FÜR DIE BEAUFTRAGTEN FÜR CHANCENGLEICHHEIT UND DIE ANSPRECHPARTNERINNEN DER SCHULEN

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "FÜR DIE BEAUFTRAGTEN FÜR CHANCENGLEICHHEIT UND DIE ANSPRECHPARTNERINNEN DER SCHULEN"

Transkript

1 Infomappe FÜR DIE BEAUFTRAGTEN FÜR CHANCENGLEICHHEIT UND DIE ANSPRECHPARTNERINNEN DER SCHULEN

2 Regierungspräsidium Tübingen - Schule und Bildung - Konrad Adenauer Str Tübingen Ein herzliches Hallo an die Beauftragten für Chancengleichheit und die Ansprechpartnerinnen der Schulen! An dieser Stelle möchten wir uns kurz vorstellen. Wir, das sind Frau Dr. Susanne Pacher, Abteilungsdirektorin des Regierungspräsidiums Tübingen - Schule und Bildung - und Frau Dr. Renate M. Buck, Fachliche Beraterin der Beauftragten für Chancengleichheit am Regierungspräsidium Tübingen - Schule und Bildung -. Sie halten die Infomappe für die Beauftragten für Chancengleichheit und die Ansprechpartnerinnen an den Schulen in Ihren Händen. Sie soll dazu dienen, Ihnen eine schnelle Orientierung bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit als Beauftragte für Chancengleichheit oder Ansprechpartnerin zu geben. Gemeinsam ist schon vieles erreicht worden, und doch bleibt unsere Tätigkeit auch in Zukunft wichtig: Unser Ziel, die berufliche Chancengleichheit von Frauen in den Schulen des Landes voranzubringen, die Teilhabe von Frauen an Führungspositionen zu verbessern sowie Rahmenbedingungen zu schaffen, die Erwerbstätigkeit und Familienarbeit vereinbaren, erfordert großen, persönlichen Einsatz. Wir wissen Ihren Einsatz zu schätzen und unterstützen Sie bei der Umsetzung Ihrer Aufgaben. Auf gute Zusammenarbeit! Mit freundlichen Grüßen Dr. Susanne Pacher susanne.pacher@rpt.bwl.de Dr. Renate M. Buck renate.buck@rpt.bwl.de

3 Inhaltsverzeichnis Kurzfassung des Chancengleichheitsgesetzes 1-3 Chancengleichheitspläne GHRS, Berufliche Schulen und Gymnasien des Regierungspräsidiums Tübingen Überblick der Personalbestandsaufnahmen 7-15 Vorbereitungsseminare Frauen fit für Führung 16 Unterschiedliche Rechte der BfC und der Ansprechpartnerin Teilzeit und Beurlaubung Antrag auf familiengerechte Arbeitszeit Zeitfenster und Kooperationszeiten Merkblatt für werdende Mütter Elternzeit und Elterngeld Merkblatt zum Pflegezeitgesetz Jahresplanung 37 Eigene Notizen 38

4 - 1 - Kurzfassung des Chancengleichheitsgesetzes Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen in Baden-Württemberg (ChancenG) Wichtige des ChancenG im Überblick: 1. Allgemeine Vorschriften 1 Gesetzesziel Umsetzung von GG Art. 3 in den Behörden des Landes durch gezielte berufliche Förderung von Frauen Verbesserung der Zugangs- und Aufstiegsbedingungen für Frauen Abbau bestehender Benachteiligungen (mittelbare und unmittelbare Diskriminierung) Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf 2 Besondere Verantwortung Alle Beschäftigten, insbesondere diejenigen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben fördern die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern und berücksichtigen Chancengleichheit als durchgängiges Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen der Dienststelle. 3 Geltungsbereich 1. Behörden des Landes 2. Körperschaften 3. Hochschulen 4. Berufsakademien, Gerichte des Landes 5. Südwestrundfunk 2. Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern 5 Erstellung von Chancengleichheitsplänen Jede personalverwaltende Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten erstellt unter frühzeitiger Beteiligung der BfC einen Chancengleichheitsplan für die Dauer von sechs Jahren. Er ist in den vom Geltungsbereich des Chancengleichheitsplans erfassten Dienststellen an geeigneter Stelle zur Einsicht zugänglich zu machen. Zusammen mit diesem Plan ist alle sechs Jahre eine Übersicht über die Beschäftigtenstruktur der einzelnen Dienststelle zu erstellen und dort bekannt zu machen. 6 Inhalt des Chancengleichheitsplans

5 - 2 - Er beschreibt und analysiert die Beschäftigungsstruktur. Er zeigt auf, in welchen Bereichen Frauen unterrepräsentiert sind. Es werden Ziel- und Zeitvorgaben festgelegt, mit welchen Maßnahmen die geringe Repräsentanz von Frauen abgebaut werden soll. 7 Bekanntmachung, Veröffentlichung Die Chancengleichheitsplan und die Zwischenberichte sind auf der Webseite der Landesregierung im Internet zu veröffentlichen. 8 Erfüllung des Chancengleichheitsplans Nach drei Jahren und im nächsten Chancengleichheitsplan stellt jede Dienststelle den Stand der Erfüllung der im Chancengleichheitsplan festgelegten Zielvorgaben fest. 9 Ausschreibung von Stellen Sie sind so abzufassen, dass Frauen ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert werden, mit dem Hinweis, dass auch Vollzeitstellen grundsätzlich teilbar sind, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 10 Bewerbungs- und Personalauswahlgespräche Bei der Stellenbesetzung kann die BfC an allen Bewerbungs- und sonstigen Personalauswahlgesprächen teilnehmen. 11 Einstellung, beruflicher Aufstieg und Vergabe von Ausbildungsplätzen In Bereichen in denen Frauen unterrepräsentiert sind, soll deren Anteil gemäß den Zielvorgaben des Chancengleichheitsplans erhöht werden. 12 Fort- und Weiterbildung Die berufliche Fort- und Weiterbildung weiblicher Beschäftigter wird gefördert. Dabei sind Themen zur Chancengleichheit vorzusehen. 14 Beseitigung der Unterrepräsentanz Sobald die Unterrepräsentanz beseitigt ist, ist die Dienststelle von der Erstellung eines Chancengleichheitsplans entbunden. 3. Beauftragte für Chancengleichheit, Stellvertreterin 15 bis 17 Bestellung In jeder Dienststelle mit 50 und mehr Beschäftigten und in jeder personalverwaltenden Dienststelle, deren Personalbefugnis 50 und mehr Beschäftigte umfasst, ist eine Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin nach vorheriger Wahl zu bestellen. Die regelmäßige Amtszeit beträgt fünf Jahre.

6 - 3 - In allen anderen Dienststellen ist eine Ansprechpartnerin für die weiblichen Beschäftigten und die zuständige Chancengleichheitsbeauftragte zu bestellen. Für die Maßnahmen der unteren Schulaufsichtsbehörde, die den Bereich der Lehrkräfte der Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen betreffen, ist aus dem Kreis der Lehrkräfte, soweit vom Kultusministerium nicht anders geregelt, nach vorheriger Ausschreibung eine Beauftragte für Chancengleichheit (BfC) zu bestellen. 18 Rechtsstellung Die BfC ist der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet. Sie hat ein unmittelbares Vortragsrecht und ist an Weisungen nicht gebunden. 19 Grundsätze für die Zusammenarbeit Die BfC kann an der regelmäßig stattfindenden Besprechung der Dienststellenleitung teilnehmen. Sie ist frühzeitig und umfassend zu unterrichten. 20 Sonstige Aufgaben und Rechte Die BfC hat ein Initiativrecht. Sie kann während der Arbeitszeit Sprechstunden durchführen und einmal im Jahr eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten einberufen. 21 Beanstandungsrecht Hält sie eine Maßnahme für unvereinbar mit dem ChancenG, hat sie ein Beanstandungsrecht. 22 Aufgaben der Stellvertreterin Die Stellvertreterin wird im Vertretungsfall tätig. Die BfC kann ihr aber auch Aufgaben zur eigenständigen Erledigung übertragen. 5. Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Frauen und Männer 29 Familien- und pflegegerechte Arbeitszeit Die Dienststellen können auf Antrag eine familiengerechte Arbeitszeit einräumen, wenn dies nachweislich zur Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einer nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen angehörigen Person erforderlich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 31 Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wiedereinstieg Die Dienststelle soll beruflichen Wiedereinstieg erleichtern. Mit den Beurlaubten sind auf Antrag Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über Einsatzmöglichkeiten während und nach der Beurlaubung informiert werden. Teilzeitbeschäftigte mit Familien- und Pflegeaufgaben sind vorrangig zu berücksichtigen.

7 - 4 - Zusammenfassung der Chancengleichheitspläne 2014 im Bereich der Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen Beruflichen Schulen Gymnasien des Regierungsbezirks Tübingen I. Allgemeines Ziel des Gesetzes zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz - ChancenG), das am 22. Oktober 2005 in Kraft getreten und im Februar 2016 novelliert worden ist, ist die Durchsetzung der Gleichberechtigung und somit der Chancengleichheit von Frauen und Männern in den Dienststellen des Landes, somit auch in den Schulen. Als ein Instrument zur Erreichung dieses Ziels verpflichtet das Gesetz die personalverwaltenden Dienststellen, deren Personalverwaltungsbefugnis 50 und mehr Beschäftigte umfasst, mindestens einen Chancengleichheitsplan zu erstellen. II. Aufbau und Struktur Die Chancengleichheitspläne, die von Aufbau und Struktur her weitgehend identisch sind, haben gemäß der gesetzlichen Vorgaben ( 6 ChancenG) folgenden Inhalt: Bestandsaufnahme der Beschäftigtenstruktur des jeweiligen Geltungsbereichs; beschreibende Auswertung der Beschäftigtenstruktur; die Zielvorgaben gemäß 6 Absatz 2 ChancenG und personelle, organisatorische und fortbildende bzw. qualifizierende Maßnahmen, mit welchen die geringere Repräsentanz von Frauen abgebaut werden soll (Fördermaßnahmen). Mit in Kraft treten des ChancenG haben sich die gesetzlichen Vorgaben für die Erstellung des Statistikteils der Chancengleichheitspläne geändert. Darüber hinaus ergeben sich aber auch Veränderungen aufgrund der Umstellung des Datenerhebungsprogramms. Das bisher nur im Schulbereich eingesetzte Datenerhebungsprogramm wurde von DIPSY abgelöst, das nun landesweit die Erhebung der Daten für die Chancengleichheitspläne ermöglicht.

8 - 5 - III. Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur Stichtag für die Datenerhebung war der Auswertungen, denen kein Stichtag, sondern ein Zeitraum zugrunde liegt, umfassen einen fünfjährigen Zeitraum vom Die Regierungspräsidien haben die Daten für ihren jeweiligen Bezirk in eigener Zuständigkeit und Verantwortung erhoben und analysiert. 5

9 - 6 - Der Chancengleichheitsplan als Instrumentarium zur Umsetzung des Gesetzesziels des ChancenG Im Chancengleichheitsplan werden organisatorische Vorschläge zur Personalentwicklung, d.h. zum Abbau der Unterrepräsentanz von Frauen in allen betreffenden Bereichen festgelegt. Dazu liefert er aktuelle Zahlen zu Frauen in Führungspositionen Er liefert Zielvorgaben zur Verbesserung der Chancengleichheit bei Bewerbungsverfahren Prüfungskommissionen im Bewerbungsverfahren für die Besetzung von Funktionsstellen sollen in der Regel mit Frauen und Männern besetzt sein. Fortbildungsveranstaltungen Eine Auflistung regionaler Fortbildungsangebote sowie von Akademiefortbildungen, bei denen insbesondere Frauen angesprochen werden. Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf Familienarbeit und Teilzeit Teilzeit und Funktionsstellen Kontinuierlicher Ausbau der Teilzeitangebote für Funktionsstelleninhaber und -inhaberinnen. Betreuungsangebote Bedarfsgerechte Betreuungsangebote für Kinder bis zu 12 Jahren sollen ausgebaut und optimiert werden.

