A-3100 St. Pölten Wiener Straße 3 Tel. (02742) Fax

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "A-3100 St. Pölten Wiener Straße 3 Tel. (02742) Fax"

Transkript

1 A-3100 St. Pölten Wiener Straße 3 Tel. (02742) Fax office@gpls.at Landesgericht für ZRS Wien Schmerlingplatz Wien St. Pölten, /B Unser Zeichen: 23/16 1. Klagende Partei vertreten durch: GA Immo & Trade HandelsgesmbH Rechtsanwalt: Taborstraße 33/16 Steiner Hofstetter Rechtsanwälte (GbR) 1020 Wien Börsegasse 9/ Wien GZ: 18Cg90/15k 1. Beklagte Partei vertreten durch: Horst Kapfenberger Beklagtenvertreter: Rotensterngasse 21/6 GLOSS PUCHER LEITNER SCHWEINZER 1020 Wien BURGER GLOSS Wiener Straße St. Pölten Prozess und Geldvollmacht erteilt gem 30 Abs 2 ZPO 2. Beklagte Partei vertreten durch: Mag Elena Diez Abarca (unvertreten) Private Leopoldgasse 22/D Wien wegen Zustimmung zu einer Baumaßnahme Streitwert EUR ,00 s A VOLLMACHTSBEKANNTGABE STREITWERTBEMÄNGELUNG KLAGEBEANTWORTUNG RECHTSANWÄLTE Dr. Stefan Gloß Dr. Hans Pucher Mag. Volker Leitner Mag. Christian Schweinzer Mag. Georg Burger Dr. Peter Gloß UID: ATU DVR-NR fach Gleichschrift nach 112 ZPO zugestellt

2 I. Die erstbeklagte Partei Horst Kapfenberger gibt bekannt, dass sie mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung die Herren Rechtsanwälte Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner, Mag. Christian Schweinzer, Mag Georg Burger und Dr. Peter Gloß beauftragt hat und diesbezüglich wird um Kenntnisnahme gebeten. Die erstbeklagte Partei bestreitet den mit EUR ,00 von der klagenden Partei bezifferten Streitwert. Hiezu wird vorgebracht: Auf Seite 1 der Klage wird von der klagenden Partei der Streitwert/Interesse mit EUR ,00 genannt. Irgendeine Begründung für den Streitwert/das Interesse mit EUR ,00 ist aus der Klage nicht zu entnehmen. Die klagende Partei schweigt sich diesbezüglich - was die Begründung des Streitwertes mit EUR ,00 betrifft - aus. Aus dem Urteilsbegehren ergibt sich das Verlangen nach einer Zustimmungserklärung zur Unterfertigung eines Einreichplans. Hiefür reicht ein Streitwert von EUR ,00 aus. Es wird daher beantragt, den Streitwert mit EUR ,00 zu bestimmen bezüglich der Klage, die gegen den Erstbeklagten gerichtet ist und wird beantragt die Klage, gerichtet gegen den Erstbeklagten an das BG Leopoldstadt zu überweisen. Beweis. II. In offener Frist erstattet die erstbeklagte Partei nachstehende Klagebeantwortung Sämtliche Klagsbehauptungen und der Klagsanspruch werden, soweit nicht ausdrücklich Außerstreitstellungen erfolgen, bestritten und es wird beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. 2

3 Im Einzelnen wird zur Klage wie folgt Stellung genommen: 1) Die Klage behauptet den Erwerb der Liegenschaft EZ 1602 KG Leopoldstadt mit Kaufvertrag aus dem Jahre Aus dem Grundbuch ergibt sich - soweit ersichtlich - der Kauf dieser Liegenschaft durch die klagende Partei mit Kaufvertrag vom Behauptet wird: Die klagende Partei hat diese Liegenschaft zwischenzeitig zur Gänze verkauft. Im Zeitpunkt der Klagseinbringung zwar die klagende Partei nicht Eigentümer/Miteigentümer der vorhin genannten Liegenschaft EZ 1602 JG Leopoldstadt. Vorgelegt wird der Grundbuchsauszug für die Liegenschaft EZ 1602 KG Leopoldstadt mit dem Grundstück 911. Daraus ergibt sich: Die klagende Partei ist nicht Eigentümer dieser Liegenschaft. Als Miteigentümer sind einverleibt: Yaris Investments & Immobilien Beteiligungs GmbH Manzal Haimov Artur Binjaminow Angelika Achunowa Mag. Peter Anton Hammerschmidt Ramis Mirzoev Horst Kapfenberger Mag. Elena Diez Abarca Johannes Specht Maia Abramov Tova Mulokandov Hana Gadilov Israel Abramov Israel Abramov Beweis: Grundbuchsauszug für EZ 1602 KG Leopoldstadt, Beilage./1 Damit wird eingewendet: Die klagende Partei ist zur gegenständlichen Klage nicht legitimiert. 3

4 Im Zuge des Verkaufes der Miteigentumsanteile laut Beilage./1 hat sich die klagende Partei gegenüber den Käufern verpflichtet, Wohnungseigentum an den entsprechenden Anteilen zu begründen. Diesbezüglich ist die klagende Partei zumindest seit dem Jahre 2007 säumig. Aus der Beilage./1 ergibt sich: Wohnungseigentum hat die klagende Partei bis heute nicht begründet. Beweis: Beilage./1, wobei namhaft gemacht wird für die Parteienvertretung auf Seite der klagenden Partei die Geschäftsführer Pinchas Gadilov, geb und Israel Abramov, geb. 1979, beide pa der klagenden Partei 1020 Wien, Taborstraße 33/16 Die klagende Partei behauptet: Die klagende Partei habe jeweils Miteigentumsanteile mit der Einräumung von Wohnungseigentum an verschiedene Interessenten verkauft, wobei der klagenden Partei vereinbarungsgemäß laut den jeweiligen Erwerbserträgen mit den jeweiligen Erwerbern von Miteigentumsanteilen die ausschließliche Nutzung und Verfügung der restlichen Räumlichkeiten des Hauses samt Zubehör, der auf Kosten der klagenden Partei zu schaffenden weiteren Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, oder der sonstigen Flächen des Hauses einschließlich der Innenhöfe, Gangflächen und Fassaden in diesem Haus zustand. Diese Behauptung wird bestritten. Darüber hinaus wird erklärt: Die klagende Partei hat bis heute ihre Verpflichtung zur Begründung von Wohnungseigentum nicht erfüllt. Damit kann sich die klagende Partei auch nicht darauf berufen, dass die klagende Partei laut den jeweiligen Erwerbsverträgen mit den jeweiligen Eigentümern von Miteigentumsanteilen irgendeine Nutzung und Verfügung über restliche Räumlichkeiten des Hauses und dergleichen zustand oder zusteht. Beweis: Beilage./1 2. 4

