Über uns. hat im Rahmen des breit gefächerten Angebots schon zehntausenden SchülerInnen bei der Bewältigung schulischer Probleme nachhaltig geholfen.

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1 Über uns Unsere Institutsgruppe ist seit 1991 im Bildungsbereich tätig und versteht sich als führender privater Anbieter schul- und universitätsergänzender Kurse und Seminare. Die 4 erfolgreichen Marken sind: hat im Rahmen des breit gefächerten Angebots schon zehntausenden SchülerInnen bei der Bewältigung schulischer Probleme nachhaltig geholfen. bereiten Studierende verschiedener Studienrichtungen auf die entscheidenden Prüfungen ihrer Studiengänge vor. bietet in der Erwachsenenbildung eine Vielzahl von Seminaren und Lehrgängen an. bietet jungen Menschen einen klar strukturierten und bewährten Weg, die Matura nachzuholen.

2 Was ermöglicht mir die Berufsreifeprüfung? Die Berufsreifeprüfung auch Berufsmatura genannt ist der normalen Matura gleichgestellt Sie berechtigt Sie zum Besuch von weiterführenden Ausbildungen, die eine Matura voraussetzen (Kollegs, Akademien, Fachhochschulen, Universitäten) und ist eine allgemeine berufsübergreifende Höherqualifizierung. Sie stellt vor allem für Personen mit Lehrabschluss und für Abgänger einer 3-jährigen Fachschule die optimale Möglichkeit dar, in möglichst kurzer Zeit zur Matura zu gelangen. Ab Herbst 2009 ist es erstmals für Abgänger einer HAK, HTL oder HBLA (Absolvierung von mind. 3 Jahren erforderlich + mind. 3 Jahre Berufstätigkeit) möglich, diese Art der Matura zu absolvieren. Voraussetzungen zur Zulassung zur BRP Lehrabschlussprüfung gemäß 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 oder Facharbeiterprüfung gemäß 7 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr.298/1990 oder mindestens dreijährige mittlere Schule (z.b. Handelsschule) oder erfolgreicher Abschluss des 3. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule (HAK, HLA, HTL) gemeinsam mit einer mindestens 3-jährigen Berufstätigkeit oder mindestens dreijährige Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, ( Krankenpflege-Diplom ) oder mindestens 30 Monate umfassende Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961 oder Zeugnis 4. Semester einer Höheren Schule für Berufstätige oder Zeugnis 3. Klasse HL Lehrer- und Erzieherbildung mit 3-jähriger Berufstätigkeit oder mindestens 30 Monate umfassende Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst oder Meisterprüfung gemäß 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr 194 oder Befähigungsprüfung gemäß 22 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr 194 oder Dienstprüfung gemäß 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in Verbindung mit 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2, d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung gemäß 12 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990 oder erfolgreicher Abschluss des III. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule oder der 3. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss des 4. Semesters einer als Schule für Berufstätige geführten Sonderform der genannten Schularten. HeilmasseurInnen AbsolventInnen eines mindestens dreijährigen künstlerischen Studiums AbsolventInnen eines Konservatoriums Antritt zur letzten Teilprüfung: nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres, erste Teilprüfungen aber schon mit 17 Jahren. II

3 7 Schritte zur Berufsreifeprüfung Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3 Schritt 4 Schritt 5 Schritt 6 Schritt 7 Habe ich ein Lehre erfolgreich abgeschlossen oder besitze ich ein Abschlusszeugnis einer mittleren Schule (Hasch, Fachschule,...) oder ein Diplom einer Krankenpflegeschule? Habe ich eine Meisterprüfung abgelegt oder eine Befähigungsprüfung? Kommen Sie zu unserer kostenlosen und unverbindlichen Beratung oder zu unseren Infoabenden. Habe ich genügend Zeit neben Beruf und Familie? Welcher Fachbereich ist für mich möglich? Muss ich überhaupt neben Deutsch, Englisch und Mathematik eine 4. Reifeprüfung ablegen? Besitze ich Sprachzertifikate, die mir eine Prüfung ersparen? Schreibe ich im Fachbereich eine Projektarbeit? Anmeldung zu den gewünschten Lehrgängen bei Maturaschule Institut Dr. Rampitsch Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung an unseren Partnerschulen HAK Hamerlingplatz (BWL, RW, VWL) oder HLW Frohsdorf. Nähere Infos erhalten Sie im Rahmen unserer persönlichen Beratung. Nach Ablegung der 4 Teilprüfungen wird das Gesamtzeugnis von der externen Prüfungsschule ausgestellt. Infos zum Fachbereich: Die Teilprüfung Fachbereich besteht aus zwei Prüfungsteilen. Sie können unter folgenden Varianten wählen: 5-stündige schriftliche Klausurarbeit PLUS mündliche Prüfung ODER Verfassen einer Projektarbeit PLUS Präsentation/Diskussion der Projektarbeit PLUS mündlicher Prüfung zum Stoff des Fachbereiches Die Projektarbeit ist eine eigenständig verfasste Arbeit, weshalb eine Betreuung durch den/die PrüferIn nicht vorgesehen ist natürlich erhalten Sie die erforderliche Unterstützung an unserer Schule. Das Thema hat aus dem beruflichen Umfeld der/des Kandidatin/en zu stammen und muss im Einvernehmen mit dem/der PrüferIn festgelegt werden. Die Projektarbeit ist die Grundlage für die Präsentation/Diskussion der Arbeit. Beurteilt werden hier vor allem Ihre Ausdrucks- und Diskursfähigkeit. III

4 Was wird bei der Berufsreifeprüfung geprüft? Die Berufsreifeprüfung verlangt 4 Teilprüfungen auf Maturaniveau: Deutsch, Mathematik, Englisch (lebende Fremdsprache) und einen Fachbereich Deutsch: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit UND eine mündliche Prüfung Mathematik: eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit Englisch (bzw. lebende Fremdsprache): wahlweise eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit ODER eine mündliche Prüfung Fachbereich: eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld UND einer anschließenden mündlichen Prüfung über den Fachbereich mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau. Anstelle der schriftlichen Klausurarbeit kann auch eine projektorientierte Arbeit (einschließlich einer Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes auf höherem Niveau) abgelegt werden. Wir bieten in unseren Lehrgängen derzeit folgende Fachbereiche an: Betriebswirtschaftlehre und Rechnungswesen Management in Gesundheit und Soziales Der Fachbereich Der Fachbereich ergibt sich entweder aus dem erlernten Beruf (z.b. Lehrabschluss, Abschluss einer 3-jährigen Fachschule,...) oder aus dem Berufsfeld. Letzteres muss entweder vom Arbeitgeber bestätigt und/oder durch Kursbesuchsbestätigungen nachgewiesen werden. Bestimmte Berufsausbildungen ersetzen den Fachbereich (bestimmte Meisterprüfungen, Werkmeisterschule, dreijährige Fachakademie, Krankenpflegediplom etc.). Unser Angebot Tageskurse: 2 Semester ( Deutsch 1 Semester, Mathe und Englisch und Fachbereich 2 Semester) Abendkurse: 3 Semester (Deutsch 1 Semester, Fachbereich 2 Semester, Mathe und Englisch 3 Semester) Vom Stundenplan her ist es möglich, bei Tageskursen die komplette Berufsreifeprüfung in einem Jahr abzuschließen, bei Abendkursen in 1,5 Jahren. Vor allem Berufstätigen empfehlen wir, nicht alle Fächer auf einmal zu machen. Lassen Sie sich von uns beraten. Voraussetzung für den Einstieg in die Vorbereitungslehrgänge sind gute Unterstufen/Hauptschul-Kenntnisse. Kursbeginn: September bzw. Februar Der Lehrgang für den Fachbereich Betriebswirtschaftlehre und Rechnungswesen findet ausschließlich am frühen Abend statt und der Lehrgang zur Vorbereitung auf die Projektarbeit geblockt an Samstagen. IV

