Die zerstörende Bauteilöffnung durch Sachverständige Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 1

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1 Die zerstörende Bauteilöffnung durch Sachverständige Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 1

2 Einführung Ausgangslage bei Beauftragung eines Sachverständigen: Klärung streitiger Tatsachen oder Klärung der Ursache von streitigen oder unstreitigen Tatsachen Hierfür erforderlich: überzeugendes Gutachten Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 2

3 Einführung => Kernaufgabe des Sachverständigen: Feststellung von Befundtatsachen Arten von Feststellungsverfahren zerstörungsfrei, zerstörungsarm oder zerstörungsintensiv Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 3

4 Einführung Beispiele für zerstörungsfreie bzw. zerstörungsarme Feststellungsverfahren: Gebäudethermografie Ultraschallecho an Beton und Holz Radar Beispiel für zerstörungsintensives Feststellungsverfahren: Bauteilöffnung Nikolausseminar

5 Beispiel Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 5

6 Beispiel Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 6

7 Beispiel Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 7

8 Beispiel Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 8

9 Beispiel Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 9

10 Beispiel Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 10

11 Beispiel Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 11

12 Beispiel Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 12

13 Beispiel Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 13

14 Einführung Unterscheidung bei Bauteilöffnung: vorbereitende Bauteilöffnung = Bauteilöffnung, die die Befundfeststellung erst ermöglicht z. B.: => bei nicht funktionierender Drainage Aufgraben des Erdreichs => bei mangelhafter Wärmedämmung des Daches Aufdecken des Daches und Aufschneiden der Schalung Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 14

15 Einführung unmittelbare Bauteilöffnung = die Bauteilöffnung, die zur Befundfeststellung führt z. B.: => bei gesprungenen Badfliesen Aufnehmen der Fliesen => bei aufgequollenem Parkett Aufnehmen des Parketts Befundbauteilöffnung ist originäre Aufgabe des Sachverständigen Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 15

16 Einführung Einschaltung von Hilfskräften möglich ( 407a Abs. 2 ZPO) Sachverständiger haftet für deren Leistung Sachverständiger ist für Planung, Organisation und Abwicklung verantwortlich Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 16

17 Einwilligung Bauteilöffnung = Eingriff ins Eigentum => Einwilligung des Berechtigten erforderlich Beweisbeschluss begründet für Sachverständigen die Aufgabe, begründet für Sachverständigen keine Eingriffsbefugnis => Sachverständiger sollte Vorliegen der Einwilligung des Berechtigten prüfen Was bei fehlender Einwilligung? Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 17

18 144 Abs. 1 ZPO Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 18

19 144 Abs. 2 ZPO Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung ( ) berechtigt sind. ( ) Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 19

20 Duldung - Parteien Eigentümer ist beweispflichtig und verweigert Einwilligung keine Duldungsanordnung durch das Gericht Wertung der Verweigerung der Einwilligung als Beweisvereitelung möglich ( 144 Abs. 3 i.v.m. 371 Abs. 3 ZPO), Eigentümer bleibt beweisfällig Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 20

21 Duldung - Parteien Beweisgegner ist Eigentümer und verweigert Einwilligung Keine Handlungspflicht des Beweisgegners Gericht kann aber Duldung des Eingriffs anordnen ( 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO, str.) Beweisgegner muss dann auch Zugang zur Begutachtung gestatten Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 21

22 Duldung - Parteien Beweisgegner kann Unzumutbarkeit und Unverhältnismäßigkeit einwenden Ist Einwand berechtigt: keine Duldungsanordnung keine Beweisvereitelung Ist Einwand unberechtigt: Duldungsanordnung durch das Gericht Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 22

23 Duldung - Parteien Trotzdem keine Duldung: keine Zwangsmittel möglich Aber Wertung als Beweisvereitelung möglich Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 23

