Informationsnachmittag für Neu- und Quereinsteiger. Schwerpunkt - Dienstrecht
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- Kerstin Peters
- vor 6 Jahren
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1 Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Informationsnachmittag für Neu- und Quereinsteiger Schwerpunkt - Dienstrecht 1
2 Programm Begrüßung / Programm / Zielsetzung Zahlen und Fakten Bildungsserver Dienstrecht Pause Fragen und Austausch 2
3 Zahlen und Fakten 3
4 Unterrichtsnetze Gemeinschaftsunterrichtswesen (GUW) Öffentlich-rechtliche Schulen, die von der DG organisiert und finanziert werden Träger: Minister zuständig für Unterricht 3 Grundschulen (KAE, KAS, CFA), 4 Sekundarschulen (RSI, KAE, KAS, CFA,) 1 Förderschule (ZFP) Freies subventioniertes Unterrichtswesen (FSU) Privatrechtliche Schulen, die von privaten Personen oder Organisationen organisiert und von der DG subventioniert werden 2 Grundschulen (PDG, MGG), 5 Sekundarschulen (PDS, BIB, MG, BS, TI), 1 Förderschule (PDF) Offizielles subventioniertes Unterrichtswesen (OSU) Öffentlich-rechtliche Schulen, die von Gemeinden organisiert und von der DG subventioniert werden Träger: Gemeinden AHS + Kaleido DG Einzigartig in Belgien von der DG subventionierte Einrichtung Träger: autonomer Verwaltungsrat 4
5 Verteilung der ca Schüler auf die verschiedenen Schulebenen Schuljahr Primarschule: / 38,3% Sekundarschule: / 38,6% Kindergarten Primarschule Sekundarschule Kindergarten / 19% Teilzeitunterricht: 41 / 0,3% Teilzeitunterricht Förderschule Hochschule: 219 / 1,75% Förderschule: 261 / 2,05% Hochschule 5
6 Verteilung der Vor-, Primar-, Förder-, Sekundar-, Teilzeit- und Hochschüler auf die Netze in der Deutschsprachigen Gemeinschaft GUW 3.647; 29% OSU 5.647; 45% Offizielles Subventioniertes Unterrichtswesen Freies subventioniertes Unterrichtswesen FSU 3.250; 26% Gemeinschaftsunterrichtswesen 6
7 Personal im Unterrichtswesen ca Personalmitglieder (Stand September 2016) schulische Weiterbildung 72 Personen / 3% Hochschule 59 Personen / 2,5 % Förderschulen 282 Personen / 11,5% Regelsekundarschulen 934 Personen / 39% DgG Service und Logistik 154 Personen / 6% Kaleido 70 Personen / 3% Musikakademie 63 Personen / 2,5% Regelgrundschulen 785 Personen / 32,5% 7
8 AUFGABEN DES FACHBEREICHS UNTERRICHTSPERSONAL 8
9 Der Fachbereich Unterrichtspersonal nimmt folgende Aufgaben wahr: Festlegung und Auszahlung der Gehälter aller im Unterrichtswesen beschäftigten Personalmitglieder allgemeine Beratung und Betreuung der Schulverantwortlichen und der Personalmitglieder in dienst- und besoldungsrechtlichen Fragen (Laufbahnberatung); Beratung des Unterrichtsministers bei der Ausarbeitung dienstrechtlicher Reformen; Erstellen von Gesetzestexten; Kontrollaufgaben (z.b. Stundenkapitalkontrolle); Vorbereitung der Pensionsakten 9
10 BILDUNGSSERVER 10
11 Dienstrecht 11
12 Statute Gemeinschaftsunterrichtswesen(GUW) Königlicher Erlass vom 22. März 1969 (Direktions-, Lehr-, Erziehungshilfspersonal, paramedizinisches und sozialpsychologisches Personal) Königlicher Erlass vom 25. Oktober 1971 (Religionslehrer) Königlicher Erlass vom 29. August 1966 (Verwaltungspersonal) Freies subventioniertes Unterrichtswesen (FSU) Dekret vom 14. Dezember 1998 Offizielles subventioniertes Unterrichtswesen(OSU) Dekret vom 29. März 2004 Autonome Hochschule in der DG (AHS) Dekret vom 27. Juni 2005 Zentrum für die gesunde Entwicklung (Kaleido-DG) Dekret vom 31. März
