SchiedsamtsZeitung 68. Jahrgang 1997, Heft 09 Online-Archiv Seite Organ des BDS

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1 Aus der Rechtsprechung BGB 823 (Verkehrssicherungspflicht für Gartenteich) Der Eigentümer eines Grundstückes, auf dem sich ein Gartenteich befindet, der so tief ist, dass sich aus ihm ein Kleinkind, das in den Teich gefallen ist, aus eigener Kraft nicht mehr befreien kann, genügt grundsätzlich seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn das Grundstück vollständig eingefriedet ist und der einzige Zugang durch die Garage und deren rückwärtige Türe führt. Der Eigentümer braucht nicht damit zu rechnen, dass kleine Kinder auf diesem Weg in den Garten eindringen und zu dem Teich gelangen, solange sich zuvor noch nie fremde Kinder im Garten aufhielten. Auch wenn die Garagentür offen stand, begründet dies keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Außerdem darf sich der Eigentümer des Grundstücks darauf verlassen, dass die Eltern eines Kleinkindes ihren Aufsichtspflichten nachkommen. OLG Oldenburg, Urt. v U 163/94 [Der BGH hat die Revision der Kl. durch Beschl. v VI ZR 143/95 nicht angenommen.] Sachverhalt: Die Parteien sind Nachbarn. Der 1991 geborene Sohn M der Kl. fiel am in den Gartenteich des Bekl. Hierdurch erlitt er schwere körperliche Schäden. Er hat den Bekl. für den Unfall verantwortlich gemacht und ihn auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Feststellung seiner Haftung in Anspruch genommen. Inzwischen ist er am verstorben. Der Zierteich des Bekl. befindet sich in dessen Garten. Dieser ist allseits so umfriedet, dass ein Kleinkind nicht in ihn eindringen kann. In der Zeit vor dem Unfall vom war noch nie ein Kind unerlaubt in den Garten des Bekl. gelangt. Der Garten lässt sich auch durch die Hintertüre der Garage betreten, die an das Wohnhaus des Bekl. angebaut ist. An die Garage und die vor ihr befindliche Auffahrt Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/5

2 grenzt das Grundstück der Kl. Es ist von der Auffahrt nur durch ein niedriges Mauerchen und einen gewissen Pflanzenbewuchs getrennt. Im Vorgarten der Kl. befindet sich ein Sandkasten. Einige Zeit vor dem Unfall wollten die Kl. ihren Vorgarten einzäunen, um ihre Kinder daran zu hindern, das Grundstück zu verlassen. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit dem Bekl. über die vorgesehene Einzäunung nahmen sie hiervon gänzlich Abstand. Am Unfalltage spielte M im Sandkasten. Er wurde dabei mindestens ca. 15 Minuten lang nicht kontinuierlich beaufsichtigt. In dieser Zeit ging er auf die Garagenauffahrt des Bekl., von dort aus durch das Garagentor und die Hintertüre der Garage in den Garten des Bekl. und zu dem dortigen Gartenteich, in den er dann hineinfiel. Das Garagentor stand zu dieser Zeit offen. Aus den Gründen: Der Bekl. hat für die Folgen des Unfalls vom nicht einzustehen. Eine solche Haftung könnte sich nur wegen einer schuldhaften Verletzung einer dem Bekl. obliegenden Verkehrssicherungspflicht gern. 823 BGB ergeben. Dies kann dem Bekl. aber nicht angelastet werden. Zwar stellt ein Gartenteich wie der des Bekl. eine Gefahrenquelle insbes. für kleine Kinder dar. Zu beachten ist aber, dass der Bekl. durch Anlegen des Teiches keine allgemeine Gefahrenquelle geschaffen hat, weil sich der Teich in seinem rundum durch Gebäude und Zäune vollständig eingefriedeten Garten befand. Das Kind M hielt sich vor dem Unfall dort unbefugt auf. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kommt daher hier von vorneherein nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen in Betracht, unter denen eine Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber Unbefugten, namentlich spielenden Kindern, besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Niemand hat die Verpflichtung, jede abstrakt denkbare Gefahr auszuschalten, die von seinen Sachen ausgehen könnte. Notwendig sind vielmehr nur solche Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um Dritte vor Schäden zu bewahren (st. Rspr., vgl. z. B. BGH NJW 90, 1236). Im Hinblick auf einen Schutz unbefugt sich auf einem Grundstück aufhaltender Personen bedeutet dies, dass zu Schutzmaßnahmen nur Anlass besteht, wenn aufgrund konkreter Umstände mit einem Eindringen und einer Gefährdung Unbefugter, insbes. spielender Kinder, zu rechnen ist. Das ist hier nicht der Fall. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/5

