Bundesministerium für Bildung und Forschung Bekanntmachung

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1 Bundesministerium für Bildung und Forschung Bekanntmachung Richtlinien zur Förderung von Forschungsvorhaben zum Themenschwerpunkt "Frauen an die Spitze" im Rahmen des Förderbereichs "Strategien zur Durchsetzung von Chancengleichheit für Frauen in Bildung und Forschung" (modifizierte Fortführung der Bekanntmachung vom ) 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Zuwendungszweck Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Menschen in unserem Land mehr Chancen auf Arbeit, Wohlstand und Teilhabe zu eröffnen. Hierzu braucht Deutschland eine neue Innovationskultur mit adäquater Beteiligung von Frauen und Männern. Die Beteiligung von Frauen im Wissenschaftssystem sowie in Führungspositionen entspricht noch nicht dem Anteil gut qualifizierter Frauen. Um neue Handlungskonzepte zu entwickeln, sind weitere Erkenntnisse über die Ursachen dieser Sachlage erforderlich. Hierzu sollen Forschungsvorhaben gefördert werden. Wesentlich für die erfolgreiche Karriereentwicklung von Frauen in Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung ist die Wahl des Ausbildungsberufs oder Studienfachs in zukunftsorientierten Feldern. Zusätzlich beeinflussen weitere Faktoren die Verbleibenswahrscheinlichkeit sowie die Aufstiegsmöglichkeiten von Frauen in ihren Berufsfeldern. Bislang schöpfen Frauen ihre Potentiale trotz hoher formaler Bildungsqualifikationen nicht aus. Hierzu trägt bei, dass die Berufswahl von Frauen und Männern in hohem Maße segregiert ist. Bisherige Anstrengungen zur Lösung dieser Problematik, insbesondere die Anstrengungen zur Erhöhung der Beteiligung von jungen Frauen in MINT- Berufen und -Studiengängen, haben noch nicht den gewünschten nachhaltigen Erfolg gebracht. Deshalb ist es erforderlich, unter Einbeziehung der aktuellen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und auf Basis neuer Erkenntnisse Handlungsoptionen zur Erweiterung des Berufswahlprozesses von Mädchen und

2 jungen Frauen zu entwickeln. Ziel ist, vor allem das Interesse an MINT-Ausbildungs- und Studiengängen zu steigern, um die Beteiligung von Frauen in diesen Bereichen von Forschung und Wissenschaft weiter zu verbessern. Die Umsetzung von Chancengerechtigkeit ist darüber hinaus auch in anderen Berufsfeldern erforderlich, denn selbst in Bereichen mit hohem Frauenanteil gelingt es Frauen kaum, bis an die Spitze von Organisationen - gerade auch im Wissenschaftssystem - vorzudringen. Zudem sind Frauen in der beruflichen Selbständigkeit unterrepräsentiert. Deshalb sind auch diejenigen Faktoren zu untersuchen, die einer chancengerechten Karriereentwicklung außerhalb des klassischen Beschäftigungsmodells entgegenstehen, um daraus Handlungsansätze zu entwickeln. Geschlechtsspezifische Fragestellungen sollen in unterschiedlichen Feldern der Forschung, insbesondere im MINT-Bereich, angemessen berücksichtigt werden. Denn durch die Integration von Genderaspekten wird die Innovationskraft der Forschung erhöht und ein Umdenken angestoßen. Gegenstand der Förderung sollen die unter 2. genannten Themenfelder sein. Ziel ist es, Grundlagen für neue Handlungsansätze zur Integration von Genderfragen in die unterschiedlichen Bereiche der Forschung und zur Förderung der Chancengerechtigkeit in Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu entwickeln. Aufgrund der Vielschichtigkeit des Themas und des fachübergreifenden Forschungsgegenstandes sind interdisziplinäre Ansätze und fachübergreifende Kooperationen gewünscht. 1.2 Rechtsgrundlage Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3 Die finanzielle Beteiligung des Europäischen Sozialfonds erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 betreffend den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung. Die Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Strukturfonds - hier Europäischer Sozialfonds (ESF) - beruht auf dem am 20. Dezember 2007 von der Europäischen Kommission genehmigten operationellen Programm für den Bund (CCI 2007DE05UPO001). 2. Gegenstand der Förderung Mit dieser Bekanntmachung sollen die in der Bekanntmachung vom genannten Fragestellungen erweitert und ergänzt werden. Gefördert werden - soweit nicht anders festgelegt - sowohl quantitativ als auch qualitativ angelegte Forschungsvorhaben sowie die Entwicklung und Erprobung innovativer Umsetzungskonzepte in den nachfolgenden Themenfeldern. o Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Berufsorientierung von Mädchen und jungen Frauen auf zukunftsträchtige Berufe, z. B. im MINT-Bereich o Vorhaben zur Unterstützung von Berufs- und Karriereverläufen von Frauen, auch außerhalb des klassischen Beschäftigungsmodells, z. B. durch die Vernetzung der beteiligten Organisationen o Entwicklung von innovativen Konzepten zur Aktivierung der Potenziale von Mädchen und Frauen außerhalb des klassischen Beschäftigungsmodells

4 o Vorhaben zur Untersuchung und Verbesserung von Organisationskulturen und -strukturen insbesondere in der Wissenschaft o Forschungsvorhaben zur Berücksichtigung und Erarbeitung von Genderaspekten in aktuellen Forschungsfeldern, zum Beispiel im wirtschaftswissenschaftlichen oder MINT-Bereich 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (insbesondere auch KMU), Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz in Deutschland, sowie Public-Private-Partnerships (in geeigneter Rechtsform auch als Verbundpartner). Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Förderfähig sind innovative Vorhaben, die inhaltlich die unter Nr. 2 genannten Themenfelder aufgreifen und nicht in die Kompetenz der Länder fallen. Der/Die Antragsteller/in soll sich, auch im eigenen Interesse, im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Er/Sie soll prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Soweit verschiedene Partner/innen einen Verbund bilden, haben diese ihre Zusammen-arbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss zumindest eine grundsätzliche Übereinkunft der Kooperierenden gemäß den vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) vorgegebenen Kriterien, die einem Merkblatt zu entnehmen sind (BMBF-Vordruck 0110), nachgewiesen werden.

