Melde- und Kontrollverfahren bei Abwesenheit wegen Krankheit sowie halbzeitige Wiederaufnahme des Dienstes
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- Krista Frank
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1 Stand: Melde- und Kontrollverfahren bei Abwesenheit wegen Krankheit sowie halbzeitige Wiederaufnahme des Dienstes ÜBERSICHT 1 Unterrichtung des Personals 2 2 Melde- und Kontrollverfahren Allgemeines Eintägige Abwesenheit wegen Krankheit Meldeverfahren Kontrollverfahren Mehrtägige Abwesenheit wegen Krankheit Meldeverfahren Kontrollverfahren Automatische Kontrolle 6 3 Vorzeitige Wiederaufnahme des Dienstes oder der Arbeit 6 4 Halbzeitige Wiederaufnahme des Dienstes oder der Arbeit 7 5 Datenschutz 7 Anlage: Ärztliche Bescheinigung Gesetzliche Grundlagen: Gesetz vom 29. Mai 1959 zur Abänderung gewisser Bestimmungen der Unterrichtsgesetzgebung: Artikel 31 Königlicher Erlass vom 8. Dezember 1967 ergangen in Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1967 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Verwaltungs-, Unterhalts-, Fach- und Arbeitspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht: Artikel Königlicher Erlass vom 15. Januar 1974 ergangen in Anwendung von Artikel 160 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht, des Personals der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate und der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes: Artikel Dekret vom 5. Februar 1996 über die Kontrolle der Abwesenheit wegen Krankheit der Personalmitglieder der von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Unterrichtseinrichtungen und Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren Erlass der Regierung vom 25. September 1996 zur Ausführung des Dekretes vom 5. Februar 1996 über die Kontrolle der Abwesenheit wegen Krankheit der Personalmitglieder der von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Unterrichtseinrichtungen und Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren
2 1 Unterrichtung des Personals Die Schulleiter, die Direktorin von Kaleido, dem Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in der DG, sowie der Leiter des Dienstes mit getrennter Geschäftsführung Service und Logistik im Gemeinschaftsunterrichtswesen sind verpflichtet, ALLE Personalmitglieder genauestens über den Inhalt der vorliegenden Mitteilung zu informieren. 2 Melde- und Kontrollverfahren 2.1 Allgemeines Das Melde- und Kontrollverfahren findet Anwendung auf alle (definitiven, zeitweiligen und BVA) Personalmitglieder der von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Unterrichtseinrichtungen, auf alle Personalmitglieder von Kaleido, dem Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in der DG, sowie auf die Personalmitglieder des Dienstes mit getrennter Geschäftsführung Service und Logistik im Gemeinschaftsunterrichtswesen. Die Nichtbeachtung der nachfolgenden Bestimmungen hat zur Folge, dass das betreffende Personalmitglied ungerechtfertigt abwesend ist und folglich für die Dauer dieser Abwesenheit sein Recht auf Gehalt oder Gehaltssubvention verliert. Die Kontrolluntersuchungen werden seit dem 1. April 2010 von einer von der Regierung bezeichneten Kontrollärztin durchgeführt. Der Verwaltungsgesundheitsdienst (MEDEX) behält weiterhin die Aufsicht über alle anderen medizinischen Kontrollen (Untersuchungen im Rahmen von Arbeitsunfällen, Untersuchungen im Falle einer evtl. frühzeitigen Pensionierung aus medizinischen Gründen usw.). Kontrollbeamter: Herr Manfred KOHNEN Ministerium der DG Fachbereich Unterrichtspersonal Gospertstraβe Eupen manfred.kohnen@dgov.be Kontrollärztin: Frau Dr. med. Antje Walther Ministerium der DG Gospertstraβe Eupen amtsarzt.dg@dgov.be Anschriften: 2.2 Eintägige Abwesenheit wegen Krankheit Meldeverfahren Das Personalmitglied, das infolge einer Krankheit nicht in der Lage ist, seinen Dienst oder seine Arbeit vorschriftsmäßig auszuüben, benachrichtigt persönlich oder durch eine Drittperson - 2 -
