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1 I nform ationen zum Them a Lieferlärm Verkehrslärm hat eine Spitzenstellung unter den Lärmquellen in unserem städtischen Wohnumfeld, er ist nach Meinungsumfragen für rund ein Drittel aller Bürger Anlass zur Beschwerde. Lieferlärm mit seinem oft regelmäßig wiederkehrenden Turnus ist durch die häufig anzutreffende engräumige Nutzungsmischung zwischen Wohnen und Gewerbe in unserer Stadt ein besonderes Problem für Gewerbebetriebe, den Einzelhandel und die Anwohner. Der Lärm von Warenlieferungen wird dem zu beliefernden Betrieb zugerechnet und unterliegt somit den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des Landes- Immissionsschutzgesetzes Berlin (LimSchG Bln). In der Nachtzeit verursacht Lieferverkehr im Umfeld von Wohnungen oft über den zulässigen Immissionsrichtwerten liegenden Lärm und ist deshalb i.d.r. unzulässig. Auch bei Einhaltung der Immissionsrichtwerte kann die nächtliche Anlieferung in der Nähe von Wohnungen, sofern eine Anlieferung am Tage möglich und zumutbar ist, gemäß LImSchG Bln unzulässig sein. Vergleichbares gilt für Sonn- und Feiertage. Zusammengefasst legt das LImSchG Bln hierzu fest : - von bis Uhr ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann ( 3), - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen [jeweils ganztags] ist es verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird ( 4) und - ist die Belieferung in den vorgenannten Zeiträumen mit zumutbarem Aufwand vermeidbar, ist sie unabhängig von der Lautstärke unzulässig ( 2 Abs. 1). Im Ergebnis bedeutet dies, dass Ruhestörungen durch Warenanlieferungen zur Nachtzeit nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin in der Nähe von Wohnungen regelmäßig unzulässig sind. Außerhalb der Nachtruhe dürfen Warenanlieferungen in der Nachbarschaft von Wohnräumen nur so lärmarm wie möglich und nur im unbedingt erforderlichen Umfang durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere an Sonn- und Feiertagen. Weiterhin ist es nicht zulässig, lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig zu betreiben ( 2 Abs. 3 LImSchG Bln). Deshalb sind diese zum Entladen abzuschalten. Eine Ausnahme bilden hier Kühlaggregate. Ein notwendiger Betrieb (Verhinderung der Unterbrechung der Kühlkette vom Produzenten bis zum Endverbraucher) ist zulässig, soweit die Störung durch sinnvolle Lieferzeiten und Wahl des Parkplatzes auf das Unvermeidbare beschränkt wird. Bei regelmäßigem längerem Betrieb am selben Ort (z.b. bei nächtlicher Wartezeit bis zur Entladung), sollte das Kühlaggregat über einen externen Stromanschluss versorgt werden. Ein derartiges Verfahren oder die Anlieferung durch Fahrzeuge mit hinweichend leisen Kühlaggregaten kann bei nachgewiesener regelmäßiger Überschreitung der Lärmrichtwerte auch in einem kostenpflichtigen Verwaltungsverfahren angeordnet werden.