10 - 7 - Überblick über den Personalbestand im Regierungsbezirk Tübingen (Stichtag ) Personal-Ist-Bestand an Grund- und Hauptschulen Befristung Laufbahngruppe Dienstverhältnis BE-Gruppe insgesamt darunter Frauen Anteil der Frauen in % unbefristet gehobener Dienst Beamtinnen/Beamte A % A % A13+Z % A % A % A % A % A % insgesamt % Arbeitnehmer E % E % E % E % insgesamt % insgesamt g.d % mittlerer Dienst Arbeitnehmer E % E % insgesamt % insgesamt m.d % unbefristet Ergebnis % befristet gehobener Dienst E % E % Arbeitnehmer E % E % insgesamt % insgesamt g.d % mittlerer Dienst E % Arbeitnehmer E % E % insgesamt % insgesamt m.d % befristet Ergebnis % INSGESAMT %

11 - 8 - Personal-Ist-Bestand an Realschulen Befristung Laufbahngruppe Dienstverhältnis BE-Gruppe insgesamt darunter Frauen Anteil der Frauen in % unbefristet gehobener Dienst Beamtinnen/Beamte A % A % A % A % A % A % A % insgesamt % E % E % E % E % insgesamt % insgesamt g.d % mittlerer Dienst Arbeitnehmer E % insgesamt % insgesamt m.d % unbefristet Ergebnis % befristet gehobener Dienst Arbeitnehmer E % E % E % E % insgesamt % insgesamt g.d % befristet Ergebnis % INSGESAMT %

12 - 9 - Personal-Ist-Bestand an Gemeinschaftsschulen Befristung Laufbahngruppe Dienstverhältnis BE-Gruppe insgesamt davon Frauen Anteil Frauen Unbefristet höherer Dienst Beamtinnen/Beamte A % A % Insgesamt % Arbeitnehmer E % Insgesamt 1 0 0% insgesamt h.d % gehobener Dienst Beamtinnen/Beamte A % A % A13+Z 1 0 0% A % A % A % A % Insgesamt % Arbeitnehmer E % E % Insgesamt % außertarifliche Arbeitnehmer % Insgesamt % insgesamt g.d % unbefristet Ergebnis % befristet höherer Dienst Arbeitnehmer E % E % Insgesamt % außertarifliche Arbeitnehmer % Insgesamt % insgesamt g.d % befristet Ergebnis % INSGESAMT %

13 Befristung Unbefristet Personal-Ist-Bestand an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren Laufbahngruppe höherer Dienst BE-Gruppe insgesamt davon Frauen Anteil Frauen Beamtinnen/Beamte A % Insgesamt % Arbeitnehmer E % E % insgesamt % außertarifliche Arbeitnehmer % insgesamt 1 0 0% insgesamt h.d % gehobener Dienst Beamtinnen/Beamte A % A % A % A % A % A % A % insgesamt % Arbeitnehmer E % E % E % E % E % insgesamt % insgesamt g.d % unbefristet Ergebnis % befristet höherer Dienst Arbeitnehmer E % Arbeitnehmer E % insgesamt % insgesamt h.d % gehobener Dienst Arbeitnehmer E % E % E % E % insgesamt % insgesamt g.d % mittlerer Dienst Arbeitnehmer E % E % insgesamt % insgesamt m.d % befristet Ergebnis % INSGESAMT %

14 Personal-Ist-Bestand an Gymnasien Befristung unbefristet Laufbahngruppe Dienstverhältnis höherer Dienst BE-Gruppe insges. davon Frauen Anteil Frauen Beamtinnen/Beamte A % A % A % A % Insgesamt % Arbeitnehmer E15U % E % E % E % Insgesamt % insgesamt h.d % gehobener Dienst Beamtinnen/Beamte A % A % A % A % Insgesamt % Arbeitnehmer E % E % E % E % E % Insgesamt % insgesamt g.d % unbefristet Ergebnis % befristet höherer Dienst Arbeitnehmer E % E % E % insgesamt h.d % gehobener Dienst Arbeitnehmer E % E % E % E % E % insgesamt g.d % mittlerer Dienst Arbeitnehmer E % E % E % insgesamt m.d % befristet Ergebnis % INSGESAMT %

15 Personal-Ist-Bestand an Gewerblichen Schulen Befristung Laufbahngruppe Unbefristet höherer Dienst BE-Gruppe insgesamt davon Frauen Anteil Frauen Beamtinnen/Beamte A % A % A % A % Insgesamt % Arbeitnehmer E % E % Insgesamt % insgesamt h.d % gehobener Dienst Beamtinnen/Beamte A % A % A % A % Insgesamt % Arbeitnehmer E % E % E % E % E % Insgesamt % insgesamt g.d % mittlerer Dienst Arbeitnehmer E % insgesamt m.d % unbefristet Ergebnis % befristet höherer Dienst Arbeitnehmer E % E % insgesamt h.d % gehobener Dienst Arbeitnehmer E % E % E % E % E % Insgesamt % insgesamt g.d % mittlerer Dienst Arbeitnehmer E % insgesamt m.d % befristet Ergebnis % INSGESAMT %

16 Personal-Ist-Bestand an Kaufmännischen Schulen Befristung Laufbahngruppe Unbefristet höherer Dienst BE-Gruppe insgesamt davon Frauen Anteil Frauen Beamtinnen/Beamte A % A % A % A % Insgesamt % Arbeitnehmer E15U 1 0 0% E % E % Insgesamt % insgesamt h.d % gehobener Dienst Beamtinnen/Beamte A % A % A % A % Insgesamt % E % E % E % Insgesamt % insgesamt g.d % mittlerer Dienst Arbeitnehmer E % insgesamt m.d % unbefristet Ergebnis % befristet höherer Dienst Arbeitnehmer E % E % insgesamt h.d % gehobener Dienst Arbeitnehmer E % E % E % E % E % insgesamt g.d % befristet Ergebnis % INSGESAMT %

17 Personal-Ist-Bestand an Haus- und Landwirtschaftlichen Schulen Befristung Laufbahngruppe unbefristet höherer Dienst BE-Gruppe insgesamt davon Frauen Anteil Frauen Beamtinnen/Beamte A % A % A % A % insgesamt % Arbeitnehmer E % E % E % insgesamt % insgesamt h.d % gehobener Dienst Beamtinnen/Beamte A % A % A % A % insgesamt % Arbeitnehmer E % E % E % E % E % insgesamt % insgesamt g.d % unbefristet Ergebnis % befristet höherer Dienst Arbeitnehmer E % E % E % insgesamt h.d % gehobener Dienst Arbeitnehmer E % E % E % E % E % insgesamt g.d % befristet Ergebnis % INSGESAMT %

18 Orientierungs- und Vorbereitungsseminare für Lehrerinnen Im Sinne des Chancengleichheitsgesetzes werden gezielt Fortbildungsveranstaltungen für Lehrerinnen aller Schularten angeboten. Die Kurse sind voneinander unabhängig und nicht Voraussetzung für eine Bewerbung. Im Rahmen der Akademiefortbildung werden folgende Kurse angeboten: In den Orientierungs- und Vorbereitungsseminaren Frauen fit für Führung können Sie sich mit Kernkompetenzen von Führung in Theorie und Praxis befassen. Das Orientierungsseminar bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Fähigkeiten und Kompetenzen besser einzuschätzen. Wenn Sie schon wissen, dass Sie sich bewerben wollen, ist dieser Kurs das Richtige für Sie: Die Hürde nehmen die Bewerbung professionell angehen Lehrgänge Landesakad. für Fortbildung u. Personalentwicklung - Schwäbisch Hall (Comburg) Lehrgänge im Bereich "QB II Qualitätsbereich Professionalität der Lehrkräfte" Nr. Datum Thema Zielgruppe (Mi.-Fr.) (Mi.-Fr.) (Mi.-Fr.) Frauen fit für Führung: ''Kann ich Sie mal sprechen'' Ein Training für professionelle Gesprächsführung Frauen fit für Führung: Erfolgreich führen - Ich mache mich auf den Weg (Gruppe 7, Baustein 1) Frauen fit für Führung: Die Hürde nehmen - die Bewerbung professionell angehen Frauen aller Schularten, die sich darauf vorbereiten wollen, Schule von einer Führungsposition aus zu gestalten Frauen aller Schularten, die sich darauf vorbereiten wollen, Schule von einer Führungsposition aus zu gestalten Frauen aller Schularten, die sich darauf vorbereiten wollen, Schule von einer Führungsposition aus zu gestalten Weitere Informationen auf dem Lehrerfortbildungsserver

19 Unterschiedliche Rechte der Beauftragten für Chancengleichheit und der Ansprechpartnerinnen Mit dem Gesetz wird in Erfüllung des Verfassungsauftrags nach Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in dem in 3 genannten Geltungsbereich gefördert ( 1, Abs. 1). Die Beauftragte für Chancengleichheit achtet auf die Durchführung und Einhaltung dieses Gesetzes und unterstützt die Dienststellenleitung bei dessen Umsetzung ( 20, Abs. 1). Aufgaben und Rechte der Beauftragten für Chancengleichheit Die Beauftragte für Chancengleichheit ist an personellen sowie sozialen und organisatorischen Maßnahmen ihrer Dienststelle, soweit diese Auswirkungen auf die berufliche Situation weiblicher Beschäftigter haben können, frühzeitig zu beteiligen und kann Einfluss auf die Entscheidungsfindung nehmen. Um die Dienststellenleitung bei der Umsetzung dieses Gesetzes zu unterstützen, hat sie ein Initiativrecht ( 20 Abs. 2), ein unmittelbares Vortragsrecht ( 18, Abs. 1) und ein Beanstandungsrecht ( 21). Dies betrifft insbesondere: Maßnahmen zur gezielten beruflichen Förderung von Frauen z. B. Gestaltung von Fortbildungsangeboten, gezielte Personalentwicklung Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ( 29) z. B. Stundenplangestaltung, Lehrauftragsverteilung (auf Antrag), Festlegung schulischer Termine. Die BfC macht die betroffenen Frauen und Männer darauf aufmerksam, dass sie einen Antrag auf familien- und pflegefreundliche Arbeitszeit stellen können. Der schriftliche Antrag muss bei Ablehnung schriftlich begründet werden und die BfC ist zu beteiligen. Bezüglich der Besetzung von Vollzeitstellen sollen Teilzeitbeschäftigte mit Familien- oder Pflegeaufgaben vorrangig berücksichtigt werden ( 31, Abs. 1). Förderung des beruflichen Wiedereinstiegs der Lehrkräfte, die aus familiären Gründen beurlaubt sind ( 31, Abs. 2). Die BfC befasst sich mit Angelegenheiten, die von Beschäftigten ohne Einhaltung des Dienstweges an sie herangetragen werden ( 20, Abs. 3) in Sprechstunden Frauenversammlungen Individueller Beratung

20 Die BfC kann an der regelmäßig stattfindenden Besprechung der Dienststellenleitung mit den anderen Führungskräften der Dienststelle teilnehmen. Dies gilt nicht, soweit die Dienststelle einen Bezug zu den der Beauftragten für Chancengleichheit nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben ausschließt ( 19, Abs. 3). Aufgaben der Ansprechpartnerin Nach 15 Abs. 1 ist an Dienststellen mit weniger als 50 Beschäftigten eine Ansprechpartnerin für die weiblichen Beschäftigten zu bestellen. Die Ansprechpartnerin hat in ihrem Wirkungskreis dieselben Aufgaben wie die BfC, allerdings hat sie nicht die gleiche Rechtsstellung. Die AP ist für die Vermittlung von Informationen zwischen den weiblichen Lehrkräften an der Schule und der BfC beim Staatlichen Schulamt zuständig. Um die Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können, muss ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen der BfC an der unteren Schulaufsichtsbehörde und den Ansprechpartnerinnen an den Schulen gewährleistet sein.

