Datenschutz an Schulen

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1 // HINWEISE FÜR LEHRERINNEN UND LEHRER // Datenschutz an Schulen David Warneck

2 DATENSCHUTZ David Warneck

3 DATENSCHUTZ Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Grundrecht. Damit kann jeder Einzelne grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen. Wichtige Regelungen und Gesetze Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Landesdatenschutzgesetz (LDSG) Bereichsspezifische Regelungen (z.b. VwV) Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse (z.b. 203 StGB) EU-Datenschutzrichtlinie David Warneck

4 PERSONENBEZOGENE DATEN Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. [ 3 Absatz 1 LDSG] David Warneck

5 VERARBEITUNG Ungeachtet des angewendeten Verfahrens umfasst die Verarbeitung personenbezogener Daten Anonymisierung und Pseudonymisierung David Warneck

6 AUTOMATISIERTE VERFAHREN Die Auswertung einer Sammlung personenbezogener Daten nach bestimmten Merkmalen. Verfahrensverzeichnis Wird von der verantwortlichen Stelle geführt Unabhängig von behördlichem Datenschutzbeauftragten Muss vor Beginn des Betriebs erstellt worden sein Nr. 1-7 muss auf Antrag jedermann zugänglich gemacht werden. David Warneck

7 BEISPIEL: moodle (lehrerfortbildung-bw.de) David Warneck

8 BEISPIEL: moodle (lehrerfortbildung-bw.de) David Warneck

9 BEISPIEL: moodle (lehrerfortbildung-bw.de) David Warneck

10 VERANTWORTUNG IM BEREICH SCHULE Die Schulleitung ist nach dem LDSG für den Datenschutz an der Schule verantwortlich. ZULÄSSIGKEIT DER DATENVERARBEITUNG Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn das LDSG oder eine andere Vorschrift diese erlaubt oder der/ die Betroffene eingewilligt hat. David Warneck

11 DATENERHEBUNG Zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich nützlich Nur mit Kenntnis der/ des Betroffenen Bereichsspezifische Ausnahme: 115 SchG Absatz 3 (z.b. ASD-BW) David Warneck

12 SPEICHERUNG Erfüllung der Aufgaben der Schule ( 1 SchG) Für die Personalverwaltung erforderlich Für Zwecke, für welche die Daten erhoben wurden. Keine Erhebung: Leistungs- und Prüfungsdaten AUSKUNFTSRECHT Betroffenen ist auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erteilen. Zweck der Verarbeitung Herkunft der Daten Empfänger von Daten (beim Übermittlung) David Warneck

13 LÖSCHUNG Vernichten, dass der Inhalt von niemanden mehr zur Kenntnis genommen werden kann. Dateien: wenn deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Akten: wenn die gesamte Akte zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr notwendig ist. Unterbleibt wenn schutzwürdiges Interesse an der Aufbewahrung besteht. Aufbewahrung ist an Fristen gebunden. David Warneck

14 SPERRUNG Wenn Richtigkeit bestritten wird und sich dabei weder Richtigkeit noch Unrichtigkeit feststellen lässt. Wenn Löschung zunächst unterbleibt (Fristen gelten jedoch weiterhin.) Trennung vom übrigen Datenbestand Durch gesonderte Aufbewahrung Durch technische Maßnahmen Ausnahme: Sperrvermerk (Nutzung oder Übermittlung nur mit Einwilligung des Betroffenen) David Warneck

15 AUFTRAGSDATENVERARBEITUNG Beim Cloud-Computing werden IT-Infrastrukturen wie z.b. Datenspeicher Anwendungssoftware Verarbeitung von Daten Von einem Dienstleister über das Internet zur Verfügung gestellt. [Datenverarbeitung im Auftrag, 7 LDSG] Die Schule trägt dabei die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen müssen erfüllt werden. Die Schule muss dies kontrollieren oder nachweisen lassen (Zertifikat des Dienstleisters) David Warneck

