Stellungnahme der Konferenz Sächsischer Studierendenschaften. zum Referentenentwurf vom des Gesetzes über die

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1 Stellungnahme der Konferenz Sächsischer Studierendenschaften zum Referentenentwurf vom des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz SächsHSG) Die Konferenz Sächsischer Studierendenschaften (KSS) hat den Referentenentwurf vom zur Stellungnahme und Kommentierung zugesandt bekommen. Dem vorausgegangen sind mehrfache Gespräche mit dem Sächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst. Zunächst ist die gewählte Verfahrensweise zu kritisieren. Der Entstehungsprozess des neuen modernen Sächsischen Hochschulgesetzes dauert nunmehr drei Jahre an und wurde fortwährend von den sächsischen Studierenden begleitet. Leider muss mit Ernüchterung festgestellt werden, dass die Staatsregierung kritikresistent ist, da die meisten Forderungen und Anregungen keinen Eingang in das Gesetz gefunden haben. Die KSS hat in zahllosen Gesprächen und Forderungspapieren sowie im ständigen Austausch mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Wünsche der sächsischen Studierenden zum Ausdruck gebraucht. Die bisher vorgelegten Forderungspapiere, insbesondere die Positionierung der KSS zur Novellierung des Sächsischen Hochschulgesetzes vom , haben weiterhin Bestand. Sie stehen in enger Verbindung mit den eingereichten Stellungnahmen der Studierendenräte der einzelnen Hochschulen sowie einzelner Fachschaftsräte. Neben der Länge des Verfahrens und den gewählten Kommunikationsstrukturen ist der Zeitpunkt der außerparlamentarischen Anhörung zu kritisieren, da diese in die Prüfungszeiträume bzw. vorlesungsfreie Zeit fällt. Eine weit reichende Diskussion innerhalb der Hochschulen, wie sie von den Studierenden bisher eingefordert und durchgeführt wurde, ist somit kaum möglich gewesen. Es bleibt zu hoffen, dass 1 Seite 2 von 51

2 die Zeiträume des parlamentarischen Verfahrens entsprechend ausgedehnt geplant werden und die Koalitionsfraktionen sowie die Staatsregierung auf die Bedenken der Mitglieder der Hochschulen eingehen sowie weitere Diskussionen und damit verbundene Änderungen am Gesetz zulassen. Zum Referentenentwurf selbst muss gesagt werden, dass dieser sehr viele Inkonsistenzen und unkonkrete Formulierungen enthält, so dass diese im Nachgang ausgelegt werden müssten und womöglich zu Rechtsstreitigkeiten führen; somit wird die Intention eines Gesetzes verfehlt. Des Weiteren zieht sich die Staatsregierung unter dem Deckmantel einer Hochschulautonomie aus ihrer Verantwortung zurück und überlässt den Hochschulen das Feld ohne sie dafür mit den notwendigen Ressourcen auszustatten und dem notwendigen Know-how zu versorgen. Die geplante Umgestaltung der sächsischen Hochschulen nach primär marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten reiht sich ein in einen bundesweiten Trend, der aus unserer Sicht besorgniserregend und abzulehnen ist. Bildung und Forschung werden zu einer immer mehr ökonomisch verwertbaren Größe, die im internationalen Wettbewerb mithalten muss. Wir sehen in Bildung weit mehr. Sie hat eine gesellschaftliche Funktion, ihre Aufgabenfelder spiegeln sich in Kultur, Demokratie, Gerechtigkeit, sozialer Kohäsion und Vielem mehr wieder. Von daher ist die alleinige Reduzierung auf den ökonomischen Wert von Bildung abzulehnen. Die Tendenz zur Vermarktung der Bildung wird durch die Eliminierung des Konzils und der Verkleinerung des Senates untermauert. Darüber hinaus wurde die Aufgabenverteilung und damit die Kompetenz der Entscheidungsfindung über Wesentliche, alle Hochschulangehörigen betreffenden Entscheidungen, in den Handlungsspielraum Einzelner, auch Hochschulexterner, gelegt. Wir bezweifeln, wie so eine Legitimation und eine Identifikation mit Beschlüssen, die von Einzelnen getroffen werden, gleichzeitig aber von weit reichender Bedeutung aller sind, realisiert werden können. Auch inwieweit diese eine Praktikabilität, Seite 3 von 51

3 nicht nur innerhalb der Hochschule vorweisen können, ist im starken Maße zu bezweifeln. Die Qualität und Akzeptanz von Entscheidungen wird erhöht, wenn rechtzeitig alle Beteiligten mit einbezogen werden. So weisen Entscheidungen, die durch Beteiligung der Betroffenen gefällt wurden, einen höheren Grad an Nützlichkeit und Nachhaltigkeit auf. Zumal die im Referentenentwurf forcierten Entscheidungsprozesse einem möglichen Machtmissbrauch von Einzelnen nicht genügend vorbeugt und darüber hinaus auch keine demokratische Kontrollinstanz installiert wurde, die ggf. einzelne problematische Entscheidungen revidieren oder darauf Einfluss nehmen kann. Die Staatsregierung hat mit diesem Referentenentwurf eine grundlegende Reform der Hochschulen verpasst. Statt demokratische Strukturen auszubauen, hat sie diese abgeschafft, statt Mitbestimmung und Identifikation zu schärfen, werden sie fast gänzlich eingedämmt. Es wird ein Entscheidungsmonopol Einzelner etabliert. Was dies für die Bildungslandschaft bedeutet, ist fatal: Es wird das gelehrt und geforscht, was ökonomisch verwertbar ist. Damit findet eine grundlegende Umorientierung der Hochschulen statt. Mit der Gestaltung dieser neuen Anforderungen müssen die Hochschulen zukünftig allerdings allein zu Recht kommen. Da die Managementfunktion von einzelnen Amtsträgerinnen und Amtsträgern drastisch gesteigert wird, bleibt zu fragen, wie eng diese überhaupt noch mit dem Alltag in Forschung und Lehre verbunden sein können. Zu dem bleibt abzuwarten, wie sie mit Arbeitsfeldern zu Recht kommen, in denen sie keine Handlungserfahrungen besitzen, und ob sie im Zuge dessen dadurch nicht überfordert werden. Die Sächsischen Hochschulen müssen sich im Versuchssinn den neuen Anforderungen der Regierung stellen und eigenständig Regelwerke zur Durchführung des Alltagsgeschäftes formulieren. Die Hochschulen haben eine tragende Funktion für die Gesellschaft. Sie sind im hohen Maße für politische Bildung verantwortlich und müssen ein Modell für Demokratie und Mitbestimmung widerspiegeln. Der nun vorgelegte Entwurf des Gesetzes widerspricht diesem Grundgedanken in voller Gänze, da zukünftig Seite 4 von 51