13 Statut Inhalt Pflichten des Personalmitglieds Unvereinbarkeiten Zugang zu den Ämtern Zeitweilige Bezeichnung/Einstellung Definitive Ernennung/Einstellung Versetzung Kündigungsmodalitäten Beurteilung/Bewertung Disziplinarordnung (Zurechtweisung, Verweis, Gehaltskürzung, vorübergehende Amtsenthebung, Versetzung in den nichtaktiven Dienst, Entlassung von Amts wegen) Funktionsweise der Einspruchskammer Dienststellungen (aktiver Dienst, nichtaktiver Dienst, Zurdispositionstellung) 13
14 Personalkategorien Ämter Befähigungsnachweise 14
15 Personalkategorien Direktionspersonal Schulleiter, Unterdirektor, Fachbereichsleiter, Schulinspektor, Werkstattleiter Lehrpersonal Dozenten und Lehrer, Lehrer-Mediothekar, Förderpädagoge Erziehungshilfspersonal Aufseher-Erzieher, Schul- und Lernbegleiter, förderpädagogischer Koordinator Paramedizinisches Personal Logopäde, Kinesitherapeut, Ergotherapeut, Kinderpfleger, paramedizinische Assistent Sozialpsychologisches Personal Sozialassistent, psycho-soziale Begleiter, schulpsychologische Berater Verwaltungspersonal Kommis, administrativer Koordinator, Verwaltungssekretär, Korrespondent-Buchhalter 15
16 Ämter Anwerbungs-, Auswahl- und Beförderungsämter Sekundar- und Hochschulwesen: AK, TK, TBK, BP, FK Lehrpersonal Kindergärtner Primarschullehrer Lehrer für AK Geschichte US Sekundar Lehrer für AK Geschichte OS Sekundar Lehrer für TK Holz US Sekundar Lehrer für BP Holz US Sekundar Lehrer-Mediothekar Erziehungshilfspersonal Aufseher-Erzieher Paramedizinisches Personal Logopäde Kinesitherapeut Verwaltungspersonal Korrespondent-Buchhalter 16
17 Befähigungsnachweise (Titel bzw. Diplome) Erforderliche Befähigungsnachweise Ausländisches Diplom? Für ausreichend erachtete Befähigungsnachweise Abweichung 17
18 Anwerbungsverfahren 18
19 Anwerbungsverfahren Bewerbung Persönliches Vorsprechen in einer Schule ist nicht verboten! Flexibilität ist gefragt! - GUW: - Bewerbungsaufrufs zwischen dem 1. und 20. April auf dem Bildungsserver ( - FSU: - Formular (in den GUW-Schulen und im MDG erhältlich) - Einreichen der Bewerbung per Einschreiben (Frist: siehe Aufruf) - Bewerbung (Angabe des/der Ämter, Diplom, ggf. Dienstbescheinigungen) bis spätestens 31. Mai per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung 19
20 - OSU: Bildungswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens Anwerbungsverfahren - Bewerbungsformulars (prinzipiell gleich für alle Gemeinden), erhältlich auf den meisten Internetseiten der Gemeinden oder bei den Gemeinden selbst - Bewerbungen pro Gemeinde (nicht pro Schule) - Begleitschreiben mit Motivation, vernünftige Präsentation... sind hilfreich 20
21 Anwerbungsverfahren Bezeichnungsbedingungen 1. Nationalität; 2. ein Verhalten haben, das den Anforderungen des Amtes entspricht; 3. die bürgerlichen und politischen Rechte besitzen; 4. den Milizgesetzen genügt haben; 21
22 Anwerbungsverfahren Bezeichnungsbedingungen 5. Inhaber - eines erforderlichen oder - für ausreichend erachteten Befähigungsnachweises sein, der dem zu vergebenden Amt entspricht, ODER - in 3 Schuljahren eine Abweichung für das zu vergebende Amt erhalten haben UND a) Direktions- und Lehrpersonal: Lehrbefähigung b) Lehrpersonals einer Förderschule: Zusatzausbildung von min. 10 ECTS- Punkten im Bereich der Förder-, Heil- oder Orthopädagogik c) Lehrer-Mediothekar: Befähigungsnachweis zur Führung einer Schulmediothek (mind. 10 ECTS-Punkte) 22