5 Beratung und Anmeldung Bevor Sie einen Kurs buchen, sollten Sie sich von uns ausführlich beraten lassen. Wir stehen Ihnen nach Terminvereinbarung kostenlos zur Verfügung. Mo bis Fr 9:00 17:15, Schottenfeldgasse 59, 1070 Wien od. nach Vereinbarung: Tel. 01/ Checkliste für die Anmeldung an der Prüfschule (erfolgt bei Schulbeginn) Geburtsurkunde (Kopie) Nachweis der persönlichen Voraussetzungen (Lehrabschlusszeugnis bzw. Zeugnis der 3- jährigen Fachschule o.ä. im Original) Wahl der lebenden Fremdsprache und Angabe, ob die Prüfung schriftlich oder mündlich erfolgen soll Angaben zum gewählten Fachbereich (Thema aus dem Berufsfeld einschließlich des fachlichen Umfeldes) evtl. Urkunde über Namenswechsel (Kopie) Nachweis für die in Aussicht genommene Anerkennung von Prüfungen Nachweis, wenn der Fachbereich nicht dem erlernten Beruf entspricht Beabsichtigter Prüfungstermin Zulassung zur BRP Sie stellen den Antrag auf Zulassung zur Berufsreifeprüfung direkt an unseren beiden Prüfungsschulen. Die Antragsformulare liegen bei uns auf und können auf Wunsch gemeinsam mit uns ausgefüllt werden. Wir arbeiten mit nachstehenden Prüfschulen zusammen: HAK II, Hamerlingplatz 5-6, 1080 Wien (Tel ) für den Fachbereich Betriebswirtschaftlehre und Rechnungswesen HLW Frohsdorf, Frohsdorfer Hauptstraße 28, 2821 Lanzenkirchen (Tel /45235/16) für den Fachbereich Management in Gesundheit und Soziales V

6 Förderungen Für den Besuch bzw. Abschluss von BRP-Vorbereitungslehrgängen gibt es eine Vielzahl von Förderungen, die von unterschiedlichen Stellen abgewickelt werden und auf unterschiedliche Zielgruppen ausgerichtet sind. Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen - bundesweit einheitlich geregelten Förderungen, die BRP-Kandidat(inn)en in allen Regionen unter bestimmten Voraussetzungen erhalten können, und - Förderungen der Länder bzw. regionaler Förderstellen, die nur Personen mit Wohnsitz im jeweiligen Bundesland bzw. in der jeweiligen Region beantragen können. In Einzelfällen können auf Grund der individuellen Lebensumstände auch andere Förderungen (zb besondere Förderungen für Wiedereinsteiger/innen, Weiterbildungsförderungen durch das Arbeitsmarktservice (AMS), Projekte, die in einzelnen Unternehmen durchgeführt werden, etc.) zum Tragen kommen diese können an dieser Stelle jedoch nicht angeführt werden. Darüber hinaus können Erwerbstätige im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung Kurskosten und Lernunterlagen geltend machen. Sämtliche der hier angeführten Förderungen und noch weitere können unter im Detail abgerufen werden. Dort finden Sie auch weitere Links zu Online-Formularen u.v.m. Bundesweit einheitliche Förderungen Begabtenförderung Lehrlinge und LehrabsolventInnen unter 35 Jahren, die nachweislich einen ausgezeichneten Erfolg erzielten, können nach Abschluss eines BRP-Lehrgangs bzw. der gesamten Berufsreifeprüfung um Mittel aus der Begabtenförderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) und der Wirtschaftskammer ansuchen. IFA-Verein 1050 Wien, Rainergasse 38 Tel.: 01/ Gewerkschaften Für Gewerkschaftsmitglieder gibt es unterschiedliche Förderungen für die Ablegung der Berufsreifeprüfung. Die Förderungen werden im Nachhinein nach erfolgreichem Abschluss der einzelnen Lehrgänge - gewährt. Hinweise über die Förderhöhe und Antragstellung finden Sie unter bzw. auf den jeweiligen Internetseiten der Gewerkschaft. Bildungsförderbeitrag (BFB) der Gewerkschaft öffentlicher Dienst: Förderung berufsbezogener Weiterbildung durch die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten: GPA-Anerkennungsbeitrag bzw. GPA-Kursrückvergütung: Kurskostenzuschüsse von verschiedenen Teilgewerkschaften: Kurskostenunterstützung der Gewerkschaft Handel, Transport und Verkehr: VI

7 Kurszuschuss der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten: Kurszuschuss der Gewerkschaft Bau-Holz: Kurszuschuss der Gewerkschaft der Chemiearbeiter: Kurszuschuss der Gewerkschaft der Eisenbahner: Kurszuschuss der Gewerkschaft Metall-Textil: WIEN WAFF Förderungen Kontakt: WAFF Nordbahnstraße 36, 1020 Wien T: 01/ Bildungskonto Mit dem Bildungskonto unterstützt der waff berufsbezogene Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen von arbeitslosen und beschäftigten WienerInnen, wenn die Kurse bei einem vom waff anerkannten Bildungsträger besucht werden. Für Beschäftigte: 50% der Kurskosten, bis zu! 200,- Für zum Zeitpunkt des Kursbeginss arbeitslos und arbeitssuchend gemeldete Personen: 50% der Kurskosten, bis zu! 300,- Der Antrag auf Förderung muss spätestens drei Monate nach Ende der gesamten Aus- und Weiterbildung beim waff eingebracht werden. Es werden keine Teilabschnitte oder einzelne Semester gefördert! Unterlagen, die vor Aus- bzw. Weiterbildungsende an den WAFF gesendet werden, werden vom WAFF nicht Evidenz genommen, sondern retourniert. "Bitte beachten Sie die Voraussetzungen für den Erhalt Ihrer Förderung. ACHTUNG: Vergewissern Sie sich auf der waff-website, ob Ihre Bildungsinstitution anerkannten Bildungsträger des waff ist. Im Zweifel wenden Sie sich telefonisch oder per an die waff- Geschäftsstelle. Bildungskonto: Fördervoraussetzungen und Details Wer wird gefördert? Beschäftigte Personen, die folgenden Status nachweisen können: Beschäftigte nach ASVG Vertragsbedienstete Geringfügig Beschäftigte(sofern sie keine Leistung nach Arbeitslosenversicherungsgesetz beziehen) Personen in Bildungskarenz Neue Selbstständige (das sind Personen, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gemäß 2 (1) Zif. 4 GSVG, versichert sind) Personen in Elternkarenz (bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes bzw. Frauen im Mutterschutz oder Wochengeldbezieherinnen) und zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren VII

