Fragebogen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit Länderbericht Deutschland

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fragebogen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit Länderbericht Deutschland"

Transkript

1 Prof. Dr. Burkhard Heß Study JAI A3/02/2002 Fragebogen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit Länderbericht Deutschland 1. Vorläufig vollstreckbare Titel 2. Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit 3. Umfang der vorläufigen Vollstreckbarkeit 4. Sicherheitsleistung 5. Aufhebung / Einstellung der vorläufigen Vollstreckbarkeit 6. Die Haftung des Gläubigers 7. Art. 47 VO 44/01/EG 8. Weitere Sicherungsinstrumente des Gläubigers Vorbemerkung 1. Der Normzweck der deutschen Regelungen 1 Die vorläufige Vollstreckbarkeit dient dem Gläubigerinteresse: Sie ermöglicht ihm einen Zugriff auf das Schuldnervermögen und die Befriedigung seiner Forderung durch dessen Verwertung vor Eintritt der formellen Rechtskraft. Damit räumt der Gesetzgeber dem Gläubigerinteresse auf rasche Zwangsvollstreckung den Vorrang vor dem Sicherungsinteresse des Schuldners ein 2. Dieser Vorrang ist durch die Richtigkeitsgewähr der gerichtlichen Entscheidung, die den Urteilsausspruch trägt, legitimiert 3. Daneben will das Institut der vorläufigen Vollstreckbarkeit die Rechtsmittelgerichte vor unberechtigter Inanspruchnahme bewahren: Da die 1 Die Vorbemerkungen finden sich in Wieczorek/Hess, Vorb ZPO (3. Aufl. 1999), Rdn. 1 ff. 2 BPatG GRUR 1986, Gilles Rechtsmittel im Zivilprozeß (1985) S. 251; ebenso bereits Hahn Motive II/1, 421 in Bezug auf die Zuverlässigkeit amtsgerichtlicher Entscheidungen

2 Anfechtung des Urteils keinen Suspensiveffekt für die Vollstreckung auslöst, kommt eine Rechtsmitteleinlegung zum Zweck des Vollstreckungsaufschubes nicht in Betracht 4. Freilich steht der Vollstreckungszugriff des Gläubigers unter der auflösenden Bedingung einer Aufhebung des Urteils im Rechtsbehelfsverfahren 5. www 2. Gegenläufiges Interesse: Gewährleistung des Schuldnerschutzes Der Schuldner muss vor einem nicht berechtigten Zwangsvollstreckungszugriff des Gläubigers geschützt werden. Wird das Urteil im Rechtsmittelweg aufgehoben, so steht ihm nach 717 II (und III) gegen den Gläubiger ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch zu. Der Gläubiger betreibt also die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel auf eigenes Risiko 6. Das Gesetz garantiert diesen Schutz durch die Notwendigkeit einer Sicherheitsleistung des Gläubigers ( 709, 711). Ihre Erbringung ist Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ( 751 II) und bewahrt den Schuldner vor dem Insolvenzrisiko des Gläubigers 7. Die Höhe bemißt sich nach dem zu erwartenden Schadensersatzanspruch. Dieser primäre Schuldnerschutz wird durch 712 dahin ergänzt, dass der Schuldner eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen eigene Sicherheitsleistung beantragen kann, wenn ihm irreparable Vollstreckungsnachteile drohen. Sowohl Gläubiger als auch Schuldner können den Erlass der Sicherheitsleistung beantragen, wenn sie zur Aufbringung nicht in der Lage sind ( 710, 712). Die Regelung wird ergänzt durch die Einstellungsmöglichkeiten nach 707, 719, die von der Erfolgsaussicht der Urteilsanfechtung abhängen. 4 Hahn Motive II/1, 427; BT-Drs. 7/2729, 45; Stein/Jonas/Münzberg 708 Rdn. 1; Vogg Einstweiliger Rechtsschutz, S Furtner Vorläufige Vollstreckbarkeit, S BGHZ 85, 110, Im Fall des 711 steht dem Schuldner eine Abwendungsbefugnis gegen Sicherheitsleistung zu, die der Gläubiger durch Erbringung einer eigenen Sicherheitsleistung überwinden kann

3 Antworten 1. Welche Titel (vgl. Art. 32 VO 44/01/EG) sind vorläufig vollstreckbar? 1.1. Urteile Die vorläufige Vollstreckbarkeit betrifft nach der Definition des 704 I ZPO Urteile, nämlich solche, die für vorläufig vollstreckbar erklärt sind Beschlüsse Hier kommt es darauf an, ob Beschlüsse für sofort vollziehbar erklärt werden (so insbesondere in der freiwilligen Gerichtsbarkeit), ansonsten sind Beschlüsse regelmäßig vorläufig vollstreckbar Zahlungsbefehle im deutschen Prozessrecht unbekannt Vollstreckungsbescheide Sind nach 794 I Nr. 4, 700 ZPO einem vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichgestellt. Nach 798 ZPO darf die Vollstreckung erst 2 Wochen nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides beginnen Kostenfestsetzungsbeschlüsse Nach 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nehmen Kostenfestsetzungsbeschlüsse an der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils teil Vorläufige Maßnahmen (Arrest, einstweilige Verfügungen) Vorläufige Maßnahmen sind ihrer Natur nach ohne besondere Anordnung vorläufig vollstreckbar, 922, 936. Das gilt auch für Urteile, die den Arrest oder die einstweilige Verfügung anordnen Erfasst die vorläufige Vollstreckbarkeit auch die Kostenentscheidungen der vorgenannten Entscheidungen? Ja. 8 Wieczorek/Hess, 704 Rdn. 4 ZPO (3. Aufl. 1999), Rdn. 4 m.b.n

4 2. Wird die vorläufige Vollstreckbarkeit ausdrücklich angeordnet oder tritt sie von Gesetz wegen ein? Nach 704 I ZPO muss bei Zivilurteilen die vorläufige Vollstreckbarkeit ausdrücklich im Tenor des Urteils angeordnet werden ( das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ). Urteile der Arbeitsgerichte sind hingegen per Gesetz vorläufig vollstreckbar, ohne dass es eines gesonderten Ausspruchs in der Formel bedarf ( 62 I, 64 VII ArbGG) Die angeordnete vorläufige Vollstreckbarkeit Wer ordnet die vorläufige Vollstreckbarkeit an? Das Gericht, der Ausspruch erfolgt im Tenor, sofern nicht besondere Schuldnerschutzmaßnahmen nach ergehen Erfolgt die Anordnung auf Antrag / von Amts wegen? Die Anordnung ergeht von Amts wegen, ohne nähere Prüfung des Gerichts Wie ist die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit geregelt? Gibt es gesetzliche Bestimmungen, wann die vorläufige Vollstreckbarkeit anzuordnen ist? Die Notwendigkeit, die vorläufige Vollstreckbarkeit ausdrücklich anzuordnen ergibt sich aus dem Wortlaut von 704 I ZPO Steht die Anordnung im Ermessen des Gerichts? Das Gericht hat kein Ermessen bei der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit Wenn ja, welche Kriterien werden bei der Ermessensausübung herangezogen? 9 BAGE 57, Seit der Novelle von 1924 sind sämtliche Zivilurteile für vorläufig vollstreckbar zu erklären, dazu Wieczorek/Hess, vor ZPO, Rdn

