Einladung zur 130. ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der Metall Zug AG

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1 Einladung zur 130. ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der Metall Zug AG Freitag, 5. Mai 2017, 17:00 Uhr Türöffnung ab 16:15 Uhr Im ZUGORAMA der V-ZUG AG, Baarerstrasse 124, 6301 Zug Traktanden und Anträge des Verwaltungsrats 1 Berichterstattung zum Geschäftsjahr Vorlage des Geschäftsberichts 2016 mit Jahresbericht, Jahres- und Konzernrechnung sowie den Berichten der Revisionsstelle Der Verwaltungsrat beantragt, den Jahresbericht und die Jahresrechnung sowie die Konzernrechnung 2016 zu genehmigen und die Berichte der Revisionsstelle zur Kenntnis zu nehmen. 1.2 Konsultativabstimmung über den Vergütungsbericht 2016 Der Verwaltungsrat beantragt, den Vergütungsbericht 2016 im Rahmen einer Konsultativabstimmung zustimmend zur Kenntnis zu nehmen. 2 Verwendung des Bilanzgewinns 2016 Der Verwaltungsrat beantragt die folgende Gewinnverwendung: Jahresgewinn CHF Gewinnvortrag CHF Bilanzgewinn zur Verfügung der Generalversammlung CHF Ausschüttung Dividende: pro Namenaktie Serie A: CHF 7.00 brutto CHF pro Namenaktie Serie B: CHF brutto CHF Total CHF Abzüglich Dividende auf eigenen Aktien 1 CHF Vortrag auf neue Rechnung CHF Auf den Aktien im Eigenbestand wird keine Dividende ausgeschüttet. Damit reduziert sich der auszuschüttende Betrag voraussichtlich um CHF Bei Zustimmung der Generalversammlung zum Antrag des Verwaltungsrats wird die Dividende am Donnerstag, 11. Mai 2017 («Payment Date»), überwiesen. Der letzte Handelstag, der zum Erhalt der Dividende berechtigt, ist der Montag, 8. Mai Ab dem Dienstag, 9. Mai 2017, werden die Aktien der Metall Zug AG Ex-Dividende gehandelt. METALL ZUG AG Industriestrasse Zug / Switzerland P F

2 3 Entlastung der verantwortlichen Organe Der Verwaltungsrat beantragt, den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung Entlastung zu erteilen. 4 Wahlen 4.1 Wiederwahlen Mitglieder Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat beantragt je einzeln die Wiederwahl als Mitglied des Verwaltungsrats von Heinz M. Buhofer Marga Gyger Dr. Peter Terwiesch Martin Wipfli 2 für eine Amtsdauer von jeweils einem Jahr, d.h. bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. 2 Als statutarisch vorgesehener Vertreter der Namenaktionäre Serie B im Verwaltungsrat wird Martin Wipfli vorgeschlagen. 4.2 Wiederwahl Verwaltungsratspräsident Der Verwaltungsrat beantragt die Wiederwahl von Heinz M. Buhofer als Präsident des Verwaltungsrats für eine Amtsdauer von einem Jahr, d.h. bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. 4.3 Wiederwahlen Mitglieder Personal- und Vergütungsausschuss Der Verwaltungsrat beantragt je einzeln die Wiederwahl als Mitglied des Personal- und Vergütungsausschusses von Heinz M. Buhofer Dr. Peter Terwiesch für eine Amtsdauer von jeweils einem Jahr, d.h. bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. 4.4 Wiederwahl unabhängiger Stimmrechtsvertreter Der Verwaltungsrat beantragt die Wahl von Blum & Partner AG, Rechtsanwälte und Notare, Zug, als unabhängiger Stimmrechtsvertreter für eine Amtsdauer von einem Jahr, d.h. bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. 4.5 Wiederwahl Revisionsstelle Der Verwaltungsrat beantragt die Wiederwahl der Ernst & Young AG, Zug, als Revisionsstelle der Metall Zug AG für eine weitere Amtsdauer von einem Jahr, d.h. für das Geschäftsjahr Genehmigung Vergütungen 5.1 Fixe Vergütung Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat beantragt, den Betrag von CHF zu genehmigen, welcher als Gesamtbetrag für die fixe Vergütung an die Mitglieder des Verwaltungsrats in der Amtsperiode bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung zur Verfügung steht. 2 / 12