8 Hauptwohnsitz in Wien (Meldebestätigung) haben. Im Rahmen des Bildungskontos können auch beschäftigungslose Personen, die zu Kursbeginn bei einer regionalen Geschäftstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien arbeitslos vorgemerkt sind beim Arbeitsmarktservice (AMS) Wien arbeitssuchend vorgemerkt sind Leistungen der bedarfsorientieren Mindestsicherung in Anspruch nehmen und beim Arbeitsmarktservice (AMS) Wien arbeitsuchend vorgemerkt sind, gefördert werden. Wer wird nicht gefördert? Nicht gefördert werden selbständig Erwerbstätige (ausgenommen davon sind "Neue Selbständige" nach GSVG), Beschäftigte in von AMS beauftragten Integrationsmaßnahmen (z.b. Transitarbeitskräfte) sowie BeamtInnen, StudentInnen, SchülerInnen und PensionistInnen. Was wird gefördert?" Der waff unterstützt Sie finanziell bei Kurs- und Seminarkosten (Teilnahmebeiträge inklusive Prüfungsgebühren), sofern diese Kosten mindestens! 150,- ausmachen. Aus- und Weiterbildungen im Gesundheits- und Wellnessbereich werden nur gefördert, wenn Sie bereits zu Kursbeginn in diesem Bereich beschäftigt sind und ein unmittelbarer Bezug zu Ihrer Tätigkeit besteht. Was wird nicht gefördert? Nicht gefördert werden beispielsweise Kosten für Fahren, Aufenthalt und Verpflegung, Anmelde- und Einschreibgebühren, Bücher, Skripten, staatliche Gebühren sowie Hobby- und Freizeitkurse, Coaching-, Supervisions- und Selbsterfahrungsstunden und Ähnliches. Weiters werden nicht gefördert Studien an Universitäten und Fachhochschulen sowie vergleichbaren Bildungseinrichtungen mit Öffentlichkeitsrecht, für die durch die öffentliche Hand bereits Schulbeihilfen, Stipendien oder ähnliche Unterstützungen vorgesehen sind."wie hoch ist die Förderung? Der Maximalbetrag kann im Zeitraum von zwei Kalenderjahren nach Beendigung der gesamten Aus- und Weiterbildung beantragt werden und beträgt 50 % der Kurskosten, max.! 200, 50 % der Kurskosten, max.! 300,, wenn Sie bei Kursbeginn beim Arbeitsmarktservice Wien (AMS- Wien) gemeldet sind. Voraussetzung für die Förderung: Es werden berufliche Aus- und Weiterbildungen gefördert, die bei einem vom waff anerkannten Bildungsträger absolviert wurden. Wie kommen Sie zu Ihrer Förderung? Reichen Sie Ihren Antrag auf Förderung (pdf) spätestens drei Monate, nachdem Sie Ihre gesamte Aus- und Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben, mit den erforderlichen Unterlagen wie Statusnachweis, Zahlungsbestätigung, Teilnahmebestätigung und Meldebestätigung ein. Generell gilt: der Maximalbetrag kann im Zeitraum von zwei Kalenderjahren beantragt werden. Der genehmigte Förderbetrag wird jenem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Kursbeginn liegt. Förderungen von anderen Fördergebern werden grundsätzlich abgezogen. Es sei denn es handelt sich dabei um Förderungen von freiwilligen und gesetzlichen Interessenvertretungen der ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen oder der Gemeinde Wien. Auf die Förderung des waff gibt es keinen Rechtsanspruch. VIII

9 Bildungskonto plus Ob Lehrabschluss, Matura, der Besuch eines Nostrifizierungskurses oder einer beruflichen Weiterbildung - Wir unterstützen Sie mit drei Fördermodellen: Maximal Pflichtschulabschluss:" 90% der Kurskosten, max.! 1.000,- bzw.! 3.000,- für Beschäftigte mit maximal Pflichtschulabschluss für Kurse: 90% bis maximal! 1.000,- für Vorbereitungskurse zum erstmaligen erfolgreichen Nachholen des außerordentlichen Lehrabschlusses: 90% bis maximal! 3.000,- Bei Kombination von Kurs und außerordentlichen Lehrabschluss: 90% bis maximal! 3.000,-" Abschluss nachholen:! 90% der Kurskosten, max.! 1.000,- für Kurse zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung oder Matura für Kurse zur Vorbereitung auf eine zusätzliche Lehrabschlussprüfung oder für Bildungsmaßnahmen, die im Rahmen eines Nostrifikationsverfahrens nötig sind Geringes Einkommen!50% der Kurskosten, max.! 1.000,- für Beschäftigte nach ASVG und Vertragsbedienstete mit geringem Einkommen (maximal! netto pro Monat )"Ausnahme: Neue Selbständige und Personen in Bildungskarenz erhalten diese Förderung nicht."wichtig: Diese Förderung können Sie nur erhalten, wenn Sie persönlich vor Kursanmeldung einen Antrag stellen." Noch Fragen? Rufen Sie uns vor Kursanmeldung an und vereinbaren Sie einen Termin im waff Beratungszentrum für Beruf und Weiterbildung unter:"tel: 01/ Bildungskonto Plus: Fördervoraussetzungen und Details: Abschluss nachholen Wer wird gefördert? Beschäftigte Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Ihren Hauptwohnsitz in Wien (Meldebestätigung) haben" und die folgenden Status zu Kursbeginn nachweisen können: o Beschäftigte/r nach ASVG oder o Vertragsbedienstete/r oder o Geringfügig Beschäftigte/r (Kein Bezug von Arbeitslosenversicherungsgeld!) oder o Bildungskarenz oder o Neue/r Selbständige/r (Personen, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz gemäß 2 (1) Zif. 4 GSVG versichert sind) Was wird gefördert?" Der waff unterstützt Sie beim Nachholen des Lehrabschlusses beim Nachholen der Berufsreifeprüfung oder einer anderen Matura im zweiten Bildungsweg bei Nostrifikationskursen Dabei fördert der waff Ihre Kurs- und Seminarkosten (Teilnahmegebühren) und die dazugehörigen Prüfungsgebühren. Die Kurs- und Prüfungskosten müssen mindestens " 150,- betragen. Aus- und Weiterbildungen im Gesundheits- und Wellnessbereich werden nur gefördert, wenn Sie bereits IX

