Vertrag. IP-Bitstream Access

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1 Vertrag IP-Bitstream Access Vertrag über die Inanspruchnahme von IP-Bitstream Access - nachfolgend IP-BSA genannt zwischen nachfolgend Kunde oder Vertragspartner genannt - und der dt-netz Thomas Höhne Ilse-Decho-Weg Leipzig - nachfolgend DT-Netz genannt - gemeinsam nachfolgend Vertragspartner genannt - Vertrag IP-BSA Seite 1 von 16

2 Präambel DT-Netz ist ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und hat mit der Deutschen Telekom Verträge über die Inanspruchnahme von IP-BSA bzw. WIA Leistungen abgeschlossen. Auf dieser Basis erbringt die DT-Netz für andere Telekommunikationsunternehmen IP-BSA Leistungen. Vertragsgegenstand Die DT-Netz erbringt im Rahmen dieses Vertrages Internetzugangs- und IP- Datentransportleistungen als Vorleistung gegen Entgelt. Der Kunde wird dadurch in die Lage versetzt, Endkunden (im Folgenden: Online-User ) IP-basierte Dienste zu ermöglichen und den dafür erforderlichen Datentransport zu realisieren. Dazu überlässt die DT-Netz dem Kunden DSL-Anschlüsse und übernimmt darüber hinaus Datentransportleistungen. Der Abschluss dieses Vertrages berechtigt den Kunden dazu, die jeweils vereinbarten Einzelleistungen zu bestellen. Die Einzelleistungen der DT Netz sowie sonstige Funktionalitäten des Produktes IP-BSA sind in den Anlagen beschrieben. Die Anlagen sind zusammen mit dem hier vorliegenden Vertragstext Vertragsbestandteil. 1. Einhaltung von Vorgaben der Bundesnetzagentur 1.1 Bei Preiserhöhungen und sonstigen Änderungen zu Ungunsten des Kunden kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Die DT-Netz wird auf dieses Sonderkündigungsrecht im Mitteilungsschreiben besonders hinweisen. Die Kündigung muss innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung eingegangen sein. Die Verpflichtung des Kunden, für bereits erlangte Leistungen ggf. rückwirkend den genehmigten Preis zu zahlen, bleibt von der Ausübung des Kündigungsrechts unberührt. 1.2 Geht die Deutsche Telekom zur vollständigen oder teilweisen Durchsetzung ihres ursprünglichen Entgeltantrages gegen die die Leistung IP-BSA betreffenden Entgeltbeschlüsse der BNetzA gerichtlich vor und ordnet das Verwaltungsgericht auf Antrag der Deutschen Telekom gem. 123 VwGO die vorläufige Zahlung von höheren Entgelten an, so ist DT-Netz berechtigt, die in diesem Vertrag vereinbarten Entgelte entsprechend zu erhöhen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, den über die ursprünglich vereinbarten Entgelte hinausgehenden Teil rückwirkend ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung, die in den jeweiligen Genehmigungszeitraum fällt, ebenfalls zu zahlen. Der Differenzbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung auszugleichen und rückwirkend mit 5% zu verzinsen. 1.3 Soweit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gem. 123 VwGO durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bestätigt wird und die Entgelte auch durch oder auf Grund dieser Entscheidung höher genehmigt werden, verbleibt es bei der Entgeltänderung und Zahlungspflicht gem. vorstehenden Absatz. 2. Produkt- und Anbieterwechsel Vertrag IP-BSA Seite 2 von 16

3 2.1 Allgemeines Bei einem Produktwechsel beauftragt der Kunde einen IP-BSA-ADSL Shared oder IP- BSA-ADSL Stand Alone zur Versorgung eines Online-Users im Austausch gegen ein anderes Vorleistungsprodukt, das er bisher zur Versorgung des Online-Users von der DT-Netz bezogen hat. Ein Wechsel zwischen den Produktvarianten IP-BSA-DSL Shared und IP-BSA-ADSL Stand Alone ist einem Produktwechsel gleichzusetzen. Bei einem Anbieterwechsel beauftragt der Kunde einen IP-BSA-ADSL Shared oder IP- BSA-ADSL Stand Alone zur Versorgung eines Online-Users, der bisher von einem anderen Anbieter versorgt worden ist. Produkt- und Anbieterwechsel setzen die Kündigung des ursprünglichen Produkts, mit dem der Online-User bisher versorgt wurde und den Auftrag zur Bereitstellung eines IP- BSA-ADSL Shared ggf. in Verbindung mit weiteren Zielprodukten oder IP-BSA- ADSL Stand Alone voraus. Hierfür gelten die Regelungen und Entgelte gemäß den Verträgen über das jeweilige Ursprungsprodukt, über IP-BSA und ggf. weiterer Zielprodukte. Für den Anbieterwechsel im Rahmen des Geschäftsfalls der erstmaligen Bereitstellung von IP-BSA-ADSL Stand Alone an Anschlüssen der Deutschen Telekom vereinbaren die Vertragspartner zur Vereinfachung der Abwicklung ein besonderes Verfahren für Erklärungen des Online-Users über die Kündigung seines Anschlusses bei der Deutschen Telekom und den Auftrag zur Portierung der an diesem Anschluss geschalteten Rufnummer(n) im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung von Aufträgen durch den Kunden. Das Verfahren wird in Ziff. 2.2 geregelt. Der Providerwechsel steht in diesem Zusammenhang für spezielle in Geschäftsfällen geregelte Fälle des Anbieterwechsels und/oder Produktwechsel ohne Unterbrechung, die in Ziff. 2.5 im Arbeitshandbuch IP-BSA-ADSL Shared sowie in Ziff. 1.6 im Arbeitshandbuch IP-BSA-ADSL Stand Alone ausdrücklich geregelt sind. 2.2 Beauftragung von IP-BSA-ADSL Stand Alone an Anschlüssen der Deutschen Telekom; Übermittlung von Erklärungen des Online-Users Die Vertragspartner verstehen die Übermittlung des elektronischen Auftrags Erstmalige Bereitstellung zu IP-BSA-ADSL Stand Alone durch den Kunden gleichzeitig als Übermittlung der Erklärung des Online-Users an die DT-Netz bzw. die Deutsche Telekom zur Kündigung des Anschlusses, an dem IP-BSA-ADSL Stand Alone bereitgestellt werden soll. Außerdem verstehen die Vertragspartner diesen Auftrag gleichzeitig als Übermittlung des Auftrags des Online-Users zur Rufnummermitnahme gegenüber der Deutschen Telekom. 2.3 Pflichten Pflichten des Kunden Der Kunde sichert der DT-Netz mit der Übermittlung des elektronischen Auftrags Erstmalige Bereitstellung von IP-BSA-ADSL Stand Alone zu, dass ihm eine von dem Online-User unterschriebene Kündigung des Anschlusses vorliegt, an dem IP-BSA- ADSL Stand Alone bereitgestellt werden soll. Außerdem sichert der Kunde zu, dass ihm Vertrag IP-BSA Seite 3 von 16