3 umgehend, spätestens aber vor dem Zeitpunkt seines normalen Dienstantritts, den Schulleiter bzw. die Direktorin von Kaleido oder bei dessen/deren Abwesenheit dessen/deren Stellvertreter. Die Personalmitglieder des Dienstes mit getrennter Geschäftsführung Service und Logistik im Gemeinschaftsunterrichtswesen benachrichtigen ihren unmittelbar Vorgesetzten. Ist das Personalmitglied an dem betreffenden Tag an mehreren Schulen tätig, meldet es sich selbstverständlich überall ab. Sonderbeauftragte melden sich bei ihrer Herkunftsschule krank. Der Schulleiter bzw. die Direktorin von Kaleido oder bei dessen/deren Abwesenheit dessen/deren Stellvertreter gibt über die Verwaltungssite täglich bis Uhr alle Personalmitglieder ein, die sich für diesen Tag krank gemeldet haben. Hat sich das Personalmitglied erst nach Uhr gemeldet, weil sein Dienst später beginnt, ist die Eintragung über die Verwaltungssite umgehend seitens der Schule vorzunehmen. Bei der Eingabe gibt der Schulleiter bzw. die Direktorin von Kaleido gleichzeitig an, ob er eine Kontrolluntersuchung des Personalmitglieds wünscht. Für die Personalmitglieder des Dienstes mit getrennter Geschäftsführung Service und Logistik im Gemeinschaftsunterrichtswesen nimmt der unmittelbar Vorgesetzte die Eingabe über die Verwaltungssite vor. ACHTUNG: Für schwangere zeitweilige und definitive Personalmitglieder gilt, dass die bis zum Beginn des Mutterschaftsurlaubs in Anspruch genommenen Krankheitstage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen, nicht von der dem Personalmitglied zur Verfügung stehenden Anzahl Krankheitstage abgezogen, unter der Bedingung, dass die Abwesenheit durch ein ärztliches Attest belegt ist und die Kontrollärztin diesen Zusammenhang bestätigt. Dies bedeutet, dass schwangere Personalmitglieder, die in den Genuss dieser Regelung gelangen möchten, selbst bei eintägigen Abwesenheiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen, ein ärztliches Attest (vgl. Punkt 2.3.1) einreichen müssen Kontrollverfahren Dauert die Krankheit (voraussichtlich) nur einen Tag, ist das Personalmitglied verpflichtet den Tag an seinem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort zu verbringen, es sei denn, es liegen zwingende Gründe vor, die ein Verlassen des Wohnortes oder des ständigen Aufenthaltsortes notwendig machen. Der Kontrollbeamte des Ministeriums kann auf Vorschlag des Schulleiters, der Direktorin von Kaleido bzw. des Leiters der DgG Service und Logistik im Gemeinschaftsunterrichtswesen oder bei dessen/deren Abwesenheit dessen/deren Stellvertreters oder aus eigener Initiative die Kontrollärztin beauftragen, das Personalmitglied an dessen Wohnsitz oder an dessen ständigen Aufenthaltsort zu untersuchen. Die Kontrolluntersuchung darf ausschließlich zwischen 8.00 und Uhr stattfinden. Das Personalmitglied darf die Untersuchung durch die Kontrollärztin nicht verweigern. Im Falle einer Kontrolluntersuchung zu Ungunsten des Personalmitglieds muss dieses den Dienst unmittelbar wieder aufnehmen. Erfolgt innerhalb desselben Schuljahres eine weitere ungünstige Kontrolle, ist es zwar nicht verpflichtet den Dienst aufzunehmen, erhält für diesen Tag jedoch kein Gehalt. Jedes Personalmitglied, das beim Erscheinen der Kontrollärztin nicht anwesend ist, trägt die hierdurch entstandenen Kosten, es sei denn, es kann seine Abwesenheit durch zwingende Gründe rechtfertigen
