Geschwindigkeitsanzeigegerät für Altenburg

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1 An einen Haushalt! Zugestellt durch Post.at! Nr.8/Oktober 2009 INHALT Geschwindigkeitsmessgerät Ehrungen Infos aus der NÖ Bauordnung 1996 SOMA - Sozialmarkt Ausstellungseröffnung Künstler in der Gemeinde Bildungs- und Heimatwerk Segnung Kriegerdenkmal Fuglau Problemstoffsammlung Wochenend- und Feiertagsdienst des Arztes Müllabfuhrterminkalender Notrufnummern IMPRESSUM Herausgeber und Eigentümer: Gemeinde Altenburg für den Inhalt verantwortlich: Markus Smeritschnig 3591 Altenburg Zwettlerstraße 16 Tel.02982/2765 Fax Dw.16 eigene Vervielfältigung Verlagspostamt: 3580 Horn gemeinde@altenburg.gv.at Parteienverkehrszeiten Montag, Mittwoch und Freitag von Uhr und zusätzlich jeden Mittwoch von Uhr Sprechstunden Bgm. Johann Sodeck Montag von Uhr Mittwoch von Uhr Vzbgm.Franz Schreiner jeden 1. Mittwoch im Monat von Uhr GGR.DI.Günther Denninger jeden 1. Mittwoch im Monat von Uhr GGR.Franz Kriest jeden 1. Mittwoch im Monat von Uhr GGR. DI.Markus Reichenvater jeden 1. Mittwoch im Monat von Uhr GGR. Wolfgang Haselsteiner jeden letzten Mittwoch im Monat von Uhr Mitteilungsblatt der Gemeinde Altenburg Geschwindigkeitsanzeigegerät für Altenburg v.li.n.re.: Bgm. Johann Sodeck, Jan und Leo Greiml, Thomas u. Hannes Reichenvater, DI. GGR. Günther Denninger Vor Ferienbeginn hat der Gemeinderat von Altenburg beschlossen, zur Temporeduktion an den Ortseinfahrten ein elektronisches Geschwindigkeitsanzeigegerät anzukaufen. Rechtzeitig zu Schulbeginn wurde dieses Gerät nun von der Firma Ziegelwanger an der westlichen Ortseinfahrt von Altenburg unmittelbar vor der Busbucht und dem Zebrastreifen, welche von zahlreichen Schülern jeden Morgen benützt werden, montiert. In weiterer Folge soll die Geschwindigkeitsanzeige auch an den anderen neuralgischen Ortseinfahrten im Zuge der Landesstraße B 38 wie zum Beispiel in Burgerwiesen oder Fuglau zum Einsatz kommen. Auch in Mahrersdorf, Steinegg oder anderen Straßenabschnitten im Gemeindegebiet, wo es zu Problemen kommt, kann es eingesetzt werden. Als der für den Straßenverkehr zuständige geschäftsführende Gemeinderat hofft Dipl.-Ing. Günther Denninger, dass durch den Ankauf dieses Gerätes ein wesentlicher Beitrag im Sinne der Aktion Kindersicherheit des Landes Niederösterreich durch die Gemeinde Altenburg geleistet wurde.

2 Goldene Hochzeit Familie Kofler v.li.n.re.: Bgm. Johann Sodeck, Inge u. Dipl.Volkswirt Eberhard Kofler, GR. Gerald Schönhacker Goldene Hochzeit Familie Schneider v.li.n.re.: Hildegard Schneider, GR. Josef Rieppel, Hildegunde u. Norbert Schneider, Bgm. Johann Sodeck, Christine Steininger