21 Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte Merkblatt zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung (Stand: Oktober 2016) Beamtinnen und Beamte und Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis können die Änderung ihrer Arbeitszeit oder eine Beurlaubung beantragen. In jedem Fall gelten die Bestimmungen der entsprechenden Gesetze und Verordnungen ( 67 ff. LBG und 21 ff. AzUVO für Beamtinnen sowie 11 und 28 TVL für Arbeitnehmerinnen). 1. Arten der Teilzeitbeschäftigung a. Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen ( 69 Abs. I LBG) - Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren (Nr. 1). - Betreuung oder Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen (Nr. 2). - Eine Reduktion der regelmäßigen Arbeitszeit auf mindestens 50% ist möglich. - Höchstens einen um eine WStd. Gekürzten Lehrauftrag - Bei unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung ( 69 Abs. II in Verb. mit Abs. I LBG) muss die regelmäßige Arbeitszeit mindestens 25% betragen. Beachte 72 LBG: Die Höchstdauer von unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach 72 Abs. I und II beträgt maximal 15 Jahre. Angestellte ( 11 Abs. I TVL) - Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren (a)). - Betreuung oder Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen (b)) - Eine Mindeststundenzahl ist nicht festgelegt, dennoch ist eine Reduktion der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu fünf Jahre möglich ( 11 Abs. II in Verb. mit Abs. I TVL). Die Teilzeitbeschäftigung kann verlängert werden. Dies muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung gestellt werden ( 11 Abs. III in Verb. mit Abs. II TVL). b. Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit - Bei unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung ( 69 Abs. III LBG) muss die regelmäßige Arbeitszeit mindestens 25% des vollen Deputat betragen. Bsp.: Bei einem Deputat von 28 WStd. mindestens 7 und höchstens 20 WStd. Angestellte:

22 Die regelmäßige Arbeitszeit darf nicht mehr als 30 WStd. im Durchschnitt des Monats überschreiten ( 15 Abs. IV BEEG). c. Teilzeitbeschäftigung während einer Pflegezeit - Eine Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung oder Pflege von nahen Angehörigen ist mit mindestens 25 % der regelmäßigen Arbeitszeit möglich. Angestellte: - Es ist keine Mindeststundenzahl festgelegt. d. Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen - Eine Reduktion der regelmäßigen Arbeitszeit bis auf 50% ist unbefristet ( bis auf weiteres ) möglich. Angestellte: - Gemäß 11 Abs. II TVL. Insgesamt dürfen für unterhälftige Teilzeit und Beurlaubungen 15 Jahre nicht überschritten werden. Teilzeit und Beurlaubung während der Elternzeit bleiben unberücksichtigt. 2. Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge a. Aus familiären Gründen ( 72 Abs. I LBG) - Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren (Nr. 1). - Betreuung oder Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen (Nr. 2). - Beachte 73 LBG: Teilzeitbeschäftigung bei unterhälftiger Teilzeit bis maximal 15 Jahre möglich. Angestellte: Wie Beamtinnen und Beamte (vgl. 44 TVL). b. Altersurlaub ( 72 Abs. II Ziff. 2 LBG) - Urlaub ohne Dienstbezüge ab Vollendung des 55.Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestands möglich (Nr.2). - Für längstens 31 Kalendertage bleibt der Anspruch auf Beihilfe bestehen. - Empfohlen wird Beratung durch das LBV. c. Aus anderen Gründen ( 72 Abs. II Ziff. 2 LBG) - Urlaub ohne Dienstbezüge ist bis 6 Jahre unabhängig vom Alter möglich (Nr. 1). - Für längstens 31 Kalendertage bleibt der Anspruch auf Beihilfe bestehen. - Keine Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit. - Empfohlen wird Beratung durch das LBV. d. Sonderurlaub Bei 25-, 40- und 50-jährigem Dienstjubiläum erhalten BeamtInnen 1 Tag Sonderurlaub. 3. Teilzeitbeschäftigung für FunktionsstelleninhaberInnen

23 Vorbemerkung Alle schulischen FunktionsstelleninhaberInnen können in Teilzeit mit mindestens einem halben Deputat arbeiten. Eine Teilzeitbeschäftigung bei diesem Personenkreis beinhaltet eine entsprechende Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung, entbindet jedoch nicht von der Wahrnehmung der mit der Funktion verbundenen Aufgaben. Bei den Schulleitungen muss außerdem eine für einen geordneten Schulbetrieb ausreichende Präsenz sichergestellt sein. Zu den FunktionsstelleninhaberInnen zählen: Schulleiterinnen / Schulleiter Abteilungsleiterinnen / Abteilungsleiter an Gymnasien Fachberaterinnen / Fachberater Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung für FunktionsstelleninhaberInnen (s. a. Punkt 1 der Ausführungen oben) a) Innerhalb der dreijährigen Elternzeit -Unterhälftig = mindestens 25% des Deputats Unterhälftiger Teilzeit nach Ablauf der Elternzeit stehen grundsätzlich dienstliche Belange entgegen. b) Außerhalb der Elternzeit -Mindestens 50%, wenn keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen. c) Job-Sharing Funktionsstellen können im Job-Sharing mit zwei Personen je zur Hälfte besetzt werden: Die StelleninhaberInnen müssen sich zeitlich abstimmen bzw. ergänzen und sich verpflichten, die Teilzeitbeschäftigung während des Job-Sharings beizubehalten. Der Umfang der Teilzeitbeschäftigung der am Job-Sharing beteiligten Personen darf 50% nicht überschreiten. Urlaub mit Bezügen für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis (Quelle GEW Jahrbuch 2017) Anlass Dauer Bis 10 Tage je Kind (Vater und Mutter), bei mehreren Krankes Kind unter 12 Jahren Kindern max. 25 Tage Alleinerziehende 20 Tage je Kind, bei mehreren Kindern max. 50 Tage Krankes Kind unter 8 Jahren oder dauernd pflegebedürftiger Angehöriger Kranke Angehörige Bis 4 Tage je Kind (Vater und Mutter) oder Angehöriger, wenn Pflege oder Betreuungsperson wegen eigener schwerer Erkrankung ausfällt Je 1 Tag Urlaub mit Entgelt für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis Anlass Dauer Bis 10 Tage je Kind (Vater und Mutter), bei mehreren Krankes Kind unter 12 Jahren Kindern max. 25 Tage

24 wenn gesetzlich versichert Krankes Kind unter 8 Jahren oder dauernd pflegebedürftige Angehörige Kranke Angehörige Alleinerziehende 20 Tage je Kind, bei mehreren Kindern max. 50 Tage pro Kalenderjahr Bis 4 Tage je Kind (Vater und Mutter) oder Angehöriger, wenn Pflege oder Betreuungsperson wegen eigener schwerer Erkrankung ausfällt Je 1 Tag Übersichtstabelle Teilzeittätigkeit und Beurlaubung (Quelle: GEW Jahrbuch 2017) Art der Freistellung Arbeitsumfang Voraussetzung Bewilligung Nebentätigkeit Höchstdauer Teilzeit Unterhälftige Teilzeit in der Elternzeit Altersteilzeit Mindestens 50% der regelmäßigen Arbeitszeit Zwischen 25 und unter 50% der regelmäßigen Arbeitszeit 60% der regelmäßigen, maximal 60% der bisherigen Arbeitszeit keine Bewilligte und angetretene Elternzeit Schwerbehindert (mind. GdB 50) Vollendung des 55. Lebensjahres, von den letzten 5 Dienstjahren Kann bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen Kann bewilligt werden, wenn es im Interesse des Dienstherrn liegt Kann bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen Darf dem Zweck der Arbeitszeitermäßigung nicht zuwiderlaufen und darf -je nach Teilzeitumfang -8/41 bis 12/41 der regelmäßigen Arbeitszeit (Deputat) nicht überschreiten Unbeschränkt Solange Voraussetzungen (Elternzeit) vorliegen Bis zum Beginn des Ruhestandes 3 mind. teilzeitbeschäftigt Teilzeit aus familiären Gründen Unterhälftige Teilzeit aus familiären Gründen Urlaub aus familiären Gründen Urlaub aus anderen gründen Altersurlaub Mindestens 50% der regelmäßigen Arbeitszeit Zwischen 30 und unter 50% der regelmäßigen Arbeitszeit Entfällt Tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen Muss bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen Muss bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen Muss bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen Entfällt Keine Kann bewilligt werden, soweit Entfällt Nach Vollendung des 55. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestands dienstliche Belange nicht entgegenstehen Wie bei Teilzeitbeschäftigung, die Obergrenze liegt stets bei 12/41 der regelmäßigen Arbeitszeit (Deputat) Solange Voraussetzungen (Betreuung und Pflege) vorliegen Maximal 6 Jahre Mehr als 15 Jahre wenn nicht zumutbar Zusammen höchstens bis zur Dauer von 15 Jahren

25 ChancenG Antrag auf familiengerechte Arbeitszeit Nach 29 des ChancenG können die Dienststellen auf Antrag über die gleitende Arbeitszeit hinaus eine familiengerechte Gestaltung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit einräumen. 29 ChancenG gilt also für Dienststellen mit gleitender Arbeitszeit im Regierungspräsidium, nicht aber seinem Wortlaut nach für Schulen. Das Kultusministerium ist jedoch der Auffassung, dass die Bestimmung auf Schulen analog angewandt werden soll. Wenn man 13 ChancenG analog anwendet, können also Lehrerinnen und Lehrer einen Antrag bei der Schulleitung stellen, ihren Lehrauftrag bzw. Stundenplan nach ihren Erfordernissen familiengerecht zu gestalten. Dies setzt aber nach 29 ChancenG voraus, dass dies nachweislich zur Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einer/einem nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen erforderlich ist. Die familiengerechte Gestaltung der Arbeitszeit muss also zu einer solchen Betreuung nachweislich erforderlich sein. Die Schulleitung muss prüfen, ob einer solchen Lösung dienstliche Belange entgegenstehen, d.h. sie hat insbesondere die schülerbezogenen Erfordernisse wie verlässliche Grundschule zu berücksichtigen. Ob die Schulleitung dem Antrag stattgibt, steht darüber hinaus in ihrem Ermessen. Dies ergibt sich aus dem Wort können im ersten Halbsatz dieser Bestimmung. Im Rahmen der Ermessensausübung hat die Schulleitung die Interessen anderer Lehrkräfte und das Interesse der Antragsteller gegeneinander abzuwägen. In 29 ChancenG heißt es weiter: Ist beabsichtigt, dem Antrag einer oder eines Beschäftigten nicht zu entsprechen, ist die BfC zu beteiligen. Die Ablehnung des Antrages hat s schriftlich zu erfolgen.

