FEINSTAUB / STICKSTOFFDIOXID - MAßNAHMENVERORDNUNGEN IN DEN BUNDESLÄNDERN BETRIEB UND UMWELT. Christoph Pinter

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1 FEINSTAUB / STICKSTOFFDIOXID - MAßNAHMENVERORDNUNGEN IN DEN BUNDESLÄNDERN BETRIEB UND UMWELT Christoph Pinter Februar 2008

2 Impressum Wirtschaftskammern Österreichs Kompetenz-Center Betrieb und Umwelt Verlags- und Herstellungsort: St. Pölten Für den Inhalt verantwortlich: Wirtschaftskammer Niederösterreich Abteilung Umwelt, Technik und Innovation 3100 St. Pölten, Landsbergerstraße 1 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck auch auszugsweise nur mit Quellenangabe und vorheriger Rücksprache gestattet. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben dieses Merkblattes trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammer Niederösterreich ausgeschlossen ist.

3 Inhalt 1 ÜBERBLICK DIE WICHTIGSTEN MAßNAHMEN GRAFIK DER LUFTBELASTUNGSGEBIETE 3 2 EINLEITUNG GRUNDSÄTZLICHE SYSTEMATIK DES IG-L DIE IMMISSIONSGRENZWERTE 4 3 MASSNAHMENVERORDNUNGEN DER LANDESHAUPTMÄNNER BURGENLAND - VERORDNUNG DES LANDESHAUPTMANNES VON BURGENLAND, MIT DER MAßNAHMEN ZUR VERRINGERUNG DER IMMISSION DES LUFTSCHADSTOFFES PM 10 NACH DEM IMMISSIONSSCHUTZGESETZ - LUFT GETROFFEN WERDEN (IG-L-MAßNAHMENKATALOG 2007) - LGBL NR. 31/2006 IDF LGBL NR. 38/ Maßnahmen für Baumaschinen Maßnahmen für stationäre Anlagen Maßnahmen für den Verkehr Sonstige Maßnahmen KÄRNTEN - VERORDNUNG DES LANDESHAUPTMANNES VON KÄRNTEN MIT DER ZUM IMMISSIONSSCHUTZ GEGEN PM 10 EIN MASSNAHMENKATALOG FÜR DIE LANDESHAUPTSTADT KLAGENFURT NACH DEM IMMISSIONSSCHUTZGESETZ LUFT ERLASSEN WIRD (PM 10 - MAßNAHMENKATALOG KLAGENFURT) - LGBL NR. 4/ Maßnahmen für den Verkehr Maßnahmen für Baumaschinen NIEDERÖSTERREICH - NÖ SANIERUNGSGEBIETS - UND MAßNAHMENVERORDNUNG FEINSTAUB (PM 10 ) und NÖ MAßNAHMENVERORDNUNG FEINSTAUB (PM 10 ) VERKEHR - LGBL 8103/ Maßnahmen für Baumaschinen Maßnahmen für den Verkehr Sonstige Maßnahmen OBERÖSTERREICH - VERORDNUNG DES LANDESHAUPTMANNS VON OBERÖSTERREICH, MIT DER EMISSIONSMINDERNDE MASSNAHMEN FÜR DIE STADTGEBIETE LINZ UND STEYREGG ERLASSEN WERDEN UND VERORDNUNG DES LANDESHAUPTMANNS VON OBERÖSTERREICH, MIT DER EINE IMMISSIONSABHÄNGIGE GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG FÜR EINE TEILSTRECKE DER A1 WESTAUTOBAHN ANGEORDNET WIRD - LGBL NR. 115/2003 UND LGBL NR. 135/ Maßnahmen für Anlagen Maßnahmen für den Verkehr SALZBURG - VERORDNUNG DER LANDESHAUPTFRAU VON SALZBURG MIT DER EINE GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG FÜR EINE TEILSTRECKE DER TAUERNAUTOBAHN ANGEORDNET WIRD (TAUERNAUTOBAHN-GESCHWINDIDKEITSBESCHRÄNKUNGS-VERORDNUNG) - LGBL NR. 31/ Verkehrsmaßnahmen 10

4 3.6 STEIERMARK - VERORDNUNG DES LANDESHAUPTMANNES VON STEIERMARK, MIT DER MAßNAHMEN ZUR VERRINGERUNG DER IMMISSION DES LUFTSCHADSTOFFS PM 10 NACH DEM IMMISSIONSSCHUTZGESETZ-LUFT ANGEORDNET WERDEN (IG-L-MAßNAHMEN-VERORDNUNG 2008) - LGBL NR. 96/ Maßnahme TIROL - VERORDNUNGEN DES LANDESHAUPTMANNES VON TIROL, MIT WELCHEN MASSNAHMEN FÜR BESTIMMTE BAUMASCHINEN UND BAUSTELLENGERÄTE MIT VERBRENNUNGSMOTOREN SOWIE VERKEHRSMASSNAHMEN ERLASSEN WERDEN - LGBL. NR. 82/2004, LGBL. NR. 20/2005, LGBL. NR. 73/2005, LGBL. NR. 86/2006, LGBL. NR. 90/2006, LGBL. NR. 91/2006, LGBL. NR. 92/ Maßnahmen für Baumaschinen Verkehrsmaßnahmen VORARLBERG - VERORDNUNGEN DES LANDESHAUPTMANNES VON VORARLBERG ÜBER EINEN MASSNAHMENKATALOG NACH DEM IMMISSIONSSCHUTZGESETZ LUFT FÜR DEN VERKEHR IN DORNBIRN UND FELDKIRCH - LGBL NR. 52/2005, LGBL NR. 34/2005 UND LGBL NR. 28/ Maßnahmen für den Verkehr WIEN - VERORDNUNG DES LANDESHAUPTMANNES VON WIEN, MIT DER MAßNAHMEN ZUR VERRINGERUNG DER IMMISSION DER LUFTSCHADSTOFFE PM 10 UND NO 2 NACH DEM IMMISSIONSSCHUTZGESETZ - LUFT GETROFFEN WERDEN (IG-L-MAßNAHMENKATALOG 2005) - LGBL NR. 47/2005 IDF LGBL NR. 15/ Maßnahmen für Baumaschinen und mobile Einrichtungen Maßnahmen für ortsfeste Anlagen Maßnahmen für den Verkehr 16 4 FÖRDERUNGEN Umweltförderung Reduktion von Staubemissionen Förderungen zur Nachrüstung von KFZ mit Dieselpartikelfilter 17 ANHANG (ANSPRECHPARTNER) 18 Wirtschaftskammern 18 Landesregierungen 18 Förderstellen 19

5 1 ÜBERBLICK 1.1 DIE WICHTIGSTEN MAßNAHMEN Bundesländer Maßnahmen Anlagen Verkehr Sonstige Maßnahmen Burgenland Partikelfilter, Einsatz von emissionsarmen Brennstoffen Fahrverbote Maßnahmen für Streumittel, Schüttgüter, Gülle und Jauche sowie Gärrückstände Kärnten Partikelfilter für Baumaschinen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Fahrverbote Niederösterreich Partikelfilter für Baumaschinen Fahrverbote Maßnahmen für Streumittel, Schüttgüter und Gärrückstände Oberösterreich Maßnahmen für die Voestalpine Stahl GmbH Geschwindigkeitsbeschränkungen 1