3 5.2 Fixe Vergütung Geschäftsleitung Der Verwaltungsrat beantragt, den Betrag von CHF zu genehmigen, welcher als Gesamtbetrag für die fixe Vergütung an die Mitglieder der Geschäftsleitung im Jahr 2018 zur Verfügung steht, vorbehältlich eines allfälligen Zusatzbetrages für neu ernannte Mitglieder der Geschäftsleitung gemäss Art. 25c der Statuten. 5.3 Variable Vergütung Geschäftsleitung Der Verwaltungsrat beantragt, den Gesamtbetrag von CHF für die variable Vergütung an die Mitglieder der Geschäftsleitung für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2016 zu genehmigen. 6 Anpassung der Statuten an die Änderungen des Schweizerischen Obligationenrechts infolge Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d action financière (GAFI) Der Verwaltungsrat beantragt, die Art. 3 und 17 der Statuten der Gesellschaft wie folgt zu ändern und anzupassen: Bisherige Fassung (2014) mit Art. 3 [Aktienkapital, Umwandlung von Aktien] [1. Absatz unverändert] Die Aktien sind vollständig liberiert. Die Generalversammlung kann durch Statutenänderung jederzeit unter Berücksichtigung von Art. 17 der Statuten Inhaberaktien in Namenaktien oder Namenaktien in Inhaberaktien umwandeln. Art. 3 [Aktienkapital, Umwandlung von Aktien] [1. Absatz unverändert] Die Aktien sind vollständig liberiert. Die Generalversammlung kann durch Statutenänderung jederzeit Inhaberaktien in Namenaktien oder Namenaktien in Inhaberaktien umwandeln. Siehe die Erläuterungen zu Art. 17 unten. Art. 17 [Wichtige Beschlüsse] Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Aktienstimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist, über die in Art. 704 OR genannten Fälle hinaus, erforderlich für - die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien und umgekehrt - die Beschränkung der Übertragbarkeit der Namenaktien sowie die Erleichterung oder Aufhebung der Beschränkung - die Auflösung der Gesellschaft mit Liquidation. Art. 17 [Wichtige Beschlüsse] Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Aktienstimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist, über die in Art. 704 OR genannten Fälle hinaus, erforderlich für - die Beschränkung der Übertragbarkeit der Namenaktien sowie die Erleichterung oder Aufhebung der Beschränkung - die Auflösung der Gesellschaft mit Liquidation. Nach Art. 704a des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) darf die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien statutarisch nicht mehr erschwert werden. Die neue Bestimmung muss bis zum 30. Juni 2017 umgesetzt werden. 3 / 12

4 7 Weitere Statutenanpassungen und formelle Statutenbereinigungen Zusätzlich zur Statutenanpassung infolge der Änderungen des Schweizerischen Obligationenrechts infolge Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d action financière (GAFI) beantragt der Verwaltungsrat, den Art. 1, die Überschrift vor Art. 3 sowie die Art. 4, 6, 9, 12, 13, 14, 16, 18, 20, 21, 22, 24, 25, 25e und 26 der Statuten der Gesellschaft wie folgt zu ändern und anzupassen: Bisherige Fassung (2014) mit Art. 1 [Firma, Sitz, Dauer] Unter der Firma METALL ZUG Metall Zug AG (METALL ZUG Metall Zug SA) (METALL ZUG Metall Zug Ltd) Besteht eine Aktiengesellschaft gemäss Art. 620 ff. OR mit Sitz in Zug. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt. Art. 1 [Firma, Sitz, Dauer] Unter der Firma Metall Zug AG (Metall Zug SA) (Metall Zug Ltd) Besteht eine Aktiengesellschaft gemäss Art. 620 ff. OR mit Sitz in Zug. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt. Bei der Aufhebung der durchgehenden Grossschreibung der Firma handelt es sich um eine formelle Bereinigung. 2 Aktien und Partizipationsscheine [Überschrift vor Art. 3] 2 Aktien [Überschrift vor Art. 3] Die Partizipationsscheine der Metall Zug AG wurden im 2008 abgeschafft. Es handelt sich um eine formelle Bereinigung. Art. 4 [Sacheinlage] Die Gesellschaft hat mit Sacheinlagevertrag (öffentliche Urkunde) vom Namenaktien der V-ZUG HOLDING AG in Zug zum Preis von CHF übernommen, und zwar von den folgenden Parteien, die als Gegenleistung Partizipationsscheine METALL ZUG AG im Nominalwert von CHF 50.- sowie eine Spitzenabgeltung von CHF erhalten haben: Art. 4 ersatzlos gestrichen. Nach Art. 628 Abs. 4 OR kann die Generalversammlung nach zehn Jahren Bestimmungen der Statuten über Sacheinlagen aufheben. Es handelt sich um eine formelle Bereinigung. ersatzlos gestrichen. 4 / 12

