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1 F ö r d e r r i c h t l i n i e z u r B e t r i e b s a n s i e d l u n g i n d e r A l t s t a d t v o n M u r a u Juli 2013

2 Präambel Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Murau beschloss am 4. Juli 2013 das Fördermodell zur Betriebsansiedlung in der Altstadt von Murau, dessen Wirksamkeit bis 2016 festgelegt ist. Das Murauer Innenstadtwirtschaftsfördermodell dient der Ansiedelung von Unternehmern, der Förderung des Handwerks in der Innenstadt, der Hebung von Leerflächenstandards, Geschäftsflächenrevitalisierung, der regionalen Entwicklung und Innenstadtentwicklung, der nachhaltigen Belebung sowie der Frequenzsteigerung der Murauer Altstadt. Durch das Fördermodell wird die Wertschöpfung in der Region gesteigert. I. Fördervoraussetzungen 1) Voraussetzung für Förderungen im Rahmen des Murauer Fördermodells zur Betriebsansiedlung in der Altstadt von Murau ist die Teilnahme des 2 Liegenschaftseigentümers am Innenstadtkooperationsvertrag. Dieser Vertrag sichert die Mietpreise sowie die kostenlose Bereitstellung der leerstehenden Geschäftsflächen für Innenstadtmarketingaktivitäten. 2) Räumlich beschränken sich Fördermodell und Kooperationsvertrag auf die Schwarzenbergstrasse, Schillerplatz, Grazerstrasse bis Haus Nr. 14,

3 Liechtensteinstrasse, Bahnhofstrasse, Friesacherstrasse, St. Leonhardplatz, Anna-Neumann-Strasse, Marktgasse, Raffaltplatz. 3) Förderungen gelten nicht für bestehende Murauer Geschäfte, welche den Geschäftsstandort in ein Innenstadtkooperationsvertrag-Geschäftslokal verlegen. II. Förderwerber 1) Förderwerber sind natürliche und juristische Personen. 2) Förderwürdig sind Hauseigentümer, die einen Innenstadtkooperationsvertrag abgeschlossen haben und Unternehmer (=Gewerbeinhaber), die sich in Innenstadtkooperationsvertrag-Geschäftslokalen neu ansiedeln. III. Förderbereiche 1) Vorliegendes Fördermodell gliedert sich in die Gebäudeförderung und die Betriebsförderung: a) Gebäudeförderung Investition in Qualität und Standard Investition in die Baukultur 3 b) Betriebsförderung Investitionsprämie Handwerksbonus

4 2) Beide Förderbereiche (Gebäude-, Betriebsförderung) werden nur auf Liegenschaften angewandt, über die es einen Kooperationsvertrag der Eigentümer mit der Stadtgemeinde gibt. 3) Im Falle grob benachteiligenden Mietvertragsklauseln (OGH vom , 2 OB 73/10i) in Mietverträgen ist eine Förderung ausgeschlossen. 4) Bei nicht gesetzeskonformer Betriebskostenabrechnung, Verweigerung der Einsichtnahme in dieselbe, falscher Nutzflächenberechnung, Verletzung der Erhaltungspflichten des Vermieters etc. ist die erhaltene Förderung zurückzuzahlen. (Berechnungsbasis 36 Monate). Beispiel: Verletzung der Betriebskostenabrechnung nach 10 Monaten. Berechnung Rückzahlungsbetrag: Fördersumme / 36 Monate x fehlender Monate 5) Die einzelnen Fördermöglichkeiten (Investition in Qualität und Standard, Investitionen in die Baukultur; Investitionsprämie, Handwerksbonus) können während des gesamten Förderzeitraumes pro Gebäude oder Betrieb nur einmal beantragt werden. IV. Laufzeit des Innenstadtwirtschaftsfördermodell Murau 4 Die Innenstadtkooperationsverträge sowie das Fördermodell zur Betriebsansiedlung in der Altstadt sind für den Förderzeitraum 2012 bis 2016 festgesetzt.

5 V. Gebäudeförderung 1) Die Gebäudeförderung unterstützt Investitionen in die Verbesserung von Qualität und Standard sowie Investitionen in die Baukultur für Innenstadtkooperationsvertrags-Geschäftslokale. 2) Es kann um beide Fördermöglichkeiten (Investition in Qualität und Standard, Investition in die Baukultur) angesucht werden. 3) Voraussetzung für die Gewährung der Gebäudeförderung ist eine positive Stellungnahme vom amtlichen Bausachverständigen der Stadtgemeinde Murau. a) Investitionen in Qualität und Standard Förderwürdig im Bereich Qualität und Standard sind Investitionen für Heizung, WC, Strom, Wasser und Trockenlegungen. b) Investitionen in die Baukultur Investitionen im Bereich der Baukultur, wie die Neugestaltung der Außenfärbung, Innenhofgestaltung und Gewölberenovierung stellen die zweite Fördermöglichkeit der Gebäudeförderung dar. 4) Antragstellung, Förderhöhen und Laufzeit 5 a) Die Gebäudeförderungen können während der Laufzeit der Innenstadtkooperationsverträge maximal einmal ausbezahlt werden und müssen vor den geplanten Investitionen beantragt werden. b) Grundlage für eine positive Zusage ist neben dem Abschluss der Eigentümervereinbarung (Höhe der Miete, Beschreibung des