5 2.2. Die von Gesetzes wegen eintretende vorläufige Vollstreckbarkeit In welchen Fällen tritt die vorläufige Vollstreckbarkeit von Gesetzes wegen ein? Immer dann, wenn das Gesetz selbst ausdrücklich bestimmte Beschlüsse/Urteile für vorläufig vollstreckbar erklärt, so 62 I, 64 VII ArbGG (für arbeitsgerichtliche Beschlüsse), 922, 936 (für Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen, auch wenn sie als Urteile ergehen), 700 ZPO (Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich) Muss das Urteil (zusätzlich) die vorläufige Vollstreckbarkeit anordnen? Eine zusätzliche Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht erforderlich Kann das Gericht die vorläufige Vollstreckbarkeit aussetzen? Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann die vorläufige Vollstreckbarkeit ausgesetzt werden Voraussetzungen der Aussetzung (etwa: Antrag einer Partei; Ermessen des Gerichts)? Nach 712 kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf Antrag gestatten, die Vollstreckung der Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden. Wenn der Schuldner dazu nicht in der Lage ist, so kann das Gericht entweder davon absehen, das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder es beschränkt die Vollstreckung auf reine Sicherungsmaßnahmen. 712 ZPO ist eine Ausnahmebestimmung: Regelmäßig wird das Interesse des Schuldners, keine Nachteile zu erleiden, durch die Sicherheitsleistung des Gläubigers gewahrt. Nur wenn die Sicherheit nicht ausreicht und irreparable Nachteile drohen (insbesondere bei Herausgabe, Duldungs- oder - 5 -

6 Unterlassungsansprüchen 11 ) unterbleibt der Ausspruch der vorläufigen Gerichtsbarkeit. Nach 712 II Satz 1 ZPO ist dem Antrag des Schuldners nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers besteht. Das Gericht muss die drohenden Nachteile für Schuldner und Gläubiger abwägen, es entscheidet nach pflichtgebundenem Ermessen. 12 Schutzmaßnahmen können auch in der Berufungsinstanz ergehen, 718 ZPO. Es gelten dann dieselben Maßstäbe wie bei Gibt es Ausnahmen von der vorläufigen Vollstreckbarkeit? Urteile in Ehe- und Kindschaftssachen dürfen nach 704 II ZPO nicht für vollstreckbar erklärt werden Etwa: Nicht fällige Forderungen Urteile über nicht fällige Forderungen sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären, da sie im Kostenpunkt sofort vollstreckt werden können Etwa: Nicht liquide Forderungen (d.h. solche, die von einer Gegenleistung abhängen) Nein, hier erfolgt die (vorläufige) Vollstreckung Zug um Zug, 756 ZPO Etwa: Bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Schuldners Vgl. oben Antwort zu Sonstige Ausnahmefälle Der Gläubiger kann, wenn er die Sicherheit nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten kann, beantragen, dass das Urteil auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt wird, wenn die Aussetzung der Vollstreckung ihm einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder wenn es aus einem sonstigen 11 Beispiel: Räumungsvollstreckung droht dem Betrieb des Schuldners das notwendige Grundstück zu entziehen; Erzwingung des Auskunftsanspruchs mit der Konsequenz, dass der Kundenkreis an die konkurrierenden Gläubiger bekannt gegeben würde; drohender Verlust von Arbeitsplätzen. 12 Einzelheiten bei Wieczorek/Hess, 712 ZPO, Rdn Einzelheiten bei Wieczorek/Hess, 712 ZPO, Rdn. 2; 718 ZPO, Rdn

7 Grunde für den Gläubiger unwillig wäre, insbesondere weil er die Leistung für seine Lebenshaltung oder Erwerbstätigkeit dringend benötigt ( 710 ZPO). Die Vorschrift setzt voraus, dass die Erbringung der Sicherheitsleistung für den Gläubiger unzumutbar ist und ihm Nachteile beim Verzicht auf die sofortige Zwangsvollstreckung drohen. Entscheidend ist eine Interessenbewertung des Gerichts im Einzelfall Kann die vorläufige Vollstreckbarkeit auf einen Teil der Klageforderung begrenzt werden? Bei Leistungsurteilen wird die vorläufige Vollstreckbarkeit immer für die gesamte Klageforderung angeordnet. Der Gläubiger kann jedoch eine Teilvollstreckung vornehmen, in diesem Fall muss er auch nur eine entsprechende Teilsicherheitsleistung erbringen ( 752 ZPO). Feststellungs- und Gestaltungsurteile (also auch Urteile, die auf Klageabweisung lauten) werden im Hinblick auf die Prozesskosten für vorläufig vollstreckbar erklärt. Es ist dabei nicht notwendig, dass sich der Ausspruch der Vollstreckbarerklärung auf den Kostenpunkt beschränkt Gibt es weitere Voraussetzungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit? Weitere Voraussetzungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit gibt es nicht Verzögerungsgefahr? Vereitelungsgefahr? Zeitliche Beschränkungen? Die vorl. ZV bleibt bis zur Aufhebung oder zur Rechtskraft ( 705 ZPO) des Urteils bestehen Sonstige Voraussetzungen? 3. Der Umfang der vorläufigen Vollstreckbarkeit Regelmäßig erlaubt die vorläufige Vollstreckbarkeit eine vollständige Befriedigung des Gläubigers. Der Vorrang des Gläubigerinteresses ist nämlich durch die Richtigkeitsgewähr der richterlichen Entscheidung, die den 14 Rosenberg/Gau/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht 14 III I

8 Urteilsausspruch trägt, legitimiert. 15 Die Regelung soll zugleich die Parteien davon abhalten, zum Zweck der Vollstreckungsverzögerung Rechtsmittel einzulegen (vgl. Vorbemerkung) Sind Sicherungsmaßnahmen zulässig? Nach 720a ZPO können Sicherungsmaßnahmen (Pfändungen) ohne vorherige Sicherheitsleistung des Gläubigers vorgenommen werden. Die Vorschrift ordnet damit die gleichen Rechtsfolgen an wie beim einstweiligen Rechtschutz ( 930 ZPO) Sind Verwertungshandlungen zulässig? Regelmäßig erlaubt die vorläufige Vollstreckbarkeit auch Verwertungshandlungen (bei irreparablen Nachteilen können Schutzanträge gestellt werden, 712, 718 ZPO) Ist die Vollstreckung in bestimmte Vermögensmassen begrenzt, z.b. Ausschluss von unbeweglichem Vermögen? Eine Begrenzung der Vollstreckung in bestimmte Vermögensmassen findet nicht statt. 4. Kann die vorläufige Vollstreckbarkeit von einer Sicherheitsleistung (security/garantie) abhängig gemacht werden? Die Vollstreckung erfolgt regelmäßig gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers, 709 ZPO. Bei bestimmten Urteilstypen ( 708 ZPO) erfolgt die Vollstreckung zunächst ohne Sicherheitsleistung, der Schuldner kann die Vollstreckung jedoch gegen die Erbringung einer Sicherheit abwenden, sofern nicht der Gläubiger seinerseits Sicherheit leistet. In diesem Fall wird die Vollstreckung fortgesetzt ( 711 ZPO) Wer ordnet die Sicherheitsleistung an? Die Sicherheitsleistung wird vom Gericht angeordnet. 15 Gilles, Rechtsmittel im Zivilprozess (1985), S Dazu Vogg, Einstweiliger Rechtschutz und vorläufige Vollstreckbarkeit, S. 36 f