5 Bisherige Fassung (2014) mit Art. 6 [Opting out, BEHG, Art. 32 und 52] Die Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots nach Art und des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz, BEHG) wird im Sinne von Art. 53 BEHG Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015 (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) ist wegbedungen. Art. 6 [Opting out] Die Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots nach Art. 135 und 163 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015 (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) ist wegbedungen. Die Bestimmungen betreffend Pflicht zur Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebotes wurden per 1. Januar 2016 vom BEHG in das FinfraG überführt. Entsprechend verweist die neue Statutenbestimmung auf die aktuelle Gesetzesbestimmungen. Es handelt sich um eine formelle Bereinigung; inhaltlich werden keine Änderungen vorgenommen. Art. 9 [Offenlegungspflicht nach BEHG] Gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel muss, wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien der Gesellschaft für eigene Rechnung erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33⅓, 50 oder 66⅔ Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden. ersatzlos gestrichen. Art. 9 ersatzlos gestrichen. Die Meldepflicht für die Offenlegung von Beteiligungen gilt von Gesetzes wegen und ist seit dem 1. Januar 2016 in Art. 120 ff. FinfraG geregelt. Eine parallele Statutenbestimmung erhöht die Rechtsunsicherheit, weshalb eine Löschung dieser Statutenbestimmung beantragt wird. Art. 12 [Befugnisse der GV] Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Generalversammlung (GV). Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: [1.-3. Spiegelstrich unverändert] die Wahl der Mitglieder des Personal- und Vergütungsausschusses, je einzeln [5.-6. Spiegelstrich unverändert] Genehmigung des Jahresberichts Lageberichts, der Jahres- Art. 12 [Befugnisse der GV] Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Generalversammlung (GV). Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: [1.-3. Spiegelstrich unverändert] die Wahl der Mitglieder des Personal- und Vergütungsausschusses, je einzeln [5.-6. Spiegelstrich unverändert] Genehmigung des Lageberichts, der Jahresrechnung und Dem «Personal- und Vergütungsausschuss» der Metall Zug AG kommen alle nach der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften vom 20. November 2013 (VegüV) dem «Vergütungsausschuss» zugeteilten Kompetenzen zu. Der Begriff «Jahresbericht» wurde in der ent- 5 / 12

6 Bisherige Fassung (2014) mit rechnung und der Konzernrechnung sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, insbesondere die Festsetzung der Dividende [ Spiegelstrich unverändert] der Konzernrechnung sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, insbesondere die Festsetzung der Dividende [ Spiegelstrich unverändert] sprechenden Gesetzesbestimmung (Art. 698 OR) durch «Lagebericht» ersetzt. Es handelt sich in beiden Fällen um formelle Bereinigungen. Art. 13 [Ordentliche GV, Ausserordentliche GV, Einladung zur ausserordentlichen GV, Traktandenanträge] [1.-3. Absatz unverändert] Aktionäre, welche Aktien im Nennwert von mindestens CHF 1 Million vertreten, können, sofern die Gesellschaft nicht auf dem Wege der Publikation eine andere Frist festsetzt, innert einer Frist von Tagen vor der Generalversammlung schriftlich unter Angabe der Anträge die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen. Dem schriftlichen Begehren ist eine Sperrerklärung einer Bank beizulegen, wonach die Aktien bis nach der Generalversammlung hinterlegt sind. Art. 13 [Ordentliche GV, Ausserordentliche GV, Einladung zur ausserordentlichen GV, Traktandenanträge] [1.-3. Absatz unverändert] Aktionäre, welche Aktien im Nennwert von mindestens CHF 1 Million vertreten, können, sofern die Gesellschaft nicht auf dem Wege der Publikation eine andere Frist festsetzt, innert einer Frist von 50 Tagen vor der Generalversammlung schriftlich unter Angabe der Anträge die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen. Dem schriftlichen Begehren ist eine Sperrerklärung einer Bank beizulegen, wonach die Aktien bis nach der Generalversammlung hinterlegt sind. Die Metall Zug AG veröffentlicht und verschickt die Einladung zur Generalversammlung in der Regel am Tag der Publikation des Geschäftsberichts. Um diese Praxis beibehalten zu können, wird der Termin zur Eingabe von Traktandierungsanträgen leicht vorverlegt. Art. 14 [Einberufung der GV, Form, Verhandlungsgegenstände und Anträge, Nicht angekündigte Gegenstände Verhandlungsgegenstände, Anträge zu Verhandlungsgegenständen, Universalversammlung, Geschäftsbericht, Vergütungsbericht, Revisionsbericht] [1.-3. Absatz unverändert] Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können unter dem Vorbehalt der Bestimmungen über die Universalversammlung keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen General- Art. 14 [Einberufung der GV, Form, Verhandlungsgegenstände und Anträge, Nicht angekündigte Verhandlungsgegenstände, Anträge zu Verhandlungsgegenständen, Universalversammlung, Geschäftsbericht, Vergütungsbericht, Revisionsbericht] [1.-3. Absatz unverändert] Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können unter dem Vorbehalt der Bestimmungen über die Universalversammlung keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, auf Durchführung einer Sonderprüfung oder auf Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung an Art. 700 Abs. 2 OR. 6 / 12