16 VIDEOÜBERWACHUNG AN SCHULEN Spezielle Rechtsgrundlage: 20a LDSG Nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig, u.a. Nicht während des Schulbetriebs Nur öffentlich zugängliche Bereiche Unterschied: Beobachtung und Aufzeichnung Kann unter Umständen wirksame Maßnahme sein Darf nicht als Sicherheits-Placebo missbraucht werden BVerfG: Videoüberwachung greift erheblich in Persönlichkeitsrechte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. David Warneck

17 DATENGEHEIMNIS UND DATENSICHERUNG Alle Personen an der Schule sind verpflichtet, das Datengeheimnis auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zu wahren. Die Schulleitung sorgt dafür, dass diese Personen über ihre Verpflichtung belehrt werden. Bei jeder automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sind die technischen und organisatorischen Maßnahmen einzuhalten. David Warneck

18 VERFAHRENSVERZEICHNIS Jede Schule hat ein Verzeichnis aller automatisierten Verfahren zu führen. Verantwortlich für das Führen dieser Verzeichnisse ist die Schulleitung Dem Landesbeauftragten für Datenschutz (LfD) ist das Verfahrensverzeichnis zu übersenden, wenn kein behördlicher Datenschutzbeauftragter (bdsb) bestellt wurde. Die Vorgaben sind beim Erstellen und Führen der Verzeichnisse einzuhalten. David Warneck

19 SCHADENSERSATZ [nach 25 LDSG] Ersatz eines materiellen Schadens aufgrund unzulässiger/ unrichtiger Datenverarbeitung Ersatz eines immateriellen Schadens bei schwerer Verletzung der Persönlichkeitsrechte Grundsätzlich besteht eine Deckelung des Ersatzanspruchs. Es gilt Beweislastumkehr: Die öffentliche Stelle muss sich entlasten. Betrifft vor allem das Verfahrensverzeichnis als Beweis für die korrekte Umsetzung des Datenschutzes. Ordnungswidrigkeit: bußgeld-bewehrt David Warneck

20 BEHÖRDLICHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE Jede Schule kann einen bdsb bestellen. Die Bestellen erfolgt schriftlich durch die Schulleitung. Mehrere Schulen können auch gemeinsam einen bdsb bestellen. Dieser kann auch bei der unteren Schulaufsichtsbehörde oder dem Schulträger bestellt werden. Der Personalrat hat nach 71 Absatz 3 Nummer 1 b (LPVG) mitzubestimmen. David Warneck

21 BEHÖRDLICHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE Einhaltung der Datenschutzvorschriften Multiplikator für Personen die personenbezogene Daten verarbeiten Führen von Verfahrensverzeichnissen Voraussetzung: persönliche und fachliche Eignung. Der bdsb ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. Interessenskollision vermeiden: z.b. Schulleiter, IT-Beauftragte, Administratoren, Personalräte David Warneck

22 PERSONENBEZOGENE DATEN VON LEHRKRÄFTEN Unterrichtung der Lehrkräfte vor erstmaliger Speicherung Information durch Ausdruck nach Erfassung der Daten. Bei automatisierten Verfahren in regelmäßigen Abständen: Transparenz und Kontrolle der Richtigkeit! Verarbeitung mit dem Ziel einer Bewertung der Leistungen und des Verhaltens außerhalb von dienstlichen Beurteilungen ist unzulässig. David Warneck

23 PERSONENBEZOGENE DATEN VON LEHRKRÄFTEN Zulässig wenn zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses. Durchführung innerdienstlicher, planerischer, organisatorischer, personeller, sozialer oder haushalts- und kostentechnischer Maßnahmen (z.b. Personalplanung und einsatz) erforderlich ODER eine Vorschrift ein Tarifvertrag eine Dienst-/ Betriebsvereinbarung dies vorsieht. David Warneck