9 4.2. Wie ist die Anordnung der Sicherheitsleistung geregelt? Nach 709 S. 1 muss die Sicherheit der Höhe nach bestimmt werden, d.h. sie ist zu beziffern. 17 Seit dem bestimmt 709 S. 2: Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. In diesem Fall reicht also ein prozentualer Aufschlag aus Gibt es gesetzliche Bestimmungen, welche die Anordnung der Sicherheitsleistung regeln? Ja, 108 ZPO Steht die Anordnung der Sicherheitsleistung im Ermessen des Gerichts? Nur die Art der Sicherheitsleistung Wenn ja, welche Kriterien werden bei der Ermessenausübung berücksichtigt? Bei einer Verurteilung in der Hauptsache sind folgende Posten einzubeziehen: (1) Die titulierte Hauptforderung (2) Die zugesprochenen Zinsen, dabei sind neben den bisher angefallenen Zinsen auch diejenigen überschlägig einzubeziehen, die voraussichtlich bis zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung anfallen werden. Üblich ist ein Aufschlag von 6-12 Monaten. (3) Einzubeziehen sind weitere titulierte Nebenforderungen, beispielsweise Kosten aus vorgängigen Mahnverfahren. (4) Gerichtskosten, soweit sie bei Urteilserlass tatsächlich verauslagt wurden ( 65 Gerichtskostengesetz). Einzubeziehen sind auch geleistete Vorschüsse für die Klagezustellung (insbesondere im Ausland) und für die Beweisaufnahme (Auslagen und Vorschüsse für Zeugen und Sachverständige) oder für ein vorgängiges Beweissicherungsverfahren ( 485 ff. ZPO). Einzubeziehen sind auch die voraussichtlichen 17 Wieczorek/Hess, vor ZPO, Rdn Inkrafttreten des ZPO- Reformgesetzes, dazu Hess/Münzberg, Die ZPO-Reform im europäischen Umfeld in Hess (Hrg.), Wandel der Rechtsordnung, S. 159 ff

10 Vollstreckungskosten, 788 II, also die Kosten des Gerichtsvollziehers nach Maßgabe des Gerichtsvollzieherkostengesetzes. (5) Schließlich gehören hierzu die außergerichtlichen Kosten, soweit sie erstattungsfähig sind, 91 II ZPO. Hierunter fallen im Einzelnen: Gebühren des Anwalts für das Erkenntnisverfahren (regelmäßig 3 Gebühren) nach 31, 26, 25 BRAGO. Einzubeziehen sind auch die voraussichtlichen Anwaltsgebühren im Vollstreckungsverfahren, 57 BRAGO Werden bei der Anordnung der Sicherheitsleistung (in den gesetzlichen Regelungen oder im Rahmen der Ermessensausübung) bestimmte Konstellationen berücksichtigt? Etwa: Besondere Schützbedürftigkeit des Gläubigers (z.b. bei Unterhaltsansprüchen)? Besondere Konstellationen werden zum einen bei den Schutzanträgen von Gläubiger und Schuldner nach 710, 712, 718 ZPO berücksichtigt Etwa: Geringe Erfolgsaussicht einer Urteilsanfechtung? Nach 707, 719 kann beim Einlegen eines Rechtsmittels oder aber auch bei der Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (bei Fristversäumnis) beantragt werden, dass das Gericht die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einstellt oder dass Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sicherheitsmaßnahmen aufzuheben sind. 20 Über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vorab zu entscheiden, dabei kann die Prozesspartei, die das Rechtsmittel eingelegt hat, zugleich dessen Erfolgschancen abschätzen Sonstige Fallgruppen Sonstige Fallgruppen bestehen nicht. 19 Einzelheiten bei Wieczorek/Hess, 709 ZPO, Rdn Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist allerdings nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, 707 I

11 4.3. Wie ist die Sicherheitsleistung zu erbringen? Die Art der Sicherheitsleistung kann das Gericht nach 108 I ZPO 21 auf Antrag der Parteien nach freiem Ermessen bestimmen; üblich ist die Anordnung einer Bankbürgschaft. Soweit kein gesonderter Beschluss nach 108 ZPO ergeht, ist die angeordnete besondere Sicherheitsleistung in die Urteilsformel aufzunehmen. Tenorierung (im Fall des 709 ZPO): Dem Kläger wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch eine schriftliche, selbst-schuldnerische unbedingte Bürgschaft der B-Bank AG Heidelberg, zu erbringen. Eine Begründung der Anordnung der Sicherheitsleistung (auch in Sonderfällen ist nicht erforderlich und unüblich Beschreiben Sie bitte die üblichen Sicherheitsleistungen In der Regel wird eine Bankbürgschaft erbracht, 232 II BGB, jede Bank mit Sitz in der Europäischen Union ist zur Erbringung berechtigt. 22 Erforderlich ist der Verzicht auf die Einrede der Vorausklage 773 BGB (d.h. auf Einrede des Bürgen, dass der Gläubiger zuvor gegen den Hauptschuldner klagen solle). Soweit das Gericht keine Bürgschaft zulässt, erfolgt die gesetzliche Hinterlegung nach der Hinterlegungsordnung beim Gericht. Diese erfolgt durch Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse, auch durch die Verpfändung von Sachen und die Bestellung von Grundpfandrechten, im Einzelnen gelten die BGB analog Wie wird die Erbringung der Sicherheitsleistung nachgewiesen Nach 751 II ZPO muss der Gläubiger die Erbringung der Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen, zugleich muss eine Abschrift dieser Urkunde dem Schuldner zugestellt werden. Regelmäßig wird die Bürgschaftserklärung dem ZPO lautet: (1) In der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach 234 I, III des BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind. 22 OLG Düsseldorf WM 1995, 1993, inzwischen allg. Ansicht. 23 OLG Frankfurt MDR 1977,

12 Vollstreckungsschuldner zugestellt, der Nachweis durch die Vorlage der Zustellungsurkunde geführt Wird über die Erbringung / Höhe der Sicherheitsleistung verhandelt? Über die Erbringung der Sicherheitsleistung wird regelmäßig vor dem Prozessgericht verhandelt, eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung ist im Hinblick auf die Art der Sicherheitsleistung zulässig (etwa die Erbringung der Bürgschaft durch eine andere Bank) Vor dem Prozessgericht? Ja, siehe oben Vor dem Urkundsbeamten? Nein Vor dem Vollstreckungsorgan? Nein Vor einer anderen Stelle? Nein In welcher Höhe ist Sicherheit zu leisten? Vgl. oben die Ausführungen bei Bei der Höhe der Sicherheit sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: (1) Soweit die Sicherheit vom Gläubiger erbracht wird, um den Schadensersatzanspruch des Schuldners im Fall einer Urteilsaufhebung abzusichern (vgl. 717 II ZPO, unten Frage 6), umfasst die Sicherheitsleistung die Höhe der potenziellen Entschädigungsansprüche des Schuldners. (2) Ist hingegen die Sicherheitsleistung zum Zweck der Abwendung der Vollstreckung zu erbringen (vgl. 711 S. 1 ZPO), so sichert die Leistung das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers, der eventuell den Anspruch 24 OLG München, OLGZ 1965, 1992; Wieczorek/Salzmann 751 ZPO, Rdn , 25 BGH NJW 1994,

13 nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr realisieren kann beispielsweise bei Insolvenz des Schuldners. Daher ist bei ihrer Berechnung der potenzielle Ausfallschaden des Gläubigers zu Grunde zu legen. Dieser setzt sich zusammen aus der Hauptforderung, dem zu schätzenden Verzögerungsschaden und der zu erwartenden Kostenerstattung In Höhe der ausgeurteilten Forderung? Nein, auch mit Nebenkosten Werden Nebenforderungen (Zinsen, Prozesskosten) berücksichtigt? Ja Wird bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung ein eventueller Schadensersatzanspruch des Schuldners wegen unberechtigter Vollstreckung berücksichtigt? Das ist regelmäßig der Maßstab der Gläubigersicherheit Sind Teilsicherheiten statthaft? Seit der zweiten Zwangsvollstreckungsrechtsnovelle (1998) sind Teilsicherheiten ausdrücklich erlaubt, 752 ZPO Kann die Sicherheitsleistung nachträglich erlassen werden? Das Berufungsgericht kann nach 707, 719 die Sicherheit nachträglich beschränken oder ergänzen, sofern ein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat. Nach 108 ZPO kann das Prozessgericht die Sicherheitsleistung der Art nach nachträglich verändern, etwa die Bürgschaft einer anderen Bank zulassen Wer ist dafür zuständig? Zuständig ist das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (im Fall des 108 ZPO), im Fall des 707, 719 das Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfsgericht. 26 Wieczorek/Hess, vor ZPO, Rdn BGH NJW 1994, 1351, OLG Köln MDR 1997,