10 zu Kursbeginn in diesem Bereich beschäftigt sind und ein unmittelbarer Bezug zu Ihrer Tätigkeit besteht. Was wird nicht gefördert? Anmelde- und Einschreibegebühren, staatliche Gebühren, Bücher, Skripten, Aufenthalts-, Verpflegungs- und Fahrtkosten, Hobby- und Freizeitkurse, Coaching, Supervision, Selbsterfahrungskurse und Ähnliches Studien an Universitäten und Fachhochschulen sowie vergleichbaren Bildungseinrichtungen mit Öffentlichkeitsrecht, für die durch die öffentliche Hand bereits Schulbeihilfen, Stipendien oder ähnliche Unterstützungen vorgesehen sind. Wie hoch ist die Förderung? "Der waff unterstützt Sie mit 90 % der Kurs- und Prüfungskosten, maximal " 1.000,." Der Maximalbetrag von! 1.000,- kann im Zeitraum von zwei Kalenderjahren beantragt werden. Entweder auf einmal oder in mehreren Teilbeträgen. Voraussetzung für die Förderung: Die Aus- und Weiterbildung wird bei einem vom waff anerkannten Bildungsträger absolviert. So funktioniert s: Sie können Ihren Antrag entweder vor Kursbeginn oder nach dem positiven Abschluss Ihres Kurses einreichen: Einreichung nach positivem Abschluss Reichen Sie Ihren Antrag auf Förderung (pdf) spätestens drei Monate nach dem positiven Abschluss Ihrer gesamten Bildungsmaßnahme zum Nachholen Ihres Abschlusses ein inklusive aller erforderlichen Förderunterlagen. Unterlagen, die Sie vor Ihrem Abschluss an uns senden, schicken wir an Sie zurück. Einreichung vor Kursbeginn" Sie brauchen noch Infos zum Thema Abschluss nachholen? Dann vereinbaren Sie einen Termin im waff Beratungszentrum für Beruf und Weiterbildung. Unsere BeraterInnen helfen Ihnen bei der Planung Ihrer Weiterbildung und beim Beantragen Ihrer Förderung. Ihr Vorteil: Falls Sie die Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie bereits vor Kursbeginn eine "Bedingte Förderzusage" Ihre Förderung wird für Sie rückgestellt. Vereinbaren Sie rechtzeitig einen Beratungstermin unter (01) Generell gilt: Förderungen von anderen Fördergebern werden grundsätzlich abgezogen. Es sei denn, es handelt sich dabei um Förderungen von freiwilligen und gesetzlichen Interessensvertretungen der ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen oder der Gemeinde Wien. Auf die Förderung des waff gibt es keinen Rechtsanspruch. FRECH Frauen ergreifen Chancen FRECH ist ein spezielles Programm für berufstätige Wienerinnen, die sich grundlegend beruflich verändern wollen. Die BeraterInnen des waff unterstützen Sie bei o o o o o der Entwicklung neuer Berufsperspektiven, der Klärung der Chancen und Risiken einer beruflichen Veränderung, Fragen zur Vereinbarkeit Ihrer beruflichen Ziele mit Ihrem privaten Umfeld (z.b. Familie), der Klärung, ob Ihre derzeitigen Qualifikationen ausreichen, um Ihre neuen Ziele zu verwirklichen, Unterstützung bei der Wahl passender Aus- und Weiterbildungskurse (Bildungsplan). X

11 Sofern frau maximal eine berufsbildende mittlere Schule besucht hat oder maximal über eine abgeschlossene Lehre verfügt, kann der waff notwendige und im Bildungsplan festgelegte Weiterbildungsmaßnahmen bis zu einem Maximalbetrag von! 3.700,- bzw. 90 % der Kurskosten fördern."die FRECH-BeraterInnen des waff informieren Sie gerne über die sonstigen Voraussetzungen für den Erhalt Ihrer Förderung. Kontakt: waff FRECH Nordbahnstraße 36, 1020 Wien Telefon: ; frech@waff.at Mo - Do von Uhr; Fr von Uhr NOVA NOVA ist ein spezielles Programm zur Unterstützung von berufstätigen Männern und Frauen vor, während und nach der Karenz (auch Pflegekarenz). Der waff hilft Ihnen, dass die Geburt Ihres Kindes nicht zu einem beruflichen Nachteil für Sie wird. zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf bereits vor der Geburt Ihres Kindes (oder der Adoption bzw. Übernahme eines Pflegekindes), zur sorgfältigen Planung Ihres beruflichen Aus- und Wiedereinstiegs, wie Sie die Zeit während der Karenz für berufsbezogene Weiterbildung nutzen können, für eine erfolgreiche berufliche Weiterentwicklung nach der Wiederaufnahme Ihrer Berufstätigkeit. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Sie beim Besuch von Weiterbildungskursen finanziell zu unterstützen (bis zu! 2.700,-!)." Mehr Information und die näheren Voraussetzungen finden Sie unter NOVA.waff.at. waff NOVA Nordbahnstraße Wien Telefon: Mo - Do von Uhr Fr von Uhr nova@waff.at XI