4 solche Ideale an den Hochschulen keine Rolle mehr spielen werden. Dies lässt Schlüsse zu, dass politische Bildung und Demokratieverständnis nach den Hochschulen auch in der Gesellschaft zukünftig von der Staatsregierung nicht mehr forciert werden. Die KSS fordert nach wie vor die Stärkung der Demokratie und Mitbestimmung innerhalb der Hochschulen. Sie lehnt eine Abschaffung des Konzils und Kuratoriums sowie die Verkleinerung des Senats ab. Die Einführung eines Hochschulrates mit den vorgesehenen weit reichenden eingreifenden Kompetenzen wird ebenso abgelehnt wie die autokratische Stellung des Rektorates. Die KSS spricht sich für einen Zuwachs an Verantwortung innerhalb der Hochschulen aus, allerdings muss diese von den Mitgliedern getragen werden und dazu werden entsprechende Organe und Strukturen benötigt, die durch den Referentenentwurf verwehrt werden. Die KSS bemängelt den Referentenentwurf auch in Hinblick auf eine zeitgemäße Handhabung im Bereich von Studium und Lehre, da einige Gedanken und Ideen des Bolognaprozesses und der damit verbundenen Studienreform noch keinen Eingang in das Gesetz gefunden haben, so dass auch auf diesem Gebiet kein modernes zukunftsträchtiges Hochschulgesetz präsentiert wird. Schließlich kritisiert die KSS die geplanten Öffnungen der Hochschule hin zu Ausgründungen in Unternehmen sowie die Unterwanderung von tariflichen Regelungen. Modellversuche und Regelungen dieser Art sind zurückzunehmen, damit der Wissenschaftsstandort Sachsen mit sicheren Beschäftigungsverhältnissen aufwarten kann. Die Kritikpunkte im Detail sowie weitere Verbesserungsvorschläge und Anregungen können der folgenden Kommentierung der einzelnen Paragraphen entnommen werden. Die Konferenz Sächsischer Studierendenschaften lehnt den vorgelegten Referentenentwurf grundsätzlich aus den oben erwähnten und nun folgenden Argumenten ab. Seite 5 von 51

5 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich für dieses Gesetz sollte auf alle Einrichtungen des Freistaates Sachsen angewandt werden, die einen Akademischen Grad verleihen, dies beinhaltet neben den Universitäten, Fachhochschulen sowie Kunsthochschulen auch die Verwaltungsfachhochschulen und Berufsakademien. Die Namensverleihung soll durch den Gesetzgeber geschehen; der Namenszusatz (FH) ist zu streichen, da eine Stigmatisierung von Einrichtungen erfolgt, die im Bereich der Lehre und den akademischen Graden gleichgestellt werden sollen, allerdings im Wesen noch getrennt werden sollen. Eine Hochschule hat entsprechend ihres Profils und ihrer Art immer einen individuellen Charakter, muss aber als Hochschule mit einer Einheit von Forschung und Lehre erkennbar bleiben. 2 Rechtsnatur und Gliederung der Hochschulen Hochschulen müssen weiterhin als staatliche Einrichtungen gelten. Die damit einhergehenden Rechte und Pflichten sind für die Hochschulen unabdingbar und stellen sicher, dass sich der Staat weiterhin seiner Verantwortung innerhalb der Gesellschaft stellt. Außerdem sind mit dem Wegfall dieses Status einige Risiken verbunden, die derzeit zu unkalkulierbaren Kosten wie beispielsweise die der Gehaltskostenabrechnung führen können und somit die Haushalte der Hochschulen nachhaltig belastet werden. Diese zusätzlichen Kosten sind vermeidbar, wenn der Status beibehalten wird, andernfalls muss der Freistaat für eine ausreichende Finanzierung Sorge tragen und die Ausstattung der Hochschule durch zusätzliche Mittel absichern. Es ist zu gewährleisten, dass bei Abweichungen von Fakultäten als Grundeinheit alle Mitgliedergruppen vertreten sind und die Mitspracherechte dieser gewährleistet sind. Zu hinterfragen bleibt, warum eine Abweichung nötig ist und dieselben Rechte geführt werden können. Es ist zu verankern, dass die Abweichung eine Ausnahme darstellt und in der Regel Fakultäten als organisatorische Grundeinheiten gelten. 3 Bezeichnung Wie bereits zu 1 ausgeführt, sollte es feste Namen für Hochschulen geben. Die Ausführungen in der Begründung zum Gesetzestext bezüglich des Namenszusatzes FH sind zu streichen. Es ist unzulänglich, dass Frauen lediglich das Recht eingeräumt bekommen die Amts- und Funktionsbeschreibungen in femininer Form zu führen. Die immer wieder eingeforderte Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern muss sich bereits im Gesetzestext widerspiegeln. Der Gesetzgeber sollte auf einen gendergerechten Sprachgebrauch in Gesetzes- und Verordnungstexten hinwirken. Die Formulierungen des 3 im gültigen Hochschulgesetz sind als Mindeststandard zu übernehmen. Seite 6 von 51

6 4 Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium Eine Ausformulierung der Bedeutung und des Umfangs der Freiheit von Lehre und Forschung muss erfolgen, da das Hochschulgesetz als erstes und meist einziges Nachschlagewerk dient. Der Gesetzestext muss abschließende Erläuterungen geben, ohne dass in anderen Gesetzen und Verfassungen nachgeschlagen werden muss. Die Formulierungen des gültigen Hochschulgesetzes aus 5 Abs. 2 und 3 sind zu übernehmen. Darüber hinaus muss die Freiheit des Studiums expliziert werden. Studierenden muss mit der Studien- und Prüfungsordnung ermöglicht werden, eigenständig Schwerpunkte innerhalb des Studiengangs zu setzen und, damit einhergehend, Lehrveranstaltungen frei zu wählen. Die Formulierung des gültigen Hochschulgesetzes aus 5 Abs. 4 ist zu übernehmen, da die Freiheit des Studiums nicht via Verfassung verbrieft ist. 5 Aufgaben Wie der Begründung zum Referentenentwurf zu entnehmen ist, werden die Aufgaben auf das Wesentliche reduziert und der Text gestrafft. Dies ist in einigen Punkten nicht begrüßenswert, da Inhalte und somit wichtiges Aufgaben der Hochschulen verloren gehen. Die Verankerung der Hochschulen in der Gesellschaft und deren Gesamtverantwortung durch die Erfüllung ihrer Aufgaben kommt im jetzigen Paragraphen nicht zum Ausdruck, so dass wir die Aufnahme folgender Punkte und Ergänzungen als zwingend notwendig erachten: Die Hochschulen vermitteln allen Studentinnen und Studenten Bildungsinhalte zum verantwortungsvollen Handeln gegenüber ihren Mitmenschen, der Gesellschaft und der Umwelt. Die Hochschulen bieten allen Studentinnen und Studenten eine ökologische Grundbildung. Sie fördern den Umweltschutz. Die Hochschulen evaluieren regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie unterrichten die Öffentlichkeit über ihre Ziele und Aufgaben sowie über deren Erfüllung, damit der Bezug zur Gesellschaft und die dortige Verankerung hergestellt werden. Die Hochschule muss die Aufgabe haben Fernstudien anzubieten. Im Interesse des lebenslangen Lernens ist dies eine unabdingbare Form des Lehrangebotes und eine Öffnung hin zu weiteren Studierendengruppen. Des Weiteren muss das Angebot von Teilzeitstudien zur Aufgabe deklariert werden. Die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Forschungsfördereinrichtungen, kulturellen Einrichtungen und der Wirtschaft darf nicht im Sinne eines Wettebewerbes geschehen, sondern muss als Plattform des Austausches sowie kooperativen Forschen und Lehren verstanden werden. Die Einflussnahme der Wirtschaft respektive Industrie auf die Forschung muss auf ein Seite 7 von 51