2 Was gehört alles zum Lieferlärm? - Der An- und Abfahrverkehr, der meist schon deutlich vor dem eigentlichen Entladevorgang die Ruhe stört (einschließlich Rangiertätigkeiten oder Betätigen von Druckluftbremsen u.ä.) - Der Betrieb von Fahrzeugmotoren und Kühlaggregaten während des Entladens der Waren - Das zuschlagen von Türen oder die Betätigung einer Ladebordwand - Lade- und Transportgeräusche im Lieferfahrzeug und bis in das belieferte Geschäft (z.b. Geräusche durch lautes Fallenlassen von Waren und das Bewegen von Transportgeräten und -behältern) - Verhaltensbedingter Lärm der beteiligten Personen (z.b. durch Zurufe oder laufende Autoradios) Wer ist verantwortlich für den Lieferlärm? - In erster Linie der Verantwortliche der belieferten Firma, der im Rahmen seiner Betreiberpflichten nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) die Einhaltung der geltenden Vorschriften sicher stellen muss. Hierzu gehört auch die Kontrolle der Einhaltung vertraglicher Vorgaben an die Lieferanten (z.b. zu Zeiten der Warenanlieferung). - Der einzelne Lieferant, wenn er die Warenanlieferungen entgegen den Vorgaben des belieferten Unternehmens durchführt. Was können Gewerbetreibende bei Lieferlärm-Problemen tun? - Bündelung und Optimierung der Anzahl der Liefervorgänge - Vorgabe und Kontrolle unproblematischer Lieferzeiten - Einfordern der Verwendung lärmarmer Transportmittel (z.b. nur gummibereifte Rollcontainer, Hubwagen entsprechend dem Stand der Lärmminderungstechnik) - Eine Einweisung der Fahrer (einschließlich Aushilfsfahrer) in die besondere örtliche Lärmproblematik durchführen oder vom Spediteur verlangen - Einschränkung unüberwachter Anlieferungen auf ein Minimum Weniger Schlüssel für Dritte senken Kosten und das Sicherheitsrisiko. - Umsichtige Organisation in Abstimmung mit nächstbetroffenen Anwohnern kann helfen, Lärmkonflikte weitgehend zu entschärfen. Welche Konsequenzen können Störungen durch Lieferlärm haben? - Gegen Verantwortliche der belieferten Firma und Lieferanten können bei Verstößen gegen die geltenden Lärmschutzbestimmungen vom Umwelt- und Naturschutzamt Verwaltungs- und/oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eröffnet werden. - Wer gegen die genannten Bestimmungen verstößt handelt nach 15 LImSchG Bln ordnungswidrig. Eine derartige Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. - Wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen handelt nach 117 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) ordnungswidrig.

3 TA-Lärm TA-Lärm Das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), genauer gesagt, die zur Auslegung dieses Gesetzes erlassene Rechtsvorschrift "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm" (TA-Lärm), definiert "Lärm" folgendermaßen: "Lärm ist Schall (Geräusch), der Nachbarn oder Dritte stören (gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen) kann oder stören würde." Auch der Gesetzgeber geht also davon aus, dass Lärm erheblich vom subjektiven Empfinden ausgeht und damit nicht messbar ist. Die TA-Lärm enthält jedoch so genannte Immissionsrichtwerte, die nicht überschritten werden dürfen. An diesen Richtwerten orientieren sich häufig auch die Richter, wenn sie im Nachbarstreit zum Thema "Lärm" eine Entscheidung treffen sollen. Die Richtwerte werden in Dezibel (db) angegeben, sie messen den Schalldruckpegel. Bei der zulässigen Höhe kommt es auf die Art der zu schützenden Nutzung an, aber auch auf die Art des Lärms selbst. Es gibt deshalb Orientierungswerte für die Stadtplanung, Immissionsgrenzwerte für den Straßenverkehr und Richtwerte für Gewerbelärm und Sportanlagen. Die TA-Lärm galt lange Zeit nur für Anlagen, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bedurften. In der aktuellen Fassung ist sie auch auf nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen, zu denen die bei weitem meisten der Anlagen nach dem BImSchG zählen, anwendbar. Doch auch hier gibt es Ausnahmen. Die TA-Lärm gilt nicht für: Sportanlagen, die der Sportanlagenlärmschutzverordnung unterliegen sonstige nicht genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen sowie Freiluftgaststätten nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen Schießplätze, auf denen mit Waffen ab Kaliber 20 Millimeter geschossen wird Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen Anlagen Baustellen Seehafenumschlagsanlagen Anlagen für soziale Zwecke Nachfolgend können Sie die wichtigsten Richtwerte aus der Verordnung für Gewerbelärm nachlesen: Art der zu schützenden Nutzung Tag 6 Uhr - 22 Uhr Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten 45 db 35 db reine Wohngebiete 50 db 35 db allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete 55 db 40 db Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete 60 db 45 db Gewerbegebiete 65 db 50 db Industriegebiete 70 db 70 db Nacht 22 Uhr - 6 Uhr Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 db und in der Nacht um nicht mehr als 20 db überschreiten. Bei seltenen Ereignissen (Zehn Tage oder Nächte eines Kalenderjahres an nicht mehr als jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden) betragen die maximal zulässigen Werte tagsüber 70 db und 55 Dezibel. Da man sich unter den db-angaben der TA-Lärm für den Alltag nicht viel vorstellen kann, hat das Bundesumweltministerium einen kleinen Überblick über die Dezibel-Werte bekannter Geräusche (nur ungefähre Angaben) zusammengestellt: Gehen auf einem weichen Teppich leises Blätterrauschen Flüstern üblicher Hintergrundschall im Haus Ventilatoren von Kopierern und C omputern normale Sprachlautstärke vorbeifahrender Pkw Rasenmäher mittlerer Straßenverkehr Schwerlastverkehr Diskothek, Presslufthammer, Kreissäge, Rock- oder Popkonzert startender Düsenjet Schmerzgrenze (Gehörschädigung auch bei kurzzeitiger Einwirkung möglich) db 25 db 30 db db db 60 db 70 db 80 db 85 db 95 db db 125 db über 130 db Inhaltsverzeichnis

4 Schall - Infraschall Tieffrequente Geräuschimmissionen und ihre Beurteilung Vibration und Körper - Einwirkung kräftiger Vibrationen auf Menschen Tieffrequente Geräuschimmissionen und ihre Beurteilung Physikalische Lehrbücher beschreiben das Problem des tieffrequenten Schalls häufig nur unzureichend. Die Aussagen darin lauten sinngemäß: "Die untere Frequenzgrenze des menschlichen Hörbereiches liegt bei etwa 16 bis 20 Hz tieferfrequenter Schall, sogenannter Infraschall, ist nicht hörbar." Verschiedene, zum Teil schon 60 Jahre alte Untersuchungen zeigen allerdings: das menschliche Ohr ist durchaus in der Lage, Luftdruckschwankungen im Infraschallbereich wahrzunehmen, und zwar bis herab zu etwa 1 Hz. Was bei höheren Frequenzen gilt, ist auch hier richtig: Infraschall kann erst nach Überschreiten eines bestimmten Schalldruckpegels wahrgenommen werden. Allerdings nimmt die Empfindlichkeit des Ohres zu tiefen Frequenzen hin sehr stark ab. So liegt die Hörschwelle bei 100 Hz um 23 db, bei 20 Hz schon über 70 db. Bei 4 Hz liegt die Wahrnehmbarkeitsschwelle gar um 120 db. In der Praxis treten immer wieder Lärmbeschwerden auf, bei denen trotz glaubhaft vorgetragener starker Belästigungen nur relativ niedrige A- bewertete Schalldruckpegel gemessen werden können. Solche Lärmeinwirkungen sind geprägt durch ihre tieffrequenten Geräuschanteile, in der Regel verbunden mit deutlich hervortretenden Einzeltönen. Im Wohnbereich werden tieffrequente Geräusche, insbesondere zu Zeiten allgemeiner Ruhe wie z.b. nachts, schon dann als störend empfunden, wenn sie gerade wahrnehmbar sind. Betroffene klagen über ein im Kopf auftretendes Dröhn-, Schwingungs- oder Druckgefühl, oft verbunden mit Angst- und Unsicherheitsempfindungen, sowie über eine Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit. Die Wahrnehmung und Wirkung überschwelliger tieffrequenter Geräusche weichen deutlich von der Wahrnehmung und Wirkung mittel- oder hochfrequenter Geräusche ab. Im Frequenzbereich unter 20 Hz fehlen Tonhöhen- und Lautstärkeempfindung. Man empfindet Luftdruckänderungen vielmehr als Pulsationen und Vibrationen, verbunden mit einem Druckgefühl auf den Ohren. Im Frequenzbereich von 20 Hz bis etwa 60 Hz ist die Tonhöhen- und Lautstärkewahrnehmung nur schwach ausgeprägt. Vielfach sind hier Fluktuationen (Schwebungen) wahrzunehmen. Im Frequenzbereich ab 60 Hz schließlich findet der Übergang zur normalen Tonhöhen- und Geräuschempfindung statt. Der Übergang von einem Frequenzbereich zum nächsten erfolgt fließend, Wirkungen überlappen sich. Aus Sicht der Lärmbekämpfung erscheint es allerdings unerheblich, ob man die Infraschallwahrnehmung als "Hören" oder eher als "Fühlen" bezeichnet.

