Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom... Entwurf. Neues Berufsbildungsgesetz

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1 Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom... Entwurf Neues Berufsbildungsgesetz Kommentar, Änderungsanträge und Begründungen aus der Sicht des Schweizeischen Gewerbeverbandes SGV Stand..000 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 63 der Bundesverfassungi, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom... ii, beschliesst:. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. Grundsatz Die Berufsbildung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern. 3 Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes: a. arbeiten Bund, Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt zusammen; b. arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt auch je unter sich zusammen.. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. Grundsatz Der Grundsatz, dass die Berufsbildung eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt ist, bleibt zwar bestehen, doch zeigt ein kleines Detail in Abs., dass die Kantone mehr Bedeutung erhalten. Die Massnahmen des Bundes zielen nämlich darauf, die Initiative der Kantone (erstgenannt) und erst anschliessend der Berufsverbände so weit als möglich zu fördern. Abs. Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der privaten Anbieter und der Kantone soweit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern. Art. Gegenstand und Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen: a. die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität; b. die höhere Berufsbildung; Art. Gegenstand und Geltungsbereich Die Berufsberatung ist gänzlich aus dem Kompetenzbereich des Bundes gestrichen und den Kantonen übertragen worden. Dies kann als Kompromiss im Zusammenhang mit dem neuen Finanzausgleich betrachtet werden, der neben der Berufsberatung auch die Ausbildung der Berufsschullehrkräfte und die Subventionierung von Mieten und Bauten den Kantonen übertragen wollte.

2 c. die berufsorientierte Weiterbildung; d. die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel; e. die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen; f. die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung. Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind. 3 Der Bundesrat kann einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist. 4 Die Berufsberatung ist Sache der Kantone. Art. 3 Ziele Dieses Gesetz fördert und entwickelt: a. ein Berufsbildungssystem, das den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht und das ihnen die Fähigkeit und die Bereitschaft vermittelt, beruflich flexibel zu sein und in der Arbeitswelt zu bestehen; b. ein Berufsbildungssystem, das der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe dient; c. den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht sowie die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in der Berufsbildung; d. die Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungsgängen und - formen innerhalb der Berufsbildung sowie zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen; e. die Transparenz des Berufsbildungssystems. Art. 3 Ziele Nachdem in den meisten Artikeln klar gesagt wird, wer der Bildungsbeteiligten etwas fördert oder entwickelt, ist hier die Formulierung das Gesetz fördert und entwickelt etwas fraglich. Positiv ist in lit. b zu vermerken, dass auch die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe durch ein Berufsbildungssystem gefördert werden soll. Darunter versteht der SGV klar, dass z.b. die Meisterschaften auf schweizerischer und internationaler Ebene finanziell weiterhin unterstützt werden können und auch müssen. Lit. c beansprucht den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht, sowie die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in der Berufsbildung. Nachdem wir seit einigen Jahren ein Gleichstellungsgesetz haben, erachten wir den zweiten Teil an sich als überflüssig. Zudem fragt es sich auch, was tatsächliche Gleichstellung heisst: wird damit eine paritätische Vertretung von Männern und Frauen in typischen Frauenberufen (wie z.b. Pharma-Assistentin) oder in typischen Männerberufen (wie z.b. Maurer) angestrebt? Wenn dies der Fall wäre, sollte der Satz gestrichen werden. Gleichmacherei darf nicht das Ziel sein. Lit. c den Ausgleich... sowie die Gleichstellung von Frau und Mann... Art. 4 Entwicklung der Berufsbildung Zur Entwicklung der Berufsbildung fördert der Bund Studien, Pilotversuche, die Berufsbildungsforschung und die Schaffung von Art. 4 Entwicklung der Berufsbildung

3 tragfähigken Strukturen in neuen Berufsbildungsbereichen. Der Bund ist selber in diesen Bereichen tätig, soweit dies zum Erreichen der Ziele nach Absatz notwendig ist. 3 Für Pilotversuche kann der Bundesrat nötigenfalls vorübergehend von den Bestimmungen des Gesetzes abweichen. Dabei dürfen keine wesentlichen zusätzlichen Pflichten und keine vorhersehbaren Nachteile für die Lernenden und für die Anbieter entstehen. Art. 5 Information, Dokumentation und Lehrmittel Der Bund fördert: a. die Information und Dokumentation, soweit sie von gesamtschweizerischer Bedeutung ist; b. die Erstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten. Art. 5 Information, Dokumentationen und Lehrmittel Nachdem sich der Bund aus der Berufsberatung ziehen will und damit eigentlich die Unterstützung einer gesamtschweizerischen Information und Dokumentation in Frage gestellt wird, ist dieser Artikel grundsätzlich positiv zu bewerten. Damit sollte gewährt sein, dass der Bund weiterhin gesamtschweizerische Unterlagen - auch der Berufsverbände - finanziell unterstützt. Lit. b will die Herstellung von Lehrmitteln für sprachliche Minderheiten fördern. Dies ist zu begrüssen, sofern darunter nicht auch der Anspruch subsummiert wird, dass Lehrmittel nun in alle möglichen Sprachen übersetzt werden müssen. Insbesondere in gewerblichen und handwerklichen Berufen, wo die Sprachenvielfalt z.t. sehr gross ist, könnte dies zu Problemen führen, weil die Berufsverbände nicht in der Lage sind, diese Übersetzungskosten - wenn auch nur anteilsmässig zusätzlich zu übernehmen. Hier müsste in der Verordnung eine entsprechende Präzisierung vorgenommen werden. Art. 6 Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften Der Bund kann Massnahmen im Bereich der Berufsbildung fördern, welche die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften verbessern. Art. 6 Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften Auch hier stellt sich das gleiche Problem wie bei Art. 5, wenn der Bund nicht die vollen Kosten übernimmt, was zu erwarten ist. Zudem müssten hier die Sprachgemeinschaften auf die Landessprachen beschränkt werden. Art. 6 Verständigung zwischen den Landessprachen. Der Bund kann Massnahmen... fördern, welche die Verständigung zwischen den Landessprachen verbessern. Art. 7 Förderung benachteiligter Regionen und Gruppen Der Bund kann Massnahmen im Bereich der Berufsbildung zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen fördern. Art. 7 Förderung benachteiligter Regionen und Gruppen Grundsätzlich sind die Unterstützungsvorhaben für benachteiligte Regionen und Gruppen zu befürworten, doch sollte auch hier gelten, 3