7 Mindestmaß reduziert werden, damit eine Grundlagenforschung im Vordergrund steht. In diesem Zusammenhang sollten Initiativen aus den Hochschulen und nicht aus der Wirtschaft heraus gefördert werden, die zu Existenzgründungen führen. Es muss sichergestellt werden, dass die wirtschaftliche Verwertbarkeit die wissenschaftlichen Interessen nicht verdrängt. Die fremdsprachliche und damit einhergehende kulturelle Weiterbildung muss für alle Angehörigen und Mitglieder offen sein und sollte zur Pflichtaufgabe einer Hochschule im Sinne der internationalen Zusammenarbeit sein. Die Ausführung in der Begründung des Gesetzestextes ist hier zu schwach und sollte als explizite Aufgabe formuliert werden. Neben der Unterrichtung von Studieninteressierten sowie Studentinnen und Studenten über das Studienangebot und studienrelevante Dinge sollte die Hochschule vorbereitende Kurse anbieten, damit der Übergang zum Studium erleichtert wird. Des Weiteren muss die Sicherstellung der informationellen Selbstbestimmung der Studentinnen und Studenten gewahrt werden. Für 5 Abs. 11 und 12 muss eine Abgrenzung zu den Studierendenschaften und Studentenwerken erfolgen. Es ist mindestens in die Begründung aufzunehmen, dass die Zuständigkeit dieser unberührt bleibt. In der Begründung zu 5 Abs. 11 sollte die Möglichkeit zur Berufung einer Beauftragen oder eines Beauftragten für Studierende mit Behinderung durch den Senat ausgeführt werden. Diese Kompetenz muss dann ebenso in 81 bei den Zuständigkeiten für den Senat ergänzt werden. In 5 Abs. 12 ist tragen dafür Sorge zu ersetzen durch gewährleisten. Die Herausstellung der Gleichstellung von Frauen und Männern durch einen extra Absatz ist begrüßenswert, allerdings muss die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung stärker forciert werden. Die Regelungen in 4 Abs. 2 des gültigen Hochschulgesetzes sollten im Referentenentwurf Eingang finden. Außerdem sollte der Wille des Gesetzgebers sich auch im Gesetzestext wieder finden. Diese Aufgabe kann nicht nur den Hochschulen gestellt werden, sondern sollte auch vorgelebt werden. Abschließend möchten wir anmerken, dass sich die Aufgaben und damit verbundene Rechte und Pflichten auf alle Angehörige und Mitglieder beziehen müssen. 6 Selbstverwaltung und Auftragsverwaltung Die Öffnung der Hochschulen in Richtung wirtschaftlicher Unternehmen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist abzulehnen. Die Hochschulen erhalten einen Seite 8 von 51

8 staatlichen Bildungs- und Forschungsauftrag, der nur über die Freiheit von Forschung und Lehre sichergestellt werden kann. Die Bildung als originäre Aufgabe der Hochschulen ist ein marktfremdes Gut, so dass diesem der freiheitliche Raum der Hochschulen zugestanden werden muss. Mit einer so breiten Öffnung wird dem Outsourcing von Hochschulaufgaben sowie deren Strukturen stattgegeben. Im Interesse der Hochschule ist dies zu unterlassen. Für Diskussionen und Entscheidungen im Bereich der Öffnung von Hochschulen gegenüber Unternehmen muss der Akademische Senat als Vertretungsgremium der Gruppen zuständig sein. Es ist inakzeptabel, dass ein extern besetztes Gremium wie der Hochschulrat Einflussmöglichkeiten für Ausgründungen erhält. Die Ausführungen im Referentenentwurf erscheinen zudem als unzureichend, da das Wort angemessen keine genaue Definition liefert. Die Bedingungen und Umstände sind enger zu fassen und zu explizieren. 7 Maßnahmen der Aufsicht Die Maßnahmen zur Aufsicht scheinen sehr weit reichend und umfassend, allerdings realitätsfern, da beispielsweise eine umfassende Unterrichtung unkonkret ist und bisher nicht stattgefunden hat. Das Recht zum Einsetzen von Beauftragten erscheint sehr weit reichend und stellt eine potentielle Gefahr des Eingriffs in Belange von Einrichtungen und Teilkörperschaften dar. In Bezug auf die Wahrnehmung der Interessen der Studierenden ist das Einvernehmen mit den Organen der Studierendenschaft herzustellen. Hinsichtlich der Weisungsaufgaben der Hochschulen muss das zuständige Staatsministerium auch seinen Pflichten bei der Kontrolle nachkommen. Im Übrigen ist der Verweis in 7 Abs. 3 auf die Aufgaben nach 4 Abs. 2 Satz 2 nicht ziel führend, vielmehr ist 5 Abs. 2 gemeint. 8 Landesrektorenkonferenz Die hier erfolgte Umbenennung der Landeshochschulkonferenz in Landesrektorenkonferenz manifestiert den Gedanken der Allmachtsstellung der Rektorinnen und Rektoren. Eine Sicherstellung der Zusammenwirkung der Hochschulen zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann nur unter Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern aller Hochschulgruppen umgesetzt werden. In diesem Sinne ist eine paritätisch besetze Landeshochschulkonferenz einzurichten. Die Entsendung soll nach Gruppen und Hochschulen getrennt geschehen und ggf. von existierenden Landesvertretungen durchgeführt werden. 2 2 Vergleich hierzu: 8a des Thüringer Hochschulgesetzes in der Fassung vom 24. Juni 2003 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Einführung der Juniorprofessur vom 2. Mai 2005 (GVBl. S. 169). Seite 9 von 51

