Staatliche Hilfen für Hochwassergeschädigte

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1 Staatliche Hilfen für Hochwassergeschädigte

2 Zweck der staatlichen Hilfen Staatliche Finanzhilfen sollen Hilfe zur Selbsthilfe bei akuten Notlagen leisten. Dabei handelt es sich um keine Schadensersatzleistungen. Ein voller finanzieller Ausgleich des erlittenen Schadens ist grundsätzlich nicht möglich. Staatliche Hilfen sind nur möglich, wenn eine Schadensbehebung notwendig und unaufschiebbar ist.

3 Allgemeine Bestimmungen Bei vernichtetem Hausrat ist nur eine Grundausstattung finanzhilfefähig. Bei Schäden an Gebäuden und Räumen ist nur der Aufwand förderfähig, der erforderlich ist, um diese wieder benutzbar zu machen. Nicht förderfähig sind z.b. Schäden an Außenanlagen (Terrassen, Rasen, Bäume usw.).

4 Zuständigkeit Das Landratsamt übernimmt zentral für den Landkreis BGL die Auszahlung staatlicher Hilfen an Betroffene (Absprache zwischen den Gemeinden und dem Landratsamt) Vorteile: Einheitliches Verfahren im gesamten Landkreis Entlastung der stark betroffenen Gemeinden Weitere staatliche Hilfen werden von gleicher Behörde gewährt

5 An wen können staatliche Hilfen gewährt werden? Private Haushalte Gewerbebetriebe und freiberufliche Unternehmen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft Vereine

6 Hilfen an private Haushalte Sofortgeld Staatliche Soforthilfe Haushalt/Hausrat Staatliche Soforthilfe Ölschäden an Gebäuden Notstandsbeihilfen und/oder Staatsbürgschaften aus dem Härtefonds Finanzhilfen Steuerliche Maßnahmen Zinsgünstige Kredite bei der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau)

7 Sofortgeld Sofortgeld wird gewährt, wenn - durch das zurückliegende Hochwasser ein Schaden entstanden ist - und die Mittel zur Ersatzbeschaffung von durch das Hochwasser zerstörtem Hausrat verwendet werden. Höhe Sofortgeld an private Haushalte = Ein Schadens- und Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich Erhalten Geschädigte Versicherungsleistungen, ist das Sofortgeld zurückzuzahlen.

8 Soforthilfe Haushalt/Hausrat Soforthilfe Haushalt/Hausrat wird gewährt, wenn - durch das zurückliegende Hochwasser ein Schaden entstanden ist - und die Mittel zur Ersatzbeschaffung von durch das Hochwasser zerstörtem Hausrat verwendet werden. Höhe der Soforthilfe Haushalt/Hausrat beträgt: - bei versicherbaren Schäden: = bei nichtversicherbaren Schäden: = Ein Schadens- und Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich Erhalten Geschädigte Versicherungsleistungen, ist die Soforthilfe Haushalt/Hausrat zurückzuzahlen.

9 Soforthilfe Ölschäden an Gebäuden Soforthilfe Ölschäden an Gebäuden wird gewährt, wenn - durch das zurückliegende Hochwasser ein Ölschaden an einem privat genutzten oder nicht gewerblich vermieteten Wohngebäude entstanden ist - der Gebäudeschaden durch Öl nachgewiesen wird (z.b. Kostenvoranschlag, Gutachten ) - der Antragsteller Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des geschädigten Wohngebäudes (also nicht der Mieter) ist - Eigentümergemeinschaften können gemeinschaftlich (ggf. über Hausverwaltung) Soforthilfe Ölschäden an Gebäuden erhalten.

10 Soforthilfe Ölschäden an Gebäuden Höhe der Soforthilfe Ölschäden an Gebäuden beträgt pro Wohngebäude: - bei versicherbaren Schäden bis zu: = bei nichtversicherbaren Schäden bis zu: = Erhalten Geschädigte Versicherungsleistungen, ist die Soforthilfe Ölschäden an Gebäuden zurückzuzahlen. Die zweckentsprechende Verwendung der erhaltenen Mittel ist nachzuweisen.

11 Notstandsbeihilfen aus dem Härtefonds Finanzhilfen Notstandsbeihilfen sind i.d.r. nicht zurückzahlbare Zuschüsse. Notstandsbeihilfen können gewährt werden, wenn - durch das zurückliegende Hochwasser ein Schaden an einem Wohngebäude und/oder am Hausrat entstanden ist - die Maßnahme unaufschiebbar ist - der Geschädigte ohne staatliche finanzielle Unterstützung in eine existenzielle Notlage zu geraten droht - sich der Geschädigte nicht aus eigenen Kräften (Prüfung der finanziellen Verhältnisse) helfen kann

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