4 ein unterschriebener Auftrag des Online-Users gegenüber der Deutschen Telekom zur Rufnummernmitnahme vorliegt. Der Kunde weist der DT-Netz gegenüber auf ihr Verlangen hin, die unterschriebene Kündigung des Online-Users und den unterschriebenen Auftrag des Online-Users zur Rufnummernmitnahme nach. Der Nachweis muss der DT-Netz innerhalb von 24 Stunden ab dem Zugang des Nachweisverlangens zugehen. Wochenenden (Samstag und Sonntag) und Feiertage werden auf die Frist nicht angerechnet. Der Nachweis wird vom Kunden durch die Übermittlung der unterschriebenen Endkundenkündigung und des unterschriebenen Auftrags zur Rufnummernmitnahme an die Deutsche Telekom geführt. Die Übermittlung des Nachweisverlangens bzw. die Übermittlung der Endkundenkündigung und des Auftrags zur Rufnummernmitnahme zwischen den Vertragspartnern erfolgt per Fax oder . Der Kunde ist verpflichtet, Endkundenkündigungen und Aufträge zur Rufnummernmitnahme nach der Beauftragung einer erstmaligen Bereitstellung vorzuhalten. Der Kunde sichert der DT-Netz mit der Übermittlung des elektronischen Auftrags Erstmalige Bereitstellung von IP-BSA-ADSL Stand Alone außerdem zu, der Online- User habe sein Einverständnis erklärt, dass das Vertragsverhältnis über den Anschluss zwischen der Deutschen Telekom und dem Online-User über den Kündigungszeitpunkt hinaus fortbestehen soll, bis die Leistung des Kunden und ggf. die Portierung der Rufnummer(n) erfolgreich vorgenommen werden konnte. 2.4 Folgen bei Scheitern des Nachweises Weist der Kunde die unterschriebene Endkundenkündigung und den vom Online-User unterschriebenen Auftrag zur Rufnummernmitnahme nicht oder nicht fristgerecht nach, gehen die Vertragspartner davon aus, dass diese Erklärungen nicht vorliegen. Die DT-Netz bzw. die Deutsche Telekom ist in diesem Fall berechtigt, den Auftrag zur Bereitstellung des IP-BSA-ADSL Stand Alone abzulehnen oder abzubrechen. Ist die Bereitstellung gegenüber dem Kunden bereits erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, im Rahmen des ihm zumutbaren an der Herstellung des ursprünglichen Zustands vor Übermittlung des Auftrags Erstmalige Bereitstellung mitzuwirken, insbesondere Handlungen auszuführen, die in seinem Einflussbereich vorzunehmen sind. Dazu gehört insbesondere die Einstellung von Kündigungsaufträgen für bereits bereitgestellte IP- BSA-ADSL Stand Alone. Die Deutsche Telekom wird außerdem den Auftrag zur Rufnummermitnahme ablehnen bzw. die Übertragung der Rufnummer rückgängig machen. Der Kunde ist verpflichtet, dabei im Rahmen des ihm zumutbaren mitzuwirken, insbesondere Handlungen auszuführen, die in seinem Einflussbereich vorzunehmen sind. Sollte eine Portierung der Rufnummer bereits zum Kunden stattgefunden haben, ist dieser verpflichtet, für diese Rufnummer die Rückportierung vorzunehmen. Sofern in einem Kalendermonat mehr als 1 % der Aufträge zur Bereitstellung (bis zum Erreichen einer monatlichen Menge von 2500 von dem Kunden beauftragte Aufträge zur Bereitstellung gilt ein Schwellenwert von 25 Online-Usern pro Kalendermonat) von der Deutschen Telekom als abgebendem Anbieter zum Kunden als aufnehmendem Anbieter rückgängig gemacht werden, weil die wirksame Bevollmächtigung durch den Online-User nicht nachgewiesen wurde, kann die DT-Netz als Voraussetzung für die Durchführung eines Anbieterwechsels vom Kunden als aufnehmenden Anbieter die Vertrag IP-BSA Seite 4 von 16