26 Antrag auf familiengerechte Gestaltung der wöchentlichen Arbeitszeit nach 29 des Chancengleichheitsgesetzes An die Schulleitung Name: Nach 29 ChancenG beantrage ich bei der Gestaltung meines Stundenplanes Folgendes zu berücksichtigen: Dieser Antrag wird durch folgende familiäre Situation begründet: (ggf. ärztliches Attest beifügen) Datum Unterschrift 29 Die Dienststellen können auf Antrag über die gleitende Arbeitszeit hinaus eine familien- oder pflegegerechte Gestaltung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit einräumen, wenn dies nachweislich zur Betreuung von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einer nach 14 Absatz 1 SGB XI pflegebedürftigen nahen angehörigen Person nach 7 Absatz 3 PflegeZG erforderlich ist und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Ist beabsichtigt, dem Antrag einer oder eines Beschäftigten nicht zu entsprechen, ist die Beauftragte für Chancengleichheit zu beteiligen. Die Ablehnung des Antrags ist von der Dienststelle schriftlich zu begründen.

27 Zeitfenster zur Organisation von Teamarbeit und Konferenzen für Lehrkräfte an den Schulen in Baden-Württemberg Teamarbeit und Konferenzen sollten nach Bedarf in einem Zeitfenster erfolgen, das im Stundenplan als unterrichtsfrei für alle Kolleginnen und Kollegen ausgewiesen wird. Die GLK sollte dieses Zeitfenster auf Vorschlag der Schulleitung auf die jeweilige Schule abgestimmt beschließen, da der Bedarf je nach Schule sehr unterschiedlich sein kann. Die Einladung zu Konferenzen, Teamarbeit und pädagogischem Austausch innerhalb dieses Zeitfensters sollte rechtzeitig im Voraus veröffentlicht werden. Die Einrichtung eines Zeitfensters darf nicht als Präsenzzeit ausgelegt werden, d.h. Zwangsanwesenheit für alle (siehe unten). Bei der Regelung, die durch die GLK beschlossen werden sollte, sollten die Belange und die Sondersituationen von Teilzeitkräften entsprechend berücksichtigt werden. Teilzeitkräfte dürfen nach dem Chancengleichheitsgesetz grundsätzlich nicht benachteiligt werden. Um die Belange der besonderen Situation von Kolleginnen und Kollegen in der Familien-, Pflege- und Teilzeitarbeit, sowie Schwerbehinderten zu berücksichtigen, sollte die Schulleitung Regelungen im Einvernehmen mit dem gesamten Kollegium sowie der Ansprechpartnerin, bzw. Beauftragten für Chancengleichheit (BfC) und der Schwerbehindertenvertretung treffen. Dabei können bestimmte Rahmenbedingungen vereinbart werden, so z. B. Unterrichtsfreie Tage einzelner Lehrkräfte sollten nicht regelmäßig an Wochentagen liegen, an denen Zeitfenster festgelegt sind. Zeitfenster dürfen nicht zu unangemessenen Überbrückungszeiten führen. Schulleitung, Kollegium und Ansprechpartnerin, bzw. Beauftragte für Chancengleichheit tragen gemeinsam Sorge dafür, dass Zeitfenster die für Konferenzen und Austausch offen gehalten werden, lediglich als organisatorische Hilfen dienen um eine bessere Planbarkeit der Arbeitszeit und Unterstützung innerhalb des Kollegiums zu ermöglichen. Sie sollten nicht zu einer zusätzlichen Belastung führen. Es geht einzig darum, freie Zeiträume für Teamarbeit und Kooperationen zur Verfügung zu stellen.

28 Auszug aus dem Schreiben des KM vom 23. Februar 2016 in Ergänzung zu der Mitteilung im Infodienst Schulleitung (Ausgabe 249/Juli 2015): Unbeschadet des Außerkrafttretens von Kooperationszeiten können diese nach wie vor festgelegt werden. Grundlage hierfür ist das Weisungsrecht der Schulleiterin bzw. des Schulleiters. Bei Kooperationszeiten handelt es sich um ein Zeitfenster, das organisatorisch von Unterricht und nach Möglichkeit von außerschulischen Veranstaltungen freigehalten wird. Hierdurch soll den Lehrkräften die Organisation von Kooperationen erleichtert werden Die Schulleitung kann die Kooperationszeiten ohne Teilnahmeverpflichtung für die Lehrkräfte ausgestalten. In diesem Fall sind die Lehrkräfte frei, eigene Termine zu planen, bzw. sich nur dann zu treffen, wenn ein Austauschbedarf besteht. Ein solches freiwilliges Angebot darf die Schulleitung ohne formale Beteiligung des Örtlichen Personalrats einrichten, wobei eine Einbeziehung der Personalvertretung im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit empfohlen wird, sofern an der jeweiligen Schule ein eigener örtlicher Personalrat besteht. Eine Mitbestimmung nach 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG oder Mitwirkung nach 81 abs. 1 Nr. 1 LPVG kann im Einzelfall jedoch gegeben sein, wenn eine Teilnahmeverpflichtung an Kooperationen für alle Lehrkräfte, für Teile der Belegschaft oder für eine bestimmte Gruppe in Form von abstrakt-generellen Regelung verbindlich festgelegt wird. Werden beispielsweise bestimmte Lehrergruppen (z.b. alle Deutschlehrer einer bestimmten Klassenstufe) von der Schulleitung dazu verpflichtet, an jedem ersten Donnerstag im Monat in der 9. Unterrichtsstunde einen fachlichpädagogischen Austausch durchzuführen, wäre diese regelmäßig wiederkehrende und nach bestimmten Kriterien konkret bestimmte zeitliche Lage der Kooperation vorher mit dem örtlichen Personalrat abzustimmen. Die Festlegung der zeitlichen Lage von Konferenzen und ihre Einberufung unterliegen nicht der Mitbestimmung. Gleichwohl wird empfohlen die zeitliche Lage von Konferenzen im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Örtlichen Personalrat grundsätzlich zu erörtern, sofern an der jeweiligen Schule ein eigener örtlicher Personalrat besteht. Die berechtigten Belange der behinderten Lehrkräfte sind nach Maßgabe der Integrationsvereinbarung bei der Festlegung der zeitlichen Lage von Konferenzen und ihrer Einberufung zu berücksichtigen.

29 Merkblatt für werdende Mütter Schwangere stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz. Für Beamtinnen ist dies in einer Verordnung des KM, der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung ( 32 ff. AzUVO) festgelegt; für Angestellte Kolleginnen gelten das Mutterschutzgesetz ( 3 ff. MuSchG) und das Arbeitszeitrechtsgesetz. Meldung der Schwangerschaft Werdende Mütter sollten das Bestehen einer Schwangerschaft und den mutmaßlichen Entbindungstermin unverzüglich der Schulleitung mitteilen, damit diese die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der werdenden Mutter ergreifen kann. Kündigungsschutz Zu den wichtigsten Schutzbestimmungen gehört, dass schwangere Frauen nicht entlassen werden dürfen bzw. ihnen nicht gekündigt werden kann. Dies gilt von Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Auch für die Probezeit und eine anschließende Elternzeit greift das Kündigungsverbot für Lehrerinnen im Arbeitnehmerverhältnis bzw. das Entlassungsverbot für beamtete Lehrerinnen. Keine Kündigung ist die Beendigung des Referendariats durch Bestehen der Prüfung oder das Ablaufen eines befristeten Vertrags. Besondere Schutzvorschriften für Schwangere Für Schwangere besteht bei vom Arzt festgestellter nicht ausreichender persönlicher Immunität ein Beschäftigungsverbot beim Auftreten folgender Krankheiten in Schulen: Cytomegalie, Masern und Ringelröteln während der gesamten Schwangerschaft, Mumps in den ersten 12 Schwangerschaftswochen, Röteln bis zur 20. Schwangerschaftswoche, Windpocken bis zur 22. Schwangerschaftswoche. Schwangere dürfen nicht mit Aufgaben betraut werden, die eine erhöhte Unfallgefahr mit sich bringen ( 2(2), 8 MuSchuVO/ 4,8 MuSchuG). Die Schulleitungen haben gegenüber Schwangeren eine besondere Fürsorgepflicht. Insbesondere ist abzuwägen, ob eine Schwangere mit Unterricht in technischen und naturwissenschaftlichen Fächern sowie dem Sport- und Schwimmunterricht betraut werden können. Aufsichten auf dem Schulhof und im Schulgebäude dürfen gegen den Willen der Schwangeren nicht angeordnet werden. Mehrarbeit Die Ableistung von Überstunden (Mehrarbeit) durch schwangere oder stillende Kolleginnen ist nicht zulässig, soweit dadurch eine tägliche Arbeitszeit von 8,5 Zeitstunden überschritten wird. (dies entspricht 6 Unterrichtsstunden).

30 Probezeit Sollten Sie kurz vor Ablauf ihrer Probezeit stehen, kann die Übernahme auf Lebenszeit auch während der Schutzfrist erfolgen, wenn eine entsprechende dienstliche Beurteilung vorliegt. Die Probezeit verlängert sich nicht um die Zeit der Mutterschutzfrist. Vor der Verbeamtung auf Lebenszeit ist in der Regel keine amtsärztliche mehr Untersuchung erforderlich. Mutterschutzfristen (1) 32, Absatz 2, AzUVO für Beamtinnen und 3 II MuSchG für Arbeitnehmerinnen legen fest: In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die Lehrkraft nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. (2) 34, Absatz 1, AzUVO für Beamtinnen und 6 MuSchG für Arbeitnehmerinnen legen fest: In den ersten acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung darf eine Lehrkraft nicht beschäftigt werden. Bei einem Geburtsgewicht von weniger als 2500 g wird davon ausgegangen, dass eine Frühgeburt vorliegt. Als Nachweis benötigt die Schulleitung eine ärztliche Bescheinigung über die Frühgeburt. Bezüge während des Mutterschutzes Lehrerinnen im Beamtenverhältnis werden während der Mutterschutzzeit weiterhin besoldet. Lehrerinnen im Arbeitnehmerverhältnis erhalten von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 pro Kalendertag. Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn der letzten drei Monate diesen Betrag, so hat der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Freistellung vom Unterricht für notwendige Untersuchungen Eine Freistellung vom Dienst hat immer dann zu erfolgen, wenn die Untersuchungen nicht außerhalb der Arbeitszeit, bei Lehrerinnen also der Unterrichtszeit, durchgeführt werden können. Fristen In der Regel sollte eine Mutter zwei Wochen nach der Geburt entschieden haben, ob sie den Dienst nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder aufnimmt, Elternzeit beantragt, Elternzeit beantragt und während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben möchte. Diese Entscheidung muss so früh gefällt werden, da der Antrag auf Elternzeit spätestens 7 Wochen vor Beginn gestellt werden muss.