4 dass daraus keine Ansprüche abgeleitet werden dürfen. Eine Präzisierung in der Verordnung ist deshalb unabdingbar. Art. 8 Qualitätsentwicklung Die Anbieter von Berufsbildung stellen die Qualitätsentwicklung sicher. Der Bund fördert die Qualitätsentwicklung. Art. 8 Qualitätsentwicklung Im Gegensatz zur Vernehmlassung ist Qualitätsentwicklung nun Sache der Anbieter und der Bund fördert lediglich die Qualitätsentwicklung. Die Kantone sind hier nicht mehr explizit erwähnt. Auch hier muss eine Präzisierung durch die Verordnung erfolgen. Art. 9 Förderung der Durchlässigkeit Vorschriften über die Berufsbildung gewährleisten grösstmögliche Durchlässigkeit sowohl innerhalb der Berufsbildung als auch zwischen der Berufsbildung und den übrigen Bildungsbereichen. Die ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworbene berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung werden angemesssen angerechnet. Art. 9 Förderung der Durchlässigkeit Die vom SGV angestrebte Gleichwertigkeit und Gleichbehandlung wird mit diesem Artikel betont, jedoch mit der neuen Anerkennung der ausserberuflichen Praxiserfahrung etc. ergänzt. Die Idee dahinter, dass gebrochene Bildungsgänge zu berücksichtigen sind, wird zwar begrüsst, aber es darf kein Anspruch daraus abgeleitet werden, dass die Berufsverbände verpflichtet werden, zwingend alle Erfahrungen einzubeziehen und anzurechnen. Die Präzisierung muss in der Verordnung erfolgen. Art. 0 Mitwirkungsrechte der Lernenden Die Anbieter der schulischen sowie der betrieblichen oder praktischen Bildung räumen den Lernenden angemessene Mitwirkungsrechte ein. Art. 0 Mitwirkungsrecht der Lernenden Entgegen dem Vernehmlassungsentwurf wurden die Mitwirkungsrechte der Lernenden explizit eingeführt und im Vergleich zum heutigen Gesetz, das ein Mitspracherecht vorsieht, noch verstärkt. Art. 0 Mitspracherecht der Lernenden Die Anbieter der schulischen Bildung sowie der beruflichen Praxis räumen den Lernenden angemessene Mitspracherechte ein. Art. Private Anbieter Massnahmen nach diesem Gesetz werden so ausgestaltet, dass sie private Anbieter auf dem Bildungsmarkt im Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise benachteiligen. Öffentliche Anbieter, die in Konkurrenz zu nicht subventionierten privaten Anbietern stehen, haben für ihre Angebote der berufsorientierten Weiterbildung Marktpreise zu verlangen. Art. Private Anbieter Der im Vernehmlassungsentwurf positiv formulierte Artikel wurde stark vereinfacht und beschränkt sich nur noch auf die Weiterbildung. Auch sieht er keine Förderung der Nachfrage nach Bildungsleistungen anstelle des Angebots mehr vor. 4

5 Der Bund darf aber weder in ungerechtfertigter noch in gerechtfertigter Weise private Anbieter benachteiligen. Dies gilt insbesondere im Weiterbildungsbereich, in welchem öffentliche Anbieter durch quersubventionierte Angebote marktverzerrend wirken. Entscheidend muss sein, dass sowohl öffentliche wie auch private Anbieter über die nötige Qualität verfügen. Abs. Massnahmen nach diesem Gesetz werden so ausgestaltet, dass zwischen privaten und öffentlichen Anbietern auf dem Bildungsmarkt keine Wettbewerbsnachteile bestehen. Abs. Dies kann geschehen durch a. Förderung der Nachfrage nach Bildungsleistungen anstelle des Angebots,. Kapitel: Berufliche Grundbildung. Abschnitt: Allgemeines Art. Gegenstand Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten (nachfolgend Qualifikationen), die zur Ausübung einer Tätigkeit (nachfolgend Berufstätigkeit) in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld erforderlich sind. Sie umfasst insbesondere die Vermittlung und den Erwerb: a. der berufsspezifischen Qualifikationen, die Lernende dazu befähigen, eine Berufstätigkeit kompetent und sicher auszuüben; b. der grundlegenden Allgemeinbildung, die sie dazu befähigt, den Zugang zur Arbeitswelt zu finden, darin zu bestehen und sich in die Gesellschaft zu integrieren; c. der wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie dazu befähigen, zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen; d. der Fähigkeit und der Bereitschaft zum lebenslangen Lernen sowie zum selbstständigen Urteilen und Entscheiden. b. Finanzhilfen an private Anbieter für Bildungsangebote, die mit Angeboten von staatlichen oder staatlich beauftragten Anbietern nach diesem Gesetz im Wettbewerb stehen.. Kapitel: Berufliche Grundbildung. Abschnitt: Allgemeines Art. Gegenstand Die berufliche Grundbildung sieht u.a. die Vermittlung von wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Kenntnissen und Fähigkeiten vor, die ermöglichen sollen, zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Selbstverständlich müssen die Berufsverbände in ihren Ausbildungen das gesamte Spektrum an fachlichem und allgemeinen Wissen abdecken, doch darf dies nicht zur Forderung ausarten, den schulischen Anteil über Gebühr zu erhöhen. Der Sportunterricht, der in der Vernehmlassung noch prominent als 3. Teil der Grundausbildung daherkam, entspricht nun wieder dem Gesetz über die Förderung von Turnen + Sport und wird hoffentlich nicht noch weiter ausgebaut. 5