5 Vorlage einer schriftlichen Bevollmächtigung für die Kündigung durch den Online-User fordern. 2.5 Haftung Der Kunde haftet für jede Verletzung der Verpflichtungen aus Ziff und Ziff. 2.4 dieser Vereinbarung. Der Kunde wird der DT-Netz insbesondere den Aufwand ersetzen, der ihr im Zusammenhang mit der Rückabwicklung der Kündigung und der Portierung sowie der Beschwerdebearbeitung entsteht. Dazu vereinbaren die Vertragspartner eine Pauschale von 300,-- je Anschluss. Außerdem vereinbaren die Vertragspartner die Zahlung der Entgelte für die Bereitstellung eines neuen Anschlusses für den Online- User gemäß der jeweils aktuellen Preisliste und des doppelten Betrags des jeweils gültigen Entgelts für die Rufnummermitnahme (Aufwand für die fehlerhafte Portierung und die Rückportierung) sofern der Anschluss des Online-Users abgeschaltet wurde und der Auftrag zur Portierung übermittelt und die Rufnummernmitnahme ausgeführt wurde. Der Betrag der Pauschale ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die DT-Netz einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Sollte der Online-User einen Bagatellschaden von unter 150,00 EUR geltend machen, ist die DT-Netz berechtigt, den Schaden ohne Prüfung der Plausibilität zu ersetzen. Im Einzelfall (z.b. bei Großkunden) können Kunde und die DT-Netz auch bei Beträgen über 150,00 EUR einen Schadensausgleich ohne Prüfung der Plausibilität vereinbaren. Die DT-Netz ist nicht dazu verpflichtet, zunächst das Ergebnis einer Klage des Online-Users abzuwarten oder selbst den Rechtsweg zu beschreiten. Kunde erhält die erforderlichen Informationen und Gelegenheit zur Stellungnahme. Kunde wird der DT-Netz bzw. der Deutschen Telekom diesen an den Online-User geleisteten Schadenersatz erstatten. 3. Providerwechsel Der Geschäftsfall Providerwechsel ermöglicht den Auftrag zur Umwandlung eines T- DSL oder Resale DSL, Wholesale DSL, WIA-ADSL Shared bzw. IP-BSA ADSL Shared eines anderen Kunden oder Resale DSL, Wholesale DSL, WIA-ADSL Shared bzw. IP- BSA ADSL Shared aus einem anderen Vertragsverhältnis des beauftragenden Kunden ohne Abschaltung in einen BSA-ADSL Shared des beauftragenden Kunden und damit den unterbrechungsfreien Wechsel eines Online-Users. Des Weiteren ermöglicht der Geschäftsfall Providerwechsel den Auftrag zur Umwandlung eines IP-BSA-ADSL Stand Alone bzw. IP-BSA ADSL Stand Alone eines anderen Kunden oder BSA-ADSL Stand Alone bzw. IP-BSA ADSL Stand Alone aus einem anderen Vertragsverhältnis des beauftragenden Kunden ohne Abschaltung in einen BSA-ADSL Stand Alone des beauftragenden Kunden und damit den unterbrechungsfreien Wechsel eines Online-Users. Im Verfahren zur Abwicklung des Auftrags zum Providerwechsel wird dem abgebenden Provider von der DT-Netz über eine elektronische Schnittstelle eine Info über beabsichtigten Providerwechsel übermittelt. Die Abwicklung des Auftrags zum Providerwechsel setzt voraus, dass der abgebende Provider den Providerwechsel nicht ablehnt. Bei unterbliebener Ablehnung des abgebenden Providers gilt das Vertragsverhältnis über den einzelnen IP-BSA-ADSL Shared oder IP-BSA-ADSL Stand Alone durch diesen als gekündigt. Ein Kündigungsentgelt wird nicht erhoben. Für den Vertrag IP-BSA Seite 5 von 16