9 9 Qualitätssicherung Die hier beschriebenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung finden sich bereits in Ansätzen im aktuell gültigen Hochschulgesetz in den 12, 35 und 88 wieder und werden um einige Punkte erweitert. Der Ansatz einer Qualitätssicherung und die stärkere Beteiligung der Studierenden sind begrüßenswert, allerdings sind mit diesen auch einige Forderungen verbunden: Die Kosten für die Implementierung eines Qualitätssicherungssystems an den Hochschulen müssen durch den Freistaat übernommen werden. Es ist sinnvoll den Prozess zur Einführung solcher Systeme sachsenweit zu begleiten und entsprechende Standards zu definieren. Hier möchten wir auf die Einrichtung einer landesweiten Geschäftsstelle hinwirken wie sie beispielsweise im Pilotprojekt Studentisches Evaluationsbüro Sachsen der Konferenz Sächsischer Studierendenschaften existierte. Damit der Qualitätssicherungsprozess an einer Hochschule beschrieben werden kann, bedarf es der Auseinandersetzung mit Methodiken und Maßstäben. Hierzu wäre eine sachsenweite Geschäftsstelle ebenso hilfreich Die Evaluation sollte nur im Sinne einer Qualitätsverbesserung stattfinden und nicht an Kriterien des Leistungsprinzips geknüpft sein. Die Steuerung über Indikatoren und Maßzahlen führt zur Ökonomisierung der Wissenschaft und wirtschaftlichen Verwertung dieser; dieser Umstand ist abzulehnen. Im Qualitätssicherungsprozess sind Lehre und Forschung eng miteinander verzahnt und bedingen sich gegenseitig, so dass eine Evaluation nur als Beitrag der kontinuierlichen Verbesserung verstanden werden darf. Die Veröffentlichung der Ergebnisse muss natürlich den Kriterien des Datenschutzes genügen, allerdings sollten die Ergebnisse frei zugänglich sein und nicht auf dem hochschulüblichen Weg veröffentlich werden, da zu befürchten ist, dass dann nur interne Berichte angefertigt werden. Die Entwicklung der Qualität von Lehre und Forschung und die Feststellung der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule muss insbesondere den Mitgliedern und Angehörigen als auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Entsprechende Formulierungen sind in den Referentenentwurf aufzunehmen. Insbesondere zur Bewertung der Qualität der Lehre müssen die Studierenden befragt werden. Hier erscheint eine jährliche Befragung als unzureichend. Die Lehrevaluation muss sich auf jede Lehrveranstaltung bzw. jedes Modul beziehen und sollte somit auch pro Semester erfolgen. Die Regelungen in 9 Abs. 3 sowie die Ausführungen in der Begründung sind dahingehend zu überarbeiten. Des Weiteren sollte es heißen: Andernfalls wirken Studentinnen und Studenten der Fakultät mit, die der Studierendenrat benennt. In Bezug auf die Bewertung der Qualität der Lehre sollte es heißen: Hierzu führen sie Studentenbefragungen in den Seite 10 von 51

10 jeweiligen Modulen bzw. Lehrveranstaltungen durch. Die Soll-Regelung ist aufzuheben. In Verbindung mit 24 Abs. 3 Satz 2 wird die Mitwirkung der Studierendenvertretung sichergestellt. Zu beachten ist hierbei, dass sich der Freistaat und die Hochschulen nicht aus der Verantwortung stehlen. Es sind Ausführungen aufzunehmen, dass der Freistaat die Studierenden materiell und finanziell unterstützt und es sich um ein kooperatives Verfahren mit der Hochschule handelt. Im Gesetzestext bzw. der Begründung fehlen Ausführungen zur Umsetzung des Lehrberichtes, d. h. welche Maßnahmen bei schlechten Ergebnissen ergriffen werden können und empfohlen werden. Die Verbindlichkeit von hochschuldidaktischen Maßnahmen ist zwingend erforderlich. In Absatz 5 ist das Einvernehmen, insbesondere mit den Organen der Studierendenschaft, herzustellen. In 9 sollten die Wörter angemessen, regelmäßig und abgestimmt expliziert werden, damit Klarheit und Sicherheit hergestellt wird. 10 Hochschulplanung und -steuerung Eine sachsenweite Hochschulplanung kann nur unter Beteiligung aller Betroffenen erfolgen, d. h. eine Zuständigkeit durch das Rektorat gemäß 83 Abs. 3 Satz 1 und 2 ist abzulehnen. Die Entwicklungsplanung einer Hochschule muss aus dieser heraus geschehen und unter Mitwirkung der Mitglieder, so dass die Fakultätsräte sowie der Senat verantwortlich sein müssen und entsprechend in Verhandlungen mit dem Landtag treten. Die Ausführungen in 10 sind abermals unpräzise und lassen konkrete Handlungsanweisungen missen, so dass eine Konkretisierung erforderlich ist. Die Formulierung Sicherung eines landesweit abgestimmten Fächerangebotes birgt Streichungen von Studiengängen in sich und muss von daher näher geregelt werden, insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeit zur Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen innerhalb der Hochschule. Die in Absatz 4 getroffenen Regelungen zu einer Nachfrageorientierung bei Lehre sind zu streichen, da hiermit kleine Fächer gefährdet werden und die Freiheit von Lehre und Studium eingeschränkt wird. Die Veröffentlichung des Berichtes ist sicherzustellen, d. h. die Formulierung der hochschulüblichen Form ist zu explizieren, so dass eine hochschulweite Veröffentlichung sichergestellt ist. Des Weiteren bedürfen die Hochschulen einer soliden Ausfinanzierung, so dass feste Mittel zugewiesen werden müssen. Dies muss ohne Leistungsabhängigkeit geschehen. Das bloße Festlegen von Zuschüssen für mehrere Jahre ist unzureichend. Es muss darüber hinaus klar gestellt werden, dass Wettbewerb nicht im Sinne von Verdrängung und Marktbeherrschung verstanden werden darf, sondern dass der Wettbewerb als ein Prozess der Qualitätsverbesserung in Lehre und Forschung verstanden wird und in dieser Funktion als kooperativer Prozess in der Hochschule gefördert wird. Seite 11 von 51

11 11 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Finanzierung Zunächst muss festgehalten werden, dass Hochschulen nicht auf ihre betriebswirtschaftliche Funktion reduzierbar sind. Die Aufstellung von Kategorien wie beispielsweise Grund-, Leistungs- und Innovationsbudget in Verbindung mit der Belebung des hochschulinternen Wettbewerbes und des Wettbewerbes zwischen den Hochschulen ist abzulehnen. Die Hochschulen müssen nicht nur Zuschüsse erhalten, sondern Mittel des Freistaates Sachsen, die zur freien sachgemäßen Verwendung zur Verfügung stehen und in dem Maße zur Verfügung gestellt werden, dass eine Ausfinanzierung möglich ist. Die kaufmännischen Grundsätze und damit in Verbindung stehend die Bilanzierung von Forschungsgroßgeräte, Grundstücken im Erbbaurecht und weiteren Vermögenstatbeständen sind zu explizieren. Die angestrebte Flexibilisierung kann auch unter der Maßgabe der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) und der dort festgeschriebenen Ausnahmetatbestände erfolgen. Die im Gesetz getroffenen Regelungen schaffen statt einer rechtssicheren Klarheit, eine Unsicherheit in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften als auch auf die Durch- und Ausführung, da mit den Neuerungen massive Mehraufgaben bewältigt werden müssen, die zu weiteren Kosten führen. Diese Kosten müssen durch den Freistaat übernommen werden Des Weiteren muss der Erhalt der Innenrevision als unabhängige interne Prüfinstanz und somit losgelöst vom Rektorat bzw. der Hochschulverwaltung sichergestellt werden. Eine entsprechende Neureglung ist ins Gesetz aufzunehmen, da bisher keine gesetzlichen Vorschriften hierzu existieren. Aus unserer Sicht bedarf es hier eines zusätzlichen Regelungsbedarfes, da entsprechende Vorschriften in der SäHO außer Kraft gesetzt sind. In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass die Kosten für die externen Rechnungsprüfer vom Freistaat zu übernehmen sind oder die Rechnungsprüfung durch die Innenrevision und den Sächsischen Rechnungshof ausreichend ist. In Bezug auf den Stellenplan muss hinterfragt werden wie dieser kostenneutral um zehn Prozent überschritten werden kann. Eine Abweichung von Tarifverträgen sowie der Wertigkeit der Stellen lehnen wir ab. In punkto Drittmittel soll die geltende Verwaltungsvorschrift lediglich beachtet werden; dies ist in eine Muss-Bestimmung zu ändern. Zudem besteht Regelungsbedarf wie Drittelmittel in die Bilanz der Hochschule aufgenommen werden. 12 Gebühren und Entgelte Die Festschreibung der Gebührenfreiheit für einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss ist begrüßenswert. Dennoch muss diese Regelung auch auf weitere Bereiche ausgedehnt werden, so dass die Hochschulen keine Gebühren für die Erfüllung ihrer Aufgaben verlangen können. Insbesondere ist das Angebot von Studiengängen, egal mit welchem Abschluss diese enden, gebührfrei zu Seite 12 von 51