6 Salzburg Geschwindigkeitsbeschränkungen Steiermark Einschränkung der Brauchtumsfeuer Tirol Partikelfilter für Baumaschinen Fahrverbote Vorarlberg Geschwindigkeitsbeschränkungen und Fahrverbote Wien Partikelfilter, Einsatz von emissionsarmen Brennstoffen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Fahrverbote Achtung: Die Maßnahmen gelten nur in den ausgewiesenen Sanierungsgebieten! Siehe dazu und auch bezüglich der Übergangsbestimmungen unten (Pkt. 3) die Darstellung der einzelnen Verordnungen der Landeshauptmänner. Hinweis: Landesrecht und Bundesgesetzblätter finden Sie im Internet unter: 2

7 1.2 GRAFIK DER LUFTBELASTUNGSGEBIETE 1 1 Maßnahmen derzeit nur in den gelb und orange markierten Gebieten (Ausnahme Burgenland: hier auch die blau markierten Gebiete)! Quelle: Referat Verkehrspolitik, Abteilung Sozial- und Umweltpolitik - WKOÖ 3

8 2 EINLEITUNG Seit 1. April 1998 gilt in Österreich das Immissionsschutzgesetz-Luft (BGBl Nr. 115/1997), welches in den letzten Jahren durch europarechtliche Vorgaben mehrmals angepasst und novelliert wurde. Das Immissionsschutzgesetz- Luft (IG-L) legt ein bundesweites immissionsbezogenes Grenzwertregime zum Schutz der Gesundheit sowie der Vegetation vor Luftschadstoffen fest. Dazu legt das Gesetz strenge Immissionsgrenzwerte für die wichtigsten Luftschadstoffe fest, die nicht überschritten werden dürfen. Insbesondere durch die seit Beginn 2005 intensiv geführte Feinstaubdiskussion ist das Immissionsschutzgesetz-Luft in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. Durch das IG-L werden folgende Richtlinien der EG umgesetzt: Rahmenrichtlinie über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (96/62/EG) Richtlinie über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft (1999/30/EG) Richtlinie über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft (2000/69/EG) Richtlinie über den Ozongehalt der Luft (2002/3/EG) Richtlinie über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (2004/107/EG). 2.1 GRUNDSÄTZLICHE SYSTEMATIK DES IG-L Der Gesundheitsschutz erfolgt im IG-L durch ein Grenzwertregime. In den Anlagen zum Gesetz sind Immissionsgrenzwerte für die wichtigsten Luftschadstoffe festgeschrieben, die grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen. Kommt es zu Überschreitungen eines Schadstoffs an einer gemäß IG-L betriebenen Messstelle, so sind Maßnahmen zu setzen. Adressat des IG-L und somit verantwortlich für die Anordnung konkreter Maßnahmen zur Schadstoffreduktion ist der Landeshauptmann des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Überschreitung festgestellt worden ist. In der Folge sollen vom Landeshauptmann, gemäß bestimmter im IG-L normierter Grundsätze, für bestimmte Gebiete Maßnahmenverordnungen erlassen werden. Die bis jetzt erlassenen Verordnungen werden nachstehend (Pkt. 3) dargestellt. 2.2 DIE IMMISSIONSGRENZWERTE In Anlage 1 des Gesetzes sind Konzentrationsgrenzwerte für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, PM 10 (Feinstaub - Staubpartikel mit einem Durchmesser kleiner als 10 µm), Blei in PM 10 und Benzol festgelegt. Die Immissionsgrenzwerte stellen sich wie folgt dar: Luftschadstoff HMW MW8 TMW JMW Schwefeldioxid 200 *) 120 Kohlenstoffmonoxid 10 Stickstoffdioxid **) *) Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag, jedoch maximal 48 Halbstundenmittelwerte pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m³ gelten nicht als Überschreitung **) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m³ ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m³ und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis zum 1. Jänner 2005 um 5 µg/m³ verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/m³ gilt gleich bleibend von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember Die Toleranzmarge von 5 µg/m³ gilt gleich bleibend von 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember

9 Schwebestaub 150 PM ***) 40 Blei in PM 10 0,5 Benzol 5 Die angeführten Konzentrationswerte sind Werte in µg/m³ (ausgenommen CO: angegeben in mg/m³). Die weiteren Anhänge des Gesetzes geben Zielwerte bzw. Alarmwerte an. Die Einhaltung der Zielwerte ist in einem bestimmten Zeitraum anzustreben, bei ihrer Überschreitung sind jedoch anders als bei der Überschreitung von Grenzwerten - keine Maßnahmen zwingend vorgesehen. Die Überschreitung der Zielwerte ist jedoch auszuweisen. Neben diesen Immissionsgrenzwerten und zielwerten, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegt sind, sieht eine Verordnung zum IG-L (BGBl II Nr. 298/2001) weitere Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation vor. ***) Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl von Überschreitungen zulässig: von 2005 bis 2009: 30; ab 2010: 25. 5

10 3 MASSNAHMENVERORDNUNGEN DER LANDESHAUPTMÄNNER 3.1 BURGENLAND - VERORDNUNG DES LANDESHAUPTMANNES VON BURGENLAND, MIT DER MAßNAHMEN ZUR VERRINGERUNG DER IMMISSION DES LUFTSCHADSTOFFES PM 10 NACH DEM IMMISSIONSSCHUTZGESETZ - LUFT GETROFFEN WERDEN (IG-L-MAßNAHMENKATALOG 2007) - LGBL NR. 31/2006 IDF LGBL NR. 38/2007 Als Sanierungsgebiet wird das gesamte Burgenland festgelegt Maßnahmen für Baumaschinen Im Sanierungsgebiet dürfen Baumaschinen sowie Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren, mit Dieselmotoren mit mehr als 18 kw nur eingesetzt werden, wenn sie mit Partikelfiltersystemen ausgestattet sind. Diese Partikelfiltersysteme müssen einen Abscheidegrad Anzahlkonzentration im Partikel - Größenbereich 20 bis 300 nm (1 nm = 10-9 m) von mehr als 95 % und einen Abscheidegrad EC- Massenkonzentration von mehr als 90 % aufweisen. Ausgenommen sind dabei: Kraftfahrzeuge deren Luftschadstoffemissionen ausschließlich aus einem der Fortbewegung dienenden Verbrennungsmotor stammen 2 Eisenbahnen Luftfahrzeuge Anlagen, die für den Betrieb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Luftfahrzeuge unmittelbar erforderlich sind Fahrzeuge im Sinn des Schifffahrtsgesetzes Anlagen, für die der Stand der Luftreinhaltung in einem Gesetz oder einer Verordnung festgelegt ist 3 Die Partikelfilterpflicht im Sanierungsgebiet gilt ab 1. Jänner 2010, jeweils von 1. November bis 31. März eines jeden Jahres. Eine Weiterverwendung bis zum 1. Jänner auch ohne Partikelfilter - ist jedoch gestattet Maßnahmen für stationäre Anlagen Ortsfeste Einrichtungen im Sanierungsgebiet, die Luftschadstoffe emittieren und die mit.heizöl leicht. gemäß ÖNORM C 1108 Flüssige Brennstoffe - Rückstandsheizöle - Anforderungen vom 1. Mai 2003 betrieben werden, müssen anstelle dieses Brennstoffes mit einem emissionsärmeren Brennstoff, zb mit Heizöl extra leicht gemäß ÖNORM C 1109 Flüssige Brennstoffe - Heizöl extra leicht - Gasöl zu Heizzwecken - Anforderungen vom 1. Juli 2003 betrieben werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Versorgung mit emissionsärmeren Brennstoffen sichergestellt ist, die jeweilige Anlage zum Einsatz emissionsärmerer Brennstoffe geeignet ist und der Einsatz dieser emissionsärmeren Brennstoffe nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führt. Diese Maßnahme trat mit 1. September 2006 bzw. tritt für die Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf mit 1. September 2007 in Kraft Maßnahmen für den Verkehr Im Sanierungsgebiet gilt ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1992 erstmals zugelassen worden sind. Ausgenommen davon sind: Einsatzfahrzeuge Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung, im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr Ziel und Quellverkehr 2 Nicht erfasst von der Partikelpflicht sind daher Fahrzeuge, die mit demselben Motor, der der Fortbewegung dient, auch eine Maschine betreiben. Dies sind zb Bagger, Raupen, etc. Erfasst hingegen sind Fahrzeuge, auf welchen ein Gerät montiert ist, das durch einen eigenen Verbrennungsmotor betrieben wird. Weiters zb auch Kraftfahrzeuge, die eine Standheizung besitzen, die mit einem eigenen Motor betrieben wird. 3 Dabei handelt es sich im Wesentlichen um die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V), BGBl. II Nr. 136/