24 PERSONENBEZOGENE DATEN VON LEHRKRÄFTEN Personenbezogene Daten von Lehrkräften dürfen nur veröffentlicht werden, soweit eine schriftliche oder elektronische Einwilligung vorliegt. Eine wirksame Einwilligung zur Veröffentlichung im Internet liegt nur dann vor, wenn die Betroffenen vor Einwilligung über die Risiken einer solchen Veröffentlichung aufgeklärt wurden. Verwendung der Daten kann nicht eingegrenzt werden. Weltweiter Zugriff auf die Daten, z.b. über Suchmaschinen. Können Bestandteil einer Datensammlung von Internetnutzern sein. Können mit Daten aus anderen Zusammenhängen verknüpft werden. David Warneck

25 PERSONALAKTENDATEN [sind] alle zur Personalakte gehörenden Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten Daten einer Lehrkraft soweit sie mit ihrem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. Bei Personalaktendaten gelten zudem die entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften. Für Arbeitnehmer/innen gelten die Vorschriften entsprechend, sofern es z.b. keine besondere tarifliche Vereinbarung gibt. David Warneck

26 STAMMDATEN Vorname Nachname Adresse Geburtsdatum/ - ort Geburtsname Geschlecht Staatsangehörigkeit Michaela Maier Metzgerstraße 1, Metzdorf , Stuttgart geb. Müller weiblich deutsch Personalnummer / 487T Post LBV Konfession evangelisch Vocatio/Missio Familienstand/ Kinder verheiratet, Maria (8), Meike (12) Ansprüche michaela.maier@schule.de Nur dienstlich Telefonnummer 07853/ Erreichbarkeit (Schwer-)Behinderung GdB 30 Ermäßigung David Warneck

27 LAUFBAHNDATEN Dienst-/ Amtsbezeichnung/ Status Beschäftigungsverhältnis/ Lehrerart- und kategorie DIPSY RP Weitere Qualifikationen Datum der Einstellung Datum der Anstellung Datum der letzten Beurteilung/ Beförderung/ Höhergruppierung Datum der letzten Schulleitbeurteilung Datum erster Arbeitstag an der Schule Einsatzfächer Wenn für Einsatz an der Schule von Bedeutung Probezeitbeurteilung BS/GYM/FL/TL: Laufbahnbetreuung (Einwilligung) Laufbahnbetreuung (Ernennungen, Beförderungen) Soziale Betreuung Fächer, die unterrichtet werden können (Deputatsplanung) Dauer Ansparphase Besoldungsgruppe Schulleiter Befristungszeitraum Abschlussprüfungen Lehramt/ Lehrbefähigung/ Abschlussprüfungen Art des Eintritts/ Austritts Datum letzter Arbeitstag Umfang KV-Stunden, Beurlaubung, Mutter-schutz, Teilzeit, Stammschule, weitere Schule(n). GHRS Allgemein bildende Schulen Datenbestandspflege Nur vorübergehend erforderlich: Löschung David Warneck

28 EINSATZDATEN 1 und 2 [schuljahresbezogen] Schart/ Schultyp Statistik Lehrauftrag z.b. Stunden pro Fach, Klasse, Regelstundemaß Regelstundenmaßausgleich Mehrarbeitsunterricht Gesamtunterrichtsstunden Nachlässe auf Regelstundenmaß Funktionen an der Schule/ Fachabteilung, Lehrerzimmer (BS) Dienstliche Telefonnummern Übertrag oder Vortrag MAU-Abrechnung Klassifikation gemäß amtlicher Statistik, z.b. Anrechnung Klassenlehrer/ Tutor Vertretungslehrer, Raum, Sprechstunden, Prüfungsbeteiligungen Lehrauftragswünsche Stundenplanwünsche Abwesenheiten Vertretungen Sonderaufgaben Klassen-/ Kursbeschreibung Fächer/ Klassen: Deputatsplanung Stundenplan-erstellung Dauer, Grund: Vertretungsplan Unterricht/ Aufsicht (Datum, Stunde, Klasse) z.b. Erstellung von Prüfungsaufgaben für RP David Warneck