6 aufnehmenden Provider gilt der Auftrag zum Providerwechsel als Neubestellung des IP- BSA-ADSL Shared oder IP-BSA-ADSL Stand Alone. Anstelle eines Bereitstellungsentgelts ist vom aufnehmenden Provider das Entgelt für einen Providerwechsel zu entrichten. Weitere Einzelheiten über das Verfahren beim Geschäftsfall Providerwechsel sind im Arbeitshandbuch IP-BSA-ADSL Shared sowie im Arbeitshandbuch IP-BSA-ADSL Stand Alone geregelt. 3.1 Mitteilung über die Kündigung Die Erteilung des elektronischen Auftrags Providerwechsel verstehen die Vertragspartner als Mitteilung über die Kündigung des Vertrages zwischen Online-User und der DT-Netz oder der Deutschen Telekom AG als abgebenden Provider, die der Kunde als aufnehmender Provider für den Online-User erklärt. Die DT-Netz verzichtet auf die Vorlage einer schriftlichen Kündigung des Online-Users bei ihm durch den Kunden. 3.2 Pflichten des aufnehmenden Providers Mit der Übermittlung des elektronischen Auftrags Providerwechsel sichert der Kunde als aufnehmender Provider der DT-Netz bzw. der Deutschen Telekom AG als abgebenden Provider zu, dass sämtliche zur Vornahme des Auftrags erforderlichen Willenserklärungen des Online-Users vorliegen. Im Fall eines berechtigten Interesses kann die DT-Netz verlangen, ihr die wirksame Bevollmächtigung durch den Online-User zur Kündigung seines Vertrages mit der Deutschen Telekom unverzüglich nachzuweisen. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn ein Online-User geltend macht, dem Kunden keine Vollmacht zur Kündigung erteilt zu haben. 3.3 Rechtsfolgen bei Missbrauch des Geschäftsfalls Providerwechsel Weist der Kunde als aufnehmender Provider die wirksame Bevollmächtigung durch den Online-User gegenüber der DT-Netz als abgebendem Provider nicht gemäß Ziffer 3.1 unverzüglich nach, haftet er auf Schadensersatz. Er ist insbesondere dazu verpflichtet, die DT-Netz von allen Schäden Dritter freizustellen, die sich aus der Pflichtverletzung ergeben. Dem Kunden werden die Entgelte für den Providerwechsel und erforderlichenfalls für einen weiteren Providerwechsel zur Rückführung des Online- Users berechnet. Ferner ist er verpflichtet, umgehend das in seinem Verantwortungsbereich Mögliche zur Herstellung des ursprünglichen Zustands zu unternehmen. Wird zum Zwecke der Rückführung des Online-Users vom (ursprünglich) abgebenden Provider Deutsche Telekom. ein Providerwechsel beauftragt, darf der (ursprünglich) aufnehmende Provider Kunde diesen nicht ablehnen. Dies gilt nicht, wenn der Online-User selber bei der Deutschen Telekom gekündigt hat. Sofern in einem Kalendermonat mehr als 1 % der Providerwechsel (bis zum Erreichen einer monatlichen Menge von 2500 von dem Kunden beauftragten Providerwechsel gilt ein Schwellenwert von 25 Online-Usern pro Kalendermonat) von der DT-Netz bzw. der Deutschen Telekom AG als abgebendem Provider zum Kunden als aufnehmendem Provider rückgängig gemacht werden, weil die wirksame Bevollmächtigung durch den Online-User nicht nachgewiesen wurde, kann die DT-Netz als abgebender Provider als Voraussetzung für die Durchführung eines Providerwechsels vom Kunden als aufnehmenden Provider die Vorlage einer schriftlichen Bevollmächtigung für die Kündigung durch den Online-User fordern. Vertrag IP-BSA Seite 6 von 16

7 3.4 Reziproke Anwendung der Ziff. 3.1 bis 3.3 Die vorstehenden Regeln der Ziff. 3.1 bis 3.3 gelten entsprechend für den Fall, das die DT-Netz oder die Deutsche Telekom AG als aufnehmender Provider dem Kunden als abgebenden Provider im Rahmen des Geschäftsfalls Providerwechsels gegenüber auftritt. 4. Technische Realisierung 4.1 Die zur Übergabe der DSL Anschlüsse notwendige Netzverbindung zwischen MKN und KUNDE wird über eine direkte physikalische Netzkopplung im Rechenzentrum der DT-Netz in Frankfurt am Main in Form einer Ethernet-Verbindung hergestellt. Die Verbindung vom Kunden zum Rechenzentrum wird auf eigene Kosten betrieben. Alternativ können die DSL Anschlüsse auf Wunsch des Kunden über das öffentliche Internet übergeben werden. Der Kunde ist sich darüber bewusst, dass es in diesem Fall zu Qualitätseinbußen kommen kann. 4.2 Schnittstelle zwischen MKN und KUNDE ist der Router-Port der MKN. 4.3 Die T-DSL Verbindungen werden von der DTAG an MKN als PPP-Verbindungen übergeben. MKN wird die für KUNDE bestimmten Verbindungen transparent mittels des L2TP-Tunnelprotokolls übergeben. 4.4 Zur Identifikation der für KUNDE bestimmten T-DSL Verbindungen nutzt dieser die folgenden Kennungen /Suffixe: für IP-BSA-ADSL Shared für IP-BSA-ADSL Stand Alone für IP-BSA-SDSL für IP-BSA-VDSL für sonstige T-DSL Anschlüsse (nicht IP-BSA) 4.5 Der Kunde stellt DT-Netz für jede dieser Kennung einen Benutzernamen für Testzwecke zur Verfügung. 4.6 Die von der Deutschen Telekom regelmäßig durchgeführte Zwangstrennung der zugeführten DSL-Verbindungen (ca. alle 50 Tage), stellt keine Schlechtleistung oder Pflichtverletzung der MKN dar. 5. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden Der Kunde hat insbesondere folgende Pflichten: 5.1 Eingriffe in den Netzbetrieb und die Netzsicherheit der DT-Netz sowie der Deutsche Telekom sind zu unterlassen. 5.2 Die missbräuchliche Nutzung von IP-BSA-Leistungen ist vom Kunden durch geeignete technische Vorkehrungen und vertragliche Regelungen mit den Online-Usern Vertrag IP-BSA Seite 7 von 16