14 Welche Voraussetzungen bestehen dafür? Siehe oben, regelmäßig: Antrag des Schuldners Wenn die vorläufige Vollstreckbarkeit Verwertungsmaßnahmen zulässt (siehe 3.2.): Sind ohne Erbringung der Sicherheitsleistung Sicherungsmaßnahmen zulässig? Nach 720 a ZPO kann der Gläubiger ohne Erbringung einer Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als bewegliches Vermögen gepfändet wird. Die Vorschrift eröffnet dem Gläubiger damit einen arrestähnlichen Zugriff auf das Schuldnervermögen, er kann Pfändungen ( 804 II, III ZPO) ohne Glaubhaftmachung eines Arrestgrundes vornehmen. Die 1977 eingeführte Vorschrift dient dem Gläubigerinteresse, sie soll zudem den Schuldner davon abhalten, Rechtsmittel zum Zweck des Vollstreckungsaufschubs einzulegen. Der Schuldner kann den Arrestzugriff des Gläubigers durch eine eigene Sicherheitsleistung abwenden, 720 a III ZPO. 5. Kann die vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder eingestellt werden? Eine Aufhebung oder Einstellung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nach 707, 719 möglich Wer ist dafür zuständig? Zuständig ist das jeweilige Rechtsmittelgericht, im Fall des 719 das Berufungsgericht, im Fall des 717 (Beantragung der Wiedereinsetzung) das Gericht, das über die Wiedereinsetzung entscheidet (im häufigsten Fall, wenn eine Rechtsmittelfrist versäumt wurde, ist das Rechtsmittelgericht) Welche Voraussetzungen bestehen dafür? Voraussetzungen der Aufhebung sind zum einen die Stellung einer Sicherheitsleistung des Schuldners (es sei denn der Schuldner ist zur Erbringung nicht in der Lage), zum anderen die Erfolgsprognose des vom Schuldner eingelegten Rechtsbehelfs: Je wahrscheinlicher die Aufhebung des Titels zu erwarten ist, desto weniger berechtigt ist das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und umso notwendiger ist der Erlass einer einstweiligen

15 Anordnung zum Schutz des Schuldners. 28 In der Praxis kommt es allerdings häufig zur formularmäßigen Einstellung der Zwangsvollstreckung. Tatsächlich sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs summarisch zu prüfen Etwa: Sicherheitsleistung des Schuldners Ja Etwa: Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gegen das Urteil Ja Andere Voraussetzungen Die widerstreitenden Interessen des Schuldners und des Gläubigers sind schließlich gegeneinander abzuwägen Haftet der Gläubiger für eine unberechtigte Zwangsvollstreckung? Nach der Grundkonzeption der 704 ff. ZPO kann der Gläubiger die Vollstreckung bis zur Verwertung betreiben, jedoch auf eigenes Risiko. Aus diesem Grunde ordnet das Gesetz eine verschuldungsunabhängige Haftung des Gläubigers für den Fall der Urteilsaufhebung an. Diese Risikohaftung wird freilich im Fall der Aufhebung eines Urteils der Oberlandesgerichte auf eine Bereicherungshaftung beschränkt ( 717 III ZPO). Diese Begrenzung hat ihre Ursache in der Erwägung, dass den Urteilen der Oberlandesgerichte eine höhere Richtigkeitsgewähr zukommt Haftung auf Herausgabe der Bereicherung? Sie erfolgt nach 717 III ZPO im Falle der Aufhebung von Urteilen der Oberlandesgerichte. Trotz der Verweisung auf die Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts ( 818 ff. BGB) handelt es sich im Kern um eine deliktische Haftungsnorm, die ein bereicherungsrechtlich ausgestalteten Erstattungsanspruch beinhaltet So OLG Köln OLGZ 1979, 113; Wieczorek/Hess, 707 Rdn Wieczorek/Hess, 707 ZPO, Rdn BGHZ 69, BAGE 11, 202, 205; s. Wieczorek/Hess, 717 ZPO, Rdn. 26 m.b.n

16 6.2. Haftung auf verschuldensabhängigen Schadenersatz? Eine Haftung auf verschuldungsabhängigen Schadenersatz kennt das deutsche Recht nur nach den allgemeinen deliktischen Vorschriften. Denkbar wäre eine Haftung nach 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, dies setzt allerdings einen kriminelle Handlung (Urteilserschleichung, Prozessbetrug etc.) Haftung auf verschuldensunabhängigen Schadenersatz? Regelmäßig erfolgt eine verschuldungsunabhängige Haftung auf Schadenersatz nach 717 II ZPO, die im anhängigen Verfahren (Rechtsmittelverfahren) gegen das vorläufig vollstreckbare Urteil durch Inzidentantrag geltend gemacht werden kann. 32 Im Anwendungsbereich der VO 44/01/EG erfolgt eine entsprechende Schadenshaftung wegen ungerechtfertigter Vollstreckung, sofern ein Urteil, das in einem anderen Mitgliedstaat des europäischen Justizraums ergangen ist, im Erststaat aufgehoben wurde ( 27 AVAG), oder wenn im Beschwerdeverfahren nach Art. 43 ff. VO 44/01/EG die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung aufgehoben wird. 7. Vorläufige Vollstreckbarkeit ausländischer Titel nach Art. 47 VO 44/01/EG 7.1. Welche Maßnahmen sind in Ihrem Land im Fall des Art. 47 I VO 44/01/EG zulässig? ZPO: Die Vorpfändung, sie ist ab dem Erlass des ausländischen Titels nach Art. 47 I VO 44/01/EG zulässig. Durch den Gerichtsvollzieher kann der Gläubiger des ausländischen Zahlungstitels vor dem Eintritt der sonstigen Vollstreckungsvoraussetzung Schuldner und Drittschuldner eine Benachrichtigung zustellen lassen, die dem Beteiligten verbietet, über die Forderung zu verfügen bzw. auf sie zu bezahlen. Die Vorpfändung hat die Wirkung eines Arrests ( 930 I 2 ZPO), mit ihr entsteht ein Pfändungspfandrecht an der Forderung ( 804 ZPO). Nach 845 II 2 ZPO muss der Gläubiger innerhalb eines Monats die Pfändung bewirken. 32 Wieczorek/Hess, 717 ZPO, Rdn. 31 m.b.n