11 Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft Fahrzeuge für den Fahrschulbetrieb unter bestimmten Voraussetzungen Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb oder Gasantrieb Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die zumindest die EURO 1 Werte erfüllen historische Fahrzeuge, die älter als 25 Jahre sind Fahrzeuge des Bundesheeres. Diese Maßnahme tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft Sonstige Maßnahmen Diese Maßnahmen betreffen die Verwendung abstumpfender Streumittel und die Straßenreinigung sowie die Abfüllung staubender Schüttgüter aus Silos, die Ausbringung von Gülle oder Jauche und die Endlagerung von Gärrückständen von Biogasanlagen. Diese Maßnahmen traten mit 1. Oktober 2006 bzw. 22. Mai 2007 in Kraft. Für die Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf treten diese Bestimmungen mit 1. Oktober 2007 in Kraft. 3.2 KÄRNTEN - VERORDNUNG DES LANDESHAUPTMANNES VON KÄRNTEN MIT DER ZUM IMMISSIONSSCHUTZ GEGEN PM 10 EIN MASSNAHMENKATALOG FÜR DIE LANDESHAUPTSTADT KLAGENFURT NACH DEM IMMISSIONSSCHUTZGESETZ LUFT ERLASSEN WIRD (PM 10 -MAßNAHMENKATALOG KLAGENFURT) - LGBL NR. 4/2006 Der PM 10 -Maßnahmenkatalog für Klagenfurt normiert das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt als Sanierungsgebiet Maßnahmen für den Verkehr Für Kraftfahrzeuge werden normiert: Geschwindigkeitsbeschränkungen o 30 km/h in dem durch den inneren Rand von Völkermarkter Ring, Viktringer Ring, Villacher Ring und St. Veiter Ring umgrenzten Teil des Sanierungsgebietes o 100 km/h auf Autobahnen innerhalb des Sanierungsgebietes (von km 305,0 bis km 328,500) Fahrverbote o für diesel- oder benzinbetriebene Kraftfahrzeuge zwischen der nordöstlichen Kreuzung Neuer Platz (südlich des Dr.-Arthur-Lemisch-Platzes) und der an die Wiesbadener Straße anschließenden Kreuzung Heiligengeistplatz o für diesel- oder benzinbetriebene Kraftfahrzeuge innerhalb des auf der Völkermarkter Straße gelegenen Abschnittes zwischen Kreuzung Alois-Schader-Straße und Kreuzung Enzenbergstraße täglich in der Zeit zwischen 7.00 und Uhr o für diesel- oder benzinbetriebene Kraftfahrzeuge in dem durch den äußeren Rand von Völkermarkter Ring, Viktringer Ring, Villacher Ring und St. Veiter Ring umgrenzten Teil des Sanierungsgebietes täglich in der Zeit zwischen 7.00 und Uhr Die Maßnahmen gelten vom 1. November bis 31. März des Folgejahres, wobei ein gestaffeltes Inkrafttreten von bis zu 2 Jahren unter gewissen Bedingungen (Grenzwertüberschreitungen) vorgesehen ist. Die Maßnahmen werden mittels Verkehrzeichen kundgemacht. Ausgenommen von den Fahrverboten sind dabei: Einsatzfahrzeuge Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung, im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr Ziel und Quellverkehr Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft Fahrzeuge für den Fahrschulbetrieb unter bestimmten Voraussetzungen Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb oder Gasantrieb Fahrzeuge die zum Zweck des Anrainerverkehrs benützt werden 7

12 3.2.2 Maßnahmen für Baumaschinen Für Baumaschinen sowie sonstige Geräte und mobile technische Einrichtungen mit Selbstzündungsmotoren mit mehr als 18 kw ist für den Einsatz im Sanierungsgebiet eine Partikelfilterpflicht vorgesehen. Partikelfilter haben dabei einen Abscheidegrad Anzahlkonzentration im Partikel-Größenbereich 20 bis 300 nm von mehr als 95 Prozent und einen Abscheidegrad EC-Massenkonzentration von mehr als 90 Prozent aufzuweisen. Baumaschinen mit einer Leistung bis 37 kw haben oben genannte Voraussetzungen bis zum 1. Februar 2009, Baumaschinen mit einer Leistung über 37 kw bis zum 1. Februar 2007 zu erfüllen. Ausgenommen sind dabei: Kraftfahrzeuge deren Luftschadstoffemissionen ausschließlich aus einem der Fortbewegung dienenden Verbrennungsmotor stammen 4 Eisenbahnen Luftfahrzeuge Anlagen, die für den Betrieb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Luftfahrzeuge unmittelbar erforderlich sind Fahrzeuge im Sinn des Schifffahrtsgesetzes Anlagen, für die der Stand der Luftreinhaltung in einem Gesetz oder einer Verordnung festgelegt ist NIEDERÖSTERREICH - NÖ SANIERUNGSGEBIETS - UND MAßNAHMENVERORDNUNG FEINSTAUB (PM 10 ) und NÖ MAßNAHMENVERORDNUNG FEINSTAUB (PM 10 ) VERKEHR 6 - LGBL 8103/1-0 Das Sanierungsgebiet umfasst die Bezirke Bruck an der Leitha, Gänserndorf, Korneuburg, Mistelbach, Tulln und Wien-Umgebung sowie die Städte mit eigenem Statut Krems, St. Pölten und Wr. Neustadt zur Gänze; im Bezirk Amstetten die Gemeinde Amstetten; den Bezirk Baden mit Ausnahme der Gemeinden Alland, Altenmarkt an der Triesting, Berndorf, Furth an der Triesting, Heiligenkreuz, Hernstein, Hirtenberg, Klausen-Leopoldsdorf, Pottenstein und Weissenbach an der Triesting; im Bezirk Horn die Gemeinden Eggenburg, Röschitz und Straning-Grafenberg; den Bezirk Hollabrunn mit Ausnahme der Gemeinde Hardegg; im Bezirk Krems die Gemeinden Gedersdorf, Grafenegg und Rohrendorf bei Krems; den Bezirk Mödling mit Ausnahme der Gemeinden Breitenfurt, Gaaden, Gießhübl, Hinterbrühl, Kaltenleutgeben, Laab im Wald und Wienerwald; im Bezirk Neunkirchen die Gemeinden Breitenau, Natschbach-Loipersbach, Neunkirchen, Schwarzau am Steinfelde, St. Egyden am Steinfeld und Würflach; im Bezirk St. Pölten die Gemeinden Asperhofen, Herzogenburg, Nussdorf ob der Traisen, Traismauer und Weißenkirchen an der Perschling; im Bezirk Wr. Neustadt die Gemeinden Bad Fischau-Brunn, Ebenfurth, Eggendorf, Felixdorf, Katzelsdorf, Lanzenkirchen, Lichtenwörth, Matzendorf-Hölles, Sollenau, Theresienfeld, Weikersdorf am Steinfeld, Winzendorf-Muthmannsdorf, Wöllersdorf-Steinabrückl und Zillingdorf. Hinweis: Für den Geltungsbereich der Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10) Verkehr wird die Gemeinde Amstetten aus dem Sanierungsgebiet ausgenommen Maßnahmen für Baumaschinen Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen mit Dieselmotoren mit einer Leistung von mehr als 18 kw dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie mit Partikelfiltersystemen ausgestattet sind. Diese Partikelfiltersysteme müssen einen Abscheidegrad Anzahlkonzentration im Partikel-Größenbereich 20 bis 300 nm (1 nm = 10-9 m) von mehr als 95 % und einen Abscheidegrad EC- Massenkonzentration von mehr als 90 % aufweisen. 4 vgl. FN 2. 5 vgl. FN 3. 6 wird lediglich durch Aufstellen der Verkehrszeichen, jedoch nicht im Landesgesetzblatt, kundgemacht. 8