12 NIEDERÖSTERREICH NÖ BILDUNGSFÖRDERUNG - RICHTLINIEN (gültig ab 1. April 2010) 1. Geförderter Personenkreis: Die NÖ Bildungsförderung können folgende Personen erhalten: ArbeitnehmerInnen aus dem Bereich der Privatwirtschaft ArbeitnehmerInnen, die Kinderbetreuungsgeld beziehen WiedereinsteigerInnen bis höchstens drei Jahre nach Ende der Kinderkarenz, die beim AMS arbeitssuchend gemeldet sind und keine Leistung vom AMS erhalten SozialhilfebezieherInnen (laufende Hilfe zum Lebensunterhalt) ArbeitnehmerInnen, die einen Meister- oder Konzessionsprüfungsvorbereitungskurs besuchen und während dieser Zeit arbeitslos/karenziert sind ArbeitnehmerInnen, die einen Vorbereitungskurs für die Berufsreifeprüfung bzw. die Studienberechtigungsprüfung besuchen ArbeitnehmerInnen, die einen Vorbereitungskurs zum Hauptschulabschluss besuchen öffentlich Bedienstete in handwerklicher Verwendung, wie z.b. Straßenwärter, Tischler, Elektriker, etc. 2. Voraussetzungen: Österreichische Staatsbürgerschaft Österreichischen StaatsbürgerInnen sind gleichgestellt: Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates sowie deren Familienangehörige anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention Drittstaatsangehörige, wenn es sich um Familienangehörige von EWR-BürgerInnen im Sinne von Art. 24 in Verbindung mit Art 2 der EU Richtlinie RL 2004/38/EG handelt Hauptwohnsitz in NÖ seit mindestens 3 Monaten vor Kursbeginn Besuch eines berufsspezifischen Weiterbildungskurses bei einem in NÖ zertifizierten Bildungsträger (Cert NÖ). Maßgeblich ist der zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgeübte Beruf. Die berufsspezifische Weiterbildung erfolgt zur Arbeitsplatzsicherung. 3. Förderungshöhe: Während eines Zeitraumes von sechs Jahren ab Erstantragstellung können insgesamt höchstens " 2.640,-- als Förderung wie folgt in Anspruch genommen werden: 50 % der Kurskosten: ArbeitnehmerInnen unter 45 Jahren und ArbeitnehmerInnen, die Kinderbetreuungsgeld beziehen 80 % der Kurskosten: WiedereinsteigerInnen nach der Kinderkarenz, die beim AMS arbeitssuchend gemeldet sind, ArbeitnehmerInnen über 45 Jahre und SozialhilfebezieherInnen 4. Auszahlung: Die Förderung wird nach erfolgter Bezahlung der Kurskosten und Vorlage des vollständig ausgefüllten Antragsformulars bzw. sonstiger erforderlicher Unterlagen an den (die) Antragsteller(in) ausbezahlt. Erhält der (die) Antragsteller(in) von anderer Seite einen Zuschuss zu den Kurskosten, wird gemäß Punkt 3. die Differenz auf die Gesamtkosten ausbezahlt. 5. Nicht gefördert werden: Personen, die beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt sind (Ausnahmen: siehe Punkt 1) TeilnehmerInnen an Arbeitsstiftungen und Beschäftigte in Beschäftigungsinitiativen alle Studien und Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und sonstigen Instituten, die mit einem akademischen Grad abschließen (Bachelor-,Master-, Magister-, XII

13 Doktoratsstudium, Propädeutikum, Lehrgänge universitären Charakters bzw. Studiums sowie postgraduale Studien) Schulen mit Maturaabschluss (Ausnahme: siehe Punkt 1) der Besuch von Hobbykursen der Erwerb von Lenkberechtigungen, die nicht zur berufsspezifischen Weiterbildung dienen Kurskosten unter! 70,-- Anreise-, Nächtigungs-, Verpflegs-, Literaturkosten und dergleichen sowie Prüfungsgebühren, auch wenn diese in pauschalen Kurskosten enthalten sind Ausbildungen und Umschulungen 6. Anträge und Ablauf der Förderungsabwicklung: Für die Kunden von in NÖ zertifizierten Bildungsträgern (Kursinstituten) steht auf der Internetseite ein Formular zur Verfügung. Auskunft dazu wird von der ANF-Hotline erteilt. Das Formular ist ordnungsgemäß auszufüllen und an das Kursinstitut weiterzuleiten. Das Kursinstitut bestätigt durch Beisetzung seines Codes und leitet den Antrag an das Amt der NÖ Landesregierung weiter. 7. Einreichfrist: Die Anträge samt allfälliger Beilagen müssen bis spätestens drei Monate nach Ende des Kurses (Moduls) eingebracht werden. 8. Rechtsanspruch: Auf die Gewährung der Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel. 9. Härteklausel: Bei berücksichtigungswürdigen Projekten und Einzelfällen sind Ausnahmen zulässig. 10. Nachprüfende Kontrolle und Rückerstattung: Die eingelangten Anträge werden von der Abteilung Allgemeine Förderung hinsichtlich der darin enthaltenen Daten und Angaben auf ihre Richtigkeit überprüft. Wurde die Förderung auf Grund unrichtiger Angaben bezogen, ist sie unverzüglich rückzuerstatten. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Für Informationen steht Ihnen die ANF-Hotline der Abteilung Allgemeine Förderung des Amtes der NÖ Landesregierung, Tor zum Landhaus, EG TOP 3, 3109 St. Pölten gerne zur Verfügung. Zum Nahzonentarif erreichbar unter der jeweiligen Ortskennzahl der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, der Rufnummer 9005 und der Durchwahl Parteienverkehr: Dienstag 8-12 Uhr Telefax (02742) 9005/ bildungsfoerderung@noel.gv.at, Internet Josef Hesoun Fonds AK Niederösterreich Kursbeihilfe: Niederösterreichische Arbeitnehmer/innen (AK-Mitglieder) mit geringem Einkommen nach der Lehrausbildung erhalten für bestandene Teilprüfungen der BRP im Nachhinein eine Refundierung eines Teils der Kurskosten bei der zuständigen AK-NÖ Bezirksstelle. Kontakt: zuständige AK-Bezirksstelle - XIII

14 Anhang Entfall von Teilprüfungen Die Teilprüfung aus Englisch bzw. einer anderen lebenden Fremdsprache muss nicht abgelegt werden, wenn Sie untenstehendes Sprachzertifikat erworben haben: 1. Die Prüfung gemäß 3 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, entfällt für Personen, die eine der folgenden Prüfungen erfolgreich abgelegt haben: 1. Bereich Englisch: a) Certificate in Advanced English (CAE), b) Certificate of Proficiency in English (CPE), c) Business English Certificate (BEC), Niveau 3, d) Certificate in English for International Business and Trade (CEIBT), e) Vantage-Business English Certificate (BEC), f) TELC English, die dem Niveau B2 entsprechen, g) SLP Pru#fungsbestaÅNtigung des Sprachinstitutes des Bundesheeres in der lebenden Fremdsprache Englisch mit dem Ergebnis von 2+/2+/2+/2+ bis zu 3/3/3/3, 2. Bereich Französisch: a) Diplôme de Français Professionnel (DFP) Affaires B2, b) Diplôme de Français des Affaires (DFA 2) B2, c) Diplôme d études en langue française (DELF) B2, 3. Bereich Italienisch: a) Certificato di Conoscenza della Lingua Italiana, Niveau 5, b) Certificato della Lingua Italiana Dante Alighieri Professionale 3 (CLIDA P3), c) Certificato della Lingua Italiana Dante Alighieri Professionale 5 (CLIDA P5), d) Certificato della Lingua Italiana Dante Alighieri Turistico-Commerciale (CLIDA TC), e) Progetto Lingua Italiana Dante Alighieri (PLIDA B2), f) Certificato di Lingua Italiana livello 3 (CELI 3), 4. Bereich Spanisch: Diplomas de Espanol como Lengua Extranjera, Nivel Intermedio (DELE B2). Die Teilprüfung aus dem Fachbereich entfällt für Personen, die eine der nachstehend aufgezählten Prüfungen abgelegt haben. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung BGBl. II Nr. 268/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 371/2005 (Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung) Auf Grund des 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 21/1998, 52/2000 und 91/2005, wird verordnet: 2. Die Prüfung gemäß 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, entfällt für Personen, die eine der folgenden Prüfungen erfolgreich abgelegt haben: 1. Abschlussprüfung an Werkmeisterschulen gemäß 59 Abs. 2a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, 2. Abschlussprüfung an Bauhandwerkerschulen gemäß 59 Abs. 2a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, 3. Diplomprüfung nach dem Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, gemäß der Ersten Krankenpflegeverordnung, BGBl. Nr. 634/1973, in der geltenden Fassung, und gemäß der Zweiten Krankenpflegeverordnung, BGBl. Nr. 73/1975, in der geltenden Fassung, sowie nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 179/1999, in der geltenden Fassung, 4. Abschlussprüfung an einer nachstehend genannten Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes im Mindestausmaß von Unterrichtseinheiten geführt wird: BGBl. II - Ausgegeben am 1. Februar Nr. 39 a) Fachakademie für Angewandte Informatik, b) Fachakademie für Angewandte Informatik Schwerpunkt Software-Entwicklung, c) Fachakademie für Angewandte Informatik Schwerpunkt System-Administration, XIV