17 2. 720a ZPO: Die Sicherungsvollstreckung kann der Gläubiger einleiten, sobald deren Voraussetzung (Vollstreckungsklausel, deren Zustellung und die Wartefrist von 2 Wochen 750 III ZPO) durch den ausländischen Titel erfüllt sind. Unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des mitgliedstaatlichen Titels kann der Gläubiger unmittelbar (d.h. auch vor der Zustellung an den Schuldner) die Pfändung nach 828 ff. ZPO beim Vollstreckungsgericht beantragen. 33 Eine Übersetzung des Titels ist beizufügen. Es entsteht ein Pfändungspfandrecht mit Vorrang an der gepfändeten Forderung. 3. Schließlich sind Maßnahmen des einstweiligen Rechtschutzes (Arrest und einstweilige Verfügung) statthaft, 916 ff. ZPO. Denn der ausländische Titel entfaltet nach Art. 47 I VO 44/01/EG Tatbestandswirkung für den Arrestanspruch Welche Voraussetzungen haben diese Maßnahmen? Welche ausländischen Titel werden diese Voraussetzungen regelmäßig erfüllen? Ausländisches Urteil Ja Notarielle Urkunde Ja, vgl. Art. 57 VO 44/01/EG Gerichtlicher Vergleich Ja, vgl. Art. 58 VO 44/01/EG Beschlüsse Ja, vgl. oben Frage Zahlungsbefehle 33 Praktisches Beispiel: LG Bonn, T 33/03, RIW 2003, 388 (Pfändung in Höhe von 33 Millionen )

18 Ja Vollstreckungsbescheide Ja Kostenfestsetzungsbeschlüsse Ja Verbessert Art. 47 I VO 44/01/EG die Situation des ausländischen Gläubigers im Vergleich zur alten Rechtslage, bei der er eine Vollstreckbarerklärung gebraucht hat? Die Situation des ausländischen Gläubigers wird insofern verbessert, als eine Vorpfändung an wenige materielle Voraussetzungen verknüpft ist (sie wird im Wesentlichen durch den Gläubiger selbst durchgeführt) und einen sofortigen Zugriff auf das Schuldnervermögen ermöglicht. Problematisch bleibt freilich der Nachweis und die Verständlichkeit des ausländischen Titels für die inländischen Vollstreckungsorgane aus diesem Grunde sollte auch für den Art. 47 I VO 44/01/EG ein gesondertes Formblatt geschaffen werden, vgl. Anlage V zur Verordnung 44/01/EG Kann der Gläubiger schneller auf das Vermögen des Schuldners zugreifen? Ja, weil eine vorherige Übersetzung des Titels nicht immer (nur auf Anforderung des Gerichts) und keine vorherige Zustellung des Titels an den Schuldner nötig sind Kann der Gläubiger billiger auf das Vermögen des Schuldners zugreifen? Bei der Verpfändung nach 845 ZPO: ja. Bei Maßnahmen nach 720a ZPO: nein. 34 Ausführlich Hess/Hub, Vorläufige Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile im Binnenmarktprozess, IPRax 2003, 93, 98 f. 35 LG Bonn, , RIW 2003, 388 (Schuldnerin war eine kubanische Gesellschaft)

19 7.2. Welche Nachweise muss der ausländische Gläubiger erbringen? Ausfertigung der Entscheidung? Ja, Art. 53 VO 44/01/EG. Für die Sicherungsvollstreckung ( 720 a ZPO) muss eine vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt werden Nachweis von Zustellungen? Nein, darin liegt gerade der Beschleunigungseffekt des Art. 47 I VO 44/01/EG In welcher Form sind die Nachweise zu erbringen? Es genügt eine schlichte Ausfertigung des ausländischen Urteils Müssen die Nachweise übersetzt sein? Eine Übersetzung ist grundsätzlich zu fordern, da das deutsche Recht ( 184 GVG) Deutsch als Gerichtssprache voraussetzt. Allerdings wird man hier Art. 45 II VO 44/01/EG analog anwenden können, wonach das Verlangen des Gerichts nach einer Übersetzung in dessen Ermessen gestellt ist. Es kommt damit auf die Verständlichkeit für das Gericht bzw. das Vollstreckungsorgan selbst an. Bei der Vorpfändung ( 845 ZPO) wird eine Übersetzung regelmäßig nicht erforderlich sein, weil diese vom Rechtsanwalt selbst initiiert wird und die ausländische Entscheidung nicht zu zustellen ist Welche Maßnahmen sind im Fall des Art. 47 II VO 44/01/EG zulässig? Grundsätzlich unterscheidet sich die Rechtslage im Fall des Art. 47 II VO 44/01/EG nicht von der im Fall des Art. 47 I VO 44/01/EG. 37 Die deutsche Rechtsprechung hat bisher im Fall des Art. 39 II EuGVÜ die 928, 930 ZPO analog angewandt und im Ergebnis ein eigenständiges Sicherungsverfahren 36 Bitte teilen sie hier die jeweilige Ausgestaltung ihres nationalen Rechtes mit, auf das Art 47 I VO 44/01/EG verweist. 37 Dazu Hess/Hub, IPRax 2003, 93, 95 f

20 für das Brüsseler Übereinkommen geschaffen. 38 Dabei wurde die Vollstreckbarerklärung wie ein Arrestbeschluss behandelt Welche Nachweise muss der ausländische Gläubiger hierfür erbringen (siehe )? Vgl. die Antworten bei bis Welche Auswirkungen hat die Einlegung eines Rechtsbehelfs im Erststaat (Art. 46 III VO 44/01/EG) auf die vorläufige Vollstreckbarkeit? Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat keine Auswirkungen auf vorläufige Maßnahmen nach Art. 47, da nach Art. 47 III VO 44/01/EG die Vollstreckung über Sicherungsmaßnahmen nicht hinaus gehen darf ( 928, 930 ZPO analog) Präzisiert das nationale Recht die beiden Möglichkeiten des Exequaturgerichts (Abs. 1: Aussetzung des Exequaturverfahrens / Abs. 3: Anordnung einer Sicherheitsleistung)? Nein Falls nicht, wie ist die gerichtliche Praxis? Regelmäßig erfolgt die Vollstreckung nur zur Sicherheit, ohne dass eine weitere Sicherheitsleistung verlangt wird Welche Auswirkungen hat ein Rechtsbehelf im Exequaturverfahren (Art. 47 III VO 44/01/EG)? Vgl. die Antworten zu Sind neben der vorläufigen Vollstreckbarkeit weitere Maßnahmen zulässig, nachdem ein Urteil erlassen wurde (Bitte kurze Antwort auf die folgenden Fragen)? 38 Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht (6. Aufl. 2003), Art. 74 EuGVVO, Rdn. 13; Haas, IPRax 1995, 223; Schlosser RIW 2002, 809, Hess/Hub, IPRax 2003, 93,

21 Weitere Maßnahmen (etwa des einstweiligen Rechtschutzes nach 916 ff. ZPO) sind beim Vorliegen eines vorläufig vollstreckbaren Urteils ausgeschlossen, weil es insofern am Arrestgrund fehlt

Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts

Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Wolfsburg, 06.05.2017 Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Gliederung I. Allgemeine

Mehr

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 80/06 BESCHLUSS vom 6. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 712, 714, 719 Abs. 2 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht

Mehr

Teil 2.3: Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Teil 2.3: Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Überblick über die Vollstreckungsvoraussetzungen I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen ( 50 ff.!) II. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen ( 750!) 1. Titel (zu vollstreckender

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 177/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 14 Abs. 1 Wird der Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer vollstreckbaren

Mehr

So rechnen Sie Schuldnerschutzanträge ab

So rechnen Sie Schuldnerschutzanträge ab GEBÜHRENRECHT So rechnen Sie Schuldnerschutzanträge ab von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz In der Praxis spielen Schutzanträge eines Schuldners eine bedeutende Rolle. Umso wichtiger ist es daher

Mehr

So rechnen Sie Schuldnerschutzanträge ab

So rechnen Sie Schuldnerschutzanträge ab GEBÜHRENRECHT So rechnen Sie Schuldnerschutzanträge ab von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz In der Praxis spielen Schutzanträge eines Schuldners eine bedeutende Rolle. Umso wichtiger ist es daher

Mehr

2: Vollstreckungsvoraussetzungen

2: Vollstreckungsvoraussetzungen 2: Vollstreckungsvoraussetzungen A. Antrag des Gläubigers B. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen C. Titel D. Klausel E. Zustellung F. Kein Vollstreckungshindernis Folie 13 Vollstreckungsvoraussetzungen

Mehr

Über den Umgang mit Schuldnern

Über den Umgang mit Schuldnern Haufe Fachpraxis Über den Umgang mit Schuldnern Der Wegweiser vom Vertragsabschluss bis zur Zwangsvollstreckung von Peter David 18. Auflage 2008 Über den Umgang mit Schuldnern David schnell und portofrei

Mehr

Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille

Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de

Mehr

Teil 2.3: Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung - Überblick - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 1

Teil 2.3: Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung - Überblick - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 1 - Überblick - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Überblick über die Vollstreckungsvoraussetzungen I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen ( 50 ff.!) II. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen ( 750!) 1.