5 Die klagende Partei beruft sich auf den Erwerb von Miteigentumsanteilen an dieser Liegenschaft samt Zusage der Begründung von Wohnungseigentum an bestimmten Räumlichkeiten auf den Kaufvertrag vom Vorgebracht wird: Einen Kaufvertrag mit Datum gibt es nicht. Es gibt nur einen Kaufvertrag mit Datum gegenüber der erstbeklagten Partei. Richtig ist, dass Wohnungseigentum an der Wohnung Top 11 für die erst- und zweitbeklagte Partei begründet werden sollte durch entsprechende weitere Schritte der klagenden Partei seit dem Kaufgeschäft mit Datum Diesbezüglich ist aber durch die klagende Partei bis heute nichts geschehen. Die klagende Partei ist in Bezug auf die Einräumung von Wohnungseigentum an der Wohnung Top 11 seit dem Jahre 2007 säumig. Beweis: Grundbuchsauszug Beilage./1 3) Als die erstbeklagte Partei laut Kaufvertrag vom ihre 70/3100-Anteile an der gegenständlichen Liegenschaft erworben hatte, war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die klagende Partei zunächst noch Alleineigentümer dieser Liegenschaft. Im Zeitpunkt der Klagseinbringung hat aber die klagende Partei an der Liegenschaft EZ 1602 KG Leopoldstadt keine dinglichen Rechte, kein Miteigentum. Sie hat sich durch den Verkauf ihrer Liegenschaft EZ 1602 KG Leopoldstadt aller Rechte aus dieser Liegenschaft begeben. Die klagende Partei zitiert hier aus dem Kaufvertrag: "Die zuvor genannten Rechte der verkaufenden Partei umfasst hier jedwede Auf-, Zu- und Umbauten im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, wie beispielsweise die Überbauung des Hofes und der Lichthöfe sowie jedwede Baumaßnahmen im Keller. Soweit dieser Baumaßnahmen keine Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten von allgemeinen Teilen der Liegenschaft darstellen, trägt die verkaufende Partei sämtliche Kosten dieser Baumaßnahmen. Die kaufende Partei stimmt hiermit für sich als Rechtsnachfolger diesen Ein-, Zu-, Um- und Ausbauten sowie Umwidmungen inklusive aller erforderlichen Änderungen nach Maßgabe zu erwirkender Baubewilligungen unwiderruflich zu, ohne dass ihr oder ihren Rechtsnachfolgern jetzt und in Zukunft dafür ein Entgelt zusteht und verpflichtet sich für sich und ihre Rechtsnachfolger, auf Verlangen der verkaufenden 5

6 Partei oder deren Rechtsnachfolger alle hiefür erforderlichen Unterschriften zu leisten und Handlungen zu bewilligen, auch dann, wenn dadurch nach erfolgter Begründung von Wohnungseigentum eine Neufestsetzung der Nutzwerte und eine entsprechende Änderung des Wohnungseigentumsvertrages unter gleichzeitiger unentgeltlicher Berichtigung der Anteile erforderlich werden sollte... Die hierin beschriebenen Sondernutzungsrechte dürfen von der verkaufenden Partei soweit in Anspruch genommen werden, als die gehörige Nutzung der kaufgegenständlichen Räumlichkeiten möglich bleibt." Vorgebracht wird: Diese Regelung ist unbestimmt, daraus resultiert kein Anspruch der klagenden Partei. Der Einreichplan Beilage./A> erfüllt nicht die vorhin behaupteten Vereinbarungen Beweis. Plan Beilage./A Kaufvertrag vom Grundbuchauszug Beilage./1 4) Die klagende Partei spricht hier an ihre Position als Verkäuferin und ihre diesbezüglich namhaft gemachten Rechtsnachfolger, die zu jeder baulichen Maßnahme berechtigt seien, die auf Grund baubewilligungsfähiger Maßnahmen erfolgen können und die die gehörige Nutzung der Räumlichkeiten der beklagten Parteien nicht in unzumutbarer Weise einschränken.... Die klagende Partei behauptet, dass auf Grund dieser Vertragsbestimmung die der klagenden Partei im Kaufvertrag eingeräumten Rechte auch nicht zeitlich begrenzt sondern von ihr sogar nach Wohnungseigentumsbegründung ausgeübt bzw. auf Dritte als Rechtsnachfolger übertragen werden könnten. Diese Behauptung wird bestritten. Außerdem steht hier eine Rechtsnachfolge der klagenden Partei nicht zur Diskussion. Kläger ist die seinerzeitige Verkäuferin der Liegenschaft laut Beilage./1. Beweis. Beilage./1 6

7 5) Die Miteigentumsanteile von Israel Abramov ergeben sich aus der Beilage./1. Beweis: Beilage./1 Die klagende Partei behauptet nun, dass dem Israel Abramov von der klagenden Partei als ehemalige Alleineigentümerin dieser Liegenschaft zugesagt wurde, dass er jene Baumaßnahmen umsetzen könne, die aus dem Einreichplan laut Beilage./A mit Datum ersichtlich sind oder ähnlich ausgestaltet werden. Die Klage nennt nun den Einreichplan mit Datum Die Miteigentumsanteile von Israel Abramov finden sich unter BOZ /3100-Anteile und BOZ /3100-Anteile. Den Anteil BOZ 17 hat Israel Abramov erworben mit Kaufvertrag vom , den Anteil BOZ 18 hat Israel Abramov erworben mit Kaufvertrag vom Die Klage nimmt zu Punkt 5 ausdrücklich nur Bezug auf den Miteigentumsanteil Israel Abramov zu BLNR 17 - Erwerb durch Kauf laut Vertrag vom Wiederholt wird. Die Klage führt auf Seite 3 zu Punkt 5 im letzten Absatz aus: Israel Abramov wurde von der klagenden Partei als ehemalige Alleineigentümerin dieser Liegenschaft zugesagt, dass er jene Baumaßnahmen umsetzen könne, die aus dem Einreichplan vom (Beilage./A) ersichtlich sind oder ähnlich ausgestattet werden. Vorgebracht wird: Im Zeitpunkt des Kaufgeschäftes mit Datum Erwerb des Anteiles BOZ 17 durch Israel Abramov - war die klagende Partei nicht Alleineigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. Im Jahre 2010 gab es den Bauplan/Einreichplan Beilage./A mit Datum noch nicht. Der Erstbeklagte verweist auf sein Kaufgeschäft mit Datum Im Übrigen wird bestritten, dass eine solche Vereinbarung zwischen der klagenden Partei und Israel Abramov bei Erwerb der Miteigentumsanteile BLNR 17 getroffen wurde. Die klagende Partei bleibt jeden Beweis für diese Behauptung schuldig. 7