31 Merkblatt Elternzeit und Elterngeld Die gesetzlichen Grundlagen zur Elternzeit sind für beamtete Lehrkräfte in 40 AzUVO und für Lehrkräfte im Arbeitnehmerinnenverhältnis in 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz enthalten. Die Zahlung des Elterngeldes ist einheitlich für alle Beschäftigten - Arbeitnehmerinnen und Beamtinnen - im Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Siehe hierzu auch die entsprechende Information auf dem Kultusportal des Landes (Kultusportal Lehrereinstellung Stellenwirksame Veränderungen Informationen). 1. Anspruch auf Elternzeit (EZ) 40 AzUVO Beamtinnen und Beamte/Angestellte haben Anspruch auf EZ ohne Dienstbezüge, wenn sie mit a.) ihrem Kind b.) einem Kind, für das sie Anspruch auf Elterngeld nach 1 Abs. 3 oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) haben, oder c.) einem Kind, das sie in Vollzeitpflege in Vollzeitpflege aufgenommen haben, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Der Anspruch auf EZ besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf EZ für jedes Kind. Auch wenn die EZ nicht unmittelbar nach der Geburt oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist begonnen wird, endet der Anspruch zu diesem Zeitpunkt. Lehrkräfte an Gymnasien und Beruflichen Schulen stellen den Antrag beim Regierungspräsidium, im GHWRS-Bereich beim zuständigen Staatlichen Schulamt. 2. Inanspruchnahme 41 AzUVO Die EZ kann von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden, und zwar wahlweise einzeln, gemeinsam oder im Wechsel. Jedes Elternteil kann seine EZ auf zwei Zeitabschnitte verteilen, mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auch auf weitere Zeitabschnitte. Die EZ muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden (online über Stewi: Neben dem Antrag auf EZ ist eine Geburtsurkunde vorzulegen. In der Regel (Ausnahmen sind in der Mutterschutzverordnung aufgelistet), sollte eine Mutter zwei Wochen nach der Geburt entschieden haben, ob sie ihren Dienst wieder aufnimmt, EZ beantragt und während dieser EZ eine Teilzeittätigkeit von mindestens einem und höchstens drei Vierteln ihres Deputates ausüben möchte.

32 Bitte beachten Sie: Wird während einer Beurlaubung von längerer Dauer ohne Dienstbezüge ( 72 LBG) ein Kind geboren, ist sowohl ein Antrag auf vorzeitige Beendigung der Beurlaubung als auch ein Antrag auf EZ zu stellen. In diesem Fall muss die Schulverwaltung zum Geburtstermin Ihres Kindes die vorzeitige Beendigung des Urlaubs aus familiären Gründen vornehmen und im Anschluss daran die EZ gewähren. EZ hat gegenüber der Beurlaubung aus familiären Gründen nach 72 Abs. I Ziff. 1 folgende Vorteile: Bestimmte Leistungen bleiben erhalten bzw. können gewährt werden: Krankenfürsorge (entspricht der Beihilfe, nur für Beamtinnen) Sonderzuwendungen Auswirkungen auf das Besoldungsdienstalter, anteilige Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter 3. Geburt weiterer Kinder Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf EZ für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Ein Anteil der EZ von bis zu 12 Monaten für jedes Kind ist auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragbar. Die Übertragung eines Anteils der EZ ist rechtzeitig zu erklären. Bei Zwillingsgeburten kann EZ bis zu 5 Jahren in Anspruch genommen werden. 4. Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ( 69, Abs. III LBG) a) Umfang der Beschäftigung Während der EZ ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung in ihrem Beamtenverhältnis mit mindestens einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit und höchstens ¾ Deputat wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Für beamtete Lehrkräfte sind folgende Deputate möglich: Lehrerin am Gymnasium oder an beruflichen Schulen Hauptschullehrerin Realschullehrerin Grundschullehrerin/ m./t. Fachlehrerin Sonderschullehrerin Fachlehrerin G +K Deputat Mindestumfang Teilzeit während der Elternzeit ( 69, Abs. III) Mindestumfang Unterhälftige Teilzeit, familiär ( 69, Abs. I u. II) , , , ,5

33 b) Auswirkungen von unterhälftiger Teilzeit während der Elternzeit auf das Ruhegehalt Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, einschließlich einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung, wird zu dem Teil als ruhegehaltsfähig berücksichtigt, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Beispiel: Arbeitet eine Lehrerin vier Jahre lang mit 25% der regelmäßigen Arbeitszeit, so ist die Zeit der vierjährigen Teilzeitbeschäftigung insgesamt mit einem Jahr ruhegehaltsfähig. c) Anrechnung auf die Probezeit Die Anrechnung der EZ auf die Probezeit ist im Einzelfall zu prüfen. 5. Anspruch von FunktionsstelleninhaberInnen auf a) Elternzeit Sie behalten ihre Funktion während der EZ, müssen aber damit rechnen, dass ihre Funktion an der alten Dienststelle neu besetzt wird und dass sie nach Rückkehr aus der EZ ihren Dienst und die damit verbundene Funktion an einer anderen Dienststelle ausüben müssen. b) Teilzeitarbeit während der Elternzeit Sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann diesem Personenkreis eine Teilzeitbeschäftigung während der EZ bewilligt werden. Eine unterhälftige Beschäftigung ist möglich, soweit dies im Interesse des Dienstherrn liegt. Schulleiter, stellvertretende Schulleiter, Fachberater sowie Abteilungsleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an Gymnasien und beruflichen Schulen reduzieren bei einer Teilzeitbeschäftigung ihre Unterrichtsverpflichtung, hingegen nicht die mit der Funktion verbundenen Aufgaben. Die Funktionsaufgaben müssen in vollem Umfang wahrgenommen werden. Schulleiter stellen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Präsenz der Schulleitung sicher. Job-Sharing ist bei den in Satz 1 genannten Funktionen grundsätzlich möglich. 6. Vereinbarkeit von Familie und Beruf Nach 13 des Chancengleichheitsgesetzes hat die Dienststelle eine familiengerechte Gestaltung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit einzuräumen, wenn Kinder unter 18 Jahren betreut werden müssen. Dies bedeutet, dass auf schriftlichen Antrag ein familiengerecht gestalteter Stundenplan erstellt werden muss, soweit dem keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Wird diesem Antrag nicht entsprochen, so muss die Ablehnung in schriftlicher Form erfolgen. Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit Rechtsmittel durch die BfC des Staatlichen Schulamts einzulegen.

34 Elterngeld Rechtliche Grundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom , das am in Kraft getreten ist. Das Bundeselterngeldgesetz gilt für alle ab dem geborenen Kinder. Eltern bekommen das Elterngeld zusätzlich zum Kindergeld. Das Elterngeld beläuft sich auf 67% des Nettogehaltes des Elternteils, der die EZ für maximal 12 Monate in Anspruch nimmt. Eltern mit einem Nettoverdienst von mehr als Euro erhalten nur noch 65% statt bislang 67% ihres letzten Nettoverdienstes. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro pro Monat, maximal Euro pro Monat. Empfängern von Arbeitslosengeld II sowie Spitzenverdienern mit einem Jahreseinkommen von über Euro (Ehepaare Euro) wird das Elterngeld gestrichen. Während der Elterngeldzeit ist Teilzeitbeschäftigung bis zu drei Vierteln eines Deputats möglich. Es wird aber entsprechend angerechnet. Elterngeld kann beantragt werden für die Betreuung leiblicher Kinder nach der Geburt, für die Betreuung der Kinder des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin, u. a. wenn vom Antragsteller keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. (max. ¾ Deputat). Nach der Antragstellung wird es rückwirkend nur 3 Monate bezahlt. Elterngeld kann unabhängig von EZ beantragt werden. Tipp! Für Lehrkräfte ist die Berechnung der Minimal- oder Maximalarbeitszeit vom jeweiligen Regelstundenmaß abhängig. Lassen Sie sich deshalb dringend vor Antragstellung von der Landeskreditanstalt in Karlsruhe kompetent beraten. Elterngeld wird einem Elternteil für höchstens 12 Monate gezahlt 2 weitere Monate werden gezahlt, wenn auch der Partner in EZ geht Alleinerziehende erhalten 14 Monate Elterngeld, wenn sie das alleinige Sorgerecht haben und der andere Elternteil weder mit ihnen noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Bei weiteren Kindern unter 3 Jahren erhalten Sie einen Geschwisterbonus in Höhe von mindestens 75 Euro. Das Mutterschaftsgeld nach der Geburt wird auf die 12 bzw. 14 Monate des Elterngeldes angerechnet.

35 Tipp! Da die Berechnungsgrundlage das Nettoeinkommen der letzten 12 Monate ist, sollten sich die Kolleginnen und Kollegen auch steuerrechtlich beraten lassen. In manchen Fällen ist ein frühzeitiger Wechsel in eine andere Steuerklasse empfehlenswert. Weitere Informationen zum Thema Elterngeld erteilt die L-Bank in Karlsruhe ( Dort muss auch das Elterngeld beantragt werden. 8. Kindergeld Sie müssen den Anspruch auf Kindergeld innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt geltend machen, eine längere rückwirkende Berücksichtigung ist nicht möglich. 9. Auswirkungen der Elternzeit a) Verbeamtung auf Lebenszeit Erfolgt, falls die erforderliche Probezeit (s. 4 c) abgeleistet wurde und die zur Verbeamtung auf Lebenszeit notwendigen Unterlagen (z.b. dienstl. Beurteilung) vorliegen. b) Besoldungsdienstalter EZ ist ein Urlaub ohne Dienst- oder Anwärterbezüge. Er wirkt sich nicht nachteilig auf das Besoldungsdienstalter ( 31 II, 2 und 32 II, 2 LBesG BW) sowie den Beihilfeanspruch aus. Die EZ ist als Urlaub ohne Bezüge nicht ruhegehaltfähig; insoweit vermindert sich der Ruhegehaltsanspruch. Das spätere Ruhegehalt erhöht sich für Zeiten der Kindererziehung (sofern nicht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand und die allgemeine Wartezeit erfüllt ist) um einen am Rentenrecht orientierten Kindererziehungszuschlag, den auch erhält, wer in der Phase der Kindererziehung voll berufstätig war. Für nach dem geborene Kinder kommt zum Ruhegehalt für jeden Monat EZ (bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats) ein Kindererziehungszuschlag hinzu c) Beihilfeanspruch (Krankenfürsorgeanspruch nach 46 AzUVO) Während der EZ wird Beihilfe gewährt. Der monatliche Betrag von 22 Euro für Wahlleistungen im Krankenhaus muss während der EZ nicht bezahlt werden. e) Beförderungen Während der Mutterschutzzeit kann man befördert werden, da der Mutterschutz keine Unterbrechung des Dienstes darstellt. Eine Beförderung während der EZ ist möglich, sofern eine Teilzeitbeschäftigung (auch unterhälftig) ausgeübt wird. Besteht zum Zeitpunkt der Beförderung kein Beschäftigungsverhältnis, kann auch nicht befördert werden.