7 Bisherige Fassung (2014) mit versammlung oder, auf Durchführung einer Sonderprüfung oder auf Wahl einer Revisionsstelle infolge eines Begehrens eines Aktionärs. [5.-7. Absatz unverändert] Wahl einer Revisionsstelle infolge eines Begehrens eines Aktionärs. [5.-7. Absatz unverändert] Art. 16 [Stimmenzahl, Vertretung, Beschlussfassung und Wahlen, Kein Stichentscheid, Offen/schriftlich] Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme. Stimmberechtigt in der Generalversammlung sind die Namenaktionäre, die am Tage der Einladung im Aktienbuch eingetragen sind. Jeder Namenaktionär kann sich in der Generalversammlung mittels schriftlicher Vollmacht durch einen Bevollmächtigten, der ebenfalls Aktionär ist, oder durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. [Rest unverändert] Art. 16 [Stimmenzahl, Vertretung, Beschlussfassung und Wahlen, Kein Stichentscheid, Offen/schriftlich] Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme. Jeder Namenaktionär kann sich in der Generalversammlung mittels schriftlicher Vollmacht durch einen Bevollmächtigten, der ebenfalls Aktionär ist, oder durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. [Rest unverändert] Die bestehende Statutenbestimmung schafft terminliche Unsicherheiten und setzt den Stichtag für die Stimmberechtigung an der Generalversammlung früh an. Mit der Streichung erhält der Verwaltungsrat die Möglichkeit, den Stichtag näher an das Datum der Generalversammlung heranzurücken. Der Stichtag wird sodann in der Einladung zur Generalversammlung definiert. Art. 18 [Anzahl Mitglieder, Wahl, Amtsdauer, Wiederwahl, Konstituierung] [1.-2. Absatz unverändert] Ebenso werden die Mitglieder des Personal- und Vergütungsausschusses von der Generalversammlung je einzeln und jeweils für die Dauer von einem Jahr beziehungsweise spätestens bis zum Abschluss der auf ihre Wahl folgenden ordentlichen Generalversammlung gewählt. Der Personalund Vergütungsausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die Mitglieder des Verwaltungsrats sein müssen. Ist der Personal- und Vergütungsausschuss nicht vollständig besetzt, so ernennt der Verwaltungsrat für die verbleibende Amtsdauer die fehlenden Mitglieder. [4.-8. Absatz unverändert] Art. 18 [Anzahl Mitglieder, Wahl, Amtsdauer, Wiederwahl, Konstituierung] [1.-2. Absatz unverändert] Ebenso werden die Mitglieder des Personal- und Vergütungsausschusses von der Generalversammlung je einzeln und jeweils für die Dauer von einem Jahr beziehungsweise spätestens bis zum Abschluss der auf ihre Wahl folgenden ordentlichen Generalversammlung gewählt. Der Personalund Vergütungsausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die Mitglieder des Verwaltungsrats sein müssen. Ist der Personal- und Vergütungsausschuss nicht vollständig besetzt, so ernennt der Verwaltungsrat für die verbleibende Amtsdauer die fehlenden Mitglieder. [4.-8. Absatz unverändert] Dem «Personal- und Vergütungsausschuss» der Metall Zug AG kommen alle nach der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften vom 20. November 2013 (VegüV) dem «Vergütungsausschuss» zugeteilten Kompetenzen zu. Es handelt sich um eine formelle Bereinigung. 7 / 12