29 EXKURS SELBST- UND FREMDEVALUATION 114 Absatz 1 SchG: Lehrkräfte sind zur Mitarbeit bei der Selbst- und Fremdevaluation verpflichtet. Dies umfasst die Erhebung personenbezogener Daten anlässlich von schriftlichen und mündlichen Befragungen. bei der Beobachtung von Unterrichtssituationen mitzuwirken. Die Schulleitung muss die Lehrkräfte (i.d.r. schriftlich) informieren zu welchem Zweck die Daten erhoben werden und wie sie weiter verarbeitet werden (Ort und Dauer). David Warneck

30 EXKURS SELBST- UND FREMDEVALUATION Grundsatz der Datensparsamkeit Es ist i.d.r. nicht erforderlich, die gewonnen Informationen bestimmten befragten Personen zuordnen zu können oder Aussagen über Einzelpersonen zu treffen. Gruppengröße > 5 Namen Alter und Geschlecht Anonymität und Sicherheit (z.b. Urnen, Abtrennung, Protokolle, Aufbewahrung) David Warneck

31 EXKURS SELBST- UND FREMDEVALUATION Bei elektronischen Evaluationsinstrumenten muss ebenfalls ein Verfahrensverzeichnis geführt werden. Bei der Übermittlung von Ergebnissen der Evaluation (z.b. GLK) muss die Zuordnung zu Personen unmöglich gemacht werden. Ist die Aufnahme von personenbezogenen Daten unumgänglich, muss die betroffene Person darüber informiert werden und dem zustimmen. Die Übermittlung an Dritte darf nur mit Einwilligung der Person erfolgen. David Warneck

32 EXKURS SELBST- UND FREMDEVALUATION Die Mitarbeit von Schüler/innen und deren Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich freiwillig. Es bedarf einer schriftlichen Einwilligung. Die Schule muss dabei auch über folgende Aspekte informieren: Freiwillig Widerrufsrecht keine Nachteile Zweck Übermittlung Verarbeitung (z.b. Dauer/ Löschung) Bei der Befragung der Schüler/innen über Daten der Erziehungsberechtigten ist auch deren Einwilligung einzuholen. Eine Verpflichtung von Schüler/innen besteht nur bei einer Beobachtung des Unterrichts. David Warneck

33 PERSONENBEZOGENE DATEN VON SCHÜLER/INNEN Wahrnehmung von Rechten minderjähriger Schüler/innen: Minderjährige Schüler/innen üben alle Rechte aus dem LDSG (z.b. Erteilung der Einwilligung) selbst aus, sofern sie die nötige Einsichtsfähigkeit hierfür besitzen. Ansonsten werden diese Rechte durch die Erziehungsberechtigten ausgeübt. Einsichtsfähigkeit: Abhängig vom Reifezustand (i.d.r. ab 16 Jahren) und dem Verwendungszusammenhang der Daten. Im Zweifelsfall hat der Empfänger der Einwilligungserklärung dies zu prüfen: Kann der Schüler/ die Schülerin die Folgen einer Verarbeitung der jeweiligen Daten erkennen und sachgerecht einschätzen? David Warneck

34 PERSONENBEZOGENE DATEN VON SCHÜLER/INNEN Veröffentlichung Vor der Veröffentlichung sind bei minderjährigen Schüler/innen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte nicht nur eine schriftliche oder elektronische Einwilligung der Erziehungsberechtigten, sondern nach Vollendung des 14. Lebensjahres auch zusätzlich von den betroffenen Schüler/innen notwendig. Freiwillig Widerrufsrecht Aufklärung über Risiken David Warneck