36 Bedeutung der Ferien bei der Festlegung der Elternzeit ( 46 AzUVO) Generell dürfen Ferien bei der EZ nicht ausgespart werden. So darf das Ende der EZ z.b. nicht unmittelbar vor die Ferien gelegt werden, es müssen mindestens 3 Wochen dazwischen liegen. Als Ferien sind hierbei die Sommer-, die Weihnachts- und die Pfingstferien anzusehen. Diese Beschränkungen bleiben unbeachtet, wenn sich die EZ unmittelbar an den Mutterschutz anschließt oder wenn sie nach einer durch ein Gesetz oder eine Verordnung festgelegte Frist endet. Keine Vorgaben gibt es für die Festlegung der zwei Vätermonate innerhalb der ersten 14 Monate. Beginn und Ende sind hier frei wählbar. Diese können auch in zwei Abschnitten genommen werden 11. Anspruch auf Beschäftigung an der alten Dienststelle aus der Elternzeit Ein Rechtsanspruch auf Rückkehr in die alte Schule besteht nicht. Der Anspruch besteht nur, wenn die Rückkehr unmittelbar nach dem Mutterschutz erfolgt. Die Schulverwaltung bemüht sich jedoch um einen wohnortnahen Einsatz. Nützliche Links: (Stichwort: Mutterschutz) Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Landesbank Baden-Württemberg (Hotline: 0800/664547) Landesamt für Besoldung und Versorgung

37 Merkblatt zum Pflegezeitgesetz Am 1. Juli 2008 ist das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflegezeitgesetz) vom 28. Mai 2008 in Kraft getreten. Damit wurden u.a. Freistellungsansprüche zur Pflege von nahen Angehörigen eingeführt. Ziel des Gesetzes ist es, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von familiärer Pflege und Beruf zu verbessern. Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Damit werden die bestehenden Regelungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FamilienpflegeZG) weiter entwickelt und besser miteinander verzahnt. Das Pflegezeitgesetz gilt nur für Beschäftigte, für Beamte ist die Pflegezeit in 74 LBG geregelt. 1. Anwendungsbereich Als nahe Angehörige gelten: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer in höherem Maße hilfsbedürftig ist. Das Pflegezeitgesetz unterscheidet zwischen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und der längerfristigen Pflegezeit. 2. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Nach 2 PflegeZG haben Beschäftigte das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Beamte dürfen gem. 74 Abs. 1 LBG ohne Genehmigung bis zu zwei Wochen dem Dienst fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um für pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. 3. Längerfristige Pflegezeit Nach 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 PflegeZG sind Beschäftigte von der Arbeitsleistung für längstens sechs Monate vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber gemäß 3 Abs. 3 PflegeZG spätestens zehn Arbeitstage vor ihrem Beginn schriftlich ankündigen.beansprucht der

Merkblatt zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung (Stand: Oktober 2016)

Merkblatt zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung (Stand: Oktober 2016) Merkblatt zu Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung (Stand: Oktober 2016) Beamtinnen und Beamte und Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis können die Änderung ihrer oder eine Beurlaubung beantragen. In jedem

Mehr

Informationen rund um das Chancengleichheitsgesetz für Schulleitungen im Bereich der Staatlichen Schulämter des Regierungsbezirks Stuttgart

Informationen rund um das Chancengleichheitsgesetz für Schulleitungen im Bereich der Staatlichen Schulämter des Regierungsbezirks Stuttgart Informationen rund um das Chancengleichheitsgesetz für Schulleitungen im Bereich der Staatlichen Schulämter des Regierungsbezirks Stuttgart Jutta Bähre (Hrsg.) Fachliche Beraterin für die Beauftragte für

Mehr

Staatliches Schulamt Albstadt HERZLICH WILLKOMMEN

Staatliches Schulamt Albstadt HERZLICH WILLKOMMEN HERZLICH WILLKOMMEN zur Dienstbesprechung für Beauftragte für Chancengleichheit (BfC) und Ansprechpartner/Innen(AfC) an Schulen des sbezirks Das neue Chancengleichheitsgesetz und der Chancengleichheitsplan

Mehr

Informationen zu Elternzeit und Elterngeld

Informationen zu Elternzeit und Elterngeld Informationen zu Elternzeit und Elterngeld Die gesetzlichen Grundlagen zur Elternzeit sind für beamtete Lehrkräfte in 40 AzUVO und für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis in 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Mehr

AzUVO (ab ) Abschnitt 5. Anspruch auf Elternzeit. (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie

AzUVO (ab ) Abschnitt 5. Anspruch auf Elternzeit. (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie AzUVO (ab 7.2015) Abschnitt 5 40 Anspruch auf Elternzeit (1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie a) b) c) mit ihrem Kind, einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen

Mehr

Chancengleichheitsplan der Staatsgalerie Stuttgart Analyse, Ziele, Maßnahmen

Chancengleichheitsplan der Staatsgalerie Stuttgart Analyse, Ziele, Maßnahmen Vorwort Das Chancengleichheitsgesetz konkretisiert das Verfassungsgebot Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

Mehr

Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld

Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld ÖPR-Info Personalrat für Grund-, Werkreal-, Real-, Sonder- und Gemeinschaftsschulen beim Staatlichen Schulamt Lörrach, Am Alten Markt 2, 79539 Lörrach Vorsitzender: Gerhard Kappenberger, Tel. 07621/91419-40

Mehr

Arbeitszeit und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg (AzUVO)

Arbeitszeit und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg (AzUVO) Arbeitszeit und Urlaubsverordnung des Landes Baden-Württemberg (AzUVO) 5. ABSCHNITT Elternzeit Gemäß Artikel 2 der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom

Mehr

Sie haben der Schulleitung mitgeteilt, dass bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht.

Sie haben der Schulleitung mitgeteilt, dass bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht. Schulamt für den Kreis Coesfeld Stand: 11.02.2013 42.50.40.20 Hinweise zum Mutterschutz und zur Elternzeit für Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis mit Kindern ab dem Geburtsjahrgang 2001 Sehr geehrte

Mehr

vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1

vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 8.621 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Pflege und Beruf beides geht?!

Pflege und Beruf beides geht?! Pflege und Beruf beides geht?! Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung bei der Pflege von Angehörigen bei der Stadt Hamm Ihre Referentinnen: Christine Hecker Christel Helmig Personalamt Personalamt Tel.

Mehr

Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) vom (GV.NRW.20303)

Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) vom (GV.NRW.20303) Schulamt für den Kreis Coesfeld Stand: 11.02.2013 42.50.40 Hinweise zum Mutterschutz und zur Elternzeit für Lehrpersonen im Beamtenverhältnis Sehr geehrte Lehrerin! Sie haben der Schulleitung mitgeteilt,

Mehr

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) 1, Zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) 1, Zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 7.229-101 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit

Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 426 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Sie haben der Schulleitung mitgeteilt, dass bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht.

Sie haben der Schulleitung mitgeteilt, dass bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht. Schulamt für den Kreis Coesfeld Stand: 31.03.2006 42.50.40.20 Hinweise zum Mutterschutz und zur Elternzeit für Lehrpersonen im Angestelltenverhältnis mit Kindern ab dem Geburtsjahrgang 2001 Sehr geehrte

Mehr

REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE ABTEILUNG 7 - SCHULE UND BILDUNG. Merkblatt - Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit

REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE ABTEILUNG 7 - SCHULE UND BILDUNG. Merkblatt - Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit Schwangere stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz. Für Beamtinnen ist dies in einer Verordnung des KM (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung, AzUVO) festgelegt; für angestellte Kolleginnen gelten

Mehr

Mitteilungen des Örtlichen Personalrats für GWRGS beim Staatlichen Schulamt Albstadt, Januar 2016

Mitteilungen des Örtlichen Personalrats für GWRGS beim Staatlichen Schulamt Albstadt, Januar 2016 ÖPR-Info Mitteilungen des Örtlichen Personalrats für GWRGS beim Staatlichen Schulamt Albstadt, Januar 2016 Merkblatt zu Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit Schwangere stehen unter einem besonderen

Mehr

Stundenplangestaltung

Stundenplangestaltung Seite1 Stundenplangestaltung Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, immer mehr Kolleg/innen sind mit der Pflege eines Angehörigen betraut oder haben minderjährige Kinder und stellen sich täglich der Herausforderung,

Mehr

Besondere Fürsorgepflicht der Schulleitung ( 36 AzUVO)

Besondere Fürsorgepflicht der Schulleitung ( 36 AzUVO) Schwangere stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz. Für Beamtinnen ist dies in einer Verordnung des KM (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung, AzUVO) festgelegt; für angestellte Kolleginnen gelten

Mehr

Sie haben der Schulleitung mitgeteilt, dass bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht.

Sie haben der Schulleitung mitgeteilt, dass bei Ihnen eine Schwangerschaft besteht. Schulamt für den Kreis Coesfeld Stand: 31.03.2006 42.50.40 Hinweise zum Mutterschutz und zur Elternzeit für Lehrpersonen im Beamtenverhältnis Sehr geehrte Lehrerin! Sie haben der Schulleitung mitgeteilt,

Mehr

I: Erstgespräch über Mutterschutz (Mutter) Datum: Zeitpunkt: Kurzfristig nach Mitteilung der Schwangerschaft

I: Erstgespräch über Mutterschutz (Mutter) Datum: Zeitpunkt: Kurzfristig nach Mitteilung der Schwangerschaft I: Erstgespräch über Mutterschutz (Mutter) Datum: Zeitpunkt: Kurzfristig nach Mitteilung der Schwangerschaft Dieser Gesprächsleitfaden soll Ihnen als Mitarbeiterin und Ihnen als Vorgesetzter/Vorgesetztem

Mehr

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19.

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19. 2038-1 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz) Vom 19. März 1991 Fundstelle: HmbGVBl. 1991, S. 75 Zuletzt geändert durch Gesetz vom

Mehr

CHANCENGLEICHHEITSPLAN FÜR DIE BESCHÄFTIGTEN DES

CHANCENGLEICHHEITSPLAN FÜR DIE BESCHÄFTIGTEN DES CHANCENGLEICHHEITSPLAN FÜR DIE BESCHÄFTIGTEN DES 2015-2018 INHALTSVERZEICHNIS I. EINFÜHRUNG 1 Seite II. BESTANDSAUFNAHME UND ANALYSE DER BESCHÄFTIGTENSTRUKTUR 1. Personal-Ist-Bestand 2 2. Anteil der Frauen

Mehr

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und

Mehr

Chancengleichheitsplan Hochschule Ravensburg-Weingarten. 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018

Chancengleichheitsplan Hochschule Ravensburg-Weingarten. 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 Chancengleichheitsplan Hochschule Ravensburg-Weingarten 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 1 Inhalt 1 Inhalt... 2 I. Vorbemerkung... 3 II. Bestandsaufnahme... 3 1 Zuständigkeit... 3 2 Datenerhebung...

Mehr

Merkblatt Beamtenversorgung Freistellungen vom Dienst

Merkblatt Beamtenversorgung Freistellungen vom Dienst Seite 1. Allgemeines 2 2. Beurlaubung 2 2.1 Voraussetzungen und Dauer 2 2.2 Finanzielle Auswirkungen 3 2.3 Auswirkungen auf das Ruhegehalt 3 3. Teilzeitbeschäftigung 3 3.1 Voraussetzungen und Dauer 3 3.2

Mehr

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Die Regelung der Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen sind für die Beschäftigten von zentraler

Mehr

Informationen zum Thema Elternzeit im Überblick

Informationen zum Thema Elternzeit im Überblick Informationen zum Thema Elternzeit im Überblick Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Informationen geben und gibt die Rechtslage nicht vollständig und nicht in allen Einzelheiten wieder. Im Einzelfall

Mehr

Chancengleichheitsplan 30.06.2009. Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen Regierungspräsidium Freiburg

Chancengleichheitsplan 30.06.2009. Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen Regierungspräsidium Freiburg Chancengleichheitsplan 30.06.2009 Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen Regierungspräsidium Freiburg Inhalt I. Allgemeines 3 II. Aufbau und Struktur 4 III. Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur

Mehr

Quelle: Gliederungs-Nr: Fundstelle: GABl. 2017, 410. Gesamtvorschrift in der Gültigkeit zum bis Inhaltsverzeichnis

Quelle: Gliederungs-Nr: Fundstelle: GABl. 2017, 410. Gesamtvorschrift in der Gültigkeit zum bis Inhaltsverzeichnis Landesrecht BW Gesamte Vorschrift Normgeber: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Aktenzeichen: 1-0311.4/131/3 Erlassdatum: 09.08.2017 Fassung vom: 09.08.2017 Gültig ab: 01.10.2017 Gültig

Mehr

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Abschnitt 1 Mutterschutz und Stillzeit Mutterschutz- und ElternzeitVO MuSchEltZV 310 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und

Mehr

Elternzeit können Anspruchsberechtigte für das leibliche Kind beantragen und für Kinder. für welche sie die Personensorge haben

Elternzeit können Anspruchsberechtigte für das leibliche Kind beantragen und für Kinder. für welche sie die Personensorge haben Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) Die Elternzeit bietet berufstätigen Müttern und Vätern die Möglichkeit, sich maximal 3 Jahre ganz oder zeitweise der Betreuung und Erziehung ihres

Mehr

Keine amtliche Bekanntmachung!