6 3 Sie schliesst an die obligatorische Schule oder an eine gleichwertige Qualifikation an. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien, nach denen ein Mindestalter für den Beginn der beruflichen Grundbildung festgelegt werden kann. 4 Der Sportunterricht richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport. Art. 3 Duale Bildung Die berufliche Grundbildung besteht einerseits aus betrieblicher oder praktischer und andererseits aus schulischer Bildung. Die Anteile der betrieblichen oder praktischen und der schulischen Bildung, ihre organisatorische Ausgestaltung und die zeitliche Aufteilung werden nach den Ansprüchen der Berufstätigkeit bestimmt. Die Interessen der Lernenden, der Anbieter der betrieblichen oder praktischen Bildung und der Anbieter der schulischen Bildung werden angemessen berücksichtigt. 3 Zur Erreichung der Ziele der beruflichen Grundbildung arbeiten die Anbieter der betrieblichen oder praktischen und der schulischen Bildung sowie der überbetrieblichen Kurse zusammen. Art. 3 Duale Bildung Diese neue Formulierung umfasst eine betriebliche oder praktische sowie eine schulische Bildung. Damit wird einerseits suggeriert, dass offenbar betrieblich nicht praktisch ist, und anderseits werden die überbetrieblichen Kurse nicht einbezogen, was falsch ist. Weiter ermöglicht diese Definition, dass die praktische Bildung auch in einer Schule vermittelt werden könnte, was aber dem dualen System zuwiderläuft. Hinzu kommt, dass bei der Aufteilung zwischen Schule und Betrieb sowohl die Interessen der Lernenden wie auch der Anbieter von Schule und Praxis angemessen zu berücksichtigen sind. Geht man von der eingangs erwähnten Verbundaufgabe zwischen allen Bildungsbeteiligten aus, dürfen hier auf keinen Fall Ungleichgewichte zugunsten eines Partners zugelassen werden. Das Verhältnis Schule- Praxis ist in der jeweiligen Bildungsverordnung eines Berufes zwingend von den Direktbetroffenen selbst festzulegen. Abs. Die berufliche Grundbildung besteht aus vier Teilen: a. Allgemeinbildung b. Berufskundliche Bildung c. Bildung in überbetrieblichen Kursen d. Bildung in der beruflichen Praxis. Abs. Die Mindestdauer von Allgemeinbildung und berufskundlicher Bildung beträgt im Durchschnitt der gesamten Ausbildungsdauer einen Tag pro Woche; die berufliche Praxis umfasst mindestens Monate. Abs. 3 Diese Anteile, ihre organisatorische Ausgestaltung und die zeitliche 6

7 Aufteilung werden im Rahmen des Gesetzes nach den Ansprüchen der Berufstätigkeit bestimmt und in der jeweiligen Bildungsverordnung festgelegt. Abs. 4 Die Kantone bezeichnen die Lernorte für die Allgemeinbildung und die berufskundliche Bildung selbst. Begründung: Zu den Fortschritten des neuen Berufsbildungsgesetzes gehört, dass insbesondere die Bildungsverordnungen flexibler gestaltet werden. Gemäss Art. ist die Berufsbildung eine Verbundaufgabe, bei der die Interessen aller Beteiligten angemessen zu berücksichtigen sind, so dass dies in Art. 3 nicht mehr explizit zu erwähnen ist. Die neue Formulierung Bildung in der beruflichen Praxis soll klar ausdrücken, dass es sich um die praktische Bildung im Betrieb oder allenfalls in einer Lehrwerkstätte handelt, nicht aber an einer Schule erfolgen soll, die nicht dafür eingerichtet ist. Wie die Kantone die Lernorte der schulischen Bildung bezeichnen - ob Berufsfachschule oder anders- bleibt ihnen überlassen. Art. 4 Bildungstypen und Dauer Die berufliche Grundbildung wird erworben durch: a. die Berufslehre: sie dauert drei oder vier Jahre und schliesst in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung ab; sie führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis; b. Bildungsgänge einer Berufsfachschule: sie dauern drei oder vier Jahre und schliessen in der Regel mit einer Prüfung ab; sie führen zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis; c. die berufspraktische Bildung: sie dauert zwei Jahre und schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab; sie führt zum eidgenössischen Berufsattest. Für besonders befähigte oder vorgebildete Personen kann die Bildungsdauer angemessen verkürzt, für Personen mit Lernschwierigkeiten angemessen verlängert werden. 3 Die berufliche Grundbildung kann auch durch eine nicht formalisierte Bildung erworben werden; diese wird durch ein Qualifikationsverfahren Art. 4 Bildungstypen und Dauer Sowohl die Diskussionen über die Berufsfachschulen als auch über die berufspraktische Bildung zeigen keine befriedigenden Lösungen. Bei den Berufsfachschulen gehen die Pilotversuche in eine andere als in die vorgeschlagene Richtung und die berufspraktische Bildung wird je nach Bedarf anders interpretiert. Nachdem in Art. 3 neu die Aufteilung der dualen Bildung in vier Teile vorgenommen wird und die Bildungsverordnungen die Anteile im Rahmen der gesetzlichen Mindestvorschriften selbst festlegen, kann man deshalb zurecht auf die Berufsfachschulen verzichten. Diese Lösung ist zweifellos auch für die neuen GSK-Berufe praktikabel, die zwar eine andere Ausbildungskultur haben, die aber auch ihrerseits diese Anteile selbst festlegen können. Wie die Kantone oder Schulen ihre Ausbildungsstätten bezeichnen, bleibt ihnen überlassen. Entscheidend sind die beiden Eckwerte von mindestens Tag Schule im Durchschnitt der gesamten Ausbildungsdauer und mindestens Monate berufliche Praxis, die für alle Ausbildungsgänge und jede Berufstätigkeit zu gelten haben. 7

8 abgeschlossen. 4 Der Kanton entscheidet auf gemeinsamen Antrag der Anbieter der Berufsbildung und der Lernenden über: a. Ausnahmen nach Absatz ; b. Fälle nach Absatz ; c. die Gleichwertigkeit nicht formalisierter Bildungen nach Absatz 3. 5 Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und eine erweiterte Allgemeinbildung führen zur Berufsmaturität. Bezüglich der Berufsmaturität wird diese ja als erweitere Allgemeinbildung definiert. D.h. wird der Anteil Allgemeinbildung entsprechend verlängert, ergibt dies zusammen mit den übrigen drei Teilen ein Fähigkeitszeugnis mit Berufsmaturität. Abs. Die berufliche Grundbildung dauert, 3 oder 4 Jahre. Abs. Die zweijährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab und führt zum eidgenössischen Berufsattest. Abs. 3 Die drei- oder vierjährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung ab und führt zum Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis. Abs. 4 Für besonders befähigte oder vorgebildete Personen kann die Bildungsdauer angemessen verkürzt, für Personen mit Lernschwierigkeiten angemessen verlängert werden. Abs. 5 Die berufliche Grundbildung kann auch durch eine nicht formalisierte Bildung erworben werden; diese wird durch ein Qualifikationsverfahren abgeschlossen. Abs. 6 Das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis führt zusammen mit dem Abschluss einer erweiterten Allgemeinbildung zur Berufsmaturität. Art. 5 Aufsicht Die Kantone sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. Zur Aufsicht gehören die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien und die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten. 3 Die Aufsicht umfasst darüber hinaus insbesondere: Art. 5 Aufsicht Abs. 3 a. die Qualität der beruflichen Praxis, einschliesslich... b. die Qualität der schulischen Bildung, bestehend aus Allgemeinbildung 8