23 Anwerbungsverfahren Bezeichnungsbedingungen 6. Bei Amtsantritt muss ein höchstens sechs Monate vorher ausgestelltes ärztliches Attest vorliegen, aus dem hervorgeht, dass der Gesundheitszustand der Person weder die Gesundheit der Schüler noch die der anderen Personalmitglieder in Gefahr bringt; 7. den sprachlichen Anforderungen genügen (vgl. Dekret vom 19. April 2004 über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen) Sprachenprüfung 23
24 Anwerbungsverfahren Klassierung der Bewerber - Gruppe 1 - Personalmitglieder, die sich bereits im Vorrang befinden - Gruppe 2: - Personalmitglieder, die die Bezeichnungsbedingungen erfüllen 24
25 Anwerbungsverfahren Vorrangsregel 1. Einreichen der Bewerbung in Form und Frist 2. Erfüllung der Bezeichnungsbedingungen 3. min. 720 Tage im betreffenden Amt beim Schulträger (600 Tage effektiv geleistet) 4. Letzter Beurteilungsbericht mindestens ausreichend 5. In den letzten 5 Schuljahren beim betreffenden Schulträger im Dienst gewesen sein 25
26 Anwerbungsverfahren Klassierung nach Titeln und Verdiensten 1. Beurteilungsberichte 2. Dienstalter beim Träger und/oder Dienstalter bei anderen Trägern bzw. weitere berufliche Erfahrung 3. Zusatzausbildungen (Anzahl, Dauer, Inhalt) 4. Weiterbildungen (Anzahl, Dauer, Inhalt) Der Schulträger trägt ebenfalls der notwendigen Kontinuität beim Schulpersonal Rechnung. Titel und Verdienste 26
27 Anwerbungsverfahren Zeitweilige Bezeichung/Einstellung 1. befristet 2. unbefristet (nur für Personalmitglieder im Vorrang und nur im Rahmen der verfügbaren Stellen) Vorteile einer zeitweiligen Bezeichnung/Einstellung auf unbestimmte Dauer 1. größere Arbeitsplatzsicherheit 2. keine Bewerbung für das betreffende Amt im kommenden Schuljahr erforderlich 3. mehr Urlaubsmöglichkeiten. 27
28 Definitive Ernennung/Einstellung 28
29 Ernennungsverfahren Bewerbung - GUW: - Bewerbungsaufruf in der zweiten Hälfte des Monats April auf dem Bildungsserver ( mit Angabe der zur Ernennung freigegebenen Stellen - Bewerbung anhand eines Formulars per Einschreiben (Frist: siehe Aufruf) - OSU: - Bewerbungsaufrufs zwischen dem 10. und 30. April mit Angabe der zur Ernennung freigegebenen Stellen - Bewerbung bis spätestens 31. Mai per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung - FSU: - Aufruf im Laufe des 2. Trimesters (nach dem 1. Februar) - Bewerbungsfrist: siehe Aufruf 29
30 Ernennungsverfahren Ernennungsbedingungen 1. Nationalität: 2. ein Verhalten haben, das den Anforderungen des Amtes entspricht; 3. die bürgerlichen und politischen Rechte besitzen; 4. den Milizgesetzen genügt haben; 30
31 Ernennungsverfahren Bezeichnungsbedingungen 5. Inhaber - eines erforderlichen oder - für ausreichend erachteten Befähigungsnachweises sein, der dem zu vergebenden Amt entspricht, ODER - in 3 Schuljahren eine Abweichung für das zu vergebende Amt erhalten haben UND a) Direktions- und Lehrpersonal: Lehrbefähigung b) Lehrpersonals einer Förderschule: Zusatzausbildung von min. 10 ECTS- Punkten im Bereich der Förder-, Heil- oder Orthopädagogik c) Lehrer-Mediothekar: Befähigungsnachweis zur Führung einer Schulmediothek (mind. 10 ECTS-Punkte) 31
32 Ernennungsverfahren Ernennungsbedingungen 6. Vorlage eines ärztlichen Attests, aus dem hervorgeht, dass der Gesundheitszustand der Person weder die Gesundheit der Schüler noch die der anderen Personalmitglieder in Gefahr bringt 7. den sprachlichen Anforderungen genügen (vgl. Dekret vom 19. April 2004 über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen) 8. min. 720 Tage beim Schulträger im betreffenden Amt (600 Tage effektiv) 9. min. «ausreichend» im letzten Beurteilungsbericht 10. das Amt als Hauptamt ausüben 11. Bewerbung in Form und Frist einreichen 32