12 gestalten. Dies beinhaltet insbesondere nicht-konsekutive Masterstudiengänge, Weiterbildungsstudiengänge, Fernstudien oder Vorbreitungskurse. Des Weiteren fordern wir die Studiengebührenfreiheit für ausländische Studierende in Verbindung mit den Leistungen des Studienkollegs. Gerade in Hinblick auf die Internationalisierung der Hochschulen sowie das lebenslange Lernen muss es stets möglich sein, Bildung als öffentliches Gut unentgeltlich zu nutzen. Damit einhergehend ist die Nutzung des Angebotes und der Einrichtungen der Hochschulen. Die Nutzung muss gebührenfrei gestaltet werden und darf nicht als Hintertür für Gebühren genutzt werden. Die bisherigen Regelungen sind auf den Prüfstand zu stellen und zu revidieren insofern sie dafür sorgen, dass Gebühren für Belange der Bildung erhoben werden können. Die Erhebung von privatrechtlichen Entgelten ist aus einem weiteren Grund abzulehnen. Da diese dem BGB unterliegen, bestehen hier keine Befreiungstatbestände wie sie im Verwaltungsgesetz vorhanden sind. Die Diskussion über entsprechende Ordnungen muss im Senat geführt werden; ein alleiniger Erlass durch das Rektorat oder den Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek ist inakzeptabel und die getroffene Formulierung des Benehmens in 13 Abs. 4 zu schwach. Die Formulierungen in der Begründung zu Absatz 2 zur Abweichung von der Gebührenerhebung sind zu überarbeiten, da diese missverständlich sind. Zum einen sind diese auszuweiten und zum anderen fehlt im Syntax ein nicht. 13 Grundordnung und Ordnung Die Grundordnung einer Hochschule muss von einem paritätisch besetzen Gremium, das die Breite der Hochschule reflektiert, beschlossen werden. Hier genügt kein Senat, der aus maximal 17 Mitgliedern besteht, so dass eine Hochschulversammlung einzurichten ist. Diese setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern aller Mitgliedergruppen zusammen und stellt auf Grund ihrer Breite einen hohen Legitimationsgrad für wichtige Entscheidungen an der Hochschule dar. Dieser ist für die Akzeptanz unter den Mitgliedern enorm wichtig und kann dazu beitragen, dass die Mitglieder der Hochschule aktiv eingebunden werden und sich mit dieser identifizieren. Das Herstellen des Einvernehmens mit dem Rektorat und Hochschulrat ist inakzeptabel, da die Grundordnung die inneren Angelegenheiten einer Hochschule regelt, so dass kein externer Einfluss vorhanden sein darf und die Regelungen von den Mitgliedern selbst kommen müssen. Im Übrigen sehen die Aufgaben des Rektorates und Hochschulrates im Referentenentwurf keine Einvernehmensregelungen vor, so dass diese in 13 Abs. 2 zu streichen sind. Die Grundordnung sollten außerdem mit einem höheren Quorum beschlossen werden, da es die wichtigste Ordnung einer Hochschule ist und so gewährleistet wird, dass eine breite Identifikation und Legitimation hergestellt ist. Ein Vorschlag wäre die Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des zuständigen Gremiums. Seite 13 von 51

13 Die getroffene Regelung in 13 Abs. 4 zu Studien- und Prüfungsordnungen ist insofern zu Ergänzen, dass für Studien- und Prüfungsordnungen das Einvernehmen mit dem Senat hergestellt werden muss. Dies soll vor dem Hintergrund geschehen, dass die Fakultäten die inhaltliche Erarbeitung der Ordnungen sicherstellen, allerdings im Interesse der Qualitätssicherung und Absicherung des Lehrangebotes über Fakultätsgrenzen hinweg, beispielsweise beim Lehrimport oder bei Wahlbereichen, die weiteren beteiligten Fakultäten gehört werden. Zudem ist es einfacher eine fakultätsübergreifende Kommission für Lehrstandards beim Senat einzurichten als bei jeder Fakultät selbst. In dieser Kommission kann die ganze Expertise der Hochschule gesammelt werden, so dass eine weit reichende Diskussion im Senat möglich ist. Die Studien- und Prüfungsordnung sind dem SMWK anzuzeigen, damit eine Rechtssicherheit für die Studierenden hergestellt wird. Die Regelungen in 13 Abs. 5 sind dringend zu überarbeiten und in die Hände eines Gremiums zu legen, welche alle Mitgliedergruppen umfasst. Der Begriff von anderen Ordnungen ist abermals unbestimmt und sollte expliziert werden. Bei der Regelung zu einer Hochschulgebühren- und entgeltordnung ist mindestens das Einvernehmen mit dem Senat herzustellen. Besser wäre der Beschluss in der oben erwähnten Hochschulversammlung. Außerdem sind die Betroffenen, insbesondere die Studierenden, zu hören. Mit den Organen der Studierendenschaften ist das Benehmen herzustellen. In 13 Abs. 6 sollte geregelt werden, dass jedes Mitglied der Hochschule unbeschwerten Zugang zu den Ordnungen der Hochschule hat. 14 Verarbeitung personenbezogener Daten Die Erhebung von Daten muss auf ein absolutes Minimum beschränkt werden. Dies gilt auch für die Verarbeitung und Speicherung dieser. Es sind die notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen zum Schutz der Daten zu treffen, so dass die Sicherheit garantiert wird. Daten welche die Hochschule nicht benötigt sind umgehend zu vernichten. Gleiches gilt für die Erhebung von Daten zum Zwecke der Überwachung. Die unberechtigte Weitergabe von Daten an Dritte muss unbedingt in Einklang mit Artikel 33 der Sächsischen Verfassung und der dort verbrieften Rechte ausgeschlossen werden. Es muss festgeschrieben werden, dass in jeder Hochschule eine unabhängige Datenschutzbeauftragte oder ein unabhängiger Datenschutzbeauftragter vom Senat bestellt wird. Diese bzw. dieser ist mit den notwendigen Ressourcen auszustatten und angemessen von den Dienstverpflichtungen zu entlasten. Die Erhebung von Daten ehemaliger Mitglieder muss abermals auf den Prüfstand gestellt werden. Hier muss die Vereinbarkeit mit Artikel 33 der Sächsischen Verfassung geprüft werden. Es bedarf besonderer Regelungen für Widerspruchmöglichkeiten und Zeiträumen zur Datenerhebung von ehemaligen Mitgliedern. Seite 14 von 51