4 2.3 Mehrtägige Abwesenheit wegen Krankheit Meldeverfahren Da zu Beginn einer Krankheit oftmals nicht abzusehen ist, ob die Abwesenheit mehrere Tage betragen wird bzw. selbst wenn dies abzusehen ist die ärztliche Bescheinigung meist nicht zu Beginn des ersten Tages vorliegt, ist zunächst einmal das bei einer eintägigen Abwesenheit geltende Verfahren anzuwenden. Das Personalmitglied ist verpflichtet am ersten Tag der Abwesenheit, an seinem Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthaltsort zu verbleiben. Ein Verlassen dieses Ortes ist nur gestattet, wenn zwingende Gründe vorliegen. Diese zwingenden Gründe sind selbstverständlich durch das Personalmitglied zu belegen. Dauert die Krankheit länger als einen Tag, ist das Personalmitglied verpflichtet sich umgehend, spätestens aber am zweiten Tag der Abwesenheit, eine ärztliche Bescheinigung ausstellen zu lassen. In dieser ärztlichen Bescheinigung muss angeführt werden, ob es dem Personalmitglied auf Grund seiner Krankheit gestattet ist, seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort zu verlassen. Sobald das Personalmitglied den genauen Zeitraum seiner Abwesenheit kennt, sollte es den Schulleiter, die Direktorin von Kaleido oder den unmittelbar Vorgesetzten der DgG Service und Logistik im Gemeinschaftsunterrichtswesen hierüber in Kenntnis setzen. Dieser hat die Möglichkeit, über die Verwaltungssite den voraussichtlichen Zeitraum der Abwesenheit einzugeben. Zudem gibt er bei der Eingabe an, ob er eine Kontrolluntersuchung des Personalmitglieds wünscht. Bei der angeführten ärztlichen Bescheinigung handelt es sich um ein Formular, das als Anlage zu dieser Schulvorschrift auf dem Bildungsserver zur Verfügung steht. Jedes Personalmitglied ist im Falle einer mehrtägigen Abwesenheit wegen Krankheit aufgefordert, dieses Formular auszudrucken und es dem behandelnden Arzt auszuhändigen, der es vorschriftsmäßig ausfüllt. Das Formular setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Der obere Teil umfasst zum einen die seitens des Personalmitglieds einzutragenden persönlichen Angaben (Name, Vorname, Anschrift,...) und zum anderen die seitens des behandelnden Arztes vermerkten Attestangaben. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Dauer der vom Arzt verordneten Arbeitsunfähigkeit einen Zeitraum von maximal 3 Monaten nicht überschreiten darf. Das Personalmitglied trennt diesen ersten Teil des Formulars ab und sendet ihn in einem ausreichend frankierten Umschlag umgehend an die Kontrollärztin (Anschrift, siehe 2.1), die diesen einsieht und aufbewahrt. Den zweiten Teil des Formulars übermittelt das Personalmitglied umgehend der Schule. Ist das Personalmitglied an mehreren Schulen tätig, sendet es ihn einer Schule zu und informiert die anderen über die Dauer der Abwesenheit. Ist das Personalmitglied nach Ablauf der in der ärztlichen Bescheinigung vorgesehenen Abwesenheitsdauer noch nicht in der Lage, den Dienst oder die Arbeit aufzunehmen, wendet es die o.e. Vorgehensweise erneut an. Andernfalls nimmt es natürlich seine Tätigkeit wieder auf. NB: Das o.e. Formular ist auch im Fall eines Mutterschaftsurlaubs auszufüllen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass jede Abwesenheit wegen Krankheit, die während der sechs Wochen (acht im Fall einer Mehrlingsgeburt) vor dem tatsächlichen Datum der Entbindung erfolgt, in Mutterschaftsurlaub umgewandelt wird, falls nach der Krankheit der Dienst bis zur Entbindung nicht wieder aufgenommen wird. In den beiden Teilen des Formulars ist deshalb auch der voraussichtliche Termin der Entbindung anzugeben. Nach der Geburt ist beim Ministerium eine Geburtsurkunde einzureichen. Das Personalmitglied, das während einer Abwesenheit einen mehrtägigen Auslandsaufenthalt, eine Weiterbildung oder eine gewinnbringende Tätigkeit wahrnimmt, ist verpflichtet, - 4 -