Mehr

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 7 S. 1. Zwangsvollstreckung

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 7 S. 1. Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen: körperliche Gegenstände in bewegliches Vermögen: Forderungen in unbewegliches Vermögen Sicherungshypothek Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung

Mehr

Übungsfall 5. Fundstelle: BGH WM 2005, 1995

Übungsfall 5. Fundstelle: BGH WM 2005, 1995 Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 5 Prof. Dr. Florian Jacoby S wurde durch ein vorläufig vollstreckbares, seinem anwaltlichen Vertreter am 27. Oktober 2003 von Amts wegen in einfacher Ausfertigung

Mehr

Info des Amtsgerichts Warendorf

Info des Amtsgerichts Warendorf 1 Info des Amtsgerichts Warendorf Wie vollstrecke ich aus dem inl. Europäischen Zahlungsbefehl in einem anderen EU-Mitgliedstaat? bzw. Welche Unterlagen benötige ich für die Zwangsvollstreckung? Europäischer

Mehr

Zwangsvollstreckungsrecht. Prof. Dr. Burkhard Hess Vorlesung im SS 2011

Zwangsvollstreckungsrecht. Prof. Dr. Burkhard Hess Vorlesung im SS 2011 Zwangsvollstreckungsrecht Prof. Dr. Burkhard Hess Vorlesung im SS 2011 4 Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung I. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen 1. Allgemeine Prozessvoraussetzungen 2.

Mehr

Erster Abschnitt Armenrecht. VollstrVtrTUNAG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Erster Abschnitt Armenrecht. VollstrVtrTUNAG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 U 4/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit P... S...,, Kläger und Antragsteller, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - g e g e

Mehr

Über den Umgang mit Schuldnern

Über den Umgang mit Schuldnern Haufe Fachpraxis Über den Umgang mit Schuldnern Der Wegweiser vom Vertragsabschluss bis zur Zwangsvollstreckung Bearbeitet von Peter David 18. Auflage 2008 2007. Buch. 660 S. Hardcover ISBN 978 3 448 08446

Mehr

Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA)

Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA) Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA) Vorlesung im Wintersemester 2009 / 2010 10. Vorlesungstag Montag, den 14.12.2009 Wiederholung Gliederung des Zivilprozesses Wiederholung Erkenntnisverfahren

Mehr

Inhalt. Einführung in die ZPO II

Inhalt. Einführung in die ZPO II Inhalt Einführung in die ZPO II Einleitung 7 A. Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren 7 B. Das Zwangsvollstreckungsverfahren 7 Übersicht: Die Zwangsvollstr. im System der Klagearten 9 Lektion 1:

Mehr

Zwangsvollstreckungsrecht. Prof. Dr. Burkhard Hess Vorlesung im SS 2011

Zwangsvollstreckungsrecht. Prof. Dr. Burkhard Hess Vorlesung im SS 2011 Zwangsvollstreckungsrecht Prof. Dr. Burkhard Hess Vorlesung im SS 2011 4 Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung I. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen 1. Allgemeine Prozessvoraussetzungen 2.

Mehr

Dritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten. Übersicht:

Dritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten. Übersicht: Dritter Teil Kosten und Vollstreckung Abschnitt I Kosten Übersicht: 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 148 149 150 151 152 153 154 135 (1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des

Mehr

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung

Mehr

Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU

Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: Datum 17.10. 2016

Mehr

Das Zwangsvollstreckungsrecht in der Praxis

Das Zwangsvollstreckungsrecht in der Praxis Das Zwangsvollstreckungsrecht in der Praxis Allgemeine Hinweise anlässlich der Schulungsveranstaltung für die Schiedsmänner und Schiedsfrauen im Landgerichtsbezirk Göttingen am 11.10.2014 in Ebergötzen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 58/06 BESCHLUSS vom 5. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 310-4 Zivilprozessordnung (ZPO) 1. Aktualisierung 2017 (18. Januar 2017) Die Zivilprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

II. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen

II. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen II. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen A. Pfändung Überblick: A. Gegenstand dieses Vollstreckungsverfahrens sind grundsätzlich alle Geldforderungen, außer denen, die in abstracto

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n 10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Mai 2014)

Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Mai 2014) Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Mai 2014) Dieses Merkblatt dient zur Orientierung für deutsche Staatsangehörige, die in Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Januar 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 194/99 BESCHLUSS vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 69 Zur Frage einer streitgenössischen Nebenintervention des Untermieters im Rechtsstreit

Mehr

Info des Amtsgerichts Warendorf

Info des Amtsgerichts Warendorf 1 Info des Amtsgerichts Warendorf Wie vollstrecke ich die Unterhaltsforderung aus der öffentl. Urkunde aus einem anderen Vertragsstaat des Brüsseler Übereinkommens (EuGVÜ)/des Lugano-Übereinkommens (LugÜ)

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. August in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. August in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF I ZB 135/05 BESCHLUSS vom 10. August 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 855 Zur Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der

Mehr

Zwangsvollstreckungsrecht. Prof. Dr. Burkhard Hess Vorlesung im SS 2011 Dienstags, Uhr

Zwangsvollstreckungsrecht. Prof. Dr. Burkhard Hess Vorlesung im SS 2011 Dienstags, Uhr Zwangsvollstreckungsrecht Prof. Dr. Burkhard Hess Vorlesung im SS 2011 Dienstags, 16.00 17.30 Uhr 8 Arrest und einstweilige I. Allgemeines II. Verfügung Der Arrest 1. Dinglicher Arrest ( 917 ZPO) 2.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 2. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 2. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 65/14 BESCHLUSS vom 2. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 719 Abs. 2, 712 Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der aus

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. September in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. September in dem Rechtsbeschwerdeverfahren BUNDESGERICHTSHOF I ZB 36/07 BESCHLUSS vom 11. September 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GvKostG 5 Abs. 2; GKG 66 Abs. 2 bis 4 Gegen die Beschwerdeentscheidung

Mehr

Zwangsvollstreckungsrecht. Vorlesung Zwangsvollstreckungsrecht mit Robin Matzke

Zwangsvollstreckungsrecht. Vorlesung Zwangsvollstreckungsrecht mit Robin Matzke Zwangsvollstreckungsrecht Vorliegen der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen - Wiederholung - 1. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen a) Zulässigkeit des Rechtswegs, 13 GVG b) Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt: C III (Arbeitsrecht) 2. Verfahrensrecht

Lösungshinweise Abschnitt: C III (Arbeitsrecht) 2. Verfahrensrecht Lösungshinweise Abschnitt: C III (Arbeitsrecht) 2. Verfahrensrecht C/III - Zuständig ist das Landesarbeitsgericht ( 64 I ArbGG) - Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils ( 66 I ArbGG),