Keine amtliche Bekanntmachung! Keine amtliche Bekanntmachung! Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft Vom... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über befristete Arbeitsverträge

Mehr

3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld?

3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld? 3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld? Die Voraussetzungen sind im Wesentlich gleich: 3.1. Anspruch auf Elternzeit ( 15 BEEG) Auch wenn das Gesetz von einem Anspruch auf Elternzeit

Mehr

Chancengleichheitsplan für den Schulbereich

Chancengleichheitsplan für den Schulbereich REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Abteilung 7, Schule und Bildung Chancengleichheitsplan für den Schulbereich 30.06.2009 Teilbereich Berufliche Schulen 1 Inhalt Seite Teil A: Einleitung 2 I. Allgemeines 2

Mehr

Mittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit

Mittagsinfo am zum Thema Teilzeitarbeit Mittagsinfo am 09.02.2016 zum Thema Teilzeitarbeit Überblick über Rechtliche Grundlagen Voraussetzungen Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit Ablehnungsgründe für den Arbeitgeber Seite 1 Definition

Mehr

KURZINFORMATION. Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit

KURZINFORMATION. Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit KURZINFORMATION Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit Das Sabbatjahr oder auch Sabbatical bezeichnet eine berufliche Auszeit von i.d.r. bis zu zwölf Monaten. Dem Freigestellten eröffnen sich hierbei Möglichkeiten,

Mehr

Teilzeit und Beurlaubung

Teilzeit und Beurlaubung Stand: 08/10 Teilzeit und Beurlaubung Das Landesbeamtengesetz NRW regelt in den 63 ff. vielfältige Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung: Tatbestand Voraussetzungen Höchstdauer Kumulation

Mehr

Merkblatt für Schulleitungen und schwangere Lehrerinnen

Merkblatt für Schulleitungen und schwangere Lehrerinnen Merkblatt für Schulleitungen und schwangere Lehrerinnen 1. Allgemeine Beschäftigungsverbote Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft ( 32 Abs. 2 und 34 Abs. 1 AzUVO): 6 Wochen vor Entbindung und

Mehr

Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres

Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres Vorname Name: Dienstbezeichnung: Schule: Ich beantrage meine Arbeitszeit nach folgendem Sabbatjahrmodell ab dem 01. 08. auf der Grundlage von Vollzeitbeschäftigung

Mehr

Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK)

Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK) Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK) (Derzeit nur gültig für Beamtinnen und Beamte, die nicht unter das lehrende Personal an Hochschulen fallen.) LAK bei der 42-Stunden-Woche

Mehr

Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel

Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW Ulrich Krumme / Maria Löbbel Art. 1 Landesbeamtengesetz NRW Laufbahn mit Vorbereitungsdienst besondere Fachrichtung 3 Laufbahngruppen 5 Abs. 2 LBG Laufbahngruppe

Mehr

Welche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer nach dem PflegeZG? Nach dem PflegeZG hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung bei

Welche Ansprüche hat ein Arbeitnehmer nach dem PflegeZG? Nach dem PflegeZG hat ein Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung bei 2. Änderung des Pflegezeitgesetzes und Einführung des Gesetzes über die Familienpflegezeit Familienpflegezeitgesetz zum 01. Januar 2015 Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege

Mehr

Mutterschutz Ab wann beginnt der Mutterschutz und wie lange dauert er? 5 Für wen gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes?

Mutterschutz Ab wann beginnt der Mutterschutz und wie lange dauert er? 5 Für wen gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes? Inhaltsverzeichnis Mutterschutz Ab wann beginnt der Mutterschutz und wie lange dauert er? 5 Für wen gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes? 6 Für wen gilt das Mutterschutzgesetz nicht? 8 Was

Mehr

A 7.8 Teilzeitbeschäftigung

A 7.8 Teilzeitbeschäftigung 80 85 90 3. Nicht nur im Gesetz, auch in den AVR selbst gibt es eine Anspruchsgrundlage für Mitarbeiter zur Reduzierung der Arbeitszeit. Für alle Mitarbeiter, die in den Geltungsbereich der Anlage 5 fallen,

Mehr

Rechtsverordnung 1 über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamten (Urlaubsordnung)

Rechtsverordnung 1 über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Urlaubsordnung 376 Rechtsverordnung 1 über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Vom 9. Juni 1981 (KABl.-EKiBB S. 126) 4 Abs. 1 geändert durch Rechtsverordnung vom 3. August 1982 (KABl.-EKiBB

Mehr

JOHANNES GUTENBERG-UNIVERSITÄT Mainz. ABTEILUNG PERSONAL (Stand: 01. Februar 2006)

JOHANNES GUTENBERG-UNIVERSITÄT Mainz. ABTEILUNG PERSONAL (Stand: 01. Februar 2006) 1 JOHANNES GUTENBERG-UNIVERSITÄT Mainz ABTEILUNG PERSONAL (Stand: 01. Februar 2006) Merkblatt Kinder Mit diesem Merkblatt möchten wir Sie in allgemeiner Form über die wichtigsten für unsere Dienststelle

Mehr

Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für alle Lehrkräfte

Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für alle Lehrkräfte Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für alle Lehrkräfte (Planstelleninhaber/innen und TV-L-Lehrkräfte) Erläuternde Hinweise in Anlehnung an die Neufassung des Runderlasses Sabbatjahr des Schulministeriums

Mehr

M e r k b l a t t. über Rechte, Pflichten und Ansprüche für werdende Mütter, Mütter und Väter

M e r k b l a t t. über Rechte, Pflichten und Ansprüche für werdende Mütter, Mütter und Väter M e r k b l a t t über Rechte, Pflichten und Ansprüche für werdende Mütter, Mütter und Väter A - Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) I. Gesetzliche Gebote und Verbote

Mehr

MitarbeiterInnen - Info

MitarbeiterInnen - Info Gleichstellungsbeauftragte MitarbeiterInnen - Info Arbeiten und Zeit für Kinder? Arbeitsrechtliche Informationen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bischöflichen

Mehr

Rolle der Stadt: Wie lassen sich Pflege und Beruf. Referentin: Fr. Petra Strauß Leitung Zentrale Dienste/Personalservice

Rolle der Stadt: Wie lassen sich Pflege und Beruf. Referentin: Fr. Petra Strauß Leitung Zentrale Dienste/Personalservice Rolle der Stadt: Wie lassen sich Pflege und Beruf bei der Stadt Ulm verbinden? Referentin: Fr. Petra Strauß Leitung Zentrale Dienste/Personalservice Pflege, Familie und Beruf I. Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Mehr

Chancengleichheitsplan der HFT Stuttgart

Chancengleichheitsplan der HFT Stuttgart Schellingstrasse 24 D-70174 T +49 (0)711 8926 0 F +49 (0)711 8926 2666 www.hft-stuttgart.de info@hft-stuttgart.de Chancengleichheitsplan der HFT 2010-2015 Geltungsbereich und Geltungsdauer Der Chancengleichheitsplan

Mehr

Merkblatt. Möglichkeiten und Auswirkungen von Urlaub ohne Bezüge für Beamtinnen und Beamte 1

Merkblatt. Möglichkeiten und Auswirkungen von Urlaub ohne Bezüge für Beamtinnen und Beamte 1 Senatsverwaltung für Inneres und Sport Stand: September 2011 Merkblatt Möglichkeiten und Auswirkungen von Urlaub ohne Bezüge für Beamtinnen und Beamte 1 I. Information und Beratung II. Verschiedene Fallgruppen

Mehr

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1]

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1] Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Verkündungsblatt für diese WissZeitVG Wissenschaftszeitvertragsgesetz Norm ausgewertet bis 16.03. Normgeber Bund Gesetz über befristete Arbeitsverträge

Mehr

Der Mutterschutz. Rechte und Regelungen

Der Mutterschutz. Rechte und Regelungen Der Mutterschutz Der Gesetzgeber schützt die Gesundheit von Mutter und Kind. Schwangere Arbeitnehmerinnen haben deshalb fast alle Rechte und praktisch keine Pflichten. Ein wichtiger Bestandteil der Vorschriften

Mehr

Arbeitsbefreiung nach 29 TVL

Arbeitsbefreiung nach 29 TVL Arbeitsbefreiung nach 29 TVL Eine grobe Übersicht in 16.06.2016 2009 UNIVERSITÄT ROSTOCK 1 29 Arbeitsbefreiung (1) 1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach 616 BGB, in denen Beschäftigte

Mehr

Elternzeit gestalten bei der Stadt Nürnberg

Elternzeit gestalten bei der Stadt Nürnberg Die Ansprechpartner für Männer Stabsstelle Menschenrechtsbüro und Frauenbeauftragte Elternzeit gestalten bei der Stadt Nürnberg 3. Städtische Familienkonferenz 05. April 2017 Dienststelle Thema 1 Elternzeit

Mehr

Hinweise zur Elternzeit für Beamtinnen und Beamte

Hinweise zur Elternzeit für Beamtinnen und Beamte Hinweise zur Elternzeit für Beamtinnen und Beamte Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um allgemeine, unverbindliche Hinweise zur Elternzeit handelt. Zuständig für die Bewilligung der Elternzeit ist

Mehr

Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld. Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover

Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld. Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover 1. Mutterschutz Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld Ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammer Hannover Die gesetzliche Grundlage bildet das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz

Mehr

Verordnung vom 4. Dezember 1993 über Urlaub und Dienstbefreiung für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen 1

Verordnung vom 4. Dezember 1993 über Urlaub und Dienstbefreiung für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen 1 Urlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung UrlDBVO 7.216-101 M_Archiv Verordnung vom 4. Dezember 1993 über Urlaub und Dienstbefreiung für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen 1 (KABl

Mehr

Abschnitt I Allgemeiner Teil

Abschnitt I Allgemeiner Teil Artikel 1 Änderung des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes Das Gesetz über den Mutterschutz und die Karenz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Landesdienst, LGBl. Nr. 52/2002, wird

Mehr

Merkblatt. für. werdende Mütter. (Stand: )

Merkblatt. für. werdende Mütter. (Stand: ) Merkblatt für werdende Mütter (Stand: 01.01.2010) 1. Vorsorgeuntersuchungen Der Arbeitgeber hat die werdende Mutter unter Fortzahlung des Entgelts für die notwendigen Untersuchungen freizustellen. 2. Arbeitsplatzgestaltung

Mehr

2. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen 1. Änderungserlass vom 13. Juli 2004 (Mittl.bl. BM M-V S. 497),

2. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen 1. Änderungserlass vom 13. Juli 2004 (Mittl.bl. BM M-V S. 497), Dieser Ausdruck berücksichtigt: 1. den am 16. Juli 2001 in Kraft getretenen Erlass Erlass zur Einführung langfristiger Arbeitszeitkonten für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen bei dienstlichen Bedürfnissen

Mehr

Wir hoffen, Sie erhielten durch die Storchenpost einen guten Überblick. Wenn Sie noch Fragen haben, sprechen Sie uns an. Wir sind gerne für Sie da!