5 mindestens 7 Tage vor der geplanten Abreise, dem Beginn der Weiterbildung oder dem Beginn der Ausübung einer gewinnbringenden Tätigkeit einen Kontrollbesuch bei der Kontrollärztin zu beantragen, um eine entsprechende schriftliche Genehmigung zu erhalten. Liegen im Falle eines mehrtätigen Auslandsaufenthalts zwingende Gründe vor, die einen solchen Aufenthalt kurzfristig erforderlich machen, reicht es aus, wenn das Personalmitglied den Kontrollarzt vorab entsprechend benachrichtigt. In diesem Ausnahmefall darf der Auslandsaufenthalt erfolgen, auch wenn keine schriftliche Genehmigung des Kontrollarztes vorliegt Kontrollverfahren Der zuständige Kontrollbeamte kann auf Vorschlag des Schulleiters, der Direktorin von Kaleido oder des Leiters der DgG Service und Logistik im Gemeinschaftsunterrichtswesen oder bei dessen/deren Abwesenheit dessen/deren Stellvertreter, die Kontrollärztin auffordern, das Personalmitglied an dessen Wohnsitz oder an dessen ständigen Aufenthaltsort zu untersuchen. Die Kontrollärztin kann auch aus eigener Initiative eine Kontrolluntersuchung am Wohnsitz oder am ständigen Aufenthaltsort des Personalmitglieds durchführen. Die Kontrolluntersuchung kann jederzeit während des Zeitraums der Krankheit zwischen 8.00 und Uhr stattfinden. Das Personalmitglied darf die Untersuchung durch die Kontrollärztin nicht verweigern. Findet die Kontrollärztin das Personalmitglied an seinem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort nicht vor, hinterlässt sie, insofern dem Personalmitglied der Ausgang gestattet ist, die Aufforderung (deshalb, bitte immer den Briefkasten kontrollieren), zu einem von ihr festgesetzten Termin zur Kontrolluntersuchung (entweder im Ministerium der DG in Eupen oder im Dienstleistungszentrum in St.Vith) vorstellig zu werden. Wenn das Personalmitglied dieser Aufforderung nicht nachkommt, gilt seine Abwesenheit wegen Krankheit als ungerechtfertigt, es sei denn, das Personalmitglied kann sein Fernbleiben durch zwingende Gründe rechtfertigen. Die Kontrollärztin kann ein Personalmitglied, das für mehr als 10 Arbeitstage wegen Krankheit oder Gebrechen abwesend ist, jederzeit telefonisch auffordern, zu einem von ihr festgelegten Zeitpunkt zur Kontrolluntersuchung in ihrer dem Wohnort des Personalmitglieds nächstgelegenen Praxis (entweder im Ministerium der DG in Eupen oder im Dienstleistungszentrum in St. Vith) vorstellig zu werden, wenn sie der Auffassung ist, dass dies dem Personalmitglied gesundheitlich zumutbar ist, und dem Personalmitglied zudem das Verlassen der Wohnung durch den behandelnden Arzt erlaubt ist. Erreicht die Kontrollärztin das Personalmitglied nicht auf telefonischem Weg oder kommt das Personalmitglied der telefonischen Aufforderung nicht nach, lässt sie dem Personalmitglied per Einschreiben eine entsprechende Aufforderung mit Angabe eines neuen Termins zukommen. Wenn das Personalmitglied dieser schriftlichen Aufforderung ebenfalls nicht nachkommt, gilt seine Abwesenheit wegen Krankheit als ungerechtfertigt, es sei denn, es kann sein Fernbleiben durch