9 a. die Qualität der betrieblichen oder praktischen Bildung, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse; b. die Qualität der schulischen Bildung; c. die Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren; d. die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Lehrvertrag; e. die Einhaltung des Lehrvertrags durch die Vertragsparteien. 4 Die Kantone können im Rahmen ihrer Aufsicht insbesondere: und Berufskunde. Rest bleibt gleich a. weitergeleitete Beiträge nach Art. 53 Absatz zweiter Satz ganz oder teilweise zurückfordern; b. einen Lehrvertrag aufheben. Art. 6 Bildungsverordnungen Das zuständige Bundesamtiii (Bundesamt) erlässt Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung. Es erlässt sie auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt oder, bei Bedarf, von sich aus. Es regelt in den Bildungsverordnungen insbesondere: a. den Gegenstand der Grundbildung; b. die Ziele und Anforderungen der betrieblichen oder praktischen Bildung; c. die Ziele und Anforderungen der schulischen Bildung; d. die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. 3 Für die Berufslehren, die Bildungsgänge der Berufsfachschulen und die berufspraktischen Bildungen erlässt es je eigene Bildungsverordnungen. 4 Die Qualifikationsverfahren für die nicht formalisierten Bildungen orientieren sich an den entsprechenden Bildungsverordnungen. Art. 6 Bildungsverordnungen Anstelle der heute geltenden Ausbildungs- und Prüfungsreglemente wird das zuständige Amt neu Bildungsverordnungen für den Bereich der beruflichen Grundbildung erlassen. Im Gegensatz zum heute geltenden Gesetz wird sowohl auf die Möglichkeit kantonaler Reglemente als auch der Stufenlehren verzichtet. Zudem verzichtet man im Gegensatz zur Vernehmlassungsvorlage auf eine Strukturierung der Berufslehre, was zu begrüssen ist. In Abs. wird die Möglichkeit geboten, dass der Bund von sich aus Bildungsverordnungen erlassen kann. Dies darf allerdings nicht ohne Einbezug der Arbeitswelt geschehen, auch wenn allenfalls keine zuständige Organisation bestehen sollte. Abs. Das zuständige Bundesamt...Es erlässt sie auf Antrag der Organisationen der Arbeitswelt, bzw. bei Nichtvorhandensein, in Zusammenarbeit mit betroffenen Betrieben. Abs. lit. b Die Ziele und Anforderungen der Bildung in den überbetrieblichen Kursen und in der beruflichen Praxis; Abs. 3 Für jede Berufstätigkeit, die mit einem anerkannten Abschluss abgeschlossen werden kann, erlässt es eine eigene Bildungsverordnung. 9

10 Abs. 4 bleibt gleich Art. 7 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung Die Kantone ergreifen Massnahmen, die Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorbereiten. Art. 8 Ungleichgewichte auf dem Markt für berufliche Grundbildung Zeichnet sich ein Ungleichgewicht auf dem Markt für berufliche Grundbildung ab oder ist ein solches Ungleichgewicht bereits eingetreten, so kann der Bundesrat im Rahmen der verfügbaren Mittel befristete Massnahmen zur Bekämpfung treffen. Art. 7 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung Im Gegensatz zur Vernehmlassungsvorlage werden hier die Kantone vollumfänglich in die Pflicht genommen, was zu begrüssen ist. Art. 8 Ungleichgewichte auf dem Markt für berufliche Grundbildung Obwohl in der Vernehmlassung der SGV und zahlreiche weitere Organisationen gegen die Einführung solcher Massnahmen opponiert haben, wurde der Artikel beibehalten. Zwar wird er abgeschwächt, indem nur noch Ungleichgewichte im Bereich der beruflichen Grundbildung mit Massnahmen des Bundes bekämpft werden können. Auch zeigen die Evaluationen aus dem Lehrstellenbeschluss I und II, dass in gewissen Bereichen Erfolge erzielt werden konnten, doch mehrheitlich war dies nicht im gewünschten Mass der Fall. Der Artikel bleibt deshalb fragwürdig.. Abschnitt: Berufslehre Art. 9 Gegenstand Die Berufslehre wird für Berufe angeboten, deren Erlernung in der Regel einen Anteil betrieblicher oder praktischer Bildung von mehr als der Hälfte der Bildungszeit erfordert.. Abschnitt Berufslehre Die neue Definition der Berufslehre ist ungünstig und klar abwertend. Geht man davon aus, dass in der Bildungsverordnung die Organisationen der Arbeitswelt die Anteile an Schule und Praxis selbst festlegen können, ist eine Definition über die Anteile falsch gewählt. Viel mehr ist das Merkmal der dualen Bildung, die Durchführung der beruflichen Praxis in einem Lehrbetrieb sowie eine Lehrabschlussprüfung, bestehend aus praktischen und theoretischen Teilen.. Abschnitt: Berufliche Praxis Art. 9 Gegenstand Abs. Die Bildung in der beruflichen Praxis erfolgt in einem Lehrbetrieb, einem Lehrbetriebsverbund oder in einer Lehrwerkstätte. Abs. Der Lernort wird in der Bildungsverordnung festgelegt. 0