5 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50% anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50% der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt. Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100% gefördert werden können. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuE-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) differenzierte Aufschläge zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen können. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98). Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest- P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98). Für die zu fördernden Vorhaben ist eine Kofinanzierung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) vorgesehen. Diese Kofinanzierung beruht auf dem operationellen Programm für den Bund (am 20. Dezember 2007 von der

6 Europäischen Kommission genehmigt - CCI2007DE05UPO001). Darüber hinaus finden aufgrund der ESF-Kofinanzierung neben den nationalen Bestimmungen auch die einschlägigen ESF-Bestimmungen Anwendung (siehe Nummer 1.2 dieser Förderrichtlinien). Weitere Informationen zum Europäischen Sozialfonds finden sich auf den Internetseiten des Europäischen Sozialfonds für Deutschland unter 7. Verfahren 7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen Mit der Abwicklung dieser Fördermaßnahme hat das BMBF folgenden Projektträger beauftragt: Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.v. Projektträger des BMBF - Chancengleichheit/Genderforschung Heinrich-Konen-Straße 1 D Bonn gender@dlr.de Dort können Auskünfte zu Fragen der Projektförderung eingeholt werden. Interessierten wird nachdrücklich empfohlen, sich vor einer Antragstellung beim Projektträger beraten zu lassen. Ansprechpartnerin ist Frau Dr. Olga Burkova (Tel.: ). Die Einreichung der Projektskizzen erfolgt elektronisch über ein Internet-Portal (siehe ). Im Portal kann die Vorhabenbeschreibung im PDF-Format hochgeladen werden. Damit die elektronische Version der Skizze Bestandskraft erlangt, muss diese nach erfolgter elektronischer Einreichung zusätzlich in Papierform in fünffacher Ausfertigung mit der Unterschrift der Projektleiterin bzw. des Projektleiters an den Projektträger gesandt werden. 7.2 Antragsverfahren Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

7 Das Antragsverfahren ist zweistufig. Um den Aufwand möglichst gering zu halten, soll dem Projektträger in der ersten Stufe zunächst eine Vorhabensskizze eingereicht werden. Die Skizze soll, neben einer Zuordnung zum jeweiligen Themenfeld, eine aussagekräftige Beschreibung folgender Punkte beinhalten (max. 15 Seiten): Einbettung des Themas in die aktuelle Forschungslandschaft (europäisch, international) Gesamtziele des Vorhabens und Bezug zu den förderpolitischen Zielen (Bereich A, B oder C) bisherige Arbeiten der Antragstellerin / des Antragstellers (maximal 1 Seite) Angaben zu den geplanten Vorgehensweisen und Methoden Arbeits- und Zeitplanung (ressourcenbezogen), sowie detaillierter Finanzierungsplan (Personal-, Sachausgaben, Reisekosten, Eigen- oder weitere Drittmittel) Angaben zur Verwertung der Ergebnisse nach Abschluss der Förderung (wirtschaftlich und wissenschaftlich) und zur öffentlichkeitswirksamen Aufbereitung bei konsortialen Anträgen auch Angaben zu den kooperierenden Personen oder Institutionen und zur vorgesehenen Arbeitsteilung Termine Die Skizzen in elektronischer Form und in 5-facher Ausfertigung (Original + 4 Kopien) in schriftlicher Form können beim Projektträger jeweils zum 31. Juli 2009 und 15. Dezember 2009 eingereicht werden. Die elektronische Antragstellung zum 31. Juli 2009 erfolgt über das Internet-Portal und zum 15. Dezember 2009 über Für die Einhaltung der Fristen ist der Posteingangsstempel des Projektträgers maßgeblich. Die Frist gilt nicht als Ausschlussfrist; verspätet eingehende oder unvollständige Vorhabenskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

8 Aus der Vorlage einer Projektskizze kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden. 7.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren Die Bewertung der eingegangenen Vorschläge wird sich vor allem daran orientieren, inwieweit sie das Potenzial für weit reichende positive Veränderungen besitzen. Folgende Kriterien dienen der Bewertung und Auswahl: Innovationsgehalt des Konzepts fachliche Qualität der Skizze Wirtschaftlichkeit des Konzepts zu erwartende Nachhaltigkeit / Verstetigung / Umsetzungspotenzial Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektskizzen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird schriftlich mitgeteilt. Bei positiver Bewertung erfolgt in einer zweiten Verfahrensstufe die Aufforderung, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach abschließender Prüfung entscheidet. Die förmlichen Anträge sollen spätestens einen Monat nach der Aufforderung beim Projektträger eingegangen sein. Richtlinien, Merkblätter und Nebenbestimmungen sowie die Vordrucke für förmliche Förderanträge können abgerufen werden unter Die genannten Fristen zur Vorlage von Vorhabenskizzen und förmlichen Förderanträgen gelten nicht für KMU (Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder eines Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft). Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu 44 BHO sowie 48 bis 49a

9 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. 8. Inkrafttreten Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Bonn, den 26. Juni 2009 Bundesministerium für Bildung und Forschung Im Auftrag Christina Hadulla-Kuhlmann

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