zwingende Gründe rechtfertigen. Nach der Untersuchung teilt die Kontrollärztin dem Personalmitglied und dem Kontrollbeamten mit, ob sie die Abwesenheit wegen Krankheit für gerechtfertigt hält oder ob sie der Auffassung ist, dass das Personalmitglied in der Lage ist, den Dienst sofort oder früher als auf der ärztlichen Bescheinigung vermerkt wieder aufzunehmen. Kommt sie zu der Schlussfolgerung, dass das Personalmitglied in der Lage ist, seinen Dienst wieder aufzunehmen, gilt die Abwesenheit wegen Krankheit des Personalmitglieds ab dem nächstfolgenden Arbeitstag als ungerechtfertigt und das Personalmitglied verliert für die Dauer der ungerechtfertigten Abwesenheit sein Recht auf Gehalt oder Gehaltssubvention. Zur Absicherung ihrer Entscheidung, ob ein Personalmitglied arbeitsunfähig ist oder nicht, kann die Kontrollärztin das Personalmitglied an einen Facharzt überweisen zwecks Einholung eines Fachgutachtens. Die Deutschsprachige Gemeinschaft trägt die hierdurch entstehenden Kosten
6 Falls die Kontrollärztin bei ihrem Kontrollbesuch feststellt, dass noch keine ärztliche Bescheinigung vorliegt, entscheidet sie allein, ob die Abwesenheit wegen Krankheit gerechtfertigt ist. Jedes Personalmitglied, das während des Besuchs der Kontrollärztin nicht anwesend ist, trägt die hierdurch entstandenen Kosten, es sei denn, ihm ist es auf Grund der ärztlichen Bescheinigung erlaubt, seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort zu verlassen. 2.4 Automatische Kontrolle Zum 1. September 2006 ist das System der automatischen Kontrolle eingeführt worden eine Maßnahme, die sich dem Problem der übermäßigen eintägigen Abwesenheiten widmet. Ein Personalmitglied, das eine auffällig hohe Anzahl an Abwesenheitstagen aufweist oder bei dem man aus einem anderen Grund an der Rechtmäßigkeit seiner häufigen Abwesenheiten zweifelt, kann unter die so genannte automatische Kontrolle gestellt werden. Der leitende Beamte des Fachbereichs Unterrichtspersonal des Ministeriums kann dieses Personalmitglied unter automatische Kontrolle stellen entweder auf Vorschlag des Schulleiters/Direktorin von Kaleido/Leiter der DgG Service und Logistik im Gemeinschaftsunterrichtswesen oder der Kontrollärztin oder aber aus eigener Initiative nach vorheriger Rücksprache mit dem Schulleiter/Direktorin von Kaleido/Leiter der DgG. Dem Personalmitglied wird diese Entscheidung mittels eines mit den Gründen versehenen Einschreibens mitgeteilt. Die Schule und die Kontrollärztin erhalten informationshalber eine Abschrift dieses Einschreibens. Die Auferlegung des automatischen Kontrollverfahrens hat für das Personalmitglied zur Folge, sich am ersten Tag seiner Abwesenheit vor 10 Uhr morgens bei der Kontrollärztin telefonisch abmelden zu müssen und damit die Kontrolle auszulösen. Das Erfüllen dieser Vorgabe entbindet allerdings nicht von den weiteren Verpflichtungen, die dem Personalmitglied durch das übliche Meldeverfahren auferlegt sind (Abmeldung beim Schulleiter/Direktorin von Kaleido/unmittelbar Vorgesetzten vor dem Zeitpunkt des normalen Dienstantritts, Verbleib am Wohnsitz,...). Hält die Kontrollärztin diese Maßnahme nicht mehr für erforderlich, kann sie dem leitenden Beamten vorschlagen, diese wieder aufzuheben. Das Personalmitglied kann ebenfalls eine entsprechende Anfrage an die Kontrollärztin richten, die daraufhin untersucht, ob ein Beibehalten der automatischen Kontrolle notwendig ist. Es sei darauf hingewiesen, dass das unter automatische Kontrolle gestellte Personalmitglied, das den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt, als ungerechtfertigt abwesend gilt und für die Dauer der ungerechtfertigten Abwesenheit sein Recht auf Gehalt bzw. Gehaltssubvention verliert. 