6 Geschäftslokals etc.) die Einreichung des Förderformulars einschließlich einer Projektbeschreibung und Kostenaufstellung sowie der Vorlage des originalen Kostenvoranschlags eines befugten Unternehmens (siehe Förderformular). Investitionen in Qualität und Standard Bis zum Jahre 2012 werden maximal 30 % der Investitionssumme, was maximal 7.000,- entspricht, gefördert. Im Jahr 2013 werden maximal 5.000,-, für die Jahre werden höchstens 3.000,- bei maximal 30% der Investitionssumme gefördert. Investitionen in die Baukultur Für Investitionen in die Baukultur werden für die gesamte Dauer der Innenstadtkooperationsverträge und des vorliegenden Fördermodells ( ) maximal 40 % der Investitionssumme gefördert, was höchstens ,- entspricht. VII) Betriebsförderung 1) Die Investitionsförderung unterstützt die Ansiedelung von Gewerbe, Handels- und Handwerksbetrieben in Flächen des Innenstadtkooperationsvertrags. 2) Der zweite Teil der Betriebsförderung besteht in einem besonderen Bonus für 6 Handwerksbetriebe, die im II. Hauptstück der Gewerbeordnung, 94 als reglementierte Gewerbe definiert sind. 3) Im Mietvertrag ist ein 3- jähriger Kündigungsverzicht des Betriebsinhabers und des Hauseigentümers erforderlich.

7 a) Investitionsprämie Vorgesehen für Betriebe, die sich in der Innenstadt in einer durch den Innenstadtkooperationsvertrag gesicherten Leerfläche ansiedeln. b) Handwerksbonus Vorgesehen bei Ansiedelung eines Handwerksbetriebes in einer durch den Innenstadtkooperationsvertrag gesicherten Leerfläche. 4) Antragstellung, Förderhöhen und Laufzeit a) Die Investitionsprämie wird während der Laufzeit der Innenstadtkooperationsverträge nur einmal ausbezahlt und muss vor Durchführung der Investition beantragt werden. b) Die Förderhöhen der einzelnen Fördermöglichkeiten bleiben während der Laufzeit der Innenstadtkooperationsverträge und des Innenstadtfördermodells Murau ( ) konstant. c) Grundlage für eine Förderzusage ist die Einreichung einer Projektbeschreibung und Kostenaufstellung inkl. Vorlage des originalen Kostenvoranschlages eines befugen Unternehmens (siehe Förderformular). d) Die Förderauszahlung erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen von befugten Unternehmen und den dazugehörigen Zahlungsbelegen. 7 Investitionsprämie sprämie Es werden 30 % der Investitionssumme, maximal jedoch 7.000,-- gefördert. Die Entscheidung über die tatsächliche Förderhöhe obliegt der Stadtgemeinde Murau.

8 Handwerksbonus Wenn die Ansiedelung eines Handwerkbetriebs erfolgt, kommt ein Betrag von 1.500,-- zu Auszahlung. 5) Antragstellung, Zusage, Auszahlung a) Alle Anträge im Zuge der Förderung zur Betriebsansiedlung müssen vor den geplanten Investitionen bzw. Ansiedlung mit dem Förderformular an den Wirtschafts- und Tourismusausschuss der Stadtgemeinde Murau eingebracht werden. b) Die Antragstellung wird im Ausschuss für Wirtschaft, Zukunft und Entwicklung der Stadtgemeinde Murau behandelt, bei positiver Beurteilung durch den Ausschuss wird der Antrag an den Gemeinderat gestellt. c) Gebäudeförderung: Es sind eine Projektbeschreibung, eine Kostenaufstellung (siehe Antrag Förderformular) inkl. des originalen Kostenvorschlages eines befugten Unternehmens sowie ein Grundbuchsauszug vorzulegen. d) Betriebsförderung: Es sind eine Projektbeschreibung, eine Kostenaufstellung (siehe Antrag Förderformular) inkl. des originalen Kostenvorschlages eines befugten Unternehmens sowie ein Auszug aus dem Gewerberegister vorzulegen. 8 e) Eine Förderzusage wird bei einem positiven Gemeinderatsbeschluss erteilt. Förderauszahlung: Diese erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen von befugten Unternehmen und den dazugehörigen Zahlungsbelegen für die getätigten Arbeiten.

