A 7) Die klagende Partei führt weiters aus: Damit die klagende Partei ihrer Verpflichtung zur Begründung von Wohnungseigentum nachkommen kann und ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Israel Abramov erfüllen könne, müsse eine Nutzwertfeststellung zur Ermittlung des Mindestanteiles an den einzelnen Objekten erfolgen. Wie schon oben ausgeführt: Die klagende Partei ist mit der Besorgung des Wohnungseigentums für die erstbeklagte Partei seit dem Jahre 2007 säumig. Daher wird eingewendet: Als die klagende Partei mit Israel Abramov vertragliche Verpflichtungen eingegangen ist, wusste die klagende Partei von ihrer Verpflichtung gegenüber Horst Kapfenberger, diesem aus dem Kaufvertrag vom , Beilage./B Wohnungseigentum zu verschaffen. Damit wird behauptet: Wenn die klagende Partei gegenüber Israel Abramov Verpflichtungen eingegangen ist, diese Verpflichtungen der klagenden Partei aus dem Kaufvertrag Beilage./B, abgeschlossen auch mit der erstbeklagten Partei, zuwiderlaufen, dann hat die klagende Partei alle damit verbundenen nachteiligen Folgen zu tragen und kann nicht die klagende Partei hier vom Erstbeklagten eine Zustimmungserklärung verlangen, wenn sie in Missachtung ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Erstbeklagten eine widersprechende Vereinbarung mit Israel Abramov eingegangen ist. Beweis: von der klagenden Partei vorzulegende Kaufverträge zum Erwerb der Miteigentumsanteile für Israel Abramov 8
9 8) Die klagende Partei führt hier aus, dass sich Israel Abramov bei der Baubehörde zum Nachweis der Zustimmung aller Miteigentümer auf die von den beklagten Parteien gegebene Vollmacht berufen habe. Hiezu wird vorgebracht: Die gegenständliche Klage ist datiert mit Irgendeine Urkunde, aus der sich ergeben sollte, dass Israel Abramov von der Baubehörde eine Zustimmungserklärung eingeholt habe, gibt es nicht. Es wird bestritten, dass Israel Abramov oder die klagende Partei bezüglich der Beilage./A jemals bei der Baubehörde einen Antrag auf Zustimmungserklärung eingebracht hätten. Beweis: Von der klagenden Partei vorzulegende Urkunden 9) Die Klage führt richtig aus, dass mit der Beilage./C mit Datum der Erstbeklagte jede Vollmacht zur Fertigung von Dokumenten betreffend Objekt Rotensterngasse 21 zurückgezogen hat. Daher: Die Beilage./C ist echt und richtig. Die Klage führt hier aus, dass diese Vollmacht im Sinne der zwischen den Parteien bei Kaufvertragsabschluss vereinbarten Vorgangsweise zur Wohnungseigentumsbegründung und nach dem für die Erteilung zu Grunde gelegten Zwecks zumindest bis zur Wohnungseigentumsbegründung nicht widerrufen werden durfte. Vorgebracht wird: Bezüglich der Einräumung von Wohnungseigentum ist die klagende Partei - wie oben ausgeführt - gegenüber der erstbeklagten Partei seit dem Jahre 2007 säumig. Die erstbeklagte Partei hat neuerlich die klagende Partei aufgefordert, bekannt zu geben, welche Umstände der Begründung von Wohnungseigentum bezüglich der Miteigentumsanteile des Erstbeklagten entgegenstehen. Die klagende Partei hat nicht geantwortet. Beweis: wie oben beiliegender Brief mit Datum , Beilage./2 9