13 Ausgenommen sind dabei: Kraftfahrzeuge deren Luftschadstoffemissionen ausschließlich aus einem der Fortbewegung dienenden Verbrennungsmotor stammen 7 Eisenbahnen Luftfahrzeuge Anlagen, die für den Betrieb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Luftfahrzeuge unmittelbar erforderlich sind Fahrzeuge im Sinn des Schifffahrtsgesetzes Anlagen, für die der Stand der Luftreinhaltung in einem Gesetz oder einer Verordnung festgelegt ist 8 Notstromaggregate Diese Maßnahme tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft Maßnahmen für den Verkehr Für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1992 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, gilt ein Fahrverbot im Sanierungsgebiet (wie oben angeführt ohne das Gemeindegebiet der Stadt Amstetten). Ausgenommen davon sind: Einsatzfahrzeuge Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung, im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr Ziel und Quellverkehr Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft Fahrzeuge für den Fahrschulbetrieb unter bestimmten Voraussetzungen Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb oder Gasantrieb historische Fahrzeuge, die älter als 25 Jahre sind Diese Maßnahme tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und wird mittels Verkehrszeichen kundgemacht Sonstige Maßnahmen Diese Maßnahmen betreffen die Verwendung abstumpfender Streumittel und die Straßenreinigung sowie die Abfüllung staubender Schüttgüter aus Silos, die Ausbringung von Gülle oder Jauche und die Endlagerung von Gärrückständen von Biogasanlagen. Die Maßnahme für Streumittel tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft. Die übrigen Maßnahmen traten mit 28. November 2006 in Kraft. 3.4 OBERÖSTERREICH - VERORDNUNG DES LANDESHAUPTMANNS VON OBERÖSTERREICH, MIT DER EMISSIONSMINDERNDE MASSNAHMEN FÜR DIE STADTGEBIETE LINZ UND STEYREGG ERLASSEN WERDEN UND VERORDNUNG DES LANDESHAUPTMANNS VON OBERÖSTERREICH, MIT DER EINE IMMISSIONSABHÄNGIGE GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG FÜR EINE TEILSTRECKE DER A1 WESTAUTOBAHN ANGEORDNET WIRD - LGBL NR. 115/2003 UND LGBL NR. 135/2007 Als Sanierungsgebiet für Anlagen wird das Stadtgebiet der Landeshauptstadt Linz mit Ausnahme der Katastralgemeinden Ebelsberg, Mönchgraben, Pichling, Posch und Wambach sowie das Stadtgebiet von Steyregg festgelegt. Als Sanierungsgebiet für den Verkehr wird die Teilstrecke der A1 Westautobahn zwischen der Anschlussstelle Enns - Steyr bei km 154,966 und dem Knoten Haid bei km 175,574 festgelegt Maßnahmen für Anlagen An Maßnahmen sind lediglich emissionsmindernde Maßnahmen für die Voestalpine Stahl GmbH vorgesehen. Diese Maßnahmen müssen mittels Bescheid vorgeschrieben werden. 7 vgl. FN 2. 8 vgl. FN 3. 9