3 Info aus der NÖ Bauordnung 1996 UNTERSCHIED PERGOLA, CARPORT UND GARAGE Pergola Unter einer Pergola versteht man ein Rankgerüst, d.h. die Pergola hat kein Dach und auch keine Wände. Eine solche Konstruktion ist nach der Definition in 4 NÖ Bauordnung 1996 als bauliche Anlage einzustufen und wäre daher in der Regel bewilligungspflichtig. Eine Pergola ist jedoch als anzeigepflichtiges Vorhaben im 15 Abs. 1 Z. 9 aufgelistet und ist deshalb nur anzeigepflichtig! Entscheidend für die Einstufung als anzeigepflichtiges Vorhaben sind allein die Art und die Ausgestaltung des Vorhabens als reines Rankgerüst. Pergola mit Wänden Werden senkrecht Folien, Holzgeflechte, Wandelemente, Begrenzungswände und dgl. angebracht, ist von einer Wand zu sprechen, selbst wenn diese Bauteile nicht eine vollkommen geschlossene Raumbegrenzung darstellen! In diesen Fällen (kein Dach und Wände beliebiger Anzahl) handelt es sich um keine anzeigepflichtige Pergola mehr, sondern gem. 14 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage, sofern zumindest eine der dort angeführten Voraussetzungen (Gefahr für Personen und Sachen, Widerspruch zum Ortsbild, Rechte der Nachbarn) zutrifft. Pergola mit Dach und Wänden Wird das Rankgerüst mit einem Dach und max. 1 Wand versehen, so handelt es sich ebenfalls nicht mehr um eine Pergola, sondern um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage gem. 14 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996, sofern zumindest eine der dort angeführten Voraussetzungen (Gefahr für Personen und Sachen, Widerspruch zum Ortsbild, Rechte der Nachbarn) zutrifft. Erhält des Bauwerk neben dem Dach 2 oder mehr Wände, dann handelt es sich gem. 4 Z. 6 NÖ Bauordnung 1996 um ein Gebäude, welches gem. 14 Z. 1 in jedem Fall baubewilligungspflichtig ist. Carport Ein Carport ist ein Unterstellplatz für Kraftfahrzeuge und dient dem Schutz des Fahrzeuges vor Umwelteinflüssen wie zum Beispiel Regen oder Schnee. Wesentliches Element eines Carports ist eine Dachfläche. Aufgrund dieser Konstruktion handelt es sich um eine bauliche Anlage, welche in der Regel baubewilligungspflichtig ist (siehe obige Ausführungen zu Pergola mit Dach) Zu beachten ist: Wände eines unmittelbar angrenzenden Gebäudes machen die bauliche Anlage Carport nicht zum Gebäude, sofern diese keine technisch-konstruktive Verbindung mit dem angrenzenden Gebäude aufweist. In diesem Fall gilt das Carport als eigenständige bauliche Anlage. Carport wird zur Garage Hat das Carport zusätzlich zum Dach zwei oder mehr Wände, dann handelt es sich um ein Gebäude. Wenn in diesem Gebäude ein Kraftfahrzeug abgestellt wird, dann ist eine Garage gegeben.

4 Sozialmarkt - mobiler SOMA Waldviertel Der mobile SOMA (Sozialmarkt) Waldviertel startet ab und wird ab diesem Zeitpunkt täglich von Montag bis Freitag seine Runden im Waldviertel drehen. Menschen mit geringem Einkommen können im SOMA transportbeschädigte, kurz vor Ende des Haltbarkeitsdatums stehende oder aus Überproduktion stammende Waren zu geringen Preisen erwerben. Die wöchentlichen SOMAmobil- Termine in Horn am Matzek-Parkplatz: Montag, Uhr Mittwoch, Uhr Um die Angebote im SOMAmobil wahrnehmen zu können benötigen Sie einen SOMA-Pass, den Sie dann beim nächsten Besuch des SOMAmobils beantragen können. Step by Step Jugend - Corner Ausstellungseröffnung am NÖ Tag der offenen Ateliers Ausstellung Künstler in der Gemeinde und Ferienwerkstatt Sonntag, , nach der Uhr Messe durch Bürgermeister Johann Sodeck im Gemeindeamt Altenburg

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8 Steinbruch Steinegg VOLKSANWALTSCHAFT bestätigt Widmung Bezüglich der Umwidmung in Grünland-Materialgewinnungsstätte hat die Volksanwaltschaft mit Schreiben vom festgestellt, dass im konkreten Fall kein Missstand in der Verwaltung der Gemeinde Altenburg festgestellt wurde. Wochenend- und Feiertagsdienst des Arztes 03./ Dr. Dollensky Harald Gars/Kamp 02985/ / Dr. Steinwender Paul St.Leonhard/Hw / / Dr. Greilinger Anita Gars/Kamp 02985/ / Dr. Steinwender Paul St.Leonhard/Hw / Dr. Steinwender Paul St.Leonhard/Hw / Dr. Heher Wilhelm Neupölla 02989/ Dr. Heher Wilhelm Neupölla 02989/ / Dr. Steinwender Paul St.Leonhard/Hw / / Dr. Renoldner Klaus Neupölla 02988/ / Dr. Greilinger Anita Gars/Kamp 02985/ / Dr. Mies Peter Altenburg 02982/2443 Urlaub Dr. Peter Mies: Ärztenotrufnummer Freiwillige Feuerwehr Polizei Rettung 02982/2244 Vergiftungs-Info Bereitschaftsdienst Apotheke: Dienst täglich (auch Sonn- u. Feiertags von 0 bis 24 Uhr),Landschaftsapotheke am Hauptplatz in Horn. 141 (ohne Vorwahl) Notruf 122 Notruf 133 Notruf / /2255 Müllabfuhrterminkalender 10-11/2009 Monat Bio Restmüll Papier gelbe(r) Sack/Tonne Oktober A A November A Sperrmüll, Eisenschrott und E-Schrott am und Elektrische Kleingeräte,Speisefett, Alttextilien und Kartonagen: jeden 1. Freitag im Monat von Uhr im Altstoffsammelzentrum Altenburg

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