8 Bisherige Fassung (2014) mit Art. 20 [Organisationsreglement, Stichentscheid, Zirkularbeschluss, Protokoll] Sitzungsrhythmus, Beschlussfähigkeit (Präsenz) und Beschlussfassung des Verwaltungsrats richten sich nach dem Organisationsreglement. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden, es sei denn, ein Mitglied verlange die Beratung in einer Sitzung. Dem Zirkularbeschluss gleichgestellt ist die Übermittlung per , Fax oder mittels anderer elektronischer Kommunikationssysteme, die den Nachweis des Beschlusses in Textform ermöglichen. Diese Beschlüsse sind in das nächste Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Über Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Art. 20 [Organisationsreglement, Stichentscheid, Zirkularbeschluss, Protokoll] Sitzungsrhythmus, Beschlussfähigkeit (Präsenz) und Beschlussfassung des Verwaltungsrats richten sich nach dem Organisationsreglement. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden, es sei denn, ein Mitglied verlange die Beratung in einer Sitzung. Dem Zirkularbeschluss gleichgestellt ist die Übermittlung per , Fax oder mittels anderer elektronischer Kommunikationssysteme, die den Nachweis des Beschlusses in Textform ermöglichen. Diese Beschlüsse sind in das nächste Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Über Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die ergänzte Statutenbestimmung hält die Zulässigkeit des Zirkularbeschlusses insbesondere in elektronischer Form und mittels elektronischer Kommunikationsmittel klar fest. Art. 21 [Aufgaben und Zuständigkeiten Personal- und Vergütungsausschuss] Der von der Generalversammlung gewählte Personal- und Vergütungsausschuss berät den Verwaltungsrat bezüglich den Vergütungen für den Verwaltungsrat und die Mitglieder der Geschäftsleitung. [2. Absatz unverändert] Der Personal- und Vergütungsausschuss stellt dem Verwaltungsrat entsprechende Anträge. Der Verwaltungsrat kann dem Personal- und Vergütungsausschuss zudem weitere Aufgaben aus dem Personalbereich und damit verbundenen Themen übertragen. Die Details der Tätigkeit und die weiteren Aufgaben und Kompe- Art. 21 [Aufgaben und Zuständigkeiten Personal- und Vergütungsausschuss] Der von der Generalversammlung gewählte Personal- und Vergütungsausschuss berät den Verwaltungsrat bezüglich den Vergütungen für den Verwaltungsrat und die Mitglieder der Geschäftsleitung. [2. Absatz unverändert] Der Personal- und Vergütungsausschuss stellt dem Verwaltungsrat entsprechende Anträge. Der Verwaltungsrat kann dem Personal- und Vergütungsausschuss zudem weitere Aufgaben aus dem Personalbereich und damit verbundenen Themen übertragen. Die Details der Tätigkeit und die weiteren Aufgaben und Kompe- Siehe die Erläuterungen zu Art. 18 oben. 8 / 12