10 10) Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Miteigentümer BLNR 9 und 10. Wie eingangs ausgeführt, gibt es noch weitere Miteigentümer. Die Klage behauptet nicht, dass die restlichen Miteigentümer (ausgenommen die hier beklagten Parteien) die Zustimmungserklärung zur Beilage./A gegeben hätten. Die erstbeklagte Partei ist der Meinung, dass sämtliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1602 KG Leopoldstadt einheitliche Streitgenossen sind. Nach den baurechtlichen Bestimmungen muss jedes Bauansuchen vom Liegenschaftseigentümer bzw. von allen Miteigentümern gebilligt werden. Jedenfalls ist die Klage diesbezüglich unschlüssig. Eine Behauptung für die Zustimmung der restlichen Miteigentümer liegt nicht vor. Behauptet wird: Es gibt keine Zustimmungserklärung aller Miteigentümer (ausgenommen die hier beiden beklagten Parteien) zur Beilage./A mit Datum Wiederholt wird. Verwiesen wird auf 14 ZPO: Eine einheitliche Streitpartei liegt vor, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteiles Kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder Kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämtliche Streitgenossen erstreckt. Dies ist der Fall bei vollständiger Identität und Untrennbarkeit des Streitgegenstandes, wenn über den strittigen Anspruch durch die mehreren Kläger oder Beklagten nur gemeinschaftlich verfügt werden kann oder wenn es sich um ein den Streitgenossen gemeinschaftliches Rechtsverhältnis handelt, das nur für oder gegen alle einheitlich festgestellt oder gestaltet werden kann. Eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des 14 ZPO liegt dann vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen besteht...eine einheitliche Streitpartei ist daher dann gegeben, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheit der Entscheidung führen muss (MIetSlG ) (zitiert aus 2Ob 526/95). Beweis. Die Klage ist daher rechtlich unzulässig. Beweis: 10
11 11) Die klagende Partei stützt ihren Anspruch gegenüber den beklagten Parteien auf die Vereinbarungen in den jeweiligen Kaufverträgen Behauptet wird: Was unter "jeweiligen Kaufverträgen" zu verstehen ist, definiert die Klage nicht. Es wird bestritten, dass sich ein Anspruch der klagenden Partei "auf die Vereinbarungen in den jeweiligen Kaufverträgen" ergibt. Wie schon oben ausgeführt: Einen Kaufvertrag vom zwischen der klagenden Parteien und der erstbeklagten Partei gibt es nicht. Soweit die klagende Partei ihr Begehren auf sämtliche in Betracht kommende Rechtsgründe stützt, wird vorgebracht: Dieses Vorbringen ist unbestimmt und nicht geeignet, einen Klagsanspruch zu erzeugen. Beweis. 12) Das Klagebegehren ist unbestimmt. Die Beilage./A ist kein für die Baubehörde brauchbarer Einreichplan. Die Beilage./A ist auch unlesbar. Die Beilage./A entspricht nicht der Wiener Bauordnung. Beweis: Beilage./A In diesem Sinne beantragt die erstbeklagten Partei kostenpflichtige Klagsabweisung. III. Wie die Beilage./1 zeigt, besteht an der Liegenschaft EZ 1602 KG Leopoldstadt mit dem Grundstück 911 Miteigentum - auf die Beilage./1 wird verwiesen. Die Regelungen von der Gemeinschaft des Eigentums finden sich insbesonders in den Bestimmungen der 825 ff ABGB. 11