8 Beweis: Urkunden wie oben 6) Wie schon oben ausgeführt: Die klagende Partei hat keine Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ 1602 KG Leopoldstadt. Die klagende Partei ist zur vorliegenden Klage nicht legitimiert. Sie ist nicht berechtigt, eine Zustimmungserklärung vom Erstbeklagten zur Beilage./A einzufordern. Darüber hinaus wird bestritten, dass die Beilage./A eine baubewilligungsfähige Maßnahme darstellt. Die klagende Partei bleibt diesbezüglich jede Behauptung und jeden Beweis schuldig. Beweis: Beilage./A 7) Die klagende Partei führt weiters aus: Damit die klagende Partei ihrer Verpflichtung zur Begründung von Wohnungseigentum nachkommen kann und ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Israel Abramov erfüllen könne, müsse eine Nutzwertfeststellung zur Ermittlung des Mindestanteiles an den einzelnen Objekten erfolgen. Wie schon oben ausgeführt: Die klagende Partei ist mit der Besorgung des Wohnungseigentums für die erstbeklagte Partei seit dem Jahre 2007 säumig. Daher wird eingewendet: Als die klagende Partei mit Israel Abramov vertragliche Verpflichtungen eingegangen ist, wusste die klagende Partei von ihrer Verpflichtung gegenüber Horst Kapfenberger, diesem aus dem Kaufvertrag vom , Beilage./B Wohnungseigentum zu verschaffen. Damit wird behauptet: Wenn die klagende Partei gegenüber Israel Abramov Verpflichtungen eingegangen ist, diese Verpflichtungen der klagenden Partei aus dem Kaufvertrag Beilage./B, abgeschlossen auch mit der erstbeklagten Partei, zuwiderlaufen, dann hat die klagende Partei alle damit verbundenen nachteiligen Folgen zu tragen und kann nicht die klagende Partei hier vom Erstbeklagten eine Zustimmungserklärung verlangen, wenn sie in Missachtung ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Erstbeklagten eine widersprechende Vereinbarung mit Israel Abramov eingegangen ist. Beweis: von der klagenden Partei vorzulegende Kaufverträge zum Erwerb der Miteigentumsanteile für Israel Abramov 8

9 8) Die klagende Partei führt hier aus, dass sich Israel Abramov bei der Baubehörde zum Nachweis der Zustimmung aller Miteigentümer auf die von den beklagten Parteien gegebene Vollmacht berufen habe. Hiezu wird vorgebracht: Die gegenständliche Klage ist datiert mit Irgendeine Urkunde, aus der sich ergeben sollte, dass Israel Abramov von der Baubehörde eine Zustimmungserklärung eingeholt habe, gibt es nicht. Es wird bestritten, dass Israel Abramov oder die klagende Partei bezüglich der Beilage./A jemals bei der Baubehörde einen Antrag auf Zustimmungserklärung eingebracht hätten. Beweis: Von der klagenden Partei vorzulegende Urkunden 9) Die Klage führt richtig aus, dass mit der Beilage./C mit Datum der Erstbeklagte jede Vollmacht zur Fertigung von Dokumenten betreffend Objekt Rotensterngasse 21 zurückgezogen hat. Daher: Die Beilage./C ist echt und richtig. Die Klage führt hier aus, dass diese Vollmacht im Sinne der zwischen den Parteien bei Kaufvertragsabschluss vereinbarten Vorgangsweise zur Wohnungseigentumsbegründung und nach dem für die Erteilung zu Grunde gelegten Zwecks zumindest bis zur Wohnungseigentumsbegründung nicht widerrufen werden durfte. Vorgebracht wird: Bezüglich der Einräumung von Wohnungseigentum ist die klagende Partei - wie oben ausgeführt - gegenüber der erstbeklagten Partei seit dem Jahre 2007 säumig. Die erstbeklagte Partei hat neuerlich die klagende Partei aufgefordert, bekannt zu geben, welche Umstände der Begründung von Wohnungseigentum bezüglich der Miteigentumsanteile des Erstbeklagten entgegenstehen. Die klagende Partei hat nicht geantwortet. Beweis: wie oben beiliegender Brief mit Datum , Beilage./2 9

10 10) Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Miteigentümer BLNR 9 und 10. Wie eingangs ausgeführt, gibt es noch weitere Miteigentümer. Die Klage behauptet nicht, dass die restlichen Miteigentümer (ausgenommen die hier beklagten Parteien) die Zustimmungserklärung zur Beilage./A gegeben hätten. Die erstbeklagte Partei ist der Meinung, dass sämtliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ 1602 KG Leopoldstadt einheitliche Streitgenossen sind. Nach den baurechtlichen Bestimmungen muss jedes Bauansuchen vom Liegenschaftseigentümer bzw. von allen Miteigentümern gebilligt werden. Jedenfalls ist die Klage diesbezüglich unschlüssig. Eine Behauptung für die Zustimmung der restlichen Miteigentümer liegt nicht vor. Behauptet wird: Es gibt keine Zustimmungserklärung aller Miteigentümer (ausgenommen die hier beiden beklagten Parteien) zur Beilage./A mit Datum Wiederholt wird. Verwiesen wird auf 14 ZPO: Eine einheitliche Streitpartei liegt vor, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteiles Kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder Kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämtliche Streitgenossen erstreckt. Dies ist der Fall bei vollständiger Identität und Untrennbarkeit des Streitgegenstandes, wenn über den strittigen Anspruch durch die mehreren Kläger oder Beklagten nur gemeinschaftlich verfügt werden kann oder wenn es sich um ein den Streitgenossen gemeinschaftliches Rechtsverhältnis handelt, das nur für oder gegen alle einheitlich festgestellt oder gestaltet werden kann. Eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des 14 ZPO liegt dann vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen besteht...eine einheitliche Streitpartei ist daher dann gegeben, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheit der Entscheidung führen muss (MIetSlG ) (zitiert aus 2Ob 526/95). Beweis. Die Klage ist daher rechtlich unzulässig. Beweis: 10