9 Bisherige Fassung (2014) mit tenzen des Personal- und Vergütungsausschusses werden vom Verwaltungsrat in einem Reglement festgelegt. Der Verwaltungsrat bezeichnet anlässlich seiner Konstituierung einen Vorsitzenden des Personalund Vergütungsausschusses, der die Geschäfte des Personal- und Vergütungsausschusses führt. [7. Absatz unverändert] tenzen des Personal- und Vergütungsausschusses werden vom Verwaltungsrat in einem Reglement festgelegt. Der Verwaltungsrat bezeichnet anlässlich seiner Konstituierung einen Vorsitzenden des Personalund Vergütungsausschusses, der die Geschäfte des Personal- und Vergütungsausschusses führt. [7. Absatz unverändert] Art. 22 [Wahl] Die Generalversammlung wählt jedes Jahr eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen als Revisionsstelle im Sinne von Art. 727 ff. OR mit den im Gesetz festgehaltenen Rechten und Pflichten. Art. 22 [Wahl] Die Generalversammlung wählt jedes Jahr ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen als Revisionsstelle mit den im Gesetz festgehaltenen Rechten und Pflichten. Es handelt sich um eine Anpassung an die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 727 ff. OR (insbesondere Art. 727b OR) und einer Streichung des Gesetzesverweises. Die gesetzlichen Vorschriften gelangen ohnehin zur Anwendung. Art. 24 [Geschäftsbericht] Der Geschäftsbericht, bestehend aus dem Jahresbericht Lagebericht, der Jahresrechnung (Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang), dem Vergütungsbericht sowie der Konzernrechnung, wird gemäss den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sowie nach den allgemein anerkannten kaufmännischen und branchenüblichen Grundsätzen aufgestellt Art. 24 [Geschäftsbericht] Der Geschäftsbericht, bestehend aus dem Lagebericht, der Jahresrechnung (Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang), dem Vergütungsbericht sowie der Konzernrechnung, wird gemäss den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts sowie nach den allgemein anerkannten kaufmännischen und branchenüblichen Grundsätzen aufgestellt Siehe die Erläuterungen zu Art. 12 oben. Art. 25 [Bilanzgewinn] Unter Vorbehalt der gesetzlichen Vorschriften über die Gewinnverteilung, insbesondere Art. 671 ff. OR, steht der Bilanzgewinn zur Verfügung der Generalversammlung. Art. 25 [Bilanzgewinn] Unter Vorbehalt der gesetzlichen Vorschriften über die Gewinnverteilung steht der Bilanzgewinn zur Verfügung der Generalversammlung. Es handelt sich um eine Streichung des Gesetzesverweises. Die gesetzlichen Vorschriften gelangen ohnehin zur Anwendung. 9 / 12

10 Bisherige Fassung (2014) mit Art. 25e [Anzahl Mandate] Die Anzahl der zulässigen Tätigkeiten der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung in obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganen von Rechtseinheiten, die verpflichtet sind, sich ins Handelsregister oder ein vergleichbares ausländisches Register eintragen zu lassen, und nicht durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die Gesellschaft kontrollieren, wird wie folgt begrenzt: [1.-2. Spiegelstrich unverändert] zehn unentgeltliche pro-bono Mandate und Mandate bei Fach- oder Branchenvereinigungen, die grundsätzlich im Interesse der Gesellschaft wahrgenommen werden Mandate in nicht gewinnstrebigen bzw. gemeinnützigen Rechtseinheiten (wie z.b. Vereine und andere karitative, soziale, kulturelle o- der im Bereich des Sports tätige Organisationen, Fach- oder Branchenvereinigungen, Stiftungen, Trusts und Personalvorsorgeeinrichtungen) ausserhalb der Metall Zug Gruppe. [Rest unverändert] Art. 25e [Anzahl Mandate] Die Anzahl der zulässigen Tätigkeiten der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung in obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganen von Rechtseinheiten, die verpflichtet sind, sich ins Handelsregister oder ein vergleichbares ausländisches Register eintragen zu lassen, und nicht durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die Gesellschaft kontrollieren, wird wie folgt begrenzt: [1.-2. Spiegelstrich unverändert] zehn Mandate in nicht gewinnstrebigen bzw. gemeinnützigen Rechtseinheiten (wie z.b. Vereine und andere karitative, soziale, kulturelle oder im Bereich des Sports tätige Organisationen, Fach- oder Branchenvereinigungen, Stiftungen, Trusts und Personalvorsorgeeinrichtungen) ausserhalb der Metall Zug Gruppe. [Rest unverändert] Es handelt sich um eine klarere Formulierung dieser Statutenbestimmung betreffend «pro bono»-mandate. Art. 26 [Beschlussfassung, Liquidation, und Liquidator, Verteilung des Vermögens] [1. Absatz unverändert] Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrat durchgeführt, sofern sie nicht durch die Generalversammlung anderen Personen übertragen wird. Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt nach Massgabe der Art. 742 ff. OR gesetzlichen Bestimmungen. Die Liquidatoren sind ermächtigt, Aktiven (Grundstücke eingeschlossen) auch freihändig zu verkaufen. [Rest unverändert] Art. 26 [Beschlussfassung, Liquidation und Liquidator, Verteilung des Vermögens] [1. Absatz unverändert] Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrat durchgeführt, sofern sie nicht durch die Generalversammlung anderen Personen übertragen wird. Die Liquidation der Gesellschaft erfolgt nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Liquidatoren sind ermächtigt, Aktiven (Grundstücke eingeschlossen) auch freihändig zu verkaufen. [Rest unverändert] Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung und Streichung des Gesetzesverweises. Die gesetzlichen Vorschriften gelangen ohnehin zur Anwendung. 10 / 12