9 VIII) Rechtsanspruch Auf eine positive Entscheidung aus dem vorliegenden Fördermodell besteht kein Rechtsanspruch. IX) Rechnungsnachweis, Inanspruchnahme, Rückzahlung 1) Sowohl im Bereich der Gebäudeförderung als auch der Betriebsförderung ist eine Abrechnung über die geleisteten Arbeiten an die Stadtgemeinde Murau einzureichen. 2) Bei Nichterbringung bzw. unsachgemäßer Förderabrechnung behält sich die Stadtgemeinde Murau vor, die Förderung zu verwehren. 3) Die Förderauszahlung erfolgt nach Vorlage von Originalrechnungen von befugten Unternehmen und den dazugehörigen Zahlungsbelegen für die getätigten Arbeiten, die nach Prüfung rückerstattet werden. Die Höhe der Förderung ist vom Aufwand der geplanten Investition abhängig. Die Auszahlung der vom Gemeinderat festgesetzten Förderbeträge erfolgt in gleich hohen Raten über einen Zeitraum von drei Jahren. 4) Eigene Arbeitsleistungen (Stunden) werden nicht, Ausgaben für Materialien werden nach erfolgter Prüfung berücksichtigt. 9 5) Besondere Regelung Betriebsförderung: Wird das Geschäft vor Ablauf von 3 Jahren geschlossen oder der Mietvertrag gekündigt, verpflichtet sich der Förderwerber (Betriebsinhaber) gleichzeitig mit dem Ansuchen, die erhaltene Förderung anteilsmäßig zurückzuzahlen (Berechnungsbasis 36 Monate).

10 Beispiel: Das Geschäft ist 30 Monate geöffnet. Berechnung Rückzahlungsbetrag: Fördersumme / 36 Monate x fehlender Monate Fassung entsprechend Gemeinderatsbeschluss vom 4. Juli

11 ANHANG II. Hauptstück, Bestimmungen für einzelne Gewerbe, 1. Reglementierte Gewerbe 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe: 1.Arbeitsvermittlung 2.Augenoptik (Handwerk) 3.Bäcker (Handwerk) 4.Bandagisten; Orthopädietechnik; Miederwarenerzeugung (verbundenes Handwerk) 5.Baumeister, Brunnenmeister 6.Bestattung 7.Bodenleger (Handwerk) 8.Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung; Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk) 9.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2006) 10.Chemische Laboratorien 11.Dachdecker (Handwerk) 12.Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk) 13.Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk) 14.Drogisten 15.Drucker und Druckformenherstellung 16.Elektrotechnik 17.Erzeugung von kosmetischen Artikeln 18.Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen) 19.Fleischer (Handwerk) 20.Berufsfotograf (Handwerk) 21.Fremdenführer 22.Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) 23.Fußpflege 24.Gärtner; Blumenbinder (Floristen) (verbundenes Handwerk) 25.Gas- und Sanitärtechnik 26.Gastgewerbe 27.Getreidemüller (Handwerk) 28.Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk) 29.Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk) 30.Hafner (Handwerk) 31.Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk) 32.Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften 33.Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten 34.Hörgeräteakustik (Handwerk) 35.Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) 36.Inkassoinstitute 37.Kälte- und Klimatechnik (Handwerk) 38.Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk) 39.Kommunikationselektronik (Handwerk) 40.Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk) 41.Kontaktlinsenoptik 11

12 42.Kosmetik (Schönheitspflege) 43.Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk) 44.Kürschner; Säckler (Lederbekleidungserzeugung) (verbundenes Handwerk) 45.Kunststoffverarbeitung (Handwerk) 46.Lebens- und Sozialberatung 47.Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk) 48.Massage 49.Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV- Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk) 50.Milchtechnologie (Handwerk) 51.Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk) 52.Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger; Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk) 53.Orthopädieschuhmacher (Handwerk) 54.Pflasterer (Handwerk) 55.Rauchfangkehrer (Handwerk) 56.Reisebüros 57.Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk) 58.Schädlingsbekämpfung (Handwerk) 59.Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk) 60.Schuhmacher (Handwerk) 61.Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum 62.Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) 63.Spediteure einschließlich der Transportagenten 64.Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk) 65.Sprengungsunternehmen 66.Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher 67.Stukkateure und Trockenausbauer (Handwerk) 68.Tapezierer und Dekorateure (Handwerk) 69.Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) 70.Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk) 71.Tischler; Modellbauer; Bootbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk) 72.Überlassung von Arbeitskräften 73.Uhrmacher (Handwerk) 74.Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation 75.Gewerbliche Vermögensberatung 76.Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten) 77.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2004) 78.Vulkaniseur 79.Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (Handwerk) 80.Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels 81.Zahntechniker (Handwerk) 82.Zimmermeister 12

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