Mehr

3 System und Grundgedanken des Zwangsvollstreckungsrechts

3 System und Grundgedanken des Zwangsvollstreckungsrechts 3 System und Grundgedanken des Zwangsvollstreckungsrechts I. Das Vollstreckungsrecht im allgemeinen Rechtsschutzsystem II. Die Prinzipien des Einzelzwangsvollstreckungsrechts III. Der Schuldnerschutz in

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen Handbuch der Rechtspraxis Band 1 b Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen Begründet von Siegfried Schraderf Senatspräsident a. D. Fortgeführt von Dr. Karl-Friedrich Steinert Vizepräsident des Oberlandesgerichts

Mehr

Entscheidungsentwurf. Beschluss. In der Zwangsvollstreckungssache

Entscheidungsentwurf. Beschluss. In der Zwangsvollstreckungssache Lösung: Hose Zug um Zug Entscheidungsentwurf Amtsgericht Hamburg - 4 M 301/14 - Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache der Schneiderin Carmen Carlsson, Bundesstraße 18, 22043 Hamburg - Gläubigerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF I ZB 94/05 BESCHLUSS vom 11. Mai 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 888 Die Verurteilung eines Vermieters, eine Betriebskostenabrechnung

Mehr

a) Der Gläubiger muss einen Schuldtitel mit vollstreckungsfähigem Inhalt gegen den Schuldner erwirkt haben (2P)

a) Der Gläubiger muss einen Schuldtitel mit vollstreckungsfähigem Inhalt gegen den Schuldner erwirkt haben (2P) Zivilprozessrecht mit Lösungen (50 Punkte) Aufgabe 1 (9 Punkte) Schuldner Müller hat gegen den Drittschuldner Meier eine Forderung in Höhe von 6.000,00. Die Gläubiger Bauer und Dreier haben dies erfahren

Mehr

Zwangsvollstreckungsrecht (und Insolvenzrecht) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2014/15

Zwangsvollstreckungsrecht (und Insolvenzrecht) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2014/15 Zwangsvollstreckungsrecht (und Insolvenzrecht) Wintersemester 2014/15 Aktuelle Beispiele Am 11. Juni 2014 hatte eine Gerichtsvollzieherin im Auftrags des Gläubigers RB, der über eine Vollstreckungsunterwerfung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. Dezember in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. Dezember in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 42/14 BESCHLUSS vom 2. Dezember 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 775 Nr. 4, 843 Schließen Gläubiger und Schuldner im Rahmen

Mehr

Aufgabenkomplex 1 Aufgabe 1: Es handelt sich um ein Urteil gem. 708 Nr. 4-11, 711 ZPO, 83 b GVGA.

Aufgabenkomplex 1 Aufgabe 1: Es handelt sich um ein Urteil gem. 708 Nr. 4-11, 711 ZPO, 83 b GVGA. Lösungsvorschlag zur. ZPO Klausur 00 Aufgabenkomplex Aufgabe : Es handelt sich um ein Urteil gem. 708 Nr. -, 7 ZPO, 8 b GVGA. Da das Urteil noch nicht zugestellt ist, muss es vor Beginn der Zwangsvollstreckung

Mehr

Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Oktober 2017)

Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Oktober 2017) Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Oktober 2017) Dieses Merkblatt dient zur Orientierung für deutsche Staatsangehörige, die in Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem

Mehr

Lösungen zu den Prüfungsaufgaben der RENOpraxis 12/2015

Lösungen zu den Prüfungsaufgaben der RENOpraxis 12/2015 Lösungen zu den Prüfungsaufgaben der RENOpraxis 12/2015 Prüfe Dein Wissen Lernfeld 12: Zwangsvollstreckung Schwierigkeitsstufe: 3. Ausbildungsjahr Lösungen & 1. Aufgabe a) Nach der EuGVVO Nr. 1215/2012

Mehr

Rechtsbehelfe des Gläubigers im Klauselverfahren

Rechtsbehelfe des Gläubigers im Klauselverfahren Rechtsbehelfe des Gläubigers im Klauselverfahren A. Erinnerung nach 573 ZPO I. Zulässigkeit a) Statthaftigkeit Gegen Entscheidung des Urkundsbeamten (Gesuch bei Gericht) nur statthaft, wenn der Urkundsbeamte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Oktober in dem Zwangsversteigerungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Oktober in dem Zwangsversteigerungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF V ZB 65/15 BESCHLUSS vom 29. Oktober 2015 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 Die Aufstellung des geringsten Gebots und

Mehr

1 EINFÜHRUNG 1 1 EINFÜHRUNG

1 EINFÜHRUNG 1 1 EINFÜHRUNG 1 EINFÜHRUNG 1 1 EINFÜHRUNG A. Die Zwangsvollstreckungsklausur im Examen Bedeutung der Zwangsvollstreckung Das Zwangsvollstreckungsrecht spielt, auch wenn es vertieft v.a. im Referendariat und Assessorexamen

Mehr

Kommentar zur Zivilprozessordnung

Kommentar zur Zivilprozessordnung Kommentar zur Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz Herausgegeben von Dr. Hans-Joachim Musielak Professor an der Universität Passau 6., neubearbeitete Auflage Verlag Franz Vahlen München 2008

Mehr

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2477 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene

Mehr

Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege

Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege Zum 27.02.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Oktober in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Oktober in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 41/04 BESCHLUSS vom 28. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 567 Abs. 2, 574; BRAGO 26 a) Bei einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. März in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. März in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 163/06 BESCHLUSS vom 8. März 2007 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt,

Mehr

Zwangsvollstreckungsrecht

Zwangsvollstreckungsrecht Zwangsvollstreckungsrecht von Prof. Dr. Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe o. Professor an der FernUniversität Hagen 2014 Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis...

Mehr

6. Urteil schreiben. Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 6.2 Urteilsformel 313 I Nr Übungsfälle. Allgemeiner Teil

6. Urteil schreiben. Aufgaben Zivilrichter erster Instanz. 6.2 Urteilsformel 313 I Nr Übungsfälle. Allgemeiner Teil Aufgaben Zivilrichter erster Instanz Allgemeiner Teil 6. Urteil schreiben 6.2 Urteilsformel 313 I Nr. 4 6.2.5 Übungsfälle 1 Übungsfälle Formulieren Sie bitte den vollständigen Tenor (Hauptsacheentscheidung,

Mehr

Info des Amtsgerichts Warendorf

Info des Amtsgerichts Warendorf 1 Info des Amtsgerichts Warendorf Wie vollstrecke ich aus der Entscheidung/dem Vergleich (Altfälle) aus einem anderen Vertragsstaat des Brüsseler Übereinkommens (EuGVÜ) bzw. des Lugano-Übereinkommens (LugÜ)

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten?

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? ZPO (Fall 54) Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 12: Grundzüge des Zivilprozessrechts Sachverhalt K aus München verkauft an B aus Hamburg einen ein Jahr alten PKW zu einem Kaufpreis von 25.000,00.