11 8 Verschiedenes Zug, den 23. März 2017 Für den Verwaltungsrat Heinz M. Buhofer, Präsident 11 / 12

12 Einreichung von Traktandierungsanträgen Am 26. Januar 2017 veröffentlichte die Metall Zug AG im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 18 und auf ihrer Website unter eine Mitteilung, mit welcher sie die dazu berechtigten Aktionärinnen und Aktionäre aufforderte, allfällige Traktandierungsanträge bis am 3. März 2017 einzureichen. Es wurden keine entsprechenden Traktandierungsanträge eingereicht. Unterlagen Der Geschäftsbericht 2016 mit dem Jahresbericht und der Jahresrechnung 2016, der Konzernrechnung 2016, dem Vergütungsbericht 2016 und den Berichten der Revisionsstelle sowie die Anträge des Verwaltungsrats liegen während 20 Tagen vor der Generalversammlung am Sitz der Gesellschaft, Industriestrasse 66, 6301 Zug, zur Einsichtnahme auf und können dort, via oder auf bestellt werden. Zudem ist der Geschäftsbericht 2016 unter und diese Einladung zur Generalversammlung unter einsehbar. Eintrittskarten Den im Aktienbuch als stimmberechtigt eingetragenen Aktionärinnen und Aktionären der Metall Zug AG wird, zusammen mit der Einladung zur Generalversammlung, eine Anmeldekarte zugestellt. Stimmberechtigt sind die am Montag, 24. April 2017, nach Börsenschluss im Aktienbuch mit Stimmrecht eingetragenen Aktionäre der Metall Zug AG (Stichtag). Vom Dienstag, 25. April 2017, bis und mit Freitag, 5. Mai 2017, werden keine Eintragungen im Aktienbuch vorgenommen. Nach Rücksendung der Anmeldekarte an die angegebene Adresse erhalten die Aktionäre ab Dienstag, 25. April 2017, Zutrittskarte und Stimmmaterial zugestellt (separat für Namenaktien Serie A und B). Vollmachten Falls Sie nicht persönlich an unserer Generalversammlung teilnehmen können oder wollen, ist eine Vertretung wie folgt möglich: mittels schriftlicher Vollmacht (Anmeldekarte) durch einen Bevollmächtigten, der ebenfalls Aktionär ist; mittels Bevollmächtigung des unabhängigen Stimmrechtsvertreters Blum & Partner AG, Rechtsanwälte und Notare, vertreten durch Herrn lic.iur. Andreas Schilter, Chamerstrasse 2, 6304 Zug. Blum & Partner AG wird gemäss den von Ihnen erhaltenen Weisungen stimmen. Bitte beachten Sie folgende Information betreffend rechtsgültige Weisungserteilung an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter: Alternativ zur Weisungserteilung durch das schriftliche Vollmachtsformular (Anmeldekarte) können Sie Ihre Weisung an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter auch elektronisch erteilen auf dem ecomm-portal. Bitte beachten Sie hierzu das beiliegende Informationsschreiben der Computershare Schweiz AG. Das ecomm-portal zur elektronischen Weisungserteilung ist bis am Mittwoch, 3. Mai 2017, um 23:59 Uhr geöffnet. Ihre persönlichen Login-Daten können Sie der Anmeldekarte entnehmen. Bei Blankounterzeichnung, Nichtankreuzen von allgemeinen oder einzelnen Weisungsfeldern auf dem Vollmachtsformular (Anmeldekarte) oder dem elektronischen Weisungsformular, erteilen Sie Weisung an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter, Ihre Stimmen gemäss den Anträgen des Verwaltungsrats auszuüben. Dies gilt auch für nicht angekündigte Anträge zu Verhandlungsgegenständen sowie für neue Verhandlungsgegenstände. 12 / 12

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