14 3.4.2 Maßnahmen für den Verkehr Im Sanierungsgebiet gilt in Fahrtrichtung Wien zwischen km 168,153 im Gemeindegebiet von Linz und km 155,750 im Gemeindegebiet von Enns und in Fahrtrichtung Salzburg zwischen km 155,689 im Gemeindegebiet von Enns und km 167,649 im Gemeindegebiet von Linz eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h. Die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgt, wenn der direkte Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge für Stickstoffdioxid den Grenzwert von 30 µ/m³ um mindestens 1 µ/m³ überschreitet. Der Immissionsbeitrag wird dabei jede halbe Stunde neu berechnet. Wenn der Schwellenwert bei den fortgesetzten Berechnungen um mindestens 1 µ/m³ unterschritten wird, wird die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wieder aufgehoben. Die Mindestdauer der angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung sowie auch deren Aufhebung beträgt jedoch mind. 1 Stunde. Unabhängig vom direkten Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge wird eine Geschwindkigkeitsbeschränkung von 100km/h dann angeordnet, wenn die Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid den Grenzwert von 150 µ/m³ überschreitet. 3.5 SALZBURG - VERORDNUNG DER LANDESHAUPTFRAU VON SALZBURG MIT DER EINE GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG FÜR EINE TEILSTRECKE DER TAUERNAUTOBAHN ANGEORDNET WIRD (TAUERNAUTOBAHN-GESCHWINDIDKEITSBESCHRÄNKUNGS-VERORDNUNG) - LGBL NR. 31/2005 Als Sanierungsgebiet wird jene Teilstrecke der A 10 Tauernautobahn festgelegt, die in Fahrtrichtung Villach zwischen km 2,850 im Gemeindegebiet von Wals und km 29,587 im Gemeindegebiet von Golling und in Fahrtrichtung Salzburg zwischen km 29,640 im Gemeindegebiet von Golling und dem im Gemeindegebiet von Wals gelegenen Autobahndreieck Tauernautobahn A 10/Westautobahn A 1 (km 2,350 auf der A 10 und km 300 auf der A 1) liegt Verkehrsmaßnahmen Als Maßnahme wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung normiert. Es wird für das Sanierungsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt. Allfällige nach anderen Bestimmungen angeordnete geringere Höchstgeschwindigkeiten bleiben unberührt. 3.6 STEIERMARK - VERORDNUNG DES LANDESHAUPTMANNES VON STEIERMARK, MIT DER MAßNAHMEN ZUR VERRINGERUNG DER IMMISSION DES LUFTSCHADSTOFFS PM 10 NACH DEM IMMISSIONSSCHUTZGESETZ-LUFT ANGEORDNET WERDEN (IG-L-MAßNAHMEN-VERORDNUNG 2008) - LGBL NR. 96/2007 Die IG-L Maßnahmenverordnung legt fest: als Sanierungsgebiet Großraum Graz die Gemeinden oder Teile von Gemeinden (bezeichnet durch die Katastralgemeinden) Graz, Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Grambach, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Pirka, Raaba und Seiersberg; als Sanierungsgebiet Mur-Mürzfurche die Gemeinden oder Teile von Gemeinden (bezeichnet durch die Katastralgemeinden) Bruck an der Mur, Parschlug, St. Marein im Mürztal, Kapfenberg die Katastralgemeinden Deuchendorf, Diemlach, Hafendorf, Kapfenberg, Krottendorf, Pötschach, Pötschen, St. Martin, Schörgendorf und Winkl, Oberaich die Katastralgemeinden Oberaich, Oberdorf-Landskron, Picheldorf und Streitgarn, St. Lorenzen im Mürztal die Katastralgemeinden Rammersdorf, Rumpelmühle und St. Lorenzen im Mürztal, Zeltweg, Apfelberg, Feistritz bei Knittelfeld, Flatschach, Großlobming, Knittelfeld, St. Lorenzen bei Knittelfeld, St. Margarethen bei Knittelfeld, Spielberg bei Knittelfeld, Kobenz die Katastralgemeinden Kobenz und Raßnitz, St. Marein bei Knittelfeld die Katastralgemeinden Greuth, Prank und St. Marein, Kraubath an der Mur, Niklasdorf, Proleb, St. Peter-Freienstein, Traboch, Trofaiach, Leoben die Katastralgemeinden Donawitz, Göß, Judendorf, Leitendorf, Leoben, Mühltal, Prettach und Waasen, St. Michael in der Obersteiermark die Katastralgemeinden Brunn, Jassing, Liesingthal, St. Michael in der Obersteiermark und Vorderlainsach, St. Stefan ob Leoben die Katastralgemeinden Kaisersberg, Niederdorf und St. Stefan, Mürzhofen, Allerheiligen im Mürztal die Katastralgemeinden Allerheiligen, 10

15 Edelsdorf und Sölsnitz, Kindberg die Katastralgemeinden Herzogberg, Kindberg, Kindbergdörfl und Kindthal; als Sanierungsgebiet Mittleres Murtal die Gemeinden oder Teile von Gemeinden (bezeichnet durch die Katastralgemeinden) Breitenau am Hochlantsch, Pernegg an der Mur, Deutschfeistritz, Eisbach, Gratkorn, Gratwein, Judendorf-Straßengel, Peggau, Röthelstein, Schrems bei Frohnleiten, Frohnleiten die Katastralgemeinden Adriach, Frohnleiten, Laas, Laufnitzdorf, Mauritzen, Pfannberg, Rothleiten und Wannersdorf, Übelbach die Katastralgemeinden Übelbach Land und Übelbach Markt; als Sanierungsgebiet Mittelsteiermark die Gemeinden oder Teile von Gemeinden (bezeichnet durch die Katastralgemeinden) Aibl, Bad Gams, Deutschlandsberg, Eibiswald, Frauental an der Laßnitz, Georgsberg, Greisdorf, Groß St. Florian, Großradl, Gundersdorf, Hollenegg, Lannach, Limberg bei Wies, Marhof, Pitschgau, Pölfing-Brunn, Preding, Rassach, St. Josef in der Weststei-ermark, St. Martin im Sulmtal, St. Peter im Sulmtal, St. Stefan ob Stainz, Schwanberg, Stainz, Stainztal, Stallhof, Sulmeck-Greith, Unterbergla, Wernersdorf, Wettmannstätten, Wies, Attendorf, Brodingberg, Dobl, Edelsgrub, Eggersdorf bei Graz, Fernitz, Hart-Purgstall, Haselsdorf-Tobelbad, Hitzendorf, Höf-Präbach, Kainbach bei Graz, Kalsdorf bei Graz, Krumegg, Kumberg, Langegg bei Graz, Laßnitzhöhe, Lieboch, Mellach, Nestelbach bei Graz, Rohrbach-Steinberg, St. Bartholomä, St. Marein bei Graz, St. Oswald bei Plankenwarth, Stattegg, Stiwoll, Thal, Unterpremstätten, Vasoldsberg, Weinitzen, Werndorf, Wundschuh, Zettling, Zwaring-Pöls, Bad Waltersdorf, Blaindorf, Buch-Geiseldorf, Dechantskirchen, Dienersdorf, Ebers-dorf, Friedberg, Grafendorf bei Hartberg, Greinbach, Großhart, Hartberg, Hartberg Umgebung, Hartl, Hofkirchen bei Hartberg, Kaibing, Kaindorf, Lafnitz, Limbach bei Neudau, Neudau, Pinggau, Pöllau, Pöllauberg, Rabenwald, Rohr bei Hartberg, Rohr-bach an der Lafnitz, Saifen-Boden, St. Johann bei Herberstein, St. Johann in der Haide, St. Magdalena am Lemberg, Schlag bei Thalberg, Schönegg bei Pöllau, Sebersdorf, Siegersdorf bei Herberstein, Stambach, Stubenberg, Tiefenbach bei Kain-dorf, Wörth an der Lafnitz, Bärnbach, Köflach, Krottendorf-Gaisfeld, Ligist, Maria Lankowitz, Mooskirchen, Rosental an der Kainach, St. Johann-Köppling, St. Martin am Wöllmißberg, Söding, Södingberg, Stallhofen, Voitsberg, Albersdorf- Prebuch, Anger, Etzersdorf-Rollsdorf, Feistritz bei Anger, Floing, Gers-dorf an der Feistritz, Gleisdorf, Gutenberg an der Raabklamm, Hirnsdorf, Hofstätten an der Raab, Ilztal, Krottendorf, Kulm bei Weiz, Labuch, Laßnitzthal, Ludersdorf-Wilfersdorf, Markt Hartmannsdorf, Mitterdorf an der Raab, Mortantsch, Naas, Nitscha, Oberrettenbach, Pischelsdorf in der Steiermark, Preßguts, Puch bei Weiz, Reichendorf, St. Margarethen an der Raab, St. Ruprecht an der Raab, Sinabelkirchen, Thannhausen, Ungerdorf, Unterfladnitz und Weiz und alle Gemeinden der politischen Bezirke Feldbach, Fürstenfeld, Leibnitz und Radkersburg. Das Sanierungsgebiet Großraum Graz wird zusätzlich als verkehrsbelastetes Sanierungsgebiet festgelegt! Maßnahme Die zulässige Entfachung von Brauchtumsfeuern wird auf den Karsamstag und den 21. Juni (Sommersonnenwende) eines jeden Jahres lediglich unter Verwendung biogenen Materials begrenzt. DIe Entfachung von Brauchtumsfeuer im besonders belasteten Gebiet Großraum Graz ist generell verboten. Diese Maßnahme trat bereits mit 1. Dezember 2006 in Kraft. 3.7 TIROL - VERORDNUNGEN DES LANDESHAUPTMANNES VON TIROL, MIT WELCHEN MASSNAHMEN FÜR BESTIMMTE BAUMASCHINEN UND BAUSTELLENGERÄTE MIT VERBRENNUNGSMOTOREN SOWIE VERKEHRSMASSNAHMEN ERLASSEN WERDEN - LGBL. NR. 82/2004, LGBL. NR. 20/2005, LGBL. NR. 73/2005, LGBL. NR. 86/2006, LGBL. NR. 90/2006, LGBL. NR. 91/2006, LGBL. NR. 92/2007 Als Sanierungsgebiet für Baumaschinen und Baustellengeräte mit Verbrennungsmotoren werden die Gemeindegebiete der Gemeinden Roppen, Karres, Arzl im Pitztal, Karrösten, Imst, Imsterberg, Mils bei Imst, Schönwies, Zams und Landeck bis zu einer Höhe von 850 m ü. A., die Gemeinden Nußdorf-Debant, Nikolsdorf, Tristach, Dölsach, Amlach, Oberlienz, Leisach, Gaimberg und Lavant sowie das Stadtgebiet von Lienz bis zu einer Höhe von 850 m ü. A. die Gemeinden Absam, Aldrans, Ampass, Angath, Angerberg, Bad Häring, Baumkirchen, Breitenbach am Inn, Brixlegg, Bruck am Ziller, Buch bei Jenbach, Ebbs, Flaurling, Fritzens, Gallzein, Haiming, Hall in Tirol, Hatting, Stadt Innsbruck, Inzing, Jenbach, Kematen in Tirol, Kirchbichl, Kolsass, Kolsassberg, Kramsach, Kufstein, Kundl, Langkampfen, Mieming, Mils, Mötz, Münster, Oberhofen im Inntal, Oberperfuss, Pettnau, Pfaffenhofen, Pill, Polling in Tirol, Radfeld, Ranggen, Rattenberg, Reith im Alpbachtal, Rietz, Rinn, Rum, Schwaz, Silz, Stams, Stans, Strass im Zillertal, Schwoich, Thaur, Telfs, Terfens, Tulfes, Unterperfuss, Volders, Völs, Vomp, Wattens, Weer, Wiesing, Wörgl und Zirl bis zu einer Höhe von 700 m ü. A. 11