11 Art. 0 Anbieter der betrieblichen oder praktischen Bildung Die betriebliche oder praktische Bildung erfolgt im Lehrbetrieb, im Lehrbetriebsverbund oder in der Lehrwerkstätte. Die Anbieter der betrieblichen oder praktischen Bildung setzen sich für den bestmöglichen Lernerfolg der Lernenden ein und überprüfen diesen periodisch. 3 Sie bedürfen einer Bildungsbewilligung des Kantons. Diese wird erteilt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 4 Die Kantone dürfen von den Anbietern der betrieblichen oder praktischen Bildung für die Erteilung von Bildungsbewilligungen keine Gebühren verlangen. Art. 0 Anbieter der beruflichen Praxis Als Folge der Änderung in Art. 9 ist auch der Art. 0 entsprechend anzupassen. Abs. streichen Abs. (neu Abs. ) Die Anbieter der beruflichen Praxis setzen sich für den bestmöglichen Lernerfolg der Lernenden ein. Abs. 3 (neu Abs. ) Bleibt gleich. Abs. 4 (neu Abs. 3) Die Kantone dürfen von den Anbietern der beruflichen Praxis für die Erteilung von Bildungsbewilligungen keine Gebühren verlangen. Art. Lehrvertrag Zwischen den Lernenden und den Anbietern der betrieblichen oder praktischen Bildung wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Er richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtsiv über den Lehrvertrag (Art a), soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält. Der Lehrvertrag wird in der Regel für die ganze Dauer der Berufslehre abgeschlossen. Erfolgt die Berufslehre nacheinander in verschiedenen Betrieben, so kann der Vertrag für die Dauer des jeweiligen Bildungsteils abgeschlossen werden. 3 Der Lehrvertrag ist der zuständigen kantonalen Behörde zur Kenntnis zu bringen. Art. Lehrvertrag Im Gegensatz zum heutigen Gesetz soll der Lehrvertrag nur noch in der Regel für die ganze Lehrdauer abgeschlossen werden und könnte bei Bedarf, insbesondere bei Lehrbetriebsverbünden, gestückelt werden. Diese halten wir weder für den Lernenden noch für die betroffenen Betriebe als geeignet und schlagen vor, dass bereits zum Lernbeginn der Vertrag mit allen beteiligen Betrieben abgeschlossen werden muss. Abs. Zwischen den Lernenden und den Anbietern der betrieblichen Praxis wird ein Lehrvertrag abgeschlossen. Abs. Der Lehrvertrag wird für die ganze Dauer der beruflichen Praxis abgeschlossen. Erfolgt die berufliche Praxis nacheinander in verschiedenen Betrieben, müssen bereits bei Lehrbeginn alle Betriebe mitunterzeichnen.

12 Art. Berufsschule Die Berufsschule vermittelt die schulische Bildung. Diese besteht aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht. Die Berufsschule hat einen eigenständigen Bildungsauftrag; sie: a. fördert die Entfaltung der Persönlichkeit der Lernenden durch die Vermittlung der theoretischen Grundlagen zur Berufsausübung und durch Allgemeinbildung; b. berücksichtigt die unterschiedlichen Begabungen und trägt mit speziellen Angeboten den Bedürfnissen besonders befähigter Personen und von Personen mit Lernschwierigkeiten Rechnung; c. fördert die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann durch entsprechende Bildungsangebote und -formen. 3 Der Besuch der Berufsschule ist obligatorisch. 4 Die Berufsschule kann auch Angebote der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung bereitstellen. Art. Berufsschule Im Bereich der beruflichen Bildung hat die Berufsschule den Auftrag, die in der jeweiligen Bildungsverordnung festgelegten Themen zu vermitteln. Ein eigenständiger Bildungsauftrag, wie er in Abs. postuliert wird, muss deshalb relativiert werden. Abs. Die Berufsschule vermittelt... Diese besteht aus Allgemeinbildung und berufskundlicher Bildung. Abs. Die Berufsschule hat, gestützt auf die jeweilige Bildungsverordnung, einen eigenständigen Bildungsauftrag. Sie: a.... Abs. 4 Die Berufsschule kann nach Rücksprache mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt auch Angebote der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung bereitstellen. Art. 3 Angebot an Berufsschulen Die Kantone, in denen die betriebliche oder praktische Bildung erfolgt, sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsschulen. Der obligatorische Unterricht ist unentgeltlich. 3 Wer im Lehrbetrieb und in der Berufsschule die Voraussetzungen erfüllt, kann Freikurse ohne Lohnabzug besuchen. Der Besuch erfolgt im Einvernehmen mit dem Betrieb. Bei Uneinigkeit entscheidet der Kanton. 4 Ist eine lernende Person im Hinblick auf eine erfolgreiche Absolvierung der Berufsschule auf Stützkurse angewiesen, so kann die Berufsschule im Einvernehmen mit dem Betrieb und mit der lernenden Person den Besuch solcher Kurse anordnen. Bei Uneinigkeit entscheidet der Kanton. Der Besuch erfolgt ohne Lohnabzug. Art. 3 Angebot an Berufsschulen Abs. Kantone in denen die Bildung in der beruflichen Praxis erfolgt, sorgen... Art. 4 Überbetriebliche Kurse Die überbetrieblichen Kurse dienen der Vermittlung und dem Erwerb grundlegender Fertigkeiten. Sie ergänzen die betriebliche oder praktische und die schulische Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies Art. 4 Überbetriebliche Kurse Einmal mehr werden die Kantone in den Vordergrund geschoben, was gerade bei den überbetrieblichen Kursen nicht der Fall sein darf.

13 erfordert. Die Kantone sorgen unter Mitwirkung der Organisationen der Arbeitswelt für ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen. 3 Der Besuch der Kurse ist obligatorisch. Die Kantone können auf Gesuch des Anbieters der betrieblichen oder praktischen Bildung hin Lernende vom Besuch der Kurse befreien, wenn die Bildungsinhalte in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstätte vermittelt werden. 4 Wer überbetriebliche Kurse durchführt, kann von den Lehrbetrieben eine angemessene Beteiligung an den Kosten verlangen. Organisationen der Arbeitswelt, die überbetriebliche Kurse durchführen, können zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen von Betrieben, die nicht Mitglied der Organisation sind, eine höhere Kostenbeteiligung verlangen. 5 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Kostenbeteiligung und deren Umfang fest. Abs. Die überbetrieblichen Kurse... Sie ergänzen berufliche Praxis und die schulische Bildung,... Abs. Die Organisationen der Arbeitswelt führen ein ausreichendes Angebot an überbetrieblichen Kursen. Abs. 3 Der Besuch der Kurse ist obligatorisch. Die Kantone können auf Gesuch des Anbieters der beruflichen Praxis Lernende vom Besuch der Kurse befreien, wenn die Bildungsinhalte... Abs. 4 Wer überbetriebliche Kurse durchführt...verlangen. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, kann von Betrieben, die nicht Mitglieder der Organisation sind, eine höhere Kostenbeteiligung verlangt werden. Abs. 5 bleibt gleich. 3. Abschnitt: Berufsfachschule Art. 5 Gegenstand und Angebot Die berufliche Grundbildung der Berufsfachschule besteht aus beruflichem und allgemein bildendem Unterricht in der Schule und aus ergänzenden, in die Bildung integrierten Praktika. Sie wird für Berufe angeboten, deren Erlernung einen schulischen Anteil von deutlich mehr als der Hälfte der Bildungszeit erfordert. Die Bestimmungen über die Berufsschule (Art. ) und das Angebot an Berufsschulen (Art. 3 Abs. und ) gelten sinngemäss. Art. 6 Praktika Die Praktika dauern insgesamt mindestens zwölf Monate. Sie können in einem Betrieb oder in einer Lehrwerkstätte stattfinden. 3. Abschnitt Berufsfachschule Art. 5 Gegenstand und Angebot Nachdem in Art. 3 die Festlegung der Anteile der beruflichen Grundbildung in die Bildungsverordnung delegiert wird und die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt dafür verantwortlich sind, braucht es keine Berufsfachschulen mehr. Entscheidend ist, dass für jede berufliche Tätigkeit eine eigenständige Bildungsverordnung erlassen wird und dabei die jeweiligen Interessierten einbezogen sind. Der ganze Abschnitt 3 kann somit gestrichen werden. Art. 5 und Art. 6 streichen 3 Die lernende Person absolviert jedes Praktikum auf Grund eines Vertrages zwischen dem Anbieter des Praktikums einerseits und der Berufsfachschule oder der lernenden Person andererseits. 3