8 zu unterbinden. Unter Missbrauch ist insbesondere jede zweckentfremdete Nutzung von IP-BSA-Leistungen sowie jede Handlung zu verstehen, deren Rechtwidrigkeit sich aus dem Gesetz (StGB, TKG, UrhG etc.) ergibt. Der DT-Netz ist ein Ansprechpartner für die Koordination von Maßnahmen gegen Missbrauch zu nennen. Meldet die DT-Netz dem Kunden Missbrauchsfälle, sind durch den Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen Maßnahmen zur Unterbindung des Missbrauchs zu ergreifen (Sperrung des entsprechenden Accounts usw.). Des Weiteren ist die DT-Netz über die eingeleiteten Maßnahmen ohne weitere Aufforderung zu unterrichten. 5.3 Der Kunde stellt die DT-Netz von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vertragswidrigen Nutzung von IP-BSA-Leistungen beruhen. Der DT-Netz sind ferner alle Aufwendungen zu ersetzen, die ihr auf Grund einer Inanspruchnahme auf Grund von gesetzlichen Verpflichtungen von Dritten (z. B. Auskunftsersuchen von öffentlichen Stellen, Inanspruchnahme durch Verwertungsgesellschaften) entstanden sind, soweit diese wegen einer geltend gemachten missbräuchlichen Nutzung durch Online-User des Kunden bestehen. Die DT-Netz wird in diesen Fällen den Kunden unverzüglich über den Sachverhalt informieren. 5.4 Der Kunde wird geeignete Vorkehrungen gegen einen möglichen Datenverlust infolge einer Schlechtleistung treffen. Insbesondere wird er solche Daten, die infolge einer solchen Schlechtleistung verloren gehen könnten, täglich sichern. 5.5 Bei auftretenden technischen Schwierigkeiten unterstützt der Kunde die DT-Netz bei der Entwicklung von Lösungen bereitwillig und trägt alles von seiner Seite aus Mögliche zur Problembeseitigung bei. 6. Nutzung von Schutzrechten und Werbeverbot 6.1 Mit der Überlassung von IP-BSA ist nicht das Recht verbunden, Schutzrechte (Marken, Logos etc.) zu nutzen. Der Kunde ist ohne schriftliche Zustimmung der DT- Netz nicht berechtigt, Schutzrechte der DT-Netz oder der Deutschen Telekom zu Werbezwecken oder in sonstiger Weise zu nutzen. 6.2 Der Kunde ist ohne schriftliche Zustimmung der Deutschen Telekom nicht berechtigt, damit zu werben, dass er Leistungen der Deutschen Telekom anbietet. 7. Mindestvertragslaufzeit/Pauschaler Schadensersatz 7.1 Für die Einzelleistungen IP-BSA-ADSL Shared gilt eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten, für die Einzelleistungen IP-BSA-ADSL Stand Alone und IP-BSA-SDSL gilt eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten. Diese beginnt für alle Einzelleistungen mit der erstmaligen Bereitstellung oder einem Providerwechsel im Sinne der Ziff Beendet der Kunde die Einzelleistung IP-BSA-ADSL Shared, IP-BSA-ADSL Stand Alone oder IP-BSA-SDSL vor Ablauf der Mindestlaufzeit aus nicht von der DT- Netz zu vertretenden Gründen, hat er einen sofort in einer Summe fälligen Vertrag IP-BSA Seite 8 von 16

9 pauschalierten Schadensersatz zu zahlen. Der Schadensersatz beträgt 50 Prozent des Gesamtbetrages der vereinbarten monatlichen Preise, die bis zum Ablauf der regulären Laufzeit für den IP-BSA-ADSL Shared, IP-BSA-ADSL Stand Alone bzw. IP-BSA-SDSL vom Kunden noch zu zahlen gewesen wären. In Bezug auf den einzelnen IP-BSA-ADSL Shared besteht die Verpflichtung zur Zahlung des Schadensersatzes nicht, wenn die Einzelleistung IP-BSA-ADSL Shared nach Ziff. 8.4 endet, es sei denn, der Kunde oder ein im Sinne des 15 AktG mit ihm verbundenes Unternehmen behält (oder schafft neu) eine Vertragsbeziehung zum Endkunden über DSL. Diese Ausnahme nebst Gegenausnahme gilt auch, wenn innerhalb von vier Wochen nach Kündigung einer Einzelleistung IP-BSA-ADSL Shared durch den Kunden der Anschluss i.s. der Leistungsbeschreibung zu IP-BSA-ADSL Shared des Endkunden wegfällt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Schadensersatzes besteht in Bezug auf den einzelnen IP-BSA-ADSL Shared oder den einzelnen IP-BSA-ADSL Stand Alone ebenfalls nicht, wenn der Kunde einen Auftrag Erstmalige Bereitstellung oder Providerwechsel erteilt und anschließend die Einzelleistung IP-BSA-ADSL Shared oder die Einzelleistung IP-BSA-ADSL Stand Alone innerhalb von zehn Werktagen nach erfolgter Schaltung kündigt. Wenn der Kunde eine Einzelleistung IP-BSA-ADSL Shared oder IP-BSA-ADSL Stand Alone, die im Wege eines Providerwechsels durch die DT- Netz, die Deutsche Telekom oder einen anderen Kunden übernommen wird, ist er ebenso wenig verpflichtet, den Schadensersatz zu zahlen. Die Höhe des Schadensersatzes berücksichtigt den Anspruch des Kunden auf Abzug ersparter Aufwendungen und eine im Hinblick auf die Vorfälligkeit der Schadensersatzleistung angemessene Abzinsung sowie Erträge aus anderweitiger Verwertung. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der DT-Netz als Folge der vorzeitigen Beendigung der Einzelleistung kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der DT-Netz bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen. 7.3 Die Pflicht zur Zahlung des Schadensersatzes erlischt für die vor Ablauf der Mindestlaufzeit durch den Kunden beendete Einzelleistung IP-BSA-ADSL Shared oder IP-BSA-ADSL Stand Alone, die in demselben Anschlussbereich im betreffenden Quartal durch eine neue Einzelleistung IP-BSA-ADSL Shared oder IP-BSA-ADSL Stand Alone aufgrund eines Auftrags zur erstmaligen Bereitstellung oder aufgrund der Übernahme einer Einzelleistung WIA-ADSL Shared, IP BSA-ADSL Shared, W-DSL und R-DSL oder WIA-ADSL Stand Alone im Wege des Providerwechsels ausgeglichen werden. 8. Ordentliche Kündigung 8.1 Beide Vertragspartner können diesen Vertrag mit einer Frist von 12 Monaten zum Monatsende schriftlich kündigen. Nach Zugang der Kündigung dieses Vertrags bei einem der beiden Vertragspartner wird die DT-Netz dem Kunden keine neuen Einzelleistungen mehr bereitstellen, deren reguläre Mindestlaufzeit oder Kündigungsfrist nach Ende dieses Vertrags enden würden. 8.2 Eine Einzelleistung können beide Vertragspartner mit einer Frist von 6 Werktagen zum Schluss eines jeden Werktages schriftlich kündigen, sofern in diesem Vertrag nicht Vertrag IP-BSA Seite 9 von 16