35 DATENÜBERMITTLUNG Innerhalb des öffentlichen Bereichs Andere öffentliche Schulen Schulaufsichtsbehörden Gesundheitsämter Zuständige öffentliche Archive Stellen der Berufsausbildung Arbeitsämter Ausländerämter Schulträger Jugendämter Sozialämter Ämter für Ausbildungsförderung Ohne Einwilligung des Betroffenen Zur Erfüllung der Aufgaben der Schule oder des Empfängers erforderlich Außerhalb des öffentlichen Bereichs Erziehungsberechtigtenvertretungen (Elternbeirat) Schülerversicherungen/ Beherbergungsbetriebe* Mitverantwortliche der Berufserziehung Sonstige Mit Einwilligung Mit Information Ohne Einwilligung Nur mit Einwilligung Datenübermittlung ohne Einwilligung ist nur zulässig, wenn es zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben Einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person Zur Aufgabenerfüllung der Schule* erforderlich ist. Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften Katholische/ Evangelische Kirche: Kommunion/ Konfirmation sowie zur Erfüllung weiterer Aufgaben Weitere Religions-/ Weltanschauungsgemeinschaften Ohne Einwilligung Mit Einwilligung David Warneck

36 DATENÜBERMITTLUNG Amtshilfe Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist amtshilfefest. Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist. [ 5 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG] Die Übermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs ist zulässig wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. [Vrgl: 16 LDSG] David Warneck

37 SCHULNOTEN UND ZEUGNISSE Einzelne Schulnoten dürfen nicht vor der gesamten Klasse, sondern nur gegenüber den betroffenen Schüler/innen bekannt gegeben werden. Schulen können unter bestimmten Umständen den Eltern von volljährigen Schüler/innen personenbezogene Auskünfte erteilen oder Mitteilungen machen. Die Schüler/innen sind darüber zu belehren (Vrlg. 55 Abs. 3 SchG) Die Schulen haben die Übermittlungsvorgänge schriftlich oder elektronisch so zu dokumentieren, dass sie darüber Auskunft erteilen können. David Warneck

38 SCHULNOTEN UND ZEUGNISSE Stammdaten für statistische Erhebungen und schulübergreifende Verwaltungszwecke dürfen an andere Schulen weitergegeben werden. Einschränkungen und Besonderheiten Übergang weiterführende Schulen: nur Stammdaten*. * AUSNAHMEN: deutsch-französisches Gymnasium: Halbjahresinformation Klasse 4 Bilinguale Gymnasien: Noten in Deutsch/ Mathematik zur Aufnahmeentscheidung Übermittlung der Grundschulempfehlung unzulässig. Auf Wunsch der Eltern: Dokumentation von durchgeführten Fördermaßnahmen (z.b. LRS) als Beiblatt zur GSE Multilaterale Versetzung/ Schulwechsel: wenn zur Erfüllung pädagogischer Aufgaben erforderlich. (Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen = i.d.r nicht erforderlich) David Warneck

39 DATEN VON SCHÜLER/INNEN Allgemeine Daten Name, Vorname, Adresse Kontaktdaten, Geschlecht, Geburtsdatum und ort, Staatsangehörigkeit, Fahrschüler (ÖPNV), Verkehrssprache in Familie, Ggf. Jahr des Zuzugs nach Deutschlang, Aussiedlereigenschaft, Konfession, gesundheitliche Beeinträchtigung (wenn nötig), Behinderungsart, Förderschwerpunkt, Heimunterbringung Daten der Erziehungsberechtigten Name, Vorname, Titel, Adresse, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Kontaktdaten, Unterschrift Schulische Daten/ Laufbahndaten u.a.: Teilnahme am Unterricht (z.b. Klasse, Fächer, AGen) Schullaufbahn (z.b. Eintritt, Schulwechsel, Wiederholung) Schulpflicht, Schulanfänger, Praktikum, Grundschulempfehlung, Teilnahme an Beratungsverfahren, Unterrichtsversäumnisse, Preise/ Belobigungen, Erziehungsund Ordnungsmaßnahmen, Zusatzversicherungen, Befreiungen/ Beurlaubungen, Leistungs-/ Prüfungsdaten, Teilnahme an Betreuungsangeboten (z.b. GTS), Bildungsziel, Zusatzdaten Berufliche Schulen: Berufsschulpflicht, Vorbildung, berufliche Abschlüsse, Voll-/ Teilzeitbeschulung, Blockunterricht, Ausbildungsberuf, berufliche Stellung, Beginn/ Ende des Ausbildungsverhältnisses, Adresse/ Kontaktdaten des Ausbildungsbetriebes, Ansprechpartner, Umschulung. Schulen mit Heim: Krankenkasse, Vorerkrankung, Gesundheitszeugnis David Warneck

