Werbung unter Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung

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1 LG Aschaffenburg, Endurteil v HK O 43/15 Titel: Werbung unter Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung Normenketten: UWG 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 Health-Claims-VO Art. 10, Art. 13, Art. 14, Art. 28 Abs. 5 Leitsätze: 1 Die Vorschrift des Art. 10 Health-Claims-Verordnung stellt eine Marktverhaltensregelung dar. (red. LS Dirk Büch) 2 Auf die Ausnahmeregelung des Art. 28 Abs. 5 Health-Claims-Verordnung kommt es nicht an, wenn die Werbung nicht mit dem beantragten Claim erfolgt, sondern darüber hinausgeht. (red. LS Dirk Büch) 2 Die Nahrungsmittelergänzungsverordnung verdrängt nicht die Health-Claims-Verordnung. (red. LS Dirk Büch) Schlagworte: Unterlassung, Werbung, Arzneimittel, Marktverhalten, Health-Claims-Verordnung Fundstellen: MD 2016, 1099 LSK 2015, Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu , ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt G. P. V. plus Stevia zu werben wie folgt: a) Fortigel der Gelenkknorpelaufbaustoff. Wenn das hier in 143 Gelenken Weg ist, kommt s wieder Fortigel ist der Gelenkknorpelaufbaustoff. Und das ist erwiesener Maßen so, b) Sie nehmen Fortigel in G. P. V. Ihre Knorpelzellen in 143 Gelenken werden stimuliert. Das sind die Proteoglykane. Das führt zur Regeneration. Das führt zu Knorpelwachstum Bewiesen. c) Ist alles klinisch bestätigt, d) Fortigel weltweit empfohlen bei Gelenkverschleiß, e) es fördert die Neubildung von Gelenkknorpel in 143 Gelenken, jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ,00 vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf ,00 festgesetzt. Tatbestand 1

2 Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung von Werbeaussagen zum Produkt G. P. V. plus Stevia, dessen Wirkstoff Fortigel ist. 2 Der Kläger ist ein eingetragener Verein (AG Charlottenburg - Nz ), zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden (Bl. 3). Dem Kläger gehört eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen der Beklagten vertreiben (Bl. 5). Unter anderen gehören zu den Mitgliedern des Klägers der Bundesverband Deutscher Versandapotheken, die Apothekerkammer Nordrhein, 116 Unternehmen der Heilmittelbranche, 46 Unternehmen der Branche Heilwesen/Dienstleistungen und 3 Lebensmittelfilialbetriebe, die auch Arzneimittel vertreiben (Bl. 7). Der Kläger ist nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung auch in der Lage, seine satzungsgemäßen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen (Bl. 10). 3 Der Wirkstoff Fortigel wird von der Firma hergestellt (Bl. 18). Hierbei handelt es sich um ein Collagen- Peptid, also um einen Wirkstoff, der aus Collagen gewonnen wird (Bl. 270). Collagen ist ein extrazelluläres Strukturprotein, also ein Eiweiß, das für die Festigkeit und Flexibilität des Bindegewebes verantwortlich ist (Bl. 270). Es macht 25-30% des Proteins von Tieren und Menschen aus (Bl. 270). Es handelt sich hierbei um kein sogenanntes Botanical, also einen sekundären Pflanzenstoff (Bl. 270, Bl. 332). 4 Schon vor einigen Jahren beantragte die Herstellerfirma bei der EFSA (Abkürzung für: European Food Safety Authority) einen Health Claim mit dem Inhalt maintenance of joint health (= Aufrechterhaltung der Gelenkgesundheit ). Dies lehnte die EFSA im Jahr 2011 mit folgender Begründung ab (Bl. 18, 269): 5 Das Gremium kommt zu dem Schluss, dass eine Ursache-Wirkungs-Beziehung zwischen dem Verzehr von Kollagen-Hydrolysat und der Aufrechterhaltung der Gelenke nicht nachgewiesen ist. (Bl. 270). 6 Für den Wirkstoff Fortigel wurde erneut bei der EFSA ein Claim beantragt, über den Ende des Jahres 2015 noch nicht entschieden war (Bl. 332). 7 Die Beklagte warb am von 21:00 bis 22:00 Uhr über den Fernsehsender Home Shopping Europe für das Produkt G. P. V. plus Stevia (Bl. 12, 269). Das Mittel ist für den Verzehr bestimmt (Bl. 13, 328). In der Werbung tätigte die Beklagte folgende Aussagen: Fortigel der Gelenkknorpelaufbaustoff. Wenn das hier in 143 Gelenken Weg ist, kommt s wieder Fortigel ist der Gelenkknorpelaufbaustoff. Und das ist erwiesener Maßen so, Sie nehmen Fortigel in G. P. V. Ihre Knorpelzellen in 143 Gelenken werden stimuliert. Das sind die Proteoglykane. Das führt zur Regeneration. Das führt zu Knorpelwachstum Bewiesen, Ist alles klinisch bestätigt, Fortigel weltweit empfohlen bei Gelenkverschleiß, es fördert die Neubildung von Gelenkknorpel in 143 Gelenken, Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom erfolglos ab. 8 Der Kläger meint einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 10 VO EG 1924/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom

3 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Lebensmittel- GesundheitsangabenVO = LGVO = Health-Claims-VO) zu haben (Bl. 13). Er behauptet, die beanstandeten Werbeaussagen täuschten den Verbraucher. 9 Es würden bereits die Pflichthinweise gemäß Art. 10 Abs. 2 LGVO fehlen (Bl. 14, vgl. aber Bl. 271). Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass nicht ersichtlich sei, dass das Mittel seiner Zusammensetzung und Wirksamkeit nach den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 LGVO genüge (Bl. 14). 10 Der Kläger behauptet, bzgl. des Wirkstoffes Fortigel könne sich die Beklagte nicht auf gesicherte Erkenntnisse berufen. Die Beklagte könne sich auf keine Studien mehr berufen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der EFSA im Jahr 2011 bereits geprüft und für negativ bewertet worden seien (Bl. 270). 11 Die Fa. habe die Anträge auf Zulassung eines Claims für Fortigel auch mittlerweile zurückgenommen (Bl. 328). 12 Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt G. P. V. plus Stevia zu werben: 1. Fortigel der Gelenkknorpelaufbaustoff. Wenn das hier in 143 Gelenken Weg ist, kommt s wieder Fortigel ist der Gelenkknorpelaufbaustoff. Und das ist erwiese ner Maßen so, 2. Sie nehmen Fortigel in G. P. V. Ihre Knorpelzellen in 143 Gelenken werden stimuliert. Das sind die Proteoglykane. Das führt zur Regeneration. Das führt zu Knorpelwachstum Bewiesen, 3. Ist alles klinisch bestätigt, 4. Fortigel weltweit empfohlen bei Gelenkverschleiß, 5. es fördert die Neubildung von Gelenkknorpel in 143 Gelenken, jeweils sofern dies geschieht, wie in Anlage K 3 wiedergegeben. 13 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte meint, dass die Werbung nach dem Erwägungsgrund 10 der VO 432/2012/EG zulässig sei, weil es sich um Angaben handele, deren Prüfung durch die Kommission noch nicht abgeschlossen sei (Bl. 332). Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass es sich bei den beanstandeten Aussagen um Pflichtangaben gemäß 4 Abs. 2 Nr. 1 NemV handele und diese damit aus dem Anwendungsbereich der HCVO herausfielen (Bl. 350 a). 15 Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Fa. die Anträge auf Zulassung von Claims zurückgenommen habe (Bl. 328). 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

4 Entscheidungsgründe 17 Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet. 18 I. Zulässsigkeit Die Klage ist zulässig. II Zuständigkeit Das angerufene Gericht ist gemäß 13, 14 Abs. 1 UWG, 94, 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG zuständig, da die Beklagte im Landgerichtsbezirk Aschaffenburg ihre gewerbliche Niederlassung hat Prozessführungsbefugnis Der Kläger ist prozessführungsbefugt gemäß 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch gemäß 8 Abs. 1 UWG zustehen, soweit ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art vertreiben, soweit er insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflichen Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen seiner Mitglieder berührt. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ist vorliegend zwischen den Parteien nicht im Streit. 22 Der Kläger ist ein eingetragener Verein (AG Charlottenburg - Nz ), zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wttbewerbs eingehalten werden. Unter anderen gehören zu seinen Mitgliedern der Bundesverband Deutscher Versandapotheken, die Apotherkammer Nordrhein, 116 Unternehmen der Heilmittelbranche, 46 Unternehmen der Branche Heilwesen/Dienstleistungen und 3 Lebensmittelfilialbetriebe, die auch Arzneimittel vertreiben. Der Kläger ist nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung auch in der Lage, seine satzungsgemäßen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen. 23 III. Begründetheit Die Klage ist in vollem Umfang begründet. 24 Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch im tenorierten Umfang zu. 25 Unterlassungsanspruch gemäß 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 10 Health- Claims-VO Der Kläger kann von der Beklagten Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen gemäß 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 10 VO EG Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Lebensmittel-Gesundheitsangaben VO = LGVO = Health-Claims-VO) verlangen.