Mehr

Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG)

Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG) Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG) Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.10.1984 bis 05.10.2015 G aufgeh. durch 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. September

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 202/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 F 370/07 Amtsgericht Bernau Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau W S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klägerin

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 2321/03 - der O... R... M..., In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Taylor Wessing und Koll., Neuer Wall 44, 20354 Hamburg -

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Mai in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Mai in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 64/16 BESCHLUSS vom 17. Mai 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 750 Abs. 1 Satz 1 Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 3 E 2/02 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Landkreises Kamenz vertreten durch die Landrätin Macherstraße 55, 01917 Kamenz - Vollstreckungsgläubiger -

Mehr

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 28/17 4 Ca 5174/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 11.09.2017 Rechtsvorschriften: 704 ZPO, 615 BGB Orientierungshilfe: Enthält ein gerichtlicher Vergleich, der den Arbeitgeber

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 146/10 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Juni 2011 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 14 Ca 1250/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C H - Kläger und Beschwerdegegner - gegen Firma H B Z, Inhaber G B - Beklagte und Beschwerdeführerin

Mehr

Teil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung

Teil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Anfang 2014 wegen einer Geldforderung gegen M erwirkt hat, durch GV eine wertvolle Truhe pfänden, die sich in der Wohnung des M und seiner Ehefrau F befindet. M und F wollen

Mehr

1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1, 802 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1, 802 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. Lösung Fall 1: Mietvertrag Urteil auf Räumung Ausübung der Option Ende des Optionsrechtes Vertragsende 07.01.83 31.01.83 31.12.84 31.12.85 I. Zulässigkeit: 1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1,

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch

Mehr

WISSENSCHAFTLICHE BEITRÄGE

WISSENSCHAFTLICHE BEITRÄGE WISSENSCHAFTLICHE BEITRÄGE AUS DEM TECTUM VERLAG Reihe Rechtswissenschaften Band 45 Andreas Günther Die Vollstreckung von Urteilen auf Leistung Zug um Zug Tectum Verlag Andreas Günther Die Vollstreckung

Mehr

Europäischer Vollstreckungstitei nach der EuVTVO und Rechtsbehelfe des Schuldners

Europäischer Vollstreckungstitei nach der EuVTVO und Rechtsbehelfe des Schuldners Birgitt Ringwald Europäischer Vollstreckungstitei nach der EuVTVO und Rechtsbehelfe des Schuldners Nomos Inhaltsverzeichnis 1. Kapitel Einleitung 25 I. Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines

Mehr

Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Zivilurteil gekürzte Fassung

Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Zivilurteil gekürzte Fassung 1 Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Zivilurteil gekürzte Fassung RiLG König, Oldenburg, Stand: 01.12. 2013 In Zivilsachen müssen Endurteile (vgl. 300 I ZPO), die nicht mit ihrer Verkündung rechtskräftig

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. November 2005. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. November 2005. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF I ZB 45/05 BESCHLUSS vom 17. November 2005 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 885 Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach 885 ZPO auf eine

Mehr

Mugele : Von der Mahnung bis zur Zwangsvollstreckung

Mugele : Von der Mahnung bis zur Zwangsvollstreckung Mugele : Von der Mahnung bis zur Zwangsvollstreckung Dr. Karl Mugele Von der Mahnung bis zur Zwangsvollstreckung Erläuterungen für die Praxis Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH 4. Auf tage - Vertags-Nr.

Mehr

ÄNDERUNGSANTRÄGE 28-38

ÄNDERUNGSANTRÄGE 28-38 EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Ausschuss für Wirtschaft und Währung 12.1.2012 2011/0204(COD) ÄNRUNGSANTRÄGE 28-38 Entwurf einer Stellungnahme Elena Băsescu (PE475.906v01-00) Europäischer Beschluss zur

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren. - Klägerin und Gläubigerin

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren. - Klägerin und Gläubigerin 16 Ta 115/05 3 Ca 95/02 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren T. K., O. Str. 72, E., - Klägerin und Gläubigerin Prozessbevollmächtigte: Rechtssekretäre

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 185/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 14 O 490/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren Frau U V, geb. M, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Was wird angegriffen?

Was wird angegriffen? Wiederholung: Was wird angegriffen? Titel Klausel Verfahren Vermögen 767ZPO 731,732 ZPO 766 ZPO 771,805 ZPO Skript ZPO II, Band 1, S. 43 ff, Th/P 766 Rn. 1 ff! Vollstreckungserinnerung, 766 ZPO, ggf. über

Mehr

Mugele: Von der Mahnung bis zur Zwangsvollstreckung

Mugele: Von der Mahnung bis zur Zwangsvollstreckung Mugele: Von der Mahnung bis zur Zwangsvollstreckung Dr. Karl Mugele Von der Mahnung bis zur Zwangsvollstreckung Erläuterungen für die Praxis Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH ISBN 1978-3-663-12521-1 ISBN

Mehr

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung II Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung 1 Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung I. Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans 1. Funktionelle Zuständigkeit 2. Sachliche Zuständigkeit 3. Örtliche Zuständigkeit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. März in dem Zwangsverwaltungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. März in dem Zwangsverwaltungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF V ZB 140/13 BESCHLUSS vom 26. März 2014 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1147, 1030; ZPO 325, 727, 794 Abs. 1 Nr. 5, 800; ZVG 146, 150 Abs.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Juli 2007. in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 15/07 BESCHLUSS vom 4. Juli 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 765 a Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß 667 BGB zustehenden

Mehr

Info des Amtsgerichts Warendorf

Info des Amtsgerichts Warendorf 1 Info des Amtsgerichts Warendorf Wie vollstrecke ich aus der öffentlichen Urkunde aus einem anderen Vertragsstaat des Lugano II-Übereinkommens (LugÜ II)? bzw. Welche Unterlagen benötige ich für die Zwangsvollstreckung

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit: ZPO Grundzüge des Zivilprozessrechts ZPO (Fall 54) Sachverhalt K aus München verkauft an B aus Hamburg einen ein Jahr alten PKW zu einem Kaufpreis von 25.000,00.

Mehr

Die Haftung des Drittschuldners

Die Haftung des Drittschuldners Die Haftung des Drittschuldners Ein Leitfaden für die Praxis Von Dr. Andreas Jurgeleit Richter am Landgericht ERICH SCHMIDT VERLAG Inhaltsverzeichnis Seite Randziffer Vorwort.........................................

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Zivilprozessordnung (ZPO)

Inhaltsverzeichnis. Zivilprozessordnung (ZPO) Vorwort............................................................................... Bearbeiterverzeichnis................................................................... Im Einzelnen haben bearbeitet...........................................................

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil 4 U 59/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 585/04 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 20.06.2007 Verkündet am 20.06.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

Zwangsvollstreckung. - Examenskurs für Rechtsreferendare - von. Dr. Walter Möbius. Vorsitzender Richter am LG Traunstein. Dr.

Zwangsvollstreckung. - Examenskurs für Rechtsreferendare - von. Dr. Walter Möbius. Vorsitzender Richter am LG Traunstein. Dr. Zwangsvollstreckung - Examenskurs für Rechtsreferendare - von Dr. Walter Möbius Vorsitzender Richter am LG Traunstein Dr. Ludwig Kroiß Richter am Oberlandesgericht hauptamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter

Mehr

3. Vollstreckungshindernisse

3. Vollstreckungshindernisse Zwangsvollstreckungsrecht primäres Lernziel: Zweckmäßigkeitsüberlegungen RA mittelbares Lernziel: Entsch. des Ri in der ZV 0. Überblick 1. Eingriffssystem 2. Voraussetzungen 3. Vollstreckungshindernisse

Mehr

~ Amtsgericht Maulbronn

~ Amtsgericht Maulbronn Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 26/05 BESCHLUSS vom 4. Oktober 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 850 h a) Hat der Schuldner vor der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse

Mehr

Die Zwangsvollstreckung in der Praxis

Die Zwangsvollstreckung in der Praxis Michael Lange Rechtsanwalt Berufsfeld Anwaltschaft Die Zwangsvollstreckung in der Praxis 19.07.2017 Erwartungen an die heutige Veranstaltung? Stoffsammlung: Gerichtliches Online-Mahnverfahren Kontakt zu

Mehr

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 11.03.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!

Mehr