15 d) Fachakademie für Automatisierungstechnik, e) Fachakademie für Fertigungstechnik, f) Fachakademie für Fertigungstechnik/Produktionsmanagement, g) Fachakademie für Handel, h) Fachakademie für Hochbau, i) Fachakademie für Holzbau, Design, Technologie und Betriebsmanagement, j) Fachakademie für Holzwirtschaft und -technologie, k) Fachakademie für Innenausbau/Raumgestaltung, l) Fachakademie für Konstruktion und Produktdesign, m) Fachakademie für Marketing, n) Fachakademie für Marketing & Management, o) Fachakademie für Medieninformatik, p) Fachakademie für Medieninformatik und Mediendesign, q) Fachakademie für Rechnungswesen/Controlling, r) Fachakademie für Umweltschutz, 5. erfolgreiche Abschlussprüfung von vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen, sofern im Rahmen der Prüfung eine Abschlussarbeit absolviert wurde, 6. Lehrabschlussprüfung über einen vierjährigen Lehrberuf, sofern diese mit Auszeichnung beurteilt wurde und die Absolvierung der Prüfung auf höherem Niveau im Sinne des 3 Abs. 1 Z 4 des Berufsreifeprüfungsgesetzes bescheinigt wurde, 7. a. Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen gemäß Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 18. Feber 1975 über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, BGBl. Nr. 120/1975, b. Befähigungsprüfung für Erzieher an einer Bildungsanstalt für Erzieher gemäß Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 18. Feber 1975 über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, BGBl. Nr. 120/1975, c. Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen an einer Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen gemäß Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 18. Feber 1975 über die Befähigungsprüfung in den Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, BGBl. Nr. 120/1975, 8. gewerbliche Meisterprüfung, a) die bis 30. Juni 1995 abgelegt worden ist, b) die nach dem 1. Juli 1995 gemeinsam mit der Unternehmerprüfung abgelegt worden ist, c) die nach dem 1. Juli 1995 abgelegt worden ist, - für Bäcker gemäß BGBl. Nr. 22/1981, - für Bildhauer gemäß BGBl. Nr. 74/1995, - für Binder gemäß BGBl. Nr. 180/1989, - für Blechblasinstrumentenerzeuger gemäß BGBl. Nr. 973/1994, - für Bodenleger gemäß BGBl. Nr. 290/1994, - für Bootbauer gemäß BGBl. II Nr. 464/1999, - für Buchbinder gemäß BGBl. Nr. 193/1989, - für Bürokommunikationstechniker gemäß BGBl. Nr. 909/1994, - für Dachdecker gemäß BGBl. Nr. 96/1981, - für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger gemäß BGBl. Nr. 567/1989, - für Drechsler gemäß BGBl. Nr. 181/1989, - für Elektroniker und Elektromaschinenbauer gemäß BGBl. Nr. 910/1994, - für Fleischer gemäß BGBl. Nr. 11/1981 idf BGBl. Nr. 59/1989, - für Fotografen gemäß BGBl. Nr. 52/1994, - für Gärtner gemäß BGBl. Nr. 467/1993, - für Glaser gemäß BGBl. Nr. 321/1981, - für Glasschleifer gemäß BGBl. Nr. 322/1981, - für Gold- und Silberschmiede und Juweliere gemäß BGBl. Nr. 207/1987, - für Hafner gemäß BGBl. Nr. 272/1981, - für Harmonikamacher gemäß BGBl. Nr. 553/1993, - für Holzblasinstrumentenerzeuger gemäß BGBl. Nr. 755/1994, - für Hörgeräteakustiker gemäß BGBl. II Nr. 501/1999, - für Kälteanlagentechniker gemäß BGBl. Nr. 908/1994, - für Karosseriebauer gemäß BGBl. Nr. 164/1981, - für Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer gemäß BGBl. II Nr. 70/1998 sowie gemäß BGBl. II Nr. 70/1998 idf BGBl. II Nr. 406/1998, - für Kartonagewarenerzeuger gemäß BGBl. Nr. 685/1992, - für Keramiker gemäß BGBl. Nr. 271/1981, - für Klaviermacher gemäß BGBl. Nr. 552/1993, - für Kraftfahrzeugtechniker gemäß BGBl. Nr. 113/1996 sowie gemäß BGBl. Nr. 113/1996 idf BGBl. II Nr. 191/1998, - für Kunststeinerzeuger gemäß BGBl. Nr. 213/1982, - für Kunststoffverarbeiter gemäß BGBl. Nr. 289/1994, - für Kupferschmiede gemäß BGBl. Nr. 190/1981, - für Landmaschinentechniker gemäß BGBl. Nr. 756/1995, XV

