Verordnung über die Abgabe der Materialien an der Volksschule, den Kindergärten, Horten, Tagesschulen und Schülerklubs (Materialverordnung)

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1 Verordnung über die Abgabe der Materialien an der Volksschule, den Kindergärten, Horten, Tagesschulen und Schülerklubs (Materialverordnung) Beschluss der Zentralschulpflege vom 29. September 1981 (71) mit Änderungen bis 13. Juli 1993 (23) 1 I. Allgemeines Art. 1 Überblick Die Materialabgabe wird in den folgenden Artikeln geregelt: Primarschule und Oberstufe: Artikel 4 18 Obligatorischer Handfertigkeitsunterricht und freiwillige Kurse Artikel Arbeitsschule Artikel Haushaltungsschule Artikel Kindergärten Artikel Horte, Tagesschulen, Schülerklubs Artikel 36 Art. 2 Begriffe Materialien im Sinne dieser Verordnung gliedern sich in: 1. Unterrichtsmaterial a) Lehrmittel für den individuellen Gebrauch durch den Schüler oder für den klassenweisen Gebrauch durch den Lehrer, wie Bücher, Karten, zu Lehrgängen gehörende Tonbänder, Dias, Folien, Anschauungs- und Übungsmaterialien usw. b) Hilfsmittel wie Zeichenplatten, Zeichengeräte, Handzirkel, Schachbretter und -figuren, Werkzeugsätze usw., die nach Gebrauch wieder eingezogen und nach Möglichkeit weiteren Klassen oder Unterrichtsabteilungen zur Verfügung gestellt werden. c) Gebrauchsmaterialien wie Hefte, Arbeitsblätter, Papier, Schreib-, Zeichen- und Malutensilien, Stoffe, Zutaten für die Mädchenhandarbeit, Karton, Leim, Holz, Metall, Lebensmittel, Putzmaterial usw., das durch den Schüler 1

2 verbraucht oder ihm nach der Verarbeitung endgültig ü- berlassen wird. 2. Mobilien wie Nähmaschinen, Bügeleisen, Bügelbretter, Büsten usw., die zur Ausstattung der Arbeitsschulzimmer gehören. 3. Haushaltungsgegenstände wie Besteck, Geschirr, Küchengeräte, Bügeleisen, Bügelbretter, Wäsche usw. die zur Ausstattung der Räume für den hauswirtschaftlichen Unterricht gehören. 4. Spiel- und Beschäftigungsmaterial für Kindergärten, Horte, Tagesschulen und Schülerklubs, das den einzelnen Abteilungen zur Verfügung gestellt wird. Art. 3 In den folgenden Bestimmungen wird der Sammelbegriff Unterrichtsmaterial verwendet, wenn von Lehrmitteln, Hilfsmitteln und Gebrauchsmaterial die Rede ist, andernfalls werden die Einzelbegriffe Lehrmittel, Hilfsmittel, Gebrauchsmaterial, Mobilien, Haushaltungsgegenstände oder Spiel- und Beschäftigungsmaterial im Sinne von Artikel 2 dieser Verordnung verwendet. II. Primarschule und Oberstufe Materialverwalter Art. 4 Obliegenheiten des Materialverwalters Dem Materialverwalter obliegen: a) Der Verkehr zwischen der Schul- und Büromaterialverwaltung und der Lehrerschaft, b) die Abgabe des bei der Schul- und Büromaterialverwaltung bestellten Unterrichtsmaterials an die Lehrerschaft, c) der Verkauf von Unterrichtsmaterial an die Schüler gemäss Artikel 9 und 16 in Zusammenarbeit mit der Lehrerschaft, d) die Aufnahme des Lehrmittelinventars zuhanden der Schulund Büromaterialverwaltung nach Verteilung der Bücher an sämtliche Klassen, e) die Kontrolle der Lehr- und Hilfsmittel bei der Rückgabe in Zusammenarbeit mit der Lehrerschaft, 2