40 BEFRISTETE AUFBEWAHRUNG Bei schutzwürdigem Interesse von Daten, die z.b. für den Ersatz von abhanden gekommenen Zeugnissen notwendig sind. für Nachweise gegenüber Rentenversicherungsträgern notwendig sind (z.b. Zeitpunkt der Beendigung der Schulausbildung) für die Durchführung von Jubiläumsveranstaltungen benötigt werden. Stellt die Schule ein schutzwürdiges Interesse fest, hat sie diese Daten zunächst zu sperren. Die gesperrten Daten sind auch nach Ablauf bestimmter Fristen (Löschfristen) endgültig zu löschen. David Warneck

41 LÖSCHUNGSFRISTEN Schülerkarteikarten und Schülerlisten (Papierform) sowie Abschluss- und Abgangszeugnisse. Klassen- und Kurstagebücher Schriftliche Einwilligungserklärung zur Veröffentlichung von Daten (Druckwerk/ Homepage) Notenlisten und Klassenarbeiten Prüfungsunterlagen (Niederschriften und Arbeiten) Personenbezogene Daten auf privaten Datenverarbeitungsgeräten der Lehrkräfte. Spätestens 50 Jahre nach verlassen der Schule Nach Ablauf der jeweils 5 folgenden Schuljahre 5 Jahre nach Veröffentlichung/ Herausnahme Nach dem Ende des jeweils nächsten Schuljahres 5 Jahre nach Feststellung des Prüfungsergebnisses Nach dem Ende des jeweiligen nächstens Schuljahres David Warneck

42 EINSICHTNAHME UND AUSHÄNDIGUNG Nach Abschluss der (gesamten) Prüfung Einsicht in Prüfungsarbeit einschließlich Korrekturanmerkungen/ Notenbegründung Prüfungsprotokolle bei mündlichen Prüfungen für Schüler/innen, deren Erziehungsberechtigte oder Bevollmächtigte Einsicht erfolgt an der Schule, an der die Prüfung abgelegt wurde. Nur unter Aufsicht Schule bestimmt den Termin Namen anderer Betroffener unkenntlich machen Die Einsicht Nehmenden können Auszüge anfertigen, abfotografieren, einscannen oder von der Schule kostenpflichtige Fotokopien anfordern. Auf Antrag: Aushändigung der Prüfungsunterlagen drei Jahre nach Abschluss der Prüfung (ansonsten folgt die Löschung nach Ablauf von 5 Jahren) David Warneck

43 DIE DIGITALE BILDUNGSPLATTFORM Pressemitteilung des Kultusministeriums vom Der Ministerrat hat [ ] das Kultusministerium federführend mit der Entwicklung einer zentralen Digitalen Bildungsplattform beauftragt. Ziel ist, eine integrierte Arbeits-, Lern- und Kommunikationsplattform für Schulen in Baden-Württemberg zu schaffen und eine zentrale Dateiablage für alle Lehrkräfte und später auch Schülerinnen und Schüler in Baden-Württemberg zu etablieren. [ ]. Zentral ist dabei die Unterstützung der Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts. Weitere Schwerpunkte sind [ ] die Kommunikation zwischen Lehrenden und Lernenden sowie der Lehrenden untereinander. Über Schnittstellen sollen perspektivisch weitere zentrale Online-Angebote, etwa [ ] Schulverwaltungsprogramme eingebunden werden. Bereits im ersten Schritt soll die Bildungsplattform auch die Bereitstellung einer persönlichen dienstlichen -Adresse für alle Lehrkräfte umfassen. Den Schulen in Baden-Württemberg soll somit eine verlässliche, schulübergreifende, datenschutzkonforme und dauerhaft verfügbare Lösung mit allen erforderlichen Funktionalitäten zur Verfügung gestellt werden [ ]. David Warneck