10 speziellere Regelungen getroffen werden. Die Kündigung einer Einzelleistung, für die eine Mindestlaufzeit vereinbart worden ist, ist erst nach Ablauf der Mindestlaufzeit zulässig. Die Regelungen in Ziff. 7.2 und 7.3 bleiben unberührt. 8.3 Die DT-Netz wird ihr Recht zur ordentlichen Kündigung der Einzelleistung IP- BSA-ADSL, IP-BSA-ADSL Stand Alone oder IP-BSA-SDSL nur ausüben, wenn ihr ein sachlicher Grund durch die Deutsche Telekom vorgelegt wird. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn a) der Kunde keinen Bedarf an der Einzelleistung IP-BSA-ADSL, IP-BSA-ADSL Stand Alone oder IP-BSA-SDSL hat, weil kein wirksamer Vertrag zwischen ihm bzw. einem seiner Wiederverkäufer und einem Online-User über ein Produkt besteht, für dessen Überlassung die Einzelleistung IP-BSA-ADSL, IP-BSA-ADSL Stand Alone oder IP-BSA- SDSL erforderlich ist. Davon hat die DT-Netz speziell dann auszugehen, wenn ein Online-User ihr gegenüber glaubhaft versichert, ein solcher Vertrag bestehe nicht oder die Deutsche Telekom AG ihr eine solche Versicherung übermittelt; b) wenn die Deutsche Telekom AG das unentgeltliche Nutzungsrecht an der der Einzelleistung IP-BSA-ADSL, IP-BSA-ADSL Stand Alone oder IP-BSA-SDSL zugrundeliegenden Endleitung verliert, d.h. ein Dritter sein Nutzungsrecht an der Endleitung durch Erhebung eines Entgeltes für die Nutzung der Endleitung (z.b. monatliches Überlassungsentgelt, Bereitstellungs- oder Entstörungsentgelt) geltend macht. Die Regelungen in Ziff. 8.4 und Ziff. 8.5 bleiben unberührt. 8.4 IP-BSA-ADSL Shared wird an einem Anschluss gem. Ziff. 1 der Leistungsbeschreibung zu IP-BSA-ADSL Shared (Anhang A) überlassen. Mit Kündigung des Anschlusses endet die Einzelleistung BSA-ADSL Shared an diesem Anschluss. 8.5 Mit Beendigung dieses Vertrags enden auch die unter diesem Vertrag überlassenen Einzelleistungen. 9. Außerordentliche Kündigung 9.1 Das Recht beider Vertragspartner zur Kündigung des Vertrages oder der Einzelleistungen aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 9.2 Als wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages gilt in diesem Sinne insbesondere eine wesentliche Änderung der Umstände, die dadurch eintritt, dass durch Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften, durch Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen die wirtschaftliche Grundlage dieses Vertrages erheblich beeinflusst wird. 9.3 Die Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund umfasst die Kündigung sämtlicher Einzelleistungen. Endet eine Einzelleistung vor Ablauf der regulären Mindestlaufzeit auf Grund einer Kündigung durch die DT-Netz aus wichtigem Grund, der vom Kunden zu vertreten ist, kann die DT-Netz einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 50 % der Preise verlangen, die bis zum Ablauf der regulären Mindestlaufzeit der Einzelleistung zu zahlen gewesen wären. Dem Vertrag IP-BSA Seite 10 von 16