11 11) Die klagende Partei stützt ihren Anspruch gegenüber den beklagten Parteien auf die Vereinbarungen in den jeweiligen Kaufverträgen Behauptet wird: Was unter "jeweiligen Kaufverträgen" zu verstehen ist, definiert die Klage nicht. Es wird bestritten, dass sich ein Anspruch der klagenden Partei "auf die Vereinbarungen in den jeweiligen Kaufverträgen" ergibt. Wie schon oben ausgeführt: Einen Kaufvertrag vom zwischen der klagenden Parteien und der erstbeklagten Partei gibt es nicht. Soweit die klagende Partei ihr Begehren auf sämtliche in Betracht kommende Rechtsgründe stützt, wird vorgebracht: Dieses Vorbringen ist unbestimmt und nicht geeignet, einen Klagsanspruch zu erzeugen. Beweis. 12) Das Klagebegehren ist unbestimmt. Die Beilage./A ist kein für die Baubehörde brauchbarer Einreichplan. Die Beilage./A ist auch unlesbar. Die Beilage./A entspricht nicht der Wiener Bauordnung. Beweis: Beilage./A In diesem Sinne beantragt die erstbeklagten Partei kostenpflichtige Klagsabweisung. III. Wie die Beilage./1 zeigt, besteht an der Liegenschaft EZ 1602 KG Leopoldstadt mit dem Grundstück 911 Miteigentum - auf die Beilage./1 wird verwiesen. Die Regelungen von der Gemeinschaft des Eigentums finden sich insbesonders in den Bestimmungen der 825 ff ABGB. 11

12 Die gegenständliche Klagsbehauptung und das Klagebegehren beziehen sich nur auf eine Zustimmung zu einer Bautätigkeit. Ein Begehren in Bezug auf Wohnungseigentum - in welcher Form auch immer - liegt nicht vor. 828 ABGB bestimmt. Solange alle Teilhaber einverstanden sind, stellen sie nur eine Person vor, und haben das Recht, mit der gegenständlichen Sache nach Belieben zu schalten. Sobald sie uneinig sind, kann kein Teilhaber an der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vornehmen, wodurch über den Anteil des anderen verfügt würde. Die Rechtsgemeinschaft aller Miteigentumseigentümer der vorhin genannten Liegenschaft sind wohl keine parteifähige juristische Person, ihre Teilhaber bilden aber in allen Prozessen, die nicht bloß der Abwehr von Störungen dienen, sondern in Folge Unteilbarkeit des Anspruchs eine Veränderung der gemeinschaftlichen Sache und damit eine Verfügung bewirken können, eine einheitliche Streitpartei. Es gibt auch Meinungen, dass hier eine notwendige Streitgenossenschaft vorliege - 1Ob 191/09h, EVBL 2010/59, 5Ob 216/98w, 2Ob 526/95. Damit wird eingewendet: Für das gegenständliche Begehren ist der Rechtsweg nicht zulässig. Die kostenpflichtige Zurückweisung der Klage wird beantragt. K O S T E N V E R Z E I C H N I S: ================================== Verdienst TP3A EUR 814,40 100% Einheitssatz EUR 814,40 ERV Zuschlag EUR 2,10 20% USt. EUR 326, Gesamt EUR 1.957,08 = ================= Horst Kapfenberger Mag Elena Diez Abarca 12

13 Sie sehen eine aus Ihren elektronischen Eingaben zusammengestellte Vorschau Ihres Schriftsatzes. Diese Aufbereitung dient lediglich der besseren Lesbarkeit. GZ: 18Cg90/15k An das Landesgericht für ZRS Wien Schmerlingplatz 11 Angaben zum Abbuchungs- und Einziehungsverfahren 1011 Wien S - Gebührenfrei Tel: Parteien und deren Vertreter 1. Klagende Partei vertreten durch: Rechtsanwalt GA Immo & Trade HandelsgesmbH Steiner Hofstetter Rechtsanwälte Taborstraße 33/16 (GbR) 1020 Wien ERV-Code: S Börsegasse 9/ Wien 1. Beklagte Partei vertreten durch: Beklagtenvertreter Horst Kapfenberger GLOSS PUCHER LEITNER geb.: SCHWEINZER BURGER GLOSS Rotensterngasse 21/6 ERV-Code: S Wien Rechtsanwälte Wiener Straße St. Pölten Tel: 02742/ Beklagte Partei unvertreten Mag Elena Diez Abarca Private geb.: Leopoldgasse 22/D Wien Anzahl Ausdrucke: 1 WEGEN: ,00 EUR Klagebeantwortung K O S T E N V E R Z E I C H N I S: ================================== Verdienst TP3A EUR 814,40 100% Einheitssatz EUR 814,40 ERV Zuschlag EUR 2,10 20% USt. EUR 326, Gesamt EUR 1.957,08 = ================= :00:00 Seite 1 von 2

14 Die Zustellung einer Gleichschrift dieses Schriftsatzes an den(die) Vertreter der gegnerischen Partei(en) nach 112 ZPO ist erfolgt. HINWEIS: Die Beilagen werden im PDF-Format als Schriftsatz-Anlage übermittelt. SONSTIGE INFORMATION ANS GERICHT Einbringer: S Gloß,Pucher,Leitner,Schweinzer,Burger,Gloß Aktzeichen: 23/16 Einziehungskonto(Akt): IBAN: AT , BIC: VBOEATWWNOM Einzahlungskonto: IBAN: AT BIC: VBOEATWWNOM 3 Schriftsatzanlagen, 3 Dokument(e), Grösse: 477 KB ON 1 1: PDF-Dateidokument Dokument: Antrag Datum: Grösse: 122,3 KB Datei: f42a5cff-5c17-44fd-894e-2a78ad3f2784 Bemerkung: Klagebeantwortung im Zivilverfahren (PDF) ON 2 2: Dokument: Datum: Datei: Bemerkung: PDF-Dateidokument Beilage Grösse: 323,2 KB X:\\HB131.pdf./1 Grundbuchsauszug ON 3 3: PDF-Dateidokument Dokument: Beilage Datum: Grösse: 31,2 KB Datei: X:\\HB132.pdf Bemerkung:./2 Brief vom :00:00 Seite 2 von 2