16 - für Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner gemäß BGBl. Nr. 146/1991, - für Lüftungsanlagenbauer gemäß BGBl. Nr. 854/1994, - für Maler und Anstreicher gemäß BGBl. Nr. 312/1984, - für Maschinen- und Fertigungstechniker gemäß BGBl. Nr. 907/1994, - für Modellbauer/Modelltischler gemäß BGBl. II Nr. 465/1999, - für Molker und Käser gemäß BGBl. Nr. 53/1994, - für Optiker gemäß BGBl. Nr. 114/1981, - für Orgelbauer gemäß BGBl. Nr. 675/1990, - für Pflasterer gemäß BGBl. Nr. 71/1982, - für Platten- und Fliesenleger gemäß BGBl. Nr. 273/1981, - für Radio- und Videoelektroniker gemäß BGBl. Nr. 366/1995, - für Rauchfangkehrer gemäß BGBl. Nr. 328/1981, - für Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer gemäß BGBl. Nr. 147/1991, - für Schilderhersteller gemäß BGBl. Nr. 211/1981, - für Schlosser gemäß BGBl. Nr. 459/1995, - für Schmiede gemäß BGBl. Nr. 460/1995, - für Spengler gemäß BGBl. Nr. 191/1981, - für Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger gemäß BGBl. Nr. 554/1993, - für Stukkateure und Trockenausbauer gemäß BGBl. Nr. 718/1993, - für Tapezierer und Bettwarenerzeuger gemäß BGBl. Nr. 275/1984, - für Textilreiniger gemäß BGBl. Nr. 508/1989, - für Tischler gemäß BGBl. Nr. 182/1989, - für Tischler gemäß BGBl. II Nr. 463/1999, - für Vergolder und Staffierer gemäß BGBl. Nr. 267/1982, - für Wagner gemäß BGBl. Nr. 181/1989, - für Zentralheizungsbauer gemäß BGBl. Nr. 880/1984, d) die nach dem 1. Februar 2004 nach der gemäß 20 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004, erlassenen und im Internet kundgemachten Prüfungsordnung absolviert wurde, e) die nach der von der zuständigen Fachorganisation oder der Wirtschaftskammer Österreich gemäß den 21 und 22a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004, verordneten und im Internet kundgemachten Prüfungsordnung absolviert wurde und durch die Vorlage des Meisterprüfungszeugnisses in folgenden Handwerken nachgewiesen wird: - Augenoptik, - Bäcker, - Bandagisten, - Bildhauer, - Binder, - Blumenbinder (Floristen), - Bodenleger, - Bootbauer, - Buchbinder, - Dachdecker, - Damenkleidermacher, - Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, - Drechsler, - Fleischer, - Floristen, - Friseur und Perückenmacher (Stylist), - Gärtner, - Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung, - Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, - Gold- und Silberschmiede, - Gold-, Silber- und Metallschläger, - Hafner, - Heizungstechnik, - Herrenkleidermacher, - Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler, - Hörgeräteakustik, - Kälte- und Klimatechnik, - Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer, - Kartonagewarenerzeuger, - Keramiker, - Kommunikationselektronik, - Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung, - Kraftfahrzeugtechnik, - Kunststoffverarbeitung, - Kupferschmiede, - Kürschner, - Lackierer, - Landmaschinentechnik, - Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner, XVI

17 - Lüftungstechnik, - Maler und Anstreicher, - Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung, - Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik, - Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, - Mechatroniker für Medizingerätetechnik, - Metalldesign, - Modellbauer, - Musikinstrumentenerzeuger wie folgend - Blechblasinstrumentenerzeuger, - Harmonikamacher, - Holzblasinstrumentenerzeuger, - Klaviermacher, - Orgelbauer, - Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger, - Oberflächentechnik, - Orthopädieschuhmacher, - Orthopädietechnik, - Pflasterer, - Platten- und Fliesenleger, - Rauchfangkehrer, - Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer, - Schädlingsbekämpfung, - Schilderherstellung, - Schlosser, - Schmiede, - Schuhmacher, - Spengler, - Stukkateure und Trockenausbauer, - Tapezierer und Dekorateure, - Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler), - Tischler, - Uhrmacher, - Vergolder und Staffierer, - Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer, - Zahntechniker, 8a. land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung, und zwar: - Land- und forstwirtschaftliche Meisterprüfung auf Grund der Burgenländischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1993, LGBl. Nr. 51/1993, und der darauf basierenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft vom 9. April 1997, kundgemacht im Jahrgang 1997 des Landesamtsblattes für das Burgenland, 29. Stück, 458. Verlautbarung, in der Fassung der Novelle vom 31. Oktober 2003, kundgemacht im 73. Jahrgang, 44. Stück, 579. Verlautbarung, - Meisterprüfung auf Grund der Kärntner Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. Nr. 144, und der darauf basierenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten vom 4. Dezember 1992 und vom 12. März 1996, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung Nr. 5 vom 4. Februar 1993, Nr. 6 vom 11. Februar 1993, Nr. 7 vom 18. Februar 1993 und Nr. 15 vom 4. April 1996, alle in der Fassung der Novelle vom Juli 2002, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung Nr. 28 vom 18. Juli 2002, bzw. der Prüfungsordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten vom 7. Oktober 2005, kundgemacht in der Kärntner Landeszeitung Nr. 40 vom 13. Oktober 2005, - Meisterprüfung auf Grund der Niederösterreichischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. Nr , und der darauf basierenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vom 25. Juni 1992 mit Genehmigung der Landesregierung vom 28. Juni 1993 in der Fassung der Novelle vom 25. Juni 2004 mit Genehmigung der Landesregierung vom 3. August 2004, kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten Nr. 15/2004 vom 16. August 2004, - Meisterprüfung auf Grund des Oberösterreichischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 95, und der darauf basierenden Oberösterreichischen Land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnung 1991 der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich vom 27. August 1991, kundgemacht in der Amtlichen Linzer Zeitung vom 3. Jänner 1992, Folge 1, in der Fassung der Novelle vom 3. April 2002, kundgemacht in der Amtlichen Linzer Zeitung vom 3. September 2002, Folge 19, - Meisterprüfung auf Grund der Salzburger land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LFBAO 1991, LGBl. Nr. 69/1991, und der darauf basierenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen auf dem Gebiete der land- und forstwirtschaftlichen Facharbeiter- und Meisterausbildung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg vom 5. Juni 2002, kundgemacht in der Salzburger Landes-Zeitung Nr. 20 vom 16. Juli 2002, XVII