11 Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der DT-Netz als Folge der vorzeitigen Beendigung der Einzelleistung kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der DT-Netz bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen. 9.4 Als wichtiger Grund für die DT-Netz zur Kündigung der Einzelleistung IP-BSA- ADSL Shared, IP-BSA-ADSL Stand Alone oder IP-BSA-SDSL gelten während der Dauer der Mindestlaufzeit der jeweiligen Einzelleistung insbesondere die in Ziff. 8.3a und 8.3b genannten Fälle. 10. Vertriebspartner und Wiederverkäufer des Kunden Der Kunde ist berechtigt, Vertriebspartner einzusetzen, die in seinem Namen und für seine Rechnung die dem Kunden im Rahmen dieses Vertrages gewährten BSA- Leistungen vertreiben. Der Kunde ist weiterhin berechtigt, die im Rahmen dieses Vertrages gewährten BSA-Leistungen an Dritte, die in eigenem Namen und für eigene Rechnung handeln (Wiederverkäufer), weiterzuverkaufen. Der Kunde stellt sicher, dass weder Vertriebspartner noch Wiederverkäufer unmittelbaren Kontakt zur DT-Netz und der Deutschen Telekom aufnehmen. Für die Abwicklung der IP-BSA-DSL-Leistungen ist ausschließlich die dem Kunden zur Verfügung gestellte Schnittstelle zu verwenden. Ziff bleibt unberührt. 11. Haftung 11.1 Die DT-Netz haftet unbegrenzt für Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden oder die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden sind Soweit ein nicht vorsätzliches, schuldhaftes Verhalten der DT-Netz dazu führt, dass vom Vertragspartner Vermögensschäden von Endkunden zu ersetzen sind und deshalb ein Anspruch des Vertragspartners gegenüber der DT-Netz besteht, so gelten für diesen Anspruch folgende Haftungsbegrenzungen: a) Die Haftung der DT-Netz ist auf höchstens ,-- EUR je Endkunde begrenzt. b) Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis, welches mehrere Endkunden betrifft, so ist die Schadensersatzpflicht der DT-Netz unbeschadet der Begrenzung gem. Buchst. a) in der Summe auf höchstens 10 Millionen EUR begrenzt. Hierbei wird die Gesamtheit aller von demselben Schadensereignis betroffenen Endkunden betrachtet, ungeachtet dessen, von welchem Anbieter diese ihre Leistung beziehen und um welche Leistung der DT-Netz oder der Deutschen Telekom es sich handelt. c) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Endkunden auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche von allen Endkunden zur Höchstgrenze steht. Vertrag IP-BSA Seite 11 von 16

12 11.3 Die Haftung der DT-Netz für andere als die in Ziff bezeichneten Schäden, die durch die fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, entstanden sind, ist je Schadensereignis auf 10 % des Umsatzes, der vom Vertragspartner im Rahmen dieses Vertrages in dem Vertragsjahr, in welches das Schadensereignis fällt, erreicht wurde, begrenzt, bei mehreren Schadensereignissen höchstens jedoch auf 25 % dieses Umsatzes. Bei fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten, die die Erreichung des Vertragszwecks nicht gefährden, ist die Haftung für andere als die in Ziff bezeichneten Schäden ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung nach Satz 1 und der Haftungsausschluss nach Satz 2 dieses Absatzes gelten nicht für grobe Fahrlässigkeit und nicht für Schäden gem. Ziff Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt 12. Zahlungsbedingungen 12.1 DT-Netz stellt dem Vertragspartner ihre Leistungen monatlich in Rechnung Monatliche Preise sind, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind die Preise monatlich im Voraus zu zahlen. Ist der Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag anteilig berechnet. Ein voller monatlicher Preis wird berechnet, wenn die Einzelleistungsbeziehung durch Stornierung oder Kündigung des Kunden vor Ablauf von 30 Kalendertagen endet. Dies gilt nicht bei Kündigung aus wichtigem Grund Sonstige Preise sind nach Erbringen der Leistung zu zahlen Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Er muss spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben sein. 13. Ausschluss von Einwendungen Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Preise sind umgehend nach Zugang der Rechnung bei der DT-Netz schriftlich zu erheben. Einwendungen müssen innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Rechnung eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Der Kunde kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist Einwendungen geltend machen, muss dann allerdings die Unrichtigkeit der in Rechnung gestellten Preise beweisen. 14. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aus diesem Vertragsverhältnis aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu. Vertrag IP-BSA Seite 12 von 16