5 26 Der Kläger ist gemäß 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt, einen Unterlassungsanspruch gemäß 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen. Gemäß 8 Abs. 1 UWG kann derjenige, der eine nach 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt bei Wiederholungsgefahr in Anspruch genommen werden. Nach der Vorschrift des 3 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Markteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter handelt gemäß 4 Nr. 11 UWG insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. 27 Bei Art. 10 Health-Claims-VO handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 30. Auflage 2012, 4 Rz und Rz a). Dies ergibt sich auch aus Art. 1 Health-Claims-VO, wonach mit der VO die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben harmonisiert werden sollen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten. 28 Nach Art. 10 Abs. 1 Health-Claims-VO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, soweit sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der Health-Claims-VO und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV Health-Claims-VO entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 Health-Claims-VO aufgenommen sind. 29 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass für den Wirkstoff Fortigel des Produktes G. P. V. plus Stevia kein solcher Claim in der Liste nach Art. 13 und Art. 14 Health-Claims-VO existiert, so dass die beanstandete Werbung bereits deshalb verboten ist. 30 Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob wegen der Beantragung eines Claims für Fortigel mit dem Inhalt maintenance of joint health ( Aufrechterhaltung der Gelenkgesundheit ) gemäß Art. 28 Abs. 5 Health-Claims-VO übergangsweise gesundheitsbezogene Angaben zulässig sind, sofern die Angaben der Health-Claims-VO und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen, kommt es hierauf nicht an, denn die Beklagte wirbt gerade nicht mit dem beantragten Claim Aufrechterhaltung der Gelenkgesundheit, sondern mit einer darüber hinausgehenden, nämlich heilenden Wirkung: - Fortigel der Gelenkknorpelaufbaustoff. Wenn das hier in 143 Gelenken Weg ist, kommt s wieder Fortigel ist der Gelenkknorpelaufbaustoff. Und das ist erwiesenermaßen so - Sie nehmen Fortigel in G. P. V. Ihre Knorpelzellen in 143 Gelenken werden stimuliert. Das sind die Prteoglykane. Das führt zur Regeneration. Das führt zu Knorpelwachstum Bewiesen. - Ist alles klinisch bestätigt. - Fortigel weltweit empfohlen bei Gelenkverschleiß - es fördert die Neubildung von Gelenkknorpel in 143 Gelenken. (Vermerk: Hervorhebungen durch die Kammer). 31 Darüber hinaus ist aus dem EFSA Register im Internet (http: registerofquestions.efsa.europa.eu) ersichtlich und damit gerichtsbekannt, dass die Anträge für die Zulassung des Claims für Fortigel mittlerweile zurückgezogen wurden. 32

6 Die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 Health-Claims-VO liegt auch nicht deshalb vor, weil es sich bei dem beworbenen Produkt der Beklagten um ein Botanical handelt. Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, dass es sich vorliegend um kein Botanical handelt. 33 Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite verdrängt die Nahrungsergänzungsmittelverordnung auch nicht die Health-Claims-VO. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach Art. 1 Health-Claims-VO durch die Vorschriften eine Harmonisierung erreicht werden soll. Dies ist aber nur bei einer umfassenden Geltung der Health-Claims-VO der Fall, so dass diese bei allen Lebensmitteln inklusive der Nahrungsmittelergänzungsmittel Anwendung findet. 34 Bei einem Wettbewerbsverstoß wird die Wiederholungsgefahr tatsächlich vermutet (Köhler/Bornkamm/Köhler, a.a.o., 8 UWG Rz. 1.34). Diese Wiederholungsgefahr kann durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, die die Beklagte vorliegend jedoch nicht abgab. 35 IV. Prozessuale Nebenentscheidungen Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 ZP. Die zu bestimmende Sicherheitsleistung gemäß 709 Satz 1 ZPO bestimmt sich nach dem Nachteil, der der Beklagte bei einer evtl. Abänderung des für vorläufig vollstreckbaren Urteils gemäß 717 Abs. 2 ZPO entstehen könnte. Das Gericht hat diesen Nachteil auf geschätzt. 36 V. Streitwert Der Gebührenstreitwert wird gemäß 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 2, 3 ZPO auf festgesetzt. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass die in der Klageschrift enthaltene Wertangabe dem objektiven Interesse des Klägers an der Unterlassung zukünftiger Verstöße zutreffend widerspiegelt.

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2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 246,10 zu zahlen. LG Aschaffenburg, Urteil v. 12.07.2016 2 HK O 38/15 Titel: Irreführende Werbung einer Fahrschule Normenkette: UWG 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Leitsätze: 1 Für die Klagebefugnis

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