33 Ernennungsverfahren Klassierung nach Titeln und Verdiensten 1. Beurteilungsberichte 2. Dienstalter beim Träger und/oder Dienstalter bei anderen Trägern bzw. weitere berufliche Erfahrung 3. Zusatzausbildungen (Anzahl, Dauer, Inhalt) 4. Weiterbildungen (Anzahl, Dauer, Inhalt) Der Schulträger trägt ebenfalls der notwendigen Kontinuität beim Schulpersonal Rechnung. Ernennung zum 1. Oktober des Schuljahres 33
34 Beurteilung/Bewertung Vorzeitige Entlassung 34
35 Beurteilung/Bewertung Zeitweilige Personalmitglieder mit befristeter Bezeichnung, die sich noch nicht im Vorrang befinden Jährliche Beurteilung durch den Schulleiter und evtl. der Schulinspektion Zeitweilige Personalmitglieder mit befristeter Bezeichnung, die sich im Vorrang befinden Beurteilung jedes zweite Schuljahr durch den Schulleiter und evtl. der Schulinspektion Falls Vermerk «mangelhaft» oder «ungenügend» Verlust des Vorrangs Zeitweilige Personalmitglieder mit unbefristeter Bezeichnung Beurteilung min. jedes dritte Schuljahr durch den Schulleiter und evtl.die Schulinspektion Falls Vermerk «mangelhaft» oder «ungenügend» neue Beurteilung im darauffolgenden Jahr. Falls das PM dann den Vermerk «ungenügend» erhält Entlassung Definitive Personalmitglieder Bewertung durch den Schulleiter und ggf. der Schulinspektion Falls Vermerk «ungenügend» neue Bewertung im darauffolgenden Schuljahr Falls Vermerk «ungenügend» innerhalb von 2 aufeinanderfolgenden Schuljahren Entlassung Beurteilungsberichte 35
36 Beurteilung/Bewertung Ein PM kann seine Beurteilung schriftlich beim Schulleiter anfragen Prüfung, inwieweit, das PM den vorgeschriebenen Auftrag bzw. die ihm auferlegten Pflichten erfüllt (Fähigkeit, Leistungen und Einsatz des PM für die Schule) anhand eines Rasters auf der Grundlage des Auftrags (Grundlagendekret) Vermerke: sehr gut gut ausreichend mangelhaft ungenügend Frist: 30. April Das PM gibt im Bericht (dreifache Ausfertigung) an, ob es einverstanden ist oder nicht (Bemerkungen möglich) Übermittlung des Berichts via Schulleiter an den Schulträger bis spätestens 15. Mai Einspruch vor der Einspruchskammer möglich 36
37 Vorzeitige Entlassung (ZW) möglich bei einem Zeitweiligen ohne Einspruchsmöglichkeit, falls das PM noch nicht im Vorrang ist 37
38 Gehalt eines Lehrers 38
39 Mindestgehalt Jahresbruttogehalt (nicht indexiert), 0 Dienstjahre: Inhaber eines Master-Diploms: ,47 Inhaber eines Bachelor-Diploms: ,48 Bruttomonatsgehalt: Inhaber eines Master-Diploms: 3,006,56 Inhaber eines Bachelor-Diploms: 2.386,13 Abzüge: Sozialabgaben (13,07 %); Berufsteuervorabzug; Sonderbeitrag Nettomonatsgehalt (ledig, zeitweilig): Inhaber eines Master-Diploms: 1.885,93 Inhaber eines Bachelor-Diploms: 1.605,63 39
40 Höchstgehalt Jahresbruttogehalt (nicht indexiert), 25/27 Dienstjahre: Inhaber eines Master-Diploms: ,18 Inhaber eines Bachelor-Diploms: ,09 Bruttomonatsgehalt: Inhaber eines Master-Diploms: 4.895,32 Inhaber eines Bachelor-Diploms: 3.839,40 Abzüge: Sozialabgaben (11,05 %); Berufsteuervorabzug; Sonderbeitrag Nettomonatsgehalt (ledig, ernannt): Inhaber eines Master-Diploms: 2.728,04 Inhaber eines Bachelor-Diploms: 2.275,26 40
41 Gehalt Das Monatsgehalt bei Zeitweiligen variiert entsprechend der Anzahl Tage des Monats Die Höhe des Berufssteuervorabzugs ist abhängig von der persönlichen Situation (verheiratet, Personen zu Lasten, Witwer, ) Gewährung einer Wohn- und Ortszulage zu Beginn der Laufbahn (ca. 24 /Monat) Zeitweilige Personalmitglieder erhalten ein Différé- Gehalt in den Sommermonaten Alle Personalmitglieder erhalten ein Urlaubsgeld (Juni) und eine Jahresendprämie (Dezember) Gehaltszettel 41