14 Die Ordnung in 14 Abs. 3 ist durch den Senat zu erlassen, da es sich hierbei um eine fakultätsübergreifende Ordnung handelt, die unmittelbar Einfluss auf die Lehre, Forschung und Kunst hat, da diese Bereiche immer von einer Datenerhebung tangiert sind. 15 Studienziel Die Ausrichtung auf berufliche Entwicklungsmöglichkeiten muss gestrichen werden, da Hochschulen nicht in der Lage sind in die Zukunft zu blicken. Die Hochschulen müssen als ein Ort der geistigen Entfaltung verstanden werden und dürfen nicht nur auf die bloße Verwertbarkeit der Studierenden hinwirken. Die Lehre und das Studium müssen vielmehr auf Methoden und Fähigkeiten ausgerichtet sein, um ein selbstständiges Denken sowie verantwortliches Handeln zu ermöglichen. In den Kanon der Aufzählungen sind politische Bildung sowie die Förderung des politischen und gesellschaftlichen Engagements aufzunehmen. Des Weiteren sollten weiterbildende Studiengenauer genauer definiert werden. 16 Lehrangebot Neben der Förderung des Selbststudiums ist die Studienfachberatung zum bestehenden Studienangebot zu integrieren. Es ist begrüßenswert, dass Studierende bei der Organisation der Lehre mitwirken sollen, allerdings ist die Formulierung in 16 Abs. 1 dahingehende zu ändern, dass sie das Recht und die Pflicht nicht nur die Möglichkeit zur Mitwirkung bei der Organisation haben. Das Lehrangebot muss umfänglich und in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Die Aufnahme der Formulierungen in 11 Abs. 3 des aktuell gültigen Gesetzes wird gefordert, damit es Studierenden möglich ist, auch während der vorlesungsfreien Zeit künstlerisch und wissenschaftlich zu arbeiten. 17 Hochschulzugang Der Hochschulzugang sollte allen Interessierten ermöglich werden. Wir lehnen Zugangsbarrieren in jedweder Form ab, da diese vor allem sozial schwache überordentlich benachteiligt wie die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes zeigt. Die Unterscheidung in diverse Hochschulzugangsberechtigungen muss aufgehoben werden. Eine Orientierung an Qualifikationszielen sowie niveaus erscheint als angemessener anstatt auf institutionsbehaftete Urkunden und Zertifikate zu bestehen. Die Barrieren beim Hochschulwechsel sind aufzuheben und durch die üblichen Anerkennungsmechanismen im Sinne des Bologna- Prozesses zu ersetzen. Zudem sind zusätzliche Prüfungen für den Zugang zum Studium abzulehnen. Die Immatrikulation auf Probe zum möglichen frühzeitigen Ausschluss aus der Hochschule lehnen wir in dieser Form ab. Die Immatrikulation auf Probe zur Seite 15 von 51

15 Studienorientierung sollte hingegen aufgenommen werden. Dies kann im Interesse der Studienbewerberinnen und Studienbewerber zur Vorbereitung auf ein Studium sein und ermöglicht die Orientierung an der Hochschule. 18 Immatrikulation Wie bereits in den Erläuterungen zu 17 erwähnt, muss die Hochschule grundsätzlich jeder und jedem Interessierten offen stehen, so dass eine Immatrikulation ohne weitere Hürden zu gewährleisten ist. Damit dem humboldtschen Bildungsideal Rechnung getragen werden kann, sollten alle Studienbewerberinnen und Studienbewerber einen Studienplatz erhalten und Ihr Grundrecht auf Bildung wahrnehmen können. Der Staat muss hier seiner Aufgabe gerecht werden und für eine Ausfinanzierung der Studienplätze sorgen, statt Barrieren aufzubauen. Prinzipiell sollte es Studierenden ermöglicht werden, in mehr als einen Studiengang immatrikuliert zu werden, da ein Parallelstudium durchaus zweckmäßig sein kann. Dies liegt in der individuellen Entscheidung der oder des Studierenden. Die Freiheit des Studiums darf nicht im Gesetz reglementiert werden. Bezüglich der Einschränkung von Studiengängen über diverse Zulassungskriterien, und damit einhergehend Zulassungsbeschränkungen, verweisen wir auf die Forderung nach einem freien Zugang und die Stellungnahme der Konferenz Sächsischer Studierendenschaften im Anhörungsverfahren zum Sächsischen Hochschulzulassungsgesetz. Die getroffenen Regelungen in 18 Abs. 2 Satz 3 sind aus unserer Sicht falsch, da Studierenden sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die von der Versicherungspflicht befreit sind, die Immatrikulation versagt wird. Dies betrifft insbesondere privat versicherte Personen oder Personen, die weiterhin familienversichert sind. Außerdem ist eine Krankenversicherung für ein Studium nicht zwingend erforderlich, so dass dieser Absatz in Gänze zu streichen ist. Zu 18 Abs. 2 Satz 4 ist auszuführen, dass es Ausnahmetatbestände geben muss, wenn man nachweisen kann, dass man Semesterbeiträge oder etwaige, von uns abgelehnte Gebühren nicht zahlen kann. Dieser Umstand darf sich nicht negativ auf die Immatrikulation auswirken. Die Sätze 5 bis 7 in 18 Abs. 2 sind zu streichen, da sie die Freiheit des Studiums tangieren. Die Ausführungen in 18 Abs. 3 lehnen wir ab, da es sich um Eingriffe in persönliche Rechte handelt und der Zugang zum Studium frei sein sollte. Der Ausschluss vom Studium auf Grund der Aufhebung oder Neueinführung von Studienrichtungen ist ebenso wenig akzeptabel wie Barrieren durch Sprachtests oder ärztliche Nachweise. Seite 16 von 51