3 f) die Abrechnung am Ende des Schuljahres über den Erlös aus verkauften, vorsätzlich beschädigten oder verlorenen Unterrichtsmaterialien mit dem Rechen- und Informatik- Center des Schulamtes, 2 g) die Vermittlung von Ersatzteilen, das Ausführen oder Veranlassen von Reparaturen usw., h) die Einführung und Beratung der Lehrer in Fragen der Unterrichtsmaterialien, i) die Bestellung und Verteilung von Material der Schul- und Büromaterialverwaltung (Folien, Folienschreiber, Farbbänder usw.) für die Apparate und Büromaschinen. 3 Zuteilungs- und Verbrauchsnormen Art. 5 Zuständigkeiten für die Festsetzung der Normen und der Kredite Die Konferenz der Schulpräsidenten regelt im Rahmen der von der Erziehungsdirektion erlassenen Mindestgebrauchsfristen die Abgabe der Lehrmittel. Art. 6 Die Mindestgebrauchsfristen für die Hilfsmittel werden von der Schul- und Büromaterialverwaltung in Absprache mit dem Stadtkonvent festgesetzt. In Zweifelsfällen entscheidet der Schulvorstand. Art. 7 Die Konferenz der Schulpräsidenten beschliesst auf Antrag des Stadtkonventes und nach Stellungnahme der Schul- und Büromaterialverwaltung über die Verbrauchsnormen für das Gebrauchsmaterial und die Höhe der Klassenkredite. Sie erlässt Richtlinien über die Verwendung des freien Kredites. Abgabe Art. 8 Abgabe in den Schulhäusern 1 Der Materialverwalter steht Lehrern und Schülern für die Unterrichtsmaterialabgabe regelmässig zur Verfügung. Er darf dafür 3

4 nicht während seines Unterrichtes in Anspruch genommen werden. 2 Das Unterrichtsmaterial wird an die Lehrer zuhanden der Klassen im Rahmen der gesetzten Normen abgegeben. 3 Der Hauskonvent regelt in jedem Schulhaus die Unterrichtsmaterialabgabe durch den Materialverwalter im Rahmen dieser Verordnung. Art. 9 Materialverkauf an die Schüler 1 Unter Vorbehalt von Artikel 16 darf nur Gebrauchsmaterial und nur im Rahmen der individuellen Bedürfnisse an die Schüler verkauft werden. 2 Für den Verkauf von Gebrauchsmaterial ist die von der Schulund Büromaterialverwaltung aufgestellte Preisliste massgebend. Art. 10 Verteilung in der Klasse 1 Die Verteilung des Unterrichtsmaterials innerhalb der Klasse ist Aufgabe des Lehrers. 2 Die Lehr- und Hilfsmittel werden in der Regel einmal jährlich, das Gebrauchsmaterial wird bei Bedarf an die Schüler abgegeben. Gebrauch Art. 11 Grundsätze Die Lehrer halten die Schüler an, den Lehr- und Hilfsmitteln Sorge zu tragen und mit dem Gebrauchsmaterial sparsam umzugehen. Art. 12 Lehr- und Hilfsmittel sind nach Möglichkeit über die Mindestgebrauchsfristen hinaus zu verwenden. Rücknahme, Kontrolle und Schadenersatz Art. 13 Kontrolle Am Ende des Schuljahres, bei Wegzug oder Austritt kontrolliert der Klassenlehrer nach den Weisungen des Materialverwalters 4

5 den Zustand der individuellen Lehr- und Hilfsmittel. Die Verantwortung für die Kontrolle liegt beim Materialverwalter. Art. 14 Schadenersatz 1 Für vorsätzliche Beschädigungen und für den Verlust von Lehr- und Hilfsmittel haften die Schüler sowie die Eltern oder Inhaber der elterlichen Gewalt. 4 2 Massgebend für die Berechnung der Entschädigung für beschädigte Lehr- und Hilfsmittel ist der Inventarwert. 3 Für verlorene Lehrmittel ist beim Materialverwalter gegen Entschädigung des Inventarwertes Ersatz zu kaufen. 4 Für den Ersatz der individuellen Hilfsmittel ist die von der Schul- und Büromaterialverwaltung aufgestellte Preisliste massgebend. 5 Wird die Ersatzpflicht oder die Höhe der Entschädigung bestritten, so entscheidet der Präsident der Kreisschulpflege. Art. 15 Ausscheidung von Lehrmitteln Der Materialverwalter scheidet aus den zurückgegebenen Lehrmitteln jene aus, die nicht mehr verwendet werden können. Art. 16 Verkauf von Lehrmitteln Am Schluss des Schuljahres, bei Wegzug oder Austritt können Lehr- und Hilfsmittel gegen Entrichtung des Inventarwertes an die Schüler verkauft werden. Nach Ablauf der Mindestgebrauchsdauer beträgt der Verkaufspreis für Lehr- und Hilfsmittel mindestens 10 Prozent des Neuwertes. Inventar Art. 17 Erstellung Nach Ausrüstung aller Klassen erstellt der Materialverwalter Ende des ersten vollen Monats nach Schuljahresbeginn ein Inventar seiner Vorräte an Lehr- und Hilfsmitteln für sich und zuhanden der Schul- und Büromaterialverwaltung. Art. 18 Kontrolle 5