14 4 Die Anbieter der Praktika bedürfen einer Bewilligung des Kantons. Sie wird erteilt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 5 Die Kantone dürfen von den Anbietern der Praktika für die Erteilung von Bildungsbewilligungen keine Gebühren verlangen. 4. Abschnitt: Berufspraktische Bildung Art. 7 Gegenstand In der berufspraktischen Bildung werden die Qualifikationen für einfachere Berufstätigkeiten oder für Berufstätigkeiten von begrenzter fachlicher Reichweite vermittelt. Die Bestimmungen über die Berufslehre (Art. 9 - Art. 4) gelten sinngemäss. 4. Abschnitt: Berufspraktische Bildung Wiederum gestützt auf Art. 3 und 4 kann man auf eine Regelung der berufspraktischen Bildung verzichten. Einzig die Problematik der Personen mit Lernschwierigkeiten muss einbezogen werden. 4. Abschnitt: Zweijährige Grundbildung Art. 7 streichen Art. 8 Berücksichtigung individueller Bedürfnisse Die Bildungsverordnungen über die berufspraktische Bildung werden so ausgestaltet, dass den individuellen Bedürfnissen der Lernenden besonders Rechnung getragen werden kann. Der Bundesrat erlässt besondere Bestimmungen über die fachkundige individuelle Begleitung von Personen mit Lernschwierigkeiten. 3 Der Bund kann die fachkundige individuelle Begleitung fördern. Art. 8 Berücksichtigung individueller Bedürfnisse Abs. Die Bildungsverordnungen über die zweijährige Grundbildung werden so ausgestaltet, dass den individuellen Bedürfnissen der Lernenden besonders Rechnung getragen werden kann. Abs. und 3 bleiben gleich. 5. Abschnitt: Eidgenössische Berufsmaturität Art. 9 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. Die erweiterte Allgemeinbildung nach Art. 4 Absatz 5 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden. 3 Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht. 4 Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. 5 Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität. 5. Abschnitt: Eidgenössische Berufsmaturität Art. 9 Gegenstand Abs. Die erweiterte Allgemeinbildung nach Art. 4 Abs. 6 kann auch nach der Erlangung des Eidg. Fähigkeitszeugnisses erworben werden. Abs. Die Eidg. Berufsmaturität schafft die Voraussetzung für den prüfungsfreien Zugang zu einem Studium an einer Fachhochschule. 4

15 Abs. 3, 4 und 5 bleiben gleich 3. Kapitel: Höhere Berufsbildung Art. 30 Gegenstand Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchsoder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind. Sie setzt ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwertige Qualifikation voraus. 3. Kapitel: Höhere Berufsbildung Art. 30 Gegenstand Die Tendenz, schulische Allgemeinbildung als Zugang für die höhere Berufsbildung zuzulassen, drückt sich auch hier aus. Fast könnte man meinen, dass die Motion Beerli auch hier Einzug halten möchte. Mit der neuen Definition in Art. 3 und der absoluten Verankerung des dualen Systems ist deshalb auf den Zugang über eine schulische Allgemeinbildung zu verzichten. Abs. Sie setzt ein eidg. Fähigkeitszeugnis oder eine gleichwertige Qualifikation voraus (Rest streichen). Art. 3 Formen der höheren Berufsbildung Die höhere Berufsbildung wird erworben durch: a. eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung; b. eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule. Art. 3 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus. Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel der eidgenössischen Berufsprüfungen und der eidgenössischen höheren Fachprüfungen. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt. 3 Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung. 4 Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten. Art. 3 Formen der höheren Berufsbildung Keine Bemerkungen Art. 3 Eidg. Berufsprüfungen und eidg. höhere Fachprüfungen Einmal mehr wollen sich die Kantone auch im Angebot der Weiterbildung breit machen. Dies ist nicht Sache der Kantone, sondern muss in Verantwortung der Organisationen der Arbeitswelt liegen. Sollten jedoch die Angebote fehlen, müssten die Kantone wenigstens mit den Organisationen der Arbeitswelt zusammenarbeiten. Abs. 4 Die Organisationen der Arbeitswelt bieten vorbereitende Kurse an. Bei Bedarf können die Kantone in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt ebenfalls vorbereitende Kurse anbieten. Art. 33 Höhere Fachschulen 5