5 Tieffrequente Schwingungen gehen "durch" Zur Ausbreitung tieffrequenter Geräusche von der Quelle in die Nachbarschaft kommen Körperschall- oder Luftschallausbreitung in Frage. Bei Körperschallausbreitung werden Schwingungen von der Quelle durch feste Stoffe (z.b. Fundamente, Erdreich, Decken, Wände) zum Einwirkungsort hin übertragen. Dort strahlen die Gebäudedecken oder Wände die Körperschallschwingungen als "sekundären Luftschall" in den Raum hinein ab. Bei der Übertragung tieffrequenter Schwingungen in festen Körpern sind die Dämm- und Dämpfungswirkungen auf dem Ausbreitungsweg weit geringer als bei höherfrequenten. Andererseits können bei der Anregung von Gebäudedecken und Wänden Resonanzeffekte auftreten. Auf dem gesamten Ausbreitungsweg können sich all diese Erscheinungen derart komplex ausprägen, daß vom Emittenten gesehen weiter entfernt gelegene Gebäude oder Gebäudeteile stärkere Einwirkungen zeigen als näher gelegene. Auch bei der Übertragung von Geräuschen in der Luft wird auf dem Ausbreitungsweg tieffrequenter Schall weniger gedämpft als höherfrequenter. Ein ähnliches Frequenzverhalten zeigt die Schalldämmwirkung der Außenbauteile von Gebäuden, z.b. der Fenster oder Wände. Zusätzlich kann in geschlossene Räume eingekoppelter tieffrequenter Luftschall durch Raumresonanzen erheblich verstärkt werden. Es kommt dann zur Ausbildung sogenannter "stehender Wellen", wodurch zumindest lokal relativ hohe Pegel bei vergleichsweise geringem Schalleintrag verursacht werden. Dieser Effekt ist unabhängig von der Art der Transmission. In den 80-er Jahren wurden die Erkenntnisse bezüglich tieffrequenter Schallimmissionen systematisch zusammengefaßt. Hierbei zeigte sich deutlich, daß tieffrequenter Schall als eine besondere Lärmart betrachtet werden sollte, deren Störwirkung sich nur unzureichend durch den A-bewerteten Geräuschpegel beschreiben läßt wurde der Normentwurf DIN "Messung und Beurteilung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft" veröffentlicht. Nach dieser Norm werden die tieffrequenten Einwirkungen durch die jeweiligen Beurteilungspegel und Maximalpegel in den 10 Terzfrequenzbändern zwischen 10 und 80 Hz beschrieben. Zu ermitteln sind diese Pegel innerhalb eines Gebäudes, und zwar in dem am stärksten betroffenen Raum an der lautesten Stelle und bei geschlossenen Türen und Fenstern. Enthält das Geräusch einen hervortretenden Einzelton, so sind in demjenigen Terzband, das den Einzelton enthält, Terz- Beurteilungspegel und Terz-Maximalpegel mit der Hörschwelle zu vergleichen. Gegebenenfalls ist die Hörschwellenüberschreitung den Anhaltswerten nach dem Beiblatt 1 zu DIN gegenüberzustellen. Enthält das Geräusch keinen hervortretenden Einzelton, sind die Terzpegel nach der A-Bewertung zu gewichten und die Beurteilungspegel der 10 Terzbänder energetisch zu addieren. Die Ergebnisse können mit den entsprechenden Anhaltswerten verglichen werden. Im allgemeinen liegen keine erheblichen Belästigungen vor, wenn die Anhaltswerte nicht überschritten werden.

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