AUSSERUNG/KLAGEBEANTWORTUNG

AUSSERUNG/KLAGEBEANTWORTUNG DR. ANTON KRAUTSCHNEIDER R104304 A-1080 WIEN TRAUTSONGASSE 6 An das Handelsgericht Wien Marxergasse 1a 1030 Wien RECHTSANWÄLTE DR. ERICH JUNGWIRTH R122124 TELEFON +43 1 402 15 05 TELEFAX +43 1 402 15 05

Mehr

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Nebenintervenient ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 3.126,96 EUR

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Nebenintervenient ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 3.126,96 EUR 4 Ob 22/13h Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache

Mehr

vertreten durch Wegen: EUR 40.000,00 samt Anhang (Sonstiger Anspruch - allgemeine Streitsache) Zu: SchrMax/Facebook

vertreten durch Wegen: EUR 40.000,00 samt Anhang (Sonstiger Anspruch - allgemeine Streitsache) Zu: SchrMax/Facebook [Bereitgestellt: 11.08.2014 14:52] LANDESGERICHT FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN (Bitte in allen Eingaben anführen) Schmerlingplatz 11 1011 Wien Tel.: +43 1 52152 3542 Personenbezogene Ausdrücke in diesem Schreiben

Mehr

5 Ob 232/15a. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

5 Ob 232/15a. gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. 5 Ob 232/15a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als

Mehr

I. Zivilrechtliche Grundlagen

I. Zivilrechtliche Grundlagen 13 I. Zivilrechtliche Grundlagen A. Allgemeines Zivilrecht Das sog Sachenrecht regelt, wem eine Sache zugeordnet wird und wer daher über sie verfügen darf. Die Arten der Sachenrechte sind im Gesetz geregelt.

Mehr

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revision wird zurückgewiesen. 6 Ob 58/14v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm

Mehr

Klage. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt und Dipl.-Ing. Horst Fabisch, Ginsterweg 13, 30890 Barsinghausen. gegen

Klage. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt und Dipl.-Ing. Horst Fabisch, Ginsterweg 13, 30890 Barsinghausen. gegen Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Horst Fabisch RA Horst Fabisch, Ginsterweg 13, 30890 Barsinghausen Landgericht Hannover Volgersweg 65 30175 Hannover Dipl.-Ing. Horst Fabisch Rechtsanwalt Bauingenieur Ginsterweg

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich, Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 4 Ob 196/09s Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als

Mehr

4 Ob 107/14k. gefasst:

4 Ob 107/14k. gefasst: 4 Ob 107/14k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere

Mehr

2 R 284/10w. Landesgericht Feldkirch IM NAMEN DER REPUBLIK

2 R 284/10w. Landesgericht Feldkirch IM NAMEN DER REPUBLIK 2 R 284/10w Landesgericht Feldkirch IM NAMEN DER REPUBLIK 2 2 R 284/10w Das Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht hat durch den Richter Hofrat Dr. Höfle als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr.

Mehr

B e g r ü n d u n g : Klägerin

B e g r ü n d u n g : Klägerin 7 Ob 51/05h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen SE7EN Immobilien GmbH Hofgasse 3 A - 6020 Innsbruck Tel.: +43(0)720 303 977 77 Fax: +43(0)720 303 977 99 Homepage: www.se7en-immobilien.com E-Mail: info@se7en-immobilien.com

Mehr

Vollmacht. K a n z l e i R u l a n d. Rechtsanwalt Felix Ruland. Obergasse 26 a Usingen. Fon: / Fax: /

Vollmacht. K a n z l e i R u l a n d. Rechtsanwalt Felix Ruland. Obergasse 26 a Usingen. Fon: / Fax: / Vollmacht K a n z l e i R u l a n d Rechtsanwalt Felix Ruland Obergasse 26 a 61250 Usingen Fon: 06081 / 91 20 25 0 Fax: 06081 / 91 20 25 9 wird hiermit in Sachen:. (Mandant) gegen (Gegner) wegen Vollmacht

Mehr

Vorwort zur 2. Auflage Kapitel Erläuterungen (der Regierungsvorlage Anm. der Autoren) der Wohnrechtsnovelle

Vorwort zur 2. Auflage Kapitel Erläuterungen (der Regierungsvorlage Anm. der Autoren) der Wohnrechtsnovelle Vorwort zur 2. Auflage... 5 1. Kapitel Erläuterungen (der Regierungsvorlage Anm. der Autoren) der Wohnrechtsnovelle 2006...15 Erläuterungen Allgemeiner Teil... 17 Textgegenüberstellung WEG 2002 / Wohnrechtsnovelle

Mehr

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 41 C 611/11 Verkündet am 07.10.2011 Kralemann, Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Steuerberatungskanzlei

Mehr

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ...

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 15.02.2006 9 Ca 9174/05 ArbG Bautzen AK Görlitz BESCHLUSS In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht 3. Kammer durch den Vizepräsidenten des

Mehr

V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen

V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen V E R W A L T E R V E R T R A G zwischen der und A bis Z Hausverwaltungs und -vermietungs GmbH Uferstr. 22 5O996 K ö l n vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Evelyn Pauly-Rummel wird folgender Vertrag

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 185/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 005 11 O 409/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 06.09.2006 Verkündet am 06.09.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz

Mehr

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL

l M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL Geschäftsnummer 292aC 7251/10 Bitte bei allen Schreiben angeben! Verkündet am 21.3.2011 Grohmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbearptin df r Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF l M N A M E N D E S

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft?

Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? -1- Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft? 1. Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug

Mehr

Musteranträge Mietrecht

Musteranträge Mietrecht Muster und Formulare Musteranträge Mietrecht von Michaela Schinnagl 1. Auflage Musteranträge Mietrecht Schinnagl schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Verlag Österreich

Mehr

In dem Rechtsstreit (...) hat das AG Elmshorn (...) für Recht erkannt:

In dem Rechtsstreit (...) hat das AG Elmshorn (...) für Recht erkannt: Amtsgericht Elmshorn www.dialerundrecht.de 51 C 93/03 Urteil vom 5. August 2003 URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit (...) hat das AG Elmshorn (...) für Recht erkannt: 1. Das Versäumnisurteil

Mehr

Klage betreffend Arbeitsstreitigkeit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO

Klage betreffend Arbeitsstreitigkeit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO des Zivilkreisgerichts Klage betreffend Arbeitsstreitigkeit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO Klagende Partei Name oder Firma Vorname E-Mail Übersetzer/-in erforderlich? Ja Nein Sprache

Mehr

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,...