16 festgelegt. Als Sanierungsgebiet für Verkehrsmaßnahmen wird der Abschnitt der A 12 Inntalautobahn zwischen km 20,359 im Gemeindegebiet von Kundl und km 66,780 im Gemeindegebiet von Ampass, ein Gebietsstreifen von 100 m beiderseits der Straßenachse der A 12 Inntalautobahn zwischen km 0,00 an der österreichischen Staatsgrenze zu Deutschland und der westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Zirl, der Abschnitt der A 12 Inntalautobahn zwischen km 131,204 im Gemeindegebiet von Karrösten und km 145,500 im Gemeindegebiet von Zams festgelegt Maßnahmen für Baumaschinen Im Sanierungsgebiet dürfen Baumaschinen und Geräte mit Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren) mit mehr als 18 kw auf Baustellen nur eingesetzt werden, wenn sie mit Partikelfiltersystemen ausgestattet sind. Die Partikelfiltersysteme müssen eine Partikelabscheidung im Abgas von Dieselmotoren von Partikeln kleiner als 10 µm gewährleisten. Der Partikelfilter muss einen Abscheidegrad Anzahlkonzentration im Partikel-Größenbereich nm (1nm = 10 9 m) von mehr als 95% und Abscheidegrad EC Massenkonzentration von mehr als 90% aufweisen. Eine Erhöhung von Schadstoffen (NO 2, Dioxine, Furane, PAH, Nitro-PAH, Schwefelsäure-Aerosole, partikelförmigen Sekundäremissionen und Mineralfaseremissionen) im gereinigten Abgas nach dem Partikelfiltersystem gegenüber dem Ausgangszustand des Motors ist nicht zulässig. Ausgenommen sind dabei: Kraftfahrzeuge deren Luftschadstoffemissionen ausschließlich aus einem der Fortbewegung dienenden Verbrennungsmotor stammen 9 Eisenbahnen Luftfahrzeuge Anlagen, die für den Betrieb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Luftfahrzeuge unmittelbar erforderlich sind Fahrzeuge im Sinn des Schifffahrtsgesetzes Anlagen, für die der Stand der Luftreinhaltung in einem Gesetz oder einer Verordnung festgelegt ist 10 Für das Sanierungsgebiet der Gemeinden Roppen bis Landeck traten diese Maßnahme für Maschinen und Geräten mit einer Leistung von mehr als 37 kw mit 31. Dezember 2006, für Maschinen und Geräten mit einer Leistung von 19 bis 37 kw treten diese Maßnahmen mit 30. November 2008 in Kraft. Für das Sanierungsgebiet der Gemeinden Nußdorf-Debant bis Stadtgebiet von Lienz traten diese Maßnahmen für Maschinen und Geräten mit einer Leistung von mehr als 37 kw mit 1. Mai 2006, für Maschinen und Geräte mit einer Leistung von 18 bis 37 kw treten diese Maßnahmen mit 30. April 2008 in Kraft. Für das Sanierungsgebiet der Gemeinden Absam bis Zirl traten diese Maßnahmen für Maschinen und Geräten mit einer Leistung von mehr als 37 kw mit 30. Oktober 2005, für Maschinen und Geräte mit einer Leistung von 18 bis 37 kw treten diese Maßnahmen mit 30. Oktober 2007in Kraft Verkehrsmaßnahmen Es wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt: in der Zeit vom 1. November 2006 bis zum 30. April 2007 auf der A 12 Inntalautobahn auf der Richtungsfahrbahn Bregenz von der Staatsgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland bis Straßenkilometer 88,997 im Gemeindegebiet von Zirl und auf der Richtungsfahrbahn Kufstein von Straßenkilometer 88,806 im Gemeindegebiet von Zirl bis zur Staatsgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland auf der Richtungsfahrbahn Landeck von Straßenkilometer 131,536 bis Straßenkilometer 145,100 und auf der Richtungsfahrbahn Kufstein von Straßenkilometer 145,488 bis Straßenkilometer 131,897 mit 100 km/h in der Zeit vom 1. November bis 30. April eines jeden Jahres Ausgenommen von den Geschwindigkeitsbeschränkungen sind: Fahrten von Ärzten und Tierärzten in Ausübung ihres Dienstes (nur Punkt 1) Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb oder Gasantrieb (nur Punkt 1) Transporte dringend benötigter Arzneimittelwaren (nur Punkt 1) Es wird ein Fahrverbot auf der A 12 Inntalautobahn auf beiden Richtungsfahrbahnen von Straßenkilometer 6,350 im Gemeindegebiet von Kufstein bis Straßenkilometer 90,0 im Gemeindegebiet von Zirl ab dem 1. Jänner 2007 festgelegt für: 9 vgl. FN vgl. FN 3. 12