Wir hoffen, Sie erhielten durch die Storchenpost einen guten Überblick. Wenn Sie noch Fragen haben, sprechen Sie uns an. Wir sind gerne für Sie da! Storchenpost für Ihr Baby ist unterwegs, wir freuen uns mit Ihnen und wünschen Ihnen von Herzen eine schöne Schwangerschaft, alles Gute und viel Gesundheit! Um Ihnen zu helfen an alles Wichtige in Zusammenhang

Mehr

Informationsblatt über Mutterschutz und Elternzeit - für Kinder, geboren ab dem

Informationsblatt über Mutterschutz und Elternzeit - für Kinder, geboren ab dem I. Mutterschutz Informationsblatt über Mutterschutz und Elternzeit - für Kinder, geboren ab dem 01.07.2015 - Stand: 01.07.2015 1. Mutterschutzfristen vor der Entbindung: In den letzten sechs Wochen vor

Mehr

Informationsbroschüre für werdende Eltern

Informationsbroschüre für werdende Eltern Informationsbroschüre für werdende Eltern erstellt von GLOBUS SB-Warenhaus Holding GmbH & Co. KG Mai 2009 Mutterschutz Bitte legen Sie uns eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin

Mehr

Deutscher Bundestag. Sachstand. Regelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) im Falle tot- und fehlgeborener. Wissenschaftliche Dienste

Deutscher Bundestag. Sachstand. Regelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) im Falle tot- und fehlgeborener. Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Regelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) im Falle tot- und fehlgeborener Kinder 2012 Deutscher Bundestag Seite 2 Regelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) im Falle tot- und fehlgeborener

Mehr

Chancengleichheitsplan

Chancengleichheitsplan - 1 - Chancengleichheitsplan 30.06.2014 Berufliche Schulen Regierungspräsidium Freiburg - 2 - - 3 - Inhalt Teil A: Einleitung 4 I. Allgemeines 4 II. Aufbau und Struktur 5 III. Bestandsaufnahme der Beschäftigtenstruktur

Mehr

Kinderbetreuung U 3 als Instrument der Arbeitspolitik. Merkblatt für Eltern in Elternzeit

Kinderbetreuung U 3 als Instrument der Arbeitspolitik. Merkblatt für Eltern in Elternzeit Kinderbetreuung U 3 als Instrument der Arbeitspolitik Merkblatt für Eltern in Elternzeit Elternteile in Elternzeit, die ihre Beschäftigung durch Rückkehr aus der Elternzeit oder innerhalb der Elternzeit

Mehr

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den

Mehr

Häufig gestellte Fragen (FAQ): Referendariat

Häufig gestellte Fragen (FAQ): Referendariat Häufig gestellte Fragen (FAQ): Referendariat 1 Wie ist die Bezahlung während des Vorbereitungsdienstes?... 2 2 Wie kann ich eine Entlassung beantragen?... 2 3 Wie kann ich eine Verlängerung beantragen?...

Mehr

Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION

Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION Deutscher Hochschulverband KURZINFORMATION Der rechtliche Rahmen für Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen für wissenschaftliches Personal an der Hochschule Bei vielen

Mehr

Verwaltungsvorschrift Teilzeit, Urlaub, Dienst- und Arbeitsunfähigkeit, Zuständigkeiten in der Kultusverwaltung

Verwaltungsvorschrift Teilzeit, Urlaub, Dienst- und Arbeitsunfähigkeit, Zuständigkeiten in der Kultusverwaltung Verwaltungsvorschrift Teilzeit, Urlaub, Dienst- und Arbeitsunfähigkeit, Zuständigkeiten in der Kultusverwaltung Verwaltungsvorschrift vom 10. Juni 2014, Az. 14-0311.40/233 Teil A Allgemeine Zuständigkeiten

Mehr

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung

Mehr

Lesefassung November 2016

Lesefassung November 2016 Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe

Mehr

V e r o r d n u n g zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte. Vom. September 2015

V e r o r d n u n g zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte. Vom. September 2015 V e r o r d n u n g zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte Vom. September 015 Aufgrund des 60 Abs. 5 Satz 1 und des 68 Abs. Sätze und 3 des Niedersächsischen

Mehr

12. Wahlperiode

12. Wahlperiode 12. Wahlperiode 04. 12. 2000 Kleine Anfrage des Abg. Norbert Zeller SPD und Antwort des Finanzministeriums Leistungsstufen und Leistungsprämien Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Ist die

Mehr

Gleichstellungskonzept 2008

Gleichstellungskonzept 2008 Gleichstellungskonzept 2008 Geltungsbereich Dieses Gleichstellungskonzept findet Anwendung auf die Bediensteten im Landratsamt Ebersberg und der kreiseigenen Einrichtungen (mit Ausnahme der Kreisklinik).

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Stand: November 2011 Teilzeit für Beamtinnen und Beamte in Hessen Es gibt verschiedenste Gründe, warum Beamtinnen und Beamte Teilzeit in Anspruch nehmen.

Mehr

Verordnung über Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom Dienstbereich sowie Sonderurlaub für Pfarrer

Verordnung über Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom Dienstbereich sowie Sonderurlaub für Pfarrer Verordnung Urlaub und Dienstbefreiung 620 B Archiv Verordnung über Erholungsurlaub, Dienstbefreiung und Abwesenheit vom Dienstbereich sowie Sonderurlaub für Pfarrer Vom 30. Juni 1998 (ABl. ELKTh S. 101)

Mehr

Unter diesen Umständen...

Unter diesen Umständen... Folie 1 Unter diesen Umständen... Wissenswertes rund um Mutterschutz und Elternzeit Unter besonderem Schutz Folie 2 Wird in Deutschland eine berufstätige Frau schwanger, unterliegt sie damit automatisch

Mehr

Mutterschutzgesetz. Grundlagen der Sozial- und Konfliktberatung bei Schwangerschaft Oktober 2017

Mutterschutzgesetz. Grundlagen der Sozial- und Konfliktberatung bei Schwangerschaft Oktober 2017 Mutterschutzgesetz Grundlagen der Sozial- und Konfliktberatung bei Schwangerschaft Oktober 2017 Heike Pinne Reform Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts BGBl Nr. 30 vom 29.05.2017 Vom Bundesrat

Mehr

Tipps und Tricks für werdende Eltern

Tipps und Tricks für werdende Eltern Tipps und Tricks für werdende Eltern Wir machen aus Zahlen Werte Für werdende Eltern gibt es einiges zu beachten, damit man keine Nachteile erleidet und alle Vorteile ausschöpfen kann. Des Weiteren gibt

Mehr

Geplante Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte im GHWRGS - Bereich

Geplante Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte im GHWRGS - Bereich Geplante Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte im GHWRGS - Bereich Das Kultusministerium hat im Dezember 2013 den Hauptpersonalräten und den Hauptvertrauenspersonen

Mehr

Chancengleichheitsplan für den Schulbereich

Chancengleichheitsplan für den Schulbereich REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART Abteilung 7, Schule und Bildung Chancengleichheitsplan für den Schulbereich 30.06.2014 Teilbereich Grund-, Werkreal-, Haupt-, Gemeinschafts-, Real- und Sonschulen Dienstgebäude

Mehr

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand

Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April 2011 9.00 Uhr, Rektorat, Senatssaal Teilzeit und Elternzeit:

Mehr

8. Arbeitsbedingungen von Lehrerinnen und Lehrern an der Geschwister Scholl Schule

8. Arbeitsbedingungen von Lehrerinnen und Lehrern an der Geschwister Scholl Schule 8. Arbeitsbedingungen von Lehrerinnen und Lehrern an der Geschwister Scholl Schule 8.1 Teilzeitpapier Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer an der Geschwister-Scholl- Realschule, Emsdetten

Mehr

Teilzeitbeschäftigung, Urlaub von längerer Dauer, Pflegezeiten (Freistellungen vom Dienst)

Teilzeitbeschäftigung, Urlaub von längerer Dauer, Pflegezeiten (Freistellungen vom Dienst) Teilzeitbeschäftigung, Urlaub von längerer Dauer, Pflegezeiten (Freistellungen vom Dienst) Seite 1. Freistellungen vom Dienst 2 2. Voraussetzungen und Dauer 2 2.1 Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge

Mehr

Schulamt für den Steinfurt, den 13.03.2009. Informationsblatt zur Elternzeit für beamtete Lehrkräfte (Stand: 1. Mai 2008)

Schulamt für den Steinfurt, den 13.03.2009. Informationsblatt zur Elternzeit für beamtete Lehrkräfte (Stand: 1. Mai 2008) Schulamt für den Steinfurt, den 13.03.2009 Kreis Steinfurt Bearbeiter: Frau Kröger Informationsblatt zur Elternzeit für beamtete Lehrkräfte (Stand: 1. Mai 2008) 1. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Elterngeld

Mehr

Merkblatt. für. werdende Mütter. (Stand: 01.01.2015)

Merkblatt. für. werdende Mütter. (Stand: 01.01.2015) Merkblatt für werdende Mütter (Stand: 01.01.2015) 1. Vorsorgeuntersuchungen Der Arbeitgeber hat die werdende Mutter unter Fortzahlung des Entgelts für die notwendigen Untersuchungen freizustellen. 2. Arbeitsplatzgestaltung

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail!

Mehr

ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren

ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren 2. MUSTERVORLAGEN Vereinbarung Elternteilzeit Nichtinanspruchnahme bzw. Dauer/Beginn Änderung bzw.

Mehr

Rundschreiben Nr. 3 / 1996

Rundschreiben Nr. 3 / 1996 Rundschreiben Nr. 3 / 1996 Verteiler: - Kirchenstiftung - Pädagog. Einrichtung I. Schwangerschaft / Mutterschutz / Erziehungsurlaub / Sonderurlaub Vor der Entbindung: Bei einer vorliegenden Schwangerschaft

Mehr

Übertragung von Zuständigkeiten im Kultusressort. Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten

Übertragung von Zuständigkeiten im Kultusressort. Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten zum Vorschriftenverzeichnis 0310-22 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesbeamtengesetz, nach dem Landesreisekostengesetz, der Landestrennungsgeldverordnung

Mehr

Arbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben.

Arbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben. Arbeitsvertrag (im folgenden Arbeitgeber) (im folgenden Arbeitnehmer) 1 Beginn und Dauer Das Anstellungsverhältnis wird für die Zeit vom bis zum fest abgeschlossen. Es endet, ohne dass es einer Kündigung

Mehr

Maßnahmen und Möglichkeiten wie Arbeitszeiten flexibler und familienfreundlicher werden. Familienfreundliche FernUniversität

Maßnahmen und Möglichkeiten wie Arbeitszeiten flexibler und familienfreundlicher werden. Familienfreundliche FernUniversität Maßnahmen und Möglichkeiten wie Arbeitszeiten flexibler und familienfreundlicher werden Familienfreundliche FernUniversität 2 Inhalt Maßnahmen und Möglichkeiten wie Arbeitszeiten flexibler und familienfreundlicher

Mehr

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Mutterschutz...

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Mutterschutz... Seite 1 von 5 06.06.2017 Gesetz Mutterschutzgesetz Um den geänderten gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen, wurde das Mutterschutzrecht 2017 grundlegend reformiert. Weitere

Mehr

Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in

Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in landwirtschaftlichen Betrieben des Freistaats Bayern Tarifvertrag

Mehr