B e s c h l u s s. In dem Rechtsstreit. der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Geschäftszeichen: 2 U 36/06... Landgericht... B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit der..., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,... Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...

Mehr

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 27 WEG: Aufgaben

Mehr

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis Musterverträge Die gegenständlichen Miet und Kaufverträge wurden von der auf Immobilienrecht spezialisierten, renommierten Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael Brunner erstellt. Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael

Mehr

Verschwiegenheitsvereinbarung. zwischen. Muster VC Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Fred Mustermann. und. Firma xy. und.

Verschwiegenheitsvereinbarung. zwischen. Muster VC Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Fred Mustermann. und. Firma xy. und. Verschwiegenheitsvereinbarung zwischen Muster VC Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Fred Mustermann und Firma xy und Herrn 1 Vorbemerkung Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Verpflichtung

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. für Dienstleistungen der Firma. MS Reinigung & Handel. Stefan Münst. Ginsterweg 11.

Allgemeine Geschäftsbedingungen. für Dienstleistungen der Firma. MS Reinigung & Handel. Stefan Münst. Ginsterweg 11. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der Firma MS Reinigung & Handel Stefan Münst Ginsterweg 11 88471 Laupheim Tel. 07392-9389664 Fax. 07392-9389663 Email: info@muenst.biz Steuernummer:

Mehr

FLENSBURGER-FÖRDE, LANDHAUS MIT 6 WOHNUNGEN, HAUPWOHNUNG MIT SWIMMINGPOOL Mehrfamilienhaus / Kauf

FLENSBURGER-FÖRDE, LANDHAUS MIT 6 WOHNUNGEN, HAUPWOHNUNG MIT SWIMMINGPOOL Mehrfamilienhaus / Kauf FLENSBURGER-FÖRDE, LANDHAUS MIT 6 WOHNUNGEN, HAUPWOHNUNG MIT SWIMMINGPOOL Mehrfamilienhaus / Kauf 1. Allgemeine Informationen 1.1. Allgemein Objekt-Nr: Adresse: 1.2. Preise Kaufpreis: Courtage / Provision:

Mehr

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seinen Entscheidungsgegenstand nach

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seinen Entscheidungsgegenstand nach 4 Ob 8/13z Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache

Mehr

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis Musterverträge Die gegenständlichen Miet und Kaufverträge wurden von der auf Immobilienrecht spezialisierten, renommierten Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael Brunner erstellt. Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael

Mehr

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen. 6 Ob 77/08d Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 21 GZ. RV/1459-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn M.B., S., vertreten durch OG, gegen den Bescheid des Finanzamtes für

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Mittelstadtstr. 58 78628 Rottweil Steuernummer DE293001430 Stand: 17.03.2014 1 Geltungsbereich 1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 21/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2011 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

An die Energie-Control Austria. Rudolfsplatz 13a A-1010 Wien. Antragsteller: Adresse einer in Österreich gelegenen Niederlassung:

An die Energie-Control Austria. Rudolfsplatz 13a A-1010 Wien. Antragsteller: Adresse einer in Österreich gelegenen Niederlassung: An die Energie-Control Austria Rudolfsplatz 13a A-1010 Wien Antragsteller: [Firma oder Name] [Firmenbuchnummer oder Handelsregisternummer bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften;

Mehr

W O H N U N G S E I G E N T U M S V E R T R A G. Präambel

W O H N U N G S E I G E N T U M S V E R T R A G. Präambel W O H N U N G S E I G E N T U M S V E R T R A G abgeschlossen zwischen: IMMORENT Österreich GmbH, FN 72992t Windmühlgasse 22-24, 1060 Wien im Folgenden kurz Verkäufer genannt, und. im Folgenden kurz Käufer

Mehr

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Beglaubigte Abschrift 9 O 545/09 Verkündet am 26.03.2010 Olejniczak Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Firma

Mehr

Aktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz:

Aktenzeichen: 11 U 2686/01. Leitsatz: Aktenzeichen: 11 U 2686/01 Leitsatz: Wenn die GmbH aus ihren Mitteln eine Schuld ihres Gesellschafters/Geschäftsführers tilgt erwirbt sie einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Auftrag gegen den Gesellschafter/Geschäftsführer.

Mehr

Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK. Urteil

Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK. Urteil ^l^ko 19 0 156/09 Verkündet am 26.06.2009 gez. Gehrling, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - Alt. - Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLK Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn &ls^m!a

Mehr

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt

Mehr

Nutzwertgutachten. für. Frau. Barbara Graninger. und. Herrn. Thomas Fellinger. Zweifamilienwohnhaus. Pötschingerstraße 686.

Nutzwertgutachten. für. Frau. Barbara Graninger. und. Herrn. Thomas Fellinger. Zweifamilienwohnhaus. Pötschingerstraße 686. Nutzwertgutachten für Frau Barbara Graninger und Herrn Thomas Fellinger Im Sinne des 9 Abs. 1 WEG 2002 id.g.f. der Wohnrechtsnovelle 2006, BGl. 70/2002 vom 1.7.2002 i.d.g.f. BGBl. 124/2006 betreffend der

Mehr

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis Musterverträge Die gegenständlichen Miet und Kaufverträge wurden von der auf Immobilienrecht spezialisierten, renommierten Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael Brunner erstellt. Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael

Mehr

Das sollten Sie über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wissen

Das sollten Sie über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wissen Das sollten Sie über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wissen von Rechtsanwalt Andreas Karsten Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Karsten + Schubert Rechtsanwälte Fachanwälte Stand:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 62/98v

IM NAMEN DER REPUBLIK. 1 Ob 62/98v IM NAMEN DER REPUBLIK 1 Ob 62/98v 2 1 Ob 62/98v Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte

Mehr

B e s c h l u s s zurückgewiesen

B e s c h l u s s zurückgewiesen 7 Ob 183/00p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat (Graz) 7 GZ. RV/0223-G/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X., vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, 8016 Graz, Schlögelgasse

Mehr

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2. 8 Ob 96/15y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Dr.