17 Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober eines jeden Jahres an Werktagen in der Zeit von Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von Uhr bis 5.00 Uhr Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, in der Zeit zwischen 1. November eines jeden Jahres und 30. April des Folgejahres an Werktagen in der Zeit von Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von Uhr bis 5.00 Uhr Sattelkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt und deren NOx-Emission den Grenzwert von 7,0 g/kwh übersteigt (Euroklassen 0 und 1) ab dem 1. Jänner Lastkraftwagen ohne Anhänger und Sattelzugfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t, deren NOx-Emission den Grenzwert von 7,0 g/kwh übersteigt (Euroklassen 0 und 1) ab dem 1. November 2009, 12 Sattelkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt und deren NOx-Emission den Grenzwert von 5,0 g/kwh übersteigt (Euroklasse 2) ab dem 1. November Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5t beträgt zur Beförderung von 14 - Abfällen, Steinen, Erden und Aushub (ab 2. Mai 2008) - Rundholz, Kork, Nichteisen- und Eisenerze, Kraftfahrzeuge und Anhänger, Stahl (ausgenommen Bewehrungs- und Konstruktionsstahl für die Belieferung von Baustellen), Marmor, Travertin und Fliesen (keramisch) Ausgenommen von den Fahrverboten sind: Einsatzfahrzeuge KFZ zur Personenbeförderung, im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr (Punkte 1-5) Ziel und Quellverkehr (Punkte 1-5) Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt (Punkte 1-5) Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft (Punkte 1-5) Fahrzeuge für den Fahrschulbetrieb unter bestimmten Voraussetzungen (Punkte 1-5) Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb oder Gasantrieb Fahrzeuge die zum Zweck des Anrainerverkehrs benützt werden (Punkte 1-5) Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen oder zum ausschließlichen Transport von periodischen Druckwerken (nur Punkte 1 und 2) Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung (nur Punkte 1 und 2) Lebendtiertransporte (nur Punkte 1 und 2) Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der A 12 oder A 13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse Brenner-München-Verona dienen (nur Punkte 1 und 2) Fahrten des Abschleppdienstes oder der Pannenhilfe (nur Punkte 1 und 2) unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres, Einsatzfahrten zur Friedenssicherung oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Hilfsorganisationen (nur Punkte 1 und 2) Fahrten mit Fahrzeugen, deren NO x -Emission nicht mehr als 3,5 g/kwh beträgt (Euroklassen IV und V), wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann, das mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen und auszuhändigen ist (nur Punkte 1 und 2) Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Vorlaufverkehr im unbegleiteten kombinierten Verkehr zur Eisenbahnverladung zum und vom Bahnterminal Hall in Tirol sowie zum und vom Bahnterminal Wörgl, wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann (nur Punkte 3-5) 11 entsprechende Dokumente sind mitzuführen! 12 vgl. FN vgl. FN dieses sektorale Fahrverbot wurde bereits von der Europäischen Kommission beanstandet und wird ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich durchgeführt werden. 13

18 Fahrzeuge, die hoch spezialisiert und besonders kostenaufwändig sind, wie beispielsweise Betonmischfahrzeuge, Abschleppfahrzeuge und Autokranlastkraftwagen zum Versetzen schwerer Lasten (nur Punkte 3-5) Fahrten zur gewerbsmäßigen Versorgung mit zur Befriedigung der notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens dienenden verderblichen Waren (nur Punkt 6) Fahrten für unaufschiebbare landwirtschaftliche Tätigkeiten für eine gesicherte Nahrungsmittelproduktion (nur Punkt 6) Fahrten zur Versorgung mit mobilen Hilfsdiensten (nur Punkt 6) Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die in der Kernzone 15 be- oder entladen werden (nur Punkt 6) Fahrten mit Kraftfahrzeugen, die in der erweiterten Zone 16 be- und entladen werden (nur Punkt 6) Fahrten mit KFZ im Vorlauf- und Nachlaufverkehr zur Eisenbahnverladung zu/von den Bahnterminals Hall und Wörgl 17 Die Maßnahmen werden mittels Straßenverkehrszeichen kundgemacht. 3.8 VORARLBERG - VERORDNUNGEN DES LANDESHAUPTMANNES VON VORARLBERG ÜBER EINEN MASSNAHMENKATALOG NACH DEM IMMISSIONSSCHUTZGESETZ LUFT FÜR DEN VERKEHR IN DORNBIRN UND FELDKIRCH - LGBL NR. 52/2005, LGBL NR. 34/2005 UND LGBL NR. 28/2004 Als Sanierungsgebiet werden die Gemeindegebiete von Dornbirn und Feldkirch festgelegt Maßnahmen für den Verkehr Für Kraftfahrzeuge werden folgende Maßnahmen normiert: Geschwindigkeitsbeschränkungen o auf der Rheintalautobahn (A 14) von km 18,472 bis km 14,233 in beiden Fahrtrichtungen bis zum 28. Februar 2006 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h o auf der Rheintalautobahn (A 14) von km 36,267 bis km 37,000 in beiden Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h o auf der L 190 Vorarlberger Straße von km 50,355 bis km 45,709 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h o auf der L 190 von km 23,740 bis km 25,706 in Fahrtrichtung Rankweil und von km 25,528 bis km 23,05 in Fahrtrichtung Tisis eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h o auf der L 200 Bregenzerwaldstraße von km 1,420 bis km 0,038 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h o auf der L 204 Lustenauer Straße von km 2,422 bis km 0,00 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h o auf der L 3 Hofsteigstraße von km 11,654 bis km 10,042 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h o auf der L 42 Werbenstraße von km 1,907 bis 0,00 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h o auf der L 45 Schmitternstraße von km 0,309 bis km 0,00 in beiden Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h o im Ortsgebiet von Feldkirch auf allen Landesstraßen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h Fahrverbote o auf der L 190 von km 23,713 bis km 25,706 in Fahrtrichtung Rankweil und von km 25,548 bis km 23,713 in Fahrtrichtung Tisis ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit oder ohne Anhänger sowie Sattelzugfahrzeuge mit oder ohne Auflieger, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchstzulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers, sowie das höchstzulässige Gesamtgewicht der Sattelzugmaschine oder das höchstzulässige Gesamtgewicht des Aufliegers 3,5 t überschreitet Ausgenommen von den Geschwindigkeitsbeschränkungen sind lediglich Einsatzfahrzeuge. Ausgenommen von den Fahrverboten sind: 15 Kernzone: politische Bezirke Imst, Innsbruck Land, Innsbruck Stadt, Kufstein und Schwaz 16 erweiterte Zone: politische Bezirke Kitzbühel, Landeck, Lienz, Reutte und Zell am See (alle Ö); die Landkreise Bad Tölz, Garmisch-Partenkirchen, Miesbach, Rosenheim (inkl. Stadt) und Traunstein (alle D); die Bezirksgemeinschaften Eisacktal, Pustertal und Wipptal (alle I) 17 vgl. FN 11 14