16 19 Gasthörer, Frühstudierende Die Formulierungen in 19 Abs. 1 sind dahingehen zu überarbeiten, dass Module und Lehrveranstaltungen aufgeführt werden. Durch die Studienstrukturreform wird die Lehrveranstaltung durch die Integration in ein Modul abgelöst, so dass ein Anpassungsprozess notwendig erscheint. Da die Hochschulen demnächst nur noch inhaltlich sowie zeitlich abgeschlossene Lehrund Lerneinheiten in Form von Modulen anbieten, ist diese Änderung dringend geboten. Für 19 Abs. 2 gelten dieselben Ausführungen in Bezug auf Lehrveranstaltungen und Module. Außerdem sind die Anerkennungsmodalitäten zu überarbeiten. Der Teilsatz, wenn sie dortigen Erfordernissen gleichwertig sind. ist zu streichen. 20 Rückmeldung, Beurlaubung, Fristenberechnung Generell muss die Beurlaubung im Zuge der Veränderungen durch die Studienstrukturreform verändert werden, so dass eine flexiblere Gestaltungsmöglichkeit existiert. Der Ausschluss vom Studium zum Zeitpunkt einer Rückmeldung auf Grund der aufgeführten Kriterien nach 18 ist mit den oben genannten Begründungen ebenfalls abzulehnen. Die Reglementierung auf zwei Semester in 20 Abs. 2 ist aufzuheben. Im Zuge der Studienstrukturreform muss insbesondere das Engagement neben dem Studium gefördert werden, so dass es durchaus sein kann, dass mehrere Beurlaubungen erforderlich werden. Auch in Anbetracht der Studienfinanzierung und prekären Situation muss eine Öffnung herbeigeführt werden. Zudem muss bei der Betreuung von Kindern das Wohl dieser im Fordergrund stehen und nicht das der Hochschule. Hier muss das Ermessen der Eltern berücksichtigt werden. Außerdem wäre eine Öffnung der Beurlaubungsklausel in Bezug auf Praktika wünschenswert. Dies soll in Analogie zur Regelung und Nichtanrechung auf die Höchstbeurlaubungsdauer bei Auslandsaufenthalten geschehen. Die Neuerungen in 20 Abs. 3 werden ausdrücklich begrüßt, sollten aber im Wandel der Studienstrukturreform in eine Mussbestimmung geändert werden, damit es in den Händen der Studierenden liegt, eine Prüfung abzulegen und nicht auf eine Entscheidung der Hochschule ankommt. Die Begrenzung der Beurlaubungsfristen für die Mitwirkung in Organen der Hochschule, der Studentenschaft und des Studentenwerkes lehnen wir ab. Hier ist eine Öffnung wie beispielsweise an der Universität Mainz herbei zu führen 3. Des Weiteren ist Klarzustellen, dass die Mitwirkungen in den Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerkes integraler Bestandteil des Studiums sind und zur politischen Bildung beitragen. Auf Grund einer Beurlaubung aus diesem Grund dürfen den Studierenden keine weiteren Härten aufgebürdet werden, wie dies momentan geschieht. Mit der Verankerung als Studienbestandteil und zur Erreichung der Ziele kann gewährleistet werden, 3 Vergleich hierzu: Formulierungsvorschläge der KSS für die Regelungen zur Nichtanrechnung von Semestern vom an das SMWK Seite 17 von 51

17 dass anderen Leistungen des Bundes und der Länder weiterhin in Anspruch genommen werden können. Dies betrifft insbesondere den Bereich der Studienfinanzierung und der sozialen Absicherung Exmatrikulation Die erweiterte Regelung zur Exmatrikulation und dem Wirksamwerden am Ende eines Semesters ist insofern begrüßenswert, dass Studierende nach Ihrer Abschlussprüfung sozial abgesichert sind und entsprechende Übergangsfristen erwirkt werden können. Da dieser Umstand in Bezug auf die Sozialversicherung und andere rechtliche Belange von immenser Bedeutung ist, bitten wir um eine detaillierte Ausführung in der Begründung. Die getroffenen Regelungen in 21 Abs. 2 lehnen wir in weiten Teilen ab und verweisen auf die o. g. Kritikpunkte im Zusammenhang mit dem freien Zugang zum Studium und der Freiheit des Studiums. Insbesondere die Sätze 5, 7 und 8 sind zu streichen, da für Studierende kein Spielraum besteht und die Freiheit des Studiums sowie das Recht auf freie Berufswahl eingeschränkt wird. Zudem darf Studierenden kein Nachteil auf Grund eines Fehlers der Hochschule entstehen. Die Bestimmungen in 21 Abs. 3 erscheinen unkonkret, da die Tatsachen nirgends definiert sind. Im Interesse der Studierenden und der Hochschule sollte eine Beratung erfolgen und zunächst das persönliche Gespräch gesucht werden. 22 Rechte und Pflichten der Studenten Die Rechte der Studentinnen und Studenten sollen um folgende Punkte erweitert werden: Recht an allen öffentlichen Sitzungen der Hochschulgremien teilzunehmen und damit einhergehend die Sicherstellung der Möglichkeit zur Wahrnehmung die Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung auch direkt vom Lehrkörper zu verlangen, da diese direkt betroffen sind die Studierenden sind bei Beschwerden nach 22 Abs. 1 Satz 3 zu hören und über die eingeleiteten Maßnahmen zu informieren Die Regelung in 22 Abs. 2 ist zu hinterfragen und muss umformuliert werden, da das Recht zur freien Studienwahl eingeschränkt wird. Die Studienablaufpläne sind lediglich Empfehlungen und dürfen nicht zum Zwangsstudienplan erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelstudienzeit als Schutzmechanismus für Studierende gegenüber der Hochschule eingeführt, um von der Hochschule eine verlässliche Studienzeit zur Verfügung gestellt zu bekommen. In diesem Gesetz wird der Sinn dieses Urteils umgekehrt, da die Regelstudienzeit als Repressionsmaßnahme gegen die Studierenden verwendet wird, daher ist der Wandel der Regelstudienzeiten zum Schutz der Studierenden hin zur Nötigung der Studierenden nicht nachvollziehbar und muss rückgängig 4 Beispiele: studentische Krankenversicherung; (Halb-)Waisenrente; Kindergeld, welches den Eltern zur Verfügung gestellt wird; BAföG Seite 18 von 51

18 gemacht werden. Die Hochschulen müssen für ein ausreichendes Lehrangebot in entsprechender Häufigkeit und Vielfalt Sorge tragen; dieses ist vom Staat zu finanzieren. Auf keinen Fall darf den Studierenden ein Nachteil entstehen. Die Ausführungen in der Begründung zu 22 stimmen nicht, da Änderungen vorgenommen wurde. Aus diesem Grund ist dies zu überarbeiten und der Gesetzestext zu verbessern. Die Formulierung in 18 Abs. 2 Satz 2 ist mindestens zu übernehmen. Diese lautet: Jede Studentin und jeder Student hat die Pflicht sein Studium so an den Studien- und Prüfungsordnungen zu orientieren, dass er die Prüfungen in der vorgesehenen Zeit ablegen kann. 23 Studienkolleg Prinzipiell muss die Gebührenfreiheit auch für das Studienkolleg und gleichgestellte Einrichtungen gelten. Eine Auslagerung des Studienkollegs lehnen wir ab, da die Möglichkeit eröffnet wird, dass außerhalb der Hochschule eine kommerzielle Einrichtung entsteht. Die notwendigen Sprachkenntnisse und andere Kenntnisse müssen expliziert werden. Zu hinterfragen sind die Neuerungen, die in der Begründung wie folgt ausgeführt werden: Sie werden dahingehend ergänzt, dass das Studienkolleg künftig nicht nur ausländischen Studienbewerbern, sondern auch deutschen Studienbewerbern offen steht, die ihre Hochschulzugangsqualifikation im Ausland erworben haben. Eine Öffnung ist sicherlich begrüßenswert, allerdings ist mit dieser auch eine Verpflichtung verbunden, so dass eine weitere Eingrenzung der Studienbewerberinnen und Studienbewerber erfolgt. Der freie und gebührenfreie Zugang ist sicherzustellen. Die Formulierungen in 23 Abs. 2 ähneln die Aufgabenbeschreibungen der Akademischen Auslandsämter einiger Hochschulen, so dass im Sinne der Transparenz die Zuständigkeiten klar zugewiesen werden sollten. 24 Rechtsstellung, Aufgaben und Mitwirkung der Studentenschaft Die Aufgaben der Studierendenschaft sind auf ein allgemein gültiges Mandat auszuweiten, da die Belange der Studierenden in vielen Punkten auch die Probleme unserer Gesellschaft berühren. Im Detail ist anzumerken, dass die Beteiligung an Evaluations- und Bewertungsverfahren zu begrüßen ist, allerdings muss zumindest in der Begründung ausgeführt werden, dass die entstehenden Kosten vom Staat respektive der Hochschule übernommen und zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden. Seite 19 von 51