3 Vorzeitige Wiederaufnahme des Dienstes oder der Arbeit Ein Personalmitglied, das infolge einer mehrtägigen Abwesenheit wegen Krankheit seinen Dienst oder seine Arbeit zu einem früheren Zeitpunkt als ursprünglich auf der ärztlichen Bescheinigung vermerkt wieder aufnehmen möchte, ist verpflichtet, dieses vorzeitige Ende des Krankheitsurlaubs aus versicherungsrechtlichen Gründen vorab durch eine ärztliche Bescheinigung abdecken zu lassen. Das Personalmitglied wendet dabei das unter Punkt beschriebene Meldeverfahren an (erster Teil der ärztlichen Bescheinigung umgehend an die Kontrollärztin, zweiter Teil an die Schule). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die KR13-Dokumente unbedingt mit den ärztlichen Bescheinigungen übereinstimmen müssen
7 4 Halbzeitige Wiederaufnahme des Dienstes oder der Arbeit NB: Es handelt sich um den Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen wegen Krankheit oder Gebrechen. Die folgenden Bestimmungen finden Anwendung auf die in den von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Unterrichtseinrichtungen oder bei Kaleido beschäftigten definitiven Personalmitglieder sowie auf die Personalmitglieder, die auf unbestimmte Dauer zeitweilig bezeichnet oder eingestellt sind. Das wegen Krankheit abwesende Personalmitglied kann mit Einverständnis seines behandelnden Arztes (aus medizinischer Sicht) und des Schulträgers (aus organisatorischer Sicht) seine Tätigkeit halbzeitig wieder aufnehmen. Das Personalmitglied wendet dabei dasselbe Verfahren an wie bei einer mehrtägigen Abwesenheit (erster Teil an die Kontrollärztin, zweiter Teil an die Schule). Es informiert aber auch vorab den Schulträger, weil dieser entscheidet, ob er dem Personalmitglied den o.e. Urlaub gewährt. Der Schulträger bzw. die Schule übermittelt dem Ministerium folglich das Protokoll des Gemeinderatsbeschlusses (OSU) oder das UADL-Formular (FSU-GUW). Dem Personalmitglied kann ein Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen wegen Krankheit oder Gebrechen für höchstens 30 Kalendertage gewährt werden. Nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung kann der Urlaub allerdings zwei Mal um jeweils weitere 30 Kalendertage verlängert werden, und zwar gemäß dem o.e. Verfahren. Die Gesamtdauer dieses Urlaubs darf demnach 90 Tage, also 3 x 30 Tage, während eines Zeitraums von zehn Jahren nicht überschreiten. Dieser Zeitraum von zehn Jahren wird rückwirkend ab dem ersten Tag des Urlaubs wegen verringerter Dienstleistungen berechnet. So muss ab diesem bestimmten Tag überprüft werden, in welchem Maße das Personalmitglied schon während der letzten 10 Jahre in den Genuss dieser Urlaubsform gekommen ist. 5 Datenschutz Die persönlichen Daten, die das Personalmitglied der Kontrollärztin mitteilt, sowie die Angaben des behandelnden Arztes werden in einer Datenbank abgespeichert, um die Angaben bezüglich der Abwesenheit zu verwalten. Die Verantwortliche dieser Datenbank ist die Kontrollärztin. Gemäβ dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten haben das Personalmitglied und sein behandelnder Arzt das Recht, die Angaben, die in der Datenbank registriert werden, einzusehen und die Richtigstellung von falschen Angaben zu beantragen. Weitere Informationen sind erhältlich beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens (Avenue de la Porte de Hal 5-8, 1060 Brüssel, oder unter
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