19 Einsatzfahrzeuge Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung, im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr Ziel und Quellverkehr Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft Fahrzeuge für den Fahrschulbetrieb unter bestimmten Voraussetzungen Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb oder Gasantrieb der Abhol- und Zustellverkehr im Stadtgebiet von Feldkirch die Durchfahrt in und aus Richtung Liechtenstein Die Maßnahmen werden mittels Straßenverkehrszeichen kundgemacht. 3.9 WIEN - VERORDNUNG DES LANDESHAUPTMANNES VON WIEN, MIT DER MAßNAHMEN ZUR VERRINGERUNG DER IMMISSION DER LUFTSCHADSTOFFE PM 10 UND NO 2 NACH DEM IMMISSIONSSCHUTZGESETZ - LUFT GETROFFEN WERDEN (IG-L-MAßNAHMENKATALOG 2005) - LGBL NR. 47/2005 IDF LGBL NR. 15/2006 Als Sanierungsgebiet wird das gesamte Gebiet der Bundeshauptstadt Wien festgelegt Maßnahmen für Baumaschinen und mobile Einrichtungen Im Sanierungsgebiet dürfen Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren mit Dieselmotoren mit mehr als 18 kw nur eingesetzt werden, wenn sie mit Partikelfiltersystemen ausgestattet sind. Diese Partikelfiltersysteme müssen einen Abscheidegrad Anzahlkonzentration im Partikel- Größenbereich 20 bis 300 nm (1 nm = 10-9 m) von mehr als 95 % und einen Abscheidegrad EC- Massenkonzentration von mehr als 90 % aufweisen. Im Zuge des nachträglichen Einbaus eines Partikelfiltersystems in die genannten Anlagen ist keine Erhöhung der Emissionen CO, HC, NO X und PM gegenüber dem Ausgangszustand des Motors zulässig, insbesondere auch nicht während der Regeneration des Partikelfiltersystems bezogen auf den Zyklus-Durchschnitt. Des Weiteren ist eine Erhöhung von Schadstoffemissionen (NO 2, Dioxine, Furane, PAK, Nitro- PAK, SO 2, H 2 SO 4, partikelförmigen Sekundäremissionen und Mineralfaser-Emissionen) im gereinigten Abgas nach dem Partikelfiltersystem gegenüber dem Ausgangszustand des Motors nicht zulässig. Ausgenommen sind dabei: Kraftfahrzeuge deren Luftschadstoffemissionen ausschließlich aus einem der Fortbewegung dienenden Verbrennungsmotor stammen 18 Eisenbahnen Luftfahrzeuge Anlagen, die für den Betrieb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Luftfahrzeuge unmittelbar erforderlich sind Fahrzeuge im Sinn des Schifffahrtsgesetzes Anlagen, für die der Stand der Luftreinhaltung in einem Gesetz oder einer Verordnung festgelegt ist 19 Diese Maßnahme trat für Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen mit einer Leistung von mehr als 37 kw am und tritt für Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen mit einer Leistung von 18 kw bis 37 kw am in Kraft Maßnahmen für ortsfeste Anlagen Ortsfeste Anlagen, die Luftschadstoffe emittieren und die mit Heizöl leicht gemäß ÖNORM C 1108 (Ausgabe Mai 2003) betrieben werden, müssen anstelle dieses Brennstoffes mit einem emissionsärmeren Brennstoff, z.b. mit Heizöl extra leicht gemäß ÖNORM C 1109 (Ausgabe Juli 2003) betrieben werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Versorgung mit emissionsärmeren Brennstoffen sichergestellt ist, die jeweilige Anlage zum Einsatz emissionsärmerer Brennstoffe geeignet ist und der Einsatz dieser emissionsärmeren Brennstoffe nicht zu einer höheren Belastung der ArbeitnehmerInnen führt. Diese Maßnahme tritt am in Kraft. 18 vgl. FN vgl. FN 3. 15

20 3.9.3 Maßnahmen für den Verkehr Im Sanierungsgebiet gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind: Autobahnen und Autostraßen B1 Hadikgasse Wientalstraße (von Hütteldorfer Brücke bis Albert-Schweitzer-Gasse) B1 Wientalstraße (von Albert-Schweitzer-Gasse bis Auhofstraße) B7 Brünner Straße (von Hochfeldstraße bis Landesgrenze) B8 Wagramer Straße (von Bettelheimstraße bis westliche Landesgrenze und von Friedhofweg bis östliche Landesgrenze) B17 Triester Straße (von B225 Wienerbergstraße bis Auf- bzw. Abfahrtsrampen der A2 Südautobahn Höhe Liesingbach) Diese Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten nicht für Einsatzfahrzeuge. Sie werden mittels Verkehrszeichen kundgemacht. Im Sanierungsgebiet gilt ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die vor dem erstmals zugelassen worden sind. Ausgenommen von den Fahrverboten sind: Einsatzfahrzeuge Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung, im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr Ziel und Quellverkehr Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft Fahrzeuge für den Fahrschulbetrieb unter bestimmten Voraussetzungen Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb oder Gasantrieb Das Fahrverbot tritt am in Kraft. 16

21 4 FÖRDERUNGEN 4.1 Umweltförderung Reduktion von Staubemissionen Ziel dieses Förderschwerpunktes ist es, insbesondere die Staubemissionen (und damit auch die Feinstaubemissionen) im industriellen und gewerblichen Anlagenbereich (einschließlich Baustellenbereich) sowie im Bereich der Baumaschinen und -geräte zu reduzieren. Zielgruppe sind dabei sämtliche natürliche und juristische Personen, insbesondere: Unternehmen zur Ausübung von gewerbsmäßigen Tätigkeiten (jedoch nicht auf GewO beschränkt) Einrichtungen der öffentlichen Hand in der Form eines Betriebes mit marktbestimmter Tätigkeit Energieversorgungsunternehmen Die Abwicklung erfolgt über Kommunalkredit Public Consulting (KPC) im Rahmen der "Umweltförderung im Inland". Fördersätze (vereinfachte Darstellung De-minimis-Projekte Projekte über de-minimis Maßnahmen zur Staubreduktion (insbesondere Feinstaub) in Anlagen und auf Baustellen max. 25 % (5 % Zuschlag möglich) max. 30 % Nachrüstung von Baumaschinen und -geräten mit Partikelfiltersystemen max. 50 % max. 30 % Die angeführten Prozentsätze beziehen sich auf die gesamten umweltrelevanten Investitionskosten bzw. bei Projekten über "de-minimis" auf die umweltrelevanten Mehrinvestitionskosten. Diese Investitionskosten müssen zumindest EUR betragen. Nähere Informationen sind bei den im Anhang genannten Förderstellen erhältlich. 4.2 Förderungen zur Nachrüstung von KFZ mit Dieselpartikelfilter Neben der durch steuerrechtliche Maßnahmen gestaffelten Förderung der Anschaffung eines KFZ mit Dieselpartikelfilter über das Bonus-Malus-System im Rahmen der NOVA mit maximal 300,--, fördern einzelne Bundesländer die Nachrüstung von alten KFZ mit Dieselpartikelfiltern. Dabei fördern die Bundesländer Oberösterreich und Salzburg die Nachrüstung mit Dieselpartikelfiltern mit 300,--, die Steiermark KFZ bis zu 3,5t mit 300,--, KFZ über 3,5t mit 700,--. In Niederösterreich werden freiwillige Maßnahmen zur Verringerung der Feinstaubbelastung, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen und mindestens der EURO5-Abgasnorm entsprechen, mit bis zu 1.000,-- gefördert. Zusätzlich dazu wird in der Steiermark auch die Neuanschaffung eines LKW, der der Norm EURO5 entspricht, mit 1.200,-- gefördert. Neben diesen Förderungen bieten auch einzelne Gemeinden entsprechende Förderaktionen. Nähere Informationen sind bei den im Anhang genannten Förderstellen erhältlich. 17

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