6 Die Schul- und Büromaterialverwaltung ist berechtigt, den Verbrauch an Unterrichtsmaterial anhand der Bestellungen des Materialverwalters, des Inventars und der Vorräte des Materialverwalters in den Schulhäusern nachzuprüfen. III. Besondere Bestimmungen Für den obligatorischen Handfertigkeitsunterricht und für die freiwilligen Kurse Art. 19 Lehrmittel und Hilfsmittel Die Schul- und Büromaterialverwaltung liefert den Lehrern oder Kursleitern im Rahmen der durch die Konferenz der Schulpräsidenten festgelegten Programme oder bewilligten Kredite die für den obligatorischen Handfertigkeitsunterricht oder für die freiwilligen Kurse benötigten und dem Schüler überlassenen Lehrmittel und stellt weitere Lehrmittel und allfällige Hilfsmittel leihweise zur Verfügung, soweit diese nicht bereits in den Schulhäusern vorhanden sind. Art. 20 Gebrauchsmaterial Die Schul- und Büromaterialverwaltung liefert den Lehrern oder Kursleitern das für den obligatorischen Handfertigkeitsunterricht oder für die freiwilligen Kurse benötigte Gebrauchsmaterial im Rahmen der durch die Konferenz der Schulpräsidenten festgelegten Programme oder Kredite. Art. 21 Bestellung und Lieferung 1 Die Lieferung des Unterrichtsmaterials für den obligatorischen Handfertigkeitsunterricht erfolgt auf Bestellung des Lehrers. 2 Für die freiwilligen Kurse wird das Unterrichtsmaterial in der Regel gemäss Programm und Mitteilung des Stundenplanordners oder Kursorganisators geliefert. Für die Arbeitsschule Art. 22 Zuständigkeit für die Festsetzung der Normen und Kredite Die Konferenz der Schulpräsidenten setzt auf Vorschlag des Stadtkonventes und nach Stellungnahme der Schul- und Büromaterialverwaltung die Verbrauchsnormen für das Unterrichts- 6

7 material und die Mobilien sowie die Kredite für den Mädchenhandarbeitsunterricht fest. Art. 23 Beschaffung des Verbrauchsmaterials und der Mobilien Die Schul- und Büromaterialverwaltung beschafft gestützt auf die Verbrauchsnormen und auf Besprechungen mit dem Vorstand der Stadtkonferenz der Arbeitslehrerinnen das Unterrichtsmaterial sowie die Mobilien für die Arbeitsschulzimmer. Art. 24 Obliegenheiten der Materialverwalterinnen Die Materialverwalterinnen bestellen anhand der Bestellisten der Schul- und Büromaterialverwaltung das Unterrichtsmaterial und besorgen die Verteilung an die Arbeitslehrerinnen. Art. 25 Freie Kredite 1 Die Schul- und Büromaterialverwaltung erlässt nach Anhören des Vorstandes der Stadtkonferenz der Arbeitslehrerinnen Richtlinien über die Verwendung des freien Kredites. In Zweifelsfällen entscheidet der Schulvorstand. Art. 26 Mobilien 1 Die Schul- und Büromaterialverwaltung ist zuständig für die Anschaffung und Reparatur von Mobilien für die Arbeitsschulzimmer. Inventar 2 Die Schul- und Büromaterialverwaltung führt in Zusammenarbeit mit den Materialverwalterinnen ein Inventar über wertvolle Mobilien. Aufhebung von Arbeitsschulzimmern 3 Bei der Aufhebung von Arbeitsschulzimmern werden die Mobilien auf schriftliche Mitteilung des Schulpräsidenten durch die Schul- und Büromaterialverwaltung abgeholt. Für die Haushaltungsschule Art. 27 Zuständigkeit für die Festsetzung der Normen und Kredite 7