3 Unstreitig hatten sich vor dem Unfall noch nie fremde Kinder im Garten des Bekl. aufgehalten, auch nicht M oder sein älterer Bruder. Der einzige Zugang, durch den Kinder unbemerkt in den Garten gelangen konnten, führte über die Garagenzufahrt des Bekl., sodann durch die Garage und deren rückwärtige Türe und über einige Stufen. Angesichts dieser Umstände brauchte der Bekl. nicht damit zu rechnen, dass kleine Kinder auf dem geschilderten Weg in seinen Garten eindrangen und zu dem Teich gingen. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn die hintere Garagentür am Unfalltage offen stand und der Teich durch diese Tür zu sehen war, wie dies die Kl. behaupten. Hinzu kommt, dass der Bekl. sich darauf verlassen durfte, dass die Kl. ihrer Aufsichtspflicht über ihre Kinder, und insbes. ihren damals rund 1 1/2 Jahre alten Sohn M nachkommen würden. Es ist allgemein bekannt, dass Kleinkinder gerade des Alters, in dem sich damals M befand, einerseits die vielfältigen ihnen drohenden Gefahren nur sehr schlecht erkennen und beherrschen können, andererseits aber einen großen Bewegungs- und Erkundungsdrang besitzen. Der Bekl. durfte erwarten, dass die Kl. ihre Aufsicht über M diesen Gegebenheiten anpassten und ihr Kind, soweit es wie zur Unfallzeit allein ohne eine wirksame Einfriedung im Freien spielte, lückenlos beaufsichtigten. Dies haben sie unstreitig nicht getan. Darin liegt bereits ein Aufsichtsversagen. Der Bekl. konnte hier um so mehr auf eine Erfüllung der Aufsichtspflicht über M vertrauen, als es zuvor zu der Streitigkeit mit den Kl. über den Bau einer Umzäunung gekommen war. Damals wollten die Kl. ihren Vorgarten mit der Begründung umzäunen, ihre Kinder dadurch an einem Verlassen des Grundstücks zu hindern. Damit gaben sie dem Bekl. zu erkennen, dass sie sich der großen Gefahr bewusst waren, die frei herumspielenden Kleinkindern drohen. Nachdem nun aus welchen Gründen auch immer der Zaun nicht gebaut worden war, durfte der Bekl. noch mehr als ohnehin schon darauf vertrauen, dass die Kl. M gehörig beaufsichtigten. dass in der Zeit vor dem Unfall für den Bekl. Anlass bestanden hätte, an der gehörigen Erfüllung der elterlichen Aufsichtspflicht der Kl. über ihre Kinder zu zweifeln, ist nicht ersichtlich. Das somit berechtigte Vertrauen des Bekl. auf eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung der Nachbarskinder wirkt zurück auf den Umfang seiner Sicherungspflichten. Weil die hier ohnehin schon sehr unwahrscheinliche Gefährdung unbefugt seinen Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/5

4 Garten betretender Kinder durch die vom Bekl. zu Recht erwartete Beaufsichtigung gewissermaßen neutralisiert wurde, reduzierte sich seine Sicherungsverpflichtung dementsprechend. Ihm ist nach alledem eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht nicht anzulasten. Die Mietsache wird vertragsgemäß genutzt durch die Montage eines Wäschetrockengestells an den Seitenwänden eines Balkons, wenn dadurch der optische Gesamteindruck der Hausfassade nicht verunstaltet wird. (Leitsatz der Redaktion) AG Nürnberg, Urteil vom 27. Juni C 2514/89 Aus den Gründen: Die Anbringung der Vorrichtungen zur Wäschetrocknung beeinträchtigt den Gesamteindruck des Hauses auch nach der Renovierung nicht. Die Klägerin (Kl.) hat keinen Anspruch, sich auf eine äußerliche Uniformität des Hauses zu berufen. Solange der äußerliche Gesamteindruck des Hauses nicht gestört wird, könnte die Kl. auch anderen Mietern ähnliche Vorrichtungen nicht verwehren. Die Beklagte (Bekl.) hat jedoch bei Mietende eine Entfernungspflicht und falls an den bauseits angebrachten Metallrahmen Schäden entstehen, die Verpflichtung, Schadensersatz zu leisten. Jedoch darf der Bekl. deswegen während der Mietzeit die angemessene Nutzung des Balkons nach Treu und Glauben nicht versagt werden. Die Kl. kann sich unter diesen Umständen auch nicht auf die entgegenstehende Formularklausel des Zustimmungserfordernisses berufen. Denn die Bekl. hat Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, wenn sie, wie hier, ihr Verhalten in den Grenzen des üblichen Mietgebrauchs hält und Vorrichtungen anbringen lässt, die nicht vertragswidrig sind. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Mieter den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erheben kann, wenn ein Vermieter materiell-rechtlich zur Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis verpflichtet gewesen wäre und sich der Vermieter auf die fehlende formelle Zustimmung beruft. Nachdem aus den genannten Gründen die Klage bereits unbegründet ist, kommt es Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/5

5 auf den Vortrag der Bekl., dass die Kl. die vorherige Wäschetrockeneinrichtung durch längeres Dulden in Kenntnis der Vorrichtung stillschweigend erlaubt hat, nicht an. Gleichwohl ist auf folgendes hinzuweisen. Das Gericht unterstellt das Vorbringen der Kl., die Anbringung der Wäschetrockenvorrichtung durch den Ehemann der Bekl. sei ohne Genehmigung erfolgt, als zutreffend. Trotzdem meint das Gericht, dass durch unbestritten langjährige Duldung der Wäschetrockenvorrichtung (Vortrag der Bekl. mindestens 30 Jahre) eine schlüssige Erlaubnis gegenüber dem Mieter erfolgte. dass durch lang-jähriges Dulden bei Kenntnis der entsprechenden Vorrichtung eine schlüssige Erlaubnis vorliegt, ist anerkannt. Die Kl. hat nicht was auch unwahrscheinlich ist vorgetragen, dass sie von der früheren Vorrichtung zum Trocknen überhaupt keine Kenntnis hatte. Soweit sich somit beide Wäschetrockenvorrichtungen in optischer Hinsicht, und was die Beeinträchtigung des Balkons und der Fassade betrifft, gleichen, hat die Bekl. einen Anspruch auf eine vergleichbare Einrichtung. Durch die langjährige Duldung hat die Bekl. einen Anspruch, dass sie in vergleichbarer Art und Weise wie früher, Wäsche trocknen kann. Sie muss sich nicht auf einen Wäscheständer verweisen lassen. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/5

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