13 15. Verzug 15.1 Bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe, insbesondere bei Verzug in Höhe von 30% des Durchschnitts der Preise der jeweils letzten drei Monate, ist die DT-Netz zur Verweigerung der Leistung berechtigt. Die beabsichtigte Sperre wird dem Kunden fünf Werktage im Voraus mitgeteilt. Die Kosten für die Sperre und Aufhebung der Sperre trägt der Kunde. Der Kunde bleibt im Fall der Sperre verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen. 321 BGB bleibt unberührt Kommt der Kunde a) für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der das Doppelte des Durchschnitts der Preise der jeweils letzten drei Monate erreicht, in Verzug, so kann die DT-Netz den Vertrag und die Einzelleistungen ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung des Vertrages umfasst die Kündigung aller Einzelleistungen. Die Schadensersatzpflicht des Kunden gem. Ziff. 7.2 bleibt unberührt. Die Regelungen gem. Ziff gelten unabhängig davon, ob die DT-Netz zuvor ihr Leistungsverweigerungsrecht gemäß Ziff ausgeübt hat Die Geltendmachung von Verzugszinsen, Mahnkosten und weiteren Ansprüchen wegen Zahlungsverzuges bleibt der DT-Netz vorbehalten. 16. Vertraulichkeitsvereinbarung 16.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, geschäftliche und betriebliche Erkenntnisse und Informationen, die Ihnen anlässlich der Vertragsanbahnung oder der Vertragserfüllung bekannt geworden sind und bekannt werden, geheim zu halten und hierüber Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Sofern es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern erforderlich wird, Dritte (z.b. Lieferanten, Konsultanten) einzuschalten und geheime Informationen an diese weiterzugeben, sind mit den Dritten entsprechende schriftliche Vereinbarungen zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages sicherzustellen. Als geheim gelten alle Informationen, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als nicht vertraulich bezeichnet Die Vertragspartner behandeln insbesondere alle ihnen überlassenen vertraulichen Informationen geheim und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Geheimhaltung sicherzustellen. Die Vertragspartner werden diese Informationen ausschließlich im Rahmen der in diesem Vertrag geregelten Zusammenarbeit verwenden Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, welche zum Zeitpunkt der Überlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits bekannt waren oder Vertrag IP-BSA Seite 13 von 16

14 zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt bereits veröffentlicht sind oder später, ohne dass dies auf eine rechts- oder vertragswidrige Handlung des Informationsempfängers zurückzuführen ist, durch Dritte rechtmäßig veröffentlicht werden oder rechtmäßig von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten wurden oder auf Grund gesetzlicher Informationspflichten preiszugeben sind Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für weitere drei Jahre bestehen. 17. Datenschutz Die Vertragspartner werden die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung beachten und insbesondere beim Umgang mit personenbezogenen Daten, einschließlich des Fernmeldegeheimnisses, die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen einhalten. Insbesondere stellt der Kunde sicher, dass bei einer Weiterverarbeitung von ggf. übermittelten Statistikdaten die datenschutzrechtlichen Vorschriften beachtet werden 18. Schlussbestimmungen 18.1 Dieser Vertrag stellt die vollständige Vereinbarung der Vertragspartner über den Vertragsgegenstand dar. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform gem. 126 BGB Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt deutsches Recht. Der Gerichtsstand ist Minden/Westfalen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag in ihrer Gesamtheit (Vertragsübernahme) können Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners übertragen werden. Die Zustimmung darf, insbesondere im Falle der Übertragung auf verbundene Unternehmen i.s.d. 15 AktG, nicht unbillig verweigert werden. Rechte und Pflichten bezüglich der Einzelleistungen können nicht übertragen werden. Müssen auf Grund einer Veränderung bei einem der Vertragspartner durch Gesamtrechtsnachfolge, Vertragsübernahme, Umwandlung i.s. des 1 UmwG oder Namensänderung die Systeme des anderen Vertragspartners angepasst bzw. sonstige Umdokumentationen vorgenommen werden, ist der Aufwand hierfür vom jeweils anderen Vertragspartner zu tragen Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle dieser unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung werden die Vertragspartner eine Regelung vereinbaren, die rechtlich und tatsächlich dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall einer Regelungslücke. Vertrag IP-BSA Seite 14 von 16

15 18.5 Der Samstag gilt im Rahmen dieses Vertrages nicht als Werktag, soweit dies nicht ausdrücklich anders beschrieben ist. 19. Inkrafttreten / Ausfertigungen 19.1 Dieser Vertrag gilt ab dem Tage der beiderseitigen Unterzeichnung und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen Dieser Vertrag wird in zwei Originalen ausgefertigt. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung Ein etwaiger zwischen den Vertragsparteien bestehender ISP-Gate- oder OnlineConnect-Vertrag gilt mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Leistungen aus diesem IP-BSA-Vertrag als aufgehoben. 20. Sonstiges Falls der Kunde die Aufnahme von bestehenden Kennungen/Sufixen aus Verträgen zwischen der Deutschen Telekom und ihm oder Dritten wünscht, wird sich DT-Netz hierfür einsetzen und den Kunden entsprechend unterstützen. Alle daraus resultierenden Kosten trägt der Vertragspartner. Gleiches gilt sinngemäß, wenn der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt Kennungen/Suffixe wieder zurück in ein anderes Vertragsverhältnis zwischen ihm oder einem Dritten mit der Deutschen Telekom transferieren möchte. Kunde Ort/Datum DT-Netz Ort/Datum Unterschrift(en) Unterschrift(en) Namen in Blockschrift Namen in Blockschrift Anlagen - Anlage A - Preisliste IP-BSA - Anlage B - Leistungsbeschreibung IP-BSA-ADSL Standalone - Anlage C - Leistungsbeschreibung IP-BSA-ADSL Shared Vertrag IP-BSA Seite 15 von 16

16 - Anlage D - Leistungsbeschreibung IP-BSA-SDSL - Anlage E - Arbeitshandbuch IP-BSA-ADSL Standalone - Anlage F - Arbeitshandbuch IP-BSA-ADSL Shared - Anlage G - Arbeitshandbuch IP-BSA-SDSL - Anlage H - Leistungsbeschreibung IP-BSA-VDSL - Anlage I - Nebenabrede Vertrag IP-BSA Seite 16 von 16

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