Mehr

gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen. 4 Ob 60/02f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 1899/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren G K Prozessbevollmächtigte/r: D R GmbH - Kläger und Beschwerdeführer - gegen Firma L Z Office GmbH

Mehr

2 Ob 34/14k. gefasst:

2 Ob 34/14k. gefasst: 2 Ob 34/14k Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als

Mehr

Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft

Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Folie 1 Stuttgarter Verwaltertage 2015 Die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft Prof. Dr. Florian Jacoby Stuttgart, 17. September 2015 Grundsätze Eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach WEG mit - Kostenverteilung

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E 9 Außenstelle Salzburg Senat 4 GZ. RV/784-S/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. WK gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 7 GZ. RV/0345-G/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch Dr. Günter Wappel, Rechtsanwalt, 1100 Wien, Buchengasse

Mehr

2 Ob 36/15f. B e s c h l u s s. gefasst: Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

2 Ob 36/15f. B e s c h l u s s. gefasst: Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt. 2 Ob 36/15f Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den

Mehr

Schenkungsvertrag. (genaue. (Nennung des. Ansprechpartners mit Kontaktdaten), im Folgenden kurz Geschenkgeber genannt, einerseits.

Schenkungsvertrag. (genaue. (Nennung des. Ansprechpartners mit Kontaktdaten), im Folgenden kurz Geschenkgeber genannt, einerseits. Schenkungsvertrag zwischen (genaue Bezeichnung des Geschenkgebers, Postanschrift), vertreten durch (Nennung des Ansprechpartners mit Kontaktdaten), im Folgenden kurz Geschenkgeber genannt, einerseits und

Mehr

Immobilien Alleinauftrag

Immobilien Alleinauftrag Immobilien Alleinauftrag Auftraggeber Name: Adresse: Tel: E-Mail: Auftragnehmer Schwarzwald-Neckar Immobilien GmbH Hauptstraße 65 78713 Schramberg 1 Objekt Der Auftraggeber beabsichtigt, folgendes Objekt

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 59/15x

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 59/15x IM NAMEN DER REPUBLIK 10 ObS 59/15x 2 10 ObS 59/15x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, den Hofrat

Mehr

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR USt) an

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR USt) an 1 Ob 61/15z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. -Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger

Mehr

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten.

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. erlässt das Amtsgericht Ebersberg durch den Richter am Amtsgericht Kaltbeitzer im vereinfachten. Beglaubigte Abschrift Amtsgericht Ebersberg Az.: 2 C 19/15 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr.d.d. Hauptstraße 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin - gegen - Beklagte - wegen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 21 GZ. RV/0513-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau F.S., X., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern

Mehr

Satzung. vom 17. Juli Name und Sitz des Vereins

Satzung. vom 17. Juli Name und Sitz des Vereins Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e. V. Satzung vom 17. Juli 1992 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen Wohnungs- und Hauseigentum Interessengemeinschaft e. V. Der Sitz

Mehr

[Bereitgestellt: 16.06.2015 10:19] REPUBLIK ÖSTERREICH Oberlandesgericht Wien. 30 R 23/14v

[Bereitgestellt: 16.06.2015 10:19] REPUBLIK ÖSTERREICH Oberlandesgericht Wien. 30 R 23/14v [Bereitgestellt: 16.06.2015 10:19] REPUBLIK ÖSTERREICH Oberlandesgericht Wien Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Fink-Hopf als Vorsitzende

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

BESCHEID SPRUCH RECHTSMITTELBELEHRUNG

BESCHEID SPRUCH RECHTSMITTELBELEHRUNG Amt der Tiroler Landesregierung Amtssigniert. SID2014091036265 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Abteilung Umweltschutz Rechtliche Angelegenheiten Dr. Anita Handler Telefon +43(0)512/508-3477

Mehr

Kaufvertrag für den Verkauf eines neuen Kraftfahrzeuges

Kaufvertrag für den Verkauf eines neuen Kraftfahrzeuges Kaufvertrag für den Verkauf eines neuen Kraftfahrzeuges Vertragsnummer XXXXXX Vertrag zwischen Clever-Autokauf.de - Bernhard Glück Bergäckerweg 8, 86825 Bad Wörishofen - nachfolgend als Verkäufer bezeichnet

Mehr

REMONSTRATIONSVERFAHREN (WIDERSPRÜCHE) UND KLAGEERHEBUNG

REMONSTRATIONSVERFAHREN (WIDERSPRÜCHE) UND KLAGEERHEBUNG Deutsche Botschaft Stand: Januar 2015 REMONSTRATIONSVERFAHREN (WIDERSPRÜCHE) UND KLAGEERHEBUNG Dieses Merkblatt ist für Sie interessant, wenn: Ihr Visumantrag abgelehnt wurde und Sie mit dieser Entscheidung

Mehr

----- ARCH. DI in REGINA M. LETTNER der stoff aus dem realitäten sind!

----- ARCH. DI in REGINA M. LETTNER der stoff aus dem realitäten sind! ----- ARCH. DI in REGINA M. LETTNER ----- ----- WOHNUNGSEIGENTUMSOBJEKTE? ----- ----- NUTZWERTGUTACHTEN ----- Befundaufnahme - Konsenserhebung/Akteneinsicht - grundbücherliche Erhebung - Besichtigung vor

Mehr

A 30 Aktenauszug Gerichtliche Entscheidung/ Prozess- und materielles Recht

A 30 Aktenauszug Gerichtliche Entscheidung/ Prozess- und materielles Recht Klausuren für das 2. Examen A 30 Aktenauszug Gerichtliche Entscheidung/ Prozess- und materielles Recht Dr. Walter Baumfalk/Ab Hans Vogler Herford, den 27. Juli 2006 33502 B i e l e f e l d Eingangsvermerk:

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Ob 65/15i

IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 Ob 65/15i IM NAMEN DER REPUBLIK 8 Ob 65/15i 2 8 Ob 65/15i Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin

Mehr

12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung

12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung 12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung In einem Urteil vom 6. April 2016 Aktenzeichen: 113 C 3374/15 hat das Amtsgericht

Mehr

Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil

Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 1 O 169/09 Verkündet am: 01.03.2010 ----------- als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil In dem Rechtsstreit --- Klägerin

Mehr

Clinic: Familienprozessrecht

Clinic: Familienprozessrecht Clinic: Familienprozessrecht Ass.-Prof. Dr. R. Fankhauser Merkblatt 1: Allgemeines zur Scheidung und zum Verfahren (Oktober 2006) I. Einleitung Im Rahmen einer Scheidung muss das Gericht neben der Prüfung

Mehr

Musterbriefe zum Widerruf von Kreditverträgen

Musterbriefe zum Widerruf von Kreditverträgen e zum Widerruf von Kreditverträgen VORBEMERKUNG: Unbedingt lesen Lesen Sie die Informationen sorgfältig durch. Widerrufen Sie Ihren Kreditvertrag nur, wenn Sie sicher sind, alles richtig verstanden zu

Mehr

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes ....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

1 4 Ob 13/04x. gefasst:

1 4 Ob 13/04x. gefasst: 1 4 Ob 13/04x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.