24 Duldung - Dritte Bauteilöffnung betrifft nicht beteiligten Dritten dieser verweigert Einwilligung => Duldungsanordnung durch Gericht möglich ( 144 Abs. 1 ZPO) er ist vorher zu hören und kann Unzumutbarkeit oder Zeugnisverweigerungsrecht einwenden ( 144 Abs. 2 ZPO) Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 24

25 Duldung - Dritte Gericht ordnet Duldung an, Dritter verweigert Zugang oder Eingriff Verhängung von Zwangsmitteln möglich (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) Keine Wertung als Beweisvereitelung oder Beweislastumkehr zu Lasten der Parteien Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 25

26 Duldung - Wohnung Ist Wohnung von Bauteilöffnung betroffen keine Duldungsanordnung gegenüber Parteien oder Dritten möglich ( 144 Abs. 1 S. 3 ZPO) Unter den Begriff Wohnung fallen nach dem BGH alle Räume und Flächen, die für private Zwecke gewidmet und der Öffentlichkeit nicht frei zugänglich sind Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 26

27 Duldung - Wohnung Hierzu gehören Räume, die für Aufenthalts-und Arbeitszwecke bestimmt sind und hierzu genutzt werden, Keller, Fahrradkeller Speicher, (Außen)Treppen, Garagen der Wohnungen, Tiefgaragen umzäunte Gärten Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 27

28 Selbstständiges Beweisverfahren 144 ZPO anwendbar? Rspr. unentschieden h.m. in Literatur bejaht Anwendbarkeit Entscheidung des BGH steht noch aus Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 28

29 Weisung des Gerichts Befundbauteilöffnung => Sachverständiger ist verantwortlich für Planung und Ausführung Untersuchungsart bestimmt Sachverständiger Maßstab: Erkenntnissicherheit Welche Erkenntnissicherheit im konkreten Fall geboten ist, entscheidet das Gericht => Steuerungsfunktion des Gerichts Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 29

30 Weisung des Gerichts Steuerungsfunktion über 404a Abs. 1 ZPO: Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. Weisung durch Gericht bei unmittelbarer Bauteilöffnung? => derzeit wohl h. M. in Rspr.: Nein! => Frage vom BGH noch nicht entschieden Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 30

31 Weisung des Gerichts Weisung des Gerichts bei vorbereitender Bauteilöffnung? => derzeit h. M.: Nein! Sachverständiger schuldet analytische Tätigkeit, keine handwerkliche Es gelten Beibringungsgrundsatz und Prozessförderungspflicht => vorbereitende Maßnahmen sind Sache der Parteien => Entscheidung des BGH steht noch aus Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 31

32 Sicherungsmaßnahmen Bei Bauteilöffnungen => Gefahren für Allgemeinheit möglich Sachverständigen treffen Verkehrssicherungspflichten Sachverständiger muss Bauteilöffnung zumindest provisorisch vor Folgeschäden sichern Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 32

33 Wiederverschließen Unstreitig: Bauteilöffnung durch Partei => keine Verpflichtung des Sachverständigen Streitig: Bauteilöffnung durch Sachverständigen OLG Celle, OLG Düsseldorf: Pflicht zum Wiederverschließen OLG Stuttgart: Keine Pflicht zum Wiederverschließen Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 33

34 Haftung Bei vorbereitender Bauteilöffnung keine vertraglichen Beziehungen Haftung wegen unerlaubter Handlung möglich Keine Haftung nach 839a BGB, da analytische Sachverständigentätigkeit nicht betroffen (obergerichtliche Entscheidung hierzu steht noch aus) Haftung nach 831 BGB möglich Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 34

35 Haftung Bei unmittelbarer Bauteilöffnung Unstreitig: => keine vertragliche Haftung => keine Haftung nach 839 BGB Streitig: => Haftung wegen unerlaubter Handlung => 839a BGB abschließend, 826 BGB möglich Obergerichtliche Entscheidung hierzu steht ebenfalls noch aus Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 35

36 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Nikolausseminar 2014 Dr. Nicolle Heitsch 36

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