18 - Meisterprüfung auf Grund des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65, und der darauf basierenden Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Ausbildung und Prüfung zum Facharbeiter und Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 74/1997, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 45/2002, - Meisterprüfung auf Grund des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32, und der darauf basierenden Verordnung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer vom 25. Mai 2001, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft erlassen werden, kundgemacht im Boten für Tirol vom 25. Juli 2001, Stück 30, 182. Jahrgang/2001, Nr. 777, - Meisterprüfung in der Land- und Forstwirtschaft auf Grund des Vorarlberger Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1992, und der darauf basierenden Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle über die Facharbeiter- und Meisterprüfung in der Land- und Forstwirtschaft, ABl. Nr. 37/1995 in der Fassung der Novelle ABl. Nr. 12/2004, genehmigt vom Amt der Vorarlberger Landesregierung am 16. März 2004, kundgemacht im Amtsblatt für das Land Vorarlberg am 27. März 2004, - Meisterprüfung auf Grund der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992, LGBl. Nr. 35, und der darauf basierenden Verordnung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vom 2. Juli 2003, mit der eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Land- und Forstwirtschaft festgelegt wird, genehmigt von der Wiener Landesregierung am 23. September 2003, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien am 9. Oktober 2003, Nr. 41/2003, S Befähigungsprüfung a) für - das Gewerbe der Baumeister gemäß BGBl. Nr. 294/1996 sowie gemäß BGBl. Nr. 294/1996 idf BGBl. II Nr. 435/1998, - das Gewerbe der Brunnenmeister gemäß BGBl. Nr. 294/1996 sowie gemäß BGBl. Nr. 294/1996 idf BGBl. II Nr. 435/1998, - das Gewerbe der Buchhalter gemäß BGBl. II Nr. 399/1999, - das Gewerbe der Drucker und der Druckformenhersteller gemäß BGBl. Nr. 291/1994 sowie gemäß BGBl. II Nr. 46/2000, - das Gewerbe der Elektrotechniker gemäß BGBl. Nr. 972/1994, - das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure gemäß BGBl. Nr. 78/1995, - das Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker gemäß BGBl. Nr. 675/1976, gemäß BGBl. Nr. 675/1976 idf 548/1978 sowie gemäß BGBl. Nr. 675/1976 idf BGBl. Nr. 353/1989, - das Gewerbe der Reisebüros gemäß BGBl. II Nr. 95/1999 sowie gemäß BGBl. II Nr. 95/1999 idf BGBl. II Nr. 149/1999, - das Gewerbe der Reisebüros für eine unbeschränkte Konzession gemäß 1 der Verordnung BGBl. Nr. 129/1989, - das Gewerbe der Reisebüros für eine beschränkte Konzession gemäß 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 129/1989, - das Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten gemäß BGBl. Nr. 233/1995, - das Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen gemäß BGBl. Nr. 367/1978 sowie gemäß BGBl. Nr. 367/1978 idf BGBl. Nr. 353/1989, - das Gewerbe der Steinmetzmeister gemäß BGBl. Nr. 294/1996 sowie gemäß BGBl. Nr. 294/1996 idf BGBl. II Nr. 435/1998, - das Gewerbe der Technischen Büros gemäß BGBl. Nr. 725/1990, - das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren gemäß BGBl. II Nr. 34/1998, - das Gewerbe der Vermittlung von Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des 1 Abs. 1 Z 3 KGM) gemäß BGBl. II Nr. 284/1999, - das Gewerbe der Vulkaniseure gemäß BGBl. II Nr. 187/1998, - das Gewerbe der Werbeagentur gemäß BGBl. Nr. 331/1995 sowie gemäß BGBl. Nr. 331/1995 idf BGBl. Nr. 285/1996, - das Gewerbe der Werbeberater gemäß BGBl. Nr. 276/1978, - das Gewerbe der Werbungsmittler gemäß BGBl. Nr. 277/1978, - das Gewerbe der Zimmermeister gemäß BGBl. Nr. 294/1996 sowie gemäß BGBl. Nr. 294/1996 idf BGBl. II Nr. 435/1998, die nach der zum Zeitpunkt ihrer Absolvierung geltenden Prüfungsordnung (allenfalls mit der gemeinsam absolvierten Unternehmerprüfung) den Anforderungen des 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005, entspricht, b) die nach der von der zuständigen Fachorganisation oder der Wirtschaftskammer Österreich gemäß den 22 und 22a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2004, verordneten und im Internet kundgemachten Prüfungsordnung absolviert wurde und durch die Vorlage des Befähigungsprüfungszeugnisses in folgenden Gewerben nachgewiesen wird: - Baumeister, - Bestattung, - Brunnenmeister, - Buchhaltung, - Drogisten, - Drucker und Druckformenherstellung, - Elektrotechnik, - Fotografen, - Fremdenführer, - Fußpflege, - Gas- und Sanitärtechnik, - Getreidemüller, - Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften, - Kontaktlinsenoptik, - Kosmetik (Schönheitspflege), - Massage, - Milchtechnologie, - Sprengungsunternehmen, - Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher, XVIII

19 - Technische Büros - Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), - Unternehmensberater, - Vermögensberatung, - Vulkaniseur, - Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels, - Zimmermeister, 9a. Befähigungsprüfung einschließlich abgelegter Unternehmerprüfung - für das Gewerbe der Arbeitsvermittler gemäß BGBl. Nr. 506/1996, - für das Gewerbe der Berufsdetektive gemäß BGBl. Nr. 10/1995, - für das Gewerbe der Bestatter gemäß BGBl. Nr. 236/1994, - für das Gewerbe der Drogisten gemäß BGBl. Nr. 712/1996, - für das Gewerbe der Fußpfleger gemäß BGBl. Nr. 30/1996, - für das Gewerbe der Inkassoinstitute gemäß BGBl. Nr. 490/1993, - für das Gewerbe der Kosmetiker (Schönheitspflege) gemäß BGBl. Nr. 29/1996, - für das gebundene Gewerbe der Masseure gemäß BGBl. Nr. 618/1993, - für das Waffengewerbe gemäß 10 der Verordnung BGBl. II Nr. 51/1998, 10. Fachprüfung "Steuerberater" gemäß BGBl. I Nr. 58/1999, 11. Fachprüfung "Selbständiger Buchhalter" gemäß BGBl. I Nr. 58/1999, 12. Fachprüfung "Wirtschaftsprüfer" gemäß BGBl. I Nr. 58/1999, 13. Bilanzbuchhalterprüfung gemäß a) 1 Z 1 der Buchhalter-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 399/1999, in der jeweils geltenden Fassung, oder b) 1 bis 23 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, BGBl. I Nr. 161/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/ Diplomprüfung an Schulen für Sozialbetreuungsberufe mit Öffentlichkeitsrecht, die gemäß dem mit GZ BMBWK /0003-III/3a/2006 erlassenen und im Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht, Kunst und Kultur und für Wissenschaft und Forschung im 5. Stück unter der Nr. 22/2007 kundgemachten Organisationsstatut geführt werden, 15. nachstehende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß 1 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 ZLPV 2006), BGBl. II Nr. 205/2006 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2009: a) Berufspilotenlizenz (Flugzeug), b) Linienpilotenlizenz (Flugzeug), c) Berufspilotenlizenz (Hubschrauber), d) Linienpilotenlizenz (Hubschrauber), e) Luftfahrzeugwartschein I. Klasse, f) Teil-66 Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal. XIX

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Die Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl. II Nr. 268/2000, wird wie folgt geändert: 1 von 7 %81'(6*(6(7=%/$77 )h5',(5(38%/,.g67(55(,&+ -DKUJDQJ $XVJHJHEHQDP1RYHPEHU 7HLO,, 9HURUGQXQJ bqghuxqj GHU 9HURUGQXQJ EHU GHQ (UVDW] YRQ 3U IXQJVJHELHWHQ GHU %HUXIVUHLIHSU IXQJ 9HURUGQXQJGHU%XQGHVPLQLVWHULQI

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