Mehr

6. Eintragungsarten Grundbücherliche Eintragungsarten Einverleibung Vormerkungen

6. Eintragungsarten Grundbücherliche Eintragungsarten Einverleibung Vormerkungen 6. Eintragungsarten 6.1. Grundbücherliche Eintragungsarten 6.1.1. Einverleibung Unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen Intabulationen oder Extabulationen, die ohne weitere Rechtfertigung oder 6.1.2.

Mehr

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis

Musterverträge. Wichtiger Rechtshinweis Musterverträge Die gegenständlichen Miet und Kaufverträge wurden von der auf Immobilienrecht spezialisierten, renommierten Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael Brunner erstellt. Rechtsanwaltskanzlei Dr. Michael

Mehr

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.610,64 EUR (hierin enthalten 268,44 EUR an

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.610,64 EUR (hierin enthalten 268,44 EUR an 3 Ob 29/15h Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin

Mehr

17 Ob 9/10p. gefasst:

17 Ob 9/10p. gefasst: 17 Ob 9/10p Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter

Mehr

Vermittlung eines Sachverständigen

Vermittlung eines Sachverständigen Vermittlung eines Sachverständigen Bitte reichen Sie den folgenden Antrag vollständig ausgefüllt bei der Handwerkskammer ein. Wir werden Ihren Antrag sodann an einen geeigneten Sachverständigen weiterleiten.

Mehr

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,

Mehr

3 Ob 60/12p. gefasst:

3 Ob 60/12p. gefasst: 3 Ob 60/12p Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK [Bereitgestellt: 04.04.2014 20:34] REPUBLIK ÖSTERREICH HANDELSGERICHT WIEN 50 R 85/13a (Bitte in allen Eingaben anführen) Marxergasse 1a 1030 Wien Tel.: 0043 1 51528 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Handelsgericht

Mehr

Info-Abend Grundbuch-NEU

Info-Abend Grundbuch-NEU Info-Abend Grundbuch-NEU Diplomrechtspfleger ADir. Werner Schmid 09. Mai 2012 Rechtliche Änderung/Neuerungen hins. GB-Neu 2 BGBL 26/2012 (Änderung der GOG) gem. 89 c Abs. 5 GOG sind die Kredit und Finanzinstitute

Mehr

Auszug aus einem von Dr. Schwarz verfassten Gerichtsgutachten

Auszug aus einem von Dr. Schwarz verfassten Gerichtsgutachten Dr. Erich Schwarz Rechtsanwalt als Allgem. gerichtl. beeideter und zertifizierter Sachverständiger für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs gem. 24 u. 26 d HVertrG Imbergstrasse 19, 5020 Salzburg Auszug

Mehr

BMF VI/5 (VI/5) 22. Februar 2007 BMF /0201-VI/5/2006

BMF VI/5 (VI/5) 22. Februar 2007 BMF /0201-VI/5/2006 BMF VI/5 (VI/5) 22. Februar 2007 BMF-010206/0201-VI/5/2006 An Bundesministerium für Finanzen Steuer- und Zollkoordination Finanzämter Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Großbetriebsprüfungen unabhängigen

Mehr

Kaufvertrag. zwischen. und

Kaufvertrag. zwischen. und Kaufvertrag zwischen Herrn Gerhard Bangen Frau/Herrn/Eheleute und nachstehend Verkäufer genannt nachstehend Käufer genannt 1 Der Verkäufer verkauft dem Käufer die Katze der Rasse Bengal in der Farbe geb.

Mehr

Kaufvertrag. 1. Herr/Frau.., der Verkäufer hiernach;

Kaufvertrag. 1. Herr/Frau.., der Verkäufer hiernach; Wir die Unterzeichnenden, erklären: Kaufvertrag 1. Herr/Frau.., der Verkäufer hiernach; (Geben sie den vollständigen Namen und Die Anschrift der verkaufenden Partei an, und im Falle eines Unternehmens

Mehr

Merkblatt Bauhandwerkerpfandrecht

Merkblatt Bauhandwerkerpfandrecht Merkblatt Bauhandwerkerpfandrecht Achtung: Falls Sie nicht selber Juristin oder Jurist sind oder über viel Erfahrung in rechtlichen Angelegenheiten verfügen, werden Ihnen die folgenden Hinweise nur in

Mehr

Amtsgericht Braunschweig

Amtsgericht Braunschweig Abschrift. Amtsgericht Braunschweig 117 c 3682/14 Verkündet am 21.08.2015 Undemann, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit, Klägerin

Mehr

KAUFVERTRAG GESCHÄFT UND MIETVERTRAG

KAUFVERTRAG GESCHÄFT UND MIETVERTRAG KAUFVERTRAG GESCHÄFT UND MIETVERTRAG zwischen ABC, (Strasse, Ort) (nachstehend Verkäufer und Vermieter genannt und XYZ, (Strasse, Ort) (nachstehend Käufer und Mieter genannt) 1. Kaufvertrag 1.1. Der Verkäufer

Mehr

Vollmachtsausübung in der Versammlung. Referat von Oliver Elzer

Vollmachtsausübung in der Versammlung. Referat von Oliver Elzer Vollmachtsausübung in der Versammlung Referat von Oliver Elzer Vorab Stellen Sie jederzeit die Fragen, die Ihnen wichtig sind. Die nächsten Minuten gelten Ihnen. 1 Vertretung in der Versammlung der Eigentümer

Mehr

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens. 1 Ob 527/94 Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker

Mehr