12 Die gegenständliche Klagsbehauptung und das Klagebegehren beziehen sich nur auf eine Zustimmung zu einer Bautätigkeit. Ein Begehren in Bezug auf Wohnungseigentum - in welcher Form auch immer - liegt nicht vor. 828 ABGB bestimmt. Solange alle Teilhaber einverstanden sind, stellen sie nur eine Person vor, und haben das Recht, mit der gegenständlichen Sache nach Belieben zu schalten. Sobald sie uneinig sind, kann kein Teilhaber an der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vornehmen, wodurch über den Anteil des anderen verfügt würde. Die Rechtsgemeinschaft aller Miteigentumseigentümer der vorhin genannten Liegenschaft sind wohl keine parteifähige juristische Person, ihre Teilhaber bilden aber in allen Prozessen, die nicht bloß der Abwehr von Störungen dienen, sondern in Folge Unteilbarkeit des Anspruchs eine Veränderung der gemeinschaftlichen Sache und damit eine Verfügung bewirken können, eine einheitliche Streitpartei. Es gibt auch Meinungen, dass hier eine notwendige Streitgenossenschaft vorliege - 1Ob 191/09h, EVBL 2010/59, 5Ob 216/98w, 2Ob 526/95. Damit wird eingewendet: Für das gegenständliche Begehren ist der Rechtsweg nicht zulässig. Die kostenpflichtige Zurückweisung der Klage wird beantragt. K O S T E N V E R Z E I C H N I S: ================================== Verdienst TP3A EUR 814,40 100% Einheitssatz EUR 814,40 ERV Zuschlag EUR 2,10 20% USt. EUR 326, Gesamt EUR 1.957,08 = ================= Horst Kapfenberger Mag Elena Diez Abarca 12
13 Sie sehen eine aus Ihren elektronischen Eingaben zusammengestellte Vorschau Ihres Schriftsatzes. Diese Aufbereitung dient lediglich der besseren Lesbarkeit. GZ: 18Cg90/15k An das Landesgericht für ZRS Wien Schmerlingplatz 11 Angaben zum Abbuchungs- und Einziehungsverfahren 1011 Wien S - Gebührenfrei Tel: Parteien und deren Vertreter 1. Klagende Partei vertreten durch: Rechtsanwalt GA Immo & Trade HandelsgesmbH Steiner Hofstetter Rechtsanwälte Taborstraße 33/16 (GbR) 1020 Wien ERV-Code: S Börsegasse 9/ Wien 1. Beklagte Partei vertreten durch: Beklagtenvertreter Horst Kapfenberger GLOSS PUCHER LEITNER geb.: SCHWEINZER BURGER GLOSS Rotensterngasse 21/6 ERV-Code: S Wien Rechtsanwälte Wiener Straße St. Pölten Tel: 02742/ Beklagte Partei unvertreten Mag Elena Diez Abarca Private geb.: Leopoldgasse 22/D Wien Anzahl Ausdrucke: 1 WEGEN: ,00 EUR Klagebeantwortung K O S T E N V E R Z E I C H N I S: ================================== Verdienst TP3A EUR 814,40 100% Einheitssatz EUR 814,40 ERV Zuschlag EUR 2,10 20% USt. EUR 326, Gesamt EUR 1.957,08 = ================= :00:00 Seite 1 von 2
14 Die Zustellung einer Gleichschrift dieses Schriftsatzes an den(die) Vertreter der gegnerischen Partei(en) nach 112 ZPO ist erfolgt. HINWEIS: Die Beilagen werden im PDF-Format als Schriftsatz-Anlage übermittelt. SONSTIGE INFORMATION ANS GERICHT Einbringer: S Gloß,Pucher,Leitner,Schweinzer,Burger,Gloß Aktzeichen: 23/16 Einziehungskonto(Akt): IBAN: AT , BIC: VBOEATWWNOM Einzahlungskonto: IBAN: AT BIC: VBOEATWWNOM 3 Schriftsatzanlagen, 3 Dokument(e), Grösse: 477 KB ON 1 1: PDF-Dateidokument Dokument: Antrag Datum: Grösse: 122,3 KB Datei: f42a5cff-5c17-44fd-894e-2a78ad3f2784 Bemerkung: Klagebeantwortung im Zivilverfahren (PDF) ON 2 2: Dokument: Datum: Datei: Bemerkung: PDF-Dateidokument Beilage Grösse: 323,2 KB X:\\HB131.pdf./1 Grundbuchsauszug ON 3 3: PDF-Dateidokument Dokument: Beilage Datum: Grösse: 31,2 KB Datei: X:\\HB132.pdf Bemerkung:./2 Brief vom :00:00 Seite 2 von 2
AUSSERUNG/KLAGEBEANTWORTUNG
DR. ANTON KRAUTSCHNEIDER R104304 A-1080 WIEN TRAUTSONGASSE 6 An das Handelsgericht Wien Marxergasse 1a 1030 Wien RECHTSANWÄLTE DR. ERICH JUNGWIRTH R122124 TELEFON +43 1 402 15 05 TELEFAX +43 1 402 15 05
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