8 Die Konferenz der Schulpräsidenten setzt auf Vorschlag des Stadtkonventes und nach Stellungnahme der Schul- und Büromaterialverwaltung die Verbrauchsnormen für das Unterrichtsmaterial und die Haushaltungsgegenstände sowie die Kredite für den freien Einkauf fest. Art. 28 Beschaffung und Reparatur Die Schul- und Büromaterialverwaltung beschafft das Unterrichtsmaterial, besorgt gestützt auf Besprechungen mit dem Vorstand der Stadtkonferenz der Haushaltungslehrerinnen den Einkauf der Haushaltungsgegenstände und organisiert deren Reparatur. Art. 29 Inventar 1 Die Schul- und Büromaterialverwaltung erstellt in Zusammenarbeit mit den Verwalterinnen der Hauswirtschaftsräume ein Inventar über die allgemeinen Lehr- und Hilfsmittel sowie die Haushaltungsgegenstände. Aufhebung der Hauswirtschaftsräume 2 Bei der Aufhebung von Hauswirtschaftsräumen werden die allgemeinen Lehr- und Hilfsmittel sowie die Haushaltungsgegenstände auf schriftliche Mitteilung des Schulpräsidenten durch die Schul- und Büromaterialverwaltung abgeholt. Art. 30 Freie Kredite 1 Die Schul- und Büromaterialverwaltung erlässt nach Anhören des Vorstandes der Stadtkonferenz der Haushaltungslehrerinnen Richtlinien über die Verwendung des freien Kredites. In Zweifelsfällen entscheidet der Schulvorstand. 2 Im Rahmen des freien Kredites kauft die Haushaltungslehrerin das Gebrauchsmaterial, kleinere Haushaltungsgegenstände, Lehr- und Hilfsmittel selbst ein. 3 Die Rechnungen für diese Einkäufe werden durch die Schulund Büromaterialverwaltung beglichen. 4 Die Haushaltungslehrerinnen können kleinere Beträge bar bezahlen. Die Rückerstattung erfolgt nach Anordnung der Schulund Büromaterialverwaltung. 8

9 Art. 31 Geltung der Bestimmungen betreffend die Benützung der Räume für den hauswirtschaftlichen Unterricht 1 Im übrigen gelten die «Bestimmungen betreffend die Benützung der Räume für den hauswirtschaftlichen Unterricht» vom 22. Dezember Schadenersatzleistungen der Schülerinnen hat die Verwalterin auf Schuljahresende dem Rechnungsbüro des Schulamtes abzuliefern. Für die Kindergärten Art. 32 Zuständigkeit für die Festsetzung der Kredite Die Konferenz der Schulpräsidenten setzt auf Vorschlag des Stadtkonventes und nach Stellungnahme der Schul- und Büromaterialverwaltung den Kredit für das Unterrichtsmaterial sowie für das Spiel- und Beschäftigungsmaterial fest. Art. 33 Richtlinien für die Materialzusammenstellung Das von der Schul- und Büromaterialverwaltung angebotene Unterrichts-, Spiel- und Beschäftigungsmaterial wird nach den Richtlinien der Kindergartenverordnung und nach Anhören des Vorstandes der Stadtkonferenz der Kindergärtnerinnen zusammengestellt. Art. 34 Kontakt mit den Kindergärtnerinnen 1 Die Schul- und Büromaterialverwaltung verkehrt direkt mit den Kindergärtnerinnen. 2 Die Kindergärtnerinnen verwalten und kontrollieren das ihnen überlassene Material und halten die Kinder zu sorgfältigem Gebrauch an. Art. 35 Aufhebung von Kindergärten Bei der Aufhebung von Kindergärten wird das Material auf schriftliche Mitteilung des Schulpräsidenten durch die Schulund Büromaterialverwaltung abgeholt. 9

10 Für die Horte, Tagesschulen und Schülerklubs Art. 36 Verweis auf Artikel 32 bis 35 Für die Horte, Tagesschulen und Schülerklubs gelten die Artikel 32 bis 35 sinngemäss. IV. Schlussbestimmungen Art. 37 Durch diese Verordnung werden die «Verordnung über die Verabreichung der individuellen Lehrmittel und Unterrichtsmaterialien an den Volksschulen der Stadt Zürich» vom 22. Dezember , Artikel 39 der Verordnung über die Kindergärten vom 6. Juli und der Beschluss Nr. 344 der Präsidentenkonferenz vom 28. März 1938 über die Kontrolle der Schulmaterialien durch den Materialverwalter aufgehoben. Art. 38 Die «Verordnung über die Abgabe der Materialien an der Volksschule, den Kindergärten, Horten, Tagesschulen und Schülerklubs» tritt auf Beginn des Schuljahres 1982/83 in Kraft AS 38, 87; 40, 392; 41, 287. Fassung gemäss Beschluss der Zentralschulpflege vom 29. Oktober 1991 (29); Inkraftsetzung auf den 1. Januar Fassung gemäss Beschluss der Zentralschulpflege vom 13. Juli 1993 (23); Inkraftsetzung auf den 1. August Fassung gemäss Beschluss der Zentralschulpflege vom 29. Oktober 1991 (29); Inkraftsetzung auf den 1. Januar AS 23, 135. BS 2,

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