42 Urlaubsgeld für Jungdiplomierte 42
43 Urlaubsgeld für Jungdiplomierte Empfänger: Personalmitglieder, die in demselben Jahr, in dem sie ihr Studium (oder eine Lehre) abgeschlossen haben, auch schon im Unterrichtswesen gearbeitet haben Prinzip: Die Zeitspanne vom 1. Januar bis zum Dienstbeginn wird für die Berechnung des Urlaubsgelds als Dienstzeit betrachtet Bedingung: Das Personalmitglied muss spätestens 4 Monate nach Abschluss des Studiums (es zählt das Datum des Diploms) seinen Dienst im Unterrichtswesen begonnen haben und darf dazwischen nicht im Rahmen eines Arbeiter- oder Angestelltenvertrages (Studentenverträge ausgenommen) gearbeitet haben. Formalitäten: Antragsformular bis 30. April an das Ministerium der DG 43
44 Meldung im Falle von Abwesenheit 44
45 Melde- und Kontrollverfahren Abmeldung (persönlich oder durch Drittperson) beim Schulleiter VOR Dienstbeginn Bei Tätigkeit an mehreren Schulen: Abmeldung bei allen Schulen Eintägige Abwesenheit: Verbleib am Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort (Ausnahme: zwingende Gründe) Kontrolluntersuchung zwischen 8.00 Uhr und Uhr möglich Im Falle einer Kontrolluntersuchung zu Ungunsten des PM sofortige Wiederaufnahme des Dienstes Im Falle einer erneuten Kontrolluntersuchung zu Ungunsten des PM im selben Schuljahr: Gehaltsabzug für den jeweiligen Tag 45
46 Melde- und Kontrollverfahren Mehrtägige Abwesenheit: Am ersten Tag der Abwesenheit: Verbleib am Wohnsitz Spätestens am 2. Tag der Abwesenheit: Attest einreichen Teil I Kontrollärztin Teil II Schule (ggf. die anderen Schulen informieren) Kontrolluntersuchung zwischen 8.00 Uhr und Uhr möglich Falls das PM nicht zu Hause ist, hinterlässt die Kontrollärztin eine schriftliche Aufforderung zur Kontrolluntersuchung zu erscheinen Die Kontrollärztin entscheidet, ob ein Personalmitglied in der Lage ist zu arbeiten oder nicht Automatische Kontrolle Vorzeitige Wiederaufnahme des Dienstes: Attest erforderlich Bei Nichteinhaltung des Verfahrens Gehaltsabzug 46
47 Beurlaubungen 47
48 Beurlaubungen Urlaubsmöglichkeiten sind abhängig vom Statut des Personalmitglieds (zeitweilig befristet zeitweilig unbefristet definitiv ernannt) Es gibt rund 40 verschiedene Urlaubsformen Besoldete unbesoldete Urlaubsformen Unterschiedlich in der Anerkennung bei der Pension Detaillierte Beschreibung aller Urlaubsformen Bildungsserver LBU/Dispo/Urlaube 48
49 Beurlaubungen Ein- oder mehrtägige Abwesenheiten anlässlich bestimmter Gelegenheiten (auch für Zeitweilige) Heirat: 4 Tage Todesfall in der Familie: bis zu 4 Tage (abhängig vom Verwandtschaftsgrad) Geburt eines Kindes: 10 Tage Vaterschaftsurlaub Außergewöhnlicher Urlaub wegen Fällen höherer Gewalt: 5 8 Tage Beurlaubungen längerer Dauer: Mutterschaftsurlaub: 15 Wochen (17 Wochen bei Mehrlingsgeburt) Laufbahnunterbrechung wegen Elternschaftsurlaub: 4 Monate vollzeitig oder 8 Monate halbzeitig Laufbahnunterbrechung wegen Krankenpflege: 12 Monate vollzeitig oder 24 Monate halbzeitig Klassische Laufbahnunterbrechung: 5 Jahre vollzeitig und 5 Jahre teilzeitig Halbzeitige Wiederaufnahme infolge von Krankheit: max. 3 Monate innerhalb von 10 Jahren Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen: max. 15 Jahre Zurdispositionstellung aus persönlichen Gründen: max. 5 Jahre 49
50 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 50
51 Hinweis: Informationsnachmittag für Neu- und Quereinsteiger Schwerpunkt - Pädagogik am 8. Februar 2017 Europasaal, MDG 51
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