16 Art. 33 Höhere Fachschulen Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit sie nicht in die Bildungsgänge integriert ist. Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre. 3 Das zuständige Departementv (Departement) stellt für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. 4 Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten. 5 Sie üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten. Der Zugang zu den Höheren Fachschulen setzt wie bei der übrigen höheren Berufsbildung ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis voraus. Lediglich eine einschlägige berufliche Praxis oder gar noch eine Praxis, die erst während der Höheren Fachschule erworben werden kann, genügt nicht. Abs. Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt ein Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder eine gleichwertige Qualifikation voraus. Abs. Die vollzeitliche Bildung dauert mindestens Jahre, die berufsbegleitende mindestens 3 Jahre (Rest streichen). Abs. 3 5 bleiben gleich. 4. Kapitel: Berufsorientierte Weiterbildung 4. Kapitel: Berufsorientierte Weiterbildung Art. 34 Gegenstand Die berufsorientierte Weiterbildung dient dazu, durch organisiertes Lernen: a. bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern oder neue berufliche Qualifikationen zu erwerben; b. die berufliche Flexibilität zu unterstützen. Art. 35 Angebot an berufsorientierter Weiterbildung Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an berufsorientierter Weiterbildung. Art. 34 Gegenstand Art. 35 Angebot an berufsorientierter Weiterbildung Mit grossem Erstaunen nehmen wir zur Kenntnis, dass die Kantone für ein bedarfsgerechtes Angebot an berufsorientierter Weiterbildung zu sorgen haben. Dies ist nicht ihre Aufgabe. Art. 35 streichen Art. 36 Massnahmen des Bundes Der Bund fördert die berufsorientierte Weiterbildung. Art. 36 Massnahmen des Bundes Er unterstützt insbesondere Angebote, die darauf ausgerichtet sind: 6

17 a. Personen bei Strukturveränderungen in der Berufswelt den Verbleib im Erwerbsleben zu ermöglichen; b. Personen, die ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingeschränkt oder aufgegeben haben, den Wiedereinstieg zu ermöglichen. 3 Er unterstützt darüber hinaus Massnahmen, welche die Koordination, Transparenz und Qualität des Weiterbildungsangebotes fördern. 4 Die vom Bund geförderten Angebote der berufsorientierten Weiterbildung und die arbeitsmarktlichen Massnahmen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 5. Juni 98vi sind zu koordinieren. 5. Kapitel: Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Abschnitt: Allgemeines Art. 37 Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren Die beruflichen Qualifikationen werden nachgewiesen durch eine Gesamtprüfung, eine Verbindung von Teilprüfungen oder durch andere vom Bundesamt anerkannte Qualifikationsverfahren. Art. 38 Anforderungen an Qualifikationsverfahren Der Bundesrat regelt die Anforderungen an die Qualifikationsverfahren. Er stellt die Qualität und die Vergleichbarkeit zwischen den Qualifikationsverfahren sicher. Die in den Qualifikationsverfahren verwendeten Beurteilungskriterien müssen sachgerecht und transparent sein sowie die Chancengleichheit wahren. Die Zulassung zu Qualifikationsverfahren ist nicht vom Besuch bestimmter Bildungsgänge abhängig. Das Bundesamt regelt die Zulassungsvoraussetzungen. Art. 39 Förderung anderer Qualifikationsverfahren Der Bund kann Organisationen fördern, die andere Qualifikationsverfahren entwickeln oder anbieten, namentlich die Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker (REG). Art. 40 Titelschutz Nur Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung sind berechtigt, den in den 5. Kapitel: Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Abschnitt: Allgemeines Art. 37 Prüfungen und andere Qualifikationsverfahren Art. 38 Anforderungen an Qualifikationsverfahren Art. 39 Förderung anderer Qualifikationsverfahren Dass der Bund Organisationen fördern kann, die andere Qualifikationsverfahren anbieten, ist berechtigt. Hingegen ist es verfehlt, eine spezifische Organisation zu erwähnen.... entwickeln und anbieten. (Rest streichen) Art. 40 Titelschutz 7

18 entsprechenden Bildungsverordnungen festgelegten Titel zu führen.. Abschnitt: Berufliche Grundbildung Art. 4 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erhält, wer die Lehrabschlussprüfung oder eine Abschlussprüfung an der Berufsfachschule bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Es wird von der kantonalen Behörde ausgestellt. Art. 4 Eidgenössisches Berufsattest Das eidgenössische Berufsattest erhält, wer die berufspraktische Bildung mit einer Prüfung abgeschlossen oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Das eidgenössische Berufsattest wird von der kantonalen Behörde ausgestellt.. Abschnitt: Berufliche Grundbildung Gestützt auf die Systematik in Art. 3 ff. muss auch bei den Qualifikationsverfahren zuerst der Abschluss der mindestens -jährigen Ausbildungen aufgeführt und dann erst mit anderen (berufliche Grundbildung etc.) aufgenommen werden. Art. 4 neu Art. 4 Eidgenössisches Berufsattest Das eidgenössische Berufsattest erhält, wer eine zweijährige Grundausbildung mit einer Prüfung abgeschlossen oder ein... Art. 4 neu Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Nachdem mit der neuen Systematik die Berufsfachschulen wegfallen, braucht es auch keine Erwähnung einer speziellen Abschlussprüfung. Abs. Das Eidg. Fähigkeitszeugnis erhält, wer die Lehrabschlussprüfung oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchgeführt hat (Rest streichen). Art. 43 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Die eidgenössische Berufsmaturität berechtigt nach den Bestimmungen des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 995vii zum prüfungsfreien Zugang an eine Fachhochschule. 3 Die Kantone sorgen für die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen und stellen die Zeugnisse aus. Ergänzend kann auch der Bund solche Prüfungen durchführen. Art. 43 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis Nach der Definition von Art. 4 besteht die Berufsmaturität aus einer abgeschlossenen beruflichen Grundbildung und einer erweiterten Allgemeinbildung. Beide müssen mit einer Prüfung oder einem anderen Qualifikationsverfahren erfolgreich abgeschlossen werden um das Berufsmaturitätszeugnis zu erlangen. Abs. Das Eidg. Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer ein Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis besitzt, und die vom Bund anerkannte Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Abs. Streichen, da bereits in Art. 9 aufgenommen. 8