19 Im Bereich der Unterstützung der wirtschaftlichen und sozialen Selbsthilfe der Studenten sollte in die Begründung folgende Formulierung aufgenommen werden: die Beschaffung von für das Studium nützlichen und zusätzlichen Ausstattungsgegenständen erfolgen. Erforderliche Ausstattungsgegenstände sind durch die Hochschule zu stellen und sollten in keiner Weise auf die Studierenden und deren Vertretung abgewälzt werden. Es ist abermals zu prüfen, den Studierendenschaften die Eröffnung von Eigenbetrieben zu ermöglichen. Positiv zur Kenntnis genommen wird der Umstand, dass die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Förderung des ökologischen Verantwortungsbewusstseins Eingang in die Begründung gefunden hat. Nichtsdestotrotz sollten die Bereiche Nachhaltigkeit sowie die Belange der Gleichstellung nicht nur unter dem Aspekt von Mann und Frau ins Gesetz aufgenommen werden und als explizite Aufgaben dargestellt sein. Dies entfällt natürlich für den Fall der Gewährung des allgemeinpolitischen Mandates. 25 Organe der Studentenschaft Es ist ein weiterer Absatz mit folgender Regelung aufzunehmen: Soweit dem Hochschulrat kein Mitglied des Studierendenrates angehört, kann der Studierendenrat einen Vertreter mit beratender Stimme in den Hochschulrat entsenden. Diese Regelung ist erforderlich, da der Hochschulrat nur in großen Zeitabständen tagt und eine gewisse Studienferne auf Grund seiner Zusammensetzung aufweist. Zur Integration und besseren Verdeutlichung sowie zum Gewähren eines Informationsflusses ist eine Beteiligung von Studierenden an der Sitzung unerlässlich. 26 Wahlen der Studentenschaft Es ist zu begrüßen, dass die Studentenschaft eine eigene Wahlordnung erlässt, allerdings möchten wir in diesem Zusammenhang insbesondere auf die kleineren Hochschulen verweisen, die ggf. keine extra Wahlordnung erlassen möchten, sondern sich in die Wahlordnung der Hochschule einbringen möchten. Zudem ist zu gewährleisten, dass die bisherige Unterstützung der Hochschulen bei der Wahl, d. h. der Wahlvorbereitung und Wahldurchführung, weiterhin von Nöten ist. Dies sollte zumindest in der Begründung ausgeführt werden. In 26 Abs. 2 sollte zur Klarstellung von Die Wahlordnung der Studentenschaft gesprochen werden, damit keine Verwechslungsgefahr besteht. Außerdem sollte die Regelung bis zu 5 Vertreter gestrichen werden, da dies in den Verantwortungsbereich der Studentenschaften fällt. Die Bestimmungen zur direkten Wahl sollten näher erläutert werden, insbesondere fordern einige Studierendenschaften das direkte Wahlrecht der ausländischen Studierenden oder der Lehramtsstudierenden, so dass es zu einer Doppelmitgliedschaft innerhalb der Teilkörperschaft kommt. Seite 20 von 51

20 27 Ordnung der Studentenschaft Da die Studentenschaften eine Teilkörperschaft und somit legitimierte Interessensvertretung der Studierenden ist, muss diese eine Satzung erlassen können. Eine Ordnung ist für eine Selbstverwaltungskörperschaft im Rahmen der ihr eingeräumten Autonomie zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten nicht hinnehmbar und muss richtigerweise durch Satzung ersetzt werden. Der Regelungsgehalt der zu erlassenden Satzung sollte noch um die Aspekte der gleichstellungspolitischen Interessen sowie die Interessenswahrnehmung von chronisch Kranken und Behinderten Studierenden erweitert werden. 28 Zusammenarbeit der Studentenräte Die Zusammenarbeit der Studierendenräte sollte durch eine Satzung geregelt werden. Zudem ist der Konferenz Sächsischer Studierendenschaften der Status einer Körperschaft zu verleihen. Im Gesetzestext sollten es nicht Konferenz der Sächsischen Studentenräte sondern Konferenz Sächsischer Studentenräte bzw. Konferenz Sächsischer Studierendenschaften heißen. Zudem ist eine Regelung über den Umgang der Studentenschaften von staatlich anerkannten Hochschulen aufzunehmen. Diese müssen die Option erhalten, der Konferenz Sächsischer Studierendenschaften beizutreten. 29 Finanzwesen der Studentenschaft Die Formulierung in 29 Abs. 1 sollten wie folgt geändert werden: Die Studenten sind verpflichtet, zur Erfüllung der Aufgaben der Studentenschaft, der Fachschaften und der Konferenz Sächsischer Studierendenschaften Beiträge zu entrichten. Die Ausführungen der Begründung zu 29 wie auch der Gesetzestext selbst sind unzulänglich, da einige Teile nicht übernommen wurden und nunmehr unpräzise Formulierungen vorgeschlagen werden. So sollten alle zusätzlich zu erlassenden Ordnungen mit Namen versehen, beispielsweise in 29 Abs. 1 als Beitragsordnung oder in 29 Abs. 3 als Finanzordnung. Die Ordnung nach 29 Abs. 4 ist abzulehnen, da dies den direkten Eingriff der Hochschule in eine Teilkörperschaft bedeutet. Die Formulierungen des aktuell gültigen Hochschulgesetzes in 79 Abs. 4 scheinen hier angemessener. Die Ausführungen zur sächlichen und personellen Ausstattung müssen expliziert werden. Der angemessene Raumbedarf ist auszuführen, zudem muss sichergestellt werden, dass die Verwaltungsräume unentgeltlich überlassen werden. Es bedarf zudem einer näheren Ausführung, dass Verwaltungsmitarbeiterinnen oder Verwaltungsmitarbeiter nur auf Anforderung der Studierendenschaft abgeordnet werden, d. h. die Hochschule darf keine Zwangsabordnungsrechte erhalten. Seite 21 von 51

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