44 ANLAGE 1 DER VERWALTUNGSVORSCHRIFT Nutzung privater Datenverarbeitungsgeräte zu dienstlichen Zwecken Lehrkräfte dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben private Datenverarbeitungsgeräte zur Verarbeitung personenbezogener Daten verwenden, wenn: Sie sich schriftlich zur Beachtung der Anlage 1 verpflichtet haben. Sie die Genehmigung der Schulleitung dafür erhalten. Für den Einsatz müssen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden. Personenbezogene Daten deren Kenntnis für die Lehrkraft nicht zur Aufgabenerfüllung notwendig ist (Krankheit, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen), dürfen nicht verarbeitet werden. David Warneck

45 EXKURS COPSOQ FFAS: Lehrkräfte BW Gesamtbericht 2012 S. 38/77 David Warneck

46 CLOUD COMPUTING Die Speicherung von personenbezogenen Daten in einer Cloud ist nur dann möglich, wenn: Die Voraussetzung nach 7 LDSG vorliegen oder Der Dienstleister bzw. die genutzten Server sich innerhalb des Geltungsbereichs der EU-Datenschutzrichtlinie befindet. David Warneck

47 ZUTRITTSKONTROLLE Wo und wie werden die Geräte verwahrt? David Warneck

48 BENUTZERKONTROLLE Wird ein Passwort verwendet? David Warneck

49 ZUGRIFFSKONTROLLE Wurden Benutzerprofile angelegt? David Warneck

50 DATENTRÄGER- UND SPEICHERKONTROLLE Werden die Daten verschlüsselt? David Warneck

51 KOMMUNIKATION Zwischen Lehrkräften und Erziehungsberechtigten Grundsätzlich nur zur Terminvereinbarung Nachrichten mit personenbezogenen Daten nur a) wenn Einverständnis zur Übermittlung erteilt wurde. b)wenn zuvor auf die Risiken hingewiesen wurde. Zwischen Lehrkräften und Dritten Dienstlicher Mailverkehr über das Landesverwaltungsnetz (LVN) Ist dies nicht möglich: verschlüsselte Übermittlung David Warneck

52 SOZIALE MEDIEN Verarbeitung personenbezogener Daten durch soziale Medien unzulässig, Wenn Server außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums liegen. Wenn Zugriff außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums möglich ist. Wenn es sich um US-amerikanische Unternehmen handelt. Wenn Datenschutzstandards nicht deutschen/ europäischen Standards entsprechen. Wenn AGB/ Nutzungsbedingungen nicht mit dem deutschen Recht zu vereinbaren sind. David Warneck

53 SOZIALE MEDIEN Aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist die Verwendung von sozialen Netzwerken für die dienstliche Verarbeitung personenbezogener Daten generell verboten. Im Rahmen des Unterrichts dürfen Soziale Netzwerke jedoch dazu genutzt werden, um Funktionsweise, Vorteile, Nachteile, Risiken usw. pädagogisch aufzuarbeiten. David Warneck

54 TRANSPORTKONTROLLE Wie werden Daten übermittelt? David Warneck

55 VERFÜGBARKEITSKONTROLLE Wie werden Daten gesichert? David Warneck

56 DATENLÖSCHUNG Wie werden Daten dauerhaft gelöscht? ERASER David Warneck

57 WEITERE MASSNAHMEN David Warneck

58 David Warneck

59 VIELEN DANK FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT David Warneck

60 LINKS Beschreibung (Foliennummer) Internetadresse Vorlage Auftragsdatenverarbeitung (15) Verpflichtungserklärung Datengeheimnis (17) Ausfüllhilfe Verfahrensverzeichnis (18) Behördlicher Datenschutzbeauftragter (20) Einwilligungserklärungen (24 u. 34) Hinweise zu VeraCrypt (49) -Kommunikation Schule-Eltern (50) Eraser (55) Weitere hilfreiche Informationen Teil 1 Weitere hilfreiche Informationen Teil David Warneck

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