19 Abs. 3 Bleibt gleich. Art. 44 Durchführung der Qualifikationsverfahren Art. 44 Durchführung der Qualifikationsverfahren Die Kantone sorgen für die Durchführung der Qualifikationsverfahren. Das Bundesamt kann Organisationen der Arbeitswelt auf deren Antrag die Durchführung der Qualifikationsverfahren für einzelne Landesteile oder für die ganze Schweiz übertragen. Art. 45 Gebühren Für die Prüfungen zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, des eidgenössischen Berufsattests und des eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses dürfen von den Kandidatinnen und Kandidaten und von den Anbietern der betrieblichen oder praktischen Bildung keine Prüfungsgebühren erhoben werden. Für unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von der Prüfung und für die Wiederholung der Prüfung sind Gebühren zulässig. Art. 45 Gebühren Dass für Prüfungen zum Erwerb von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattests keine Gebühren erhoben werden dürfen, ist begrüssenswert. Hingegen gibt es auch eidg. Berufsmaturitätsprüfungen von privaten Schulen, die ihrerseits auf die Einnahmen aus Prüfungsgebühren angewiesen sind. Abs. Für die Prüfungen zum Erwerb des Eidg. Berufsattestes und des Eidg. Fähigkeitszeugnisses dürfen von den Kandidatinnen und Kandidaten und von den Anbietern der beruflichen Praxis keine Prüfungsgebühren erhoben werden. Abs. neu Für den Erwerb des Eidg. Berufsmaturitätszeugnisses dürfen an öffentlichen Schulen keine Prüfungsgebühren erhoben werden. Abs. 3 Für unbegründetes Fernbleiben oder Zurücktreten von der Prüfung oder für die Wiederholung der Prüfung sind Gebühren zulässig. 3. Abschnitt: Höhere Berufsbildung 3. Abschnitt: Höhere Berufsbildung Art. 46 Eidgenössische Berufsprüfung und eidgenössische höhere Fachprüfung Die eidgenössische Berufsprüfung und die eidgenössische höhere Art. 46 Eidgenössische Berufsprüfung und eidgenössische höhere Fachprüfung 9

20 Fachprüfung richten sich nach den Vorschriften über diese Prüfungen (Art. 3 Abs. ). Der Bund sorgt für die Aufsicht über die Prüfungen. Art. 47 Fachausweis und Diplom; Registereintrag Wer die eidgenössische Berufsprüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis. Wer die eidgenössische höhere Fachprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom. Der Fachausweis und das Diplom werden vom Bundesamt ausgestellt. 3 Das Bundesamt führt ein öffentliches Register mit den Namen der Inhaberinnen und Inhaber der Fachausweise und der Diplome. Art. 48 Höhere Fachschule Wer an einer höheren Fachschule die Prüfung besteht oder ein gleichwertiges Qualifikationsverfahren erfolgreich durchläuft, erhält ein Diplom der Schule. Das Prüfungsverfahren und das gleichwertige Qualifikationsverfahren richten sich nach den Mindestvorschriften (Art. 33 Abs. 3). 6. Kapitel: Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen Art. 49 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Als Berufsbildnerin oder Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die betriebliche oder praktische Bildung vermittelt. Berufsbildnerinnen und Berufsbildner verfügen über eine qualifizierte fachliche Bildung sowie über angemessene pädagogische und methodischdidaktische Fähigkeiten. 3 Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner fest. 4 Die Kantone sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. Art. 47 Fachausweis und Diplom; Registereintrag Art. 48 Höhere Fachschule 6. Kapitel: Bildung von Bildungsverantwortlichen Art. 49 Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Über die Notwendigkeit, die Lehrmeisterkurse zu überarbeiten, ist man sich einig. Allerdings fragt es sich, wie weit die Anforderungen nach pädagogischen und methodisch-didaktischen Fähigkeiten gehen dürfen. Auch besteht die Gefahr, dass damit junge Betriebsinhaber abgeschreckt werden, noch Lehrlinge auszubilden. Im übrigen ist dies nicht Sache der Kantone, sonder das Konzept müsste vom Bund erarbeitet und durch die Berufsorganisationen selbst vermittelt werden. Die Kantone haben hier nur eine subsidiäre Stellung. Abs. Als Berufsbildnerin und Berufsbildner gilt, wer in der beruflichen Grundbildung die berufliche Praxis vermittelt. Abs. und 3 Keine Änderungen. 0

21 Abs. 4 Organisationen der Arbeitswelt sorgen für die Bildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner. Art. 50 Anforderungen an die Lehrkräfte Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung. Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. Art. 50 Anforderungen an die Lehrkräfte Damit der Praxisbezug der Lehrkräfte erhalten bleibt, sind regelmässige Praktika vorzusehen. Abs....fest. Insbesondere ermöglicht er Wirtschaftspraktika. Der Einbezug und die Ausbildung von Nebenamt-Lehrkräften werden dabei speziell berücksichtigt. Art. 5 Andere Berufsbildungsverantwortliche Für die Bildung von anderen Berufsbildungsverantwortlichen wie Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten sowie von weiteren in der Berufsbildung tätigen Personen kann der Bund Angebote bereitstellen. Art. 5 Förderung der Berufspädagogik; Institut für Berufspädagogik Der Bund fördert die Berufspädagogik. Er kann zu diesem Zweck ein Institut führen, das folgende Aufgaben hat: a. Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen, insbesondere von Lehrkräften, soweit nicht die Kantone zuständig sind; b. Forschung, Studien, Pilotversuche und Dienstleistungen im Bereich der Berufsbildung. 3 Der Bundesrat kann das Institut mit weiteren Aufgaben von gesamtschweizerischem Interesse betrauen. 4 Der Bundesrat regelt das Institut. Er kann es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Kantone oder der Sprachregionen untergliedern. 5 Für Rechnung, Voranschlag und Finanzplanung des Instituts gilt grundsätzlich das Finanzhaushaltsgesetz vom 6. Oktober 989viii. Der Bundesrat kann für die Rechnung in besonderen Fällen Abweichungen Art. 5 Andere Berufsbildungsverantwortliche Art. 5 Förderung der Berufspädagogik, Institut für Berufspädagogik. Offenbar auf Druck der Kantone wurde für das ehemalige SIBP eine neue Formulierung gewählt, die sogar anstelle des Instituts oder in Ergänzung dazu, zusammen mit den Kantonen andere Einrichtungen ermöglichen sollen. Da die Berufsbildung eine gesamtschweizerische Sache ist, kann es aber nicht angehen, die Ausbildung der Lehrkräfte zu kantonalisieren. Allerdings muss das SIBP noch praxis- und wirtschaftsorientierter ausbilden. Diese Anforderung ist unbedingt in der Verordnung zu verankern. In der höheren Berufsbildung und Weiterbildung sind mehrheitlich Nebenamt-Lehrkräfte tätig. Dies hat für die Vermittlung des praktischen und theoretischen Wissens grosse und unverzichtbare Vorteile. Es können aber nicht die gleichen Anforderungen gelten wie für hauptamtliche Lehrkräfte. So müssen auch weiterhin Personen mit Höheren Fachprüfungen als Lehrkräfte tätig sein können. Die Kosten einer systematischen, methodisch-didaktischen und pädagogischen Ausbildung sind dabei vom Bund zu tragen.

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